Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 20. März 2017 - 8 U 4420/16

20.03.2017

Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2016 (Az.: 29 O 4982/16) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Die Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12.04.2017 Stellung zu nehmen.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 30.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben aufgrund seiner Beteiligung an der SHB I. F. AG & Co. E.park M.-U. KG (jetzt firmierend als S.Höfe U. GmbH & Co. Fonds KG = Beklagte zu 1) geltend.

Das Berufungsverfahren richtet sich nur gegen die Beklagte zu 2). Mit der Beklagten zu 1) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I vom 18.08.2016 einen Teil-Vergleich abgeschlossen (Bl. 147 d.A.).

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) mit einer Hafteinlage von zunächst 10.000,00 (S. 76 des Emissionsprospekts, dort Ziff. 1, vgl. Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) bot vier Modelle zur Beteiligung als Kommanditist an sowie die Möglichkeit, sich als stiller Gesellschafter mit Wandlungsrecht zu beteiligen (vgl. S. 77 des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospekts).

Der Kläger beteiligte sich am 07.02.2006 durch Vermittlung der Firma C. F. A. mittelbar über die Beklagte zu 2) an der Beklagten zu 1) zum Nominalbetrag in Höhe von 25.000,00 €. Als Beteiligungsart wählte der Kläger die Variante „IMMORENTE PLUS“ und überwies 5% der Beteiligungssumme als Ersteinlage (1.250,00 €) zzgl. 5% Abwicklungsgebühr (1.250,00 €) an die Fondsgesellschaft. Die restliche Beteiligungssumme sollte in ca. 156 Monatsraten ä 100,00 € erbracht werden (vgl. Anlage K 1).

Alleinige Beratungsgrundlage war der als Anlage 2 vorgelegte Emissionsprospekt (Anlage K 2).

Der Kläger rügt den Emissionsprospekt als fehlerhaft. Er trägt vor, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Prospekt nicht beteiligt hätte. Der Kläger macht als Schaden die Einmaleinlage, die Abwicklungsgebühr sowie die bislang gezahlten Raten geltend. Ausschüttungen habe der Kläger nicht erhalten; Steuervorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen.

Mit Schlussurteil vom 30.09.2016 (Az.: 29 O 4982/16), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klagepartei gerügten Prospektfehler nicht vorliegen, insbesondere kläre der Prospekt ausreichend über die Möglichkeit des Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität auf. Ein Prospektfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass die streitgegenständliche Beteiligung als für die Altersversorgung geeignet beschrieben sei. Mangels Vorliegens von Prospektfehlern würden damit sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - ob aus Prospekthaftung im weiteren Sinne oder vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - ausscheiden, da der Prospekt unbestritten die alleinige Beratungsgrundlage für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen sei.

Gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt im Berufungsverfahren sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger meint, die im Prospekt abgedruckte Prognoserechnung sei nicht nur unvollständig, sondern auch völlig unrealistisch. Zudem würde im Prospekt wider den Tatsachen vorgespiegelt, dass es sich bei der empfohlenen Beteiligung um eine Anlage handele, die zum Vermögensaufbau und der Altersvorsorge geeignet sei. Mit den Einzahlungen der einen Anleger würden wie in einem Schneeballsystem Auszahlungen an andere Anleger finanziert werden. Weiterhin finde eine Ungleichbehandlung der einzelnen Anlegergruppen statt. Die Bevorzugung der stillen Gesellschafter ergebe sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Prospekt. Schließlich ergebe sich aus dem Prospekt auch nicht das Risiko, dass der Kläger als Treugeber im Krisenoder Insolvenzfall über viele Jahre die monatlichen Raten noch zahlen müsse, ohne am Ende einen Euro zurückzuerhalten.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Schlussurteil des Landgerichts München I beruht weder auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der streitgegenständliche Emissionsprospekt nicht fehlerhaft oder unvollständig, sondern nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln. Entgegen den Ausführungen des Klägers liegen die in der Berufungsbegründung gerügten Prospektfehler (§ 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO) nicht vor.

1. Die Prognoserechnung (S. 40 ff. des Prospekts) ist weder unvollständig noch aus der maßgeblichen exante Sicht heraus unvertretbar. Darauf weist auch das Landgericht zutreffend hin. Links oben in der Tabelle auf Seite 40 des Prospekts ergibt sich, dass in dieser Spalte der „Anteilswert in % der Beteiligungssumme“ angegeben wird. Die Rüge, es würden Angaben zum Anteilswert im Zeitraum vor 2020 fehlen, geht fehl. Auf Seite 44 wird unter 1. „Anteilswert der Beteiligung“ ausgeführt, dass hier der voraussichtliche Anteilswert der Beteiligung ab dem ersten Kündigungszeitpunkt, dem 31.12.2020, angesetzt wird. Folglich ist in der Tabelle auch erstmals im Jahr 2020 der Anteilswert bei Prognoserechnung 1 mit 114,1% und bei Prognosrechnung 2 mit 124% des Nominalbetrags angegeben. Dies ist weder zu beanstanden noch missverständlich. Auf den Seiten 43 ff. des Prospekts wird ausgeführt, welche Parameter bei Prognoserechnung 1 und 2 zu Grunde gelegt werden. Dass die Prognoserechnung unter Zugrundlegung der dargestellten Annahmen nicht plausibel sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Kläger legt nicht dar, welches Zahlenwerk in der Prognoserechnung aus einer exante Betrachtung heraus unvertretbar sein soll. Insbesondere erschüttert auch die Rechnung des Klägers die Plausibilität der Prognoserechnung nicht, die sowohl die Einlageverpflichtungen als auch die laufenden Einnahmen außer Betracht lässt. Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine nach ordnungsgemäßer Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als erfolglos erweist, trägt der Anleger. Dass die Ertragsprognose hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds exante betrachtet unvertretbar gewesen wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

2. Dem Kläger wurde durch die Angaben im Verkaufsprospekt auch nicht „vorgegaukelt“, dass es sich bei der empfohlenen Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds um eine Anlage handele, die zum Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge geeignet sei. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Aussagen des Prospekts auf Seite 6, wonach der Fonds eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altervorsorge darstelle und auf Seite 24, wonach die in Rede stehende Beteiligungsform „eine geeignete Anlageform für junge Berufstätige mit mittlerem Einkommen, die eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen möchten“ sei, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. So können unternehmerische Risiken zur Ergänzung der Altersvorsorge dann geeignet sein, wenn eine Grundversorgung des Anlegers bereits über sonstige sichere Anlagebausteine gewährleistet ist. Grundsätzlich ist ein geschlossener Immobilienfonds keine hochspekulative Anlage, die für eine ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet wäre (BGH, Urteil vom 24. 04.2014, III ZR 389/12, juris Rn. 28). Der Kläger trägt selbst vor, dass er mit der Beteiligung seine Rente „aufstocken“ bzw. für das Alter „zusätzlich“ privat vorsorgen wollte (Bl. 4, 186 d.A.).

3. Dem Kläger wurde auch nicht arglistig verschwiegen, dass die Einzahlungen der Ratensparer nicht in die Substanz des Fonds fließen würden, sondern in die Taschen der stillen Gesellschafter. In der Prognoserechnung (K 4, Seiten 40/42) werden die Einzahlungen der Ratensparer als „Ansparleistung Kapital 3 + 4“ in Zeile 30 aufgeführt und zu den Gesamteinnahmen gerechnet. Davon werden die Gesamtausgaben, u.a. Darlehenszinsen und -tilgungsleistungen, abgezogen. Aus dem Überschuss, der nach der Prognoserechnung von Anfang an zu erwarten war, sollen die Ausschüttungen an die Anleger bezahlt werden. Dass die Erträge der Fondsobjekte allein nicht für Ausschüttungen und die kalkulierte Tilgung der Darlehen ausreichen sollten, geht aus der Prognoserechnung somit hinreichend deutlich hervor. Der vom Kläger angedeutete Vorwurf, bei dem Fonds habe es sich um ein „Schneeballsystem“ gehandelt, ist nicht gerechtfertigt. Auch hier ist wieder zu berücksichtigen, dass der Prospektherausgeber 8 u 4420/16 - Seite 5 grundsätzlich keine Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm vertretbar prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt; wenn sich im Nachhinein die Einnahmensituation anders darstellt, liegt dies grundsätzlich im Risikobereich des Anlegers. Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit der Prognoserechnung legt der Kläger jedenfalls nicht dar. Im Übrigen weist der Prospekt auf S. 19 darauf hin, dass die „Sparraten des Immobilieneinsteigers“ nicht nur zur Entschuldung der Immobilie, sondern gleichzeitig „zum Aufbau von Liquidität“ beitragen.

4. Soweit der Kläger auf die Feststellung der SHB Geschäftsführung im Jahr 2013 hinweist, wonach die „Struktur mit den stillen Beteiligungen völlig aus dem Ruder gelaufen ist“, so dass die Rückzahlungen an die stillen Gesellschafter über die Ratenzahler generiert werden müssten, besagt dies nichts darüber aus, ob die Konzeption des Fonds aus einer exante Betrachtung heraus unvertretbar oder offensichtlich unrealistisch war. Ausschüttungen aus dem Eigenkapital waren nach dem Fondskonzept gerade nicht vorgesehen, diese sollten vielmehr aus dem Ertrag erfolgen (S. 45 des Prospekts).

5. Die unterschiedliche Behandlung von Kommanditisten und stillen Gesellschaftern geht entgegen der Ansicht der Berufung klar aus dem Prospekt hervor. Dass die stillen Gesellschafter unabhängig vom Geschäftsergebnis Anspruch auf Mindestgewinn von 6% bzw. 8% haben, ist auf den Seiten 25, 79, 112 des Prospekts unmissverständlich dargestellt. Auf Seite 79 sind auch die von den Kommanditbeteiligungen abweichenden früheren Kündigungszeitpunkte für die stillen Gesellschafter zum 31.12.2008 bzw. 31.12.2011 dargestellt. In der Prognoserechnung wird unterstellt, dass 40% der stillen Gesellschafter ihren Kapitalanteil zum jeweils frühestens Fälligkeitszeitpunkt zurückfordern (S. 45 des Prospekts), der Abzug des gesamten Kapitals der stillen Gesellschafter zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt wird als Einflussfaktor auf Seite 47 dargestellt.

6. Risiko und Haftung von stillen Gesellschaftern und Treuhandkommanditisten sind auf Seite 15 des Prospekts unter 9. dargestellt. Diese Hinweise sind weder unzureichend noch missverständlich. Es wird unter 9. c) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei extrem negativer Entwicklung des Fonds Anzahler und Ratenzahler ggf. vor Fälligkeit der vereinbarten Raten die Hafteinlage aufbringen müssen und gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Treuhandkommanditisten in jedem Fall haften, bis die von ihnen gezeichnete Einlage vollständig erbracht wurde. Damit können die Anleger entgegen der Ansicht der Berufung klar erkennen, dass die dargestellte Haftung „in jedem Fall“ und gerade auch „bei extrem negativer Entwicklung“, die zur Insolvenz führen kann, gilt. Weiter heißt es unter 9.d), dass Ausschüttungen auch zu einer teilweise Rückzahlung der Hafteinlage führen können mit der Folge, dass der Kommanditist in Höhe der zurückbezahlten Hafteinlage Dritten gegenüber haften kann. Dass mit dem Begriff „Kommanditist“ in 9. c) und d) auch der Treugeber gemeint ist, ergibt sich schon daraus, dass in 9.c) von der Haftung gegenüber der Gesellschaft „bzw. dem Treuhandkommanditisten“ die Rede ist.

7. Der Umstand, dass eine Erbringung der Einlage in Raten möglich ist, macht den Fonds nicht von vornherein ungeeignet zur Altersvorsorge. Ob ein Anleger den Anlagebetrag in einer Summe oder in Raten erbringt, hat ersichtlich keine Auswirkung auf die Werthaltigkeit seiner Geldanlage. Zudem kann auch ein geschlossener Immobilienfonds, wie bereits ausgeführt, zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sein (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12 - juris Rn. 28).

8. Einer Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen bedarf es nicht, da, wie bereits ausgeführt, der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers nicht entscheidungserheblich ist.

III.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind ebenfalls gegeben: Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO.

V.

Der Senat weist darauf hin, dass eine Fristverlängerung nur gemäß § 224 Abs. 2 ZPO möglich ist und dass der Senat sowohl hinsichtlich der „erheblichen Gründe“ wie auch hinsichtlich des ggf. eröffneten Ermessens einen strengen Maßstab anlegt.

VI.

Abschließend regt der Senat an, die Berufung zur Reduzierung der Kosten (Wegfall von zwei Gerichtsgebühren) zurückzunehmen. Auf Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird hingewiesen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung


(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen

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Landgericht München I Schlussurteil, 30. Sept. 2016 - 29 O 4982/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %; die Beklagte zu 1) zu 25 % tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenregelung des Teil-Vergleichs. 3. Das Urteil ist für die Beklag

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - III ZR 389/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 389/12 Verkündet am: 24. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %; die Beklagte zu 1) zu 25 % tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenregelung des Teil-Vergleichs.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne aufgrund seiner Beteiligungen an der ... im Folgenden: Fondsgesellschaft) geltend.

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Hafteinlage von zunächst 10.000,00 € (vgl. Seite 76 des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospektes). § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages (abgedruckt auf Seite 96 ff. des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospektes) enthält insoweit folgende Regelung:

„„3. Treuhandkommanditist ist die ... mit einer Hafteinlage von zunächst 10.000,00 €, die aus der treuhänderischen Übernahme von Einlagen gemäß § 5 erbracht wird. Mit Durchführung der Kapitalerhöhungen wird für den Treuhandkommanditisten eine Hafteinlage in Höhe von 20 % der gezeichneten Kapitalanteile der beitretenden Treugeber eingetragen, und zwar jeweils, spätestens zum Jahresende. Im Außenverhältnis wird die Beteiligung des Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft erst mit dessen Eintragung im Handelsregister wirksam.

Der Treuhandkommanditist erbringt seine Kapitaleinlagen zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr durch Abtretung seiner gegen die jeweiligen Treugeber bestehenden Ansprüche an der Gesellschaft. Eine weitergehende Haftung des Treuhandkommanditisten für die Erbringung der Einlage ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.“

Persönlich haftender Gesellschafter ist die ... deren Vorstand in der Zeit von 13.05.2004 bis 26.11.2008 ... war."

Die Fondsgesellschaft bot vier Modelle zur Beteiligung als Kommanditist an sowie die Möglichkeit, sich als stille Gesellschafter mit Wandlungsrecht zu beteiligen (vgl. Seite 77 des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospektes).

Der Kläger beteiligte sich am 07.02.2006 durch Vermittlung der Firma ... mittelbar über die Beklagte zu 2) an der Beklagten zu 1) zum Nominalbetrag in Höhe von 25.000,00 Euro. Als Beteiligungsart wählte der Kläger „IMMORENTE Plus“, wonach 5 % der Beteiligungssumme als Ersteinlage (1.250,00 Euro) zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr (1.250,00 Euro) an die Fondsgesellschaft überwiesen hat. Die restliche Beteiligungssumme sollte in ca. 156 Monatsraten à 100,00 Euro erbracht werden (Anlage K 1).

Die Beteiligung erfolgte auf Grundlage des Emissionsprospekts (Anlage K 2).

Der Kläger trägt vor, dass er die Beteiligung zur (ergänzenden) Altersvorsorge abgeschlossen habe. Gerade aufgrund der Werbebroschüre des Vermittlers, der Firma ... als auch den Ausführungen auf Seite 6 und 7 des Emissionsprospekts sei der Kläger davon ausgegangen, dass die von ihm gezeichnete Beteiligung eine gute Altersvorsorgemöglichkeit sei.

Der Kläger behauptet, nicht objektgerecht beraten worden zu sein.

Der Kläger meint, die Beklagte zu 2) sei als Gründungskommanditistin i.S.d. Rechtsprechung zu behandeln. Der Tag der Eintragung im Handelsregister sei unbeachtlich, da die Beklagte zu 2) von Anfang an als Treuhandkommanditistin festgestanden und ihre Tätigkeit jedenfalls von Beginn des Vertriebs an ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers sei die Beklagte zu 2) bereits im Handelsregister eingetragen gewesen.

Beratungsfehler des Vertriebs seien der Beklagten zu 2) zuzurechnen, da sie sich gerade der Vermittlung von Beteiligungen durch Untervermittler bedient habe.

Der Kläger hält den als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospekt vom 22.06.2005 für fehlerhaft.

Der Emissionsprospekt weise nicht darauf hin, dass bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds die Möglichkeit eines Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust immanent sei. Weiterhin werde nicht darauf hingewiesen, dass sich die Beteiligung nicht zur Altersvorsorge eigne.

Auch auf das Risiko einer Wiederaufleben der Haftung im Außenverhältnis nach § 172 Abs. 4 HGB werde nicht aufgeklärt. Das Emissionsprospekt erwecke auf Seite 20 den fehlerhaften Eindruck, dass das Haftungsrisiko des Direktkommanditisten auf 20 % der gezeichneten Einlage beschränkt sei.

Über die eingeschränkte Fungiblität werde nicht zutreffend aufgeklärt. Der Emissionsprospekt erwecke den Eindruck, dass die Handelbarkeit lediglich eingeschränkt sei.

Das Prospekt kläre nicht darüber auf, ob sich die Renditeaussage auf die Beteiligungssumme oder das investierte Kapital beziehe.

Der Kläger hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht beteiligt.

Der Kläger widerspricht der Verjährung.

Der Kläger macht als Schaden die Einmaleinlage, Abwicklungsgebühr sowie die bislang gezahlten Raten geltend. Ausschüttungen habe der Kläger nicht erhalten; Steuervorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 14.400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Verurteilung unter 1.) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Gesellschaftsbeteiligung an der ... vormals ..., zum Nominalbetrag in Höhe von € 25.000,00 an die Beklagte zu 2).

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, dem Kläger für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile Schadensersatz zu leisten, die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar aus der im Klageantrag Ziff. 3 benannten Beteiligung des Klägers an der ... vormals ... zum Nominalbetrag in Höhe von 25.000,00 entstehen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2.) mit der Annahme der Übertragung der unter Ziff. 3 benannten Beteiligung seit Rechtshängigkeit in Verzug befindet.

Die Beklagte zu 2.) beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 2) meint, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe. Entgegen der Klägerbehauptung sei die Beklagte zu 2) weder Gründungskommanditistin noch als solche zu behandeln. Während die Fondsgesellschaft ausweislich des Fondsprospekts (Anlage K 2, S. 52) am 18.08.2004 gegründet und am 12.10.2004 ins Handelsregister eingetragen worden sei, sei die Beklagte zu 2) erst am 28.04.2005 als Kommanditistin ins Handelsregister eingetragen und erst zu diesem Zeitpunkt Gesellschafterin geworden. Den Gesellschaftsvertrag habe die Beklagte zu 2) unter einer aufschiebenden Bedingung unterschrieben. Die Beklagte zu 2) halte auch keine eigenen Anteile auf eigene Rechnung an der Fondsgesellschaft. Sie habe weder einen Gewinnanteil noch eigene Gesellschafterrechte. Sie sei als faktische Dritte, als reine Dienstleisterin, tätig. Als Treuhandkommanditistin beschränke sich ihre Aufklärungspflicht auf regelwidrige Auffälligkeiten im Prospekt.

Die Beklagte zu 2) sei nicht in die Fondskonzeption oder Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, Prospekts oder Einwerbung neuer Gesellschafter eingebunden gewesen. Auch habe sie mit Ausnahme der treuhänderischen Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu keiner Zeit in irgendeiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung oder Beziehung zu einem Gründungsgesellschafter oder sonstigen Initiator oder Manager der Fondsgesellschaft gestanden. Auch an Vorgängergesellschaften sei die Beklagte zu 2) nicht beteiligt gewesen.

Die Beklage zu 2) bestreitet den von Klägerseite vorgetragenen Beratungsinhalt mit Nichtwissen. Beraterverschulden sei ihr im Übrigen nicht nach § 278 BGB zurechenbar.

Die vom Kläger gerügten Prospektfehler lägen nicht vor; das Prospekt sei ordnungsgemäß.

Im Übrigen erhebt die Beklagte zu 2) die Einrede der Verjährung. Dem Kläger seien die behaupteten Prospektfehler bereits im Beitrittszeitpunkt im Jahr 2006 bekannt.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 16.03.2016 (Bl. 42/43 d.A.) vom Landgericht Kaiserslautern an das Landgericht München I verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2016 haben der Kläger und die Beklagte zu 1) einen Teil-Vergleich geschlossen.

Ergänzend wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

I. Insbesondere ist das Landgericht München I örtlich aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.03.2016 gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zuständig.

II. Außerdem hat der Kläger das erforderliche Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds freizustellen. Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt die nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden (BGH, Beschluss v. 28.1.2014, III ZR 423/12). Nach dem klägerischen Vortrag geht es vorliegend namentlich um die Freistellung von der noch bestehenden Pflicht zur weiteren Ratenzahlung sowie bestehenden Haftungsrisiken aufgrund der Kommanditistenstellung.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz.

I. Sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - ob aus Prospekthaftung weiteren Sinne oder vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - setzen nämlich voraus, dass der unbestritten die alleinige Beratungsgrundlage der Klagepartei bildende Emissionsprospekt in einem der klägerseits gerügten Punkten fehlerhaft ist und der Fehler kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin war.

Der streitgegenständliche Emissionsprospekt ist jedoch bereits in den vorrangig gerügten Punkten nicht fehlerhaft oder unvollständig, da er nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger durch einen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH II ZR 172/76 II ZR 9/12). Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH II ZR 202/02). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH II ZR 143/12; II ZR 149/03).

Die Haftungsgrundlage, insbesondere in welchem Umfang die Beklagte zu 2) als „bloße“ Treuhandkommanditistin haftet, kann daher dahin gestellt bleiben.

II. Die von der Klagepartei gerügten Prospektfehler liegen nicht vor.

1. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das Prospekt über die Möglichkeit eines Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust nicht aufkläre, kann dem nicht gefolgt werden.

Auf Seite 13 des Emissionsprospekt (Anlage K 2) befindet sich im Abschnitt „Risikohinweise“ u.a. folgende Ausführungen:

„Sollte bei einer künftigen Veräußerung des Erlenhofparks der Erlös unter den dann noch vorhandenen Verbindlichkeiten liegen, so könnte es im Extremfall zu einem Totalverlust der Kommanditeinlage kommen.#

Auf Seite 14 heißt es weiter:

„Falls von den dargestellten allgemeinen und besonderen Immobilienrisiken mehrere gleichzeitig eintreten sollten, könnte dies zu einem Totalverlust führen."

Auf Seite 11 wird darauf hingewiesen:

„Sollte die Gesellschaft Eigenkapital durch Anleger oder Fremdkapital nicht in der angenommenen Höhe, zu den angenommenen Konditionen und Zeitpunkten erhalten und könnte dies nicht durch die Platzierungsgarantie ... Kapitalerhöhungen oder durch andere Fremdmittel ausgeglichen werden, so kann dies zu einer Verminderung der Erträge und der prognostizierten Ausschüttungen auch der stillen Gesellschafter sowie zu Kapitalverlusten führen."

Auf Seite 15 wird weiter angeführt:

„Dieses Angebot ist deshalb nicht geeignet für Anleger, die eine absolut sichere, fest verzinsliche Kapitalanlage mit einer der Höhe nach feststehenden und auch kurzfristig möglichen Rückzahlung des investierten Kapitals suchen."

Das Gericht erachtet die Risikohinweise im Hinblick auf einen möglichen Kapitalverlust bis hin zum Totalverlust für ausreichend. Darauf wird an diversen Stellen eingegangen; dem durchschnittlich interessierten Leser war daher die Möglichkeit bewusst, dass er - im schlimmsten Fall - mit einem Kapitalverlust rechnen muss.

2. Ein Prospektfehler ist auch nicht darin zu sehen, weil der Emissionsprospekt über ein Wideraufleben der Haftung gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht aufklärt.

Im Rahmen der Risikohinweise wird auf Seite 15 des Emissionsprospekts darauf hingewiesen:

„Ausschüttungen können zu einer teilweisen Rückzahlung der Hafteinlage führen mit der Folge, dass der Kommanditist Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe der zurückbezahlten Hafteinlage haftet.#

Auf Seite 78 wird unter dem Abschnitt „8. Keine Nachschusspflicht, Haftungsbegrenzung“ angeführt:

„Der Gesellschafter ist nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage (zuzüglich Abwicklungsgebühr) hinaus weitere Zahlungs- oder Nachschusspflichten zu übernehmen. Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern bleibt hiervon unberührt.

Für nach Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten ist dessen Haftung auf die eingetragenen Haftungssumme (20 % der Kapitaleinlage) beschränkt. Ist die Einlage voll geleistet, kann die Haftung nur insoweit wieder aufleben, als den Anlegern Teilbeträge ihrer Einlagen im Rahmen von Ausschüttungen/Entnahmen zurückgewährt werden."

Im Abschnitt „3. Haftung“ wird auf Seite 80 darauf hingewiesen:

„Der Treuhandkommanditist ist im Handelsregister als Kommanditist der Fondsgesellschaft eingetragen. Die Haftung der Treugeber beschränkt sich gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf ihre Kapitaleinlage zzgl. Abwicklungsgebühr. Ist die Einlage voll geleistet, kann die Haftung nur insoweit wieder aufleben, als den Treugebern Teilbeträge ihrer Einlagen vom Treuhandkommanditisten zurückgewährt werden."

Der durchschnittlich interessierte Leser wird im Prospekt mehrfach auf das Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171 ff. HGB hingewiesen.

Insoweit wird im Prospekt auch klargestellt, z.B. auf Seite 16 des Emissionsprospekts, dass Ausschüttungen nicht zwingend aus Gewinnen erfolgen müssen:

„Die vorgesehenen Ausschüttungen werden nicht garantiert und stehen jedenfalls zunächst in keiner direkten Beziehung zu den zu erwartenden Gewinnen, sondern erfolgen teilweise aus der Liquidität.#

Ein Prospektfehler liegt aufgrund der nach Überzeugung des Gerichts deutlichen Hinweise nicht vor.

3. Die Ausführungen des Klägers, dass der Emissionsprospekt nicht auf die fehlende Fungibilität der Fondsanteile hinweise bzw. diese irreführend als lediglich eingeschränkte Verfügbarkeit darstelle, ist nicht nachvollziehbar.

Der Kläger wurde bereits in dem von ihm unterschriebenen Beratungsprotokoll ausdrücklich darauf hingeweisen, dass die Beteiligung nicht für Anleger geeignet sei, die auf eine kurzfristige Verfügbarkeit der investierten Gelder angewiesen seien (Anlage B 16).

Weiterhin befindet sich im Emissionsprospekt im Abschnitt Risikohinweise unter „10. Verkauf der Beteiligung/vorzeitiges Ausscheiden“ klare Hinweise:

„Für den Handel mit stillen Beteiligungen und KG-Anteilen gibt es keinen öffentlichen Markt. Diese können deshalb nicht ohne weiteres verkauft werden.

[...]

Bei einem Verkauf des Kommanditanteils in den ersten Jahren oder einem vorzeitigen Ausscheiden ist deshalb nur mit einem Verkaufspreis bzw. einem Abfindungsguthaben unter der einbezahlten Einlagesumme zu rechnen.

Dieses Angebot ist deshalb nicht geeignet für Anleger, die eine absolut sichere, fest verzinsliche Kapitalanlage mit einer der Höhe nach feststehenden und auch kurzfristig möglichen Rückzahlung des investierten Kapitals suchen."

Dem durchschnittlich interessierten Leser erschließt sich daher durch die Risikohinweise als auch das Beratungsprotokoll, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung eingeschränkt bis unmöglich ist und dabei mit Abschlägen gerechnet werden muss. Das Gericht erachtet die erteilten Risikohinweise daher für ausreichend.

4. Ein Prospektfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die streitgegenständliche Beteiligung als für die Alterversorgung geeignet beschrieben ist, wie auf Seite 6 des Emissionsprospektes:

„Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in eine etablierte, wertbeständige Immobilie eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersversorgung dar.#

sowie auf Seite 24 unter der Überschrift „Immo-Rente Plus (Kapital 3)“:

„Eine ideale Anlageform für junge Berufstätige mit mittlerem Einkommen, die eine zusätzliche Altersvorsorgung aufbauen möchten. Die geringe Anzahlung und die bequemen monatlichen Raten ermöglichen es vielen Anlegern, Vorteile zu nutzen, die sonst nur Großanlegern vorbehalten sind. Durch die hohen Barausschüttungen nach Volleinzahlung ergeben sich ein sinnvolles Zusatzeinkommen und ein respektables Polster für den Ruhestand.#

Die Darstellung der streitgegenständlichen Anlage als grundsätzlich für eine Altersversorgung geeignet, ist nicht fehlerhaft. Denn grundsätzlich sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds durchaus für eine (ergänzende) Altersversorgung geeignet. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlustes gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens normalerweise erhalten bleibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12). Das Vorliegen weiterer risikoerhöhende Umstände wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise wird von der Klagepartei nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

Eine darüber hinausgehende Aufklärung, bezogen auf die konkrete Beratungssituation der Klagepartei, durch die Beklagte war nicht erforderlich. Nach dem Klägervortrag lag lediglich eine Anlagevermittlung vor. Eine anlegergerechte Beratung war daher nicht geschuldet.

Vorliegend reicht die grundsätzliche Geeignetheit des Anlageobjektes aus, welche gegeben ist, so dass insoweit kein Prospektfehler vorliegt.

5. Soweit der Kläger einen Prospektfehler im Hinblick auf die Renditeprognose ableitet, weil der Bezugspunkt der Renditeaussage im Hinblick auf das gezeichnete Kapital oder das eingezahlte Kapital unklar bleibe und ein Fehler in der Verwendung der internen Zinsfußmethode liege, geht dies ins Leere.

Im Abschnitt „Annahme zur Prognoserechnung ab 01.01.2006“ (Emissionsprospekt S. 44) wird unter dem Punkt „13.-25. Ausschüttungen“ klargestellt, dass „die geplanten Barausschüttungen und die thesaurierten Ausschüttungen in Euro und % der Beteiligungssummen ohne Abwicklungsgebühr dargestellt“ werden.

Das Gericht kann auch keinen Fehler im Hinblick auf die Darstellung des Anteilswertes ab 2020 erkennen. Das Prospekt weist insoweit auf Seite 43 eindeutig darauf hin, dass die Darstellung erst ab 2020 erfolgt, da der 31.12.2020 der erst mögliche ordentliche Kündigungszeitpunkt der Anleger ist, vgl. § 27 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 2, Seite 104).

Das Gericht sieht auch keinen Prospektfehler durch Berechnung der Prognosen im Prospekt anhand der internen Zinsfussmethode. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg, Urteil v. 17.01.2014, Az. 11 U 119/13 sowie OLG Köln, Urteil v. 30.08.2012, Az. 18 U 79/11 verwiesen:

„Dass die interne Zinsfußmethode in der Betriebswirtschaftslehre teilweise als taugliches Instrument von Investitionsplanung und Investitionsrechnung angezweifelt wird, führt gleichfalls nicht zu einem Prospektfehler. Es mag sein, dass andere Berechnungsarten generell oder im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führen als der in dem Verkaufsprospekt gewählte Weg. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Die Art der Renditeermittlung ist den Prospektherausgebern nicht vorgegeben, sie darf lediglich nicht auf der Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Diesen Anforderungen trägt die hier verwandte interne Zinsfußmethode hinreichend Rechnung. Ihre Problematik ist in der Fachliteratur beschrieben worden. Die bisweilen erhobenen und von der Klagepartei aufgegriffenen Bedenken gegen die Methode der Renditeermittlung (vgl. z.B. Jaeger, VW 2006, 1747 ff, 1847 ff) werden - unbeschadet von Streitfragen im Detail - im betriebswirtschaftlichen Schrifttum nicht allenthalben geteilt (vgl. etwa Laux, VW 2009, 1893 ff). Bei dieser Sachlage ist es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die interne Zinsfußmethode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanzmathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition - etwa in Gestalt der Kapitalwertmethode, deren individuelle Berechnung auf Seite 42 des Verkaufsprospektes ausdrücklich angeboten wird - hätten besonders erläutert werden müssen."

Dass die dargestellte Renditeprognose auf Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen worden ist, trägt auch der Kläger nicht vor.

Ein Prospektfehler liegt auch insoweit nicht vor.

III. Die Frage nach einer Kausalität oder Verjährung kann genauso wie die Schadenshöhe dahin gestellt bleiben.

IV. Aus den vorgenannten Gründen haben auch die weiteren Klageanträge, v.a. die Feststellungsanträge keinen Erfolg.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

D.

Der Streitwert entspricht dem klägerischen Interesse. Dieser setzt sich aus dem Wert der Nominalbeteiligung (Ziffer 1 und Ziffer 2) sowie einem Wert von 5.000,00 Euro für den Feststellungsantrag zusammen. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltsgebühren bleiben gem. §§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderungen außer Betracht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

28
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulati- ven" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.