Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Apr. 2016 - 6 U 2775/15

bei uns veröffentlicht am21.04.2016

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer 1 lautet „... zu unterlassen, auf ihrer Unternehmenswebseite im Internet für Tabakerzeugnisse

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts Landshut, Az. 72 O 3510/14, wird in der durch Ziffer I. dieses Urteils geänderten Fassung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.200,- sowie hinsichtlich Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Wettbewerbsrechtsverletzung auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ein mittelständischer Tabakhersteller, die unter www.p_.com eine Webseite betreibt, auf der sich interessierte Nutzer über das Unternehmen, Karrieremöglichkeiten, die einzelnen Produkte und die Tabakkultur informieren können, wobei den Besuchern der Webseite nach einer elektronischen Altersabfrage Zugang zu den einzelnen Inhalten gewährt wird.

Die streitgegenständliche Abbildung, welche vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen zeigt, befand sich am 04.11.2014 auf der Startseite der genannten Unternehmenshomepage und wurde binnen der Folgetage nach informeller Beanstandung durch das Landratsamt Landshut von der Beklagten entfernt.

Mit Abmahnschreiben vom 06.11.2014 (Anlage K 1) forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VTabakG auf, hinsichtlich der streitgegenständlichen Abbildung eine Unterlassungserklärung abzugeben. In einem weiteren Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K 2) stützte sich der Kläger dann auch auf § 21a VTabakG. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 214,- € zzgl. Zinsen sowie dazu verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Tabakerzeugnisse wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen.

Bild

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

Die streitgegenständliche Abbildung verstoße gegen § 21a Abs. 3, Abs. 4 VTabakG als Marktverhaltensregel i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. als verbraucherschützende Vorschrift i. S. v. § 2 UKlaG, weshalb ein Unterlassungsanspruch gegeben sei.

Bei der Abbildung handle es sich um „Werbung“ i. S. v. Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2003/33/EG, da dieser Begriff auch eine kommerzielle Kommunikation erfasse, die den Verkauf eines Tabakerzeugnisses indirekt fördere. Es sei mindestens von einer indirekten Werbewirkung der Anzeige der Beklagten auszugehen, weil sie sich auf ihrer Webseite, auf der u. a. die produzierten und vertriebenen Produkte samt Hinweise zu ihrer korrekten Anwendung sowie gesundheitliche Risiken dargestellt würden, als professionelles und verantwortungsbewusstes Unternehmen darstelle. Für die Werbewirkung reiche die Eignung zur Verkaufsförderung aus, ohne dass der Nachweis einer konkreten Absatzsteigerung der Zigarettenmarken nach Veröffentlichung der Anzeige erforderlich sei.

Ferner stelle die Homepage der Beklagten einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ i. S. d. § 21a Abs. 3 VTabakG dar, da ausweislich der Gesetzesbegründung damit das Internet gemeint sei, soweit es zu wirtschaftlichen Zwecken, namentlich für Werbung, Datensuche und Datenabfrage sowie für Online-Verkäufe, genutzt werde; auch der Sinn und Zweck des Tabakwerbeverbots im Internet gem. § 21a Abs. 4 VTabakG -nämlich die Verhinderung einer Umgehung des für gedruckte Veröffentlichungen geltende Verbots aufgrund der Medienkonvergenz durch einen verstärkten Einsatz dieser Medien - spreche hierfür. Auch bei einer Tabakwerbung etwa auf „S. Online“ werde dem Nutzer gegenüber keine entgeltliche Dienstleistung im Fernabsatzwege erbracht. Eine Einschränkung auf Werbung, mit der der Nutzer bei Inanspruchnahme einer anderen Leistung oder eines anderen Inhalts in sachfremder Weise konfrontiert werde, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch die von der Beklagten ins Feld geführte fehlende erforderliche Vergleichbarkeit der Webseiteninhalte mit „anderen gedruckten Veröffentlichungen“ i. S. v. § 21a Abs. 3 S. 1 VTabakG verfange nicht, da der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die Erstreckung des Verbots auf das Medium Internet durch § 21a Abs. 4 VTabakG ebenso wie der Richtliniengeber in Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/33/EG davon abgesehen habe, zulässige Internetwerbung für Tabakerzeugnisse differenziert zu regeln, so dass sich die von der Beklagten angesprochenen Abgrenzungsfragen nach der Intention des Normgebers gerade nicht stellten.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 21a Abs. 3 S. 2 VTabakG seien nicht erfüllt, insbesondere nicht die in Ziff. 3 für Fachzeitschriften enthaltene Ausnahme: Die kumulative Anforderung gem. lit. b) nehme auf eine Art Fachöffentlichkeit Bezug, so dass im Printbereich allgemeine Publikumsmedien jedenfalls ausschieden und entsprechende Grundsätze aufgrund § 21a Abs. 4 VTabakG auf den Onlinebereich zu übertragen seien. Eine Beschränkung auf die entsprechende Zielgruppe i. S. v. lit. b) sei vorliegend nicht erfüllt, da das Gesetz hiermit Leser von Fachpublikationen über Tabakprodukte im Visier habe, nicht hingegen den Internetnutzer als potentiellen Jedermann, der den Internetauftritt eines tabakherstellenden Unternehmen besuche, selbst wenn dieser die Webseite in Kenntnis des Unternehmensgegenstandes ansteuere; die vorliegende Werbung richte sich an eine breite Öffentlichkeit, nämlich jeden, der sich für das Unternehmen der Beklagten interessiere, und gerade nicht nur an (volljährige) Raucher und auch nicht nur an Personen, die Inhalte über Tabakerzeugnisse und Tabakkonsum gezielt abfragten. Von markanter Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Abbildung auf der Startseite des Unternehmens befunden habe, da sich der Internetznutzer unabhängig von ihrer Sichtbarkeit schon vor oder erst nach der Altersabfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Konfrontation mit der Werbung nicht bereits Zugang zu möglicherweise tabakbezogenen Inhalten der Unternehmensseite verschafft hätte. Die Abbildung auf der Startseite stelle sich für den Internetnutzer als nichts anderes als eine Unternehmens- und Produktwerbung dar; dass auf den einzelnen Seiten der Homepage möglicherweise redaktionell aufgearbeitete Informationen zu Tabakerzeugnissen etc. zu finden seien, könne den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nicht begründen. Eine extensive Anwendung der Ausnahmeregelung verbiete sich schließlich aus Gründen der Richtlinienkonformität.

Dagegen liege ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VTabakG nicht vor, da durch die streitgegenständliche Abbildung das Inhalieren von Rauch nicht dargestellt werde. Ein durchschnittlicher Betrachter werde bei der Darstellung eines Zigarette rauchenden Menschen davon ausgehen, dass dieser den Rauch inhaliere, der Vorgang des Inhalierens selbst werde in der Abbildung jedoch nicht als solcher dargestellt, was auch nur im Rahmen eines Videos oder animierten Webdesigns möglich sei. Auch ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) oder b) oder Nr. 2 VTabakG sei abzulehnen; insbesondere liege lit. a) Var. 4 nicht vor, da die Darstellung glücklich bzw. lässig wirkender, gut aussehender Raucher nicht als ausreichend angesehen werden könne, um von einem veranlassten Eindruck dahingehend auszugehen, der Tabakkonsum sei geeignet, das Wohlbefinden - ein in hohem Maße unbestimmter Begriff - günstig zu beeinflussen.

Gegen diese Entscheidung, dem Vertreter der Beklagten zugestellt am 02.07.2015, richtet sich die am 03.08.2015 (Montag) bei Gericht eingegangene und, nach antragsgemäß (Bl. 66 d. A.) bewilligter Verlängerung (Bl. 67 d. A.), mit Schriftsatz vom 15.09.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 68 ff. d. A.), begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang erstrebt.

Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht sie folgendes geltend:

Die Unternehmenswebseite der Beklagten stelle nach der Definition in Art. 2 lit. d) RL 2003/33/EG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 RL 98/34/EG keinen Dienst der Informationsgesellschaft dar. Soweit das Landgericht die Webseite der Beklagten mit einer Anzeige gleichsetze und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH „Unser wichtigstes Cigarettenpapier“ (GRUR 2011, 631) verweise, habe es nicht zwischen der im dortigen Fall geschalteten Anzeige in einer Parteizeitung - durch die sich die dortige Beklagte über ihren Unternehmenskreis hinaus bewegt habe und den Konsum ihrer Produkte durch die moralisierende Darstellung ihres Unternehmens attraktiv habe machen wollen - und dem Betreiben einer Unternehmenswebseite im vorliegenden Fall differenziert. Verfolge man die Auslegung des Landgerichts für § 21a VTabakG weiter, wäre es für einen Tabakhersteller verboten, eine Homepage zu betreiben, da für eine Unternehmenshomepage nicht ausgeschlossen werden könne, dass hierdurch Kommunikation im Rahmen des geschäftlichen Betriebs und damit kommerziell stattfinde, die indirekt den Verkauf von Tabakerzeugnissen fördere. Auch in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs werde aus Gründen einer verfassungskonformen Auslegung des Verbots einem Tabakunternehmen nicht gänzlich verwehrt, im Rahmen der Meinungsfreiheit Imagewerbung für sein Unternehmen als solches zu betreiben, sofern sie nicht gänzlich beziehungslos zu dem übrigen Anzeigentext erfolge (vgl. dort Rn. 5). Bei der Unternehmenswebseite der Beklagten handele es sich aber um eine nüchterne Unternehmensdarstellung, so dass deren Betreiben im Printbereich eher dem Drucken einer Unternehmensbroschüre entspreche, ähnlich einem Hand- oder Werbezettel, welche nach der EuGH-Entscheidung (Urt. v. 12.12.2006 - C 380/03 = EuZW 2007, 46) nicht vom Verbot des § 21a Abs. 3 VTabakG erfasst seien. Erfasst werden sollen nach Erwägungsgrund 4 der RL 2003/33/EG nur diejenigen Veröffentlichungen, die sich an eine breite Öffentlichkeit wendeten und für die durch ein einheitliches Tabakwerbeverbot der freie Verkehr im Binnenmarkt gewährleistet werden solle; Unternehmensbroschüren würden aber in der Regel gar nicht vertrieben, sondern kostenlos an Interessenten abgegeben, so dass nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Binnenmarktes bestünde.

Soweit das Landgericht bei der Anwendung des Merkmals „Dienste der Informationsgesellschaft“ die Definition in der Richtlinie überspringe und direkt auf die Gesetzesbegründung abstelle, sehe es letztere nicht im Lichte der Definition. Einer Unternehmenswebseite, die als kommerzielle Kommunikation anzusehen sei, fehle es an der entgeltlichen Dienstleistung gegenüber den Benutzern und könne nicht mit einer Bannerwerbung einer Onlinezeitung gleichgesetzt werden, welche tatsächlich eine kostenpflichtige Dienstleistung sei, wobei die Kosten von den Werbekunden getragen würden. Bei der Webseite der Beklagten würden über die Präsentation des Unternehmens und seiner Produkte hinaus keine Informationen für Besucher bereitgestellt und damit keine Dienstleistungen erbracht.

Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht die Unternehmenswebseite der Beklagten mit einem allgemeinen Presseerzeugnis oder einer anderen gedruckten Veröffentlichung gleichgesetzt, so dass § 21a Abs. 3 VTabakG nicht entsprechend auf diese angewandt werden könne. Die Verweisung in § 21a Abs. 4 VTabakG verbiete nicht etwa pauschal Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft, sondern knüpfe explizit an das Werbeverbot in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen an; nur eine solche Werbung sei auch in Diensten der Informationsgesellschaft verboten, die unabhängig von der Tabakwerbung vertrieben und gerade nicht wegen ihrer Inhalte zum Thema Tabak in Anspruch genommen würden. Die Unternehmenswebseite der Beklagten als Tabakherstellerin werde jedoch im Wesentlichen aufgrund ihres Tabakbezugs in Anspruch genommen, da dies den entscheidenden und überwiegenden Inhalt der Seite ausmache.

Ferner treffe die gesetzliche Ausnahme des § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG, welche im Printbereich für Fachzeitschriften gelte, im Onlinebereich entsprechend für Fachwebseiten und damit für die Unternehmenswebseite der Beklagten zu, welche dort über Tabakprodukte und ihre Unternehmensgeschichte informiere, die mit der Herstellung von Tabakprodukten eng verwoben sei. Unabhängig davon, dass auch andere Themen wie etwa Karrieremöglichkeiten bei der Beklagten auf der Webseite dargestellt würden, werde jedenfalls weit überwiegend über Tabakerzeugnisse im redaktionellen Bereich berichtet. Auch die Eingrenzung der Nr. 3 lit. b) werde rein thematisch durch die inhaltliche Ausrichtung der Publikation bestimmt, so dass diese weitere Ausnahmevoraussetzung vorliegend greife, da sich der Adressatenkreis der Webseite der Beklagten weit überwiegend aus Personen zusammensetze, die sie aufgrund ihres Interesses für Tabakprodukte ansteuerten.

Schließlich verstoße das in Rede stehende Bild, wie das Landgericht zu Recht erkannt habe, nicht gegen § 22 VTabakG, da ein Inhalieren auf der Abbildung nicht zu erkennen sei. Da im Übrigen das Landgericht die Klage diesbezüglich abgewiesen habe, hätte die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des am 29.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Az. 72 O 3510/14, abzuweisen.

Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 mit Zustimmung der Beklagten erklärt, seinen Klageantrag auf das Internet zu beschränken, und beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Ersturteil und führt hierzu lediglich ergänzend aus, dass nach seiner Auffassung durch die Abbildung eines Mannes, der eine brennende Zigarette in der Hand hält, ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VTabakG gegeben sei. Ein durchschnittlicher Betrachter werde bei der Darstellung eines Zigarette rauchenden Menschen davon ausgehen, dass dieser den Rauch auch inhaliere. Die Annahme des Landgerichts, im Falle einer Abbildung gehe das Verbot ins Leere, da gerade der Vorgang des Raucheinziehens in die Lunge durch eine Abbildung nicht eingefangen werden könne, könne nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gewollt sein; wenn die Botschaft der Abbildung einer rauchenden Person als Inhalieren des Zigarettenrauchs zu verstehen sei, handele es sich im Ergebnis um die Darstellung eines inhalierenden Rauchers im Sinne der Vorschrift.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18.02.2016 (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

II. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sowie gem. § 520 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Abbildung eine „Werbung“ auf der Unternehmenswebseite der Beklagten als „Dienst der Informationsgesellschaft“ darstellt und somit unter das Verbot des § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG fällt, ohne dass die Ausnahme in § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG greifen würde. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ein Verbot gem. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder c) VTabakG abgelehnt. Da der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Berufungsverhandlung entsprechend im Wege der Teilklagerücknahme eingeschränkt hat, war die beanstandete Werbung nur auf der Unternehmenswebseite der Beklagten im Internet zu verbieten. Im Einzelnen:

1. Die beanstandete Abbildung verstößt gegen das Werbeverbot gemäß § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG als verbraucherschützende Norm i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bzw. als Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG n. F. = § 4 Nr. 11 UWG a. F. (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 631 Rn. 10 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.240), so dass dem gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bzw. §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG zusteht, soweit die Beklagte die Abbildung auf ihrer Unternehmenswebseite verwendet.

a. Die vom Kläger angegriffene bildliche Darstellung auf der Startseite der Unternehmenswebseite der Beklagten ist als „Werbung“ für Tabakerzeugnisse im Sinne der genannten Verbotsnorm einzuordnen.

aa. In § 21a Abs. 1 Nr. 1 VTabakG wird hinsichtlich des Werbungsbegriffs ausdrücklich auf die Definition in Art. 2 lit. b) der RL 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen Bezug genommen.

bb. Art. 2 lit. b) der RL 2003/33/EG definiert Werbung als „jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern“.

cc. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, erfüllt die beanstandete Abbildung die Kriterien dieser Definition. Dadurch, dass in der Abbildung vier gut gelaunte Personen zu sehen sind, die genau die vier Arten der Produkte (Schnupftabak, Zigarettentabak, Zigaretten und Pfeifentabak) in der Hand halten, die von der Beklagten verkauft werden, tritt die Beklagte mit dem Webseitenbesucher in der Absicht in Kommunikation, ihm diese Produkte näher zu bringen bzw. diese als attraktiv darzustellen; insofern soll diese die Waren der Beklagten anpreisende Abbildung jedenfalls indirekt zum Kauf der Produkte anregen (vgl. Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 203. Erg. Lfg. Juli 2015, § 22 VTabakG Rn. 3); dagegen ist der Nachweis einer konkreten Absatzsteigerung der angepriesenen Produkte nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Abbildung nicht erforderlich, da für die Werbewirkung die Eignung zur Verkaufsförderung ausreicht (vgl. BGH GRUR 2011, 631 Rn. 17 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

b. Darüber hinaus ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Werbung für die Tabakprodukte der Beklagten in „Diensten der Informationsgesellschaft“ gem. § 21a Abs. 4 VTabakG erfolgte.

aa. § 21a Abs. 1 Nr. 3 VTabakG verweist für die Definition des Begriffs „Dienste der Informationsgesellschaft“ auf Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2003/33/EG.

bb. Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2003/33/EG verweist wiederum auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, wonach unter einem solchen Dienst „ jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ zu verstehen ist.

cc. Auf Basis dieser Definition wäre fraglich, ob eine Unternehmenshomepage, auf der ausschließlich Informationen über das Unternehmen gegeben werden, ohne dass deren Produkte über die Webseite verkauft würden oder sonstige kostenpflichtige Angebote abrufbar wären, als Dienst der Informationsgesellschaft angesehen werden kann, da in diesem Fall „gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen“ gerade nicht vorlägen. Insofern würde auch die vom Landgericht gezogene Parallele zu Tabakwerbung auf Webseiten einer für Leser kostenfrei zugängliche Internetzeitung wie etwa „S. Online“ nicht passen, weil die hierüber erbrachte Dienstleistung der journalistischen Nachrichtenaufbereitung tatsächlich entgeltlich erfolgt und (sofern die Anbieter nicht bereits dazu übergangen sind, vom Webseitenbesucher selbst ein Entgelt z. B. im Wege eines Online-Abonnements zu verlangen) der für den Internetnutzer kostenfreie Zugang über die Werbebannerkunden finanziert wird, wie die Beklagte zu Recht einwendet. Auf der anderen Seite schränkt die in Art. 1 Abs. 2 der RL 98/34/EG erfolgte Definition das Merkmal der Entgeltlichkeit aber dahingehend ein, dass diese lediglich „in der Regel“ vorliegen müsse, so dass offensichtlich vom Wortlaut der Definition auch Konstellationen unter diesen Begriff subsumiert werden können, in denen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen nicht gegeben sind.

dd. Der europäische Richtliniengeber selbst hat jedoch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Dienste der Informationsgesellschaft“ an anderer Stelle ausgeführt, dass dieser Begriff weit zu verstehen sei: In Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) wird (ebenso wie in Art. 2 lit. a) dieser Richtlinie) auf die in der RL 98/34/EG erfolgte Definition der Dienste der Informationsgesellschaft ausdrücklich Bezug genommen, um sodann in Erwägungsgrund 18 diesen Begriff näher wie folgt zu erläutern:

„Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfaßt. Die Dienste der Informationsgesellschaft beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen. Zu den Diensten der Informationsgesellschaft zählen auch Dienste, die Informationen über ein Kommunikationsnetz übermitteln, Zugang zu einem Kommunikationsnetz anbieten oder Informationen, die von einem Nutzer des Dienstes stammen, speichern. [...]“

Ausdrücklich vom Begriff der „Dienste der Informationsgesellschaft“ soll nach dem Willen des Richtliniengebers also u. a. auch die „kommerzielle Kommunikation“ - also Werbung, s. o. Ziff. II. 1. a. bb. - erfasst sein, so dass es auf das Vorliegen einer Entgeltlichkeit der Online-Dienstleistung im engeren Sinne nicht entscheidend ankommt.

ee. Auch der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG in nationales Recht durch die Vorschrift des § 21a VTabakG ausdrücklich auf die in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2000/31/EG erfolgte Konkretisierung des Begriffs „Dienste der Informationsgesellschaft“ Bezug genommen und im Übrigen weiter ausgeführt, dass die „Dienste der Informationsgesellschaft“ in Deutschland auf Bundesebene als Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG im Teledienstegesetz (TDG) geregelt seien, ohne dass ein neuer Begriff eingeführt würde (vgl. BT-Dr. 16/1940, S. 7).

ff. In der Konsequenz definiert § 2 Nr. 5 Hs. 1 des Telemediengesetzes (TMG), in das das TDG zum 01.03.2007 überführt wurde (vgl. die Vorgängernorm in § 3 Nr. 5 TDG), den Begriff der kommerziellen Kommunikation - entsprechend der in Art. 2 lit. f) der Richtlinie 2000/31/EG enthaltenen Definition - als jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt“. Die Ausnahme gem. § 2 Nr. 5 Hs. 2 lit. b) TMG, wonach „Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden“, keine Form der kommerziellen Kommunikation darstellen, ist vorliegend nicht einschlägig: Erfasst werden soll durch diese Ausnahme nämlich beispielsweise die Tätigkeit unabhängiger Privatpersonen, die auf ihrer „Homepage“ unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistungen der betroffenen Unternehmen Informationen zu bestimmten Themen oder Warenarten anbieten sowie die Vermittlung von Informationen, die keine Werbung sind, wie etwa die „objektive Produktförderung“ durch Warentestberichte unabhängiger Institute (vgl. die amtliche Begründung zu § 3 Nr. 5 TDG in BT-Dr. 14/6098, S. 16). Im Ergebnis ist der Begriff der kommerziellen Kommunikation in einem umfassenden Sinn zu verstehen und schließt daher sämtliche Formen der Werbung ein, wobei die im Wettbewerbsrecht entwickelten Begriffe der geschäftlichen Handlung gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und der Werbung herangezogen werden können (vgl. BT-Dr. 14/6098, S. 16; Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 6).

gg. Zusammengefasst ist mit dem Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ also das Internet gemeint, soweit es zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, namentlich für Werbung (vgl. Rohnfelder/Freytag, a. a. O., § 21a VTabakG Rn. 4). Entsprechend erfolgte die beanstandete Abbildung auf der Startseite der Unternehmenswebseite der Beklagten, die Werbezwecken diente (s. o. Ziff. II. 1. a. cc.), auch in Diensten der Informationsgesellschaft i. S. v. § 21a Abs. 4 VTabakG.

hh. Mit diesem Ergebnis wird es der Beklagten auch nicht, wie sie aber argumentiert, verwehrt, im Internet eine Unternehmenshomepage zu unterhalten: Solange ein Tabakunternehmen auf seiner Webseite eine nüchterne, auf Produktanpreisung verzichtende Unternehmensdarstellung und -information betreibt und somit den Bereich der kommerziellen Kommunikation noch nicht betritt, ist ihm der Betrieb einer Unternehmenswebseite - gerade unter Berücksichtigung der für das Unternehmen streitenden Meinungsäußerungs- und Berufsausübungsfreiheiten, welche auch bei der Auslegung des Begriffs der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt werden können - ohne Weiteres möglich; die Beklagte übersieht aber in diesem Zusammenhang, dass sie jedenfalls durch die streitgegenständliche Abbildung auf der Startseite (und nur diese Abbildung ist Gegenstand des klägerischen Antrags, nicht der auf den weiteren Webseiten folgende Internetauftritt!) den Bereich einer „nüchternen Information“ über ihr Unternehmen - auch bei ggf. einschränkender verfassungskonformer Auslegung des Begriffs der kommerziellen Kommunikation (welche im Übrigen jedenfalls für den Bereich der Meinungsäußerungsfreiheit im durch den Bundesgerichtshof in GRUR 2011, 631 Rn. 21 ff. - Unser wichtigstes Cigarettenpapier entschiedenen Fall abgelehnt wird) - verlassen und denjenigen der Werbung betreten hat, da der Abbildung über ihre Werbewirksamkeit hinaus keinerlei Informationswert innewohnt.

c. Ferner wird aufgrund der Verweisung durch § 21a Abs. 4 VTabakG auf die Verbotsnorm in § 21a Abs. 3 S. 1 VTabakG auch die Publikation der beanstandeten Werbung auf einer Unternehmenswebseite vom Verbot erfasst, da eine solche Unternehmenswebseite mit der in Abs. 3 genannten „Presse“ oder einer „anderen gedruckten Veröffentlichung“ vergleichbar ist.

aa. Ob in diesem Zusammenhang die Argumentation des Landgerichts zutrifft, dass weder der europäische Richtliniengeber noch der deutsche Gesetzgeber die Frage der zulässigen Internetwerbung differenziert geregelt hätten, so dass sich die von der Beklagten gestellten Abgrenzungsfragen nach der Intention des Normgebers nicht stellten, ist jedenfalls vor dem Hintergrund der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG enthaltenen Regelung fraglich: Wenn dort festgestellt wird, dass „Werbung, die in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen nicht erlaubt ist, [...] in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet“ ist, so dürfte hiermit durchaus zum Ausdruck kommen, dass für die Frage, welche Internetveröffentlichungen verboten sein sollen, an die Vergleichbarkeit im Printbereich angeknüpft werden soll.

bb. Selbst wenn man aber mit der Beklagten verlangt, dass durch die Verweisung in Abs. 4 auf Abs. 3 nur solche Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst wird, die in Publikationen erscheint, die mit der in Abs. 3 genannten „Presse“ bzw. einer „anderen gedruckten Veröffentlichung“ vergleichbar sind, so ist diese Voraussetzung vorliegend gegeben.

(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff „gedruckte Veröffentlichungen“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (vgl. EuGH EuZW 2007, 46 Rn. 84-86; ebenso BGH GRUR 2011, 631 Rn. 12, 25 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

(2) Eine Vergleichbarkeit der Unternehmenshomepage der Beklagten mit den nicht unter den Begriff der anderen gedruckten Veröffentlichungen fallenden „Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel“ ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht gegeben, da sie sich eben nicht an einen von vornherein lokal beschränkten Interessenkreis wendet, sondern - der Natur einer Internetseite entsprechend - potentiell an Interessenten in der ganzen Welt (bzw. gemäß dem in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG enthaltenen sowie vom Europäischen Gerichtshof angeführten Kriterium an eine „breite Öffentlichkeit“), was außerdem angesichts der Abrufbarkeit der Seiten der Beklagten in englischer Sprache (vgl. bereits die auf der angegriffenen Abbildung ersichtliche Sprachauswahlmöglichkeit) offensichtlich auch von der Beklagten bezweckt wird. Der Bundesgerichtshof hat in der Konsequenz bereits den von einer Parteizeitung angesprochenen Mitgliederbestand einer großen Volkspartei als „breite Öffentlichkeit“ angesehen und letzteres auch deswegen bejaht, weil die fragliche Publikation auch im Abonnement sowie an Kiosken und in Zeitschriftenläden für jedermann erhältlich sei (vgl. BGH GRUR 2011, 631 Rn. 14 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier). Für die Unternehmenshomepage der Beklagten kann im Ergebnis nichts anderes gelten.

(3) Auch wenn man davon ausginge, dass „andere gedruckte Veröffentlichungen“ i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG nur solche seien, die insoweit der Presse vergleichbar sind, als sie einen von der Werbung für Tabakwaren unabhängigen Inhalt haben und vom Verbraucher in erster Linie wegen dieses Inhalts, nicht wegen der Tabakwerbung erworben werden, und in der Konsequenz verlangte, dass sich das Tabakwerbeverbot nur an solche Dienste der Informationsgesellschaft richtet, die unabhängig von der Tabakwerbung vertrieben und gerade nicht wegen ihrer Inhalte zu Tabak in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2008, 66, 68 -Tabakwerbung im Online-Shop), ergäbe sich nichts anderes: Die Unternehmenswebseite der Beklagten kann von Internetbesuchern aus den verschiedensten Gründen besucht werden (etwa, um sich nur über offene Arbeitsstellen, über Unternehmenskennzahlen oder die Geschichte des Unternehmens zu informieren, oder auch nur, um die Qualität und Art des Internetauftritts zu begutachten) und nicht nur wegen der von der Beklagten vertriebenen Produkte oder ihrer Informationen hierzu oder zu Tabakprodukten im Allgemeinen.

d. Schließlich ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die in § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG enthaltene Ausnahme vom Werbeverbot für Tabakfachzeitschriften zugunsten der Beklagten nicht zum Tragen kommt.

aa. Zu berücksichtigen ist bereits, dass der europäische Normgeber in Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2003/33/EG ausnahmsweise zulässige Tabakwerbung nur auf solche Veröffentlichungen beschränkt hat, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind, sowie auf Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind; in Satz 2 wird darüber hinaus ausdrücklich geschlussfolgert: „Sonstige Werbung in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen ist verboten. „ Während der deutsche Gesetzgeber die beiden gerade aufgeführten Ausnahmen in § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VTabakG umgesetzt hat, ist - gerade vor dem Hintergrund der eindeutigen Aussage in Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2003/33/EG - nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die in Nr. 3 normierte Ausnahme beruht; Ausführungen in der Richtlinie, die den Mitgliedsstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung die Kompetenz zur Regelung weitergehender Ausnahmen vom Werbeverbot zubilligen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Rohnfelder/Freytag, a. a. O., § 21 VTabakG Rn. 9, wonach die Vereinbarkeit der Nr. 3 sowohl mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/33/EG als auch mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG fraglich erscheine).

bb. Rechtfertigen ließe sich die Zulässigkeit der in Nr. 3 enthaltenen, weiteren Ausnahme vom Werbeverbot ggf. mit dem Argument, dass Fachzeitschriften, die von dieser Vorschrift offensichtlich erfasst werden sollen (vgl. den Wortlaut „Veröffentlichungen, die in ihrem redaktionellen Inhalt ...“ sowie Rohnfelder/Freytag, a. a. O., § 21 VTabakG Rn. 9; die Gesetzesbegründung in BT-Dr. 16/1940 enthält hierzu keine Ausführungen), sich gerade nicht an eine „breite Öffentlichkeit“ wenden; diesen Begründungsansatz zieht der Bundesgerichtshof in GRUR 2011, 631 Rn. 25 a. E. - Unser wichtigstes Cigarettenpapier heran, wo unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 21a Abs. 3 Nr. 3 VTabakG „speziell für die beschränkte Öffentlichkeit der Raucher bestimmte Magazine“ als Publikationen mit zulässiger Tabakwerbung genannt werden. Allerdings ist fraglich, ob tatsächlich Tabakfachzeitschriften nicht unter den Begriff der „breiten Öffentlichkeit“ fallen sollen: Der Europäische Gerichtshof (EuZW 2007, 46 Rn. 84-86) hat jedenfalls bei seiner Begründung, welche Publikationen als gedruckte Veröffentlichungen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG zu verstehen seien, eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich der von ihm genannten, sich an die breite Öffentlichkeit richtenden „Zeitungen, Zeitschriften und Magazine“ nicht vorgenommen, sondern offensichtlich nur auf einen lokalen Bezug der Publikationen abgestellt, wenn er „Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel“ als Beispiele für Veröffentlichungen, die nur für eine beschränkte Öffentlichkeit bestimmt sind, aufgezählt hat. Hätte der Europäische Gerichtshof dagegen auch Tabakfachzeitschriften vom Werbeverbot ausnehmen wollen, weil sie sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wendeten, hätte es näher gelegen, eine entsprechende Ausnahme explizit auszusprechen. Außerdem würde die in Art. 3 Abs. 1 Alt. 1 der Richtlinie 2003/33/EG bzw. in § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VTabakG enthaltene Ausnahme für Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind, nur dann Sinn ergeben, wenn man solche Veröffentlichungen grundsätzlich zu den unter das Verbot fallenden „Tabakerzeugnissen in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung“ zählen würde, da andernfalls eine gesonderte Ausnahme gar nicht erst hätte aufgestellt werden müssen; dann muss aber konsequenterweise das Gleiche für Tabakfachzeitschriften gelten, die in ihrer beschränkten Ausrichtung und Zielgruppe mit den Zeitschriften für im Tabakhandel tätige Personen vergleichbar sind und daher ebenfalls grundsätzlich zu Tabakerzeugnissen in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu zählen wären, die sich an eine breite Öffentlichkeit richten. Im Ergebnis bestehen daher erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG.

cc. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da unabhängig hiervon eine Tabakunternehmenswebseite jedenfalls nicht mit einer Fachzeitschrift, die gem. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. a) VTabakG „in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakprodukte oder ihrer Verwendung dienende Produkte betrifft“, zu vergleichen ist. In Abgrenzung zu den bereits von Nr. 1 erfassten Zeitschriften für im Tabakhandel tätige Personen, welche ebenfalls als Fachzeitschriften angesehen werden könnten (so etwa die Publikation „Die Tabakzeitung“, welche sich selbst als führende Fachzeitschrift für den Tabakwarenhandel in Deutschland bezeichnet und die Branche wöchentlich in einer Auflage von 10.000 Exemplaren mit Informationen rund um Tabak, Presse, Süßwaren, Getränken und Lotto versorgt, vgl. http://tabakzeitung.de/fe_2_200_wir_ueber_uns.php), sind demnach als von lit. a) erfasst (nur) solche Zeitschriften anzusehen, welche hersteller-, produkt- und markenübergreifend sowie journalistisch aufbereitet Reportagen, Interviews, Tests etc. für Tabakkonsumenten bieten (vgl. etwa das Magazin „Smokers Club“ für Pfeifen- und Zigarrenraucher, das nach eigener Beschreibung auf der gerade zitierten Webseite vierteljährlich in einer Auflage von 29.000 Exemplaren „facettenreich über die Welt der Zigarren, Pfeifen und Raucheraccessoires informiert“). Über die Verweisung in § 21a Abs. 4 VTabakG werden daher entsprechende Tabakfachzeitschriften erfasst, welche (zusätzlich oder ausschließlich) online veröffentlicht werden. Dagegen beschränkt sich eine Unternehmenswebseite wie die der Beklagten einerseits naturgemäß ausschließlich auf die Darstellung der eigenen Produktpalette mit dem Schwergewicht auf der reinen Informationsvermittlung und enthält andererseits häufig Auskünfte über den eigenen Unternehmensbereich wie etwa Presseinformationen, Unternehmenskennzahlen oder Informationen zu Tätigkeitsmöglichkeiten im Unternehmen, welche in Fachmagazinen regelmäßig nicht zu finden sind, so dass eine Unternehmenshomepage im Ergebnis mit einer „Fachzeitschrift“ nicht vergleichbar ist. Zusätzlich zu berücksichtigen ist überdies, dass die streitgegenständliche Werbeabbildung bereits auf der Startseite der Homepage der Beklagten zu sehen war, so dass etwaige redaktionelle Beiträge, welche auf den folgenden Unterseiten veröffentlicht sind (und die von denjenigen Betrachtern der Startseite, die von einem Besuch der weiteren Internetseiten der Beklagten aus welchen Gründen auch immer Abstand nehmen, gar nicht mehr wahrgenommen werden!) noch keine Rolle spielen.

dd. In jedem Fall fehlt es aber auch an der kumulativen Voraussetzung gem. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. b) VTabakG, wonach die Veröffentlichung i. S. v. lit. a) „nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben wird“: Im Unterschied zu einer Fachzeitschrift wendet sich eine Unternehmenswebseite eben potentiell an jedermann und kann entsprechend altersunabhängig von jedermann aufgerufen werden, der sich für das Unternehmen der Beklagten interessiert oder auch nur zufällig die Seite besucht. Auch hier spielt im Übrigen -wie das Landgericht zu Recht anführt - eine wesentliche Rolle, dass die beanstandete Werbung bereits auf der Startseite der Homepage der Beklagten und damit unabhängig von den nachfolgenden (von Besuchern der Startseite ggf. gar nicht mehr wahrgenommenen, s. o.) Inhalten der Unternehmenswebseite abgebildet ist, so dass die in lit. b) enthaltene Beschränkung auf eine Fachöffentlichkeit in concreto nicht erfüllt ist.

e. Da die Regelung des § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezweckt, ist der von der Beklagten begangene Rechtsverstoß auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. v. § 3a UWG (= § 3 Abs. 1 UWG a. F.) spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 633 Rn. 36 - BIO TABAK für die zweckgleiche Vorschrift des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VTabakG).

f. Soweit allerdings der Kläger das beantragte Verbot in seinem ursprünglichen Klageantrag allgemein auf „geschäftliche Handlungen“ der Beklagten erstreckt hatte, hätte es auch nach § 21a Abs. 3 S. 2 VTabakG zulässige Werbung erfasst (etwa Werbung in gedruckten oder auch nur im Internet veröffentlichten Fachzeitschriften), so dass entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 erklärten Beschränkung des Klageantrags das Unterlassungsgebot lediglich auf die Unternehmenswebseite der Beklagten zu beziehen war. Der Senat bewertet die damit einhergehende Teilklagerücknahme mit 1/5 des Streitwerts.

2. Zu Recht hat das Landgericht dagegen ein Werbeverbot gem. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VTabakG, welcher ebenfalls eine verbraucherschützende bzw. marktverhaltensregelnde Norm ist, abgelehnt.

a. Das Verbot gem. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a) VTabakG betrifft u. a. Darstellungen, durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen.

aa. Soweit die beanstandete Abbildung lediglich vier Personen zeigt, welche Tabakprodukte in der Hand halten und dabei sichtbar gut gelaunt sind, kann darin nicht gleichzeitig eine Aussage im Hinblick auf eine gesundheitliche Unbedenklichkeit gesehen werden; die gute Laune und das Lachen der Personen kann (sofern man darin überhaupt einen Bezug zur Gesundheit der Personen sehen wollte) ohne Weiteres auf andere Umstände zurückzuführen sein, so dass darin - über die gute Laune hinaus - keinerlei spezifischer Aussagegehalt in eine bestimmte Richtung zum Ausdruck kommt. Ohnehin wird regelmäßig eine behauptete gesundheitliche Unbedenklichkeit in Werbung vornehmlich durch Wortattribute und nicht durch bildliche Darstellungen ausgedrückt werden (vgl. die Beispiele bei Rohnfelder/Freytag, a. a. O., § 22 VTabakG Rn. 7, die als denkbare Möglichkeit einer unzulässigen Darstellung, durch die der Eindruck eines gesundheitlich unbedenklichen Genusses von Tabakerzeugnissen erweckt wird, die Abbildung eines Herzens auf einer Packung Zigarillos nennen).

bb. Aus demselben Grund kann auch nicht angenommen werden, dass die streitgegenständliche Abbildung den Eindruck erweckt, dass der Genuss der Produkte der Beklagten geeignet sei, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen: Soweit man aus der Fröhlichkeit der abgebildeten Personen und ihrem strahlenden, präsenten Eindruck auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Wohlbefinden rückschließen wollte, wird die Kausalität der von den Personen in der Hand gehaltenen Produkte hierfür nicht hinreichend deutlich. Ebenso könnte aus der Darstellung z. B. die Botschaft entnommen werden, dass es sich gesunde, mitten im Leben stehende Menschen leisten könnten, die abgebildeten (zu ergänzen: gesundheitsschädlichen) Tabakprodukte zu konsumieren. Aus dem systematischen Zusammenhang der (zu Recht vom Landgericht als unbestimmt kritisierten) Tatbestandsalternative „Wohlbefinden“ mit den zuvor genannten Eigenschaften in § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a) VTabakG ist jedenfalls zu verlangen, dass auch das Wohlbefinden gesundheitsbezogen oder leistungssteigernd zu verstehen ist (vgl. Rohnfelder/Freytag, a. a. O., § 22 VTabakG Rn. 8, die die Abbildung einer fröhlichen Runde rauchender Personen als noch nicht tatbestandsmäßig werten); eine unmissverständliche Konnotation der dargestellten Personen mit bestimmten Wirkungen der Tabakprodukte ist aber vorliegend nicht gegeben.

b. Ebenfalls nicht erfüllt ist, wie vom Landgericht zutreffend erkannt wurde, das Werbeverbot gem. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. c) VTabakG, wonach Darstellungen verboten sind, die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen.

aa. Das Landgericht führt hierbei zu Recht den Umstand an, dass sich ein Inhalieren von Tabakrauch durch einzelne Abbildungen nur schwerlich darstellen lässt. Die streitgegenständliche Darstellung zeigt bei der zweiten Person von rechts zwar angesichts der brennenden Zigarette (Rauch steigt an der Zigarettenspitze auf) und des austretenden Rauchstroms vom Mund der Person weg einen bestimmten Ausschnitt beim Vorgang des Rauchens; der vorausgehende und nachfolgende Vorgang des „Ziehens an der Zigarette“ samt Verbringen des Rauchs in das Körperinnere ist jedoch nicht zu sehen, so dass schon deswegen ein Verbot nach der genannten Vorschrift ausscheidet. Entsprechendes gilt für die Person ganz rechts auf der Abbildung, welche eine rauchende Pfeife in der Hand hält, ohne dass ein vom Mund austretender Rauchstrom zu sehen wäre.

bb. Die Auffassung des Klägers, ein durchschnittlicher Betrachter werde bei der Darstellung eines Zigarette (oder Pfeife) rauchenden Menschen davon ausgehen, dass dieser den Rauch auch inhaliere, verfängt demgegenüber nicht: Zu berücksichtigen ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass es neben der Rauchtechnik des Inhalierens, verstanden als Einatmen des Rauchs direkt in die Lunge, auch die (weniger gesundheitsschädliche) Technik des Paffens gibt, also das Verbringen des Rauchs lediglich in die Mundhöhle. Wenn also der Gesetzgeber bewusst nur die bestimmte (und gesundheitsschädlichere) Rauchtechnik des „Inhalierens“ als Anknüpfungspunkt des Verbotstatbestands anführt, kann die bloße Darstellung eines - wie vorliegend - eine Zigarette zwischen den Fingern haltenden, Rauch ausstoßenden bzw. eines eine Pfeife in der Hand haltenden Menschen, der den Zigaretten-/Pfeifenrauch auch nur paffen kann, anstatt ihn zu inhalieren, für ein Verbot nicht ausreichen.

c. Unzutreffend ist schließlich die von der Beklagten geäußerte Auffassung, wonach die Klage, soweit sie auf das Verbot gem. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VTabakG gestützt gewesen sei, durch das Landgericht teilweise abgewiesen worden sei, weshalb der Kläger die Kosten jedenfalls insoweit hätte tragen müssen. In Fällen, in denen sich die Klage wie vorliegend gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, ist nämlich in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der (einheitliche) Streitgegenstand bestimmt wird; der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Ls. 1, Rn. 24 - Biomineralwasser). Dass also das Landgericht der Klage unter dem Aspekt des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VTabakG keinen Erfolg verbeschieden hat, ändert nichts an der im Verstoß gegen § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG liegenden Rechtsverletzung hinsichtlich des (einzigen) Streitgegenstands „beanstandete Abbildung auf der Unternehmenswebseite der Beklagten“, die ohne negative Auswirkung auf die Kostenfolge (abgesehen von der Berücksichtigung der Teilklagerücknahme, s. o. Ziffer II. 1. f.) zum vollständigen Klageerfolg führt.

3. Die in ihrer Höhe bzw. Berechnung von der Beklagten nicht angegriffene Kostenpauschale für die klägerische Abmahnung ist gem. (§ 5 UKlaG i. V. m.) § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig (vgl. zu deren Anerkennung in Rechtsprechung und Literatur, auch in dieser Höhe, Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.98 m. w. N.; Köhler, a. a. O., § 5 UKlaG Rn. 4). Dass die Abmahnung entsprechend des ursprünglichen Klageantrags die Aufforderung zur Abgabe einer zu weit gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung enthielt, ist unschädlich, da die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 51 - Sondernewsletter; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.99). Ebenso ist unschädlich, dass die erste Abmahnung des Klägers vom 06.11.2014 noch ausschließlich auf den behaupteten Verstoß gegen § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. c) VTabakG gestützt war, da jedenfalls das nachfolgende Schreiben vom 24.11.2014 auch den einschlägigen Verstoß gegen § 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 VTabakG rügte.

III. 1. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Soweit der Kläger seinen Klageantrag in Ziff. I. eingeschränkt hat, sind ihm die Kosten aufgrund der darin zu sehenden teilweisen Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO anteilig aufzuerlegen.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 1, S. 2 ZPO. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1067 Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013, 1271 - Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür die vorliegende Streitgegenstandsbewertung herangezogen wurde. Soweit außerdem im Berufungsverfahren die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt wurde, war sie nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

3. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittige und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob eine Werbung auf einer Internetwebseite als „in Diensten der Informationsgesellschaft“ i. S. v. § 21a Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3 VTabakG i. V. m. Art. 2 lit. d) RL 2003/33/EG, Art. 1 Abs. 2 RL 98/34/EG zu qualifizieren ist, ist die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof veranlasst, § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

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Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Gründe

Landgericht Landshut

Az.: 72 O 3510/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 29.06.2015

In dem Rechtsstreit

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch d. Vorstand Klaus M., ...

- Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

P. Tabak GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin P. Landshut GmbH, d. v.d.d. Dipl.-Kfm. Patrick E., ...

- Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Unterlassung (unl. Wettbewerb - UWG)

erlässt das Landgericht Landshut - 7. Zivilkammer - durch die Richterin als Einzelrichterin am 29.06.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom zuständigen Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Tabakerzeugnisse wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 € und hinsichtlich Ziff. 2 und Ziff. 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Beim Kläger handelt es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dessen satzungsmäßige Aufgabe u. a. die Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Unterlassungsklagengesetz (UKIaG) i. V. m. Verbraucherschutzgesetzen ist. Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Sie betreibt unter http://www.po...-to...-acco.com eine Webseite. Auf dieser Seite können sich interessierte Nutzer über das Unternehmen, Karrieremöglichkeiten, die einzelnen Produkte von P. Tabak und die Tabakkultur informieren. Webseitenbesuchern nach einer elektronischen Altersabfrage Zugang zu den einzelnen Inhalten auf den Unterseiten der Webseite gewährt.

Die streitgegenständliche, auf S. 3 der Klageschrift (Bl. 3 d. A.) wiedergegebene und hiermit ausdrücklich in Bezug genommene, fotografische Abbildung befand sich am 04.11.2014 auf der Startseite der vorbezeichneten Unternehmenshomepage und wurde binnen der Folgetage nach informeller Beanstandung durch das Landratsamt Landshut von der Beklagten entfernt. Die Abbildung zeigt vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen. Durch Abmahnschreiben vom 06.11.2014 (Anlage K 1) forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG auf, hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbung eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im weiteren Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K 2) stützte sich der Kläger dann auch auf § 21 a VTabakG. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Präsentation der streitgegenständlichen Abbildung auf der Unternehmenshomepage stelle einen Verstoß gegen § 21 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 sowie gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 c V TabakG dar. § 21 a Abs. 3 Abs. 4 gelte für Veröffentlichungen im Internet auch dann, wenn sie sich auf einer (Unternehmens-)Webseite befänden und keine kostenpflichtige Dienstleistung dabei angeboten wird. Die Abbildung des Mannes, der eine brennende Zigarette hält, sei eine unzulässige Darstellung des Inhalierens i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG. Daher sei der Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten begründet.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom zuständigen Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Tabakerzeugnisse wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragte, Klageabweisung.

Die Beklagte wendet ein, die in Frage stehende Internetseite der Beklagten sei kein „Dienst der Informationsgesellschaft“ i. S. d. § 21 a Abs. 4 VTabakG, da sie durch die zur Außendarstellung betriebene Unternehmenshomepage keine im Fernabsatz abzurufende Dienstleistung anbiete, zumal sie lediglich für interessierte Nutzer kostenlos Informationen über das Unternehmen bereithalte. Weiter sei die Abbildung auf der Homepage „anderen gedruckten Veröffentlichungen“ i. S. d. § 21 a Abs. 3 VTabakG nicht gleichzusetzen. § 21 a Abs. 4 VTabakG ist nach dem Verständnis der Beklagten auf solche Werbung zugeschnitten, die sich als Annex zu einem anderen, primär vermittelten Inhalt verhält, so dass sich die Tabakwerbung dem an einem anderen Inhalt interessierten Nutzer unerwartet aufdrängt. Dagegen unterliege die Webseite eines Tabakherstellers als eine Internetseite, die sich ausschließlich mit Tabak beschäftige, nicht dem Anwendungsbereich des gesetzlichen Verbots. Vorliegend stellten die Altersabfrage, die Adressierung an Erwachsene über 18 Jahren und auch das in Rede stehende Bild auf der Zugangsseite der Homepage deutliche Hinweise dar, dass auf dieser Webseite nur tabakbezogene Informationen zu finden seien. Die Werbung sei jedenfalls nach § 21 a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG zulässig. Gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG verstoße die Werbung deswegen nicht, weil die Personen in der streitgegenständlichen Abbildung nicht Tabakrauch inhalieren würden.

Für den weiteren Parteivortrag wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2015 (Bl. 30/32 d. A.) Bezug genommen. Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

I.

Der Klage war stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG.

1. Unterlassungsanspruch

Die streitgegenständliche Werbung verstößt zwar nicht gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG, wohl aber gegen § 21 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 VTabakG. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG sowie um eine verbraucherschützende Vorschrift im Sinn des § 2 UKIaG.

1.1 Verstoß gegen § 21a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 VTabakG a) Werbeverbot gemäß § 21 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 VTabakG

Die streitgegenständliche Abbildung verstößt gegen § 21 a Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 4 VTabakG.

Bei der streitgegenständliche Abbildung auf der Homepage der Beklagten handelt es sich um Werbung. Dabei ist es nicht erforderlich, direkt den Konsum eines bestimmten, bezeichneten Produkts zu bewerben. Der Begriff der Werbung in Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/33/EG, die durch § 21 a VTabakG umgesetzt ist, erfasst auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf eines Tabakerzeugnisses indirekt fördert. Nach dem Beklagtenvortrag werden u. a. die produzierten und vertriebenen Produkte auf der Webseite dargestellt und Hinweise zu ihrer korrekten Anwendung sowie gesundheitlichen Risiken dargestellt. Damit ist mindestens von einer indirekten Werbewirkung der Anzeige der Beklagten auszugehen, weil sich die Beklagte damit als ein professionelles und verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt. Die von der Anzeige angesprochenen Verkehrskreise werden eher geneigt sein, die Produkte eines solchen -problembewussten - Unternehmens zu kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich um die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Der Nachweis einer konkreten Absatzsteigerung der

Zigaretten marken nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige ist nicht erforderlich. Für die Werbewirkung reicht vielmehr die Eignung zur Verkaufsförderung aus (BGH GRUR 2011, 631,632).

§ 21 a Abs. 3 S. 1 VTabakG verbietet die Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse oder einer anderen gedruckten Veröffentlichung. Gemäß Abs. 4 gilt dieses Verbot für die „Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend“. § 21 a Abs. 1 Ziff. 3 VTabakG regelt, dass unter dem Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/33/EG erfasst werden, der wiederum auf Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG verweist. Letztgenannte Vorschrift definiert „Dienst“ als „eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.

Die Homepage der Beklagten stellt einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinn des § 21 a Abs. 3 VTabakG dar. Es handelt sich um eine Internetseite, die zu Absatzförderungszwecken (Werbung) betrieben wird. Eine solche Darstellung wird vom Begriff der Veröffentlichung „in Diensten der Informationsgesellschaft“ erfasst. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung ist damit gemeint Internet, soweit es zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, namentlich für Werbung, Datensuche und Datenabfrage sowie für Online-Verkäufe (Amtl. Begr. BT-Drucks. 16/1940 S. 7; vgl. auch Freytag/Dr. Rohnfelder, in Erbs/Kohlhaas, VTabakG, § 21 a Rz. 4, 10; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2008, 318, 319 f.). Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 4 V TabakG ist, durch das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse im Internet zu verhindern soll, dass das für gedruckte Veröffentlichungen geltende Verbot aufgrund der Medienkonvergenz durch einen verstärkten Einsatz dieser Medien umgangen wird (OLG Hamburg, GRUR 2008, 318, 320). Damit ist der Internetauftritt der Beklagten von § 21 a Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 3 VTabakG als eingeschlossen zu betrachten. Der Argumentation der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass auch bei einer Tabakwerbung auf beispielsweise Spiegel. Online dem Nutzer gegenüber keine entgeltliche Dienstleistung im Fernabsatzweg erbracht wird. Dass eine entsprechende Werbung dem gesetzlichen Verbot analog zum Verbot der Werbeanzeige in einer Printausgabe des Spiegel unterfällt, dürfte außer Frage stehen. Für eine Einschränkung auf Werbung, mit der der Nutzer bei Inanspruchnahme einer anderen Leistung oder eines anderen Inhalts sachfremder Weise konfrontiert wird, lässt sich dem Gesetz nichts entnehmen. Das Argument der Beklagten, die erforderliche Vergleichbarkeit der Webseiteninhalte mit „anderen gedruckten Veröffentlichungen“ i. S. d. § 21 a Abs. 3 S. 1 VTabakG sei vorliegend nicht festzustellen, verfängt nicht. Der nationale Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Erstreckung des Verbots auf das Medium Internet durch § 21 a Abs. 4 VTabakG ebenso wie der Richtliniengeber in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG davon abgesehen, zulässige Internetwerbung für Tabakerzeugnisse differenziert zu regeln. Damit stellen sich die von der Beklagten angesprochenen Abgrenzungsfragen nach der Intention des Normgeber gerade nicht.

b) Ausnahmeregelungen gemäß § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 1-3 VTabakG

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 21 a Abs. 3 S. 2 VTabakG sind nicht erfüllt.

Ziff. 1 der vorgenannten Regelung ist nicht einschlägig, da sich die Webseite der Beklagten nicht ausschließlich an im Tabakhandel tätige Personen richtet.

Da die Inhalte an in Deutschland und ggf. noch und an in deutschsprachigen Ländern ansässige Internetnutzer adressiert sind, ist auch Ziff. 2 der vorgenannten Ausnahmeregelung unabhängig vom Serverstandort nicht zu diskutieren.

Auch die Voraussetzungen von § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 VTabakG sind nicht erfüllt: Der mit Rücksicht auf den Spielraum nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG fragwürdige Tatbestand erfasst solche Publikationen, in denen allgemein redaktionell über Tabakerzeugnisse bzw. Raucherzubehör berichtet wird und daneben zulässigerweise Tabakwerbung betrieben werden kann (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2008, 318, 320). Voraussetzung ist, dass es sich um eine entsprechende Publikation handelt, die in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung dienende Produkte betrifft (lit. (a)) und nur für eine sich aus lit. (a) ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben wird (lit. (b)). § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 lit. (a) will damit jedenfalls Fachzeitschriften vom Werbeverbot ausnehmen. Inwieweit andere, vom Wortlaut ebenfalls erfasste Magazine, die „redaktionelle Berichten“ über Tabakerzeugnisse oder Rauchutensilien mit einschlägiger Werbung verknüpfen, ebenfalls privilegiert sein sollen, erscheint unklar. Die kumulative Anforderung gemäß lit. (b) nimmt jedenfalls auf eine Art Fach-Öffentlichkeit Bezug, so dass im Printbereich aligemeine Publikumsmedien jedenfalls ausscheiden (Freytag/Dr. Rohnfelder, in Erbs/Kohlhaas, VTabakG, § 21 a Rz. 9). Entsprechende Grundsätze sind aufgrund von § 21 a Abs. 4 VTAbakG auf den Onlinebereich zu übertragen.

Die Voraussetzung der Beschränkung auf die entsprechende Zielgruppe im Sinn der § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 (b) ist vorliegend nicht erfüllt. Das Gesetz hat hiermit die Leser von Fachpublikationen über Tabakprodukte oder die bestimmungsgemäßen Empfänger von Vertriebsunterlagen im Visier, nicht hingegen Internetnutzer (=potentieller Jedermann), der den Internetauftritt eines tabakherstellenden Unternehmens besucht, selbst wenn dieser die Webseite in Kenntnis des Unternehmensgegenstands ansteuert. Die vorliegende Werbung richtet sich an eine breite Öffentlichkeit, nämlich jeden, der sich für das Unternehmen der Beklagten interessiert. Es richtet sich gerade nicht nur an (volljährige) Raucher und auch nicht - im weiteren Sinn - nur an Personen, die Inhalte über Tabakerzeugnisse und Tabakkonsum gezielt abfragen. Eine Begrenzung der Zielgruppe auf Volljährige ist bereits deswegen abzulehnen, weil die Registrierung jedermann möglich ist, sofern er nur ein Geburtsdatum einträgt, das seine Volljährigkeit ausweist bzw. vorspiegelt. Eine einschränkende Adressierung an Raucher oder - im Weiteren Sinn - an Tabakerzeugnissen/-konsum Interessierte ist nicht bereits deswegen anzunehmen, weil es sich bei der Beklagten um ein tabakproduzierendes Unternehmen handelt. Die Tätigkeit eines Unternehmens wie desjenigen der Beklagten umfasst weit mehr als das Herstellen und den Vertrieb von Tabakerzeugnissen. Dies ist der (Kern-)Unternehmensgegenstand, nicht mehr und nicht weniger. Entsprechend sind auch die dort veröffentlichten Stellenanzeigen bei lebensnaher Betrachtung mit Sicherheit nicht auf das Herstellen oder auf den Testkonsum von Tabakerzeugnissen und/oder -zubehör beschränkt. Ein Nutzer, der sich über das Unternehmen der Beklagten informieren will, kann etwa an einer Stelle in der Rechtsabteilung oder Buchhaltung interessiert sein und muss bei Besuch der Zugangsseite der Homepage ebenso wenig wie ein an Litfasssäulen vorbeilaufender Spaziergänger damit rechnen, mit der unmittelbaren Bewerbung des Konsums von Tabakerzeugnissen konfrontiert zu werden.

Wer die in Rede stehende Internetseite benutzt, möchte sich möglicherweise im weitesten Sinn über das Unternehmen der Beklagten informieren; dass sein Interesse auf Tabakerzeugnisse beschränkt wäre, ist eine durch nichts belegte und bei lebensnaher Betrachtung sogar eher abwegige Mutmaßung. Bei Interesse an Produktinformationen wird ein Nutzer eher nach dem Produktnamen googlen (eine Verlinkung auf die Homepage findet nach Beklagtenvortrag nicht statt). Steuert er die auf den anderslautenden Namen des dahinterstehenden Produktionsunternehmens lautende Homepage direkt an, so spricht einiges dafür, dass er sich über unternehmensbezogene Inhalte Kenntnis verschaffen will, die über Rauchen, Paffen und Schnupfen hinausgehen.

Selbst die - hier nicht zu erkennende - Adressierung an volljährige Raucher wäre keine geeignete Öffentlichkeitsbeschränkung i. S. d. § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 lit. (b), da es somit nicht um ein spezifisches Publikum redaktioneller Darbietungen, sondern schlicht um den gesamten potenziellen Kundenkreis geht (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2008, 318, 321).

Von markanter Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Abbildung auf der Startseite des Unternehmens befand. Ob sie erst nach der Altersregistrierung sichtbar war oder bereits vorher, ist insoweit irrelevant, als der Internetnutzer jedenfalls sich im Zeitpunkt der Konfrontation mit der Werbung nicht bereits Zugang zu möglicherweise tabakbezogenen Inhalten der Unternehmensseite verschafft hatte. Wie oben ausgeführt, ist dies anders als beim Kauf einer gedruckten Fachzeitschrift (§ 21 a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VTabakG) oder dem Besuch eines Onlineshops für Tabakwaren (§ 21 a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 VTabakG, vgl. OLG Karlsruhe, 19 U 184/06) auch nicht denklogisch das einzige Motiv, die Webseite aufzurufen, da die Präsentation des Unternehmens im Rahmen der streitgegenständlichen Homepage der Beklagten gerade nicht mit „redaktionelle Berichten“ über Tabakerzeugnisse oder Rauchutensilien i. S. d. Ausnahmetatbestands gleichzusetzen ist. Selbst wenn sich auf den Unterseiten solche Inhalte befinden und man diese für sich gesehen als tatbestandsmäßige redaktionelle Inhalte i. S. v. § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 lit. (a) qualifizieren sollte, ist die Homepage jedenfalls nicht darauf beschränkt. Die Abbildung auf der Startseite stellt sich für den Internetnutzer als nichts anderes als eine Unternehmens- und Produktwerbung dar. Dass auf den einzelnen Seiten der Homepage möglicherweise redaktionell aufgearbeitete Informationen zu Tabakerzeugnissen etc. zu finden sind, kann den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nicht begründen. Die Vorschrift des § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 VTabakG dient nicht dazu, der Tabakindustrie die Möglichkeit zu eröffnen, eine grundsätzlich verbotene Werbung für Erzeugnisse im Gewaände einer gewissen redaktionellen Einkleidung fortsetzen zu dürfen (OLG Hamburg, GRUR 2008, 318, 320). Die streitgegenständliche Abbildung kann aus den vorgenannten Gründen letztlich weder entsprechenden spezifischen redaktionellen Inhalten i. S. d. § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 lit. (a) zugeordnet werden noch wird sie i. S. d. § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 lit. (b) ausschließlich einem entsprechend beschränkten Nutzerkreis präsentiert.

§ 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 VTabakG bezweckt nicht, dem Interesse eines tabakherstellenden Unternehmens an Außendarstellung und Imagewerbung im Rahmen seiner Internetpräsenz Vorrang gegenüber dem Verbraucherschutz einzuräumen. Die Ausnahme vom Werbeverbot erstreckt sich damit auch auf den Internettauftritt eines tabakproduzierenden Unternehmens (zum Vorrang des Verbraucherschutzes gegenüber Imagewerbung vgl. BGH GRUR 2011, 631). Eine extensive Anwendung der Ausnahmeregelung verbietet sich schließlich aus Gründen der Richtlinienkonformität (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/33/EG, der für die Ausnahmeregelung nach § 21 a Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 VTabakG ohnehin nichts hergibt).

1.2 Kein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG

Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG liegt nicht vor. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Darstellungen zu verwenden, die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen. Durch die streitgegenständliche Abbildung wird das Inhalieren von Rauch nicht dargestellt. Von den vier dargestellten Personen schnupft eine Person Tabak, eine andere dreht sich eine Zigarette, ein anderer hält eine angezündete Zigarette und der letzte hält eine angezündete Pfeife. Während hinsichtlich des Pfeifenrauchens ein sog. Paffen anstelle des Inhalierens von Rauch üblich ist, wird Zigarettenrauch in aller Regel inhaliert. Ein durchschnittlicher Betrachter wird bei der Darstellung eines Zigarette rauchenden Menschen davon ausgehen, dass dieser den Rauch inhaliert. Der Vorgang des Inhalierens selbst in der Abbildung jedoch nicht als solcher dargestellt. Dies erscheint auch nur auch nur im Rahmen eines Videos oder animierten Webdesigns möglich. Nach dem Gesetzeszweck ist gerade die werbliche Darstellung des Inhalierens verboten, aus dem Grund, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass gerade das Inhalieren von Tabakrauch Lungenkrebs verursacht (Freytag/Dr. Rohnfelder, in Erbs/Kohlhaas, VTabakG, § 22 Rn. 10). Tatsächlich geht das Verbot im Fall einer Abbildung ins Leere, es sei denn, gerade der Vorgang des Rauch-Einziehens in die Lunge würde durch die Abbildung erkennbar eingefangen. Ob dem Gesetzeszweck durch die Fassung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG genüge getan wird, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein durchschnittlicher Betrachter bei der Wahrnehmung eines Bildes von einer Zigarette rauchenden Person das Inhalieren des Rauches durch diese Person assoziieren wird, so dass man sich fragen kann, weshalb im Rahmen des § 22 Abs. 2 VTabakG nicht die Abbildung des Zigarette-Rauchens schlechthin verboten werden sollte, weil Zigarettenrauch üblicherweise inhaliert wird, was Lungenkrebs verursacht. Das Gesetz ist aber so nicht gefasst. Der Wortlaut bildet die Grenze der zulässigen teleologischen Auslegung. Das „Inhalieren“ ist auf einer Abbildung kaum darstellbar, wird in der streitgegenständlichen Abbildung jedenfalls nicht dargestellt, somit auch nicht als nachahmenswert dargestellt. Dass der Gesetzgeber die Gleichstellung des Begriffs „Inhalieren“ in § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG mit Tabakkonsum oder Rauchen im weiteren Sinne bezweckte, ist aufgrund der offensichtlich bewusst unterschiedlich verwandten Terminologie (siehe etwa in § 22 Abs. 2 Nr. 1 a „der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen“ und in § 22 Abs. 2 Nr. 1 b „Rauchen“) nicht anzunehmen.

1.3 Kein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, lit. b oder Nr. 2 VTabakG

Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 lit. a oder lit. b oder Nr. 2 VTabakG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann die Abbildung nicht unter § 22 Abs. 2 Nr. 1 lit. a Var. 4 VTabakG subsumiert werden. Die Darstellung glücklich bzw. lässig wirkender, gut aussehender Raucher kann nicht als ausreichend angesehen werden, um von einem veranlassten Eindruck dahingehend zu auszugehen, der Tabakkonsum sei geeignet, das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen. Der Begriff „Wohlbefinden“ wird zu Recht als in hohem Maße unbestimmt kritisiert. Zu befürworten ist aus Gründen des sachlichen Bezugs zu den weiteren Tatbeständen im Rahmen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 a eine einschränkende Auslegung, die eine Irreführung voraussetzt, indem sie dem „Wohlbefinden“ auch eine gesundheitlich positive Anmutung gibt (so auch Freytag/Dr. Rohnfelder, in Erbs/Kohlhaas, VTabakG, § 22 Rn. 8).

1.4 Wiederholungsgefahr

Die erstmalige Begehung des Verstoßes gegen § 21 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 3 VTabakG begründet grundsätzlich die Wiederholungsgefahr. Diese ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt. Die Beklagte ist daher nach dem Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 der Klageschrift, der durch Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung insbesondere auch hinreichend bestimmt gefasst ist, zu verurteilen.

2. Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 5 UKIaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Des Rückgriffs auf die Regelungen des BGB zur Geschäftsführung ohne Auftrag bedarf es zur Herleitung infolge der spezialgesetzlichen Normierung nicht mehr.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Oberlandesgericht München Prielmayerstr. 5 80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Landshut Maximilianstr. 22 84028 Landshut

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.