vorgehend
Landgericht München I, 10 O 18964/12, 01.10.2013

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2013, Az.: 10 O 18964/12, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Berufung.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2013, Az. 10 O 18964/12, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Wert der Berufung beträgt EUR 1.239.692,09.

Gründe

I. Die Klägerin ist seit 2001 Eigentümerin der Grundstücke in München, auf denen bis zur Zerstörung durch die Nationalsozialisten 1938 die Münchner Synagoge stand und auf denen heute der hintere Teil des Kaufhauses „Ob.“ errichtet ist (Objekt S.). Diesen Teil hatte die Klägerin aufgrund Vertrages vom 18. Juli/8. September 2005 (Anlage A1) der konzerneigenen Ka. Vermietungsgesellschaft mbH (im Folgenden kurz: Ka.Vermietung) vermietet, die ihrerseits diesen Teil der gleichfalls konzerneigenen Ka. Warenhaus GmbH überlassen hatte. Letztere war Betreiberin des Kaufhauses „Ob.“. Die Ka.Vermietung ist zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten. Mit „2. Nachtrag vom 29.09./30.09.2008 zum Mietvertrag vom 08.07./08.09. 2005“ (Anlage B 38) trat an deren Stelle die A. AG, vormals Ka. Qu. AG, in den bestehenden Mietvertrag ein.

Der Beklagte ist nunmehr Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG Essen, das auf Eigenantrag vom 01.06.2009 mit Beschluss des Amtsgerichts Essen am 01.09. 2009 eröffnet wurde.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus der Masse noch offene Teilbeträge der Mieten für die Monate September bis Dezember 2009 nebst (zwischenzeitlich abgerechneter) Betriebskosten in Höhe von EUR 1.239.692,09.

Die Klägerin hatte zunächst versucht, diese Ansprüche im Urkundenprozess durchzusetzen. Mit Urteil des Senats vom 15.02.2011 (5 U 3762/10) wurde die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg (BGH, Beschluss vom 26.04.2012-IX ZR 73/11).

Die Klägerin und ihre vier (Schwester-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts hatten fünf Warenhausobjekte in München, Karlsruhe, Leipzig, Potsdam und Wiesbaden aus dem Ka.-Qu.-Konzern herausgekauft, entwickelt und dann an die Ka.Vermietung zurückvermietet. Zu den Gesellschaftern der Klägerin gehörten zunächst deren Mitinitiator Josef E., dessen Ehefrau Irma E. sowie die Josef- E.-Fonds-Projekt GmbH, Tr. (Anlage B 4). Josef E. war zudem Gesamtvermögensverwalter der Ma. Sch. als auch seit 2001 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Josef E. Vermögensverwaltungs GmbH Vermögensbetreuer des Dr. Thl. Mi. Weitere Gesellschafterin der Klägerin war von Anfang an die O. Immobilien Treuhand GmbH mit Sitz in Köln (Anlage B 4). Gesellschafter dieser GmbH waren das Bankhaus Sal. O. jr. und ci. KGaA (im Folgenden: Sal. O.) sowie Josef E. Geschäftsführer dieser GmbH waren Christopher Ba. von O. sowie Josef E.; Ba. Christopher von O. war seinerzeit persönlich haftender Gesellschafter von Sal. O. (Anlage B 10). Die genannten Gesellschafterstellungen bestanden bis ins Jahr 2009. Das Bankhaus Sal. O. war in die Finanzierung der klagenden Grundstücks GbR und des Immobilienvorhabens „M. S.“ eingebunden.

Die nachmalige Schuldnerin, die A. AG, firmierte ehemals als Ka.Qu. AG und ist die Obergesellschaft des Ka.Qu.- bzw. des späteren A.-Konzerns. Dieser Konzern ist 1999 aus der Fusion der Firmengruppen Ka. und Qu. hervorgegangen. Nach dieser Fusion hielt Ma. Sch. bzw. mit ihr verbundene Gesellschaften und Personen das größte Aktienpaket an der Ka.Qu. AG. 2002 schloss Frau Sch. einen über 10 Jahre laufenden Vertrag mit Josef E., wonach dieser deren gesamtes Vermögen verwalten sollte. Frau Sch. kaufte in der Folgezeit mit Hilfe von Darlehen des Bankhauses Sal. O. laufend Aktien zu, so dass sie 2005 Mehrheitsaktionärin der nachmaligen Insolvenzschuldnerin wurde. Sie blieb dies bis 2008. Der Warenhausbereich des Konzerns wurde von der Ka. Warenhaus GmbH betrieben. Bei der Anmietung von Immobilien war regelmäßig die weitere Konzerntochter, die Ka.Vermietung eingeschaltet. Diese fungierte als Zwischenmieterin, d. h. sie mietete die Objekte von der Klägerin und deren Schwesterngesellschaften an und vermietete ihrerseits an Ka. Warenhaus weiter. Die Ka.Vermietung hatte ein Eigenkapital von DM 50.000,00. Ihre Aktiva bestanden im Wesentlichen aus Forderungen gegen die Muttergesellschaft A. AG (Anlage B 2).

Dr.Thl. Mi. beteiligte sich im Spätherbst 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau an der Klägerin zu 13,2%. Das entsprach einer Einlage von EUR 14 Mio. (Anlagen B 12, B 13). Dr. Mi. wurde im Mai 2004 zunächst in den Aufsichtsrat der Ka.Qu. AG gewählt und übernahm am 25.05.2005 deren Vorstandsvorsitz. Seine Beziehungen zur Klägerin und deren Schwestergesellschaften waren dem Aufsichtsrat zum Teil bekannt (Anlagen B 14, B 15). Die Position des Vorstandsvorsitzenden der seinerzeitigen Ka.Qu. AG gab Dr. Mi. Ende Februar 2009 auf (Anlage B 15). Ab März 2009 bestand ein Beratungsvertrag mit dem Bankhaus Sal. O., in welchem Herrn Dr. Mi. für vier Jahre ein Honorar von jeweils EUR 4 Mio. zugesagt wurde (Anlage B 16).

Die Klägerin hatte das vermietete Grundstück am 13.12.2002 von der Ka. Immobilien GmbH & Co. KG Objekt M. S. KG für insgesamt EUR 21.475.000,00 erworben (Anlage B 51). Dieser Preis entsprach in etwa dem Kaufpreis, den die Verkäuferin am Vortag an die Stadt München gezahlt hatte (Anlage B 50), die ihrerseits das Grundstück für EUR 20.452.000,00 zuzüglich einer Ablösesumme von EUR 1 Mio. von der israelitischen Kultusgemeinde gekauft hatte. Im Rahmen des Kaufvertrages vom 12.02.2002 hatte die Ka. Immobilien GmbH & Co. KG ihr Erbbaurecht, welches bis 2047 lief und in dessen Ausübung die Ka. Qu. AG eine Tiefgarage für rund EUR 6,1 Mio. hergestellt hatte (Anlage B 48) und aus welcher jährlich rund EUR 1 Mio. erwirtschaftet wurden (Anlage B 49), aufgegeben.

Unter dem 13.12.2002 wurde für das Objekt „S.“ ein Mietverschaffungsvertrag zwischen der Ka.Qu. AG und der Josef- E. -Fonds-Projekt GmbH beurkundet. In dem Vertrag vom 13.12.2002 über die Verschaffung eines Mietvertrages war unter anderem die Verpflichtung der damals noch als Ka.Qu. AG firmierenden A. AG enthalten, dafür einzustehen, dass die künftige Mieterin sämtliche Verpflichtungen aus dem durch die Annahme des Mietvertragsangebotes zustande kommenden Mietvertrag erfüllt (§ 2 Nr. 1a des Vertrages vom 13.12.2002, Anlage B 52). Diese Verpflichtungen wurden durch den Abschluss eines Mietvertrages am 08.07./18.09.2005 zwischen der Ka.Vermietung und der Klägerin erfüllt, wobei der Mietvertragsabschluss erst nach entsprechender Anweisung der Geschäftsführung der Ka.-Vermietung durch den Vorstand der Ka.Qu. AG zustande kam. In der Bilanz der Ka.-Vermietung zum 31.12.2004 wurden wegen der Mietverträge mit der Klägerin und ihren vier Schwestergesellschaften Drohverlustrückstellungen von EUR 152,5 Mio. für Belastungen aus diesen Verträgen gebildet. Für diese Belastungen musste die nachmalige Schuldnerin aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages mit der Ka.Vermietung selbst einstehen. Die Mietverhältnisse waren auch Gegenstand von besonderen Überprüfungen im Auftrag des Aufsichtsrats der Schuldnerin durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - im Folgenden kurz BDO - (Anlagen B 11 und B 12). Bei einer Prüfung des Konzernabschlusses der nachmaligen Schuldnerin durch die BDO vom 30.09.2008 wurde die von der Schuldnerin vorgenommene Einschätzung dieser fünf Mietverträge als „ belastende Verträge“ wiedergegeben (Anlage B 13).

Mit Schreiben vom 01.07.2005 an die Josef-E. Fonds-Projekt GmbH (Anlage A 8) bittet die Ka.Vermietung um Übertragung u. a. des Mietverhältnisses mit der Klägerin auf die A. AG; die Ka.Vermietung werde operativ nicht mehr benötigt und sei im Konzernverbund nicht mehr sinnvoll, sie solle daher auflöst oder mit einer anderen Konzerngesellschaft verschmolzen werden.

Durch eine als „2. Nachtrag vom 30./29.09.2008 zum Mietvertrag vom 08.07./08.09.2005“ bezeichnete Vereinbarung (B 38) schied die ursprüngliche Mieterin Ka.Vermietung aus dem Mietverhältnis mit Ablauf des 30.09.2008 aus und es trat die A. AG an deren Stelle nahtlos mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein.

Die 2004 bei der Ka.Vermietung gebildeten Rückstellungen für Unterdeckungen aus den genannten Mietverträgen wurden darauf hin zum 30.09.2008 nicht mehr bei der Ka.Vermietung, sondern bei der A. AG gebildet (Anlage B 80). In § 1 des zweiten Nachtrags (Anlage B 38) war geregelt, dass der streitige Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten übergeht. Eine zeitliche Abgrenzung der von der Schuldnerin zu übernehmenden Verbindlichkeiten war nicht vorgesehen. Eine Regelung betreffend die Überleitung der Untermietverträge wurde nicht getroffen. Ähnliche Nachträge erfolgten in weiteren „E.-Verträgen“ und auch betreffend ein Warenhaus in Essen, welches nichts mit den E.-Gesellschaften zu tun hatte. Demgegenüber war die Mehrzahl der bei der Ka.Vermietung angesiedelten Mietverträge auf die Ju. GmbH übertragen worden. Ein § 2 fehlte jeweils in den Nachträgen, dies auch in drei der vier Parallelfällen (Anlage B 15/B 17). Trotz der im Nachtrag vorgesehenen Auswechslung des Mieters wurden im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 28.02.2009 Zahlungen weiterhin durch die Ka.Vermietung erbracht.

Am 30.09.2008 liefen die Kreditlinien der A. AG bei der Ro. Bank of Sc., der Dr2. Bank und der BaLB aus. Am 20.09.2008 schrieb das damalige Mitglied des Vorstandes der Schuldnerin Dr. Di. eine E-Mail an Dr. Mi., „dass am Mittwoch/Donnerstag das Geld ausgehe“. Infolgedessen wurde die Stellung eines Insolvenzantrages in Betracht gezogen und dieser vorbereitet. Dr. Mi. wandte sich in diesem Zusammenhang am 26.09.2008 mit der Frage an seinen damaligen Mitarbeiter Ha., ob alternativ auch der Weg einer Insolvenz in Eigenregie denkbar sei. Am 24.09.2008 gab die Schuldnerin zwei Adhoc-Mitteilungen heraus, welche lauteten:

„Die A. AG und die Führungsbanken ihres Kreditkonsortiums (BaLB, Dr2. Bank AG, Ro. Bank of Sc. plc) haben sich am Dienstag auf ein Refinanzierungskonzept für den Es. Touristik- und Handelskonzern verständigt. Die Warenkreditversicherer At., Co., Eu. He. und Zü. erklärten am Dienstag gegenüber der A. AG, dass sie begleitend zu dieser Finanzierung die für das A. Geschäft notwendigen Kreditlinien zur Verfügung stellen“ (Anlage B 64)

und

„Die A. AG stellt klar, dass sie im Zusammenhang mit der erzielten Verständigung über ein Refinanzierungskonzept die Struktur der Holding überprüft. Dies kann auch die Reduzierung der Beteiligungen an der Ka. Warenhaus GmbH und der Thl. Co. plc beinhalten“ (Anlage B 65).

Es bestand ein Finanzierungsbedarf von EUR 1,5 Milliarden. Die Bankenverhandlungen konnten erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Bankhaus Sal. O. einen weiteren Kredit über EUR 20 Mio. zur Verfügung stellte und sich mit einer Kapitalerhöhung zur Sicherung des Fortbestandes der A. AG engagierte. Das Bankhaus Sal. O. hatte Frau Sch. und den mit ihr verbundenen Personen bzw. Unternehmen in den Jahren zuvor Kredite in Höhe von mehr als EUR 450 Mio. gewährt, die bis September 2008 im Wesentlichen nur mit Aktien der A. gesichert waren. Am 30.09.2008 stimmte das Bankhaus Sal. O. zu, die gerade erst besprochenen, noch nicht ausgezahlten Kredite über 30 Mio. und 20 Mio. Euro in Eigenkapital bzw. eigenkapitalgleiche Instrumente umzuwandeln, sofern dies wegen unzureichender Liquidität bis zum 31.03.2009 erforderlich werden sollte (Anlagen B 100 und B 101). Mit Schreiben vom 30.09.2008 (B 100) hatte Dr. Mi. den damals persönlich haftenden Gesellschafter von Sal. O. Jansen hierum gebeten.

Der Beklagte hat sich gegen die klägerischen Ansprüche auf Arglist und die Anfechtbarkeit der Übertragung des Mietvertrages vom 08.07./08.09.2005 berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne sich aufgrund wirksamer Insolvenzanfechtung nicht auf ihren Eintritt in das Mietverhältnis durch Nachtrag vom 29.09./30.09.2008 berufen, da bei wertender Betrachtung der von den Parteien dargelegten Umstände ein Anscheinsbeweis dafür erbracht sei, dass die Klägerin von einem Benachteiligungsvorsatz der nachmaligen Schuldnerin Kenntnis gehabt habe, mit der Folge, dass der Beklagte den Nachtrag nach §§ 129, 133 Abs. 1 InsO habe anfechten können. Eine Krise der A. AG habe zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen, auch liege - wie auch der Bundesgerichtshof im Urkundenprozess ausgeführt habe - eine Gläubigerbenachteiligung vor. Schließlich ergäben die vom Beklagten vorgetragenen unstreitigen oder urkundlich belegten Umstände ein Indiziengefüge, das den Schluss auf eine Kenntnis der Klägerin vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zulasse. Der klägerische Vortrag zur Frage des Benachteiligungsvorsatzes sei nicht hinreichend plausibel und in sich schlüssig, weshalb die benannten Zeugen nicht einzuvernehmen seien. Der Vortrag, der in das Wissen der Zeugen gestellt werde, sei unkonkret und lückenhaft und damit keine auf den Anlass und die begleitenden Umstände hin nachprüfbare Sachdarstellung, die Schlüsse auf die Vorstellung des Schuldners zulasse.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unter Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Nebenkostenabrechnung weiter. Sie rügt, das Landgericht habe materielles und prozessuales Recht verkannt und falsch angewandt. Der Beklagte trage zu einem konkreten Benachteiligungsvorsatz irgendwelcher Personen oder Unternehmen der Schuldnerin nichts vor. Es werde keine Person benannt, die mit dem unmittelbaren oder bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung die streitgegenständliche Vereinbarung abgeschlossen oder angeordnet haben soll. Die behaupteten Tatsachen, die Indizien für die Benachteiligungsabsicht sein sollen, würden den Schluss daraus nicht tragen. Es habe keine Veränderung der Haftungsrisiken durch die Vereinbarung gegeben. Vor Vertragsübernahme habe A. auf der Grundlage der übernommenen Einstandsverpflichtung gleich einem selbstschuldnerischen Bürgen gehaftet, danach hätten sie alle Vertragspflichten eines Mieters unmittelbar getroffen. Die Vertragsübernahme sei auch ernst gemeint gewesen, so seien die gebildeten Rückstellungen für Mietunterdeckungen aus den O./E.-Mietverträgen fortan nicht mehr bei der Ka. Vermietungsgesellschaft mbH, sondern bei der A. gebildet worden. Die Motivation für die Übertragung der Mietverhältnisse sei im Schreiben vom 01.07.2008 der Ka. Vermietung GmbH zutreffend dargestellt (Anlage A 8). Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung nicht vorliege. Vorliegend gehe es nicht um die Sicherung oder Befriedigung eines bestehenden Anspruches, sondern um die Aufhebung des bisherigen Schuldverhältnisses und die Begründung eines inhaltlich identischen Schuldverhältnisses mit einem anderen Vertragspartner; in einem solchen Fall könne überhaupt nicht von inkongruenter Deckung gesprochen werden.

Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO, die die Feststellung eines konkreten Benachteiligungsvorsatzes entbehrlich machen würden, lägen nicht vor, da es an der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehle. Das behauptete Näheverhältnis zwischen der Klägerin und der A. AG begründe daher keine Vermutung für den Benachteiligungsvorsatz, sondern sei allenfalls als Beweisanzeichen zu würdigen. Die für A. handelnden Personen hätten mit einer Gläubigerbenachteiligung nicht gerechnet. Auch die formalen Unzulänglichkeiten des zweiten Nachtrages rechtfertigten nicht die Annahme des Vorsatzes der Gläubigerbenachteiligung. Der zweite Nachtrag habe lediglich zum Bilanzstichtag 30.09.2008 wirksam werden sollen. Die Mietfortzahlung durch die Ka.Vermietung für einige wenige Monate sei ebenfalls kein Indiz für die konkrete Kenntnis der Klägerin von einem Benachteiligungsvorsatz bei A. Dem Beklagtenvorbringen sei nicht zu entnehmen, dass ein Vorsatz der handelnden Personen Dr. Di. und Ha. behauptet werde. Weder die Vorstandsmitglieder noch die den Vertrag unterzeichnenden Personen hätten irgendeine Vorstellung gehabt, dass der Nachtrag in der Insolvenz zu einer Gläubigerbenachteiligung führen könnte.

Die Vertragsübernahme sei für die A. AG wegen der Haftung aus dem Einstandsvertrag ein völlig neutrales Geschäft gewesen. Die Quote sinke keineswegs zwingend infolge der Vertragsübernahme, da der Wegfall der bürgschaftsartigen Einstandspflicht aus dem Mietverschaf-fungsvertrag eine ganz erhebliche Minderung der Schuldenmasse zur Folge habe. Ohne die Vertragsübernahme hätte die Ka.Vermietung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mietverträge gekündigt und die Klägerin den aus der vorzeitigen Kündigung resultierenden Schaden bei der Mieterin Ka.Vermietung zur Insolvenztabelle anmelden können. Diese Verbindlichkeit hätte den Verlust der Ka.Vermietung entsprechend vermehrt. Der zusätzliche Verlust wäre dann vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ka.Vermietung zusätzlich bei A. zur Tabelle geltend gemacht worden. Im Ergebnis hätte der Schadensersatzbetrag als Folge der vorzeitigen Kündigung der Mietverträge die Schuldenmasse der A. AG doppelt belastet, nämlich einmal als Forderung des Insolvenzverwalters der Ka.Vermietung und ein weiteres Mal als Bürgschaftsforderung der Grundstücksgesellschaften. Letzteres im Hinblick auf den Ausfall hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Mietverschaffungsvertrag. Eine Benachteiligung trete tatsächlich nur ein, wenn die Verhältniszahl zwischen zusätzlichen Masseverbindlichkeiten und der durch die Vertragsübernahme gleichzeitig bewirkten Minderung der Schuldenmasse größer sei als die ursprünglich zu erwartende Insolvenzquote. Diese Überlegung widerspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 08.11.2012 - IX ZR 77/11 und vom 26.04.2012 - IX ZR 146/11), vielmehr seien solche Folgen zu berücksichtigen, die ihrerseits an die angefochtenen Rechtswirkungen einer Handlung anknüpften.

Die vom Beklagten abstrakt und ohne konkreten Bezug auf den Fall vorgetragenen Indizien stellten lediglich Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machten und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürften. Vielmehr habe der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen.

Im Übrigen gelte vorliegend nicht die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, da zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, also am 30.09.2008, dem Schuldner nicht die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Vielmehr seien zu diesem Zeitpunkt die für die Verlängerung der auslaufenden Bankkredite erforderlichen Voraussetzungen durch Zurverfügungstellung eines weiteren Kredits über EUR 20 Mio. seitens des Bankhauses Sal. O. geschaffen worden, ferner durch eine Kapitalerhöhung zur Sicherung des Fortbestandes der A. AG seitens des Bankhauses O.. Es habe ein Sanierungsgutachten der KPMG mit einer positiven Prognose gegeben, auch seien die operativen Ergebnisse des gesamten Konzerns bis Ende Februar 2009 stabil und der Cashflow positiv gewesen. Es habe nicht die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Josef E. und seine Mitarbeiter seien jedenfalls davon ausgegangen, dass durch den Jahresabschluss und die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss getroffenen Maßnahmen das Bild einer erfolgreichen Strukturierung auch zutreffend gewesen sei.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 23.01.2014 und auf die weiteren Schriftsätze der Berufungsführerin verwiesen.

Die Berufungsführerin beantragt nach Klagerücknahme in Höhe von EUR 14.500,01 (Differenz zwischen der bisherigen Nebenkostenvorauszahlung und der mittlerweile abgerechneten Betriebskosten) zuletzt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 04.10.2012 - 10 O 18964/12 - wird abgeändert und der Beklagte verurteilt,

1. an die Klägerin EUR 318.390,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 9% p. a. hieraus seit dem 21.09.2009 einschließlich zu zahlen;

2. an die Klägerin EUR 312.884,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 9% p. a. hieraus seit dem 15.10.2009 einschließlich zu zahlen;

3. an die Klägerin EUR 311.533,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 9% p. a. hieraus seit dem 04.11.2009 einschließlich zu zahlen;

4. an die Klägerin EUR 296.883,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 9% p. a. hieraus seit dem 04.12.2009 einschließlich zu bezahlen.

Der Berufungsgegner beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der teilweisen Klagerücknahme stimmt der Beklagte nicht zu und beantragt hilfsweise, der Klägerin die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Ausgangsgericht zutreffend aus den dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmenden Beweisanzeichen eine Gesamtwürdigung vorgenommen und hieraus seine volle richterliche Überzeugung gewonnen habe. Der hiergegen vorgebrachte Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, diese Beweisanzeichen zu erschüttern.

Hinsichtlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sei es nicht erforderlich, dass die seinerzeit handelnden Personen das Motiv gehabt hätten, die Gläubiger der A. AG zu benachteiligen. Es reiche vielmehr bedingter Vorsatz aus. Desweiteren sei es fehlerhaft, auf den Benachteiligungsvorsatz der „handelnden Personen“ abzustellen. Vielmehr gälten die Grundsätze der Wissenzurechnung arbeitsteiliger Organisationen. Es sei unstreitig, dass bei der A. AG das Wissen um die Nachteiligkeit der E.-Verträge vorhanden gewesen sei. Dies habe sich bereits aus dem Schreiben der BDO (Anlage B 35 und B 36) ergeben. Auch PWC und die Ka. Immobilien AG & Co. KG hätten die Nachteiligkeit festgestellt. Auf die Nachteiligkeit wiesen auch die Drohverlustrückstellungen hin, die sich am 30.09.2008 auf noch EUR 132,6 Mio. belaufen hätten. Auch der Umstand, dass die damaligen Geschäftsführer der Ka.Vermietung seitens zweier A.-Vorstandsmitglieder angewiesen werden mussten, die Verträge zu unterzeichnen, belege die wirtschaftliche Nachteiligkeit dieser Mietverträge. Soweit die Klägerin bei der Vorsatzanfechtung Vorsatz bezüglich der Schädigung eines bestimmten Gläubigers oder Vorsatz bezüglich des später realisierten Nachteils fordere, seien diese Anforderungen überzogen. Vielmehr genüge es, dass unbestimmte, womöglich nur zukünftige Gläubiger benachteiligt würden, auch müsse es sich nicht um diejenige Benachteiligung handeln, die dann auch tatsächlich eingetreten sei. Nach dem ein Anspruch auf die Übernahme durch die A. AG nicht gegeben war, handele es sich um einen Fall von Inkongruenz. Es handle sich nicht um eine Novation, sondern um eine Schuldübernahme. Ohne Vertragsübernahme hätte die Klägerin gegen die A. AG lediglich eine Insolvenzforderung gehabt, erst durch die Vertragsübernahme sei sie so gestellt worden, dass ihr eine Masseforderung zustehe.

Auch das Beweisanzeichen drohender Zahlungsunfähigkeit liege vor. Die A. AG habe die Krise am 30.09.2008 keinesfalls überwunden gehabt. Am 26.09.2008 habe es ein Gespräch über die dramatische wirtschaftliche Lage gegeben, bei dem auch Jansen, Graf von Krockow und E. teilgenommen hätten. Folglich habe die Klägerin die drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt. Die Klägerin müsse vortragen, warum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis mindestens Ende 2009 keine andere Liquiditätslücke mehr zu erwarten gewesen sei. Die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten müsse in die Prognose einbezogen werden. Maßgeblich sei das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Die Klägerin habe jedoch nichts dazu vorgetragen, warum nach dem Kenntnisstand der Schuldnerin am 30.09.2008 eine konkrete Aussicht auf Verlängerung der im Jahr 2009 auslaufenden Kredite bestanden hätte. Die Ausarbeitung der KPMG sei kein Sanierungsgutachten. Der „Zukunftspakt“ mit den Mitarbeitern sei erst im Oktober 2008 geschlossen worden. Das Testat der BDO unter den Konzernabschluss sei erst Anfang Dezember 2008 erteilt worden. Im Übrigen weise das Testat auf die weiter bestehende drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin. Letztlich sei durch das Notengagement des Bankhauses Sal. O. lediglich Zeit gewonnen worden bis zur Fälligkeit weiterer Kredittranchen über EUR 1,5 Mio. im Juni 2009. Auch habe sich mit der Beteiligung des Bankhauses Sal. O. nicht etwa ein neutraler Dritter an der Finanzierung der A. beteiligt. Vielmehr habe Sal. O. ein erhebliches Interesse an der Vermeidung der Insolvenz der A. gehabt, da Sal. O. Frau Sch. und den mit ihr verbundenen Personen bzw. Unternehmen immerhin Kredite von mehr als EUR 450 Mio. gewährt habe, die bis September 2008 im Wesentlichen nur mit Aktien der A. gesichert gewesen seien. Die Kreditvergabe in Höhe von EUR 50 Mio. sei aus Risikosicht im Grunde nicht vertretbar gewesen und habe eine geschäftspolitische Entscheidung von Sal. O. dargestellt, weshalb die Mitarbeiter der Kreditabteilung des Bankhauses auch teilweise die Unterschrift unter diesem Vertrag verweigert hätten. Sal. O. sei sogar bereit gewesen, die Kredite über EUR 50 Mio. in Eigenkapital umzuwandeln, wenn dies wegen unzureichender Liquidität bis zum 31.03.2008 erforderlich werden solle. Auch dies zeige, dass die Krise am 30.09.2008 noch nicht überwunden gewesen sei.

Schließlich liege auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, da eine potenzielle Zahlungspflicht gegen eine aktuelle Zahlungsverbindlichkeit eingetauscht worden sei. Den Aussagen der Zeugen En., Ge. und Ha. vor dem OLG Dresden sei zu entnehmen (Protokoll des OLG Dresden, 13 U 1416/10 vom 19.02.2014, Anlage A 12), dass die Zeugen die Belastung im wirtschaftlichen Sinne durch diese Verträge erkannt hätten. Folglich hätten sie die wirtschaftliche Belastung der A. AG durch den Nachtrag in Kauf genommen. Zutreffend habe das Landgericht das Schreiben der Ka.Vermietung an die J.-E.-Fonds-Projekt-GmbH vom 01.07.2008 (Anlage A 8) für irrelevant gehalten. Denn selbst wenn man es als richtig unterstellen wolle, dass die Ka.Vermietung überflüssig geworden war, bleibe dennoch die Frage offen, warum gerade die E.-Mietverträge auf die massereichste Gesellschaft im Konzern übertragen worden seien. Das Schreiben vom 01.07.2008 spreche lediglich von der Übertragung auf einen neuen Rechtsträger, wobei an eine untergeordnete Konzerngesellschaft gedacht gewesen sei. Ein solches Unternehmen hätte auch mit der Ju. GmbH zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Kenntnis der Klägerin vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gälten auch hier die Beweisanzeichen Inkongruenz und Näheverhältnis, weshalb das Urteil auch bei Anwendung der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Bestand hätte.

Desweiteren sei noch zu bedenken, dass die Zeugen sich offenbar Gedanken darübergemacht hätten, welche möglichst bonitätsstarke neue Mieterin die Schuldnerin den E. Grundstücksgesellschaften anbieten könne. Nachdem es außerhalb der Insolvenz auf die Bonität der Zwischengesellschafter nicht ankomme, belege dies, dass die Beteiligten bei ihren Überlegungen gerade das Insolvenzszenario vor Augen gehabt hätten. Auch die Lastenübernahme für frühere Zeiträume seitens der A. AG ließen die Vereinbarung als eine solche für den Insolvenzfall erscheinen. Die Vermieterseite solle vor jedem Ausfall geschützt werden. Schließlich fehlten Regelungen zu den Untermietverhältnissen. Dies deute daraufhin, dass es bei der streitigen Vertragsübernahme in erster Linie darum gegangen sei, die Verpflichtungen aus dem Hauptmietverhältnis von unten nach oben zu übertragen, während man im Übrigen keinen aktuellen Handlungsbedarf gesehen habe. Auch dies sei nur verständlich, wenn hier eine Regelung für den Insolvenzfall getroffen werden sollte. Schließlich falle auf, dass das Modell der Übertragung auf die Ju. GmbH gegenüber nahezu allen anderen Vermietern Verwendung gefunden habe, deren Verträge aus der Ka. Vermietung herausgelöst wurden. Es habe auch eine Patronatserklärung zugunsten der Ju. GmbH seitens der A. vorgelegen. Auch dies lasse den Schluss zu, dass der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften mit der Übertragung gerade auf die A. AG eine Sonderbehandlung zuteil geworden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.10.2014 und die weiterfolgenden Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat die Zeugen Ha., En., Fr., Ge., Sch2., Wa., Wo., Dr. Di. und Dr. Mi. vernommen. Auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften sowie die Vernehmungsprotokolle vom 18.11.2014 und 10.02, 16.06., 31.07., 25.08. und 04.09.2015 (Bl. 410/412 d. A., 532/546 d. A., 601/605 d. A., 609/612 d. A. und 613/615 d. A.) als auch auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des Ersturteils wird Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die auf Zahlung der restlichen anteiligen Monatsmieten gerichtete Klage zutreffend abgewiesen, da sich die Klägerin aufgrund wirksam erhobener Anfechtungseinrede nicht auf den Eintritt der nachmaligen Schuldnerin Ar. AG in das Mietverhältnis vom 08.07./08.09.2005 an Stelle der Ka.Vermietung durch Nachtrag vom 29.09./30.09.2008 (Anlage B 38) berufen kann. Die Übertragung des Mietverhältnisses stellt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung dar, die nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ist.

1. Eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Akti. V. m.asse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteile vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12, vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8, vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZinsO 2011, 1979 Rn. 6, sowie Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11, Rn. 3, im Rahmen des hier vorangehenden Urkundenprozesses). Im Fall der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt dabei eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 5, sowie Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11, Rn. 3, im Rahmen des hier vorangehenden Urkundenprozesses).

Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist vorliegend gegeben, weil durch die Aufwertung der Mietforderung der Klägerin zur voll und vorab zu begleichenden Masseforderung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) die Aktiva verkürzt wurden. Wäre die Schuldnerin nicht in den Mietvertrag eingetreten, hätten entsprechend dem bis dahin geltenden Rechtszustand allein bestehende Haftungsansprüche gegen die Schuldnerin nur als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) verfolgt werden können. Die Gläubigerbenachteiligung trifft sowohl die anderen Massegläubiger, als auch die denen gegenüber nachrangigen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO (Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11, Rn. 4). Den Erwägungen der Klägerin, warum im konkreten Fall keine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen sei, ist - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 10.02.2015 (Bl. 436 ff. d. A.) ausgeführt - nicht zu folgen. Es ist weder ersichtlich, dass auch Insolvenzforderungen im Rahmen des § 38 InsO aus der Masse vollständig befriedigt noch dass Forderungen gemäß § 55 InsO nicht einmal mehr anteilig bedient werden können. Im Übrigen gilt, dass im Insolvenzanfechtungsbereich eine Vorteilsausgleichung nicht stattfindet. Es sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Vorliegend ist maßgeblich, dass die angefochtene Vertragsübernahme unmittelbar zur Begründung neuer Masseverbindlichkeiten führte. Etwaige Vorteile aus der Auflösung der Drohverlustrückstellung knüpfen hieran nicht unmittelbar an, sondern resultieren aus dem Ergebnisabführungsvertrag. Im Übrigen beachtet die Klägerin insoweit nicht, dass diese Rückstellungen nur einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO betrafen.

Der Senat hat ferner die volle richterliche Überzeugung davon gewonnen, dass die Schuldnerin bei Eintritt in das streitgegenständliche Mietverhältnis mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, den die Klägerin von Anfang an gekannt hat.

Insoweit gilt, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können, weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt. Der Tatrichter hat diese gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.08.2009 - IX ZR 159/06, Rn. 8). Die Gesamtwürdigung sämtlicher hier maßgeblichen Beweisanzeichen einerseits und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme andererseits führt vorliegend zur Feststellung eines der Klägerin von vornherein bekannten Vorsatzes, im Falle einer Insolvenz der A. AG deren Gläubiger zu benachteiligen.

Zunächst gestattet eine Vereinbarung wie hier, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis hiervon beim Anfechtungsgegner (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Diesen Schluss hat die Klägerin nicht nur nicht entkräften können, vielmehr ist nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einem solchen Benachteiligungsvorsatz der hiesigen Schuldnerin und einer Kenntnis hiervon von Anfang an bei der Klägerin auszugehen:

a. Die maßgebliche Vereinbarung wurde am 29./30.09.2008 getroffen. In den Wochen davor hatte sich die A. AG in einer schweren Krise befunden, wie der Zeuge Ha. gegenüber dem Senat einräumte und den oben genannten Adhoc-Mit-teilungen zu entnehmen war. Zwar war es wenige Tage nach Veröffentlichung dieser Ad-hoc-Mitteilungen gelungen, einen Kredit des Bankhauses Sal. O. zu erlangen, woraufhin auch die anderen Banken ihre Kredite verlängerten. Dass die Krise hierdurch als endgültig überwunden anzusehen war, konnte die Klägerin nicht darlegen und beweisen. Schon der Insolvenzantrag nur acht Monate später am 01.06.2009 spricht entscheidend dagegen, zumal die Klägerin insoweit keine besonderen Ereignisse für die Insolvenz geltend macht. Ihre allgemeinen Ausführungen, dass der Cashflow positiv und die Ergebnisse des operativen Geschäfts stabil gewesen seien, reichen hierfür nicht. In eine positive Prognose muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwieweit hier bis mindestens Ende 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine andere Liquiditätslücke mehr zu erwarten gewesen sein sollte. Vielmehr war es so, dass im Jahr 2009 weitere Kredite in Höhe von EUR 1,5 Mrd. fällig wurden. Nicht zuletzt auch auf dem Hintergrund der damals auf dem Höhepunkt befindlichen Finanzkrise ist es nicht erklärlich, welche konkreten Umstände, die auch die Klägerin nicht nennt, zu einer positiven Wahrscheinlichkeit hätten führen können. Dass das Bankhaus Sal. O. Kredite gab, genügte nicht, da dem Bankhaus Sal. O. zwar erheblich an einem Fortbestand der A. AG gelegen war, zumal es Sicherheiten in Form des Aktienpaketes der Ma. Sch. für Kredite an diese hereingenommen hatte, aber bei weitem nicht der einzige Kreditgeber war. Die von der Klägerin genannte Ausarbeitung der KPMG vom 31.07.2008 stellt zudem kein Sanierungsgutachten dar. Es ging lediglich darum, eine verfehlte Planung der A. Finanzabteilung für die Banken zu überpüfen, welche dieses Papier gefordert hatten.

Der Bestätigungsvermerk der BDO stammt erst von Anfang Dezember 2008, konnte also am 30.09.2008 noch nicht in eine Prognose einfließen. Im Gegenteil wies der Prüfbericht der BDO (Anlage B 37) auf ein „bestandsgefährdendes Risiko“ hin. Gerade die drohende Zahlungsunfähigkeit ist jedoch ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH Urteil vom 22.05.2014, IX ZR 95/13; BGH NJW2013, 611 Rn. 16).

Die Indizwirkung der wirtschaftlichen Situation der A. AG zum maßgeblichen Zeitpunkt wird auch nicht durch die Behauptung von wirtschaftlichen Gründen für die Vertragsübernahme verdrängt. Dabei geht der Senat zugunsten der Klägerin durchaus davon aus, dass eine Verschmelzung der Ka.Vermietung auf die Ka. Warenhaus GmbH beabsichtigt war. Gleichwohl stellt sich auch unter dieser Prämisse die hier streitgegenständliche Vertragsübernahme als ungewöhnlich und Besserbehandlung der Klägerin dar. Denn abgesehen von der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften sowie einem weiteren Fall eines Warenhauses in Essen wurden die von der Umstrukturierung betroffenen Zwischenmietverträge nicht auf die A. AG, sondern auf die Ju. GmbH übertragen. Die Ju. GmbH war -ähnlich wie zuvor die Ka.Vermietung - eine bilanziell schwach ausgestattete Gesellschaft. Bereits die Ka.Vermietung hatte ein Eigenkapital von nur DM 50.000,00 und lediglich Forderungen gegen verbundene Unternehmen aufzuweisen. Entsprechend war es bei der Ju. GmbH, deren gesamten Aktiva aus Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen bestanden (Anlage B 85). Diese Aktiva waren im Fall einer Insolvenz des A.-Konzerns wertlos. Im Übrigen wäre es ohne die Einschaltung einer Zwischenmieterin wirtschaftlich sinnvoll und naheliegend gewesen, die Verträge auf die Ka. Warenhaus selbst zu übertragen. Aber dies wurde nicht realisiert. Es trat die Insolvenzschuldnerin in die Verträge ein, obwohl hierfür kein wirtschaftlicher Anlass bestand, weil die Räumlichkeiten von einer Tochtergesellschaft genutzt wurden (so bereits BGH, Beschluss vom 26.04.202- IX ZR 73/11 im Urkundenverfahren). Soweit die Klägerin einen Zusammenhang mit der Krise in Abrede stellt mit dem Hinweis darauf, dass die Vertragsübernahme bereits am 01.07.2008 erbeten worden sei, greift dies nicht durch. Das Schreiben vom 01.07.2008 erklärt nicht, warum die Übertragung gerade auf die A. AG erfolgte. In dem Schreiben sind mehrere Möglichkeiten aufgezeigt. Es wurde auch ausdrücklich versichert, dass wenn eine Übertragung auf einen anderen Rechtsträger erfolgen würde, in dieser Variante die Haftung der A. AG erhalten bliebe. Gleichwohl kam es letztlich dazu, dass die A. AG die Verträge gerade auf sich selbst übertragen hat und nicht etwa auf die Ju. GmbH, wie es in einer Vielzahl der anderen Fälle der Fall war. Dies stellt sich als Sonderbehandlung der E.-Verträge dar, da diese Übertragung an die Konzernmutter außer beim Warenhaus in Essen nur bei den E.-Verträgen gewählt wurde.

b. Ein weiteres Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der nachmaligen Insolvenzschuldnerin ist die Tatsache, dass entgegen dem Vertragstext nicht etwa ab 01.10.2008 die Schuldnerin die Mieten an die Klägerin bezahlt hat, sondern diese vielmehr bis einschließlich Februar 2009 von der Ka.Vermietung überwiesen wurden. Insoweit hat sich keine der am Nachtrag beteiligten Parteien um die sofortige Umsetzung des Vertrages gekümmert. Dass keine der drei beteiligten Vertragsparteien eine frühere Änderung der Zahlungsströme herbeigeführt hat bzw. im Falle der Klägerin auf eine solche gedrungen hat, ist ein starkes Indiz dafür, dass es den Beteiligten in Wirklichkeit nicht darauf ankam, von wem zunächst die Zahlungen erfolgen, sondern nur, dass sie erfolgen und dass sie bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der A.-Gruppe aus dem Vermögen der A. AG selbst geleistet werden. Dies gilt erst recht, als die Aufnahme der Mietzahlungen an die Klägerin mit dem Rücktritt des Dr. Mi. vom Vorstandsvorsitz zusammenfiel. Zu erwähnen sind ferner formale Unebenheiten, wie die Überschrift „zweiter Nachtrag“, obgleich der Nachtrag vom 29.09./30.09.2008 der dritte war, oder das Fehlen eines § 2 und das Fehlen einer nachvollziehbaren Ordnung im Vertragstext. Diese sprechen gerade im Zusammenhang im Hinblick auf die sich Ende September 2008 zuspitzende wirtschaftliche Situation der A. AG für einen von der aktuellen Krise ausgelösten sofortigen Handlungsdruck in Bezug auf die Umschreibung des streitgegenständlichen Mietvertrages.

c. Auch bestand für alle Beteiligten erkennbar ein institutionalisierter Interessenkonflikt. So war der Zeuge Dr. Mi. einerseits Vorstandsvorsitzender der Insolvenzschuldnerin, andererseits waren er und seine Ehefrau Gesellschafter bei der Klägerin. Josef E. war sowohl Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH der Klägerin als auch Vermögensverwalter der Ma. Sch., welche zuletzt noch mit über 30% Aktien an der Insolvenzschuldnerin beteiligt war, und Geschäftsführer der Josef E. Vermögensverwaltungs GmbH, welche ihrerseits Vermögensverwalter von Dr. Mi. war. Das Vorliegen solcher Verhältnisse legt nahe, bei Vorliegen eines die Gläubiger objektiv benachteiligenden und die näher stehenden Personen bevorzugenden Vertrags einen entsprechenden Vorsatz anzunehmen (vgl. Münchner Kommentar-lnsO/Kayser, 3. Aufl., § 138 Rn. 2, § 133 Rn. 27; OLG München, Urteil vom 23.04.2008 - 15 U 2983/07 = BeckRS 2008, 09856).

d. Weiteres Indiz für den Benachteiligungsvorsatz ist, dass auch schon bei früheren Rechtsgeschäften Auffälligkeiten bestanden, die auf eine bevorzugte Behandlung der Klägerin schließen lassen. So stand das Grundstück, auf dem heute der hintere Teil des Kaufhauses Ob. steht, ursprünglich im Eigentum der israelitischen Kultusgemeinde und war mit einem bis 2047 laufenden Erbbaurecht zugunsten der Ka.Qu. AG und später der Tochtergesellschaft Ka.immobilien belastet. In Ausübung dieses Erbbaurechts hatte Ka. eine Tiefgarage mit 390 Stellplätzen errichtet. Das Grundstück wurde zunächst an die Landeshauptstadt München verkauft, die es ihrerseits an die Ka.immobilien am 12.12.2002 weiter veräußerte. Am Folgetag wurde dieses Grundstück zur nahezu selben Summe auf die Klägerin weiter übertragen, wobei vorab das Erbbaurecht wegen Konsolidation gelöscht wurde.

e. Zudem wird der Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis durch die hier gegebene inkongruente Deckung indiziert.

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt eine inkongruente Deckung immer dann vor, wenn der potenzielle Anfechtungsgegner eine Leistung erhalten hat, die er nicht, oder nicht in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Vorliegend hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass die A. AG in das streitige Mietverhältnis eintritt und sich damit der Klägerin als primärverpflichtete Mieterin zur Verfügung stellt. Für einen Eintritt der Schuldnerin bestand kein wirtschaftlicher Anlass, weil das Kaufhaus Ob. von einer anderen Tochtergesellschaft genutzt worden ist. Mithin stellt sich die Vertragsübernahme durch die Schuldnerin als inkongruent dar (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11, Rn. 4). Soweit die Klägerin dagegen meint, der Umstand, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Vertragsübernahme hatte, tauge nicht als Beweisanzeichen, da die A. AG für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ohnehin gehaftet habe und es gute Gründe dafür gegeben habe, die Ka.Vermietung von den E.-Verträgen zu befreien, leugnet sie den Unterschied zwischen Masse- und einfachen Insolvenzforderungen einerseits und nimmt andererseits nicht in den Blick, dass sich wirtschaftlich und organisationsgemäß nur eine Anbindung des Mietverhältnisses an die das gemietete Warenhaus konkret betreibende Tochtergesellschaft aufgedrängt hat.

f. All diese Beweisanzeichen wurden durch die Beweisaufnahme nicht in Frage gestellt, geschweige denn entkräftet.

Vielmehr entnimmt der Senat der Aussage des Zeugen Ha., zur damaligen Zeit Leiter der Rechtsabteilung bei der Insolvenzschuldnerin und Mitunterzeichner des „2. Nachtrags vom 29.09./30.09.2008 zum Mietvertrag vom 08.07./08.09.2005“, dass die A. AG die Klägerin begünstigen wollte. So bekundete der Zeuge Ha., dass „E.“ eine bedeutende Rolle gespielt hat und durchaus in der Lage war, Gestaltungen in seinem Sinne zu erreichen. Er, der Zeuge, habe E. als „sehr schwierige Person“ kennengelernt und sei deshalb der Meinung gewesen, dass E. mit der Übertragung der Mietverträge auf A. einverstanden sein werde, da E. „mehr als A. nicht bekommen kann, das war nunmal die Mutter“. Der Zeuge bestätigte dem Senat gegenüber ferner die Richtigkeit seiner Angaben vor dem Oberlandesgericht Dresden (Anlage A 12). Bei der dortigen Beweisaufnahme am 19.02.2015 hatte der Zeuge laut Protokoll angegeben: „ Es wäre natürlich auch möglich gewesen, die E.-Verträge auf die Warenhaus GmbH zu verschmelzen. Hier war aber die Besonderheit, dass mir Herr E., den ich im Übrigen nur einmal im Leben gesehen habe, als schwieriger Verhandlungspartner dargestellt wurde. Bei der Übertragung der Verträge auf A. selbst sah ich in dem Gegenüber in der Person des Herrn E. keine Schwierigkeiten. Die Ka.Vermietung war eine Tochtergesellschaft der A. Es gab einen Beherrschungs- und einen Ergebnisabführungsvertrag. Es war ersichtlich, dass „Herr E. gegen eine Übertragung nach oben nichts haben würde.“ Bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 13.01.2015 (Anlage A 15) äußerte der Zeuge Ha., er sei zu der Einschätzung gelangt, dass „wir nur dann eine Chance haben, die Mietverträge von der Vermietungsgesellschaft wegzubekommen, wenn wir ihm die A. AG als die attraktivste Gesellschaft im Konzern als Vertragspartner anbieten“. Sowohl bei der Aussage vor dem erkennenden Senat als auch in den Protokollen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Dresden berichtet der Zeuge ferner, dass man „E.“ etwas geboten hat und vielleicht auch bieten musste, um die VertragsÜbernahme durchführen zu können. Zwar führte der Zeuge auch aus, ihm sei im Sommer 2008 nicht klar gewesen, dass die Übertragung der E.-Mietverträge zu einer rechtlichen Besserstellung der einzelnen E.-Fonds in der Insolvenz der A.-Gruppe führen könne, und nach seiner Meinung die Umhängung der Verträge für die A. neutral gewesen sei. Doch hat dann der Zeuge, an dessen Aussage der Senat nicht nur im Hinblick auf dessen juristische Ausbildung und dessen Stellung bei der A. AG, sondern auch auf sein gewundenes Auftreten diesbezüglich erhebliche Zweifel hat, quasi als Laie die Besserstellung der Klägerin unter Einschluss von E. durch die Umschreibung des Mietverhältnisse mit „E.“ erkannt. Dies reicht für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes aus. Das gilt erst recht, als der Zeuge zudem angegeben hat, er habe den Vertrag in der Krise nicht unterschreiben wollen, da er aus § 64 GmbHG abgeleitet habe, dass bei Zahlungsunfähigkeit nur laufende Geschäfte zur Fortführung der Gesellschaft gemacht werden dürften. Gerade § 64 GmbHG hat aber den Sinn und Zweck, zum Schutz der Insolvenzgläubiger zu verhindern, dass der Schuldner in der Krise Rechtshandlungen vornimmt, die die Akti. V. m.asse schmälern. Überdies hat der Zeuge Ha. nach eigenen Angaben im September 2008 Rechtsrat zu insolvenzrechtlichen Fragen eingeholt.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn - was die Zeugen En. und Ge. erklärt haben - die Vertragsübernahme lediglich Mittel zum Zweck gewesen wäre, die Ka.Vermietung von belastenden Verträgen „freizuziehen“, um sie dann auf die Ka. Warenhaus zu verschmelzen. Dieses Ziel ist auch dem Schreiben der Ka.Vermietung an die J.-E.-Immobilienfonds GmbH vom 01.07.2008 zu entnehmen. Dort wurde aufgezeigt, welche Möglichkeiten es grundsätzlich gibt, nämlich die Übertragung auf eine der Ka.Vermietung GmbH ähnliche Gesellschaft, wobei das Verhältnis zur A. ähnlich ausgestattet ist wie bisher oder aber eine Umhängung auf die A. selbst. Dass es schließlich dazu kam, dass der für die Klägerin im Insolvenzfall günstigere Weg, nämlich der Eintritt der A. in den Mietvertrag gewählt wurde, beruht daher auch darauf, dass es die Klägerin mit ihrem durchsetzungsfähigen Herrn E. erreicht hat, dass die von der Ka.Vermietung im Schreiben vom 01.07.2008 angestrebte Umhängung ihr so angeboten worden ist, dass dies für die Klägerin eine Besserstellung (und damit zwangsläufig für andere Gläubiger eine Benachteiligung) darstellte.

Hinsichtlich des weiteren Unterzeichners, des Zeugen Dr. Di., konnten keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden. Dr. Di. gab an, er gehe davon aus, dass er den Vertrag unterschrieben habe, nachdem ihm Herr Ha. oder einer seiner Mitarbeiter erläutert habe, warum dieser Vertrag zu unterschreiben sei. Auf den Vorhalt, dass der Zeuge En. angegeben habe, mit ihm hierüber gesprochen zu haben, gab Dr. Di. an, dass ihm der Name En. nichts sage. Der Zeuge Dr. Di. konnte sich auch nicht daran erinnern, dass es bei der Ka.-Vermietung wegen der Mietverträge mit den O. E.-Fonds eine Drohverlustrückstellung in Höhe von rund EUR 150 Mio. gegeben hat. Insgesamt schien sich der Zeuge Dr. Di. schlecht an die auch relativ lange zurückliegenden Vorgänge zu erinnern.

Der Zeuge Dr. Mi., der den Nachtrag ebenfalls unterzeichnet hatte, machte im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht gem. § 384 Nr.2 ZPO Gebrauch, so dass von ihm weiterführende Angaben nicht zu erhalten waren.

Auch die übrigen Zeugen konnten zur Frage, wer die Entscheidung innerhalb der Ar. AG warum getroffen hat, in den streitgegenständlichen Mietvertrag einzutreten, nichts Erhellendes ausführen.

Weiter ist aus den Angaben der Zeugen Sch2. und Wa. nicht zu entnehmen gewesen, dass die Klägerin keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Gerade nach den Angaben des Zeugen Wa., dessen Mutter die Ehefrau des Josef E. ist, ist bei der Klägerin darauf geachtet worden, dass die Übertragung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses nicht zum Nachteil der Klägerin geschieht. Abgerundet wird das sich so ergebende Bild schließlich dadurch, dass die Klägerin im Urkundsverfahren vor dem Brandenburgischen OLG, Az. 3 U 112/10, betreffend eine ihrer Schwestergesellschaften, im Schriftsatz vom 09.06.2011 (Anlage B 96) vorgetragen hat, dass es auf der Ebene von Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionären eine enge Zusammenarbeit zwischen Herrn E., Dr. Mi., Frau Sch. und ihrem Ehemann Leo Herl gegeben habe.

Kosten: §97 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats erfolgt auf der Grundlage der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu den entscheidungsrelevanten insolvenzrechtlichen Fragen, insbesondere auch in Bezug auf die Ausführungen des BGH betreffend das vorangegangene Urkundsverfahren.

Streitwert: §§ 2, 3, 5 und 6 ZPO.

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2012 - IX ZR 73/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/11 vom 26. April 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Rich

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR95/13 Verkündet am: 22. Mai 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 17, 18, 133 Abs

Referenzen

8
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 77/11
Verkündet am:
8. November 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2011 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in L. . Am 11./13. April 2006 schloss sie mit der K. mbH einen Mietvertrag über das auf diesen Grundstücken zu errichtende Geschäftshaus samt Tiefgarage. Diese Gesellschaft war als Zwischenmieterin tätig und vermietete das Objekt ihrerseits an die K. W. GmbH. Mit einem am 29./30. September 2008 abgeschlossenen dritten Nachtrag zu dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Zwischenmieterin trat die A. AG, vormals K. AG, anstelle der K. mbH in den bestehenden Mietvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 ein.
2
Über das Vermögen der A. AG (nachfolgend: Schuldnerin) ist auf Eigenantrag vom 9. Juni 2009 mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. G. als Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aus dem Amt entlassen und an seiner Stelle Rechtsanwalt J. zum Verwalter bestellt worden.
3
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten, der das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2009 gekündigt hat, aus der Masse im Wege des Urkundenprozesses der Höhe nach unstreitige offene restliche Mietforderungen für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung vom September 2009 bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von 664.415,40 € für September, 655.310,44 € für Oktober, 652.770,22 € für November und 652.478,98 € für Dezember , zusammen 2.624.975,04 €, jeweils zuzüglich Zinsen. In Höhe von weiteren 462.989,33 € hat die Klägerin die Klage einseitig für erledigt erklärt.
4
Die Klägerin ist eine von fünf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Warenhausimmobilien an die K. mbH vermietet hatten. Dachgesellschaft dieser fünf Gesellschaften ist die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH). Diese schloss am 13. Dezember 2002 mit der Schuldnerin, damals noch firmierend als K. AG, einen Mietverschaffungsvertrag. Danach hatte die Schuldnerin gegenüber der F. GmbH dafür einzustehen, dass die spätere Mieterin, die K. mbH, sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllt.
5
Der Beklagte macht gegen die Klageforderung die Anfechtbarkeit des Eintritts der Schuldnerin in das bestehende Mietverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Schenkungs- (§ 134 InsO) und der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO) geltend.
6
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung.
8
Mit dem Wechsel des Insolvenzverwalters im laufenden Zulassungsbeschwerde - und Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 241, 246 ZPO ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220 Rn. 6; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 17). Dies führte nicht zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits, weil der zunächst als Beklagter auftretende Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten war. Der neue Insolvenzverwalter hat die Aussetzung des Verfahrens nicht beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. April 2012, aaO).

I.


9
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klägerin stehe die geltend gemachte Mietzinsforderung zu, weil die Schuldnerin wirksam in das Mietverhältnis eingetreten sei. Die Eintrittsvereinbarung sei nicht nach § 134 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbar, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Zwar werde die Insolvenzmasse aufgrund der Übernahme des Mietvertrags insofern verkürzt, als die Masse nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldeten Mieten hafte, während ohne die Vertragsübernahme aufgrund der im Mietverschaffungsvertrag vereinbarten Mithaftung der Schuldnerin für die Verbindlichkeiten der früheren Mieterin lediglich eine Insolvenzforderung bestünde. Diese Besserstellung der Klägerin dürfe jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Hier stehe eine zu berücksichtigende Massemehrung durch die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache entgegen. Dass die vertraglich vereinbarte Miete überhöht sei, habe der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nachgewiesen. Der Einwand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung greife jedenfalls mangels eingetretener Schädigung nicht durch.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
11
Der Klage kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts stattgegeben werden. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass bereits im Urkundenprozess von einer wirksa- men Anfechtung des dritten Nachtrags zum Mietvertrag vom 28./29. September 2008 auszugehen ist.
12
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die nach § 129 Abs. 1 InsO für alle Anfechtungstatbestände erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung generell verneint. Es hat nicht danach unterschieden, ob eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist oder ob eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht. Für die vom Berufungsgericht erwogene Anfechtung nach § 134 und § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung , für die ebenfalls in Erwägung gezogene Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO ist demgegenüber eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 19).
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a) Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.
14
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert, oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 25; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6 mwN).
15
Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22).
16
Das gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen , aber zugelassen oder zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23).
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Daher kann auch jemand, der zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung noch nicht benachteiligt oder noch nicht einmal Gläubiger war, durch eine Rechtshandlung mittelbar benachteiligt sein. Der eingetretene weitere Umstand muss nicht seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht worden sein. Es reicht aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht wurde (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24).
18
bb) Die angefochtene Vertragsübernahme führte zu einer mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Insolvenzanfechtung wird erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Im Insolvenzverfahren sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 53 InsO vorweg zu begleichen, während die Insolvenzgläubiger nach Maßgabe der §§ 38, 87, 187 ff InsO gleichmäßig und quotal befriedigt werden. Wird eine Forderung, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geworden wäre, durch eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens so verändert, dass sie im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist, wird die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch benachteiligt, dass diese Forderung vor ihren Forderungen befriedigt wird. Denn durch die Verminderung der Masse verringert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26).
19
Die angefochtene Vertragsübernahme vom 29./30. September 2008 führte dazu, dass die Insolvenzmasse gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Mieten haftet, die gemäß §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorweg als Masseverbindlichkeiten zu befriedigen sind. Ohne die Vertragsübernahme hätte die Schuldnerin zwar aus dem Mietverschaffungsvertrag ebenfalls für die von der K. mbH geschuldeten Mieten einzustehen gehabt. Insoweit hätte es sich aber lediglich um eine Insolvenzforderung gehandelt, die zur Tabelle hätte angemeldet werden müssen und die quotal wie alle anderen Insolvenzforderungen befriedigt worden wäre. Durch die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verminderung der Befriedigungsmöglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger ist deshalb eine - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitverursachte - mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eingetreten (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 27).
20
b) Die für § 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht demgegenüber im Ergebnis zutreffend verneint. Diese setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 18; vom 26. April 2012, aaO Rn. 28).

21
aa) Durch den Eintritt in den Mietvertrag ist die Schuldnerin unmittelbar zur Zahlung der Miete verpflichtet worden. Im Gegenzug hat sie jedoch die Rechte aus dem Mietvertrag erhalten und ist zudem von der Verpflichtung aus der Garantiehaftung nach dem Mietverschaffungsvertrag frei geworden. War der Mietpreis angemessen, ist durch diesen Vertragseintritt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht eingetreten.
22
bb) Dem steht das Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 (IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674), anders als die Revision meint, nicht entgegen. Danach ist zwar für eine Gläubigerbenachteiligung unerheblich, wenn sich durch dieselbe Handlung nicht nur die Schuldenmasse, sondern auch die Aktivmasse erhöht hat. Denn eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungsrecht nicht statt, eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist anfechtungsrechtlich nicht zulässig (BGH, aaO Rn. 36 f).
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Die Entscheidung betrifft allerdings einen Fall der Anfechtung einer Rechtshandlung, die rein positive (Wertschöpfung durch das Brauen von Bier) wie negative (Entstehung von Biersteuer und Sachhaftung des Bieres für die Steuer) Auswirkungen auf das Schuldnervermögen hatte, ohne dass diese in zurechnungsrelevanter Weise voneinander abhingen. Bei der Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung sind aber solche Folgen zu berücksichtigen , die ihrerseits an die angefochtenen Rechtswirkungen einer Handlung anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 31).
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Wird die Willenserklärung auf Abschluss eines gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrages insolvenzrechtlich angefochten, so kann die gläubigerbenachteiligende Rechtsfolge nicht allein der Leistungspflicht des Schuldners ent- nommen werden, die sich aus dem durch die Willenserklärung zustande gekommenen Vertrag ergibt, während die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung des Anfechtungsgegners unberücksichtigt bleibt. Besteht der anfechtungsrechtlich rückabzuwickelnde Vorgang nicht lediglich in einer durch den Abschluss des Vertrages hergestellten Aufrechnungslage, sondern in der Begründung der schuldrechtlichen Verpflichtung selbst, ist Gegenstand der Anfechtung die Willenserklärung, die auf Eingehung der vertraglichen Verpflichtung gerichtet ist. Die insolvenzrechtliche Anfechtung führt zwar nicht zur Nichtigkeit der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung, sondern gemäß § 143 Abs. 1 InsO lediglich zu einer Rückgewährverpflichtung. Bei einer durch die angefochtene Rechtshandlung begründeten schuldrechtlichen Verpflichtung hat dies aber zur Folge, dass sich der Anfechtungsgegner nicht auf die angefochtene, den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages bewirkende Willenserklärung berufen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 32).
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Damit entfallen mit der Anfechtung einer Erklärung auf Abschluss eines Vertrages auch alle Ansprüche des Schuldners aus dem durch die angefochtene Rechtshandlung zustande gekommenen Vertrag. Für die objektive Gläubigerbenachteiligung ist deshalb in solchen Fällen der Anspruch auf die Gegenleistung in die Beurteilung einzubeziehen.
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cc) Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist hier selbst dann nicht eingetreten, wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass der in dem Mietvertrag vereinbarte Mietzins überhöht war und nicht dem Wert der Gegenleistung der Klägerin entsprach. Die Pflicht der Schuldnerin, für eine derart überhöhte Miete einstehen zu müssen, war bereits in § 2 Abs. 1 des Mietverschaffungsvertrages entgeltlich begründet worden. Hiernach hatte die Schuldnerin uneingeschränkt dafür einzustehen, dass die Mieterin ihre Verpflichtungen erfüllt. Dazu gehörte auch die Pflicht zur Zahlung einer - gegebenenfalls überhöhten - Miete.
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Diese Verpflichtung bestand zwar gegenüber der F. GmbH, durfte von dieser aber gemäß § 2 Abs. 2 des Mietverschaffungsvertrages an die Vermieterin abgetreten werden. Die Einstandspflicht ging dahin, dass die Schuldnerin für die Erfüllung sämtlicher Pflichten der Mieterin einzustehen hatte. Wirtschaftlich hatte die Schuldnerin damit schon damals - entgeltlich - die Verpflichtung übernommen, in vollem Umfang für die Erfüllung des Mietvertrages einzustehen, ohne dass ihr selbst mietvertragliche Rechte zugestanden hätten. Auch für einen überhöhten Mietzins hatte sie danach schon vor Eintritt in den Mietvertrag aufzukommen. Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung hat sich ihre Vermögenslage deshalb durch den Eintritt in den Mietvertrag nicht unmittelbar verschlechtert.
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2. Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.
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a) Eine Leistung der Schuldnerin liegt vor. Die Regelungen des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Leistungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet nicht nur eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10), sondern auch des Begriffes der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 37).

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Der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner ist als Leistung im Sinne des § 134 InsO anzusehen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 38). Erfasst werden nicht nur Verfügungen , sondern auch verpflichtende Rechtsgeschäfte (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182). Ausreichend ist, dass die Handlung das Vermögen des Schuldners mindert. Das ist bei der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen der Fall (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO).
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b) Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Einräumung vertraglicher Rechte gegen die Schuldnerin, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung , sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, WM 2008, 1412 Rn. 11).
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Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen , wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht , dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8) oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht. Übernimmt der spätere Insolvenzschuldner die Verpflichtung eines Dritten aus einem Vertrag, indem er an dessen Stelle in diesen Vertrag eintritt, kommt es für die Beurteilung der zu erbringenden Gegenleistung darauf an, welche Leistung der Vertragspartner des Insolvenzschuldners diesem künftig nach den übernommenen Vertrag zu erbringen hat. Hat der Vertragspartner für die Vertragsübernahme als solche eine gesonderte Gegenleistung erbracht, ist diese bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung zusätzlich zu berücksichtigen. Der Umstand, dass für die Vertragsübernahme selbst keine gesonderte Gegenleistung erbracht wurde, macht diese jedoch nicht unentgeltlich.
33
Durch den dritten Nachtrag zum Mietvertrag ist die Schuldnerin in den Mietvertrag anstelle der K. mbH eingetreten und hat deren sämtliche Verpflichtungen übernommen, gleich aus welchem Rechtsgrund , auch soweit sie bereits in der Vergangenheit entstanden waren (§ 1). Eine gesonderte Gegenleistung allein für die Vertragsübernahme hat die Schuldnerin nicht erhalten. Deshalb kommt es auf die Leistungen an, die die Klägerin nach dem Mietvertrag schuldete. Hiernach hat sie sich dazu verpflichtet , ihre Pflichten aus dem Mietvertrag nunmehr gegenüber der Schuldnerin zu erfüllen und die vormalige Mieterin aus allen Pflichten zu entlassen. Damit hatte die Klägerin nunmehr der Schuldnerin, der hierauf zuvor kein Anspruch zustand , obwohl sie für alle Pflichten der vormaligen Mieterin einzustehen hatte, die Mietsache zur Nutzung zu überlassen, und zwar auch für die Zeit, in der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin der Mietvertrag mit Wirkung für die Masse nach § 108 Abs. 1 InsO fortbestand.
34
Keine ausreichende Gegenleistung der Klägerin ergibt sich allein aus dem Nachtrag zum Mietvertrag allerdings im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin, bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Zu berücksichtigen aber ist insoweit die zuvor schon bestehende Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Mietverschaffungsvertrag. Unabhängig davon, ob die vorherige Mieterin im Zeitpunkt des Vertragseintritts noch zahlungsfähig oder die Miete überhöht war, hatte die Schuldnerin für die jetzt übernommenen Pflichten ohnehin einzustehen. Ihr wurden aber erstmals auch die vertraglichen Ansprüche der bisherigen Vermieterin eingeräumt.

35
Soweit die Revision meint, für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit sei ausschließlich auf das Verhältnis der im Rahmen des übernommenen Vertrages ausgetauschten Werte abzustellen, zuvor abgeschlossene Verträge dürften keine Berücksichtigung finden, übersieht sie den Regelungszweck des § 134 InsO. Hat der Schuldner durch Vertrag eine eigene Verpflichtung übernommen, die er als Mitverpflichteter aus einem früheren Vertrag ohnehin zu erfüllen hatte, hat er der Masse nichts entzogen, was er nicht ohnehin hätte leisten müssen.
36
Durch die Vertragsübernahme hat sich die Klägerin zwar für ein mögliches Insolvenzverfahren der Schuldnerin insoweit einen Vorteil verschafft, als sie nunmehr nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 InsO Massegläubigerin wurde. Für die Frage der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Gegenleistung ist aber auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 11). Dies war hier der Zeitpunkt der Begründung der vertraglichen Verpflichtungen. Eine sich erst später in einem Insolvenzverfahren für die Klägerin ergebende günstigere Situation hat bei der Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 43).

III.


37
Die Sache ist nicht zu Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO keine Feststellungen getroffen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11, WM 2012, 1079 Rn. 8 f). Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO.
Vill Gehrlein Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2010 - 7 HKO 3990/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2011 - 13 U 1416/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 146/11
Verkündet am:
26. April 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn durch die
angefochtene Rechtshandlung eine Forderung des Anfechtungsgegners, die im
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bloße Insolvenzforderung gewesen
wäre, zur Masseverbindlichkeit aufgewertet wird.

b) Eine Vertragsübernahme kann als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.

c) Ob eine Vertragsübernahme unentgeltlich ist, ist grundsätzlich nach dem Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung in dem übernommenen Vertrag zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit 2001 Eigentümerin mehrerer Grundstücke in P. und vermietete diese mit Vertrag vom 6./7. Oktober 2004 an die K. V. GmbH. Diese war als Zwischenmieterin tätig und vermietete das Objekt ihrerseits an die K. W. GmbH weiter, die dort ein Warenhaus und ein Parkhaus betrieb. Mit einem am 29./30. September 2008 abgeschlossenen vierten Nachtrag zu dem Mietvertrag trat die A. AG, vormals K. -Q. AG, anstelle der K. V. GmbH in den bestehenden Mietvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 ein.

2
Über das Vermögen der A. AG (nachfolgend: Schuldnerin) ist auf Eigenantrag vom 9. Juni 2009 mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. G. als Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser ist am 1. Dezember 2011 während des Revisionsverfahrens aus dem Amt entlassen und an seiner Stelle der Beklagte zum Verwalter bestellt worden.
3
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten aus der Masse im Wege des Urkundenprozesses der Höhe nach unstreitige offene Mietforderungen für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung vom September 2009 bis einschließlich Dezember 2009.
4
Die Klägerin ist eine von fünf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Warenhausimmobilien an die K. V. GmbH vermietet hatten; weitere Gesellschaften gibt es in K. , L. , M. und W. . Dachgesellschaft dieser fünf Gesellschaften ist die J. GmbH. Diese schloss am 4. Dezember 2001 mit der Schuldnerin , damals noch firmierend als K. -Q. AG, einen Mietverschaffungsund Einstandspflichtvertrag. Danach hatte die Schuldnerin gegenüber der J. GmbH dafür einzustehen, dass die Mieterin sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllt.
5
Am 25. Mai 2005 war Vorstandsvorsitzender der Schuldnerin Dr. M. , der zuvor seit Mai 2004 ihr Aufsichtsratsvorsitzender war. Er war seit 2001 zugleich an der Klägerin wie auch an den vier Schwestergesellschaften beteiligt, an der Klägerin mit 11 v.H.
6
Der Mietzins gemäß § 4 des Mietvertrages vom 6./7. Oktober 2004 sowie § 3 des ersten Nachtrags betrug jährlich, zahlbar in zwölf gleichen Monatsbeträgen , 7.413.700 € brutto. Daneben waren monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 18.598,67 € brutto zu entrichten. Für September 2009 bis Dezember 2009 zahlten die K. W. GmbH und die A. AG jeweils verspätet Teilbeträge, welche die Klägerin zunächst auf Nebenkosten, Verzugszinsen und Kosten verrechnete. Die der Höhe nach unstreitigen offenen Differenzbeträge macht die Klägerin geltend, nämlich nach einer Teilrücknahme in erster Instanz für September 390.245,79 €, für Oktober 433.896,93 €, für November 432.497,35 € und für Dezember 396.372,05 €, insgesamt 1.653.012,22 € zuzüglich Zinsen.
7
Der Beklagte macht gegen die Klageforderung die Anfechtbarkeit des Eintritts der Schuldnerin in das bestehende Mietverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Schenkungs- und der Vorsatzanfechtung geltend. Der Eintritt der Schuldnerin sei eine unentgeltliche Leistung gewesen, die allein den Zweck verfolgt habe, der Klägerin eine ihr ansonsten nicht zustehende Sonderbehandlung für den Fall der sich abzeichnenden Insolvenz der Schuldnerin zu verschaffen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei der Klägerin bekannt gewesen, weil insbesondere Dr. M. als Vorstandsvorsitzender der Schuldnerin deren finanzielle Lage gekannt habe.
8
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren im Urkundsprozess weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


11
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2011, 1974 veröffentlicht ist, hat gemeint, die Klage sei im Urkundenprozess statthaft. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Mietzinsanspruch zu, weil die Schuldnerin wirksam in das Mietverhältnis eingetreten sei. Die Eintrittsvereinbarung vom 29./30. September 2008 sei weder nach § 134 Abs. 1 InsO noch nach § 133 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbar.
12
Im Hinblick auf eine Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO sei bereits zweifelhaft, ob eine vermögensmindernde Verhaltensweise der Schuldnerin vorliege, denn diese habe bereits aufgrund ihrer Einstandspflicht nach dem Mietverschaffungsvertrag für die Zahlung des Mietzinses gehaftet. Indem sie durch den vierten Nachtrag selbst in die Stellung der Mieterin eingerückt sei, hätten sich ihre Verbindlichkeiten nicht erhöht. Außerdem sei die Schuldnerin zugleich in die Rechte der Mieterin aus dem Mietvertrag eingetreten mit der Folge, dass sie selbst das Recht auf Gebrauchsüberlassung und zur Weitervermietung erworben habe. Jedenfalls sei die Leistung des Eintritts in den Mietvertrag nicht unentgeltlich gewesen, denn als Gegenleistung habe die Klägerin die Pflicht zur Einräumung des Besitzes an der Mietsache und die Erfüllung aller anderen Leistungspflichten aus dem Mietvertrag übernommen. Zugleich ha- be die Klägerin die bisherige Mieterin aus ihren bestehenden Pflichten entlassen. Die Forderungen gegen die bisherige Mieterin seien auch nicht wertlos gewesen; dies habe der Beklagte nicht konkret dargelegt, zumindest nicht mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln unter Beweis gestellt.
13
Die Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO seien schon deshalb nicht erfüllt, weil es an der objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Zwar habe der Vertragseintritt bewirkt, dass die Masse gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die streitigen Mieten hafte. Darin liege aber weder eine Vermehrung der Passiva noch eine Minderung des Aktivvermögens der Schuldnerin. Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise früher eine finanzschwächere Schuldnerin gehabt habe, sei unerheblich, weil dies die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger nicht verändert habe.

II.


14
Die Revision macht demgegenüber geltend, die streitgegenständliche Vertragsübernahme aus dem September 2008 habe zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, weil die Ansprüche aus der Garantiehaftung bloße Insolvenzforderungen gewesen wären, die Vertragsübernahme aber zu Masseverbindlichkeiten geführt habe. Sie ergebe sich zudem daraus, dass die vereinbarte und mit der vorliegenden Klage geforderte Miete überhöht gewesen sei und nicht dem Wert der Gegenleistung entsprochen habe. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO, zu denen das Berufungsgericht nichts festgestellt habe, sei der Rechtsstreit gegebenenfalls zurückzuverweisen.
15
Es lägen auch die Voraussetzungen des § 134 InsO vor. Der Begriff der Leistung sei weit zu fassen. Diese sei auch unentgeltlich erfolgt, weil die Klägerin keine ausgleichende Gegenleistung erbracht habe; denn sie habe lediglich wie zuvor die Mietsache zur Verfügung stellen müssen. Für sie mache es keinen Unterschied, ob sie die Mietsache der Schuldnerin oder der K. V. GmbH überlasse. Darin, dass sie die K. V. GmbH aus der vertraglichen Schuld entlassen habe, liege kein Vermögensopfer , weil deren Vermögen unstreitig im Wesentlichen ohnehin nur in Forderungen gegen die Schuldnerin bestanden habe, weshalb die Entlassung derK. V. GmbH aus der Haftung keinen nennenswerten Nachteil bedeutet habe.

III.


16
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
17
Mit dem Wechsel des Insolvenzverwalters im laufenden Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 241, 246 ZPO ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220 Rn. 6). Dies führte nicht zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits, weil der zunächst als Beklagter auftretende Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten war. Der neue Insolvenzverwalter hat die Aussetzung des Verfahrens nicht beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO).
18
Der Klage kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts stattgegeben werden. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass bereits im Urkundenprozess von einer wirksamen Anfechtung des vierten Nachtrags zum Mietvertrag vom 6./7. Oktober 2004 auszugehen ist.
19
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die nach § 129 Abs. 1 InsO für alle Anfechtungstatbestände erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung generell verneint. Es hat nicht danach unterschieden, ob eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist oder ob eine mittelbare ausreicht. Für die vom Berufungsgericht erwogene Anfechtung nach § 134 und § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, für die ebenfalls in Erwägung gezogene Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO ist demgegenüber eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 42 mwN).
20
a) Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.
21
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 25; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6 mwN).
22
Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253 f; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, ZIP 2009, 1285 Rn. 29).
23
Das gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen , aber zugelassen oder zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 Rn. 17; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, aaO).
24
Daher kann auch jemand, der zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung noch nicht benachteiligt oder noch nicht einmal Gläubiger war, durch eine Rechtshandlung mittelbar benachteiligt sein. Der eingetretene weitere Umstand muss nicht seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht worden sein. Es reicht aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht wurde (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, aaO S. 254).
25
bb) Die angefochtene Vertragsübernahme führte zu einer mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung.
26
Die Insolvenzanfechtung wird erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Im Insolvenzverfahren sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 53 InsO vorweg zu begleichen, während die Insolvenzgläubiger nach Maßgabe der §§ 38, 87, 187 ff InsO gleichmäßig und quotal befriedigt werden. Wird eine Forderung, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geworden wäre, durch eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens so verändert, dass sie im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist, wird die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch benachteiligt, dass diese Forderung vor ihren Forderungen befriedigt wird. Denn durch die Verminderung der Masse vermindert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren.
27
Die angefochtene Vertragsübernahme vom 29./30. September 2008 führte dazu, dass die Insolvenzmasse gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Mieten haftet, die gemäß §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorweg als Masseverbindlichkeiten zu befriedigen sind. Ohne die Vertragsübernahme hätte die Schuldnerin zwar aus dem Mietverschaffungs - und Einstandspflichtvertrag ebenfalls für die von der K. V. GmbH geschuldeten Mieten einzustehen gehabt. Insoweit hätte es sich aber lediglich um eine Insolvenzforderung gehandelt, die zur Tabelle hätte angemeldet werden müssen und die quotal wie alle anderen Insolvenzforderungen befriedigt worden wäre. Durch die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verminderung der Befriedigungsmöglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger ist deshalb eine - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitverursachte - mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eingetreten.

28
b) Die für § 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht demgegenüber im Ergebnis zutreffend verneint. Diese setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 18; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 43).
29
aa) Durch den Eintritt in den Mietvertrag ist die Schuldnerin unmittelbar zur Zahlung der Miete verpflichtet worden. Im Gegenzug hat sie jedoch die Rechte aus dem Mietvertrag erhalten und ist zudem von der Verpflichtung aus der Garantiehaftung nach dem Mietverschaffungs- und Einstandspflichtvertrag frei geworden. War der Mietpreis angemessen, ist durch diesen Vertragseintritt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht eingetreten.
30
bb) Dem steht das Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 (IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674), anders als die Revision meint, nicht entgegen. Danach ist zwar für eine Gläubigerbenachteiligung unerheblich, wenn sich durch dieselbe Handlung nicht nur die Schuldenmasse, sondern auch die Aktivmasse erhöht hat. Denn eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungsrecht nicht statt, eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist insolvenzanfechtungsrechtlich nicht zulässig (BGH, aaO Rn. 36 f).
31
Die Entscheidung betrifft allerdings einen Fall der Anfechtung einer Rechtshandlung, die rein tatsächlich positive (Wertschöpfung durch das Brauen von Bier) wie negative (Entstehung von Biersteuer und Sachhaftung des Bieres für die Steuer) Auswirkungen auf das Schuldnervermögen hatte, ohne dass diese in zurechnungsrelevanter Weise voneinander abhingen (BGH, aaO Rn. 26 f). Bei der Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung sind aber solche Folgen zu berücksichtigen, die ihrerseits an die angefochtenen Rechtswirkungen einer Handlung anknüpfen (BGH, aaO Rn. 36 f mwN).
32
Wird die Willenserklärung auf Abschluss eines gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrages insolvenzrechtlich angefochten, so kann die gläubigerbenachteiligende Rechtsfolge nicht allein der Leistungspflicht des Schuldners entnommen werden, die sich aus dem durch die Willenserklärung zustande gekommenen Vertrag ergibt, während die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung des Anfechtungsgegners unberücksichtigt bleibt. Besteht der anfechtungsrechtlich rückabzuwickelnde Vorgang nicht lediglich in einer durch den Abschluss des Vertrages hergestellten Aufrechnungslage (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 33 mwN), sondern in der Begründung der schuldrechtlichen Verpflichtung selbst, ist Gegenstand der Anfechtung die Willenserklärung , die auf Eingehung der vertraglichen Verpflichtung gerichtet ist. Die insolvenzrechtliche Anfechtung führt zwar nicht zur Nichtigkeit der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 10, 14), sondern gemäß § 143 Abs. 1 InsO lediglich zu einer Rückgewährverpflichtung. Bei einer durch die angefochtene Rechtshandlung begründeten schuldrechtlichen Verpflichtung hat dies aber zur Folge, dass sich der Anfechtungsgegner nicht auf die angefochtene, den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages bewirkende Willenserklärung berufen kann (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 143 Rn. 4).
33
Damit entfallen aber mit der Anfechtung einer Erklärung auf Abschluss eines Vertrages auch alle Ansprüche des Schuldners aus dem durch die angefochtene Rechtshandlung zustande gekommenen Vertrag. Für die objektive Gläubigerbenachteiligung ist deshalb in solchen Fällen der Anspruch auf die Gegenleistung in die Beurteilung einzubeziehen.
34
cc) Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist hier selbst dann nicht eingetreten, wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass der in dem Mietvertrag vereinbarte Mietzins überhöht war und nicht dem Wert der Gegenleistung der Klägerin entsprach. Die Pflicht der Schuldnerin, für eine derart überhöhte Miete einstehen zu müssen, war bereits durch § 2 Abs. 1 des Mietverschaffungs - und Einstandspflichtvertrages entgeltlich begründet worden. Hiernach hatte die Schuldnerin uneingeschränkt dafür einzustehen, dass die Mieterin ihre Verpflichtungen erfüllt. Dazu gehörte die Pflicht zur Zahlung einer gegebenenfalls auch überhöhten Miete.
35
Diese Verpflichtung bestand zwar gegenüber der J. GmbH, durfte von dieser aber gemäß § 2 Abs. 2 des Mietverschaffungsund Einstandspflichtvertrages an die Vermieterin abgetreten werden. Die Einstandspflicht ging dahin, dass die Mieterin sämtliche Pflichten erfüllte. Wirtschaftlich hatte die Schuldnerin damit schon damals - entgeltlich - die Verpflichtung übernommen, in vollem Umfang für die Erfüllung des Mietvertrages einzustehen , ohne dass ihr selbst mietvertragliche Rechte zugestanden hätten. Auch für einen überhöhten Mietzins hatte sie danach schon vor Eintritt in den Mietvertrag aufzukommen. Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung hat sich ihre Vermögenslage deshalb durch den Eintritt in den Mietvertrag nicht unmittelbar verschlechtert.
36
2. Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
37
a) Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts kann nicht schon eine Leistung der Schuldnerin verneint werden. Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Leistungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10), aber auch des Begriffes der Leistung (vgl. Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung , § 134 Rn. 19 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280).
38
Der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner ist deshalb als Leistung im Sinne des § 134 InsO anzusehen (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 134 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl., § 134 Rn. 3). Erfasst werden nicht nur, wie es der Wortlaut des § 32 KO nahezulegen schien, Verfügungen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 5). Schon dieser Begriff war weit ausgelegt worden und betraf nicht lediglich dingliche Rechtsänderungen, sondern auch verpflichtende Rechtsgeschäfte (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182). Ausreichend ist demnach, dass die Handlung das Vermögen des Schuldners mindert (Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 134 Rn. 33). Das ist bei der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen der Fall.
39
b) Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Einräumung vertraglicher Rechte gegen die Schuldnerin, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegen- leistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, WM 2008, 1412 Rn. 11). Leistung und Gegenleistung müssen allerdings nicht durch ein vertragliches Synallagma verknüpft sein; es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung. Denn nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjenige, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, aaO Rn. 13).
40
Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen , wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht , dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8) oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht. Übernimmt der spätere Insolvenzschuldner die Verpflichtung eines Dritten aus einem Vertrag, indem er an dessen Stelle in diesen Vertrag eintritt, kommt es für die Beurteilung der zu erbringenden Gegenleistung darauf an, welche Leistungen der Vertragspartner des Insolvenzschuldners diesem künftig nach dem übernommenen Vertrag zu erbringen hat. Hat der Vertragspartner für die Vertragsübernahme als solche eine gesonderte Gegenleistung erbracht, ist diese bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung zusätzlich zu berücksichtigen. Der Umstand, dass für die Vertragsübernahme selbst keine gesonderte Gegenleistung erbracht wurde, macht diese jedoch nicht unentgeltlich.
41
Durch den vierten Nachtrag zum Mietvertrag ist die Schuldnerin in den Mietvertrag anstelle der K. V. GmbH eingetreten und hat deren sämtliche Verpflichtungen übernommen, gleich aus welchem Rechtsgrund , auch soweit sie bereits in der Vergangenheit entstanden waren (§ 1). Eine gesonderte Gegenleistung allein für die Vertragsübernahme hat die Schuldnerin nicht erhalten. Deshalb kommt es auf die Leistungen an, welche die Klägerin nach dem Mietvertrag schuldete. Hiernach hat die Klägerin sich dazu verpflichtet, ihre Pflichten aus dem Mietvertrag gegenüber der Schuldnerin zu erfüllen und die vormalige Mieterin aus allen Pflichten zu entlassen. Damit hatte die Klägerin nunmehr der Schuldnerin, der hierauf zuvor kein Anspruch zustand, obwohl sie für alle Pflichten der vormaligen Mieterin einzustehen hatte, die Mietsache zur Nutzung zu überlassen, und zwar auch für die Zeit, in der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin der Mietvertrag mit Wirkung für die Masse nach § 108 Abs. 1 InsO fortbestand.
42
Keine ausreichende Gegenleistung der Klägerin war allerdings für die Verpflichtung der Schuldnerin vereinbart, bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist aber insoweit die zuvor schon bestehende Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Mietverschaffungs - und Einstandspflichtvertrag. Unabhängig davon, ob die vorherige Mieterin im Zeitpunkt des Vertragseintritts noch zahlungsfähig oder die Miete überhöht war, hatte die Schuldnerin für die jetzt übernommenen Pflichten ohnehin einzustehen. Ihr wurden aber erstmals auch die vertraglichen Ansprüche der bisherigen Mieterin eingeräumt.
43
Durch die Vertragsübernahme hat sich die Klägerin zwar für ein mögliches Insolvenzverfahren der Schuldnerin insoweit einen Vorteil verschafft, als sie nunmehr nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 InsO Massegläubigerin wurde. Für die Frage der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Gegenleistung ist aber auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 11 mwN). Dies war hier der Zeitpunkt der Begründung der vertraglichen Verpflichtungen. Eine sich erst später in einem Insolvenzverfahren für die Klägerin ergebende günstigere Situation hat bei Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO unberücksichtigt zu bleiben, ebenso wie früher bereits erbrachte Gegenleistungen an Dritte (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006, aaO). Demgemäß entscheidet der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden kann (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZIP 2010, 841 Rn. 10 f). Dies gilt auch dann, wenn diese dem Gläubiger in einem späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eine abgesonderte Befriedigung vor den Insolvenzgläubigern verschafft.

IV.


44
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.06.2010 - 51 O 37/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2011 - 3 U 112/10 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

12
Eine aa) Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZInsO 2008, 1322 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37 mwN). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Drit- ten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 9; vom 16. Oktober 2008, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 166/08
Verkündet am:
17. März 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung
, den Kreditbetrag einem bestimmten Gläubiger zuzuwenden, gehört grundsätzlich
zur Insolvenzmasse. Das gilt auch dann, wenn der Kredit nicht unmittelbar
an den Begünstigten ausgezahlt wird, sondern die Valuta zunächst auf das Fremdgeldkonto
eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten
Rechtsanwalts überwiesen und von dort an den Begünstigten weitergeleitet wird
(Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539).
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Offenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. K. (fortan: Schuldnerin).
2
Am 18. Juni 2003 stellte der Beklagte, gestützt auf Steuerforderungen in Höhe von 70.839,78 €, einen ersten Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, mit ihren Gläubigern zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens über eine einverständliche Schuldenbereinigung zu verhandeln. Im Rahmen dieses Auftrages vereinbarte der Rechtsanwalt namens der Schuldnerin mit dem Beklagten, dass bei sofortiger Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 € auf die offene Steuerschuld der Insolvenzantrag zurückgenommen werde. Die Schuldnerin war nicht in der Lage, diesen Teilbetrag zu zahlen. Deswegen bat sie ihren Lebensgefährten, ihr das Geld zur Verfügung zu stellen. Entsprechend der zunächst mündlich, am 15. September und 22. Oktober 2003 auch schriftlich getroffenen Vereinbarung überwies der Lebensgefährte das Geld auf ein Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts , damit dieser es an den Beklagten weiterleite. Das Geld ging beim Beklagten am 17. September 2003 ein. Dieser erklärte daraufhin am 19. September 2003 den Insolvenzantrag für erledigt.
3
Am 20. Oktober 2004 stellte der Beklagte wegen Abgabenrückständen in Höhe von 115.361,61 € erneut Insolvenzantrag. Am 3. Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger focht die Zahlung an den Beklagten wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) an.
4
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Rückgewähranspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit ist in der Sache jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.


6
Das Oberlandesgericht hat angenommen, der vom Lebensgefährten darlehensweise zur Verfügung gestellte Betrag sei nicht aus dem Schuldnervermögen geleistet, weswegen die nach § 133 Abs. 1 InsO erklärte Anfechtung in Ermangelung einer Rechtshandlung zulasten des Schuldnervermögens ins Leere gehe. Zwar gehöre der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag trotz des vereinbarten Zwecks, den Kreditbetrag nur an einen bestimmten Gläubiger auszuzahlen, grundsätzlich zur Insolvenzmasse; das gelte jedoch nicht, wenn der Zweckbindung ein treuhänderischer Charakter zukomme. Dies sei im Verhältnis von Schuldnerin, Lebensgefährten und Rechtsanwalt der Fall: Es habe hinsichtlich des auf das Fremdgeldkonto überwiesenen Geldbetrages ein Treuhandverhältnis nicht nur zwischen dem Rechtsanwalt und der Schuldnerin, sondern auch zwischen dem Rechtsanwalt und dem Lebensgefährten bestanden.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Zutreffend gehen Land- und Oberlandesgericht davon aus, dass nach § 129 Abs. 1 InsO jede Anfechtung eine Rechtshandlung voraussetzt, welche die späteren Insolvenzgläubiger benachteiligt. Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung tritt ein, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies kann geschehen durch eine Verringerung des Aktivvermögens oder durch eine Vermehrung der Passiva (BGH, Urteil vom 11. No- http://www.juris.de/jportal/portal/t/4yuk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE015001160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - vember 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 80 f; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18).
9
2. Das Aktivvermögen der Schuldnerin wurde entgegen der Annahme der Vorinstanzen durch die Zahlung an den Beklagten gläubigerbenachteiligend verkürzt.
10
Die a) nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Werte müssen nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten. Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 mwN). Um eine derartige mittelbare Zuwendung handelt es sich auch hier. Die Schuldnerin hatte gegen den Lebensgefährten zwar keinen Anspruch auf Abschluss des Darlehensvertrages. Die mittelbare Zuwendung konnte aber nur infolge und nach Einräumung des von der Schuldnerin erbetenen Kredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Vermögen des Lebensgefährten herrührende Zahlungsfluss ist deshalb der Schuldnerin zuzurechnen (vgl. BGH, aaO). So hat auch der Beklagte die über das Fremdgeldkonto des eingeschalteten Rechtsanwalts erfolgte Zahlung des Lebensgefährten als Leistung der Schuldnerin in Erfüllung der im Ratenzahlungsvergleich vereinbarten Bedingungen verstanden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4yuk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314882003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 -
11
anfechtungsrechtlicher In Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, BGHZ 155, 75, 81 f; vom 6. Oktober 2009, aaO). Für die Anfechtbarkeit reicht es aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25). Die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung des Kredits liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt beziehungsweise nicht dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind. Denn was einem Gläubiger zugewendet wird, kann für die Befriedigung der anderen nicht eingesetzt werden (vgl. Raebel, FS Ganter , 2010, S. 339, 342 f).
12
Die gegen die Annahme eines Darlehensvertrages und damit einer mittelbaren Zuwendung gerichtete Gegenrüge der Revisionserwiderung, mit der eine Verletzung des § 286 ZPO geltend gemacht wird, greift nicht durch. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass der Lebensgefährte die im Streit stehende Summe der Schuldnerin nach der zwischen beiden getroffenen Abrede zur Verfügung stellen und diese sie später zurückzahlen sollte. Damit sind diejenigen gegenseitigen Pflichten vereinbart gewesen, die für einen zinslosen Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB wesentlich sind.
13
b) Der Lebensgefährte der Schuldnerin hat den Geldbetrag nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern auf das Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts überwiesen. Er hatte mit der Schuldnerin als Verwendungszweck vereinbart, dass die Darlehensvaluta an den Beklagten auf die beste- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2m24/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE106802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2om4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE106802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2om4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE106802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - henden Steuerschulden der Schuldnerin gezahlt werden sollte. Mit der Zahlung sollte der Beklagte bewegt werden, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Diese Abreden stellen die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht in Frage.
14
aa) Allerdings gehören Forderungen des Schuldners, die nicht der Vollstreckung unterliegen, grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. Vereinbarte Zweckbindungen können gemäß § 851 Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit der sie betreffenden Forderungen bewirken. Ob diese Rechtsfolge ganz allgemein oder nur unter der zusätzlichen Voraussetzung eintritt , dass der Zweckbindung treuhänderischer Charakter zukommt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539, 540) und braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch die Leistung der Schuldnerin ist die Masse nämlich selbst dann verkürzt worden, wenn der Anspruch aus dem Darlehen infolge der Zweckbindung zunächst unpfändbar war.
15
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Unpfändbarkeit einer Forderung nicht in jedem Fall zur Massefreiheit führt. Dies gilt insbesondere für Schuldbefreiungsansprüche. Sie gehören, obwohl sie nur an den Drittgläubiger abgetreten werden können (§ 399 Fall 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um. Die aus der Unabtretbarkeit folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs dient nicht dem Schutz des Schuldners. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger eine insolvenzfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsan- spruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, aaO S. 540).
16
Auch der Anspruch eines Schuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zuzuwenden, kann zur Insolvenzmasse gehören. In der Auszahlung des zweckgebundenen Kredits an den Begünstigten hat der Senat eine objektive Gläubigerbenachteiligung gesehen, wenn dadurch sichergestellt werden sollte, dass mit dem Kreditbetrag ein Darlehen des Begünstigten bei der die Zahlung vermittelnden Bank getilgt wurde. Dem Begünstigten ist dabei keine über diesen Zweck hinausgehende insolvenzfeste Sicherung verschafft worden (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, aaO).
17
bb) Ähnlich liegt auch der Streitfall. Mit der Überweisung des Kreditbetrages durch den Lebensgefährten auf das Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts, dem sowohl von der Schuldnerin wie auch dem Lebensgefährten das Geld treuhänderisch anvertraut worden war, sollte die geplante Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Beklagten abgesichert werden. Sowohl die Zweckbindung wie auch die Treuhandabreden sollten mithin dem Beklagten nicht ein veräußerungshinderndes Recht gemäß § 771 ZPO, ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543) oder eine insolvenzfeste Sicherung verschaffen. Das Interesse von Schuldnerin und Lebensgefährten, dass das Geld an den Beklagten ausgezahlt wird und bei ihm verblieb, war spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weggefallen. Auf die Zweckvereinbarung kann es deswegen anfechtungsrechtlich nicht mehr ankommen. Das Interesse des Beklagten, gerade wegen der Insolvenz der Schuldnerin die Teilzahlung behalten zu dürfen , ist nicht schützenswert. Denn wenn die Teilzahlung der Schuldnerin mas- sefrei wäre, würde der Beklagte gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt. Das würde dem im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebenso widersprechen wie eine schuldbefreiende Drittzahlung an einen Insolvenzgläubiger auf Kosten der Masse, der eine Erfüllungsübernahme zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 27).
18
Der Beklagte kann aus dem Darlehensvertrag für sich keine Rechtfertigung für die bevorzugte Gläubigerbefriedigung herleiten. Der Lebensgefährte hätte, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sich gegenüber der Schuldnerin auch verpflichten können, sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten zu befreien. Dann hätte der Beklagte nach § 329 BGB allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Lebensgefährten gehabt, nicht jedoch ein Ausoder Absonderungsrecht an dem Anspruch auf Auszahlung des Darlehens, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 f). Demgegenüber haben der Lebensgefährte und die Schuldnerin die Gläubigerbefriedigung noc h nicht einmal zum Vertragsinhalt gemacht, diese war nur Geschäftsgrundlage. Dann aber gibt es noch weniger einen Grund, den Beklagten gegenüber den anderen Gläubigern zu bevorzugen.
19
Zudem wäre ein Schuldner, wenn die Zahlung des Mittlers hier nicht anfechtbar wäre, regelmäßig in der Lage, eigene Vermögenswerte einem Einzelgläubiger unanfechtbar zu übertragen, indem er lediglich eine Zwischenperson einschaltet, für die von dieser zu erbringende Leistung als Zweckbindung die Befriedigung des von ihm ausgewählten Gläubigers vereinbart und die Auszahlung über ein Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Zahlungsmittler beauftragten Treuhänders vornehmen lässt. Damit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch die Anfechtungsvorschriften begründet sind, weitgehend unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, aaO S. 540).

III.


20
Das Berufungsurteil kann wegen dieses Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Land- und Berufungsgericht haben - auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung getroffen.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 3 O 397/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.07.2008 - 14 U 165/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 74/09
Verkündet am:
29. September 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2011 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. April 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Dezember 2006 auf einen Gläubigerantrag vom 13. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte ihre Kundenforderungen mit Verträgen vom 8. Mai 1996 (Buchstaben L bis Z) und vom 16. Februar 2004 (Buchstaben A bis
K) im Wege der Globalzession an die S. V. zur Sicherung von deren Ansprüchen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgetreten. Am 20. September 2006 vereinbarte die Schuldnerin mit der Beklagten zur Erfüllung eines Vergütungsanspruchs, welcher der Beklagten gegen die Schuldnerin zustand, die Abtretung einer Werklohnforderung der Schuldnerin gegen das Straßenbauamt P. in Höhe eines Teilbetrags von 75.500 €. Das Straßenbauamt zahlte auf eine entsprechende Abtretungsanzeige am 26. Oktober 2006 an die Beklagte einen Betrag von 58.000 €.
2
Der Kläger hat die Abtretung und die Zahlung an die Beklagte angefochten und verlangt von der Beklagten die Erstattung des vereinnahmten Betrags zur Masse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, weil es an der hierfür erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Zahlung des Straßenbauamtes habe das den Gläubigern der Schuldnerin haftende Vermögen nicht verkürzt, weil die Forderung aufgrund der Globalzession der S. V. zugestanden habe. Die Forderung sei durch die Zahlung an die Beklagte auch nicht erloschen, weil die Ermächtigung der Schuldnerin, an einen Dritten zu leisten, mangels Verfügungsbefugnis der Schuldnerin nicht wirksam gewesen sei.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
1. Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; jeweils mwN).
7
2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin wurden durch die Zahlung des Straßenbauamts an die Beklagte benachteiligt, weil dadurch die Forderung gegen das Straßenbauamt aus dem Werkvertrag mit der Schuldnerin erlosch.
8
a) Inhaberin der Forderung, auf welche das Straßenbauamt zahlte, war zwar aufgrund der Globalzession die S. V. . Die spätere Abtretung an die Beklagte vermochte daran mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt dies eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin aber nicht aus. Bei der Globalzession handelte es sich um eine Sicherungsabtretung. In der Insolvenz der Schuldnerin war die S. deshalb gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung steht jedoch ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu (§ 166 Abs. 2 InsO), solange er die Forderung nicht dem Sicherungsgläubiger zur Verwertung überlässt (§ 170 Abs. 2 InsO). Das der Insolvenzmasse zustehende Recht verkörpert einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652; vom 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818 Rn. 16; entsprechend für den Fall einer Sicherungsübereignung: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26).
9
b) Dieser Vermögenswert entging der Masse, weil das Straßenbauamt durch die Zahlung an die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von seiner Leistungspflicht frei wurde. Wird eine abgetretene Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, muss der Erstzessionar eine Leistung, die der Schuldner nach der erneuten Abtretung an den Dritten bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass das Straßenbauamt zum Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte von der Sicherungszession an die S. gewusst habe, ist weder festgestellt noch von der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgetragen. Auch im Verhältnis zur Schuldnerin wurde das Straßenbauamt frei, weil jene ihm die - unwirksame - Abtretung der Forderung an die Beklagte angezeigt hatte (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

III.


10
Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr ist die Klage in vollem Umfange begründet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger kann die Zahlung an die Beklagte als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechten und von ihr Rückgewähr der erlangten Zahlung nach § 143 Abs. 1 InsO verlangen.
11
1. Die gläubigerbenachteiligende Zahlung des Straßenbauamts verschaffte der Beklagten eine Befriedigung, die sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Aus ihrem Werkvertrag mit der Schuldnerin hatte sie keinen Anspruch auf eine Direktzahlung durch das Straßenbauamt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2348; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400; vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZIP 2008, 2324 Rn. 13). Auch die Abtretung der gegen das Straßenbauamt gerichteten Forderung an die Beklagte scheidet als kongruenzbegründender Schuldgrund für die Zahlung aus, weil sie wegen der zeitlich vorgehenden Globalzession an die S. ins Leere ging und zudem vom Kläger als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wirksam angefochten wurde.
12
Ein Anspruch der Beklagten auf die Abtretung der Forderung ergab sich insbesondere nicht aus § 648a BGB in der hier noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Diese Vorschrift gab dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28). Sie begründet nicht die Kongruenz einer nachträglichen Vereinbarung über die Abtretung einer Werklohnforderung des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn an den Subunternehmer (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 806; vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 8).
13
2. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Weiteres setzt die Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht voraus.
Vill Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3 O 317/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 01.04.2009 - 7 U 662/08 -
8
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

5
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststellung der für einen Anspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsatzes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167; Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881, 882; zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412; zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, 499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hauptbegründung können die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO daher nicht verneint werden.
8
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

8
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

5
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststellung der für einen Anspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsatzes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167; Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881, 882; zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412; zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, 499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hauptbegründung können die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO daher nicht verneint werden.
8
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR95/13
Verkündet am:
22. Mai 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher
Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag
für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.

b) Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft
eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit
vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, ZInsO 2013,
76).
BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2010 abgeändert: Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beru- fung verurteilt, an den Kläger 469.717,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.215,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31,5 v.H. und die Beklagte 68,5 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 30. Juni 2006 am 4. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W - GmbH (fortan: Schuldnerin). Seit ihrer Gründung im Jahre 1992 stand sie mit der beklagten S. in laufender Geschäftsverbindung. Am 13. Juni 1997 erließ das zuständige Finanzamt, das die von der Schuldnerin für sich in Anspruch genommene Gemeinnützigkeit nicht anerkannte, sofort vollziehbare Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 über 954.138,14 DM und 1994 über 327.030 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Hiervon hatte die Beklagte Kenntnis. Gegen diese Bescheide erhob die Schuldnerin Sprungklage vor dem Finanzgericht. Bei der Finanzverwaltung beantragte sie, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Jene versuchte, mangels Deckung jedoch vergeblich, die Steuerforderung im Wege des Lastschrifteinzugs bei der Beklagten und durch Pfändung des bei der Beklagten geführten Kontos der Schuldnerin durchzusetzen.
2
Am 8. September 1997 setzte die Finanzverwaltung die Vollziehung der Steuerbescheide wegen ernsthafter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aus. Mit Urteil vom 11. April 2001 wies das Finanzgericht die Klage der Schuldnerin ab und ließ die Revision gegen das Urteil wegen Grundsatzbedeutung zu. Die Schuldnerin legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte die weitere Aussetzung der Vollziehung, die ihr von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes gewährt wurde. Mit Urteil vom 26. Februar 2003, welches der Schuldnerin am 11. Juni 2003 bekanntgegeben wurde, wies der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 1. September 2003 mahnte das Finanzamt die jedenfalls ab dem 12. Juli 2003 fälligen Steuerforderungen von nunmehr 738.818,88 € zuzüglich Zinsen an. Auf Antrag vom 24. Juni 2003 stundete es den Betrag unter Auflagen am 28. Oktober 2003 bis Ende Juni 2004. Weitere Stundungsanträge lehnte das Finanzamt im Oktober 2004 zunächst ab. Am 16. Januar 2006 bewilligte es rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 die Stundung der inzwischen auf 1.110.611,57 € angewachsenen Rückstände.
3
In der Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2006 leistete die Schuldnerin zur Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten bei der beklagten S. an diese insgesamt 685.792,72 €, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zurückverlangt. Von den im Zeitraum August 2001 bis Juni 2006 monatlich geleisteten Zahlungen der Schuldnerin entfielen 216.075,01 € auf die Zeit von August 2001 bis zum 11. Juli 2003, 166.682,60 € auf die Zeit vom 12. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 und 303.035,11 € auf die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 290.243,08 € nebst anteiliger Zinsen und Kosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Zahlungsbegehren weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

Entscheidungsgründe:


A.


4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2013, 941 veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni 2006 geleisteten Zahlungen, deren Höhe es mit insgesamt 290.243,08 € angegeben hat, einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht.
5
Es hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin sei ab dem 1. Juli 2004 durchgehend zahlungsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei es zwingend geboten gewesen, die später zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderun- gen von über 800.000 € in die Betrachtung derZahlungsunfähigkeit einzubeziehen. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien Rechtshandlungen , welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen habe. Die Schuldnerin habe anlässlich sämtlicher ab dem 1. Juli 2004 geleisteter Zahlungen den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie die im Stundungsbescheid vom 28. Oktober 2003 auf 738. 818,88 € bezifferten Steuerschulden nicht habe begleichen können. Dies habe sie selbst bereits in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 zum Ausdruck gebracht. Die am 16. Januar 2006 rückwirkend bewilligte Steuerstundung über den Betrag von gut 1,1 Millionen € ändere hieran nichts. Auf Grund des Bescheidesvom 28. Oktober 2003 und des Zeitablaufs habe festgestanden, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 die zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen gehabt hätte. Damit sei für die gesamte Zeit bis zum 16. Januar 2006 zunächst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben gewesen. Die rückwirkende Stundung, führe nicht dazu, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 als zah- lungsfähig angesehen werden könne. Der hier gewährten Stundung im Sinne des § 222 AO komme nicht die gleiche Bedeutung zu wie einer zivilrechtlichen Stundung. Ihre Wirkung erschöpfte sich darin, die Pflicht zur Zahlung von Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO an Stelle von Verspätungszuschlägen zu statuieren. Die Ernsthaftigkeit des Einforderns der Steuerschulden werde dadurch nicht berührt.
6
Ein früherer Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei demgegenüber nicht festzustellen. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide im Jahre 1997 habe zur Folge gehabt, dass die Schuldnerin die Steuerschulden für die Dauer des Verfahrens nicht als fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO habe ansehen können. Aufgrund der ungeklärten steuerrechtlichen Situation im Hinblick auf ihre Gemeinnützigkeit und die Zustimmung des Finanzamts zu ihrer Sprungklage wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerbescheide habe sie mit dem Erfolg ihrer Anfechtung der Steuerbescheide rechnen dürfen. Entsprechendes gelte für das folgende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Die Aussetzung der Vollziehung komme einer zivilrechtlichen Vereinbarung , einen Anspruch für eine bestimmte Zeit nicht geltend zu machen, nahezu gleich. Die Steuerforderungen seien bis zum Ende der Aussetzungsfrist bei der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit nicht in Ansatz zu bringen. Nach dem Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens habe zunächst die mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 bewilligte Stundung bis zum 1. Juli 2004 eingegriffen.
7
Soweit seit dem 1. Juli 2004 objektiv Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, sei vom Vorsatz der verantwortlichen Vertreter der Schuldnerin, durch an die Beklagte geleistete Zahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen, auszugehen. Der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass sie die Steuerschuld auf- grund ihrer Vermögensverhältnisse nicht habe erfüllen können. Dies lasse auf den Vorsatz schließen, durch Zahlung an einzelne Gläubiger andere zu benachteiligen. Die Kenntnis der Beklagten als Leistungsempfängerin von dieser Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde vermutet, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte habe schon auf Grund der an sie als Drittschuldnerin gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. September 1997 die Steuerschuld dem Grunde nach gekannt. Dass sie zwischenzeitlich davon ausgegangen sei, die Steuerschuld sei erfüllt oder auf andere Weise erledigt worden, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie habe die Problematik noch im Oktober 2005 zum Anlass genommen, eine weitere von der Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen.

B.


8
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, die des Klägers ist teilweise begründet und führt zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten.

I.


9
Die Revision der Beklagten
10
Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen den Rückforderungsanspruch des Klägers bezüglich der Zahlungen aus der Zeit ab dem 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 wendet, ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so- weit es einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO hinsichtlich der in dieser Zeit erfolgten Darlehensrückzahlungen angenommen hat. Während dieses Zeitraums war die Schuldnerin durchgehend zahlungsunfähig oder wenigstens drohend zahlungsunfähig und die Beklagte wusste hiervon.
11
1. Mit Ablauf der Stundung der Steuerforderungen Ende Juni 2004 war die Schuldnerin zahlungsunfähig, weil sie ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 8 ff mwN). Bei der Finanzverwaltung bestanden zu diesem Zeitpunkt offene Steuerforderungen in Höhe von 800.000 €, welche die Schuldnerin dauerhaft nicht begleichen konnte, so dass diese später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Ihre Durchsetzung hätte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dazu geführt, dass die Schuldnerin Insolvenz hätte anmelden müssen. Die Schuldnerin hatte schon in ihrem Stundungsantrag vom 24. Juni 2003 erklärt, die Forderungen des Finanzamts nicht begleichen zu können und im Fall der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hieran hatte sich auch nach Ablauf der am 28. Oktober 2003 gewährten Stundung nichts geändert. Dies ergibt sich auch aus der Ablehnung der weiteren Stundungsanträge durch die Finanzbehörde im Oktober 2004. Soweit das Finanzamt am 16. Januar 2006 dann doch die Stundung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 bewilligte, konnte dies an der vorangehenden Zahlungseinstellung nichts mehr ändern. Dies ist schon dem Umstand zu entnehmen , dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Finanzbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auf 1.110.611,57 € angewachsen waren. Die Schuldnerin war damit nicht einmal zur Erfüllung ihrer laufenden Zahlungen in der Lage. Ernsthafte Aussichten, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten in der Zeit der nachfolgenden Stundung im ersten Halbjahr 2006 würde zurückführen können, gab es nicht. Schon die vorangehende Stundung der Steuerforderungen hatte nicht zu einer Verringerung der Steuerforderungen geführt.
12
Die Auffassung der Revision, die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit müsse die rückwirkende Stundung vom 16. Januar 2006 einbeziehen, geht fehl. Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist nach § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung des Schuldners eintreten. Ist zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend bei allen bis zum 16. Januar 2006 geleisteten Zahlungen der Fall war - noch keine Stundung erfolgt, so liegt eine Zahlungseinstellung vor. Die später rückwirkend bewilligte Stundung war nicht geeignet, die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
13
2. In der Zeit nach dem 16. Januar 2006 war trotz der rückwirkenden Stundung der Steuerforderungen weiterhin zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO gegeben. Dies reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 9 f mwN). Aufgrund der Befristung der Stundung bis zum 30. Juni 2006 musste die Schuldnerin davon ausgehen, dass die Finanzbehörde ihre Forderungen - wenn auch mit einem kurzen zeitlichen Aufschub - weiter geltend machen würde. Frühere Zweifel an der Berechtigung der Forderung waren seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgeräumt. Die Forderung, deren Durchsetzung die Schuldnerin gezwungen hätte, einen Insolvenzantrag zu stellen, war deshalb bei einer im Januar 2006 anzustellenden Liquiditätsprognose zu berücksichtigen. Auf die vom Berufungsgericht für streitentscheidend gehaltene Frage, welche Wirkungen die Stundung der Steuerforderungen gemäß § 222 AO hatte und ob diese einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen ist, kommt es deshalb letztlich nicht an.
14
3. Unter Berücksichtigung dessen sind die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Bei den Zahlungen der Schuldnerin auf die offenen Darlehensforderungen der Beklagten handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen hat. Diese Zahlungen benachteiligten die Gläubiger der Schuldnerin, denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 14 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 12). Hiergegen hat die Revisionserwiderung der Beklagten nichts einzuwenden. Die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
15
a) Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 7; vom 5. Dezember 2013, aaO Rn. 9 mwN).
16
Nach dem Inhalt ihres Schreibens an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 war der Schuldnerin bekannt, dass sie nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen. Sie wusste danach, dass sie im Fall der Durchsetzung der Ansprüche der Finanzverwaltung Insolvenz anmelden musste. Damit nahm sie bei der nachfolgenden Befriedigung einzelner Gläubiger - so auch der Beklagten - in Kauf, dass andere leer ausgehen würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer Vermögenslage hatte sie nicht. Sie musste ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung bis zur Insolvenzantragstellung vielmehr ununterbrochen von ihrem Unvermögen ausgehen, die Steuerforderungen der Finanzverwaltung zu erfüllen. Dies reicht aus, um den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin anzunehmen.
17
b) Die Beklagte als Zahlungsempfängerin hatte nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, wobei nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Kenntnis vermutet wird, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und weiß, dass die Handlung des Schuldners andere Gläubiger benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 14). Diese Kenntnis ergab sich für die Beklagte aus dem 1997 erfolglos von der Finanzverwaltung vorgenommenen Versuch, die Steuerforderungen per Lastschrift einzuziehen und der anschließenden Zustellung der Pfändungsund Einziehungsverfügung an die Beklagte als Drittschuldnerin. Ihre Kenntnis ist ferner der im Oktober 2005 im Hinblick auf die nicht geklärte Problematik der Befriedigung der Steuerforderungen abgelehnten Tilgungsaussetzung der Darlehenszahlungen zu entnehmen. Von einer Bereinigung der ihr bekannten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ausgegangen.
18
Die Beklagte kann ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht damit in Abrede stellen, dass sie darauf vertraut habe, der Schuldnerin könne es gelingen, durch künftige Erlöse, Grundstücksverkäufe und möglicherweise auch den Erlass der Steuerforderungen die (ihr drohende) Zahlungsunfähigkeit zu überwinden. Sie wusste bei Entgegennahme der Leistungen der Schuldnerin , dass diese aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht mehr imstande war, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen und hätte deshalb anhand konkret vorgetragener Umstände darlegen und beweisen müssen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der einzelnen Rechtshandlungen die (drohende) Zahlungsunfähigkeit überwunden hatte und wieder auf Dauer zahlungsfähig geworden war. Diesen ihr obliegenden Beweis hat sie weder angetreten noch geführt. Dass es Liquiditätspläne gab, nach denen die Schuldnerin unter Berücksichtigung der zeitweise gestundeten Steuerverbindlichkeiten ihren Zahlungspflichten vollständig nachkommen konnte, trägt sie nicht vor. Ihr Vertrauen auf entsprechende Aussagen der Schuldnerin ist unerheblich, weil dieses nicht auf entsprechende nachvollziehbare und überprüfbare Prognoserechnungen gestützt ist. Ob der Erlass der Steuerforderungen denkbar gewesen wäre, hat keine Bedeutung, solange es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt.

II.


19
Die Revision des Klägers
20
1. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten bei der Feststellung der Indiztatsachen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erst ab dem 1. Juli 2004 berücksichtigt worden sind. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO lagen schon nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003 vor. Hieran änderte auch die mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 rückwirkend auf diesen Zeitpunkt bewilligte Stundung nichts.
21
a) Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Schuldnerin in dem Zeitraum zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Stundung am 28. Oktober 2003 zahlungsunfähig war, weil sie in dieser Zeit ihre Zahlungen eingestellt hatte.
22
aa) Das Ende der Aussetzung der Vollziehung hatte die Zahlungseinstellung der Schuldnerin zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, ZInsO 2012, 732 Rn. 7; siehe ferner BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 12 f; vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, ZInsO 2012, 976 Rn. 8 ff; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 16 ff; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZInsO 2013, 1419 Rn. 14 ff). Diese konnte die von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforderungen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführen. Sie war nach dem Inhalt ihres wenige Tage vor Ablauf der Aussetzung gestellten Stundungsantrags vom 24. Juni 2003 nicht in der Lage, die offenen Steuerforderungen zu begleichen und hätte im Fall einer negativen Entscheidung Insolvenz anmelden und die erforderlichen Schritte zu ihrer Auflösung einleiten müssen. Hieraus war für die Zeit ab Ende der Aussetzung der Vollziehung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin abzuleiten. Dies folgt auch aus weiteren Indizien. Ab dem für die Rechtshandlung maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Verfahrenseröffnung war sie nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen. Im Übrigen deuteten auch ihre Ausführungen in ihrem eigenen Antrag zum ansonsten unumgänglichen Insolvenzantrag auf eine Zahlungseinstellung hin, woran auch die gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts änderte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2313; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 21).
23
bb) Die Stundung der Steuerforderungen ist für die Feststellung der Zahlungseinstellung unerheblich, soweit sie rückwirkend erfolgt ist, weil es gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die tatsächlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt ankommt , in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind, also die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 357; vom 9. Juli 2008 - IX ZR 86/08, ZInsO 2009, 1585 Rn. 35). Danach konnte die Stundung vom 28. Oktober 2003 auf die im Zeitpunkt der Zahlungen vom 30. Juli, 30. August und 30. September 2003 vorliegende Zahlungseinstellung keinen Einfluss mehr haben.
24
b) Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 hätten diese Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. In der Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedoch übersehen, dass nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern auch eine vom Schuldner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen kann, um zu einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu führen.
25
aa) Nach dem Ende der Aussetzung der Vollziehung war die Schuldnerin durchgehend zumindest drohend zahlungsunfähig, weil die Steuerforderungen in die bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmende Prognose (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10) mit einzubeziehen waren und die Schuldnerin diese bei Fälligkeit aller Voraussicht nach nicht erfüllen konnte. Mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung der Forderungen am 12. Juli 2003 endete auch der Zeitraum, in dem das Finanzamt die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 nicht ernsthaft eingefordert hat. Dies ergab sich für die Schuldnerin sowohl aus dem Zeitablauf als auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 21. August 2003, in dem die Beträge wieder zur Zahlung fällig gestellt wurden.
26
bb) Aufgrund der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 bis zum 1. Juli 2004 waren diese zwar im Stundungszeitraum als nicht fällig anzusehen, eine dauerhafte Verbesserung der Liquiditätslage der Schuldnerin war mit der Stundung aber nicht verbunden. Zweifel an der Berechtigung der Steuerforderungen bestanden nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr. Ein Erlass der Forderungen ist nicht erfolgt. Die Schuldnerin musste deshalb ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003 die Forderungen für die Jahre 1993/1994 in die Prognose ihrer künftigen Zahlungsfähigkeit einstellen. Von einer Erfüllbarkeit der Steuerforderungen konnte sie nicht ausgehen, weil für künftige Zuflüsse zu ihrem Vermögen, die sie in die Lage versetzt hätten, die Forderungen zu begleichen, nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich ist. Die Stundung konnte deshalb allenfalls zu einem kurzfristigen Aufschub des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit führen, der jedoch keinen Einfluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass trotz der mehrfachen Stundung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine nennenswerte Veränderung des Umfangs der Forderungen der Finanzverwaltung eintrat. Soweit in den Stundungsbedingungen unter anderem die vollständige Rückführung der gestundeten Steuern bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen war, konnte die Schuldnerin diese Bedingung von vornherein nicht erfüllen. Die Stundung durfte der Schuldnerin nach dem Wortlaut des § 222 Satz 1 AO zwar nur gewährt werden, wenn der Anspruch durch diese nicht gefährdet erschien. Hieran hat sich die Finanzbehörde jedoch nicht gehalten, weil sie die beantragte Stundung trotz des Hinweises der Schuldnerin auf ihre Insolvenzreife gewährt hat. An der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestanden deshalb trotz Stundung keine Zweifel.
27
c) Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückgewähr der im Zeitraum vom 12. Juli 2003 bis 1. Juli 2004 geleisteten Zahlungen sind entsprechend den Ausführungen zur Revision der Beklagten gegeben. Die Schuldnerin handelte aufgrund ihrer Kenntnis der bereits eingetretenen und der jedenfalls trotz Stundung drohenden Zahlungsunfähigkeit bei dem Ausgleich der Darlehensforderungen der Beklagten mit dem Vorsatz, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Spiegelbildlich wusste die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, dass die Rechtshandlungen der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten und dass die Schuldnerin dies auch wollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2378 Rn. 13). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die in der fraglichen Zeit geleisteten Zahlungen in Höhe von 166.682,60 € zurück zu gewähren.
28
2. Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit er sich dagegen wendet, dass ihm das Berufungsgericht für die Zeit ab 12. Juli 2004 nur einen Betrag von 290.243,08 € anstatt der sich aus seiner Zahlungsaufstellung rechnerisch ergebenden 303.035,11 € zugesprochen hat. Nach den mit der Revisi- on nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2010 tabellarisch aufgeführten Zahlungen unstreitig. Der Kläger hat danach ab 12. Juli 2004 Zahlungen in Höhe von 303.035,11 € geleistet. Der vom Berufungsgericht abweichend zuge- sprochene Betrag beruht offensichtlich auf einem Additions- und Übertragungsfehler ; dass das Berufungsgericht andere Beträge feststellen wollte, ist nicht ersichtlich.
29
3. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei den Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, welche diese während der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide bis zum 11. Juli 2003 geleistet hat, nicht um der Vorsatzanfechtung unterliegende Zahlungen handelt, weil die Steuerforderungen zu dieser Zeit von der Finanzverwaltung nicht ernsthaft eingefordert worden waren und die Schuldnerin in diesem Zeitraum im Blick hierauf weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig war. Die von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig ausgehenden Indizwirkungen für dessen Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon greifen deshalb nicht ein.
30
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Steuerverbindlichkeiten seien für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als fällige Forderungen im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO zu bewerten seien, trifft zu. Zwar ändert die Aussetzung der Vollziehung nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids , dessen weitere Vollziehung lediglich gehemmt ist (vgl. BVerwG, NJW 1983, 776, 777; Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 361 Rn. 19) und dessen Wirkungen nur für die Zukunft eintreten (BFH/NV 1994, 4). Die Verwaltungsbehörde gibt aber mit der Aussetzung zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigt, den Bescheid durchzusetzen, solange dessen Rechtmäßigkeit im Streit steht. Ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten sieht sie sich - aus autonomen Gründen - an der Durchsetzung ihrer Forderung gehindert und bringt dies mit der Aussetzungsentscheidung auch zum Ausdruck. In gleicher Weise wie bei einer stundungsähnlichen Vereinbarung wird für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung eine Begleichung der fälligen Forderung durch den Schuldner nicht erwartet.
31
Im Streitfall hat die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass die Forderungen der Finanzverwaltung aus den Jahren 1993 und 1994 bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der Aussetzung, die bis zum 11. Juli 2003 andauerte, nicht zu berücksichtigen sind. Bis zur Entscheidung des Finanzgerichts am 11. April 2001 war ungewiss, ob die Schuldnerin die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für sich in Anspruch nehmen konnte. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils blieb diese Ungewissheit zunächst weiter erhalten, weil das Finanzgericht die Revision im Hinblick auf die Grundsatzbedeutung der in der Sache zu beantwortenden Rechtsfrage zugelassen hatte. Endgültige Klarheit wurde erst durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2003 geschaffen, mit der das Gericht die Revision der Schuldnerin zurückgewiesen hat. Weil die Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern zuvor nicht in erheblicher Weise in Rück- stand geraten war, kann Zahlungsunfähigkeit nicht vor dem 12. Juli 2003 angenommen werden.
32
b) Die Auffassung der Revision des Klägers, die Vorsatzanfechtung sei gleichwohl für die ab August 2001 geleisteten Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin begründet, weil während des gesamten Zeitraums zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO vorgelegen habe, geht fehl. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 auch bei der Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
33
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Um dies festzustellen, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, in die auch solche Zahlungspflichten einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10 mwN). So können Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht nur dann eine drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 15; vom 5. Dezember 2013, aaO). Dementsprechend sind auch streitbefangene Verbindlichkeiten nur dann in die Prognoseberechnung einzubeziehen, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Prognosezeitraum uneingeschränkt durchsetzbar werden. Bestehen bezüglich ihrer Berechtigung dagegen ernsthafte Zweifel, die sie als offen erscheinen lassen, und ist deshalb eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt oder ein Stillhalteabkommen geschlossen worden, so sind sie bei der Prognoseberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Wertung kann nicht anders ausfallen, als bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit , bei der die Verbindlichkeiten mangels ernsthaften Einforderns außer Betracht zu lassen sind. Sie können dann auch im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 18 InsO nicht in Rechnung gestellt werden. Insoweit kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht weiter gehen, als die Zahlungsunfähigkeit. Soweit erwogen wird, streitbefangene Forderungen mit einem Abschlag in dem aufzustellenden Liquiditätsplan zu berücksichtigen (FKInsO /Schmerbach, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 18 Rn. 9), kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Gläubiger - wie hier - zu erkennen gibt, dass er auf die Durchsetzung der rechtlich umstrittenen Forderung bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits verzichtet. Die Steuerforderungen für die Jahre 1993 und 1994 durften deshalb in die Prognoseentscheidung nach § 18 Abs. 2 InsO nicht als Verbindlichkeiten eingestellt werden. Damit braucht auf die umstrittene Frage, welcher Zeitraum der Prognose zugrunde zu legen ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 18 Rn. 8; Pape/Uhländer/Sikora, InsO, § 18 Rn. 19; Uhlenbruck, aaO Rn. 18 f; jeweils mwN) hier nicht eingegangen zu werden.
34
c) Hieran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Klägers, der Bestand der Forderung sei ungeachtet des finanzgerichtlichen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich gewesen, nichts. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegten Revision die nach § 291 ZPO offenkundige Tatsache außer Acht gelassen, dass Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Finanzgerichten nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg hätten, deshalb sei drohende Zahlungsunfähigkeit zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig. Verfahrensrügen muss der Revisionskläger gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO mit der Revisionsbegründung erheben. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (BAG, NJW 2004, 1683, 1684; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 551 Rn. 11; Zöller /Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14). Zu den Verfahrensrügen gehört auch die Rüge, offenkundige Tatsachen übergangen zu haben. Im Übrigen sagt der Umstand, dass Revisionen gegen finanzgerichtliche Entscheidungen im Durchschnitt nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg haben, nichts über die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels im Einzelfall aus.

III.


35
Das Berufungsurteil kann aus den vorstehenden Gründen nicht in vollem Umfang Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und insgesamt neu zu fassen. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 29.12.2010 - 10 O 125/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 7 U 23/11 -
8
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

8
a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.