Die Klagepartei hat mit der ursprünglich erhobenen und nachfolgend für erledigt erklärten negativen Feststellungklage den gerichtlichen Ausspruch begehrt, dass den Beklagten und Widerklägern ein bestimmter Teilbetrag der Insolvenzmasse nicht zusteht.
Mit der nachfolgend erhobenen Widerklage verlangen die Beklagten und Widerkläger Auszahlung einer Darlehensforderung zu Lasten der Insolvenzmasse.
Dies hat folgenden Hintergrund:
Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 06.11.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Diese Insolvenzschuldnerin war als Treuhänderin für „(Kapitalmarkt-) Fonds“ im Rahmen der sogenannten „Mittelverwendungstreuhand“ tätig.
Dabei war die Schuldnerin anlässlich von Kapitalanlageprodukten tätig, welche unter anderem von der Firma S^ …l aus Berlin angeboten wurden.
Zugunsten der Insolvenzschuldnerin war bezüglich einer Immobilie in Berlin eine Grundschuld eingetragen.
Im Zuge der Veräußerung dieser Immobilie erklärte der Kläger eine Löschungsbewilligung bezogen auf diese Grundschuld und übersandte sie dem Notar, der den Immobilienkaufvertrag beurkundete, unter der Treuhandauflage, dass ein Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzkonto vom Notar überwiesen werde. Die Beklagten zu 1) bis 11) berühmen sich eines Aussonderungsrechts an diesem Ablösebetrag.
Dies wiederum geht auf folgenden Sachverhalt zurück:
Die Beklagten hatten als Anleger und Darlehensgeber mit der Insolvenzschuldnerin und ehemaligen Treukanzlei die jeweils Treuhandaufträge abgeschlossen. Beispielhaft wird hier auf den „Treuhandvertrag verwiesen, den Herr … (Erblasser der Beklagten zu 9)) mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen hatte. Des Weiteren existiert ein weiterer Treuhandvertrag abgeschlossen mit der Beklagten zu 8) vom 01./04.11.2010 (Anlage K8). Weitere Treuhandverträge in urkundlicher Form mit den übrigen Beklagten wurden nicht vorgelegt.
Die Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) haben Darlehensverträge mit der GmbH geschlossen. In einer E-Mail präsentierte die Geschäftsführerin der GmbH dem Kläger eine Übersicht sämtlicher Darlehensgeber, aus der sich ergibt, dass die hiesigen Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) bzw. im Fall des Beklagten zu 9) die Rechtsvorgänger, angabegemäß Darlehen in der dort jeweils ausgewiesenen Höhe an die GmbH ausgereicht haben. Die Darlehen ergeben nominal einen Gesamtbetrag von 500.000,00 € (Anlage K10).
In dem „Treuhandvertrag (Anlage K5) ist unter anderem Folgendes vorgesehen:
„Präambel
Der Anleger gewährt der GmbH (nachstehend: Emittent) ein Nachrangdarlehen (Mezzanine-Darlehen) von maximal EUR 500.000,-. Dieses Darlehen dient dem Emittenten für die Zwischenfinanzierung des Erwerbs, der Durchführung von Baumaßnahmen und der Verwertung von zwei Wohn- und Geschäftshäusern mit insgesamt 38 wohn- und Gewerbeeinheiten durch die Firma … GmbH (nachfolgend: Investor) unter der Adresse und der gegebenenfalls auch eines anderen gleichartigen Immobilienprojektes im Bundesland Berlin einschließlich der angrenzenden Landkreise des Bundeslandes Brandenburg. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens (ohne Zinsen) erhält der Anleger (zusammen mit weiteren Anlegern, die eine Bruchteilsgemeinschaft bilden) eine (Gesamt-)Grundschuld in Höhe von EUR 500.000,- (nachstehend: Grundschuld), die an den im Eigentum des Investors stehenden oder von ihm erworbenen Grundstücken bestellt und an rangbereiter Stelle eingetragen wird. Diese Sicherheit wird von dem Treuhänder für den/die Anleger gehalten und verwaltet. Die Laufzeit der Grundschuld endet mit Tilgung des Darlehens. Der Anleger als Sicherungsnehmer gibt diese Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung seines Darlehens frei. […] Der Anleger zahlt den vereinbarten Darlehensbetrag auf ein Sonderkonto des Treuhänders ein. Das Guthaben dieses Sonderkontos wird für den in dem Darlehensvertrag des Anlegers mit dem Emittenten bestimmten Zweck verwendet. […]
1. Gegenstand des Treuhandvertrages
Gegenstand des Treuhandvertrages ist die Freigabe der eingezahlten Darlehensbeträge nach formaler Kontrolle von deren zweckbestimmter Verwendung (eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle) und die Übernahme und Verwaltung der Grundschuld als Sicherheit für die Darlehen (Treuhand) durch den Treuhänder für den Anleger.
1.2 Grundschuld
1.2.1 Der Treuhänder übernimmt und verwaltet für den Anleger eine (Gesamt-)Buchgrundschuld (nachstehend: Grundschuld) an den von der Firma …H GmbH erworbenen Grundstücken […] und …, verzeichnet im Grundbuch von des Amtsgerichts Lichtenberg, Blatt Flur |, Flurstück | (nachstehend: Grundstück). Der Treuhänder hält diese Grundschuld in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse des Anlegers.
1.2.5 Der Treuhänder hält die (Gesamt-)Grundschuld im Außenverhältnis. Er tritt nach außen im eigenen Namen auf und wird als Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen. Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Anlegers.
...
7. Dauer des Treuhandverhältnisses
7.1 Der Vertrag endet mit Aufgabe des Sonderkontos und/oder der Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen des Anlegers.
13. Schlussbestimmung
...
13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Treuhänders.
13.5 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Treuhänder seinen Sitz hat.“
Außerdem existiert eine Grundschuldbestellungsurkunde, bezogen auf die streitgegenständliche Grundschuld, Urkunden-Rolle Nr. …, Urkunde des Notars …H aus vom 08.10.2010 (Anlage K9). Mit dieser Grundschuldbestellungsurkunde bestellte der Grundstückseigentümer am Grundbesitz für verzeichnet im Grundbuch von des Amtsgerichts Lichtenberg, Blatt also am Pfandobjekt,
„zugunsten der
Firma … mbH […] auf dem Pfandobjekt eine Grundschuld von EUR 500.000,00 (i.W. Euro fünfhunderttausend).
Die Grundschuld ist vom Tag der Eintragung ab mit 15 (fünfzehn) v. H. jährlich zu verzinsen.“
Im Vorfeld zu der hiesigen Klage wurden dem Kläger außerdem von Seiten der GmbH Vergleichsschlüsse zwischen den einzelnen Beklagten und der GmbH vorgelegt. (dies noch zu Anlage K10 oben).
Ein weiterer Grundbuchauszug vom 20.08.2013 betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft „Gebäude- und Freifläche …“ dokumentiert, dass in Abteilung I aufgrund Auflassung vom 15.03.2010 als Eigentümer die … … GmbH, eingetragen ist.
Ausweislich der III-Abteilung, lfd. Nr. 5 der Eintragung, ist zugunsten der hiesigen Insolvenzschuldnerin eine Grundschuld ohne Brief zu 500.000,00 € eingetragen gemäß Bewilligung der als Anlage K9 bereits vorgelegten Urkunde des Notars vom 08.10.2010. Eine Vormerkung zugunsten der Beklagten zu 1) bis 11) ist nicht eingetragen.
Im Frühsommer 2015 war es das Anliegen der Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft, diese zu verkaufen und zu veräußern.
Der Immobilieneigentümer, die …H GmbH hat die Immobilie freihändig veräußert.
In diesem Zusammenhang wandte sich die Geschäftsführerin der GmbH an den Kläger mit der Bitte, eine Löschungsbewilligung im Hinblick auf die vorgenannte streitgegenständliche Grundschuld abzugeben vor dem Hintergrund, dass von Seiten der … GmbH geltend gemacht wurde, dass der Verkaufserlös unter anderem zur Rückführung etwaiger von ihr bei den Beklagten zu 1) bis 11) aufgenommener und noch valutierender Darlehen verwendet werden sollte, unterzog der Kläger dieses Ansinnen einer Prüfung. Hierbei gelangte er zu der Auffassung, dass die streitgegenständliche Grundschuld bzw. die damit verkörperten Rechte als sogenannte freie Masse im Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehalten werden sollten. Rechte der Beklagten zu 1) bis 3) an der Grundschuld konnte er hierbei nicht erkennen.
Um eine Veräußerung der streitgegenständlichen Immobilie, insbesondere einen aus Käufersicht erforderlichen lastenfreien Erwerb zu ermöglichen, schlug der Kläger der …H GmbH und den Beklagten zu 1) bis 11) vor, dass er eine Löschungsbewilligung im Hinblick auf die streitgegenständliche Grundschuld abgebe mit der Auflage, dass der Ablösebetrag an den klagenden Insolvenzverwalter zu leisten sei; dieser dann den erhaltenen Geldbetrag bis zu einer Klärung der vermeintlichen Rechte der Beklagten zu 1) bis 11) separieren können würde.
Diesen Weg wollten die Beklagten zu 1) bis 11) zunächst nicht gehen. Sodann erklärte der Kläger am 31.07.2015 in grundbuchrechtlicher Form eine Löschungsbewilligung bezogen auf die streitgegenständliche Grundschuld.
Entsprechend diesem vom Kläger dem Notar …H am 03.08.2015 erteilten Treuhandauftrag zahlte dieser am 10.08.2015 den Ablösebetrag von 573.538,00 € auf das Insolvenzkonto ein (Anlage K17).
Vor diesem Hintergrund wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2015 an die Beklagte zu 1). Darin forderte er sie auf, ihm gegenüber bis spätestens 31.08.2015 zu erklären, dass die Beklagte zu 1) auf die Geltendmachung etwaiger Rechte an dem vom Kläger vereinnahmten Ablösebetrag verzichte (Anlage K18). An die Beklagten zu 2) bis 11) wurden gleichlautende Schreiben unter entsprechender Fristsetzung versandt. Entsprechende Verzichtserklärungen erfolgten indes nicht.
Vielmehr wandten sich die Beklagten zu 1) bis 11) an den Kläger und machten Rechte an dem streitgegenständlichen Ablösebetrag in Form von Auszahlungsansprüchen zur Hauptsache aus den jeweiligen Darlehensverträgen zuzüglich Zinsen geltend. Hierzu wird auf die Anlagen K19 bis K29 Bezug genommen (Blatt 12/14 d. A.).
Die Klagepartei stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gegenseite unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt ein Recht an der streitgegenständlichen Zahlung des Notars … zustünde. Aus diesem Grunde hat die zunächst negative Feststellungsklage dem Ziel der Feststellung, dass den Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) keine Rechte an dem vom Kläger im Gegenzug für die Abgabe der Löschungsbewilligung bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück für die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin eingetragene Grundpfandrecht enthaltenen Ablösebetrag von 537.538,00 € zustehe, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) geltend gemachten Aussonderungsrechte.
Nachdem die Beklagten nachfolgend Widerklage erhoben haben, hat die Klagepartei ihre zunächst erhobene negative Feststellungsklage für erledigt erklärt. Dem haben sich die Beklagten angeschlossen. Aus diesem Grunde war nur noch über die Widerklagen zu befinden.
Hierzu erklären die Beklagten zu 1) sowie zu 3) bis 11) und zugleich Widerkläger Folgendes:
Bei der vorliegenden Insolvenz des Treuhänders habe der Treugeber ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, denn haftungsrechtlich sei das Treugut weiterhin ihm zugeordnet.
Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bestehe ganz konkret an dem im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages von der Darlehensnehmerin, GmbH, dann ausbezahlten Betrag in der Hauptsache über 500.000,00 € sowie der weiter daraus angefallenen Zinsen, vom Kläger bezeichnet mit 73.538,00 €.
Da durch die Anlage des Sonderkontos durch den Kläger die erfolgte Einnahme dieser Gelder aus der Darlehensrückführung auf diesem Sonderkonto eine Vermischung mit dem sonstigen Vermögen der Insolvenzmasse erfolgte, würde sich der Anspruch konkret auf das vom Insolvenzverwalter eingenommene und auf dem Konto eingegangene Geld beziehen. Denn im Rahmen der Treuhandabrede wurde festgehalten, dass der Treuhänder die aus dem Treuhandverhältnis erlangten Beträge, wie Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen, nach Beendigung an den Treugeber herauszugeben hat.
Mit der Rückzahlung des Darlehens durch die Darlehensnehmerin, Auflösung der Gesamtbuchgrundschuld und der entsprechenden vertragsgemäßen Rückzahlung des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen auf das Sonderkonto des Treuhänders sei der Anspruch auf Aussonderung entstanden. Ohne die Einzahlung des jeweiligen Darlehensbetrages der Treugeber, der Beklagten, hätte die Treuhänderin nichts erlangt, kein Anspruch auf den gegenständlichen Betrag gehabt. Für das vorliegende Treuhandkonto habe die obergerichtliche Rechtsprechung auch schon früher eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsprinzip anerkannt (Blatt 61 d. A.).
Da die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin widerrum nicht Darlehensgeberin der war, habe die … GmbH auch nicht das Interesse gehabt, mit der streitgegenständlichen Ablösezahlung irgendwelche Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH zurückzuführen.
Sie habe vielmehr die Lastenfreiheit der streitgegenständlichen Immobilie darstellen wollen, um die von ihr gegenüber der Käuferpartei eingetragene Garantie der lastenfreien Veräußerung und des lastenfreien Erwerbers zu ermöglichen. Zur Bewerkstelligung der Lastenfreiheit habe die …H GmbH die Ablösezahlng bezogen auf die Grundschuld an den Kläger zu leisten gehabt. Ihr Tilgungsinteresse habe sich evident dahingehend gerichtet, die Grundschuld abzulösen. Abgesehen hiervon, bestünde zwischen den Beklagten zu 2) und der …B GmbH überhaupt gar kein Darlehensvertrag.
Zum anderen bestehe aufgrund eben dieser vertraglichen Verknüpfung des Treuhandvertrages mit dem Darlehensvertrag, der vertraglich vereinbarten Folgen zur Hingabe des Darlehensbetrages, der Weiterleitung, der Sicherung des Darlehensbetrages im Rahmen einer von der Treuhänderin für die Darlehensgeber zu haltenden Gesamtbuchgrundschuld, den Rückabwicklungsmechanismen, eine sogenannte Offenkundigkeit der treuhänderischen Bindung.
Da die gegenständliche Grundschuld lediglich der Sicherung der Hauptsache, der Darlehensgewährung an die diente, handele es sich bei dem gegenständlich zur Aussonderung vorliegenden Treugut nicht um die vom Treuhänder als Sicherheit für die Treugeber gehaltene Gesamtgrundschuld, sondern um den von der zurückbezahlten Darlehensbetrag auf das Sonderkonto des Treuhänders.
Die Beklagten würden auch kein Aussonderungsrecht an der Gesamtgrundschuld geltend machen, sondern an dem vom Treuhänder, dem Kläger, erlangten rückbezahlten Darlehensbetrag, den dieser auf seinem Sonderkonto halten würde. Nicht die Grundschuld sei somit das Erlangte, sondern der Zahlbetrag über 573.538,00 € infolge der Rückführung des Darlehens. Dieser Betrag stelle auch keinen Ersatzaussonderungsanspruch dar, sondern den Hauptanspruch selber. Denn nicht die Grundschuld war die Hauptsache, sondern der vom Treuhänder von den Treugebern eingenommene Darlehensbetrag, der nunmehr zurückgeführt worden sei auf das Sonderkonto des Treuhänders.
Durch die Auflösung, Löschung der Gesamt-Grundschuld, hätten weder der Kläger als Treuhänder noch die Beklagten als Treugeber selbst etwas direkt erlangt. Das Erlangte beziehe sich ausschließlich auf die Rückführung des Darlehensbetrages auf das Sonderkonto des Klägers.
Ergänzend hierzu trägt der Beklagte zu 2) und Widerkläger vor, dass es für das Bestehen des Aussonderungsrechts entscheidend sei, ob sich ein Treuhänder an die ihm auferlegten Pflichten gehalten habe oder nicht. Die streitige Geldsumme stamme nicht aus dem Vermögen des Treuhänders. Es handele sich um eine Zahlung, die der Treuhänderin von dritter Seite ohne nähere Zweckbestimmung zugeflossen sei. Auf das sogenannte Unmittelbarkeitsprinzip komme es auch nicht an, da es von der Rechtsprechung als nur eines von mehreren möglichen Abgrenzungskriterien für das Bestehen eines Aussonderungsrechts angesehen werde. Im Übrigen hätten alle Beklagten die von ihnen nun beanspruchten Beträge unmittelbar an die Treuhänderin bezahlt. Zumindest in den Fällen, indem die hier einem Treuhänder direkt überlassenen Kapitalbeträge bestimmungsgemäß weitergeleitet und anschließend an den Treuhänder zurückgezahlt worden seien, besage das Prinzip letztendlich nichts. Im vorliegenden Fall sei daher die Frage, ob sich der Treuhänder korrekt oder vertragswidrig verhalten hat, das einzig taugliche Abgrenzungsmerkmal.
Die Beklagten zu 1) sowie zu 3) bis 11) beantragen widerklagend:
1. Der Kläger du Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) 33.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
1.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 4) und Widerkläger zu 4) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 4) und Widerkläger zu 4) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 5) und Widerkläger zu 5) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an den Beklagten zu 5) und Widerkläger zu 5) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und Widerkläger zu 11) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10.1. Der Kläger und Widerbeklage wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und Widerkläger zu 11) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt widerklagend:
Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von 24.950,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklagen sämtlich abzuweisen.
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass den Beklagten zu 1) bis 11) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Recht an der streitgegenständlichen Zahlung des Notars Dr. M. zustünde. Insbesondere könnten diese sich nicht auf ein Aussonderungsrecht berufen. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen, da den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bestünde.
Vorliegend handle es sich bei der eingegangenen Zahlung nämlich um einen Gegenstand, der rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Nach § 47 InsO seien aus der Insolvenzmasse nur diejenigen Gegenstände heraus zu sondern, die nicht dem Insolvenzschuldner, sondern aufgrund eines persönlichen Rechts auf Herausgabe oder dinglichen Rechts einem Dritten zustehen. Maßgeblich hierfür sei nicht allein die dingliche Eigentumszuweisung, sondern auch die haftungsrechtliche Zuordnung.
Die Beklagten zu 1) bis 11) stützen sich dabei auf die vermeintliche Treuhandabrede, welche sie mit der Schuldnerin getroffen haben wollen. Selbst bei unterstelltem Bestehen dieser Treuhandabrede müsste der Treugeber den Treuhänder zur Ausübung im Außenverhältnis als Gläubiger einen Vermögensgegenstand übertragen oder eine Rechtsmacht daran eingeräumt haben. Hat allerdings der Geschäftsbesorger einen Gegenstand für den Auftraggeber erworben, sei er zwar schuldrechtlich zur Herausgabe verpflichtet, Treuhänder sei er deswegen noch lange nicht. Auch wenn der Auftraggeber/Geschäftsherr die Herausgabe dieser erhaltenen Zahlung verlangen könne, begründe ein solcher Verschaffungsanspruch noch kein Treuhandverhältnis.
Das Treugut muss, damit es nicht auch wirtschaftlich in dem Vermögen des Treuhänders aufgeht, von dessen Vermögen abgesondert werden. Zwingende Voraussetzung des Aussonderungsanspruches ist daher das sogenannte Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses ist nur dann gewahrt, wenn der Treugeber dem Treuhänder zuvor das Treugut unmittelbar aus seinem, also des Treugebers, Vermögen übertragen hat. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Denn der Auszahlungsbetrag resultiere aus der Löschungsbewilligung und nicht aus der Rückzahlung der Darlehensbeträge.
Außerdem könnten sich die Beklagten zu 1) bis 11) nur dann auf ein Aussonderungsrecht berufen, wenn der aus den vermeintlichen Treuhandabreden folgende behauptete schuldrechtliche Anspruch der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin durch Eintragung einer Vormerkung gesichert worden wäre. Auch diese Voraussetzung wurde vorliegend nicht erfüllt, da eine Vormerkung nicht eingetragen wurde.
Selbst wenn man - wie nicht - ein Aussonderungsrecht an der streitgegenständlichen Grundschuld bejahen wollen würde, könnte sich dies nicht an der Zahlung des Notars fortsetzen. Insoweit wird auf das Surrogationsverbot verwiesen. Danach unterliege der Erwerb, den der Treuhänder mittels des ihm anvertrauten Geldes getätigt hat, nicht der Aussonderung, da der Erwerb dieses Gegenstandes nicht mehr als Schuldnerfremd anzusehen sei. Mit der Überweisung des Ablösebetrags vom Notar an den Kläger auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzkonto habe der Kläger insoweit gegenüber der kontoführenden Bank zunächst einen Anspruch auf die Gutschrift und nach erfolgter Gutschrift dieses Betrags einen Anspruch aus der Gutschrift erhalten. An dieser Forderung bestehe aber kein Aussonderungsrecht zugunsten der Beklagten zu 1) bis 11).
Der Beklagte zu 2) wendet schließlich ein, dass der Charakter des vorliegenden Treuhandverhältnisses als sogenannte Verfaltungstreuhand berücksichtigt werden müsse mit der Folge, dass am separatem Kontoguthaben ein Aussonderungsrecht möglich gewesen sei, obwohl dieses Konto auf die Treuhänderin lautete. Nicht endgültig geklärt sei lediglich, welche Voraussetzung die Abrede zwischen Treugeber und Treuhänder erfüllen muss, damit der Treugeber den grundsätzlich vorgesehenen insolvenzrechtlichen Schutz seines Treuguts in Anspruch nehmen kann. Unabhängig davon, ob man hierbei auf das sogenannte Unmittelbarkeitsprinzip, oder das Bestimmtheitsprinizip oder vereinzelt auf die bloße Offenkundigkeit der treuhänderischen Bindung abstellt, sei nach allen 3 Theorien die auf dem getrenntem Bankkonto der Treuhänderin verwarte und von den Anlegern unmittelbar auf dieses Konto überwiesene Darlehensvaluta jedenfalls als zur Aussonderung berechtigtes Sondervermögen der Beklagten zu behandeln. Die unmittelbare Überweisung auf dieses Konto durch die Anleger verdeutliche bereits die Einhaltung des sogenannten Unmittelbarkeitsprinzip. Nicht tragfähig sei das Argument der Klägerin, allein aufgrund der Verfügung der Anlegergeld vom Sonderkonto der Treuhänderin sei deren treuhänderische Bindung weggefallen. Deshalb sei ein an diesen Geldern bestehendes Aussonderungsrecht erloschen. Genau dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die Treuhänderin diese Gelder eben nicht für ihren eigenen Geschäftsbetrieb verwendet und schon gar nicht mit ihrem eigenen Vermögen vermischt hat. Festzuhalten bleibe daher, dass hinsichtlich der auf dem Sonderkonto der Treuhänderin liegenden Darlehensvaluten am Bestehen eines Aussonderungsrechts rechtlich nicht zu zweifeln sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands vollumfänglich auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte und nicht nachgelassene Schriftsätze blieben gem. § 296a ZPO unberücksichtigt, soweit sie nicht lediglich Beweiswürdigungen oder Rechtsausführungen enthielten, und gaben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO).
A)
Nachdem die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war nunmehr über die Widerklagen zu entscheiden. Diese waren zwar zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet.
I.
Den Beklagten zu 1) bis 11) steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensbeträge gem. § 47 InsO zu.
a) Die Beklagten zu 1) bis 11) haben mit der Treuhänderin jeweils einen Treuhandvertrag sowie einen Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen.
b) Zwar wurde durch die Klagepartei vorgetragen, dass mit Ausnahme des Treuhandvertrages (Anlage K5) sowie des Treuhandvertrages (Anlage K8) und des Darlehensvertrags Bause (Anlage K7) der zwischen der Beklagten zu 1) und der GmbH am 05./11.08.2010 abgeschlossen wurde, keine weiteren Treuhandverhältnisse bzw. Darlehensverträge bestünden.
c) Allerdings ist es nach Sachvortrag der Klagepartei unstreitig so, dass die Geschäftsführerin der GmbH in einer Nachricht dem Kläger eine Übersicht sämtlicher Darlehensgeber zukommen ließ, woraus sich ergibt, dass die hiesigen Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) bzw. im Fall der Beklagten zu 9) ihr Rechtsvorgänger, angabegemäß Darlehen in der dort jeweils ausgewiesenen Höhe an die GmbH ausgereicht haben.
d) Im übrigen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung für sämtliche Beklagten Dokumente vorgelegt die als „Darlehensvertrag zum I“ betitelt wurden. Eine Unterzeichnung des Vertragspartners, fehlt zum Teil. Allerdings geht das Gericht aufgrund der Tatsache, dass sämtlichen Beklagten jeweilige Vertragsdokumente übermittelt wurden und diese anschließend entsprechende Einlagen tätigen, sowie aufgrund der vorgenannten Umstände davon aus, dass entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Jedenfalls hat die Kammer aufgrund des Umstandes, dass sich die Beklagten tatsächlich in der von ihn geforderten Höhe mit einer Einlage an dem Investment betätigten, keine vernünftigen Zweifel daran, dass es aufgrund der vorgelegten Dokumente tatsächlich zu einem Vertragsschluss mit der Insolvenzschuldnerin gekommen ist. Die Darlehen ergeben nominal einen Gesamtbetrag von 500.000,00 € und entsprechen dem Betrag, der von den hiesigen Widerklägern als Hauptsachebetrag mit der Widerklage geltend gemacht wird. Im Übrigen ist die Liste der Darlehensgeber, welche die Klagepartei als Anlage K10 vorlegt, personenidentisch mit den Beklagten zu 1) bis 11).
Die Kammer hat daher im Wege freier richterlicher Überzeugung keine vernünftigen Zweifel daran, dass von den jeweiligen Beklagten zu 1) bis 11) Darlehensbeträge valutiert worden sind und entsprechende Vergleichsschlüsse zwischen den einzelnen Beklagten und der GmbH getätigt wurden sowie des Weiteren, dass Treuhandverträge mit der Insolvenzschuldnerin existieren, welche über die Anlagen K5 und K8 hinausgehen (§ 286 ZPO). An der Aktivlegitimation der Beklagten und Widerkläger bestehen daher keine vernünftigen Zweifel.
2. Die Beklagten und Widerkläger haben jedoch keinen Anspruch auf Aussonderung der im Einzelnen in den Klageanträgen dargestellten Darlehensbeträge, da die Voraussetzungen des § 47 InsO nicht vorliegen.
a) Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, hat einen Anspruch auf Aussonderung der Gegenstände.
b) Gegenstände die Kraft dinglicher Surrogation an die Stelle eines ursprünglichen Aussonderungsgegenstands getreten sind, sind ihrerseits wieder aussonderungsfähig. Aus der Insolvenzmasse sind körperliche und unkörperliche Gegenstände, die nicht dem Insolvenzschuldner gehören sondern aufgrund eines persönlichen Rechts auf Herausgabe oder dinglichen Rechts einem Dritten zustehen, auszusondern, sobald auch die übrigen Voraussetzungen des § 47 InsO erfüllt sind. Hierzu reicht der Nachweis einer schuldrechtlichen Abrede in Form einer Treuhandabrede der Beklagten zu 1) bis 11) nicht aus. Denn im Treuhandverhältnis verhält es sich so, dass der Treugeber den Treuhänder zur Ausübung im Außenverhältnis einen Vermögensgegenstand überträgt. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder Gläubiger und handelt im eigenen Namen. Im Übrigen beruhen die Rechtsverhältnisse zwischen einem Treuhänder und einem Treugeber auf einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Hat sich zum Beispiel der Geschäftsbesorger im Auftrag des Geschäftsbesorgungsvertrages von Dritten Geldbeträge, die letztendlich dem Auftraggeber zustehen sollen, auf sein Bankkonto überweisen lassen, so steht die Forderung aus der Gutschrift zunächst rechtlich und wirtschaftlich allein dem Geschäftsbesorger zu. Auch wenn der Auftraggeber möglicherweise die Herausgabe dieser erhaltenen Zahlung verlangen kann, begründet ein solcher schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch noch kein Aussonderungsrecht. Vielmehr ist jeweils die dingliche Zuordnung des Treugutes maßgeblich.
c) Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz besteht ein Anspruch auf Aussonderung nur dann, wenn nach dinglichen Gesichtspunkten feststeht, dass der umstrittene Gegenstand zum Vermögen des Treugebers zählt.
d) Damit besteht die Treuhand aus zwei Komponenten, einer schuldrechtlichen und einer quasi dinglichen, welche zusammengehören. Für die schuldrechtliche Seite steht die Treuhandabrede, die besagt, dass ein bestimmter Vermögenswert wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen ist. Darüber hinaus muss das Treugut auch dem Vermögen des Treuhänders zugeordnet werden können.
e) Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch ist daher die Berücksichtigung des sog. Unmittelbarkeitsprinzips, welches vorliegend nicht gegeben ist. Denn die Zahlung des Notars …| erfolgte, nachdem der Kläger am 31.07.2015 in grundbuchrechtlicher Form eine Löschungsbewilligung - bezogen - auf die auf seinen Namen lautende Grundschulderteilt hat. Infolge der Erteilung der Löschungsbewilligung wurde ein Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € auf das Insolvenzkonto eingezahlt.
f) Unzutreffend ist insbesondere die Annahme der Beklagten und Widerkläger, dass in der streitgegenständlichen Überweisung des Notars …| vom 10.08.2015 zugleich eine Darlehensrückführung im Hinblick auf die beklagtenseits benannten Darlehensverträge läge. Die Zahlung erfolgte durch die Grundstückseigentümerin. Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke war die aus Die Grundstückseigentümerin war aber nicht zugleich auch die Darlehensnehmerin, diese war die …B GmbH.
Die Grundstückseigentümerin hatte aber die streitgegenständliche Grundschuld bestellt. Da sie nicht zugleich die Darlehensnehmerin war, war sie Drittsicherungsgeber. Wird in solch einer Situation ein belastetes Grundstück veräußert, ist im Verhältnis zum Grundstücksgläubiger, hier also im Verhältnis zum Kläger, Zahlender der Ablösezahlung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB weder der Darlehensnehmer noch der Käufer, sondern der Eigentümer des verkauften Grundstücks. Denn es erfolgt die Ablösezahlung insoweit als Leistung auf die Grundschuld und nicht auf das Darlehen (Schimansky/Bunte/Lwowski/Epp, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 94, Rn 450). Die Ablösezahlung von der Grundstückseigentümerin an den Kläger zur Ablöse der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld erfolgte somit nicht, um etwaige Darlehensansprüche der Beklagten zu befriedigen.
g) Die Zahlung aufgrund Überweisung des Notars … vom 10.08.2015 war nicht eine Zahlung der Anleger, mithin nicht der Widerkläger, sondern eine Zahlung der Grundstückseigentümerin zur Ablösung des Grundpfandrechts, welches zugunsten der Insolvenzschuldnerin bestellt war. Insofern muss nach dem vorstehend dargelegten Unmittelbarkeitsprinzip berücksichtigt werden, dass eine Aussonderungsbefugnis ausscheidet, wenn die sich auf den jeweiligen Treuhandkonten befindlichen Geldbeträge nicht von den Treugebern stammen, und von diesen auch nicht direkt eingezahlt worden sind. Bezug genommen wird insofern auf das vom Beklagten zu 2) zitierte Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az. IX ZR 49/10, welches in einem vergleichbaren Fall hinsichtlich sog. Broker-Konten das Recht der Aussonderung ablehnte, weil die auf ihm befindlichen Guthaben weder unmittelbar von den Anlegern stammten, noch auf Forderungen der Anleger direkt eingezahlt worden waren. So verhält es sich hier, da die Ablösezahlung von der Grundstückseigentümerin zur Ablöse der Grundschuld erfolgt war und mit den Darlehensverträgen nichts zu tun hatte. Bei dem eingegangenen Geldbetrag handelte es sich um ein Surrogat, welches anstelle der Löschung im Grundbuch eingegangen ist. An diesem Surrogat aber steht den Beklagten und Widerklägern kein Aussonderungsrecht zu (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 2. Auflage, Rn 31 zu § 47) im Falle sämtlicher Beklagter, einschließlich des Beklagten zu 2). Der Kläger hatte die Löschungsbewilligung nur unter der treuhänderischen Auflage an den beurkundenden Notar gereicht, dass für die betroffene Grundschuld eine Ablösezahlung auf das vom Kläger eingereichte Insolvenzkonto erfolgt. Die Überweisung erfolgte also zu Ablösung der Grundschuld in Erfüllung des vom Kläger dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 03.08.2015 erteilten Treuhandauftrags (Anlage K16). Mithin fehlt es im Falle sämtlicher Beklagter und zugleich Widerkläger einschließlich des Beklagten zu 2) am Unmittelbarkeitserfordernis im Hinblick auf die hier begehrte Aussonderung. Daher waren beide Widerklagen im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Die Kammer sah auch keine Veranlassung, den Antrag der Klagepartei auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO vom 02.03.2017 (Blatt 179 d. A.) stattzugeben. Denn die Ausführungen des Beklagten zu 2) in dem Schriftsatz vom 15.02.2017 enthielten im wesentlichen rechtliche Ausführungen zu der Frage des Bestehens eines Ersatzaussonderungsrechts im Hinblick auf die Anlegergelder. Diese Rechtsfragen bilden keinen Grund zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung, abgesehen davon, dass der Schriftsatz vom 15.02.2017 keine wesentlichen und entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthielt. Die Kammer hat den dortigen Sachvortrag nicht zu ihrer Entscheidungsgrundlage gemacht, sodass auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung bestand.
B)
I.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten zu 1) bis 11) gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. Denn hier war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen davon auszugehen, dass die Klagepartei mit ihrer Feststellungsklage obsiegt hätte. Das mit der ursprünglich eingereichten Klage verfolgte Ziel der Klägerin festzustellen zu lassen, dass den Beklagten zu 1) bis einschließlich 11) kein Aussonderungsrecht an den 537.538,00 € zusteht war im Ergebnis begründet. Insofern wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Widerklage verwiesen.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.