Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 12) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 11%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 43%, die Beklagte zu 7) 6%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 7% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.

Abweichend von Ziffer II. des Endurteils des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, die insoweit abgeändert wird, tragen von den Kosten der ersten Instanz die Beklagte zu 1) 6%, der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 10%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 40%, die Beklagte zu 7) 5%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 6% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.

3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils gegen die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um eine Ablösungszahlung aus einer treuhänderisch verwalteten Grundschuld.

Im Rahmen eines Kapitalanlagemodells gewährten Anleger der S. Invest GmbH ein Nachrangdarlehen, das die S. für die Zwischenfinanzierung des Erwerbs u.a. eines Grundstücks in der F. Straße 6 in B. durch die Firma „W.straße 30 Immobilien GmbH“ verwendete. Die Darlehensbeträge sollten zunächst von den Anlegern, die zuvor einen Treuhandvertrag mit der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossen hatten, auf ein Treuhandkonto der T. beim Bankhaus R. & Co M. gezahlt werden. Die T. sollte nach „formaler Kontrolle“ der zweckbestimmten Verwendung die Darlehensbeträge an die S. auszahlen, wobei zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Anleger gegen die S. die „W.straße 30 Immobilien GmbH“ als Eigentümerin des Grundstücks F. Straße 6 in B. zugunsten der T. auf dem Grundstück F. Straße 6 eine Grundschuld bestellen sollte. In dem Treuhandvertrag zwischen der T. und den Anlegern war vorgesehen, dass die Verwaltung der Grundschuld durch die T. erfolgt, die dazu nach außen die Grundschuld hielt und in eigenem Namen auftreten, im Innenverhältnis aber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Anlegers handeln sollte.

Die Beklagte zu 1) schloss dementsprechend als Anlegerin am 05.08.2010 einen Darlehensvertrag über 30.000,00 € mit der S. (Anl. K 7).

Am 13.10.2010 schloss der am 25.07.2012 verstorbene Herr Georg U. W. einen Darlehensvertrag mit der S. (Anl. K 6) über 60.000,00 €. Herr W. wurde von der Beklagten zu 9) und seiner Mutter, Frau Anna E. W., je zur Hälfte beerbt (vgl. Anl. K 4).

Am 01.11./04.11.2010 schloss die Beklagte zu 8) nach dem oben beschriebenen Muster einen Treuhandvertrag mit der T. (Anl. K 8).

Mit Urkunde des Notars Alexander Stelter vom 08.10.2010 (URNr. …96/2010, Anl. K 9) wurde durch die Eigentümer des Grundstücks F. Straße 6 eine Buchgrundschuld von 500.000,00 € zugunsten der T. bestellt, die am 01.02.2011 in das Grundbuch von Berlin-Wedding des Amtsgerichts Mitte, Blatt …64, (Anl. K 12) eingetragen wurde. Ziffer 5. der Urkunde lautete wie folgt: „Zahlungen an den Gläubiger erfolgen nicht unmittelbar zur Tilgung der Grundschuld (…), sondern zur Begleichung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Forderungen des Gläubigers.“

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.11.2013 (Az. 1542 IN 2481/13) wurde über das Vermögen der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. K 1).

Im Frühsommer 2015 beabsichtigte die „W.straße 30 Immobilien GmbH“, das Grundstück F.Straße 6 zu veräußern. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger die Löschung der Grundschuld bewilligen könne gegen Zahlung von 573.538,00 € (Nennbetrag der Grundschuld von 500.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 73.538,00 €) durch die Grundstückseigentümerin auf ein Sonderkonto des Klägers. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erteilte der Kläger daraufhin die Löschungsbewilligung. Am 03.08.2015 wurde der Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € dem Sonderkonto des Klägers Nr. …62 bei der U.Bank … gutgeschrieben.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 13.08.2015 forderte der Kläger die Beklagten auf, auf etwaige Rechte an dem Ablösebetrag zu verzichten, da dieser zur Insolvenzmasse gehöre.

Der Kläger bestritt den Abschluss von Darlehensverträgen zwischen den Beklagten zu 2) bis 8) und 10) bis 12) sowie die Valutierung der Darlehensverträge laut Anl. K 7 und 6 zwischen der Bekl. zu 1) und Herrn W. einerseits und der S. andererseits. Er stellte des Weiteren vorsorglich die Valutierung etwaiger Darlehensverträge zwischen den Beklagten zu 2) bis 8) und 10) bis 12) in Abrede. Schließlich bestritt der Kläger auch den Abschluss von Treuhandverträgen zwischen den Beklagten zu 1) bis 7) und 9) bis 12) einerseits und der Schuldnerin andererseits. Unabhängig davon stehe den Beklagten hinsichtlich des Ablösebetrages auch kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.

Da sich die Beklagten dem klägerischen Verzichtsansinnen widersetzten, erhob der Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 12) Klage zum Landgericht München I und beantragte,

Es wird festgestellt, dass den Beklagten zu 1) bis einschließlich 12) keinerlei Rechte an dem vom Kläger im Gegenzug für die Abgabe der Löschungsbewilligung bezogen auf das im Grundbuch des Amtsgerichts (Berlin-)Mitte, Grundbuch von Berlin-W., Blatt …64 in Abteilung III, lfd. Nr. 5 für die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin eingetragene Grundpfandrecht erhaltenen Ablösebetrag in Höhe von EUR 537.538,00 zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1) bis einschließlich 12) geltend gemachten Aussonderungsrechte.

Die Beklagten zu 1 und 3) bis 12) beantragten widerklagend:

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) 33.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

1.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 4) und Widerkläger zu 4) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

3.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagte zu 4) und Widerkläger zu 4) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 5) und Widerkläger zu 5) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

4.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagte zu 5) und Widerkläger zu 5) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

5.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

6. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

6.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

7. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

7.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

8. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

8.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

9. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

9.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

10. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und 12) und Widerkläger zu 11) und 12) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

10.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und 12) und Widerkläger zu 11) und 12) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) beantragte widerklagend:

Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von 24.950,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Die Beklagten erwiderten, dass nach § 47 InsO ein Aussonderungsrecht an dem Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € bestehe. Im Übrigen führten die Beklagten zu 3) bis 12) aus, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB, 826 BGB zustehe. Denn der Kläger habe sich unlauter und treuwidrig verhalten, indem er sowohl die Grundstückseigentümerin als auch die S. als Darlehensnehmerin dadurch unter Druck gesetzt habe, dass er erklärte, er werde als Insolvenzverwalter die Grundschuld nur freigeben, wenn „er die jeweiligen Beträge von der WI. direkt“ erhalte. Dies stelle eine vorsätzliche Verletzung des Treuhandvertrages dar, um die Insolvenzmasse zu erhöhen.

Nach Stellung der Widerklageanträge in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017 vor dem Landgericht München I erklärten die Parteien die negative Feststellungsklage des Klägers übereinstimmend für erledigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017, S. 2, Bl. 147 d.A.).

Der Kläger beantragte,

die Widerklagen sämtlich abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 29.03.2017 die Widerklagen abgewiesen. Auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagten zu 2) bis 12) verfolgen mit ihren Berufungen unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Beklagte zu 1) hat keine Berufung eingelegt.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15 wird aufgehoben.

II. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 1. (= Beklagter zu 2) € 24.950,00 nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.

Die Beklagten zu 3) bis 12) beantragen,

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15 wird aufgehoben.

II. 1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 2) (= Beklagter zu 3)) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

1.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 2) (= Beklagter zu 3)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 3) (= Beklagter zu 4)) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 3) (= Beklagter zu 4)) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

3. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 4) (= Beklagter zu 5)) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

3.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 4) (= Beklagter zu 5)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

4. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 5) (= Beklagter zu 6)) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

4.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 5) (= Beklagter zu 6)) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

5. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 6) (= Beklagte zu 7)) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

5.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 6) (= Beklagte zu 7)) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

6. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 7) (= Beklagte zu 8)) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

6.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 7) (= Beklagte zu 8)) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

7. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 8) (= Beklagte zu 9)) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

7.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 8) (= Beklagte zu 9)) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

8. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 9) (= Beklagte zu 10)) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

8.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 9) (= Beklagte zu 10)) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

9. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an die Berufungskläger zu 10) und 11) (= Beklagte zu 11) und 12)) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

9.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an die Berufungskläger zu 10) und 11) (= Beklagte zu 11) und 12)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 15.11.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 12) sind zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklagen der Beklagten zu 2) bis 12) jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die streitgegenständlichen 573.538,00 € nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören.

I.

Es kann dahinstehen, ob neben der Beklagten zu 1) und Herrn W. auch die Beklagten zu 2) bis 8) und 10) bis 12) einen Darlehensvertrag mit der S. geschlossen haben, ob diese Darlehensverträge valutiert sind und ob neben der Beklagten zu 8) auch die Beklagten zu 1) bis 7) sowie Herr W. und die Beklagten zu 10) bis 12) Treuhandverträge mit der Schuldnerin geschlossen haben. Denn auch bejahendenfalls stünde den Beklagten nach § 47 S. 1 InsO ein Aussonderungsrecht an den vom Kläger erlangten 573.538,00 € nicht zu. Vielmehr gehören die 573.538,00 € gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse.

1. Bei dem Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € handelt es sich um eine Leistung der Grundstückseigentümerin auf die von ihr für die Schuldnerin bestellte Grundschuld und nicht - wie von den Beklagten behauptet - um eine Zahlung der Grundstückseigentümerin als Dritter nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Darlehensrückzahlungsforderung der Beklagten gegen die S. als Darlehensnehmerin. Dies ergibt sich aus der von der Grundstückseigentümerin bei der Überweisung des Ablösebetrages vorgenommenen Tilgungsbestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB, die sich wiederum dem vom die Überweisung ausführenden Notar angegebenen Verwendungszweck „Ablösung THA vom 03.08.2015“ entnehmen lässt (vgl. Anl. K 17). Der damit in Bezug genommene Treuhandauftrag (THA) vom 03.08.2015 ist der vom Kläger mit Schreiben vom 03.08.2015 laut Anl. K 16 Erteilte. Dieser hatte jedoch ausschließlich die Ablösung der Grundschuld, nicht aber die Erfüllung der Darlehensschuld der S. zum Gegenstand, da in ihm nur von einem durch Zahlung von 573.538,00 € abzulösenden „Grundpfandrecht“ die Rede ist, nicht jedoch von einer Erfüllung der Darlehensschuld der S.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziffer 5. der notariellen Urkunde vom 08.10.2010 (Anl. K 9), mit der die Grundschuld zugunsten der Schuldnerin bestellt wurde, da darin das Tilgungsbestimmungsrecht der Grundstückseigentümerin aus § 366 Abs. 1 BGB im streitgegenständlichen Fall nicht abbedungen wurde. Denn Ziffer 5. erstreckt sich schon ausweislich ihres Wortlauts nicht auf die streitgegenständliche Zahlung, da - wie selbst der Beklagtenvertreter zu 2) im Schriftsatz vom 13.12.2017, S. 4, einräumen muss - keine persönliche Forderung der Schuldnerin inmitten steht. Eine solche gab und gibt es unstreitig nicht. Hätte Ziffer 5. (auch) eine Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsforderungen der Beklagten und nicht nur in Bezug auf Forderungen der Schuldnerin enthalten sollen, hätte dies im Vertragstext deutlich gemacht werden müssen. So aber enthält Ziffer 5. nur eine Regelung zugunsten der Schuldnerin, nicht aber der Beklagten.

2. Eine Aussonderung des somit aus der Grundschuld erlangten Ablösebetrages in Höhe von 573.538,00 € nach § 47 InsO kann nicht mit der (unterstellten) Einzahlung der Darlehensbeträge durch die Beklagten auf das Sonderkonto der Schuldnerin beim Bankhaus R. & Co entsprechend Ziffer 1.1 der Darlehensverträge begründet werden. Denn nach Einzahlung hätte die Schuldnerin als Kontoinhaberin gegen das Bankhaus zwar einen unmittelbar aus dem Vermögen der Beklagten erworbenen Anspruch auf Auszahlung des Guthabensbetrages erlangt. Diesen Anspruch gegen das Bankhaus hätte die Schuldnerin aber im Moment der Auszahlung des Guthabens an die S. als Darlehensnehmerin wieder verloren und dafür im Gegenzug lediglich die von der „W.straße 30 Immobilien GmbH“ als Eigentümerin des Grundstücks F. Straße 6 bestellte Grundschuld erworben. Da die Grundschuld jedoch nicht kraft gesetzlicher Anordnung an die Stelle des ursprünglichen unmittelbar aus dem Vermögen der Beklagten stammenden Auszahlungsanspruchs der Schuldnerin gegen das Bankhaus R. getreten ist, sondern vielmehr nur rechtsgeschäftlich durch die Schuldnerin erworben wurde, fehlt es diesem Surrogat an der für den Eintritt der Wirkungen des § 47 InsO erforderlichen Aussonderungskraft (vgl. insoweit Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, München 2013, Rdnr. 31 zu § 47 InsO, Herrler in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 41 zu § 903 BGB) mit der Folge, dass die Rechte aus der Grundschuld bzw. etwaige Surrogate (das heißt im konkreten Fall der Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 €) nicht schon deshalb auszusondern sind, weil sie an Stelle der ursprünglichen Auszahlungsforderung der Schuldnerin gegen das Bankhaus R. getreten sind. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Konto der Schuldnerin beim Bankhaus R. & Co. die vom BGH im Urteil vom 10.02.2011, Az. IX ZR 49/10, Rdnr. 13 für eine Aussonderungsfähigkeit entwickelten Kriterien erfüllt, kommt es daher nicht an.

3. Im Übrigen sind die vom Kläger aus der Grundschuld erlangten 573.538,00 € schon deshalb nicht nach § 47 InsO auszusondern, da der BGH mit Urteil vom 24.06.2003 (Az. IX ZR 75/01) entschieden hat, dass im Liegenschaftsrecht Treuhandvereinbarungen nur dann ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Treuhänders begründen, wenn der Anspruch des Treugebers auf Änderung der dinglichen Rechtslage durch Vormerkung gesichert ist (BGH, aaO, Rdnr. 24), während im streitgegenständlichen Fall der Anspruch der Beklagten auf Rückübertragung der Grundschuld gegen die Schuldnerin aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB nicht durch eine Vormerkung gesichert war.

a. Der Entscheidung des BGH lag zwar ein Fall zugrunde, in dem das ursprüngliche Volleigentum der Schuldnerin an dem Grundstück aufgrund Vereinbarung in bloßes Treuhandeigentum umgewandelt wurde (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 16), während im streitgegenständlichen Fall die Schuldnerin als Treuhänderin das dingliche Recht aus der Grundschuld von vorneherein nur in einer die Ausführungsbefugnis im Interesse der Beklagten einschränkenden Gestalt erhalten hat. Dies würde es nach den Erwägungen des BGH (aaO, Rdnr. 19) zwar grundsätzlich rechtfertigen, die Grundschuld weiterhin dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Jedoch hat der BGH aufgrund der Publizitätswirkung der Eintragungen des Grundbuchs eine Änderung der im Grundbuch verlautbarten Rechtslage im Insolvenzfall nur für den Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs oder für den Fall der Eintragung einer Vormerkung zugelassen, sodass sich der Eintragungsanspruch des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders ohne Vormerkung rechtlich nicht durchsetzen kann. Denn das Grundbuch ist nicht unrichtig, da der Treuhänder tatsächlich Berechtigter der Grundschuld ist (BGH, aaO, Rdnr. 25).

Die Ausführungen des BGH bezogen sich - wie Rdnr. 29 zu entnehmen ist - auch nicht nur auf die Sachverhaltskonstellation des damals streitgegenständlichen Einzelfalls, sondern auf alle dinglichen Rechte, die zu ihrer wirksamen Übertragung der Eintragung in das Grundbuch bedürfen (ebenso Preuß in BeckOK ZPO, 26. Edition, Stand 15.09.2017, Rdnr. 16 zu § 771 ZPO). Nur dingliche Rechte, die außerhalb des Grundbuchs übertragen werden können, sollten nicht erfasst sein.

Bei der streitgegenständlichen Grundschuld handelt es sich aber gerade nicht um eine außerhalb des Grundbuchs übertragbare Briefgrundschuld, sondern wie sich aus der Bestellungsurkunde (Anl. K 9, S. 3: „Die Brieferteilung ist ausgeschlossen“) und dem Grundbucheintrag (Abteilung III Nr. 5: Grundschuld ohne Brief“, Anl. K 12) ergibt, um eine Buchgrundschuld, sodass eine Übertragung nur nach Eintragung in das Grundbuch möglich ist.

b. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB wäre entgegen der Ansicht der Berufung auch möglich gewesen, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 883 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Danach kann nämlich eine Vormerkung auch „(z) ur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem das Grundstück belastenden Recht“ in das Grundbuch eingetragen werden. Unter ein derartiges das Grundstück belastende Recht fällt auch eine Grundschuld. Die Eintragung kann auch - wie im streitgegenständlichen Fall - zugunsten einer Gläubigermehrheit erfolgen (vgl. Herrler in Palandt, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 12 zu § 883 BGB).

3. Da somit schon hinsichtlich der Rechte aus der Grundschuld keine Aussonderung nach § 47 InsO zu erfolgen hat, besteht erst recht kein Aussonderungsrecht in Bezug auf die als Gegenleistung für die Bewilligung der Löschung der Grundschuld von der Grundstückseigentümerin erlangten Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 €. Dies gilt auch für ein etwaiges Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO.

Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht, da die Grundschuldbestellung der Absicherung der Beklagten im Fall der Insolvenz der Darlehensnehmerin dienen sollte, nicht aber im Fall der Insolvenz der Treuhänderin. Dieser Fall war von den Parteien der Treuhandverträge nicht bedacht worden.

II.

1. Die Beklagten haben auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den (unterstellten) Treuhandverträgen, da der Vortrag der Beklagten insoweit schon nicht schlüssig ist.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten als Treugeber gegen den Kläger könnte nämlich überhaupt nur bestehen, wenn der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO von den Beklagten die Erfüllung der Treuhandverträge verlangt hätte, um die Treuhandverträge mit ihnen fortzusetzen. Denn nur bei einer Fortsetzung der Vertragsverhältnisse hätte der Kläger als Insolvenzverwalter vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Beklagten, deren Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht führen könnte.

a. Bei den Treuhandverträgen handelt es sich aufgrund der in Ziffer 10. vereinbarten Vergütung für den Treuhänder nicht um Auftragsverhältnisse iSd. §§ 662 BGB, sondern um entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge und damit um vollkommen gegenseitige Verträge iSd. § 103 Abs. 1 InsO. Denn nach Ziffer 10.4 S. 2 der Treuhandverträge ist der Treuhänder gegenüber den Anlegern berechtigt, die fällige Vergütung und fällige Erstattung von Kosten aus einem etwaigen Erlös aus der Verwertung der Grundschuld vorab zu entnehmen, sodass der Anleger über die Schmälerung des ihm zustehenden Verwertungserlöses doch eine Gegenleistung für die Treuhandtätigkeit zu erbringen hat. Daran ändert auch ein etwaiger Erstattungsanspruch des Treugebers gegen den Emittenten nichts.

b. Zu einer Ausübung des dem Kläger als Insolvenzverwalter somit zustehenden Gestaltungsrechts nach § 103 Abs. 1 InsO, von den Beklagten die Fortsetzung der Treuhandverträge zu verlangen, haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten jedoch schon nichts vorgetragen. Den einzigen, pauschalen erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters zu 3) bis 12) in seinen Schriftsätzen vom 23.09.2016, S. 5 (Bl. 109 d.A.) und vom 13.02.2017, S. 2 und 3 (Bl. 158/159 d.A.) zu den behaupteten und vom Klägervertreter in seinen Schriftsätzen vom 04.10.2016, S. 2 (Bl. 111 d.A.) und 28.12.2016, S. 12 (Bl. 134 d.A.) zulässigerweise ebenso pauschal bestrittenen Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen den Kläger wegen einer schuldhaften Verletzung der Treuhandverträge ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger nach § 103 Abs. 1 InsO von den Beklagten die Erfüllung der Verträge verlangt hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017, in der die Frage der weiteren Erfüllung der Treuhandverträge mit und zwischen den Parteien erörtert wurde, haben die Beklagten nichts weiter vorgetragen. Dagegen deutet aber die unstreitige Weigerung des Klägers vor der Bewilligung der Löschung der Grundschuld, den Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € anteilig an die Beklagten zu 1) bis 12) auszuzahlen, und sein Bemühen, den Ablösebetrag in vollem Umfang zur Masse zu ziehen, darauf hin, dass er an einer Fortsetzung der Treuhandverträge gerade kein Interesse zeigte.

Schon mangels eines rechtsgestaltenden Erfüllungsverlangens des Klägers steht den Beklagten somit kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Kläger zu.

2. Der vom Beklagtenvertreter zu 3) bis 12) behauptete Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB besteht schon deshalb nicht, da nicht erkennbar ist, welches der in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten absoluten Rechtsgüter verletzt sein soll, da - wenn überhaupt - nur ein Vermögensschaden der Beklagten vorliegt.

3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 266 StGB scheitert daran, dass den Kläger mangels Fortführung der Treuhandverträge keine Treuepflicht iSd. § 266 StGB trifft und auch zum erforderlichen Vorsatz des Klägers nichts vorgetragen ist.

4. Hinsichtlich des vom Beklagtenvertreter zu 3) bis 12) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB ist nicht erkennbar, inwieweit der Insolvenzverwalter, den gegenüber den Beklagten keine vertraglichen Pflichten treffen, diese durch sein Bemühen, den Ablösebetrag zur Masse zu ziehen, in sittenwidriger Weise geschädigt haben soll. Der Kläger ist vielmehr nur seinem Auftrag als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nachgekommen.

III.

1. Der Ausspruch zu den Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.

Die Kostenfolge hinsichtlich der ersten Instanz beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Der Kostenausspruch im landgerichtlichen Urteil war abzuändern, da die Beklagten zu 1) bis 10) nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden und deshalb auch gemäß § 100 Abs. 4 ZPO nicht für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner haften. Nur die Beklagten zu 11) und 12), die aber nur hinsichtlich ihres behaupteten Anteils an der Ablösesumme gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurden, haften gemäß § 100 Abs. 4 S. 1 ZPO - aber auch nur insoweit - für die Kosten gesamtschuldnerisch.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, hinsichtlich der Beklagten 1) und 8) auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe iSd. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage der Aussonderungsfähigkeit einer treuhänderisch gehaltenen Grundschuld ist seit der Entscheidung des BGH vom 24.06.2003, Az. IX ZR 75/01 geklärt. Im Übrigen waren nur die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Schließlich weicht das Urteil auch von keiner Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG ab.

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Tenor I. Die Widerklage des Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 3) bis 11) und die Widerklage des Beklagten zu 2) werden abgewiesen. II. Die Beklagten zu 1) sowie zu 3) bis 11) und der Beklagte zu 2) tragen gesamtschuldnerisch

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Tenor

I. Die Widerklage des Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 3) bis 11) und die Widerklage des Beklagten zu 2) werden abgewiesen.

II. Die Beklagten zu 1) sowie zu 3) bis 11) und der Beklagte zu 2) tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 573.538,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei hat mit der ursprünglich erhobenen und nachfolgend für erledigt erklärten negativen Feststellungklage den gerichtlichen Ausspruch begehrt, dass den Beklagten und Widerklägern ein bestimmter Teilbetrag der Insolvenzmasse nicht zusteht.

Mit der nachfolgend erhobenen Widerklage verlangen die Beklagten und Widerkläger Auszahlung einer Darlehensforderung zu Lasten der Insolvenzmasse.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 06.11.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Diese Insolvenzschuldnerin war als Treuhänderin für „(Kapitalmarkt-) Fonds“ im Rahmen der sogenannten „Mittelverwendungstreuhand“ tätig.

Dabei war die Schuldnerin anlässlich von Kapitalanlageprodukten tätig, welche unter anderem von der Firma S^ …l aus Berlin angeboten wurden.

Zugunsten der Insolvenzschuldnerin war bezüglich einer Immobilie in Berlin eine Grundschuld eingetragen.

Im Zuge der Veräußerung dieser Immobilie erklärte der Kläger eine Löschungsbewilligung bezogen auf diese Grundschuld und übersandte sie dem Notar, der den Immobilienkaufvertrag beurkundete, unter der Treuhandauflage, dass ein Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzkonto vom Notar überwiesen werde. Die Beklagten zu 1) bis 11) berühmen sich eines Aussonderungsrechts an diesem Ablösebetrag.

Dies wiederum geht auf folgenden Sachverhalt zurück:

Die Beklagten hatten als Anleger und Darlehensgeber mit der Insolvenzschuldnerin und ehemaligen Treukanzlei die jeweils Treuhandaufträge abgeschlossen. Beispielhaft wird hier auf den „Treuhandvertrag verwiesen, den Herr … (Erblasser der Beklagten zu 9)) mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen hatte. Des Weiteren existiert ein weiterer Treuhandvertrag abgeschlossen mit der Beklagten zu 8) vom 01./04.11.2010 (Anlage K8). Weitere Treuhandverträge in urkundlicher Form mit den übrigen Beklagten wurden nicht vorgelegt.

Die Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) haben Darlehensverträge mit der GmbH geschlossen. In einer E-Mail präsentierte die Geschäftsführerin der GmbH dem Kläger eine Übersicht sämtlicher Darlehensgeber, aus der sich ergibt, dass die hiesigen Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) bzw. im Fall des Beklagten zu 9) die Rechtsvorgänger, angabegemäß Darlehen in der dort jeweils ausgewiesenen Höhe an die GmbH ausgereicht haben. Die Darlehen ergeben nominal einen Gesamtbetrag von 500.000,00 € (Anlage K10).

In dem „Treuhandvertrag (Anlage K5) ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

„Präambel

Der Anleger gewährt der GmbH (nachstehend: Emittent) ein Nachrangdarlehen (Mezzanine-Darlehen) von maximal EUR 500.000,-. Dieses Darlehen dient dem Emittenten für die Zwischenfinanzierung des Erwerbs, der Durchführung von Baumaßnahmen und der Verwertung von zwei Wohn- und Geschäftshäusern mit insgesamt 38 wohn- und Gewerbeeinheiten durch die Firma … GmbH (nachfolgend: Investor) unter der Adresse und der gegebenenfalls auch eines anderen gleichartigen Immobilienprojektes im Bundesland Berlin einschließlich der angrenzenden Landkreise des Bundeslandes Brandenburg. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens (ohne Zinsen) erhält der Anleger (zusammen mit weiteren Anlegern, die eine Bruchteilsgemeinschaft bilden) eine (Gesamt-)Grundschuld in Höhe von EUR 500.000,- (nachstehend: Grundschuld), die an den im Eigentum des Investors stehenden oder von ihm erworbenen Grundstücken bestellt und an rangbereiter Stelle eingetragen wird. Diese Sicherheit wird von dem Treuhänder für den/die Anleger gehalten und verwaltet. Die Laufzeit der Grundschuld endet mit Tilgung des Darlehens. Der Anleger als Sicherungsnehmer gibt diese Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung seines Darlehens frei. […] Der Anleger zahlt den vereinbarten Darlehensbetrag auf ein Sonderkonto des Treuhänders ein. Das Guthaben dieses Sonderkontos wird für den in dem Darlehensvertrag des Anlegers mit dem Emittenten bestimmten Zweck verwendet. […]

1. Gegenstand des Treuhandvertrages

Gegenstand des Treuhandvertrages ist die Freigabe der eingezahlten Darlehensbeträge nach formaler Kontrolle von deren zweckbestimmter Verwendung (eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle) und die Übernahme und Verwaltung der Grundschuld als Sicherheit für die Darlehen (Treuhand) durch den Treuhänder für den Anleger.

1.2 Grundschuld

1.2.1 Der Treuhänder übernimmt und verwaltet für den Anleger eine (Gesamt-)Buchgrundschuld (nachstehend: Grundschuld) an den von der Firma …H GmbH erworbenen Grundstücken […] und …, verzeichnet im Grundbuch von des Amtsgerichts Lichtenberg, Blatt Flur |, Flurstück | (nachstehend: Grundstück). Der Treuhänder hält diese Grundschuld in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse des Anlegers.

1.2.5 Der Treuhänder hält die (Gesamt-)Grundschuld im Außenverhältnis. Er tritt nach außen im eigenen Namen auf und wird als Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen. Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Anlegers.

...

7. Dauer des Treuhandverhältnisses

7.1 Der Vertrag endet mit Aufgabe des Sonderkontos und/oder der Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen des Anlegers.

13. Schlussbestimmung

...

13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Treuhänders.

13.5 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Treuhänder seinen Sitz hat.“

Außerdem existiert eine Grundschuldbestellungsurkunde, bezogen auf die streitgegenständliche Grundschuld, Urkunden-Rolle Nr. …, Urkunde des Notars …H aus vom 08.10.2010 (Anlage K9). Mit dieser Grundschuldbestellungsurkunde bestellte der Grundstückseigentümer am Grundbesitz für verzeichnet im Grundbuch von des Amtsgerichts Lichtenberg, Blatt also am Pfandobjekt,

„zugunsten der

Firma … mbH […] auf dem Pfandobjekt eine Grundschuld von EUR 500.000,00 (i.W. Euro fünfhunderttausend).

Die Grundschuld ist vom Tag der Eintragung ab mit 15 (fünfzehn) v. H. jährlich zu verzinsen.“

Im Vorfeld zu der hiesigen Klage wurden dem Kläger außerdem von Seiten der GmbH Vergleichsschlüsse zwischen den einzelnen Beklagten und der GmbH vorgelegt. (dies noch zu Anlage K10 oben).

Ein weiterer Grundbuchauszug vom 20.08.2013 betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft „Gebäude- und Freifläche …“ dokumentiert, dass in Abteilung I aufgrund Auflassung vom 15.03.2010 als Eigentümer die … … GmbH, eingetragen ist.

Ausweislich der III-Abteilung, lfd. Nr. 5 der Eintragung, ist zugunsten der hiesigen Insolvenzschuldnerin eine Grundschuld ohne Brief zu 500.000,00 € eingetragen gemäß Bewilligung der als Anlage K9 bereits vorgelegten Urkunde des Notars vom 08.10.2010. Eine Vormerkung zugunsten der Beklagten zu 1) bis 11) ist nicht eingetragen.

Im Frühsommer 2015 war es das Anliegen der Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft, diese zu verkaufen und zu veräußern.

Der Immobilieneigentümer, die …H GmbH hat die Immobilie freihändig veräußert.

In diesem Zusammenhang wandte sich die Geschäftsführerin der GmbH an den Kläger mit der Bitte, eine Löschungsbewilligung im Hinblick auf die vorgenannte streitgegenständliche Grundschuld abzugeben vor dem Hintergrund, dass von Seiten der … GmbH geltend gemacht wurde, dass der Verkaufserlös unter anderem zur Rückführung etwaiger von ihr bei den Beklagten zu 1) bis 11) aufgenommener und noch valutierender Darlehen verwendet werden sollte, unterzog der Kläger dieses Ansinnen einer Prüfung. Hierbei gelangte er zu der Auffassung, dass die streitgegenständliche Grundschuld bzw. die damit verkörperten Rechte als sogenannte freie Masse im Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehalten werden sollten. Rechte der Beklagten zu 1) bis 3) an der Grundschuld konnte er hierbei nicht erkennen.

Um eine Veräußerung der streitgegenständlichen Immobilie, insbesondere einen aus Käufersicht erforderlichen lastenfreien Erwerb zu ermöglichen, schlug der Kläger der …H GmbH und den Beklagten zu 1) bis 11) vor, dass er eine Löschungsbewilligung im Hinblick auf die streitgegenständliche Grundschuld abgebe mit der Auflage, dass der Ablösebetrag an den klagenden Insolvenzverwalter zu leisten sei; dieser dann den erhaltenen Geldbetrag bis zu einer Klärung der vermeintlichen Rechte der Beklagten zu 1) bis 11) separieren können würde.

Diesen Weg wollten die Beklagten zu 1) bis 11) zunächst nicht gehen. Sodann erklärte der Kläger am 31.07.2015 in grundbuchrechtlicher Form eine Löschungsbewilligung bezogen auf die streitgegenständliche Grundschuld.

Entsprechend diesem vom Kläger dem Notar …H am 03.08.2015 erteilten Treuhandauftrag zahlte dieser am 10.08.2015 den Ablösebetrag von 573.538,00 € auf das Insolvenzkonto ein (Anlage K17).

Vor diesem Hintergrund wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2015 an die Beklagte zu 1). Darin forderte er sie auf, ihm gegenüber bis spätestens 31.08.2015 zu erklären, dass die Beklagte zu 1) auf die Geltendmachung etwaiger Rechte an dem vom Kläger vereinnahmten Ablösebetrag verzichte (Anlage K18). An die Beklagten zu 2) bis 11) wurden gleichlautende Schreiben unter entsprechender Fristsetzung versandt. Entsprechende Verzichtserklärungen erfolgten indes nicht.

Vielmehr wandten sich die Beklagten zu 1) bis 11) an den Kläger und machten Rechte an dem streitgegenständlichen Ablösebetrag in Form von Auszahlungsansprüchen zur Hauptsache aus den jeweiligen Darlehensverträgen zuzüglich Zinsen geltend. Hierzu wird auf die Anlagen K19 bis K29 Bezug genommen (Blatt 12/14 d. A.).

Die Klagepartei stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gegenseite unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt ein Recht an der streitgegenständlichen Zahlung des Notars … zustünde. Aus diesem Grunde hat die zunächst negative Feststellungsklage dem Ziel der Feststellung, dass den Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) keine Rechte an dem vom Kläger im Gegenzug für die Abgabe der Löschungsbewilligung bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück für die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin eingetragene Grundpfandrecht enthaltenen Ablösebetrag von 537.538,00 € zustehe, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) geltend gemachten Aussonderungsrechte.

Nachdem die Beklagten nachfolgend Widerklage erhoben haben, hat die Klagepartei ihre zunächst erhobene negative Feststellungsklage für erledigt erklärt. Dem haben sich die Beklagten angeschlossen. Aus diesem Grunde war nur noch über die Widerklagen zu befinden.

Hierzu erklären die Beklagten zu 1) sowie zu 3) bis 11) und zugleich Widerkläger Folgendes:

Bei der vorliegenden Insolvenz des Treuhänders habe der Treugeber ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, denn haftungsrechtlich sei das Treugut weiterhin ihm zugeordnet.

Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bestehe ganz konkret an dem im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages von der Darlehensnehmerin, GmbH, dann ausbezahlten Betrag in der Hauptsache über 500.000,00 € sowie der weiter daraus angefallenen Zinsen, vom Kläger bezeichnet mit 73.538,00 €.

Da durch die Anlage des Sonderkontos durch den Kläger die erfolgte Einnahme dieser Gelder aus der Darlehensrückführung auf diesem Sonderkonto eine Vermischung mit dem sonstigen Vermögen der Insolvenzmasse erfolgte, würde sich der Anspruch konkret auf das vom Insolvenzverwalter eingenommene und auf dem Konto eingegangene Geld beziehen. Denn im Rahmen der Treuhandabrede wurde festgehalten, dass der Treuhänder die aus dem Treuhandverhältnis erlangten Beträge, wie Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen, nach Beendigung an den Treugeber herauszugeben hat.

Mit der Rückzahlung des Darlehens durch die Darlehensnehmerin, Auflösung der Gesamtbuchgrundschuld und der entsprechenden vertragsgemäßen Rückzahlung des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen auf das Sonderkonto des Treuhänders sei der Anspruch auf Aussonderung entstanden. Ohne die Einzahlung des jeweiligen Darlehensbetrages der Treugeber, der Beklagten, hätte die Treuhänderin nichts erlangt, kein Anspruch auf den gegenständlichen Betrag gehabt. Für das vorliegende Treuhandkonto habe die obergerichtliche Rechtsprechung auch schon früher eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsprinzip anerkannt (Blatt 61 d. A.).

Da die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin widerrum nicht Darlehensgeberin der war, habe die … GmbH auch nicht das Interesse gehabt, mit der streitgegenständlichen Ablösezahlung irgendwelche Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH zurückzuführen.

Sie habe vielmehr die Lastenfreiheit der streitgegenständlichen Immobilie darstellen wollen, um die von ihr gegenüber der Käuferpartei eingetragene Garantie der lastenfreien Veräußerung und des lastenfreien Erwerbers zu ermöglichen. Zur Bewerkstelligung der Lastenfreiheit habe die …H GmbH die Ablösezahlng bezogen auf die Grundschuld an den Kläger zu leisten gehabt. Ihr Tilgungsinteresse habe sich evident dahingehend gerichtet, die Grundschuld abzulösen. Abgesehen hiervon, bestünde zwischen den Beklagten zu 2) und der …B GmbH überhaupt gar kein Darlehensvertrag.

Zum anderen bestehe aufgrund eben dieser vertraglichen Verknüpfung des Treuhandvertrages mit dem Darlehensvertrag, der vertraglich vereinbarten Folgen zur Hingabe des Darlehensbetrages, der Weiterleitung, der Sicherung des Darlehensbetrages im Rahmen einer von der Treuhänderin für die Darlehensgeber zu haltenden Gesamtbuchgrundschuld, den Rückabwicklungsmechanismen, eine sogenannte Offenkundigkeit der treuhänderischen Bindung.

Da die gegenständliche Grundschuld lediglich der Sicherung der Hauptsache, der Darlehensgewährung an die diente, handele es sich bei dem gegenständlich zur Aussonderung vorliegenden Treugut nicht um die vom Treuhänder als Sicherheit für die Treugeber gehaltene Gesamtgrundschuld, sondern um den von der zurückbezahlten Darlehensbetrag auf das Sonderkonto des Treuhänders.

Die Beklagten würden auch kein Aussonderungsrecht an der Gesamtgrundschuld geltend machen, sondern an dem vom Treuhänder, dem Kläger, erlangten rückbezahlten Darlehensbetrag, den dieser auf seinem Sonderkonto halten würde. Nicht die Grundschuld sei somit das Erlangte, sondern der Zahlbetrag über 573.538,00 € infolge der Rückführung des Darlehens. Dieser Betrag stelle auch keinen Ersatzaussonderungsanspruch dar, sondern den Hauptanspruch selber. Denn nicht die Grundschuld war die Hauptsache, sondern der vom Treuhänder von den Treugebern eingenommene Darlehensbetrag, der nunmehr zurückgeführt worden sei auf das Sonderkonto des Treuhänders.

Durch die Auflösung, Löschung der Gesamt-Grundschuld, hätten weder der Kläger als Treuhänder noch die Beklagten als Treugeber selbst etwas direkt erlangt. Das Erlangte beziehe sich ausschließlich auf die Rückführung des Darlehensbetrages auf das Sonderkonto des Klägers.

Ergänzend hierzu trägt der Beklagte zu 2) und Widerkläger vor, dass es für das Bestehen des Aussonderungsrechts entscheidend sei, ob sich ein Treuhänder an die ihm auferlegten Pflichten gehalten habe oder nicht. Die streitige Geldsumme stamme nicht aus dem Vermögen des Treuhänders. Es handele sich um eine Zahlung, die der Treuhänderin von dritter Seite ohne nähere Zweckbestimmung zugeflossen sei. Auf das sogenannte Unmittelbarkeitsprinzip komme es auch nicht an, da es von der Rechtsprechung als nur eines von mehreren möglichen Abgrenzungskriterien für das Bestehen eines Aussonderungsrechts angesehen werde. Im Übrigen hätten alle Beklagten die von ihnen nun beanspruchten Beträge unmittelbar an die Treuhänderin bezahlt. Zumindest in den Fällen, indem die hier einem Treuhänder direkt überlassenen Kapitalbeträge bestimmungsgemäß weitergeleitet und anschließend an den Treuhänder zurückgezahlt worden seien, besage das Prinzip letztendlich nichts. Im vorliegenden Fall sei daher die Frage, ob sich der Treuhänder korrekt oder vertragswidrig verhalten hat, das einzig taugliche Abgrenzungsmerkmal.

Die Beklagten zu 1) sowie zu 3) bis 11) beantragen widerklagend:

1. Der Kläger du Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) 33.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

1.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

2.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 4) und Widerkläger zu 4) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

3.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 4) und Widerkläger zu 4) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 5) und Widerkläger zu 5) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

4.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an den Beklagten zu 5) und Widerkläger zu 5) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

5.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

6. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

6.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

7. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

7.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

8. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

8.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

9. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

9.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

10. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und Widerkläger zu 11) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

10.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und Widerkläger zu 11) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) beantragt widerklagend:

Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von 24.950,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklagen sämtlich abzuweisen.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass den Beklagten zu 1) bis 11) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Recht an der streitgegenständlichen Zahlung des Notars Dr. M. zustünde. Insbesondere könnten diese sich nicht auf ein Aussonderungsrecht berufen. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen, da den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bestünde.

Vorliegend handle es sich bei der eingegangenen Zahlung nämlich um einen Gegenstand, der rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Nach § 47 InsO seien aus der Insolvenzmasse nur diejenigen Gegenstände heraus zu sondern, die nicht dem Insolvenzschuldner, sondern aufgrund eines persönlichen Rechts auf Herausgabe oder dinglichen Rechts einem Dritten zustehen. Maßgeblich hierfür sei nicht allein die dingliche Eigentumszuweisung, sondern auch die haftungsrechtliche Zuordnung.

Die Beklagten zu 1) bis 11) stützen sich dabei auf die vermeintliche Treuhandabrede, welche sie mit der Schuldnerin getroffen haben wollen. Selbst bei unterstelltem Bestehen dieser Treuhandabrede müsste der Treugeber den Treuhänder zur Ausübung im Außenverhältnis als Gläubiger einen Vermögensgegenstand übertragen oder eine Rechtsmacht daran eingeräumt haben. Hat allerdings der Geschäftsbesorger einen Gegenstand für den Auftraggeber erworben, sei er zwar schuldrechtlich zur Herausgabe verpflichtet, Treuhänder sei er deswegen noch lange nicht. Auch wenn der Auftraggeber/Geschäftsherr die Herausgabe dieser erhaltenen Zahlung verlangen könne, begründe ein solcher Verschaffungsanspruch noch kein Treuhandverhältnis.

Das Treugut muss, damit es nicht auch wirtschaftlich in dem Vermögen des Treuhänders aufgeht, von dessen Vermögen abgesondert werden. Zwingende Voraussetzung des Aussonderungsanspruches ist daher das sogenannte Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses ist nur dann gewahrt, wenn der Treugeber dem Treuhänder zuvor das Treugut unmittelbar aus seinem, also des Treugebers, Vermögen übertragen hat. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Denn der Auszahlungsbetrag resultiere aus der Löschungsbewilligung und nicht aus der Rückzahlung der Darlehensbeträge.

Außerdem könnten sich die Beklagten zu 1) bis 11) nur dann auf ein Aussonderungsrecht berufen, wenn der aus den vermeintlichen Treuhandabreden folgende behauptete schuldrechtliche Anspruch der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin durch Eintragung einer Vormerkung gesichert worden wäre. Auch diese Voraussetzung wurde vorliegend nicht erfüllt, da eine Vormerkung nicht eingetragen wurde.

Selbst wenn man - wie nicht - ein Aussonderungsrecht an der streitgegenständlichen Grundschuld bejahen wollen würde, könnte sich dies nicht an der Zahlung des Notars fortsetzen. Insoweit wird auf das Surrogationsverbot verwiesen. Danach unterliege der Erwerb, den der Treuhänder mittels des ihm anvertrauten Geldes getätigt hat, nicht der Aussonderung, da der Erwerb dieses Gegenstandes nicht mehr als Schuldnerfremd anzusehen sei. Mit der Überweisung des Ablösebetrags vom Notar an den Kläger auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzkonto habe der Kläger insoweit gegenüber der kontoführenden Bank zunächst einen Anspruch auf die Gutschrift und nach erfolgter Gutschrift dieses Betrags einen Anspruch aus der Gutschrift erhalten. An dieser Forderung bestehe aber kein Aussonderungsrecht zugunsten der Beklagten zu 1) bis 11).

Der Beklagte zu 2) wendet schließlich ein, dass der Charakter des vorliegenden Treuhandverhältnisses als sogenannte Verfaltungstreuhand berücksichtigt werden müsse mit der Folge, dass am separatem Kontoguthaben ein Aussonderungsrecht möglich gewesen sei, obwohl dieses Konto auf die Treuhänderin lautete. Nicht endgültig geklärt sei lediglich, welche Voraussetzung die Abrede zwischen Treugeber und Treuhänder erfüllen muss, damit der Treugeber den grundsätzlich vorgesehenen insolvenzrechtlichen Schutz seines Treuguts in Anspruch nehmen kann. Unabhängig davon, ob man hierbei auf das sogenannte Unmittelbarkeitsprinzip, oder das Bestimmtheitsprinizip oder vereinzelt auf die bloße Offenkundigkeit der treuhänderischen Bindung abstellt, sei nach allen 3 Theorien die auf dem getrenntem Bankkonto der Treuhänderin verwarte und von den Anlegern unmittelbar auf dieses Konto überwiesene Darlehensvaluta jedenfalls als zur Aussonderung berechtigtes Sondervermögen der Beklagten zu behandeln. Die unmittelbare Überweisung auf dieses Konto durch die Anleger verdeutliche bereits die Einhaltung des sogenannten Unmittelbarkeitsprinzip. Nicht tragfähig sei das Argument der Klägerin, allein aufgrund der Verfügung der Anlegergeld vom Sonderkonto der Treuhänderin sei deren treuhänderische Bindung weggefallen. Deshalb sei ein an diesen Geldern bestehendes Aussonderungsrecht erloschen. Genau dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die Treuhänderin diese Gelder eben nicht für ihren eigenen Geschäftsbetrieb verwendet und schon gar nicht mit ihrem eigenen Vermögen vermischt hat. Festzuhalten bleibe daher, dass hinsichtlich der auf dem Sonderkonto der Treuhänderin liegenden Darlehensvaluten am Bestehen eines Aussonderungsrechts rechtlich nicht zu zweifeln sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands vollumfänglich auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte und nicht nachgelassene Schriftsätze blieben gem. § 296a ZPO unberücksichtigt, soweit sie nicht lediglich Beweiswürdigungen oder Rechtsausführungen enthielten, und gaben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO).

Gründe

A)

Nachdem die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war nunmehr über die Widerklagen zu entscheiden. Diese waren zwar zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet.

I.

Den Beklagten zu 1) bis 11) steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensbeträge gem. § 47 InsO zu.

a) Die Beklagten zu 1) bis 11) haben mit der Treuhänderin jeweils einen Treuhandvertrag sowie einen Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen.

b) Zwar wurde durch die Klagepartei vorgetragen, dass mit Ausnahme des Treuhandvertrages (Anlage K5) sowie des Treuhandvertrages (Anlage K8) und des Darlehensvertrags Bause (Anlage K7) der zwischen der Beklagten zu 1) und der GmbH am 05./11.08.2010 abgeschlossen wurde, keine weiteren Treuhandverhältnisse bzw. Darlehensverträge bestünden.

c) Allerdings ist es nach Sachvortrag der Klagepartei unstreitig so, dass die Geschäftsführerin der GmbH in einer Nachricht dem Kläger eine Übersicht sämtlicher Darlehensgeber zukommen ließ, woraus sich ergibt, dass die hiesigen Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) bzw. im Fall der Beklagten zu 9) ihr Rechtsvorgänger, angabegemäß Darlehen in der dort jeweils ausgewiesenen Höhe an die GmbH ausgereicht haben.

d) Im übrigen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung für sämtliche Beklagten Dokumente vorgelegt die als „Darlehensvertrag zum I“ betitelt wurden. Eine Unterzeichnung des Vertragspartners, fehlt zum Teil. Allerdings geht das Gericht aufgrund der Tatsache, dass sämtlichen Beklagten jeweilige Vertragsdokumente übermittelt wurden und diese anschließend entsprechende Einlagen tätigen, sowie aufgrund der vorgenannten Umstände davon aus, dass entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Jedenfalls hat die Kammer aufgrund des Umstandes, dass sich die Beklagten tatsächlich in der von ihn geforderten Höhe mit einer Einlage an dem Investment betätigten, keine vernünftigen Zweifel daran, dass es aufgrund der vorgelegten Dokumente tatsächlich zu einem Vertragsschluss mit der Insolvenzschuldnerin gekommen ist. Die Darlehen ergeben nominal einen Gesamtbetrag von 500.000,00 € und entsprechen dem Betrag, der von den hiesigen Widerklägern als Hauptsachebetrag mit der Widerklage geltend gemacht wird. Im Übrigen ist die Liste der Darlehensgeber, welche die Klagepartei als Anlage K10 vorlegt, personenidentisch mit den Beklagten zu 1) bis 11).

Die Kammer hat daher im Wege freier richterlicher Überzeugung keine vernünftigen Zweifel daran, dass von den jeweiligen Beklagten zu 1) bis 11) Darlehensbeträge valutiert worden sind und entsprechende Vergleichsschlüsse zwischen den einzelnen Beklagten und der GmbH getätigt wurden sowie des Weiteren, dass Treuhandverträge mit der Insolvenzschuldnerin existieren, welche über die Anlagen K5 und K8 hinausgehen (§ 286 ZPO). An der Aktivlegitimation der Beklagten und Widerkläger bestehen daher keine vernünftigen Zweifel.

2. Die Beklagten und Widerkläger haben jedoch keinen Anspruch auf Aussonderung der im Einzelnen in den Klageanträgen dargestellten Darlehensbeträge, da die Voraussetzungen des § 47 InsO nicht vorliegen.

a) Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, hat einen Anspruch auf Aussonderung der Gegenstände.

b) Gegenstände die Kraft dinglicher Surrogation an die Stelle eines ursprünglichen Aussonderungsgegenstands getreten sind, sind ihrerseits wieder aussonderungsfähig. Aus der Insolvenzmasse sind körperliche und unkörperliche Gegenstände, die nicht dem Insolvenzschuldner gehören sondern aufgrund eines persönlichen Rechts auf Herausgabe oder dinglichen Rechts einem Dritten zustehen, auszusondern, sobald auch die übrigen Voraussetzungen des § 47 InsO erfüllt sind. Hierzu reicht der Nachweis einer schuldrechtlichen Abrede in Form einer Treuhandabrede der Beklagten zu 1) bis 11) nicht aus. Denn im Treuhandverhältnis verhält es sich so, dass der Treugeber den Treuhänder zur Ausübung im Außenverhältnis einen Vermögensgegenstand überträgt. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder Gläubiger und handelt im eigenen Namen. Im Übrigen beruhen die Rechtsverhältnisse zwischen einem Treuhänder und einem Treugeber auf einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Hat sich zum Beispiel der Geschäftsbesorger im Auftrag des Geschäftsbesorgungsvertrages von Dritten Geldbeträge, die letztendlich dem Auftraggeber zustehen sollen, auf sein Bankkonto überweisen lassen, so steht die Forderung aus der Gutschrift zunächst rechtlich und wirtschaftlich allein dem Geschäftsbesorger zu. Auch wenn der Auftraggeber möglicherweise die Herausgabe dieser erhaltenen Zahlung verlangen kann, begründet ein solcher schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch noch kein Aussonderungsrecht. Vielmehr ist jeweils die dingliche Zuordnung des Treugutes maßgeblich.

c) Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz besteht ein Anspruch auf Aussonderung nur dann, wenn nach dinglichen Gesichtspunkten feststeht, dass der umstrittene Gegenstand zum Vermögen des Treugebers zählt.

d) Damit besteht die Treuhand aus zwei Komponenten, einer schuldrechtlichen und einer quasi dinglichen, welche zusammengehören. Für die schuldrechtliche Seite steht die Treuhandabrede, die besagt, dass ein bestimmter Vermögenswert wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen ist. Darüber hinaus muss das Treugut auch dem Vermögen des Treuhänders zugeordnet werden können.

e) Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch ist daher die Berücksichtigung des sog. Unmittelbarkeitsprinzips, welches vorliegend nicht gegeben ist. Denn die Zahlung des Notars …| erfolgte, nachdem der Kläger am 31.07.2015 in grundbuchrechtlicher Form eine Löschungsbewilligung - bezogen - auf die auf seinen Namen lautende Grundschulderteilt hat. Infolge der Erteilung der Löschungsbewilligung wurde ein Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € auf das Insolvenzkonto eingezahlt.

f) Unzutreffend ist insbesondere die Annahme der Beklagten und Widerkläger, dass in der streitgegenständlichen Überweisung des Notars …| vom 10.08.2015 zugleich eine Darlehensrückführung im Hinblick auf die beklagtenseits benannten Darlehensverträge läge. Die Zahlung erfolgte durch die Grundstückseigentümerin. Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke war die aus Die Grundstückseigentümerin war aber nicht zugleich auch die Darlehensnehmerin, diese war die …B GmbH.

Die Grundstückseigentümerin hatte aber die streitgegenständliche Grundschuld bestellt. Da sie nicht zugleich die Darlehensnehmerin war, war sie Drittsicherungsgeber. Wird in solch einer Situation ein belastetes Grundstück veräußert, ist im Verhältnis zum Grundstücksgläubiger, hier also im Verhältnis zum Kläger, Zahlender der Ablösezahlung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB weder der Darlehensnehmer noch der Käufer, sondern der Eigentümer des verkauften Grundstücks. Denn es erfolgt die Ablösezahlung insoweit als Leistung auf die Grundschuld und nicht auf das Darlehen (Schimansky/Bunte/Lwowski/Epp, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 94, Rn 450). Die Ablösezahlung von der Grundstückseigentümerin an den Kläger zur Ablöse der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld erfolgte somit nicht, um etwaige Darlehensansprüche der Beklagten zu befriedigen.

g) Die Zahlung aufgrund Überweisung des Notars … vom 10.08.2015 war nicht eine Zahlung der Anleger, mithin nicht der Widerkläger, sondern eine Zahlung der Grundstückseigentümerin zur Ablösung des Grundpfandrechts, welches zugunsten der Insolvenzschuldnerin bestellt war. Insofern muss nach dem vorstehend dargelegten Unmittelbarkeitsprinzip berücksichtigt werden, dass eine Aussonderungsbefugnis ausscheidet, wenn die sich auf den jeweiligen Treuhandkonten befindlichen Geldbeträge nicht von den Treugebern stammen, und von diesen auch nicht direkt eingezahlt worden sind. Bezug genommen wird insofern auf das vom Beklagten zu 2) zitierte Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az. IX ZR 49/10, welches in einem vergleichbaren Fall hinsichtlich sog. Broker-Konten das Recht der Aussonderung ablehnte, weil die auf ihm befindlichen Guthaben weder unmittelbar von den Anlegern stammten, noch auf Forderungen der Anleger direkt eingezahlt worden waren. So verhält es sich hier, da die Ablösezahlung von der Grundstückseigentümerin zur Ablöse der Grundschuld erfolgt war und mit den Darlehensverträgen nichts zu tun hatte. Bei dem eingegangenen Geldbetrag handelte es sich um ein Surrogat, welches anstelle der Löschung im Grundbuch eingegangen ist. An diesem Surrogat aber steht den Beklagten und Widerklägern kein Aussonderungsrecht zu (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 2. Auflage, Rn 31 zu § 47) im Falle sämtlicher Beklagter, einschließlich des Beklagten zu 2). Der Kläger hatte die Löschungsbewilligung nur unter der treuhänderischen Auflage an den beurkundenden Notar gereicht, dass für die betroffene Grundschuld eine Ablösezahlung auf das vom Kläger eingereichte Insolvenzkonto erfolgt. Die Überweisung erfolgte also zu Ablösung der Grundschuld in Erfüllung des vom Kläger dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 03.08.2015 erteilten Treuhandauftrags (Anlage K16). Mithin fehlt es im Falle sämtlicher Beklagter und zugleich Widerkläger einschließlich des Beklagten zu 2) am Unmittelbarkeitserfordernis im Hinblick auf die hier begehrte Aussonderung. Daher waren beide Widerklagen im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Die Kammer sah auch keine Veranlassung, den Antrag der Klagepartei auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO vom 02.03.2017 (Blatt 179 d. A.) stattzugeben. Denn die Ausführungen des Beklagten zu 2) in dem Schriftsatz vom 15.02.2017 enthielten im wesentlichen rechtliche Ausführungen zu der Frage des Bestehens eines Ersatzaussonderungsrechts im Hinblick auf die Anlegergelder. Diese Rechtsfragen bilden keinen Grund zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung, abgesehen davon, dass der Schriftsatz vom 15.02.2017 keine wesentlichen und entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthielt. Die Kammer hat den dortigen Sachvortrag nicht zu ihrer Entscheidungsgrundlage gemacht, sodass auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung bestand.

B)

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten zu 1) bis 11) gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. Denn hier war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen davon auszugehen, dass die Klagepartei mit ihrer Feststellungsklage obsiegt hätte. Das mit der ursprünglich eingereichten Klage verfolgte Ziel der Klägerin festzustellen zu lassen, dass den Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) kein Aussonderungsrecht an den 537.538,00 € zusteht war im Ergebnis begründet. Insofern wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Widerklage verwiesen.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 75/01
Verkündet am:
24. Juni 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
GesO § 12 Abs. 1 Satz 1 (KO § 43; InsO § 47); DMBilG § 25 Abs. 5 Satz 1

a) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, daß der bisherige Volleigentümer
sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen ("Treugeber") verwaltet, erwirbt
dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treuhänders"
).

b) Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandvereinbarung
ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht
begründet werden.

c) § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht
der Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
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für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1) werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Februar 2001 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten zu 1) entschieden worden ist.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird insgesamt abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2) 1 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten fallen der Klägerin zur Last.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1) (fortan: der Beklagte) ist Verwalter im Gesamtvoll- streckungsverfahren über das Vermögen der - früher als A. GmbH firmierenden - W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Diese entstand gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG aus einem volkseigenen Betrieb. Die Klägerin wurde gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG Alleingesellschafterin der Schuldnerin.
Mit notariellem Vertrag vom 13. Mai 1993, an dem auch die Schuldnerin beteiligt war, veräußerte die Klägerin die Geschäftsanteile an der Schuldnerin zum Preis von 1 DM an die H. KG. Die Vertragsparteien - die Schuldnerin wurde dort als "Gesellschaft" bezeichnet - waren sich darüber einig, daß die in Anlage 2 der Urkunde vom 30. April 1993 (UR-Nr.: 256/93 - "Bezugsurkunde") aufgeführten Grundstücke der Gesellschaft nicht betriebsnotwendig waren, daher nicht Gegenstand des Kaufvertrages sein sollten und bei der Bemessung des Kaufpreises außer acht gelassen wurden. Weiter heißt es in diesem Vertrag:
"5.1.1 ... Die Gesellschaft bevollmächtigt den Verkäufer schon jetzt unwiderruflich , diese Grundstücke für die Gesellschaft zu verkaufen und aufzulassen sowie alle Erklärungen abzugeben, die zur Übertragung des Eigentums und Ausführung abzuschließender Kaufverträge erforderlich sind. ... Die Konditionen zum Verkauf dieser Grundstücke können vom Verkäufer frei festgesetzt werden. Er ist hierbei an keine Weisungen der Gesellschaft gebunden. Die Gesellschaft verpflichtet sich, Weisungen des Verkäufers im Hinblick auf die in Anlage 2 der Bezugsurkunde aufgeführten Grundstücke zu befolgen ... Die Gesellschaft verpflichtet sich,
sämtlicher Verfügungen über die in Anlage 2 der Bezugsurkunde aufgeführten Grundstücke zu enthalten und keine weiteren Vollmachten zur Verfügung über diese Grundstücke zu erteilen. ... 5.1.2 Etwaige Veräußerungserlöse stehen der Gesellschaft zu. Die Verkäuferin ist unwiderruflich zu deren Einziehung auf eines ihrer Konten ermächtigt. ... 5.1.3 Im übrigen wird der Verkäufer die Verkaufserlöse im Namen und für Rechnung der Gesellschaft zur Abdeckung der in Anlage 5 der Bezugsurkunde genannten Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft verwenden. Werden Veräußerungserlöse von dem Verkäufer an die Gesellschaft ausgekehrt, so ist die Gesellschaft verpflichtet diese Veräußerungserlöse unverzüglich zur Rückführung der in Anlage 5 der Bezugsurkunde und Ziffer 8.4 dieses Vertrages genannten Liquiditätskredite der Gesellschaft, für die der Verkäufer Bürgschafts- und Garantieerklärungen abgegeben hat, zu verwenden. ... Sollte der Verkäufer seine Verpflichtungen aus Ziffer 8.4 dieses Vertrages bereits ganz oder teilweise erfüllt haben, so steht der Veräußerungserlös entsprechend der durch den Verkäufer erfolgten Tilgung dem Verkäufer zu. ... 8.4 .... Der Verkäufer hat für die in Anlage 5 der Bezugsurkunde aufgeführte Kreditverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaft übernommen. Der Verkäufer verpflichtet sich zu bewirken, daß der Gesellschaft die in Anlage 5 der Bezugsurkunde ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einem Betrag von DM 30.000.000,00 (in Worten: Dreißig Millionen) in dieser Höhe zuzüglich darauf entfallender Zinsen erlassen werden, soweit nicht im Namen und für Rechnung der Gesellschaft im Sinne der Ziffer 5.1.3 die Kreditverbindlichkeit zurückgeführt worden ist und soweit die Gesellschaft ihre Verpflichtungen aus Ziffer 5.1.3 erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen. Sollte die Gesellschaft von dem Gläubiger der in Anlage 5 der Bezugsurkunde aufgeführten Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Verkäufer, die Gesellschaft freizustellen; die Verpflich-
tung der Gesellschaft aus Ziffer 5.1.3 wird hierdurch nicht berührt. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, die Grundstücke, die in der Anlage 2 der Bezugsurkunde aufgeführt sind, bis zum 30.12.1993 aus der Gesellschaft heraus zu verkaufen und die Verbindlichkeiten komplett laut Anlage 5 der Bezugsurkunde bis zum 30.12.1993 auf 0,00 DM zurückzuführen. Soweit Verkaufserlöse bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Kreditkonto der Gesellschaft geflossen sind, stehen diese dem Verkäufer zu." Die Klägerin führte die in Anlage 5 der Bezugsurkunde genannten Kredite absprachegemäß vollständig zurück und wurde vom Kreditgeber aus ihrer Bürgschaft entlassen. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hatte der Beklagte die in Anlage 2 der Bezugsurkunde genannten Grundstücke zugunsten der Masse in Besitz genommen und sie teilweise veräußert.
Die Klägerin hat sich auf ein Aussonderungsrecht an den Grundstücken berufen und verlangt vom Beklagten Auskehr des Veräußerungserlöses sowie Übereignung des noch im Besitz der Masse befindlichen Grundstücks. Das Berufungsgericht hat das der Klage weitgehend stattgebende Urteil des Landgerichts im wesentlichen bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Auflassung des noch in der Masse befindlichen Grundstücks bejaht. Durch den notariellen Vertrag vom 13. Mai 1993 sei ein Treuhandverhältnis in dem Sinne begründet worden, daß die Schuldnerin von diesem Zeitpunkt ab das Grundstück nach den Weisungen der Klägerin habe verwalten müssen. Daher sei die Klägerin zur Aussonderung des Grundstücks berechtigt. Daß das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers in das Vermögen des Treuhänders übertragen worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil das Treuhandverhältnis aus der notariellen Vereinbarung offenkundig sei. Wegen der Veräußerung von Grundstücken, an denen der Klägerin ein Aussonderungsrecht zugestanden habe, stehe ihr ein Ersatzaussonderungsrecht analog § 46 KO in Höhe von 367.473,55 DM zu.

II.


Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision zu Recht. Aus der notariellen Vereinbarung vom 13. Mai 1993 kann die Klägerin weder ein Aussonderungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO noch einen Ersatzaussonderungsanspruch analog § 46 KO herleiten.
1. Das Reichsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers nur dann anerkannt, wenn dem Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen worden war (RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diesen Unmittelbarkeitsgrundsatz bis-
her nicht aufgegeben, sondern lediglich in solchen Fällen eine Ausnahme zugelassen , in denen von dritter Seite Zahlungen auf ein Konto geleistet wurden, das seiner Art nach als Treuhandkonto ausgewiesen war, und die Zahlung auf eine Forderung erfolgte, die nicht dem Kontoinhaber, sondern dem Treugeber zustand (vgl. BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1224; v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662, 663). Die Frage, ob das Unmittelbarkeitsprinzip ein grundsätzlich zur Kennzeichnung und Abgrenzung des Treuhandbegriffs geeignetes Merkmal darstellt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (zustimmend Erman/Palm, BGB 10. Aufl. vor § 164 Rn. 15; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 43 Rn. 41; Larenz/Wolf, BGB Allgemeiner Teil 8. Aufl. § 46 Rn. 30; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. vor § 164 Rn. 28; BGBRGRK /Steffen, 12. Aufl. vor § 164 Rn. 26; Smid, InsO 2. Aufl. § 47 Rn. 28; Wieczorek/Schütze/ Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 60; ablehnend Coing, Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts S. 45 f; 177 f; Henssler, AcP 196 (1996), 37, 54 f; Soergel /Leptien, BGB 13. Aufl. vor § 164 Rn. 56; differenzierend MünchKomm-InsO/ Ganter, § 47 Rn. 358).
2. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Prinzipien der Unmittelbarkeit und Offenkundigkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; v. 8. Februar 1996, aaO) allgemein taugliche Abgrenzungsmerkmale darstellen. Unabhängig davon vermag die notarielle Vereinbarung vom 13. Mai 1993, soweit sie die streitbefangenen Grundstücke betrifft , schon ihrem Inhalt nach kein Treuhandverhältnis zu begründen, das der Klägerin ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin gewährt.
Die im Nichtannahmebeschluß vom 16. Dezember 1999 (IX ZR 2/99) vertretene Auffassung gibt der Senat auf.

a) Im Gegensatz zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen sieht die von der Klägerin mit der Schuldnerin in Ziffer 5 des notariellen Vertrages für die nicht betriebsnotwendigen Grundstükke getroffene Regelung keine Übertragung dinglicher Rechte vor. Sie steht auch nicht in rechtlichem Zusammenhang mit einem anderweitig vereinbarten Rechtsgeschäft dieses Inhalts. Die Schuldnerin, die nach der Vorstellung der Klägerin die Funktion des Treuhänders übernehmen sollte, war schon vor Vertragsabschluß Eigentümerin der besagten Grundstücke und wurde in ihrer dinglichen Rechtsstellung durch die notarielle Vereinbarung auch nicht eingeschränkt. Vielmehr hat die Gesellschaft lediglich in eine schuldrechtliche Beschränkung ihrer Rechte als Eigentümer eingewilligt, indem sie der Klägerin Vollmacht zur Veräußerung sowie die Ermächtigung zur Einziehung des Kaufpreises erteilt und die Verpflichtung übernommen hat, sich sämtlicher Verfügungen über die Grundstücke zu enthalten und die von der Klägerin insoweit erteilten Weisungen zu befolgen.

b) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen , von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 355; Henssler, aaO S. 41). Für die echte Treuhand typisch ist damit, daß sie neben der schuld-
rechtlichen eine dingliche Komponente aufweist, indem die Rechte an einem Gegenstand auf den Treuhänder verlagert und ihm zugleich in der Weise anvertraut werden, daß er seine Befugnisse nur in einer inhaltlich mit dem Treugeber abgestimmten Art und Weise ausüben darf. Da beide rechtlichen Elemente zusammengehören, ist es verfehlt, das Aussonderungsrecht in Treuhandfällen allein aus der "quasi-dinglichen" Rechtsstellung des Treugebers oder nur aus der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Treuhänder herzuleiten.

c) Nach Sinn und Zweck der einschlägigen insolvenzrechtlichen Regelungen (hier § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO; ansonsten § 43 KO, § 47 InsO) steht ein Aussonderungsrecht nur demjenigen zu, der sich zu Recht darauf beruft, daß der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu demjenigen des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Jedoch können schuldrechtliche Ansprüche bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen. Bei Treuhandgeschäften in dem oben beschriebenen Sinne ist dies deshalb gerechtfertigt , weil der Treuhänder das dingliche Recht von vornherein nur in einer die Ausübungsbefugnis im Interesse eines anderen einschränkenden Gestalt erhalten hat. Infolge der Vereinbarung mit dem Treugeber hat der Treuhänder das Eigentum - auch dann, wenn es ihm von einem Dritten übertragen wurde - nur in solcher Weise eingeschränkt erworben, daß dem Treugeber wegen seiner von Anfang an bestehenden Weisungsbefugnis der Gegenstand vermögensmäßig zuzuordnen ist.
In den von der Rechtsprechung bisher anerkannten Fällen der Entstehung eines Aussonderungsrechts kraft Treuhandvereinbarung ist eine solche Rechtswirkung auch unter Beachtung der Interessen der Gläubigergesamtheit gerechtfertigt. Da der Schuldner das dingliche Recht nur mit der aus der Treuhandabrede ersichtlichen Ausübungsbeschränkung erworben und sich daran bis zur Konkurseröffnung nichts geändert hatte, war der Erwerb für ihn lediglich mit einem sehr begrenzten Vermögenszuwachs verbunden (vgl. dazu BGHZ 124, 298, 301 ff; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042). Dies rechtfertigte es, den betreffenden Gegenstand in der Insolvenz des Treuhänders weiterhin dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Dagegen widerspricht es dem anerkannten System des Gläubigerschutzes in der Insolvenz des Schuldners, der Masse solche Gegenstände zu entziehen, die dem Schuldner gehören, hinsichtlich derer er jedoch später in eine schuldrechtliche Beschränkung seiner Befugnisse als Eigentümer eingewilligt hat. Wer seine Rechte an solchen Gegenständen sichern und deshalb verhindern will, daß Gläubiger des Schuldners darauf zugreifen, kann sich ausreichend dadurch schützen, daß er sicherheitshalber die Abtretung von Rechten, die Übereignung von beweglichen Sachen oder die Einräumung einer Vormerkung bei Grundstücken vereinbart. Ein schutzwürdiges Interesse, im Ergebnis dasselbe Ziel durch eine lediglich schuldrechtliche "treuhänderische" Beschränkung der Eigentumsbefugnisse des Schuldners zu erreichen, ist schon deshalb nicht anzuerkennen.

d) Ein allein auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Schuldner als Eigentümer gestütztes Aussonderungsrecht stände hier zudem in einem Wertungswiderspruch zum Erfordernis des - in seiner Rechtswirkung durch die Sicherungsabrede beschränkten - dinglichen Übertragungsakts bei Siche-
rungsübereignung und Sicherungszession (im Ergebnis ebenso Canaris, Festschrift für Flume S. 371, 412). Kann der Sicherungsnehmer schon die Stellung eines zur Absonderung berechtigten Pfandgläubigers nicht ohne Übertragung eines dinglichen Rechts erlangen, so darf es ihm erst recht nicht möglich sein, ein Aussonderungsrecht im Konkurs des Sicherungsgebers allein dadurch zu erlangen, daß dessen Eigentümerbefugnisse schuldrechtlich eingeschränkt werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853).
Auch die historischen Normzwecke und gesetzlichen Wertungen des Insolvenzrechts lassen es nicht zu, einer lediglich schuldrechtlichen Treuhandabrede als Mittel zur Kreditsicherung oder zum Ausgleich für Vorleistungen des Gläubigers die Rechtswirkungen eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen. Jede noch so kurze Kreditgewährung sollte nach den Wertungen der Konkursordnung keine Bevorzugung vor anderen Gläubigern begründen (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. IV Konkursordnung S. 162). Erbringt eine Vertragspartei eine ungesicherte Vorleistung, kann sie ihren Anspruch auf die Gegenleistung nicht durch bloße Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses für sich sichern. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Für Kreditsicherungszwecke sind die Vertragsparteien auf den zur Verfügung stehenden Kanon der dinglichen Rechte angewiesen.
Im Streitfall wirkten sich die Verpflichtungen, die die Klägerin gegenüber dem Darlehensgeber und der Schuldnerin übernommen hatte, wirtschaftlich wie eine Kreditgewährung aus. Die Klägerin hatte sich für die Betriebsmittelkredite verbürgt. In Ziffer 8.4 des notariellen Vertrages verpflichtete sie sich
darüber hinaus, die Gesellschaft von der Inanspruchnahme durch den Kreditgeber freizustellen. Diese Erklärungen hatten im wirtschaftlichen Ergebnis zur Folge, daß die Schuldnerin vor einem Zugriff durch die kreditgebende Bank geschützt war. Zum Ausgleich dafür sollten die Erlöse der Grundstücke zur Erstattung der von der Klägerin übernommenen Aufwendungen dienen. Das Sicherungsinteresse der Klägerin entsprach daher demjenigen eines Kreditgebers.

e) Schließlich ist es aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zum Schutz der Gläubigergesamtheit geboten, einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung, die die Befugnisse des Schuldners als Eigentümer begrenzt, keine Aussonderungswirkung zuzuerkennen. Eine Rechtswirkung, wie sie die Klägerin für die von ihr getroffene Vereinbarung in Anspruch nimmt, würde die Rechtssicherheit wesentlich beeinträchtigen. Es entständen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten , weil der Inhalt schuldrechtlicher Vereinbarungen - in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB - unübersehbar ist und sich allgemein nur schwer bestimmen ließe, wieviel an Rechtsmacht der Schuldner abgetreten haben müßte, damit die ihm gehörende Sache seinem Vermögen nicht mehr zuzurechnen ist. Aussonderungsrechte kraft rein schuldrechtlicher "Treuhandvereinbarungen" würden zudem für den Schuldner einen beträchtlichen Anreiz liefern, im Zusammenwirken mit einem "Treugeber" die Masse aushöhlende Vermögensverschiebungen vorzunehmen. Die Aufgabe des Verwalters, die Masse festzustellen und zu sichern, würde in einer mit dem Insolvenzzweck unvereinbaren Weise erschwert.
3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert schließlich auch deshalb, weil im Liegenschaftsrecht Treuhandvereinbarungen nur dann
ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Treuhänders begründen, wenn der Anspruch des Treugebers auf Änderung der dinglichen Rechtslage durch Vormerkung gesichert ist (Henssler, aaO S. 59; Canaris, aaO S. 414 ff).

a) Im Liegenschaftsrecht richtet sich die Aussonderungsbefugnis grundsätzlich nach der im Grundbuch verzeichneten Rechtslage. Die Funktion des Grundbuchs reicht weiter als die Publizität des Besitzes und nimmt einen höheren Rang ein. Eine Änderung der im Grundbuch verlautbarten Rechtslage im Insolvenzfall setzt daher voraus, daß das Grundbuch entweder unrichtig (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 40; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 894 Rn. 14; Mugdan, Materialien zum BGB Bd. III S. 131, 557) oder der Anspruch des Gläubigers durch eine Vormerkung gesichert ist (vgl. §§ 24 KO, 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO). Der Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB zielt darauf ab, die falsche Publizität des Grundbuchs zu beseitigen, und erfaßt nur wenige eng umgrenzte Fälle, die neben Eintragungsfehlern des Grundbuchamtes vor allem auf den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung und das Erlöschen von Grundstücksrechten zurückzuführen sind.
Die besondere Bedeutung des Grundbuchs ist weiter daraus ersichtlich, daß es in öffentlicher Regie geführt wird und für Fälle fehlerhafter Eintragung der Amtswiderspruch nach § 53 GBO und der Widerspruch nach § 899 BGB vorgesehen sind. Schließlich kommt die Bedeutung des Grundbuchs auch in den gegenüber dem Fahrnisrecht geringeren Anforderungen an einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten zum Ausdruck, der gemäß § 892 Abs. 1 BGB lediglich bei Eintragung eines Widerspruchs oder bei Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausscheidet.


b) Der mit der Offenlegung der Grundstückszuordnung verfolgte Gesetzeszweck steht nicht zur Disposition der Parteien (Henssler, aaO S. 37, 59). Daher kann die Publizitätswirkung der Eintragungen im Grundbuch nur in gesetzlich geregelten Fällen überspielt werden. Dies trifft zu, wenn das Grundbuch im Sinne des § 894 BGB unrichtig ist oder die Publizität aufgrund anderer gesetzlich zugelassener Maßnahmen, insbesondere einer Vormerkung, eingeschränkt ist. Lediglich in diesem Umfang gilt der Satz, daß sich ein Gläubiger in der Zwangsvollstreckung nicht auf den guten Glauben nach § 892 BGB stützen kann (vgl. Staudinger/Gursky, aaO § 892 Rn. 84 ff; Mugdan, aaO S. 541; Jacobs /Schubert, BGB, Sachenrecht Bd. I S. 385). Das Grundbuch gewährleistet dem Gläubiger daher in der Zwangsvollstreckung Schutz, soweit Dritte ihre Rechte nicht auf § 894 BGB stützen können. Der Herausgabeanspruch des Treugebers zählt nicht dazu. Da die Eintragung des Treuhänders das Grundbuch nicht unrichtig macht, sondern der wirklichen Rechtslage entspricht, kann sich der Eintragungsanspruch des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders rechtlich nicht durchsetzen.

c) Das auf eine Treuhandvereinbarung gestützte Recht kann angesichts der Rechtswirkungen des Grundbuchs daher nur geltend gemacht werden, wenn es durch Vormerkung gesichert ist. Die Vorschriften der §§ 883, 888 BGB ermöglichen es, schuldrechtliche Ansprüche für Rechte an Grundstücken zwangsvollstreckungs- und insolvenzfest zu gestalten. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber § 24 KO geschaffen (vgl. Mugdan, Änderung KO, 1898, S. 239). § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO bringt diesen Rechtsgedanken ebenfalls zum Ausdruck. Auch § 106 InsO hat an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. BTDrucks. 12/2443, S. 146 zu § 120 des Regierungsentwurfs). Die besondere
Gestaltung der Vormerkung in Verbindung mit dem öffentlichen Glauben und dem Grundbuchberichtigungsanspruchs ist daher als die einzige Form anzuerkennen , die nach den Regelungszwecken des Gesetzes und den ihnen zugrundeliegenden Wertungen eine insolvenzfeste Sicherung zuläßt (vgl. auch BGHZ 149, 1 ff; 151, 116 ff zur Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche). Ließe man eine Aussonderung im Grundstücksrecht ohne Vormerkung zu, käme dies in den Wirkungen einer auflösend bedingten Auflassung gleich, die nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksam wäre. Eine dem Parteiwillen einer Treuhandvereinbarung entsprechende rechtliche Wertung kann daher nur erreicht werden, indem der aus der Treuhandvereinbarung ersichtliche Anspruch durch Vormerkung gesichert wird.

d) Welche Regeln insoweit für dingliche Rechte gelten, die außerhalb des Grundbuchs wirksam übertragen werden können (vgl. §§ 1154, 1192 BGB), braucht im Streitfall nicht erörtert zu werden.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; denn der Klägerin steht ein Aussonderungsrecht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG ebenfalls nicht zu.
1. Nach dieser Vorschrift kann, sofern Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich übergegangen sind, die Treuhandanstalt die Herausgabe der Vermögensgegenstände verlangen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung
des Unternehmens ergibt oder wenn dessen Auflösung beschlossen wird. Die Vorschrift gewährt in den von ihr erfaßten Fällen ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht. Dies folgt aus dem Zweck der spezialgesetzlichen Anordnung.
Die Regelung zielt darauf ab, das den ehemals volkseigenen Betrieben unentgeltlich nach § 11 Abs. 2 TreuhG zugewiesene Vermögen ihnen nur dann zu belassen, wenn sie sich als sanierungsfähig erweisen. Sind die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG erfüllt, so soll unentgeltlich übergegangener Grund und Boden nicht den Gläubigern des Unternehmens, sondern der Sanierung der allgemeinen Wirtschaft zugute kommen (vgl. BT-Drucks. 11/7817 S. 86). Dieser Zweck läßt sich nur verwirklichen, wenn man der Treuhandanstalt , die gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG Alleingesellschafter solcher Unternehmen war, in der Insolvenz der Gesellschaft ein Aussonderungsrecht an den betreffenden Grundstücken zubilligt (OLG Dresden, DtZ 1997, 26, 27; Horn, Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rn. 180; Hess/ Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 125a; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 430). Die Gegenansicht, die in der Vorschrift nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch sieht (Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 12 Rn. 165; Haarmeyer /Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 1 Rn. 164, § 12 Rn. 26), widerspricht den gesetzlichen Wertungen.
2. Das Aussonderungsrecht der Klägerin nach § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG ist jedoch erloschen; denn es endet jedenfalls mit der Veräußerung der Geschäftsanteile an dem Unternehmen, das Eigentümer des Grund und Bodens ist. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt saniert oder auch nur sanierungsfähig war, noch ob der Erwerber der Geschäftsanteile eine Gegenleistung für den Grund und Boden erbracht hat.
§ 25 Abs. 5 DMBilG soll eine Verwaltung der ehemals volkseigenen Grundstücke zur Sanierung der Gesamtwirtschaft nur für den Zeitraum sichern, währenddessen die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile des Unternehmens in eigener Rechtsträgerschaft hält (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 432). Nach vollzogener Privatisierung fehlt es an dem von § 25 Abs. 5 DMBilG vorausgesetzten Gleichlauf von Rechtsträgerschaft und Anspruchsberechtigung. Die Treuhandanstalt ist zudem nicht mehr schutzbedürftig; denn sie hatte die Möglichkeit, mit Veräußerung der Geschäftsanteile an der Gesellschaft die dem Unternehmen gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG unentgeltlich zugeflossenen Grundstücke bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen und den Wert der ehemals volkseigenen Grundstücke auf diese Weise für die Sanierung der Gesamtwirtschaft zu realisieren. Nahm sie - wie hier im Vertrag vom 13. Mai 1993 geschehen - die Grundstücke vom Verkauf aus, hätte sie diese einer ihrer Tochtergesellschaften oder einem anderen in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden Unternehmen übereignen oder sich ein insolvenzfestes Recht an ihnen bestellen lassen können. Das Aussonderungsrecht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG kann hingegen durch vertragliche Abreden nicht erweitert werden.

IV.


Auf die Frage, ob Ziffer 5.1.3 des notariellen Vertrages als Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen ausgelegt werden kann, kommt es nicht an.
Nur wenn die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, kann der Zessionar aussondern. Soweit die vorausabgetrete-
nen Forderungen hingegen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen , fallen sie in die Insolvenzmasse (BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 214; Uhlenbruck, InsO § 47 Rn. 72). So liegt der Fall hier. Die Kaufpreisforderungen für die streitgegenständlichen Grundstücke sind erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden, weil die Kaufverträge durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter abgeschlossen worden sind.
Kreft Kirchhof Fischer #+ & '( ) * Kayser

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.