Oberlandesgericht München Endurteil, 22. März 2017 - 7 U 3356/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil in Ziffer I abgeändert und gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, Herrn Rechtsanwalt Bernd S., …, … B., Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren, was die Gewährung der Möglichkeit, Kopien von diesen Unterlagen zu fertigen, einschließt: - die TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. der an der Immobile Bürokomplex „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg, vorliegenden Baumängel erstellt wurden; - die Baugenehmigungen bzgl. der Immobilie Bürokomplex „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen Rue G. K.12, … Luxemburg; - den Generalmietvertrag zwischen K. S.C., Luxemburg und ABM I. S.A., Luxemburg über Flächen in der Immobilie Bürokomplex „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg; - die Unterlagen zu den nachfolgend benannten rechtlichen Auseinandersetzungen der K. S.C.: dem Klageverfahren gegen P. S.A., D. (Luxembourg) Holding S.A., G. S.C.I und Herrn A. W. auf Rückzahlung des Kaufpreises und Vergütung des Generalübernehmers nebst merkantilem Minderwert der Immobilie wegen 500 nicht genehmigter Stellplätze; dem Klageverfahren gegen die Stadt Luxemburg über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit bezüglich der nicht genehmigten 500 Innenstellplätze; dem Klageverfahren der Stadt Luxemburg gegen die K. S.C. wegen illegal errichteter Stellplätze; - den Generalübernehmervertrag der K. S.C., Luxemburg mit der G. S.C.I., Luxemburg über die schlüsselfertige Errichtung der Immobilie Bürokomples „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg.
Im Übrigen wird die Klage in Klagantrag 1 abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5/14 und die Beklagte 9/14 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen.
5. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(1) Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft in den Räumen der Gesellschaft einsehen. Der Prüfungszweck bestimmt Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die Mitgesellschafter sind vor jeder Kenntnisnahme durch einen einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen (Datenschutz).
(2) Die Gesellschafter können das Informations- und Kontrollrecht durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Kosten ausüben lassen.
(3) Alle Gesellschafter haben Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
(4) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. Wettbewerbsrelevante Informationen sollen jedoch nur an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben werden.
(5) Die Informations- und Kontrollrechte nach § 166 HGB stehen den Gesellschaftern auch in Bezug auf Angelegenheiten von Tochter- und Enkelgesellschaften der Gesellschaft zu. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Gesellschafter die Bücher und Papiere dieser Tochter- und Enkelgesellschaften einsehen können und durch einen von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen können.
1. Die Beklagte wird verurteilt, Herrn Rechtsanwalt Bernd S., …, … B., Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren;
a) die Objektwertgutachten bzgl. der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G.K. 12, … Luxenburg, insbesondere das Marktwertgutachten von Jones L. L.S. vom 28.11.2008 und die jährlich gemäß den Finanzierungsverträgen fortlaufend zu erstellenden Gutachten, insbesondere das Bewertungsgutachten von DTZ bezogen auf Dezember 2011, das Bewertungsgutachten von Jones L. L.S. bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 sowie das Bewertungsgutachten von Jones L. L.S. bezogen auf den Stichtag 1.5.2014;
b) die TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. der an der Immobilie Bürokomplex „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg, vorliegenden Baumängel erstellt wurden;
c) die Baugenehmigungen bzgl. der Immobilie Bürokomplex „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg; d) den Generalmietvertrag zwischen K. S.C., Luxemburg und ABM I. S.A., Luxemburg über Flächen in der Immobilie Bürokomplex „D. „, Rue G. K. 12, … Luxemburg;
e) die Unterlagen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen der K. S.C. mit Dritten, insbesondere P. S.A., Luxemburg, D. (Luxembourg) Holding S.A., Luxemburg, dem Generalübernehmer G. S.C.I., Luxemburg und Herrn A. W.;
f) den Generalübernehmervertrag der K. S.C., Luxemburg, mit der G. S.C.I., Luxemburg, über die schlüsselfertige Errichtung der Immobilie Bürokomplex „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg;
g) die Darlehensverträge der K. S.C., Luxemburg mit dem Bankenkonsortium bestehend aus der Landesbank H.Girozentrale und der B. Landesbank bzw. der Banque LB Lux S.A. bezüglich des zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie Bürokomplex „D. „mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg aufgenommenen Darlehens, sowie die Korrespondenz der K. S.C. mit den finanzierenden Banken bezüglich der von diesen gerügten Covenantverletzungen.
2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die in Ziffer 1. a) - g) genannten Unterlagen zu gewähren.
3. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, als Gesellschafter der H. Leasing … GmbH & Co. Beteiligungs KG die Geschäftsführung der H. … GmbH & Co. Beteiligungs KG anzuweisen, als Gesellschafter der K. S.C. die Geschäftsführung der K. S.C. anzuweisen, Herrn Rechtsanwalt B. S. B., Einsicht in die in Ziffer 1. a) - g) genannten Unterlagen zu gewähren.
4. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, als Gesellschafter der H. Leasing … GmbH & Co. Beteiligungs KG die Geschäftsführer der H. … GmbH & Co. Beteiligungs KG anzuweisen, als Gesellschafter der K. S.C. die Geschäftsführer der K. S.C. anzuweisen, dem Kläger Einsicht in die in Ziffer 1. a) - g) genannten Unterlagen zu gewähren.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Die Beklagte wird verurteilt, Herrn Rechtsanwalt B1. S., B., Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren, was die Gewährung der Möglichkeit, Kopien von diesen Unterlagen zu fertigen, einschließt: …
e) die Unterlagen zu den nachfolgend benannten rechtlichen Auseinandersetzungen der K. S.C,: dem Klageverfahren gegen P. S.A., D. (Luxembourg) Holding S.A., G. S.C.I. und Herrn A. W. auf Rückzahlung des Kaufpreises und Vergütung des Generalübernehmers nebst merkantilem Minderwert der Immobilie wegen 500 nicht genehmigter Stellplätze; dem Klageverfahren gegen die Stadt Luxemburg über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit bezüglich der nicht genehmigten 500 Innenstellplätze; dem Klageverfahren der Stadt Luxemburg gegen die K. S.C. wegen illegal errichteter Stellplätze
Gründe
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet und war im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
I.
II.
III.
IV.
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(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB.
- 2
- Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Antragstellers , ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, Kommanditistin der im Jahr 2005 errichteten Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5, Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die jeweils durch die Antragsgegnerin zu 1 als Komplementärin vertreten werden. Außer den Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5 bestehen noch sechs weitere Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die C. I, III, IV, VII, X und XI, deren einzige Komplementärin ebenfalls die Antragsgegnerin zu 1 ist. An diesen Gesellschaften war der ursprüngliche Antragsteller (künftig: die Antragstellerin ) nicht beteiligt.
- 3
- Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB Informationen zu den Gründen der bislang nicht erfolgten Umsetzung des Geschäftsgegenstandes der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5. Gegenstand sämtlicher C. Kommanditgesellschaften sei die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des dadurch gewonnenen Stroms; dieser Geschäftsgegenstand sei bei Gesellschaften, an denen sie nicht beteiligt sei, bereits umgesetzt, während dies bei den Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5 nicht der Fall sei.
- 4
- Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
- 5
- II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und insgesamt zulässig.
- 6
- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung beschränkt sich die Rechtsbeschwerde nicht darauf, den Beschluss des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Auskunft gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 anzugreifen. Zwar bezieht sich der Antrag in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich auf den Antrag der Antragstellerin vom 6. November 2014, der zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtet war. Der Rechtsbeschwerdebegründung lässt sich jedoch im Übrigen mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Antragstellerin ihre Auskunftsanträge gegen sämtliche Antragsgegnerinnen weiterverfolgt.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 8
- 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 9
- Ein außerordentlicher Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB bestehe nicht. Ein solcher Anspruch könne sich zwar auch gegen die Antragsgegnerin zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin richten, da diese als Wissensträgerin Zugriff auf die Bücher und Papiere der Gesellschaft habe und deshalb auch neben der Kommanditgesellschaft als Informationsschuldnerin anzusehen sei. Auch stehe der Umstand, dass beim Landgericht Aurich ein Klageverfahren nach § 166 Abs. 1 HGB rechtshängig sei, dem Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB nicht entgegen. Das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB sei jedoch auf solche Auskünfte begrenzt, die zum Verständnis des von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschlusses erforderlich seien. Darüber gingen die Auskünfte, die hier Gegenstand des Antrags seien, hinaus. Der Wortlaut der Vorschrift und ihre systematische Stellung verwiesen auf § 166 Abs. 1 HGB, so dass die Frage, was unter „sonstige Auskünfte“ zu verstehen sei, nur eine auf § 166 Abs. 1 HGB Bezug nehmende Les- art gestatte. Auskünfte seien folglich auf Vermögensfragen betreffend den Jahresabschluss beschränkt. Vor dem Hintergrund des Ausschlusses eines allgemeinen , unbeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten in § 166 Abs. 2 HGB erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, das Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB für sämtliche in Betracht kommenden Auskunftsansprüche zur Verfügung zu stellen, soweit ein wichtiger Grund vorliege. Stattdessen entspreche dem Ausnahmecharakter der Regelung eher die Beschränkung auf Auskunftsrechte nach § 166 Abs. 1 HGB.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 166 Abs. 3 HGB nicht verneinen.
- 11
- a) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB durch eine Leistungsklage der Zulässigkeit des Antrags nach § 166 Abs. 3 HGB nicht entgegensteht. Das Kontrollrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB tritt neben das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (OLG Celle, BB 1983, 1450; OLG München, ZIP 2008, 2017; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 705; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 14; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 50; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 14; Mock in Born/ Ghassemi-Tabar/Gehle, MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 66 Rn. 20).
- 12
- b) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht, soweit der Antrag sich gegen die Antragsgegnerin zu 1, also die geschäftsführende Gesellschafterin der übrigen Antragsgegnerinnen richtet, diese als Informationsschuldnerin angesehen. Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient ebenso wie der allgemeine Informationsanspruch eines Gesellschafters in jeder Personengesellschaft der Durchsetzung der dem Kommanditisten zustehenden mitgliedschaftlichen Informationsrechte. Ebenso wie beim allgemeinen Informationsanspruch des Gesellschafters gilt auch hier, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche neben der Gesellschaft auch gegen das geschäftsführende Organ richten, das die Auskunft unschwer erteilen kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN; Urteil vom 20. Juni 1983 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935, 936; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 15; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 49; Haas/Mock in Röhricht/ Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 23).
- 13
- c) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch von einer näheren Prüfung der Begründetheit der Auskunftsansprüche deshalb abgesehen, weil diese keinen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5 haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft (OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; OLG München, ZIP 2008, 2017; OLG München, ZIP 2009, 1165; OLG München ZIP 2010, 1692, 1693; OLG München, ZIP 2011, 1619; im Ergebnis ebenso BayObLG, NZG 2003, 25 f. sowie zu § 233 Abs. 3 HGB: OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 29; Staub/ Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 42; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 33 f.; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Heymann/ Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12; Kajetan Schuhknecht/Irmler, GWR 2016, 50, 51 f.; a.A. - Beschränkung auf Auskünfte nach § 166 Abs. 1 HGB - OLG Köln, NZG 2014, 660; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 40; a.A. auch - reine Verfahrensvorschrift - Karsten Schmidt in MünchKommHGB, 3. Aufl., § 233 Rn. 14, ihm folgend Häublein in BeckOKHGB [Stand 1. Mai 2015] § 166 Rn. 20, 23 und wohl auch Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 8).
- 14
- Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB nF ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, dass das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.). Gleiches gilt auch für den Anspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB.
- 15
- aa) Der Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nennt neben der Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses sowie der Vorlegung der Bücher und Pa- piere auch die Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ durch das Gericht. Die Vor- schrift enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht des Kommanditisten, das die Mitteilung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere vorsieht. Die Nennung der Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ stellt gegenüber den in beiden Absätzen ausdrücklich genannten Informationsquellen ein Mehr an Informationsmöglichkeiten dar und geht damit inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinaus. Die Anordnung kann zudem „jederzeit“ auf Antrag eines Kommanditisten ergehen;auch dies spricht dafür, dass das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte Auskunftsrecht vom Jahresabschluss unabhängig ist (Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12).
- 16
- bb) Aus der Regelungssystematik des § 166 HGB ergibt sich ebenfalls eine eigenständige Stellung des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentlichen Informationsrechts. Während das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne weitere Voraussetzungen besteht und in § 166 Abs. 2 HGB klargestellt wird, dass dem Kommanditisten die in § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter einer OHG eingeräumten Kontrollrechte - also insbesondere das Recht auf (jederzeitige) persönliche Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft - nicht zustehen, besteht das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. etwa Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 1). Hinzu kommt, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB im Wege der zivilprozessualen Klage zu erfolgen hat, während § 166 Abs. 3 HGB die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts in einem Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorschreibt. Bei einer inhaltlichen Beschränkung auf Auskünfte, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, würde eine Verbindung mit der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB eher naheliegen.
- 17
- cc) Auch die Entstehungsgeschichte des § 166 HGB spricht für einen außerordentlichen Auskunftsanspruch des Kommanditisten, der inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinausgeht. § 166 HGB geht auf Art. 150 des Preußischen HGB-Entwurfs von 1857 und auf Art. 153 des Ersten ADHGB-Entwurfs zurück (vgl. Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, III. Teil, 1858, Protokoll CXXXIX., S. 1154), die das Auskunftsrecht des Kommanditisten inhaltlich der heutigen Fassung der Absätze 1 und 2 entsprechend auf die Mitteilung der jährlichen Bilanz und deren Prüfung durch Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft beschränkten und dem Kommanditisten die weitergehenden Auskunftsrechte eines OHG-Gesellschafters ausdrücklich versagten. Auf einen Antrag Hamburgs, den 2. Absatz zu streichen oder einen Zusatz des Inhalts anzunehmen , dass ein Richter auf Antrag des Kommanditisten bei Vorliegen eines zwingenden Grundes „dieErtheilung einer Abrechnung oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen“ könne, wurde sodann „nach kurzer Diskussion, bei welcher hervorgehoben wurde, daß die jetzige Fassung des Artikels zu absolut sei und unter Umständen die Statu- ierung einer Ausnahme nicht umgangen werden könne“, der vorgeschlagene Zusatz angenommen (Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, IX. Teil, 1861, Protokoll der 553. Sitzung , S. 4540 i.V.m. Beilagenband II. Teil, S. 31).
- 18
- Die Regelungen zum Recht der Kommanditgesellschaft wurden danach im Wesentlichen unverändert in das HGB übernommen und § 166 Abs. 3 HGB in der bis heute - abgesehen von einer hier nicht interessierenden redaktionellen Anpassung an das Bilanzrechtrichtlinienumsetzungsgesetz aus dem Jahr 1985 (BT-Drucks. 10/317, S. 74) - geltenden Fassung erlassen (Schubert/ Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897 Band I, 1986, S. 63, 752; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 3).
- 19
- dd) Schließlich dient § 166 HGB insgesamt dazu, die Auskunftsansprüche des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Komplementärs abzugrenzen (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 1), der sich anlassunabhängig von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten kann. Dazu reicht es aus, die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu knüpfen.
- 20
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Bereits mangels Wiedergabe des konkreten Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte im Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung das für die Begründetheit der Auskunftsansprüche aus § 166 Abs. 3 HGB erforderliche Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den erkennenden Senat nicht verneinen. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts erlauben zudem schon keine Entscheidung darüber, ob die konkret begehrten Auskünfte Gegenstand eines Auskunftsanspruchs gem. § 166 Abs. 3 HGB sein können oder nicht.
- 21
- III. Die Beschwerdeentscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 75 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Dieses wird die bislang von seinem Rechtsstandpunkt aus unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften um solche handelt, die von einem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB verlangt werden können, und, soweit dies bejaht wird, ob für jede einzelne der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 HGB erforderliche wichtige Grund vorliegt.
- 22
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 23
- 1. Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es steht dem Kommanditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1992 - II ZR 128/91, ZIP 1992, 758, 760).
- 24
- Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Ein wichtiger Grund ist deshalb etwa dann anzunehmen, wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist. Der Kommanditist muss konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und Bedeutung der begehrten Informationen darlegen (Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 21), d.h. zumindest dafür, dass ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 47; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 30).
- 25
- Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden Auskunft hängen von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153 f. mwN; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12). In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenommen werden (vgl. OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 24).
- 26
- 2. Das Beschwerdegericht wird zu beachten haben, dass sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich nur auf die geschäftlichen Belange und die Geschäftsführung derjenigen Kommanditgesellschaften beziehen kann, deren Kommanditistin sie ist; zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die evtl. Rechtsbeziehungen zwischen diesen Gesellschaften und Dritten, nicht jedoch die geschäftlichen Belange anderer Kommanditgesellschaften oder Rechtsbeziehungen zwischen Dritten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Des Weiteren wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften nicht - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht - ganz oder teilweise um Auskünfte handelt, die die Antragstellerin bereits erhalten hat.
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 11.05.2015 - 14 II 50/14 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - 12 W 117/15 (UK) -
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.