Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Jan. 2018 - 7 U 1515/17


Gericht
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 12) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 11%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 43%, die Beklagte zu 7) 6%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 7% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.
Abweichend von Ziffer II. des Endurteils des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, die insoweit abgeändert wird, tragen von den Kosten der ersten Instanz die Beklagte zu 1) 6%, der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 10%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 40%, die Beklagte zu 7) 5%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 6% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils gegen die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Es wird festgestellt, dass den Beklagten zu 1) bis einschließlich 12) keinerlei Rechte an dem vom Kläger im Gegenzug für die Abgabe der Löschungsbewilligung bezogen auf das im Grundbuch des Amtsgerichts (Berlin-)Mitte, Grundbuch von Berlin-W., Blatt …64 in Abteilung III, lfd. Nr. 5 für die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin eingetragene Grundpfandrecht erhaltenen Ablösebetrag in Höhe von EUR 537.538,00 zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1) bis einschließlich 12) geltend gemachten Aussonderungsrechte.
1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) 33.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
1.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 4) und Widerkläger zu 4) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagte zu 4) und Widerkläger zu 4) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 5) und Widerkläger zu 5) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagte zu 5) und Widerkläger zu 5) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und 12) und Widerkläger zu 11) und 12) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und 12) und Widerkläger zu 11) und 12) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von 24.950,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
die Widerklagen sämtlich abzuweisen.
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15 wird aufgehoben.
II. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 1. (= Beklagter zu 2) € 24.950,00 nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15 wird aufgehoben.
II. 1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 2) (= Beklagter zu 3)) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
1.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 2) (= Beklagter zu 3)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 3) (= Beklagter zu 4)) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 3) (= Beklagter zu 4)) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 4) (= Beklagter zu 5)) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 4) (= Beklagter zu 5)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 5) (= Beklagter zu 6)) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 5) (= Beklagter zu 6)) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 6) (= Beklagte zu 7)) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 6) (= Beklagte zu 7)) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 7) (= Beklagte zu 8)) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 7) (= Beklagte zu 8)) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 8) (= Beklagte zu 9)) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 8) (= Beklagte zu 9)) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 9) (= Beklagte zu 10)) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 9) (= Beklagte zu 10)) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an die Berufungskläger zu 10) und 11) (= Beklagte zu 11) und 12)) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an die Berufungskläger zu 10) und 11) (= Beklagte zu 11) und 12)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
die Berufungen kostenpflichtig zurückzuweisen.
B.
I.
II.
III.

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Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.