Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 20. März 2017 - 8 U 4420/16
nachgehend
Tenor
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2016 (Az.: 29 O 4982/16) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Die Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12.04.2017 Stellung zu nehmen.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 30.000,00 € festzusetzen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %; die Beklagte zu 1) zu 25 % tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenregelung des Teil-Vergleichs.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„„3. Treuhandkommanditist ist die ... mit einer Hafteinlage von zunächst 10.000,00 €, die aus der treuhänderischen Übernahme von Einlagen gemäß § 5 erbracht wird. Mit Durchführung der Kapitalerhöhungen wird für den Treuhandkommanditisten eine Hafteinlage in Höhe von 20 % der gezeichneten Kapitalanteile der beitretenden Treugeber eingetragen, und zwar jeweils, spätestens zum Jahresende. Im Außenverhältnis wird die Beteiligung des Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft erst mit dessen Eintragung im Handelsregister wirksam.
Der Treuhandkommanditist erbringt seine Kapitaleinlagen zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr durch Abtretung seiner gegen die jeweiligen Treugeber bestehenden Ansprüche an der Gesellschaft. Eine weitergehende Haftung des Treuhandkommanditisten für die Erbringung der Einlage ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.“
Persönlich haftender Gesellschafter ist die ... deren Vorstand in der Zeit von 13.05.2004 bis 26.11.2008 ... war."
-
1.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 14.400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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2.Die Verurteilung unter 1.) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Gesellschaftsbeteiligung an der ... vormals ..., zum Nominalbetrag in Höhe von € 25.000,00 an die Beklagte zu 2).
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3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, dem Kläger für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile Schadensersatz zu leisten, die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar aus der im Klageantrag Ziff. 3 benannten Beteiligung des Klägers an der ... vormals ... zum Nominalbetrag in Höhe von 25.000,00 entstehen.
-
4.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2.) mit der Annahme der Übertragung der unter Ziff. 3 benannten Beteiligung seit Rechtshängigkeit in Verzug befindet.
Klageabweisung.
Gründe
A.
B.
„Sollte bei einer künftigen Veräußerung des Erlenhofparks der Erlös unter den dann noch vorhandenen Verbindlichkeiten liegen, so könnte es im Extremfall zu einem Totalverlust der Kommanditeinlage kommen.#
Auf Seite 14 heißt es weiter:
„Falls von den dargestellten allgemeinen und besonderen Immobilienrisiken mehrere gleichzeitig eintreten sollten, könnte dies zu einem Totalverlust führen."
Auf Seite 11 wird darauf hingewiesen:
„Sollte die Gesellschaft Eigenkapital durch Anleger oder Fremdkapital nicht in der angenommenen Höhe, zu den angenommenen Konditionen und Zeitpunkten erhalten und könnte dies nicht durch die Platzierungsgarantie ... Kapitalerhöhungen oder durch andere Fremdmittel ausgeglichen werden, so kann dies zu einer Verminderung der Erträge und der prognostizierten Ausschüttungen auch der stillen Gesellschafter sowie zu Kapitalverlusten führen."
Auf Seite 15 wird weiter angeführt:
„Dieses Angebot ist deshalb nicht geeignet für Anleger, die eine absolut sichere, fest verzinsliche Kapitalanlage mit einer der Höhe nach feststehenden und auch kurzfristig möglichen Rückzahlung des investierten Kapitals suchen."
Das Gericht erachtet die Risikohinweise im Hinblick auf einen möglichen Kapitalverlust bis hin zum Totalverlust für ausreichend. Darauf wird an diversen Stellen eingegangen; dem durchschnittlich interessierten Leser war daher die Möglichkeit bewusst, dass er - im schlimmsten Fall - mit einem Kapitalverlust rechnen muss.
2. Ein Prospektfehler ist auch nicht darin zu sehen, weil der Emissionsprospekt über ein Wideraufleben der Haftung gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht aufklärt.
Im Rahmen der Risikohinweise wird auf Seite 15 des Emissionsprospekts darauf hingewiesen:
„Ausschüttungen können zu einer teilweisen Rückzahlung der Hafteinlage führen mit der Folge, dass der Kommanditist Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe der zurückbezahlten Hafteinlage haftet.#
Auf Seite 78 wird unter dem Abschnitt „8. Keine Nachschusspflicht, Haftungsbegrenzung“ angeführt:
„Der Gesellschafter ist nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage (zuzüglich Abwicklungsgebühr) hinaus weitere Zahlungs- oder Nachschusspflichten zu übernehmen. Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern bleibt hiervon unberührt.
Für nach Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten ist dessen Haftung auf die eingetragenen Haftungssumme (20 % der Kapitaleinlage) beschränkt. Ist die Einlage voll geleistet, kann die Haftung nur insoweit wieder aufleben, als den Anlegern Teilbeträge ihrer Einlagen im Rahmen von Ausschüttungen/Entnahmen zurückgewährt werden."
Im Abschnitt „3. Haftung“ wird auf Seite 80 darauf hingewiesen:
„Der Treuhandkommanditist ist im Handelsregister als Kommanditist der Fondsgesellschaft eingetragen. Die Haftung der Treugeber beschränkt sich gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf ihre Kapitaleinlage zzgl. Abwicklungsgebühr. Ist die Einlage voll geleistet, kann die Haftung nur insoweit wieder aufleben, als den Treugebern Teilbeträge ihrer Einlagen vom Treuhandkommanditisten zurückgewährt werden."
Der durchschnittlich interessierte Leser wird im Prospekt mehrfach auf das Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171 ff. HGB hingewiesen.
Insoweit wird im Prospekt auch klargestellt, z.B. auf Seite 16 des Emissionsprospekts, dass Ausschüttungen nicht zwingend aus Gewinnen erfolgen müssen:
„Die vorgesehenen Ausschüttungen werden nicht garantiert und stehen jedenfalls zunächst in keiner direkten Beziehung zu den zu erwartenden Gewinnen, sondern erfolgen teilweise aus der Liquidität.#
Ein Prospektfehler liegt aufgrund der nach Überzeugung des Gerichts deutlichen Hinweise nicht vor.
3. Die Ausführungen des Klägers, dass der Emissionsprospekt nicht auf die fehlende Fungibilität der Fondsanteile hinweise bzw. diese irreführend als lediglich eingeschränkte Verfügbarkeit darstelle, ist nicht nachvollziehbar.
Der Kläger wurde bereits in dem von ihm unterschriebenen Beratungsprotokoll ausdrücklich darauf hingeweisen, dass die Beteiligung nicht für Anleger geeignet sei, die auf eine kurzfristige Verfügbarkeit der investierten Gelder angewiesen seien (Anlage B 16).
Weiterhin befindet sich im Emissionsprospekt im Abschnitt Risikohinweise unter „10. Verkauf der Beteiligung/vorzeitiges Ausscheiden“ klare Hinweise:
„Für den Handel mit stillen Beteiligungen und KG-Anteilen gibt es keinen öffentlichen Markt. Diese können deshalb nicht ohne weiteres verkauft werden.
[...]
Bei einem Verkauf des Kommanditanteils in den ersten Jahren oder einem vorzeitigen Ausscheiden ist deshalb nur mit einem Verkaufspreis bzw. einem Abfindungsguthaben unter der einbezahlten Einlagesumme zu rechnen.
Dieses Angebot ist deshalb nicht geeignet für Anleger, die eine absolut sichere, fest verzinsliche Kapitalanlage mit einer der Höhe nach feststehenden und auch kurzfristig möglichen Rückzahlung des investierten Kapitals suchen."
Dem durchschnittlich interessierten Leser erschließt sich daher durch die Risikohinweise als auch das Beratungsprotokoll, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung eingeschränkt bis unmöglich ist und dabei mit Abschlägen gerechnet werden muss. Das Gericht erachtet die erteilten Risikohinweise daher für ausreichend.
4. Ein Prospektfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die streitgegenständliche Beteiligung als für die Alterversorgung geeignet beschrieben ist, wie auf Seite 6 des Emissionsprospektes:
„Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in eine etablierte, wertbeständige Immobilie eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersversorgung dar.#
sowie auf Seite 24 unter der Überschrift „Immo-Rente Plus (Kapital 3)“:
„Eine ideale Anlageform für junge Berufstätige mit mittlerem Einkommen, die eine zusätzliche Altersvorsorgung aufbauen möchten. Die geringe Anzahlung und die bequemen monatlichen Raten ermöglichen es vielen Anlegern, Vorteile zu nutzen, die sonst nur Großanlegern vorbehalten sind. Durch die hohen Barausschüttungen nach Volleinzahlung ergeben sich ein sinnvolles Zusatzeinkommen und ein respektables Polster für den Ruhestand.#
Die Darstellung der streitgegenständlichen Anlage als grundsätzlich für eine Altersversorgung geeignet, ist nicht fehlerhaft. Denn grundsätzlich sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds durchaus für eine (ergänzende) Altersversorgung geeignet. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlustes gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens normalerweise erhalten bleibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12). Das Vorliegen weiterer risikoerhöhende Umstände wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise wird von der Klagepartei nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
Eine darüber hinausgehende Aufklärung, bezogen auf die konkrete Beratungssituation der Klagepartei, durch die Beklagte war nicht erforderlich. Nach dem Klägervortrag lag lediglich eine Anlagevermittlung vor. Eine anlegergerechte Beratung war daher nicht geschuldet.
Vorliegend reicht die grundsätzliche Geeignetheit des Anlageobjektes aus, welche gegeben ist, so dass insoweit kein Prospektfehler vorliegt.
5. Soweit der Kläger einen Prospektfehler im Hinblick auf die Renditeprognose ableitet, weil der Bezugspunkt der Renditeaussage im Hinblick auf das gezeichnete Kapital oder das eingezahlte Kapital unklar bleibe und ein Fehler in der Verwendung der internen Zinsfußmethode liege, geht dies ins Leere.
Im Abschnitt „Annahme zur Prognoserechnung ab 01.01.2006“ (Emissionsprospekt S. 44) wird unter dem Punkt „13.-25. Ausschüttungen“ klargestellt, dass „die geplanten Barausschüttungen und die thesaurierten Ausschüttungen in Euro und % der Beteiligungssummen ohne Abwicklungsgebühr dargestellt“ werden.
Das Gericht kann auch keinen Fehler im Hinblick auf die Darstellung des Anteilswertes ab 2020 erkennen. Das Prospekt weist insoweit auf Seite 43 eindeutig darauf hin, dass die Darstellung erst ab 2020 erfolgt, da der 31.12.2020 der erst mögliche ordentliche Kündigungszeitpunkt der Anleger ist, vgl. § 27 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 2, Seite 104).
Das Gericht sieht auch keinen Prospektfehler durch Berechnung der Prognosen im Prospekt anhand der internen Zinsfussmethode. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg, Urteil v. 17.01.2014, Az. 11 U 119/13 sowie OLG Köln, Urteil v. 30.08.2012, Az. 18 U 79/11 verwiesen:
„Dass die interne Zinsfußmethode in der Betriebswirtschaftslehre teilweise als taugliches Instrument von Investitionsplanung und Investitionsrechnung angezweifelt wird, führt gleichfalls nicht zu einem Prospektfehler. Es mag sein, dass andere Berechnungsarten generell oder im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führen als der in dem Verkaufsprospekt gewählte Weg. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Die Art der Renditeermittlung ist den Prospektherausgebern nicht vorgegeben, sie darf lediglich nicht auf der Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Diesen Anforderungen trägt die hier verwandte interne Zinsfußmethode hinreichend Rechnung. Ihre Problematik ist in der Fachliteratur beschrieben worden. Die bisweilen erhobenen und von der Klagepartei aufgegriffenen Bedenken gegen die Methode der Renditeermittlung (vgl. z.B. Jaeger, VW 2006, 1747 ff, 1847 ff) werden - unbeschadet von Streitfragen im Detail - im betriebswirtschaftlichen Schrifttum nicht allenthalben geteilt (vgl. etwa Laux, VW 2009, 1893 ff). Bei dieser Sachlage ist es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die interne Zinsfußmethode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanzmathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition - etwa in Gestalt der Kapitalwertmethode, deren individuelle Berechnung auf Seite 42 des Verkaufsprospektes ausdrücklich angeboten wird - hätten besonders erläutert werden müssen."
C.
D.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.