Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16

published on 27/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16
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Landgericht München I, 1 HK O 14685/15, 08/03/2016
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 31.03.2016, aufgehoben.

II.

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte im Marktsegment Postkästen und Zeitungsrollen in den Verkehr zu bringen

a) mit der Formulierung:

„Umweltfreundlich produziert“,

wie aus den nachfolgend eingeblendeten Anlagen FN 5 und FN 6 ersichtlich geschehen;

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„Anlage“

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„Anlage“

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b) mit „geprüfter Qualität“ wie folgt abgebildet;

„Anlage“

wie aus der nachfolgend eingeblendeten Anlage FN 7 ersichtlich geschehen.

„Anlage“

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2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1.a)-1.b) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

3. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu erstatten.

4. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.03.2016 zu erstatten.

5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

7. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

8. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

III.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, in beiden Instanzen zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahn- und Testkaufkosten geltend.

Die Beklagten und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Abmahnungen und die Klage rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG seien.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 31.03.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie beantragt mit der Maßgabe der Einblendung der Anlagen FN 5-FN 7 in den Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte im Marktsegment Postkästen und Zeitungsrollen in den Verkehr zu bringen

a) mit der Formulierung:

„umweltfreundlich produziert“,

wie aus Anlage FN 5 oder FN 6 ersichtlich geschehen;

b) mit „geprüfte Qualität“ wie folgt abgebildet:

„Anlage“

wie aus Anlage FN 7 ersichtlich geschehen;

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1a) - 1b) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

3. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu erstatten.

4. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

7. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

8. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016 zum Aktenzeichen 1 HK O 14685/15 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie die Ansprüche auf Zahlung der Abmahn- und Testkaufkosten zu. Insbesondere ist das Vorgehen der Klägerin nicht missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4UWG.

1. Die Klage ist zulässig. Die Abmahnungen vom 12., 13. und 14.08.2015 (Anlagen FN 18ad) und die Weiterverfolgung der geltend gemachten Ansprüche mit der Klage sind nicht missbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG.

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Eine Abmahnung kann missbräuchlich sein, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbstständigt hat und in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Maßgebend ist die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner). Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn. 4.12a m. w. N.).

Für einen Missbrauch könnte sprechen, dass die Klägerin sich nicht darauf beschränkt hat, gegen die ... Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG (im Folgenden: ...-Zentrale) vorzugehen, sondern auch über 200 Abmahnungen gegen die einzelnen Gesellschafter ausgesprochen hat. Durch die Abmahnungen sind bei der Klägerin Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, die die Klägerin bisher nicht gezahlt hat und die die Klägerin wirtschaftlich überfordern könnten. Von einer Verselbstständigung der Abmahntätigkeit kann im vorliegenden Fall gleichwohl nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat sich nicht unmittelbar an die Gesellschafter gewandt, sondern zunächst mit Schreiben vom 03.08.2015 (Anlage NI 2) ausschließlich an die ...-Zentrale. Das Schreiben vom 03.08.2015 diente gerade dazu, eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter entbehrlich zu machen. Die ...-Zentrale ist aber nach Rücksprache mit der Streithelferin auf den Vorschlag der Klägerin nicht eingegangen, sondern hat ihrerseits vorgeschlagen, den „rechtskräftigen“ Ausgang des Verfügungsverfahrens der Klägerin mit der Streithelferin abzuwarten (Schreiben vom 12.08.2015, Anlage NI 3), was zur Folge gehabt hätte, dass die Ware mit der streitgegenständlichen Werbung bis auf Weiteres in den Märkten der Gesellschafter weiter abverkauft hätte werden können, was für die Klägerin, wie von ihr bereits mit Schreiben vom 03.08.2015 mitgeteilt, nicht akzeptabel war. Gleichzeitig hat die ...-Zentrale im Hinblick auf die rege Abmahntätigkeit der Klägerin bereits eine mögliche Missbräuchlichkeit des Vorgehens gegen die Gesellschafter ins Spiel gebracht. Die ...-Zentrale ist daher in Absprache mit der Streithelferin zumindest unter anderem deshalb dem Lösungsvorschlag der Klägerin zur schnellen und kostengünstigen Regelung der Angelegenheit nicht näher getreten, weil sie darauf spekuliert hat, dass der Klägerin, soweit sie tatsächlich gegen die Gesellschafter selbst vorgehen sollte, aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könne. Von einer Verselbstständigung der Abmahntätigkeit der Klägerin kann hier nicht ausgegangen werden, weil die zahlreichen Abmahnungen seitens der Klägerin nur darauf zurückzuführen sind, dass die ...-Zentrale in Absprache mit der Streithelferin sich auf die von der Klägerin angestrebte Lösung, die die umfangreiche Abmahntätigkeit entbehrlich gemacht hätte, nicht eingelassen hat. Eine im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreiche Abmahntätigkeit ist dann kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, wenn der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.

Dem kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, die Klägerin sei gar nicht ernsthaft an der von ihr vorgeschlagenen Lösung interessiert gewesen, was sich aus den von ihr viel zu kurz bemessenen Fristen ergebe. Die Klägerin hat das Schreiben vom 03.08.2015 nicht nur per Post, sondern auch per Fax und per E-Mail versandt. Sie hat die zunächst nur bis 07.08.2015 gesetzte Frist bis 12.08.2015 verlängert und mitgeteilt, dass, wenn noch weiterer Fristbedarf sein sollte, um telefonische Rücksprache gebeten werde. Sie hat ebenfalls mitgeteilt, dass den Filialleitern eine kurze Aufbrauchfrist einvernehmlich eingeräumt werden könne. Aus diesen Fristsetzungen kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin an der vorgeschlagenen Lösung gar nicht wirklich interessiert gewesen sei. Die ...-Zentrale hätte die E-Mail mit der Musterunterwerfungserklärung mit wenigen „Klicks“ praktisch zeitgleich mithilfe der elektronischen Kommunikationsmittel an die Gesellschafter weiterleiten können. Die Streithelferin war seit Monaten mit der Problematik vertraut, so dass auch dieser möglich war, sehr zeitnah zu dem Schreiben Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ohnehin noch die Einräumung einer „Aufbrauchfrist“ angeboten hatte, wäre es jedem einzelnen Gesellschafter möglich gewesen, die streitgegenständliche Ware zeitnah aus dem Verkauf zu nehmen. Die von der Klägerin gesetzten Fristen standen der vorgeschlagenen Lösung nicht entgegen.

Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin „ins Blaue hinein“ abgemahnt hätte. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin durch ihren Geschäftsführer und ihren Prozessbevollmächtigten vor den Abmahnungen 100 der 203 abgemahnten Baumärkte besucht und die entsprechenden Verstöße jeweils festgestellt. Aufgrund des Schreibens vom 12.08.2015 (Anlage NI 3) in dem die jetzigen Prozessbevollmächtigten der hiesigen Beklagten ausführen

„Die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen. …“

durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Vertrieb der Ware mit der angegriffenen Werbung nicht streitig werden würde. Von Abmahnungen „ins Blaue hinein“ kann keine Rede sein. Soweit die Klägerin nach Eingang des Schreibens vom 12.08.2015 noch in allen Märkten Testkäufe durchgeführt hätte und dadurch erhebliche Reise- und Testkaufkosten verursacht hätte, wäre fraglich, ob diese noch zur Durchsetzung der Ansprüche als notwendig anzusehen gewesen wären.

Im vorliegenden Fall ist es auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an der Ermittlung der Verstöße selbst beteiligt war. In Anbetracht der Vielzahl der Baumärkte die aufzusuchen waren, liegt hier ein arbeitsteiliges Handeln des Geschäftsführers der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten nahe.

Auch die zahlreichen im Zusammenhang mit den Prozessen seitens der Klägerin gestellten Strafanzeigen deuten nicht auf ein missbräuchliches Handeln hin, sondern sind aus Sicht der Klägerin durchaus verständlich. In zahlreichen Parallelverfahren wurde, wie auch im hiesigen Verfahren, der Vertrieb der Ware mit der angegriffenen Werbung bestritten, obwohl der Vertrieb außergerichtlich eingeräumt worden war. Zahlreiche sodann durchgeführte Testkäufe haben jedoch ergeben, dass die Ware mit der inkriminierten Werbung tatsächlich geführt wurde. Ohne den Sachverhalt abschließend strafrechtlich würdigen zu wollen, liegt es vorliegend nahe, dass die Klägerin, der der Ausspruch von Abmahnungen „ins Blaue hinein“ vorgeworfen wurde, ihrerseits mit dem Vorwurf des Prozessbetrugs kontert, zumal seitens der Beklagten anhand ihres Warenwirtschaftssystems unschwer festgestellt werden kann, ob sie die Ware tatsächlich geführt haben.

Auch, dass die 203 Abmahnungen innerhalb weniger Tage und bereits ab dem 12.08.2015 versendet wurden, lässt ebenfalls nicht auf eine Missbräuchlichkeit der Abmahnungen schließen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Abmahnungen bereits vor Eingang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.08.2015 versandt wurden. Die Versendung nahezu gleichlautender Schreiben an diverse Adressaten ist mit Hilfe der modernen EDV ohne weiteres innerhalb kurzer Zeit möglich.

Für eine Missbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Abmahnung spricht hier auch nicht, dass die Klägerin bereits im Schreiben vom 03.08.2015 erklärt hat, „hiermit“ alle Betreiber von ...märkten abzumahnen und es daher der dann nachfolgend gegenüber den einzelnen Gesellschaftern ausgesprochenen Abmahnungen gar nicht mehr bedurft hätte. Die Klägerin konnte die einzelnen Gesellschafter nicht über die ...-Zentrale, sondern nur dadurch abmahnen, dass sie diesen selbst entsprechende Abmahnschreiben zukommen ließ. Eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter über die ...-Zentrale wäre nur dann möglich gewesen, wenn die ...-Zentrale, wie von der Klägerin vorgeschlagen, bereit gewesen wäre, das Schreiben vom 03.08.2015 an alle Gesellschafter weiterzuleiten. Da die ...-Zentrale dem Lösungsvorschlag der Klägerin aber gerade nicht näher getreten ist, musste die Klägerin, wie von ihr angekündigt, die Abmahnschreiben einzeln an die Gesellschafter richten.

Es spricht auch nicht für die Missbräuchlichkeit der Abmahnungen, dass die Klägerin gegen die Streithelferin bereits am 10.07.2015 im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Urteil bezüglich der Unterlassung des Inverkehrbringens von Briefkästen mit der streitgegenständlichen Werbung erwirkt hatte. Zwar war aufgrund dieses Urteils zu erwarten gewesen, dass die Streithelferin nicht nur keine Ware mit der streitgegenständlichen Werbung mehr ausliefert, sondern auch, dass sie darauf hinwirkt, dass die bereits ausgelieferte Ware mit der streitgegenständlichen Werbung auf der Vertriebsebene nicht mehr angeboten wird (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 109/14, juris, Tz. 35 - Hot Sox). Genau dies hat die Streithelferin aber zumindest bis zum Ausspruch der Abmahnungen nicht getan. Die Klägerin, der beim Vertrieb von Waren mit unlauterer Werbung ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch die Händler zusteht, kann nicht vorgehalten werden, dass sie sich darauf zu beschränken gehabt hätte, zu versuchen, den Hersteller durch Ordnungsmittelverfahren dazu zu bringen, die inkriminierte Ware auch auf der Vertriebsebene aus dem Markt zu nehmen. Die Klägerin musste damit rechnen, in den Ordnungsmittelverfahren einen schuldhaften Verstoß der Herstellerin möglicherweise nicht darlegen zu können, da ihr nicht bekannt ist, inwieweit die Herstellerin nach Auslieferung der Ware noch Einfluss auf die Händler hat, dass diese die Waren nicht vertreiben. Es stand der Klägerin daher frei, einen Abverkauf der Ware dadurch zu verhindern zu versuchen, dass sie die ihr gegen die Händler zustehenden Unterlassungsansprüche gegen diese auch geltend macht.

Auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Abmahnungen missbräuchlich waren.

2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu. Die von der Klägerin beanstandete Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen ist irreführend.

a) Die Werbung mit der Aussage „umweltfreundlich produziert“ ist irreführend, da offen bleibt, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliegen soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2016, Az. 2 U 57/16). Liegt eine umweltfreundliche Werbeaussage vor, so muss in ihr zum Ausdruck kommen, in welcher Hinsicht die umworbene Ware oder Leistung einen umweltbezogenen Vorzug aufweist, wobei der Inhalt und der Umfang der Aufklärung von der Art der Ware oder Dienstleistung sowie von dem Grad und dem Ausmaß der Umweltfreundlichkeit abhängen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.167; BGHZ 105, 277, 281 - Umweltengel).

Dies gilt auch, soweit es bei der in der Anlage FN 6 dargestellten konkreten Verletzungsform heißt „umweltfreundlich produziert - lösungsmittelfrei“. Die beiden Angaben stehen selbstständig nebeneinander. Zumindest erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden die Werbung nicht dahingehend verstehen, dass das Produkt umweltfreundlich produziert wurde, da die Produktion lösungsmittelfrei erfolgte, sondern die Angabe „umweltfreundlich produziert“ als eine nicht näher spezifizierte Angabe zum gesamten Produktionsprozess und die „Angabe „lösungsmittelfrei“ als eine zusätzliche Information über die Produkteigenschaften.

b) Ebenso ist das Prüfzeichen mit der Aufschrift „geprüfte Qualität“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend. Das Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15, juris, Tz. 39 - LOA tested mit zahlreichen Nachweisen). Dass dies vorliegend der Fall ist, wird auch seitens der Beklagten und der Streithelferin nicht behauptet.

Soweit die Streithelferin der Auffassung ist, das Prüfzeichen sei nicht irreführend, weil sie für die Herstellung der Briefkästen und Zeitungsrollen ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Zertifizierung bezieht sich auf das Unternehmen und betrifft dessen Organisation. Die Zertifizierung bezieht sich nicht auf die Qualität der Produkte.

c) Die Angabe, dass ein Produkt „umweltschonend produziert“ wurde, bzw., dass dessen Qualität geprüft wurde, sind auch Aspekte, die durchaus geeignet sind, Verbraucher zu einem Kauf zu veranlassen, den sie andernfalls nicht vorgenommen hätten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG).

d) Hinsichtlich des angegriffenen Prüfzeichens liegt bezüglich aller vier Beklagten Wiederholungsgefahr vor. Die Klägerin hat durch Vorlage der Belege zu den Testkäufen vom 10.12.2015 (Anlage 130c) und 26.02.2016 (Anlagen 154 a)-d)) nachgewiesen, dass die Beklagten Briefkästen bzw. Zeitungsrollen mit dem angegriffenen Prüfzeichen vertrieben haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies auch für die Beklagte zu 4). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.02.2016 (Bl. 207 d. Akten) ausgeführt, dass der Testkauf vom 10.12.2015 (Anlage FN 130c) in der Filiale der Beklagten zu 4) in Eching erfolgt sei, und mit Schriftsatz vom 29.02.2016 (Bl. 219 der Akten) zu den Testkäufen vom 26.02.2016 (Anlagen 154 a)-d)), diese seien in den Filialen der Beklagten durchgeführt worden. Dies wurde seitens der Beklagten nicht bestritten.

Hinsichtlich der Werbung „umweltschonend produziert“ besteht der Unterlassungsanspruch zumindest aufgrund Erstbegehungsgefahr. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schreiben vom 12.08.2015 (Anlage FN 15) ausdrücklich ausgeführt, dass „Die von uns Vertretenen“, zu denen auch die hiesigen Beklagten gehörten, „die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen“ haben. Er hat die Belieferung somit außergerichtlich unstreitig gestellt und es daher zumindest nicht für erforderlich gehalten, zwischen tatsächlicher Belieferung und nur potentieller Belieferung zu differenzieren, was dafür spricht, dass der Vertrieb dieser Produkte aus dem Basissortiment jedenfalls hinsichtlich aller Gesellschafter jederzeit drohte. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausführt, er sei bei Abfassung des Schreibens vom 12.08.2015 davon ausgegangen, dass die Klägerin, wie bei den zuvor abgemahnten Online-Händlern, Testkäufe durchgeführt habe, ist dies nicht unbedingt nachvollziehbar. Der Aufwand für Testkäufe in 203 Baumärkten ist nämlich ungleich größer als die Durchführung von Testkäufen bei 71 Online-Händlern. Bezeichnenderweise wurde seitens der Streithelferin in den die Online-Händler betreffenden Verfahren gerade hervorgehoben, dass die großen Baumarktketten nicht abgemahnt wurden, was möglicherweise erst zu dem Vorgehen der Klägerin auch gegen die Baumarktketten geführt hat (vgl. Schreiben vom 07.08.2015, Anlage FN 17).

3. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Abmahnungen waren jedenfalls aufgrund Erstbegehungsgefahr berechtigt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagten Ware mit der inkriminierten Werbung sogar noch im Februar 2016 vertrieben haben und die Streithelferin nach ihrem Vortrag angeblich Produkte mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen bereits seit Mitte Juni 2015 nicht mehr ausgeliefert hat, spricht zudem viel dafür, dass die Beklagten die Ware mit der streitgegenständlichen Werbung auch bereits vor dem Ausspruch den Abmahnung vertrieben hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Kosten für die Testkäufe stellen einen nach § 9 UWG ersetzbaren Schaden dar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Kosten sind kausal auf die Wettbewerbsverletzungen der Beklagten zurückzuführen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

III. Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Verteilung nach Kopfteilen entspricht den identischen Teilstreitwerten von jeweils 20.000,00 €.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.