Oberlandesgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - 29 U 1866/17

bei uns veröffentlicht am05.07.2018

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2017, berichtigt durch Beschluss vom 2. Juni 2017, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen Ziffer I. 7. und Ziffer I. 9. Folgendes eingefügt wird:

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention in beiden Rechtszügen zu tragen. Diese hat die Nebenintervenientin zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung gemäß obiger Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. 1. - 11. des Urteils des Landgerichts in der Fassung gemäß obiger Ziffer I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

A.

Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

Die Nebenintervenientin stellt Geräte zur Kryolipolyse-Behandlung her. Im Februar 2017 wurde bekannt, dass sie für knapp 2,5 Milliarden Dollar von einem Pharma-Unternehmen übernommen werden solle.

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Die Beklagte führte Kryolipolyse-Behandlungen mit Geräten der Nebenintervenientin durch. Sie warb im Internet mit den im Klageantrag wiedergegebenen Äußerungen wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K 1 dargestellt:

Der Kläger trägt vor, ihm gehörten neben Ärzte- und Apothekerkammern zahlreiche Unternehmen der Heil- und Arzneimittelbranche an. Er ist der Auffassung, die im Klageantrag aufgeführten Aussagen seien irreführend und deshalb als unlauter zu unterlassen.

Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Kryolipolyse-Behandlung mit den Angaben zu werben:

  • 1.Bye-Bye Hüftgold und/oder Fettentfernung durch Kälte… und/oder FETT WEG DURCH KÄLTE,

  • 2.Fettentfernung durch Kälte (Kryolipolyse) an Taille, Hüfte, Bauch, Reiterhosen, Rücken, Oberarmen, Oberschenkeln, Knien, Doppelkinn und männlicher Fettbrust (Gynäkomastie)

  • 3.Für eine schonende Fettentfernung ohne Operation verwenden die Ästheten unter anderem CoolSculpting® (Kryolipolyse) by Zeltiq. Dieses an der Harvard Medical School entwickelte Verfahren eignet sich sehr gut zur Entfernung von lokalen Fettpolstern, die trotz Diät und Sport nicht verschwinden wollen. … Die Wirksamkeit von CoolSculpting® ist wissenschaftlich erprobt - mehr als 500.000 Behandlungen und eine Kundenzufriedenheit von 95% sprechen für sich,

  • 4.Fettdepots an Bauch, Hüften, Knie und Oberschenkeln sowie an Oberarmen und der männlichen Fettbrust werden hierbei durch die lokale Anwendung von Kälte entfernt. Bereits mit einer Behandlung und ohne Ausfallzeit ist nach 8 - 12 Wochen eine sichtbare Fettreduktion sichtbar,

  • 5.In den Wochen nach der Behandlung werden die gekühlten Fettzellen zerstört und anschließend über den normalen Stoffwechselprozess abgebaut,

  • 6.Das endgültige Ergebnis ist nach 8 - 12 Wochen sichtbar: die lästigen Fettpolster sind deutlich reduziert, …,

  • 7.Anwendungsgebiete der Kryolipolyse (Fettentfernung durch Kälte)

  • CoolSculpting® by Zeltiq ist für den gezielten Abbau von Fettdepots an folgenden Körperregionen geeignet Oberarme und/oder Bauch und/oder Knie und/oder Rücken und/oder Reiterhosen und/oder Männliche Fettbrust (GynäTaille und/oder Oberschenkel und/oder komastie), Hüfte und/oder

  • 8.mit den Abbildungen und/oder dem zugehörenden Text

  • 9.Während der CoolSculpting-Behandlung setzt man die Fettzellen über den Zeitraum von 60 Minuten einer Temperatur von +2° - +4° Celsius aus, wodurch sie ausgehungert werden. Sie verändern sich und werden von körpereigenen Zellen als fremd erkannt und abgebaut,

  • 10.CoolSculpting Ran an den Speck!… Die Body-Contouring-Behandlung … Entfernt hartnäckige Fettdepots allein durch Kälteeinwirkung - sanft, effizient und sicher,

  • 11.Verabschieden Sie sich von Ihrem hartnäckigen Fett, jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben;

II. an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte hat der Z. Inc. den Streit verkündet, die daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten ist. Beide haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 7. April 2017, berichtigt durch Beschluss vom 2. Juni 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,

I. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Kryolipolyse-Behandlung mit den Angaben zu werben:

  • 1.Bye-Bye Hüftgold und/oder Fettentfernung durch Kälte … und/oder FETT WEG DURCH KÄLTE,

  • 2.Fettentfernung durch Kälte (Kryolipolyse) an Taille, Hüfte, Bauch, Reiterhosen, Rücken, Oberarmen, Oberschenkeln, Knien, Doppelkinn und männlicher Fettbrust (Gynäkomastie)

  • 3.Für eine schonende Fettentfernung ohne Operation verwenden die Ästheten unter anderem CoolSculpting® (Kryolipolyse) by Zeltiq. Dieses an der Harvard Medical School entwickelte Verfahren eignet sich sehr gut zur Entfernung von lokalen Fettpolstern, die trotz Diät und Sport nicht verschwinden wollen. … Die Wirksamkeit von CoolSculpting® ist wissenschaftlich erprobt - mehr als 500.000 Behandlungen und eine Kundenzufriedenheit von 95% sprechen für sich,

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  • 5.In den Wochen nach der Behandlung werden die gekühlten Fettzellen zerstört und anschließend über den normalen Stoffwechselprozess abgebaut,

  • 6.Das endgültige Ergebnis ist nach 8 - 12 Wochen sichtbar: die lästigen Fettpolster sind deutlich reduziert, …,

  • 7.Anwendungsgebiete der Kryolipolyse (Fettentfernung durch Kälte) CoolSculpting® by Zeltiq ist für den gezielten Abbau von Fettdepots an folgenden Körperregionen geeignet…:

  • Oberarme und/oder Bauch und/oder Knie und/oder Rücken und/oder Reiterhosen und/oder Männliche Fettbrust (GynäTaille und/oder Oberschenkel und/oder komastie), Hüfte und/oder

  • 9.Während der CoolSculpting-Behandlung setzt man die Fettzellen über den Zeitraum von 60 Minuten einer Temperatur von +2° - +4° Celsius aus, wodurch sie ausgehungert werden. Sie verändern sich und werden von körpereigenen Zellen als fremd erkannt und abgebaut, 

  • 10.CoolSculpting Ran an den Speck! … 

  • Die Body-Contouring-Behandlung ...

  • Entfernt hartnäckige Fettdepots allein durch Kälteeinwirkung - sanft, effizient und sicher,

  • 11.Verabschieden Sie sich von Ihrem hartnäckigen Fett,

jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben;

II. an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. April 2016 zu bezahlen.;

III. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und

IV. das Urteil in Ziffer I. bezüglich der Unterpunkte 1. - 11. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,- € und in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Hiergegen wendet sich die Nebenintervenientin für die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin beantragen,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2018 Bezug genommen.

Gründe

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten, die von der Nebenintervenientin unterstützt wird, ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

a) Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH GRUR 2015, 1240 - Der Zauber des Nordens Rn. 13 m. w. N.).

Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 1140 - Bohnengew ächsextrakt Rn. 11 m. w. N.).

Einem Wettbewerbsverband gehört eine i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (vgl. BGH, a. a. O., - Der Zauber des Nordens Rn. 14 m. w. N.).

[1095]Ist ein Verband jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (BGH GRUR 2000, 1093 - Fachverband; KG WRP 2012, 992 - Deutsches Hygienezertifikat, dort Rn. 44; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 8 Rn. 3.66).

b) Danach ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit klagebefugt (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 13 U 114/17, juris, dort Rn. 24 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 13 U 86/17, - CoolSculpting, juris, dort Rn. 9 ff.; Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 8/18; Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 199/16, juris, dort Rn. 20 ff.; KG, Urt. v. 2. Juni 2018 - 5 U 196/16, - Coolsculpting, juris, dort Rn. 13 ff.).

Hinsichtlich der ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Klägers ergibt sich aus den zahlreichen Verfahren, in denen er aufgetreten ist, eine Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen der Klagebefugnis, welche die Beklagtenseite nicht widerlegt hat.

Dem Kläger gehört nach den Feststellungen des Landgerichts, die es auf die vom Kläger vorgelegte Mitgliederliste gemäß Anlage 13 und dir eidesstattliche Versicherung deren Richtigkeit durch die Geschäftsführerin des Klägers gestützt hat, auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Feststellung hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil das bloße Bestreiten der Richtigkeit der Mitgliederliste durch die Beklagtenseite keinen konkreten Anhaltspunkt darstellt, der Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnte.

2. Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR-RR 2018, 454 Rn. 24; GRUR 2018, 417 - Resistograph Tz. 21; jeweils m. w. N.).

b) Dieser Anforderung genügen die Klageanträge.

Insbesondere beschreiben die Klageanträge Ziffer I. 1. bis 11. die jeweils zu unterlassenden Handlungen jedenfalls durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage K 1 so genau, dass die Beklagte erkennen kann, welche Aussagen ihr verboten werden sollen. Auch wenn ein Antrag - wie im Streitfall die Anträge Ziffer I. 1. bis 11. - eine abstrakte Beschreibung enthält, aber sodann durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt wird, ist allein diese Gegenstand des Antrags (vgl. BGH GRUR 2011, 742 - Leistungspakete im Preisvergleich Rn. 17 m. w. N.). Damit ist der Klageantrag hinreichend bestimmt (vgl. BGH GRUR 2018, 1161 - Hohlfasermembranspinnanlage II Rn. 16 m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist es nicht erforderlich, dass der Grund für das beantragte Verbot oder dessen Voraussetzungen in den Antrag aufgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2008, 726 - Duftvergleich mit Markenparfüm Rn. 14).

3. Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist nicht deshalb unzulässig, weil sie missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 13 U 114/17, juris, dort Rn. 17 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 13 U 86/17, - CoolSculpting, juris, dort Rn. 6 ff.; Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 8/18; Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 199/16, juris, dort Rn. 16 ff.; KG, Urt. v. 2. Juni 2018 - 5 U 196/16, - Coolsculpting, juris, dort Rn. 24 ff.). Insbesondere kann daraus, dass der Kläger gegen eine Vielzahl von Ärzten vorgeht, die sich des Systems der Nebenintervenientin bedienen, nicht auf sachfremde Motive geschlossen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 433 - Telekanzlei; Senat WRP 2007, 349 f.; OLG München GRURRR 2007, 55 - Media Markt). Dass dadurch die Nebenintervenientin unter wirtschaftlichen Druck geraten mag, ist der Art geschuldet, wie das von dieser vertriebene System von einer Vielzahl von Ärzten beworben wird, nicht einer sachfremden Motivation des Klägers.

II. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als begründet angesehen.

1. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche beruhen auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur klagebefugt, sondern auch aktivlegitimiert.

b) Die beanstandeten Aussagen sind irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG.

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie etwa deren Vorteile enthält.

Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil Rn. 15 m. w. N.). Deshalb gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht; danach ist es irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. BGH GRUR 2015, 1244 - Äquipotenzangabe in Fachinformation Rn. 16 m. w. N.).

Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen (vgl. BGH, a. a. O., - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil Rn. 32 m. w. N.).

bb) Danach sind die beanstandeten Aussagen irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG.

(1) Bei der Werbung für das Kryolipolyse-Verfahren durch die beanstandeten Aussagen über dessen Wirkungen handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung. Zwar mag die Behandlung in erster Linie ästhetischen Zwecken dienen. Das angestrebte ästhetische Ziel soll aber durch eine Abkühlung des Fettgewebes und die nachfolgende Zerstörung von Fettzellen und somit durch einen körperlichen Eingriff erreicht werden. Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der beworbenen Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Mittel erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben. Das die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen rechtfertigende Interesse an dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweist, genauso berührt wie bei Maßnahmen, die selbst ein gesundheitsbezogenes Ziel haben (vgl. Senat WRP 2016, 383 - Kryolipolyse, dort Rn. 13).

Diese Würdigung steht zudem in Einklang mit dem Umstand, dass die Geräte der Nebenintervenientin als Medizinprodukte zertifiziert sind.

(2) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die Eignung des Verfahrens der Kryolipolyse zur Fettentfernung nicht wissenschaftlich gesichert ist (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 13 U 114/17, juris, dort Rn. 41 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 13 U 86/17, - Cool-Sculpting, juris, dort Rn. 17 f.; Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 8/18; Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 199/16, juris, dort Rn. 16 ff.; KG, Urt. v. 2. Juni 2018 - 5 U 196/16, - Coolsculpting, juris, dort Rn. 37).

[2015]Insbesondere dem vom Kläger als Anlage K 31 vorgelegten Aufsatz von Nassab (Aesthetic Surg. J. 35 , 279 ff.) kann entnommen werden, dass es lediglich Studien mit der niedrigen Evidenzklasse IV gebe, welche die Wirksamkeit der Fettreduzierung mittels Kryolipolyse bestätigen könnten (vgl. a. a. O. S. 291). Derartige Studien reichen nicht aus, um von der wissenschaftlichen Absicherung einer Aussage auszugehen (vgl. Reese PharmaR 2018, 380 [386]; Feddersen GRUR 2013, 127 [134]).

(3) Damit hätte es der Beklagtenseite oblegen, die Richtigkeit der beanstandeten Aussagen zu beweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite bietet der Streitfall keine Veranlassung, die Beklagte von der Last dieses Nachweises zu entbinden.

aaa) Fehl geht die Auffassung der Beklagtenseite, im Streitfall stehe eine Sperrwirkung der Zulassung der von der Beklagten verwendeten Geräte der Nebenintervenientin der zivilrechtlichen Überprüfbarkeit entgegen. Zwar ist der lauterkeitsrechtliche Tatbestand des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG nicht erfüllt, wenn ein Marktverhalten durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. BGH, a. a. O., - Äquipotenzangabe in Fachinformation Rn. 19 m. w. N.). Unabhängig davon, dass die Beklagtenseite nicht dargelegt hat, welche Wirkungsbehauptungen im Zertifizierungsverfahren vorgetragen wurden, betrifft die Zertifizierung der Geräte der Nebenintervenientin als Medizinprodukte nur das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Geräte, nicht dagegen Aussagen, mit denen für Behandlungen mit diesen Geräten geworben wird. Auch wenn die Zulassung voraussetzt, dass der Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit des Produkts vom Antragsteller geführt worden ist, handelt es sich dabei nur um einen Umstand, dessen Vorliegen durch die Zulassung nicht mit regelnder Wirkung verbindlich festgestellt wird (vgl. BGH, a. a. O., - Äquipotenzangabe in Fachinformation Rn. 32).

bbb) Auch im Übrigen gebieten die Regelungen des Medizinprodukterechts keine Abkehr von den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln bei gesundheitsbezogener Werbung. Insbesondere kann der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Medizinprodukte-VO) nichts Entsprechendes entnommen werden.

Diese Verordnung ist zwar nach ihrem Art. 123 Abs. 1 am 25. Mai 2017 in Kraft getreten, gilt aber nach ihrem Art. 123 Abs. 2 erst ab dem 26. Mai 2020. Nach der erst ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift des Art. 7 lit. a) Medizinprodukte-VO ist es untersagt, bei der Bewerbung von Medizinprodukten Angaben zu verwenden, die den Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts irreführen können, indem sie dem Produkt Funktionen und Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt. Auch die Beklagtenseite entnimmt dieser Vorschrift keine besondere Darlegungs- und Beweislastverteilung, sondern geht davon aus, dass insoweit auch unter der Geltung der Medizinprodukte-VO die allgemeinen Regeln anzuwenden sein werden (vgl. S. 9 d. Schriftsatzes d. Nebenintervenientin v. 16. April 2018 = Bl. 471 d. A.).

Als allgemeine Regel in diesem Sinne ist Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (Werbe-RL) maßgeblich. Nach dieser Vorschrift müssen die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten die Befugnis haben, vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Die dargestellten Grundsätze der Darlegungs- und Beweiserleichterungen bei gesundheitsbezogenen Angaben genügen diesen Anforderungen (vgl. BGH GRUR 2013, 1058 - Kostenvergleich bei Honorarfactoring Rn. 23; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.242).

Da sich die im Streitfall zu beachtende Darlegungs- und Beweislastverteilung aus Art. 7 Werbe-RL ergibt, bedarf es der von der Beklagtenseite angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Medizinprodukte-VO hinsichtlich deren Wirkungen vor dem Geltungsdatum nicht.

(4) Der Beklagtenseite ist der ihr damit obliegende Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung der beanstandeten Aussagen nicht gelungen.

aaa) Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, a. a. O., - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil Rn. 19). Sowohl methodische Mängel als auch Interessenkonflikte der Studienverfasser können sich auf die Validität einer Studie auswirken (vgl. Feddersen GRUR 2013, 127 [134]).

bbb) Die von der Beklagtenseite vorgelegten Studien reichen weder für sich noch in der Gesamtschau aus, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der beanstandeten Aussagen zu belegen, weil sie ausweislich der Angaben in den jeweiligen Aufsätzen zum Großteil von Autoren herrühren, mit denen die Nebenintervenientin finanziell verbunden ist und auch die anderen Studien keine hinreichende Aussagekraft besitzen.

[2008]a-1) Der als Anlage PM 16 vorgelegte Aufsatz von Manstein, Laubach, Watanabe, Farinelli, Zurakowski und Anderson (Lasers in Surgery and Medicine 40 , 595 ff.) beschreibt eine Studie an Yukatan-Schweinen und ist deshalb nicht geeignet, Wirksamkeitsbehauptungen über die Anwendung der Kryolipolyse beim Menschen zu belegen.

[2009]a-2) Der als Anlage PM 17 vorgelegte Aufsatz von Zelickson, Egbert, Preciado, Allison, Springer, Rhoades und Manstein (Dermatol. Surg. 35 , 1462 ff.) beschreibt ebenfalls eine Studie an Yukatan-Schweinen und ist schon deshalb nicht geeignet, Wirksamkeitsbehauptungen über die Anwendung der Kryolipolyse beim Menschen zu belegen. Zudem stehen alle Autoren in finanzieller Verbindung zur Nebenintervenientin: Zelickson, Egbert und Rhoades sind deren bezahlte Berater, Preciado, Allison und Springer deren Angestellte; Manstein erhält von der Nebenintervenientin Zahlungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung der Kryolipolyse-Technologie.

[2013]a-3) Der als Anlage PM 18 vorgelegte Aufsatz von Dierickx, Mazer, Sand, Koenig und Arigon (Dermatol. Surg. 39 , 1209 ff.) beschreibt eine Studie an 518 Probanden, deren primärer Studienendpunkt die Verfahrenssicherheit und Verträglichkeit betraf; sekundärer Studienendpunkt war die Wirksamkeit des Verfahrens. Der Großteil der Probanden wurde nur telefonisch nach der Wirksamkeit befragt; lediglich bei 49 Probanden fanden Messungen mit einen Messschieber statt, ohne dass mitgeteilt würde, wie diese Untergruppe gebildet wurde. Wegen dieser methodischen Mängel ist die Studie nicht geeignet, die wissenschaftliche Absicherung von Wirksamkeitsbehauptungen zur Kryolipolyse zu belegen.

[2014]a-4) Der als Anlage PM 19 vorgelegte Aufsatz von Sasaki, Abelev und Tevez-Ortiz (Aesthetic Surg. J. 34 , 420 ff.) beschreibt eine Studie der Evidenzklasse III, die für eine wissenschaftliche Absicherung von Wirksamkeitsbehauptungen zur Kryolipolyse nicht ausreicht (vgl. Feddersen GRUR 2013, 127 [134]). Zudem wurden nur an 85 von 112 Probanden Messschiebermessungen durchgeführt.

[2014]a-5) Der als Anlage PM 20 vorgelegte Aufsatz von Garibyan, SiperellIII, Jalian, Sakamoto, Avram und Anderson (Lasers in Surgery and Medicine 46 , 75 ff.) beschreibt eine Untersuchung an elf Probanden. Schon diese geringe Zahl steht der Eignung der Studie zur wissenschaftlichen Absicherung entgegen. Darüber hinaus wurde die Studie am Massachusetts General Hospital durchgeführt, das Einnahmen aus der Lizenzierung geistigen Eigentums an die Nebenintervenientin erzielt; zudem gehören die Autoren Anderson und Avram dem Medical Advisory Board der Nebenintervenientin an.

[2013]a-6) Der als Anlage PM 21 vorgelegte Aufsatz von Bernstein (Journal of Cosmetic Dermatology 12 , 149 ff.) schildert lediglich die Ergebnisse der Methode bei zwei Probanden und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Der Autor wurde jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied des Medical Advisory Boards der Nebenintervenientin (s. u. a-20]).

[2013]a-7) Der als Anlage PM 22 vorgelegte Aufsatz von Stevens, Pietrzak und Springs (Aesthet. Surg. J. 33 , 835 ff.) beschreibt eine Studie mit der unzureichenden Evidenzklasse IV. Der Autor Stevens wurde zumindest später Forscher und Sprecher der Nebenintervenientin (s. u. a-11]).

[2009]a-8) Der als Anlage PM 23 vorgelegte Aufsatz von Klein, Zelickson, Riopelle, Okamoto, Bachelor, Harry und Preciado (Lasers in Surgery and Medicine 41 , 785 ff.) beschreibt eine Untersuchung an 40 Probanden. Die Autoren Klein, Zelickson (s. auch oben a-2]), und Harry sind bezahlte Berater der Nebenintervenientin; die Autoren Riopelle, Okamoto und Bachelor erhielten eine Entschädigung für die Mitwirkung an der Studiendurchführung; die Autorin Preciado (s. auch oben a-2]) ist bei der Nebenintervenientin beschäftigt.

[2009]a-9) Der als Anlage PM 24 vorgelegte Aufsatz von Coleman, Sachdeva, Egbert, Preciado und Allison (Aesth. Plast. Surg. 33 , 482 ff.) beschreibt eine Untersuchung an neun von zehn Probanden. Schon diese geringe Zahl steht der Eignung der Studie zur wissenschaftlichen Absicherung entgegen. Darüber hinaus wurde nicht nur die Studie von der Nebenintervenientin finanziert, sondern sind auch die Autoren Preciado (s. auch oben a-2] und a-8]) und Allison (s. auch oben a-2]) ausweislich der Adressangaben für die Nebenintervenientin tätig. Schließlich ergibt sich aus den Angaben zu einer anderen Studie, dass Coleman bezahltes Mitglied des Advisory Boards der Nebenintervenientin ist (s. u. a-13]).

[2015]a-10) Der als Anlage PM 25 vorgelegte Aufsatz von Zelickson, Burns und Kilmer (Lasers in Surgery and Medicine 47 , 120 ff.) beschreibt eine Untersuchung an 45 Probanden. Diese Studie wurde von der Nebenintervenientin gesponsert; zudem gehören alle Autoren dem Medical Advisory Board der Nebenintervenientin an (zu Zelickson s. auch oben a-2] und a-8]) und erhalten von dieser Forschungsmittel; Burns hält zudem Anteile an der Nebenintervenientin und Ausrüstung verbilligt oder leihweise.

[2015]a-11) Der als Anlage PM 26 vorgelegte Aufsatz von Stevens und Bachelor (Aesthet. Surg. J. 35 , 66 ff.]) beschreibt eine Untersuchung an 40 Probanden mit der nicht ausreichenden Evidenzklasse III. Darüber hinaus wurde die Studie von der Nebenintervenientin gesponsert; zudem sind beide Autoren Stevens (s. auch oben a-7]) und Bachelor (s. auch oben a-8]) Forscher und Sprecher der Nebenintervenientin.

[2009]a-12) Der als Anlage PM 27 vorgelegte Aufsatz von Avram und Harry (Lasers in Surgery and Medicine 41 , 703 ff.) beschreibt keine eigene Studie, sondern berichtet über andere, zum Teil von der Beklagtenseite anderweitig vorgelegte Studien. Der Autor Avram gehört dem Medical Advisory Board der Nebenintervenientin an (s. o. a-5]) und hält Aktienoptionen an der Nebenintervenientin. Die Autorin Harry ist bezahlte Beraterin der Nebenintervenientin (s. auch oben a-8]) und hält Aktienoptionen an dieser.

a-13) Das als Anlage PM 28 vorgelegte Schaubild zu einer Studie von Dover, Burns, Coleman, Fitzpatrick, Garden, Goldberg, Geronemus, Kilmer, Mayoral, Weiss, Zelickson und Tanzi teilt Zwischenergebnisse einer Studie an 32 Probanden mit. Alle Autoren erhielten eine Entschädigung für die Mitwirkung an der Studie; die Autoren Burns (s. auch oben a-10]), Coleman (s. auch oben a-9]), Fitzpatrick, Geronemus, Kilmer (s. auch oben a-10]), Tanzi und Zelickson (s. auch oben a-2], a-8] u. a-10]) sind bezahlte Mitglieder des Advisory Boards der Nebenintervenientin.

[2009]a-14) Der als Anlage PM 29 vorgelegte Aufsatz von Nelson, Wasserman und Avram (Semin Cutan Med Surg 28 , 244 ff.) beschreibt keine eigene Studie, sondern berichtet über andere, zum Teil von der Beklagtenseite anderweitig vorgelegte Studien. Zudem hält der Autor Avram (s. auch oben a-5] und a-12]) Aktien an der Nebenintervenientin.

a-15) Der als Anlage PM 30 vorgelegte Aufsatz von Bernstein, Bloom, Basilavecchio und Plugis (Lasers in Surgery and Medicine [2014] 1 ff.) beschreibt eine Studie mit nur zehn Probanden und ist deshalb nicht verallgemeinerungsfähig. Der Autor Bernstein wurde jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Mitglied des Medical Advisory Boards der Nebenintervenientin (s. u. a-20]).

[2014]a-16) Der als Anlage PM 31 vorgelegte Aufsatz von Krueger, Mai, Luebberding und Sadick (Clinical, Cosmetic and Investigational Dermatology 7 , 201 ff.) referiert ebenfalls nur fremde Studien, wobei die Darstellung zumindest missverständlich ist. So wird die in dem als Anlage PM 18 vorgelegten Aufsatz von Dierickx, Mazer, Sand, Koenig und Arigon (Dermatol. Surg. 39 [2013], 1209 ff.) beschriebene Studie (s. o. a-3]) in einer Weise dargestellt, welche nahelegt, alle 518 Probanden - und nicht nur 49 - seien Messschiebermessungen unterzogen worden.

[2013]a-17) Der als Anlage PM 32 vorgelegte Aufsatz von Kotlus und Mok (American Journal of Cosmetic Surgery 30 , 89 ff.) beschreibt eine Studie an 67 Probanden, erklärt sodann, die Ergebnisse für 59 Probanden mitzuteilen, und enthält in den Tabellen 1 und 2 nur Angaben zu 41 Probanden. Diese Widersprüche stehen der Würdigung entgegen, diese Studie belege Wirksamkeitsaussagen zur Kryolipolyse hinreichend.

a-18) Der als Anlage PM 33 vorgelegte Aufsatz von Ingargiola, Motakef, Chung, Vasconez und Sasaki (Plastic and Reconstructive Surgery2015, 1581 ff.) beschreibt keine eigene Studie, sondern wertet andere, zum Teil von der Beklagtenseite anderweitig vorgelegte Studien aus. Die untersuchten Studien sind wenig aussagekräftig. So hat die Studie mit der größten Probandenzahl (s. oben a-4]) nur die Evidenzklasse III; bei allen anderen Studien bewegte sich die Probandenzahl im zweistelligen Bereich. Die Darstellung ist zudem zumindest hinsichtlich der Studie von Dierickx u. a. (s. o. a-3]) verzerrt, weil nur angegeben wird, es seien Messungen an 49 Probanden erfolgt, ohne zu mitzuteilen, dass 518 Probanden an jener Studie teilgenommen hatten. Schließlich ist der Autor Sasaki Berater der Nebenintervenientin.

a-19) Das als Anlage PM 34 vorgelegte Abstract von Riopelle, Tsai und Kovach betrifft eine Studie an zehn Probanden, von denen fünf eine Fettreduzierung aufwiesen. Schon wegen der geringen Probandenzahl ist diese Studie nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem erhielt der Autor Riopelle für die Mitwirkung an einer anderen Studie eine Entschädigung von der Nebenintervenientin (s. o. a-8]).

a-20) Der als Anlage PM 33 vorgelegte Aufsatz von Bernstein (Journal of Cosmetic Dermatology 2016, 1) beschreibt die Langzeitbeobachtung von zwei Probanden. Der Autor gehört dem Medical Advisory Board der Nebenintervenientin an. Eine wissenschaftliche Absicherung von Wirkungsbehauptungen zur Kryolipolyse kann dem Aufsatz nicht beigemessen werden.

cc) Die beanstandeten Aussagen sind auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG).

2. Da die Abmahnung berechtigt war, steht dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der - der Höhe nach nicht im Streit stehende - pauschalierte Ersatz seiner Abmahnkosten zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

C.

Das landgerichtliche Urteil ist wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

In seiner verkündeten Fassung hat das landgerichtliche Urteil lediglich Verbote gemäß den Klageanträgen Ziffer I. 1. bis 7. enthalten. Auf Antrag des Klägers (vgl. Bl. 291 d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2017 sein Urteil dahin berichtigt, dass es nach Ziffer I. 8. die Verbote gemäß den Klageanträgen Ziffer I. 9. bis 11. und die Bezugnahme auf die Anlage K 1 aufgenommen hat. Dabei haben indes sowohl der Kläger als auch das Landgericht übersehen, dass sich der landgerichtliche Tenor auch zu Ziffer I. 8. der Klageanträge nicht verhält. Dieses Versehen ist offensichtlich i. S. d. § 319 Abs. 1 ZPO, denn sowohl der Satz Die Klage ist in vollem Umfang begründet (S. 14 d. landgerichtlichen Urteils) und der Satz Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher angegriffenen Aussagen begründet (S. 17 d. landgerichtlichen Urteils) als auch die Bezugnahme auf § 91 ZPO in der Begründung der Kostenentscheidung zeigen, dass das Landgericht tatsächlich auch den Klageantrag Ziffer I. 8. zusprechen wollte und dies - wie bei den Klageanträgen Ziffer I. 9. bis 11. - nur versehentlich unterlassen hat.

Der Senat kann die erforderliche Berichtigung als Berufungsgericht durch Aufnahme des Klageantrags Ziffer I. 8. in das landgerichtliche Urteil selbst vornehmen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, juris, Rn. 17 m. w. N.).

D.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, Halbs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Oberlandesgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - 29 U 1866/17 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

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Oberlandesgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - 29 U 1866/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2017 - V ZR 72/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/16 Verkündet am: 21. Juli 2017 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210717UVZR72.16.0 D

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

17
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dieses wird nach Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils, zu der es als Rechtsmittelgericht selbst befugt ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 133, 370, 373; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191), nunmehr in der Sache über die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 zu entscheiden haben.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.