Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Jan. 2019 - 25 U 623/18

bei uns veröffentlicht am25.01.2019

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2018, Az. 12 O 3989/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.834,76 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte aus abgetretenem Recht geltend.

Rechtsanwalt Michael M., der Zedent und Versicherungsnehmer der Beklagten war seit dem Jahre 2009 für die in der Schweiz ansässige S. A. M. AG (nachfolgend: SAM) als Treuhänder neben 5 weiteren Einzelanwälten für deren deutsche Kunden tätig. Die SAM hatte sich auf den Ankauf von Lebensversicherungen auf dem sog. Zweitmarkt spezialisiert und versprach den Kunden für die Abtretung ihrer Ansprüche und Rechte aus Versicherungsverträgen die zeitlich verzögerte Zahlung eines mehrfachen des üblichen Kaufpreises, in Form einer sofortigen Teilzahlung sowie mehreren weiteren monatlichen Teilzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren oder in Form einer einmaligen Zahlung in Höhe des doppelten Rückkaufwertes nach 6 Jahren. Die SAM hatte den Zedenten bewusst aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Kenntnisse ausgesucht um seitens der SAM sicherzustellen, dass die Kündigung der jeweiligen Versicherungsverträge versicherungsrechtlich ordnungsgemäß erfolge und auch ein zutreffend berechneter Rückkaufswert ausgekehrt werde; sie warb dabei mit einer sicheren und einfachen Abwicklung durch einen Treuhänder. Der Zedent prüfte zu Beginn seiner Tätigkeit für die SAM die Ordnungsgemäßheit seiner Tätigkeiten. Er vertraute dabei auf die Aussage der SAM, dass deren Geschäftsmodell weder nach deutschem noch nach Schweizer Bankenrecht erlaubnispflichtig sei.

Die Klägerin unterzeichnete am 09.02.2010 eine als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnete Vereinbarung nebst dazugehöriger Anlage 1 und eine als Abtretungsvertrag bezeichnete Vereinbarung (Anlagen K 10, K 11 und K 14).

Der „Geschäftsbesorgungsvertrag“ enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

„§ 1 Präambel

Der Kunde ist Inhaber der in der Anlage 1 zu diesen Vertrag näher bezeichneten Vermögensanlagen. Er beabsichtigt, eine Neuordnung seiner bisherigen Investitionen vorzunehmen und beauftragt den Treuhänder mit den in § 2 niedergeschriebenen Dienstleistungen, welche jedoch nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen umfassen.“

§ 2 Dienstleistungen

1. Der Treuhänder wird vom Kunden beauftragt, die in der Anlage 1 näher bezeichneten Vermögensanlagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen, das vom Kunden zu beanspruchende Guthaben entgegenzunehmen und als Treuhänder entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden.

2. Um Korrespondenz und Rückfragen der in der Anlage 1 bezeichneten Vertragspartner des Kunden zu vermeiden, tritt der Kunde sämtliche Ansprüche bzw. Rechte aus den in der Anlage 1 genannten Verträgen an den Treuhänder entsprechend gesonderter Erklärung ab.

Der Treuhänder hat die Kundengelder getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf hierfür eingerichteten Abwicklungskonten zu verwalten und die Konten ausdrücklich als Treuhandkonten zu bezeichnen.

4. Der Kunde beauftragt und bevollmächtigt den Treuhänder, in Höhe der aus der Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse gemäß Anlage 1 eingehenden Gelder im Namen und für Rechnung des Kunden einen Kaufvertrag/Kaufverträge mit der SAM FINANZ AG […] abzuschließen, und zwar in voller Höhe des Abwicklungsguthabens. Mit der Übermittlung des jeweiligen Kaufvertragsangebots an die SAM FINANZ AG erklärt der Treuhänder zugleich die Rückabtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus den in Anlage 1 genannten Verträgen an den Kunden. Der Kunde erklärt bereits jetzt die Annahme der Rückabtretung.

Der Treuhänder wird beauftragt, das Abwicklungsguthaben unmittelbar an die SAM FINANZ AG zu überweisen und im Kaufvertrag die gewünschte Auszahlung […] zu vereinbaren.

Der Kaufvertrag ist als Muster mit den abgedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt.

5. Nach Abwicklung sämtlicher Verträge gemäß Anlage 1, erstellt der Treuhänder eine schriftliche Schlussabrechnung über die für den Kunden vereinnahmten und verwalteten Gelder unter Angabe der jeweiligen Buchungsdaten.

§ 4 Vergütung

Der Treuhänder enthält für die in § 2 beschriebene Dienstleistungen ein Entgelt in Höhe von zwei Prozent bezogen auf das Abwicklungsguthaben.

§ 5 Haftung des Treuhänders

3. […] Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den Eintritt der vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Ziele

4. Zwischen dem Treuhänder und dem Kunden besteht Einvernehmen darüber, dass der Treuhänder keine Haftung für die Bonität der SAM FINANZ AG übernimmt.

§ 6 Dauer des Treuhandvertrags

1. Der Treuhandvertrag endet ohne Kündigung mit ordnungsgemäßer Schlussrechnung entsprechend § 2 Ziff. 5.“

Der Zedent kündigte nach Übermittlung der Unterlagen den Lebensversicherungsvertrag der Klägerin. Sodann bot er der SAM namens und im Auftrag der Klägerin den Abschluss eines Kaufvertrages über das Versicherungsguthaben an. Die SAM nahm das Angebot an. Der Rückkaufswert war mit 53.334,76 € angegeben. Der Zedent rechnete gegenüber der Klägerin ab und teilte mit, dass er den Rückkaufswert vereinbarungsgemäß an die SAM ausgekehrt habe. Die SAM bestätigte gegenüber der Klägerin den Erhalt sowie den Abschluss des entsprechenden Kaufvertrags und versprach Auszahlung eines Betrags in Höhe von 106.669,52 € nach 72 Monaten. Ein weiterer Kontakt oder ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zedenten erfolgte nicht.

Die Schweizer Bankenaufsichtsbehörde FINMA untersagte mit Verfügung vom 24.08.2012 (Anlage K 3) der SAM den Vertrieb ihrer Produkte wegen Verstoßes gegen das Schweizer Bankengesetz. Gleichzeitig löste sie die SAM auf und leitete ein Liquidationsverfahren ein. Mit Verfügung der FINMA vom 22.02.2013 (Anlage K 16) wurde der Konkurs über das Vermögen der SAM eröffnet. Die Klägerin hat bislang keine Zahlungen seitens der SAM erhalten. Sie verklagte den Zedenten vor dem Landgericht München I auf Schadensersatz. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet; der Zedent trat seine Freistellungs - und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anlage K 17).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie mit dem Zedenten einen Anwaltsvertrag geschlossen habe, dass der Zedent seine Pflichten aus diesem Anwaltsvertrag verletzt habe und dass insoweit Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten bestehe. Der Zedent habe er es unterlassen, beim Abschluss des Kaufvertrags mit der SAM zu überprüfen, ob der Vertragsschluss wirksam ist. Der Vertrag sei jedoch gemäß § 134 BGB nichtig gewesen, da die Klägerin mit der SAM faktisch einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Dieser sei ein Einlagengeschäft, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtig sei. Da die SAM keine Bankerlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG besessen habe, sei der Kaufvertrag unwirksam. Dies hätte der Zedent auch erkennen können und müssen. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Klägerin jedenfalls über das Risiko einer möglichen Unwirksamkeit des Vertrags zu informieren. Zudem habe er die Plausibilität des Anlageprodukts „Cash Select“ nicht überprüft und die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass das Geschäftsmodell der SAM wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen sei. Vielmehr habe es sich bei dem Modell der SAM um ein „Schneeball“- System gehandelt, über das der Zedent die Klägerin hätte aufklären müssen. Diese Pflichten habe der Zedent fahrlässig verletzt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Tätigkeit des Zedenten sei bereits nicht als versicherte anwaltliche Tätigkeit einzustufen. Zudem habe der Zedent ihm obliegende Pflichten wissentlich verletzt habe.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 77/86 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die streitgegenständliche Tätigkeit des Zedenten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, da der Zedent der Klägerin gegenüber nicht als Rechtsanwalt tätig war. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 87/96 d.A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter. Auf die Schriftsätze vom 26.03.2018 (Bl. 112/116 d.A.) und vom 29.10.2018 (Bl. 149/152 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren die Anträge:

1. Das Urteil des LG München I vom 18.01.2018 zu dem Az. 12 O 3989/17 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 50.834,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2017 zu zahlen, Zug - um - Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerseite gegen die SAM Management Group AG in Konkursliquidation aufgrund des Kaufvertrages vom 06.04.2010 aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der S. zur Vertrags Nummern …885.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14 Nummer 2300 VV RVG in Höhe von 1.731,69 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Auf den Schriftsatz vom 24.05.2018 (Bl.123/135 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Senat hat Hinweise erteilt mit Verfügung vom 06.09.2018 (Bl. 141/144 d.A.). Weiter wurde die Sach - und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 mit den Parteien ausführlich besprochen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Tätigkeit des Zedenten nicht als versicherte Tätigkeit im Sinne der vorliegend vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB - A) zu bewerten ist. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 23.09.2009, Az. IV ZR 484/14, die rechtlichen Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob eine von einem Rechtsanwalt übernommene Tätigkeit im Einzelfall eine versicherte „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung in § 1 AVB - A darstellt oder nicht, zutreffend dargelegt.

Auf Grundlage dieser Maßstäbe betreffen die dem Zedenten im Haftpflichtprozess vorgeworfenen Pflichtenverstöße (siehe Anlage K 2, Seiten 25 ff. - von diesen ist hinsichtlich des äußeren Tatbestands der Pflichtwidrigkeit, nicht aber dessen rechtlicher Einordnung auszugehen, vgl. BGH vom 08.12.2010, VersR 2011, 203; Harsdorf-Gebhardt in r + s 2012, 261/263) auch nach Auffassung des Senats und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Berufung nicht dessen „Tätigkeit als Rechtsanwalt“.

Der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ i. S. v. § 1 I 1 Satz 1 der vorliegend vereinbarten AVBA (Anlage K 1) steht im Zusammenhang mit der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsrisikos von Anwaltsnotaren), vgl. hierzu S. 6 der von der Klägerin vorgelegten AVB - A (Anlage K 1), wonach nur die „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ versichert ist. Kein Versicherungsschutz besteht also, wenn der Mandant den Anwalt mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt, die nicht rechtsanwaltstypisch sind. Gerade das geschieht aber häufig. Sowohl für Privatpersonen als auch für kleine und mittlere Unternehmen sind die Rechtsanwälte ihres Vertrauens nicht nur Berater in Rechtsfragen, sondern Ratgeber auch in über das rein rechtliche hinausgehenden wirtschaftlichen Fragen. So nimmt z. B. der „Hausanwalt“ eines mittelständischen Unternehmens nicht selten die Rolle eines klassischen „Consigliere“ ein, der allgemeinen Rat in allen Wirtschaftsangelegenheiten gibt, was sich oft auch darin widerspiegelt, dass er in den Aufsichtsrat oder Beirat berufen wird.

Die Abgrenzung zwischen versicherten anwaltlichen Tätigkeiten und nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten macht außerordentliche Schwierigkeiten, da das Berufsbild des Anwalts nicht definiert ist. Erschwert wird die Abgrenzung dadurch, dass die vorliegend vereinbarten Bedingungen an zwei verschiedenen Stellen zwei verschiedene Formulierungen zum Umfang der Versicherungsdeckung enthalten, wobei nicht recht klar wird, ob jeweils das gleiche gemeint ist oder nicht („Ausübung beruflicher Tätigkeit“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 AVB - A, „gegenüber dem Auftraggeber freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt“ auf S. 6 der von der Klägerin vorgelegten AVB - A - zu den Musterbedingungen mit drei verschiedenen Formulierungen vgl. insoweit Diller, 2. Aufl. 2017, AVB-RSW § 1 Rn. 20).

Entscheidende Bedeutung kommt daher der vereinbarten Risikobeschreibung (vgl. Anlage K 1; S. 6, Mitversicherte Tätigkeiten Nr. 1- 6) zu. Im Wesentlichen sind zwei verschiedene Abgrenzungswege denkbar:

Zum einen könnte man darauf abstellen, welches Risiko sich verwirklicht hat. Bei dieser Betrachtungsweise käme es nicht darauf an, ob der Schwerpunkt des Mandats/Auftrags rechtsberatend war oder nicht. Deckungsschutz hätte der Anwalt jeweils nur, wenn ihm der Fehler bei den spezifisch rechtlichen Elementen des Auftrags unterlaufen ist, egal ob diese gegenüber den wirtschaftlichen Elementen des Auftrags im Vordergrund stehen oder nur untergeordnet sind (Beckmann/Matusche-Beckmann/v.Rintelen, § 26 Rn. 288; Jungk, AnwBl. 2004, 117 Fischer/Chab, § 18 Rn. 37).

Die andere denkbare Lösung ist die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt des Auftrags. Bei dieser Betrachtungsweise bestünde Versicherungsschutz nur dann, wenn der Schwerpunkt des Auftrags rechtsberatend ist, nicht jedoch bei einem in erster Linie wirtschaftlichen Auftrag, bei dem Rechtsfragen allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen. Bei dieser Abgrenzung wäre, wenn der Schwerpunkt in einer rechtsberatenden Tätigkeit bestand, jegliche Fehlleistung im Rahmen des Auftrags versichert, egal ob die Fehlleistung die rechtsberatenden Elemente des Auftrags betrifft oder nicht, während dann, wenn der Schwerpunkt nicht im rechtlichen Bereich liegt, für den gesamten Auftrag grundsätzlich kein Versicherungsschutz bestünde, auch wenn der Schaden bei den (untergeordneten) rechtlichen Aspekten des Auftrags passiert ist (so wohl Mennemeyer, Rn. 2271; Saenger/Scheuch, AnwBl. 2012, 497 offengelassen bei Riechert, AnwBl. 2012, 458, 460).

Nach der Systematik der vorliegend vereinbarten Bedingungen wie auch der Musterbedingungen BBR - RA (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte und Patentanwälte zu den Allgemeinen Musterbedingungen - AVB) erscheint es richtiger, am Schwerpunkt des Auftrags anzusetzen als bei den spezifischen Risiken, die sich verwirklicht haben (Mennemeyer, Rn. 2271; nicht eindeutig, BGH v. 4.1.2016 und 23.9.2015 - Az. IV ZR 484/14 zu den AVB/A 2002 sowie den zugehörigen BVRR). Für diese Abgrenzung spricht zum einen, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts keineswegs nur bei spezifisch berufsrechtlichen Risiken greift. In der Praxis entfällt ein großer (wenn nicht der größte) Teil der anwaltlichen Haftungsfälle auf schlichte Büro- und Organisationsfehler, die genauso im Betrieb eines Wirtschaftsprüfers, Unternehmensberaters oder Ingenieurs entstehen könnten (falsch notierte Frist, falsch eingegebene Faxnummer, falsch herum eingelegtes Fax, liegengelassene Aktentasche, Verspätung zu einem Termin etc.). Die spezifische Tätigkeit eines Anwalts ist auch nicht deutlich schadensgeneigter als die anderer vergleichbarer Berufe. Deshalb ist der Grund dafür, dass Anwälte kraft Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung haben müssen, auch nicht eine höhere Schadenshäufigkeit, sondern dass Rechtsanwälte häufig mit sehr hohen Werten und Risiken umgehen, die für die Betroffenen existentiell wichtig sind. Dies spricht dafür, auf den jeweiligen Auftrag abzustellen und nicht darauf, welches Risiko sich im jeweiligen Schadensfall verwirklicht hat.

Für diese Abgrenzung spricht weiter, dass gem. B Satz 2 BBR-RA - ebenso wie in den streitgegenständlichen AVB (vgl. Anlage K 1; S. 6, Mitversicherte Tätigkeiten Nr. 1 -6) - in die Versicherung auch solche Tätigkeiten einbezogen sind, die ganz überwiegend kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Inhalt haben, aber gleichwohl zum etablierten Berufsbild des Rechtsanwalts gehören (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker etc.). Auch hier steht ersichtlich die Höhe der anvertrauten Werte und damit die Höhe des Schadensrisikos im Vordergrund, nicht jedoch irgendwelche spezifischen Haftungsgefahren aus rechtsberatender Tätigkeit.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Gesetzgeber auch typische, aber außerhalb des Aufgabenkreises eines Rechtsanwalts liegende Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Liquidator, Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder etc., die längst ein erweitertes Berufsbild prägen würden, nach der Begründung zu § 51 BRAO bewusst nicht zum zwingenden Gegenstand der Berufshaftpflicht gemacht habe, ist dieser Umstand gerade nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt der Klageseite zu stützen, sondern spricht für die gegenteilige Ansicht. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Begriff der „freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt“ in Ziffer I der Risikobeschreibung nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit handelt. Das ist für den Versicherungsnehmer erkennbar aus der folgenden Aufzählung von mitversicherten Tätigkeiten, die ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Risikobeschreibung abschließend sind. Insbesondere die in Ziffer I Nr. 1 und 2 der Risikobeschreibung genannten Tätigkeiten in insolvenz-, erb- und familienrechtlichen Bereichen gehen häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einher und können mittlerweile sogar zum gewandelten Berufsbild des Rechtsanwalts in einem weiteren Sinne gezählt werden. Bei einem weiten Verständnis des Begriffs „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ hätten diese Tätigkeiten aber nicht gesondert erwähnt werden müssen. Aus der Systematik der Risikobeschreibung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer somit entnehmen, dass die gemäß Ziffer I der Risikobeschreibung versicherte „freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt“ allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte klassische Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ anstelle von „Tätigkeit des Rechtsanwalts“. Die Risikobeschreibung (S. 6 der von der Klägerin vorgelegten AVB - A) ist somit dahingehend auszulegen, dass mit der Bezeichnung „gegenüber dem Auftraggeber freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt“ grundsätzlich nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs vom Versicherungsschutz erfasst sein solle (BGH, Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, VersR 2016, 388, 390, Tz. 20 f.).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Gesetzgeber auch typische, aber außerhalb des Aufgabenkreises eines Rechtsanwalts liegende Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Liquidator, Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder etc., die längst ein erweitertes Berufsbild prägen würden, nach der Begründung zu § 51 BRAO bewusst nicht zum zwingenden Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung gemacht habe, damit die Prämien für diejenigen Berufsangehörigen, die diese Tätigkeiten nicht ausüben, insbesondere jüngere Anwälte niedriger liegen würden, ist diese Argumentation nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu stützen. Eine solche Lösung ist nur durchführbar, wenn zwischen der von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägten klassischen Tätigkeit des Rechtsanwalts gemäß § 3 BRAO, welche zwingend den Abschluss einer Pflichtversicherung voraussetzt, und den Tätigkeiten im Rahmen eines erweiterten Berufsbildes, für welches freiwillig - gegen höhere Prämien - Versicherungsschutz erlangt werden kann, unterschieden wird. Genau dieses Modell liegt sowohl den von Diller zitierten Musterbedingungen als auch der Risikobeschreibung in den AVB der Beklagten zugrunde.

Soweit die Tätigkeit zum erweiterten Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist sie somit nur versichert, wenn dies in den AVB ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Sinne versteht der Senat auch die von der Klägerin zitierten Ausführungen von Lehmann in r+s 2016,1. Dieser führt für die vergleichbare Problematik bei der Feststellung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Wirtschaftsprüfern folgendes aus:

„Bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern dürften Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Beratungstätigkeit, insbes. Anlageberatung, heutzutage zum Berufsbild gehören; nicht selten kommt es vor, dass sie im Zusammenhang mit diversen Anlagemodellen als Treuhänder tätig werden. Solche Tätigkeiten, die üblicherweise von den jeweiligen Berufsangehörigen ausgeübt werden, prägen damit ein erweitertes Berufsbild. Deshalb stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang derartige Tätigkeiten mitversichert sind. Sie beantwortet sich eigentlich ganz einfach: Das richtet sich nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, sondern nach den der jeweiligen Versicherung zugrunde liegenden AVB einschließlich der einbezogenen Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), die gerade in diesem Bereich hohe Bedeutung für die Abgrenzung von versicherter und nicht versicherter Tätigkeit haben.“ (vgl. Lehmann, a.a.O. unter B.II.1.).

Überdies würde sich eine Abgrenzung nach dem verwirklichten Risiko auch nicht mit § 18 der vereinbarten AVB - A (entspricht A 4.2 Ausschluss kaufmännischer Risiken AVBRSW) vertragen, wonach Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- und Organisationstätigkeit von der Versicherung ausgeschlossen sind. Dies ist ersichtlich ein Korrektiv dazu, dass Versicherungsschutz auch dann bestehen kann, wenn (z. B. als Insolvenzverwalter oder Pfleger) eine schwerpunktmäßig außerhalb der eigentlichen Rechtsberatung liegende Tätigkeit entfaltet wird. Versicherungsschutz besteht dann soweit, wie nicht die Grenze zur Spekulation/Kalkulation/Organisation überschritten wird.

Es spricht daher alles dafür, anhand des Schwerpunkts des anwaltlichen Auftrags abzugrenzen. Ist der Auftrag schwerpunktmäßig rechtlicher Natur, besteht für seine gesamte Abwicklung Versicherungsschutz, auch wenn Elemente des Auftrags keinen spezifisch rechtsberatenden Charakter haben mögen. Die Grenze des Versicherungsschutzes wird erst erreicht, wenn es sich um Kalkulations-/Spekulations-/Organisationstätigkeit i.S. von § 18 AVB - A (bzw. A 4.2 Ausschluss kaufmännischer Risiken AVBRSW) handelt. Hat dagegen der dem Anwalt erteilte Auftrag schwerpunktmäßig einen anderen Inhalt als Rechtsberatung, besteht für den gesamten Auftrag kein Versicherungsschutz, auch wenn innerhalb des Auftrags untergeordnete rechtsberatende Tätigkeiten entfaltet werden (vgl. Diller, a.a.O., Rn. 26). Auch Gründe der Rechtssicherheit stehen dieser Lösung nicht entgegen; im Ergebnis ist die Beurteilung, welchen Schwerpunkt ein Auftrag hat, hinreichend präzise und eindeutig im jeweiligen Fall feststellbar; im Übrigen wäre auch, wenn man auf die einzelne Tätigkeit, für die der Pflichtenverstoß behauptet wird, abstellen würde, die Qualifizierung notwendig, ob es sich insoweit um anwaltliche Tätigkeit/Rechtsberatung handelt oder nicht und damit eine Abgrenzung erforderlich.

Schwerpunkt des Vertrages zwischen dem Zedenten und der Klägerin war es, die wirtschaftliche Durchführung der Kapitalanlage im Rahmen des bereits vorgegebenen Systems zu ermöglichen, die zu diesem Zweck notwendigen Handlungen vorzunehmen und als Treuhänder zu fungieren. Eine Rechtsberatung war nach dem Wortlaut des Vertrages nicht vereinbart. Der die Kündigung des Altvertrages als solche (Fondspolice) - und eine damit etwa im Raum stehende Beratung oder Inkassodienstleistung - betreffende Teil der Tätigkeit geben dem abgeschlossenen Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag unter Berücksichtigung seiner Ausgestaltung, seines Inhalts und Gegenstandes, insbesondere auch der Treuhandtätigkeit, nicht überwiegend das Gepräge eines Anwaltsvertrages, in diesem Teil ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände gerade nicht der Schwerpunkt der versprochenen Dienstleistung und übernommenen Geschäftsbesorgung zu sehen. Vielmehr liegt der Schwerpunkt in der Abwicklung des Altvertrages, der treuhänderischen Entgegennahme des Geldes und der Wiederanlage bei der SAM. Im Übrigen bezieht sich die behauptete Pflichtverletzung weder auf die Kündigung des Versicherungsvertrages noch auf die Inkasso-Tätigkeit.

Im Übrigen wäre wohl, wenn man auf das sich verwirklicht habende Risiko abstellen würde, das nämlich aus dem Abschluss des Vertrages mit der SAM resultiert, ebenfalls keine spezifisch rechtsberatende Tätigkeit - anders als möglicherweise bei der Kündigung und Abwicklung des Versicherungsvertrages - anzunehmen angesichts der Konzeption und der Stellung dieses - vorgegebenen - Abschlusses innerhalb des Gesamtkonzeptes des Anlagemodells mit den dort vorgesehenen Prüfungs- und Haftungsbeschränkungen.

Insoweit stand keine Rechtsberatung inmitten; denn der vom Zedenten namens und für Rechnung der Klägerin abzuschließende „Kaufvertrag“ war bereits als Muster vorgegeben und die „Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen“ gemäß § 1 Präambel des Geschäftsbesorgungsvertrages war sogar ausdrücklich ausgeschlossen - insoweit hätte also ebenso ein Dritter tätig werden können, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Der Umstand, dass die Klägerin dem Zedenten aufgrund seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt möglicherweise besonderes Vertrauen entgegengebracht hat und ggfs. von dessen besonderer Seriosität als Treuhänder ausgegangen ist und dies ihre Anlageentscheidung beeinflusst haben mag, genügt für sich nicht, die betroffene Tätigkeit zu einer „als Rechtsanwalt“ zu machen.

Eine etwa bestehende Haftung als Treuhänder wegen der behaupteten Pflichtverletzungen musste der Senat im Deckungsprozess nicht abschließend prüfen. Sie fällt jedenfalls nicht unter den vereinbarten Versicherungsschutz.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in den als Anlagen K 18, K 19 und K 20 vorgelegten Entscheidungen zu Haftpflichtprozessen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag insgesamt rechtlich als Anwaltsvertrag mit einem beschränkten Mandat einzuordnen wäre, überzeugt den Senat nicht. Die Entscheidungen beschäftigen sich im Übrigen nicht mit der Deckungsfrage und berücksichtigen die besondere deckungsrechtliche Problematik nicht.

Ob der Zedent eine wissentliche Pflichtverletzung gemäß § 4 Ziff. V der AVB begangen hat, musste bei dieser Sachlage daher nicht geprüft werden.

Daher war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6; BVerfG Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen, etwa wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6). Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, wie - bei Vereinbarung von den Musterbedingungen entsprechenden Versicherungsbedingungen - versicherte anwaltliche Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts abzugrenzen sind, insbesondere ob eine solche Abgrenzung nach dem Schwerpunkt des Auftrages/ der Tätigkeit oder nach dem Bereich, in dem der Anwalt tätig wurde, vorzunehmen ist. Diese Frage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, ist also von allgemeiner Bedeutung.

Die zitierte Rechtsprechung des OLG Stuttgart hätte die Zulassung der Revision indessen nicht gerechtfertigt, nachdem das OLG Stuttgart lediglich die Haftungsfrage in Parallelprozessen, nicht jedoch die Frage des Umfangs der Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen hatte.

Vorsitzender Richter

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Verkündet am 25.01.2019

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2010 - II ZR 54/09

bei uns veröffentlicht am 08.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 54/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 a) Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssac

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - I ZR 127/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 127/17 vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:190718BIZR127.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durchdie Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler,

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - IV ZR 484/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 484/14 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2016 - IV ZR 484/14

bei uns veröffentlicht am 04.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 484/14 vom 4. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040116BIVZR484.14.1 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Har

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom
4. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040116BIVZR484.14.1

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 4. Januar 2016

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 10.500 €

Gründe:


1
1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision des Klägers auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.
2
2. Die am 7. Dezember 2015 beim Senat eingegangene Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen.
3
a) Im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 hat der Senat unter II. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage, ob eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mittelverwendungskontrolleur eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit darstellt , nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkreten vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben beurteilt werden kann. Daran ist festzuhalten.
4
Soweit der Kläger geltend macht, für diese Auslegung sei die "von den Verträgen losgelöste Frage" erheblich, ob die Mittelverwendungskontrolle regelmäßig als Rechtsangelegenheit im Sinne von § 3 BRAO einzuordnen sei, ist dem nicht zu folgen, weil sich die Frage hier angesichts der im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Bedingungslage der Nummern 1 bis 5 der BVRR in dieser Allgemeinheit nicht stellt (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 Rn. 20, 21). Es ist deshalb für die Frage der Grundsätzlichkeit auch ohne Bedeutung, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt in der vorgerichtlichen Korrespondenz die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs letztlich als anwaltliche Tätigkeit eingestuft hat.
5
An der Bewertung der im Hinweisbeschluss unter Rn. 27 aufgeführten Literaturstimmen hält der Senat fest. Anders als der Kläger meint, tritt von Rintelen (in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 287) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats dafür ein, die Frage, ob eine Treuhändertätigkeit des Versicherungsnehmers mitversichert ist, anhand der im konkreten Einzelfall übernommenen Aufgabe zu entscheiden.

6
b) Soweit sich die Stellungnahme des Klägers unter II. gegen die im Hinweisbeschluss vorgenommene Auslegung der Nr. 1 BVRR wendet, versucht sie, die Auslegung des Senats, welche insbesondere die nachfolgenden Nummern 2 bis 5 BVRR und deren systematischen Zusammenhang zu Nr. 1 BVRR einbezieht, durch eine eigene - vorwiegend isolierte - Auslegung der Nr. 1 BVRR zu ersetzen. Auch das zeigt eine Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht auf. Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts des vom Senat gefundenen Auslegungsergebnisses kein Raum.
7
c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind jedenfalls in den beiden Haftpflichtprozessen, für die er hier Haftpflichtdeckung begehrt, keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass er Aufgaben im Sinne einer anwaltlichen Tätigkeit übernommen hätte und infolgedessen wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten hafte. Er ist deshalb im Streitfall durch die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht Opfer einer Diskrepanz zwischen Haftplicht- und Deckungsprozess geworden.
8
d) Dass der Kläger bei der Mittelverwendungskontrolle als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Sinne der hierfür ausweislich der Versicherungspolice von der Beklagten übernommenen Mitversicherung tätig geworden wäre, hat er weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsbegründung aufgezeigt. Der bloße Hinweis, der Versicherungsschutz für Steuerberater umfasse regelmäßig die geschäftsführende Treuhand, wozu auch die Mittelverwendungskontrolle zähle, genügt dafür nicht. Auch insoweit käme es vielmehr allein auf die konkret im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben an. Dass dazu steuerliche Fragen gezählt hätten, ist nicht ersichtlich.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013- 5 O 318/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014- 7 U 48/13 -

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 23. September 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche, die gegen den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhoben werden, von dessen bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.
2
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A 2002)".
In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung:
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er we- gen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (…) be- gangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."
3
Weiter liegen dem Versicherungsvertrag die "Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)" der Beklagten zugrunde (im Folgenden BVRR). Dort ist unter anderem geregelt: "1. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen (…) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 2. Mitversichert ist die Tätigkeit als
a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschussmitglied und Gläubigerbeiratsmitglied;
b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter , Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand;
c) Schiedsrichter;
d) Mediator;
e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO, sowie als
f) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres. (…) 5. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. (…)"
4
Nach dem Versicherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitversichert.
5
Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen Investmentfonds MTV III und IV Bio Energie GmbH & Co. KG (folgend MTV III und IV) als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Im Mai 2006 schloss er mit der MTV III den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag ab. In § 2 dieses Vertrages sind die Aufgaben des Klägers wie folgt geregelt: "1) Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflichtet , die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen.
- Biogasanlagen (FA. Eisenmann) - Blockheizkraftwerke (FA. Sewa) - Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durchführung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fundamente , Siloplatten, Netzanschluss etc. (FA. Archea GmbH oder sonstige beauftragte Gesellschaften)
2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden.
3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Investitionen ist der Beauftragte weder berechtigt noch verpflichtet."
6
Ausweislich § 14 des Gesellschaftsvertrages der MTV III wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesellschaft , Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin) anderweitig vergeben.
7
Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für MTV III und IV erbat der Kläger ab Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur von seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst sei. Nach umfangreicher Korrespondenz, in deren Rahmen auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mehrfach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffassung des Klägers teilte, lehnte die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab.
8
Unterdessen wurde der Kläger in zahlreichen Verfahren von Anlegern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden, in dem ihn ein Anleger des Investment- fonds MTV III auf Schadensersatz in Höhe von 5.250 € verklagte, wählte der Kläger aus, um den diesbezüglichen Haftpflichtversicherungsschutz im - vorliegenden - Deckungsprozess exemplarisch klären zu lassen.
9
In der Berufungsinstanz hat er sein Deckungsschutzbegehren auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (zum Aktenzeichen 10 U 21/14, Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden
, Aktenzeichen 1 O 327/11) erweitert, in dem er von einem Anleger
des Investmentfonds MTV IV ebenfalls auf Zahlung von 5.250 € in An-
spruch genommen worden war.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.
11
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger übernommene Mittelverwendungskontrolle nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Die BVRR, die die Mittelverwendungskontrolle nicht erwähnten,
führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten
Tätigkeiten, für die trotzdem Versicherungsschutz versprochen werde,
abschließend auf. Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begangener
Verstoß i.S. des § 1 der AVB-A 2002 sei nicht gegeben, da der Kläger
im Rahmen der von ihm übernommenen Mittelverwendungskontrolle
ausschließlich mit einer Kontrolltätigkeit befasst gewesen sei. Daran ändere
nichts, dass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne
Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und der
Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes
Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe. Soweit sich aus
Haftpflichturteilen anderer Verfahren ergebe, dass der Kläger Beratungsund
Aufklärungspflichten verletzt habe, handele es sich nicht um anwaltsspezifische
Aufklärungspflichten, weshalb diese auf den Umfang
des Versicherungsschutzes keine Auswirkung hätten.
12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Deckungsschutzweiter.
13
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine
Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
14
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer
Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung
einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt.
Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai
2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache
damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich,
klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR
291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ
152, 181, 190 f.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie
vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen
Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den betei-
ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche
Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom
10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b;
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047
Rn. 3, jeweils m.w.N.).
15
2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.
16
Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds
eingelegten Mitteln "anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A" darstellt
, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine
versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann
vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag
getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret
vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen
Aufgaben beurteilt werden.
17
3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.
18
a) Ob die vom Kläger übernommene Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung
der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln.
19
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf
die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden
Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts oder Notars -
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom
23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren.
In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit
dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der
Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer
erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR
201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
20
bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare
) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen
Tätigkeit in § 1 AVB-A 2002 weit gefasst ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht
insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits
aus sich heraus auf Tätigkeiten reduziert werden, die aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien. Allerdings
kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von einem
Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufstätigkeit sei nach
§ 1 AVB-A 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass - für einen
Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst
weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A 2002 durch
die Regelungen in den Nummern 1 bis 5 der BVRR eine Ergänzung erfährt
, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit
zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der
Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 BVRR entnehmen, welche seiner beruflichen
Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret
unterfallen.
21
Dabei handelt es sich bei dem in Nr. 1 BVRR verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer
erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher
Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass
die BVRR unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von
Tätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit
einhergehen, mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten Berufsbild
des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden
können (vgl. dazu Saenger/Scheuch, AnwBl. 2012, 497, 499) und deshalb
bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt"
keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Systematik der
BVRR kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen
, dass die gemäß Nr. 1 BVRR versicherte freiberufliche "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwaltes
meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt
den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die
BVRR im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen
(vgl. Nr. 5 BVRR) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten
ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 BVRR nur die Kerntätigkeit
des Rechtsanwaltsberufs meint.

22
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe bei seiner Beschäftigung als Mittelverwendungskontrolleur
weder eine solche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" noch eine der in Nr. 2ff.
BVRR gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.
23
Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst. Aus § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt sich
vielmehr, dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und
Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im
Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Das
umfasste keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern beschränkte
sich auf eine - vorwiegend rechnerische - Überprüfung der im
Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vorgegebenen
Prozentsätze. Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob
die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren
und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages
vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung,
ob die Treuhandkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst entsprechend
den prozentualen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergütet
wurden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung oder Rechtsberatung
war er nicht angehalten.
24
c) Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A 2002 liege immer schon dann vor,
wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Tätigkeit
bewege, das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch
Rechtsberatung zum Gegenstand haben, so dass jede Tätigkeit als Mit-
telverwendungskontrolleur, auch wenn sie sich ausschließlich in Kontrolltätigkeiten
erschöpfe, vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet dies
nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine
Stütze.
25
Auch in Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffassung bisher nahezu keine Unterstützung gefunden
, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der
Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche Frage auf.
26
aa) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine Mittelverwendungskontrolle als versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A
einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revision
aufgezeigt. Der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beschluss
des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW-RR 2003,
780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd
vergleichbarem Sachverhalt. Er stimmt jedoch mit dem Berufungsgericht
im Ergebnis darin überein, dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen
Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von
Anlegern erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher Tätigkeit
darstellt.
27
bb) Die versicherungsrechtliche Literatur geht einhellig und entgegen der Revisionsbegründung davon aus, in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
von Rechtsanwälten liege eine versicherte berufliche
Tätigkeit i.S. des § 1 der AVB-A nur dann vor, wenn ein Mandat
entweder Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zum Gegenstand habe
(Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
2. Aufl. 2013, B IV S. 211 ff.; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungspro-
zess, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller, AVB-RSW, § 1 Rn. 139 f.; Sassenbach
in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht
, 3. Aufl. 2013 § 18 Rn. 25-27; von Rintelen in Beckmann/MatuscheBeckmann
, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015 § 26 Rn. 275;
wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsberatenden
Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden).
Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
ausschließliche Betätigung als Mittelverwendungskontrolleur in einer reinen
Kontrolltätigkeit erschöpfe, die keine versicherte Tätigkeit i.S. des §
1 AVB-A darstelle, da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche
Vertretung zum Gegenstand habe (Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
, 2. Aufl. 2013 B IV S. 217; Brügge in
Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller,
AVB-RSW, § 1 Rn. 38). Lediglich der Aufsatz von Saenger/Scheuch
(AnwBl. 2012, 497 ff.) tritt dafür ein, die Mittelverwendungskontrolle in
zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwaltliche
Tätigkeit einzustufen (Saenger/Scheuch aaO, 502; zustimmend ohne
weitere Begründung unter Verweis auf den obengenannten Aufsatz:
von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch
2015 § 26 Rn. 287). Diese vereinzelt gebliebene abweichende
Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht
(BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285
Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR
2010, 1047 Rn. 3).
28
d) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem Sinn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung
vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks.
12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10,
VersR 2011, 1257 Rn. 27). Anders als die Revision meint, bedeutet das
aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
des Rechtsanwalts das von Mandanten
dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen
maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst. Die Revision
übersieht, dass sowohl § 1 AVB-A 2002 als auch die BVRR das Leistungsversprechen
an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht
allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein Mandant eine berufsfremde
Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem
Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens
nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG
Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292
unter I 1 b). Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
- die Sicherung der Existenz des Berufsträgers - oder
der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich mit Blick
auf die Versicherungspflicht aus § 51 BRAO grundsätzlich rechtstreu
verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der AVB-A in Verbindung mit
den BVRR.
29
e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der Versicherungspolice
festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine
nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich
entgegen der Revision bereits nach seinem Wortlaut nicht darauf, dass
generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum Berufsbild
des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013- 5 O 318/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014- 7 U 48/13 -

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

6
b) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung "PPL/Irland" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung gerade nicht allein in dem Installieren von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiedergabe gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 16). Im Streitfall hat der Beklagte demgegenüber mit den Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.
3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
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b) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung "PPL/Irland" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung gerade nicht allein in dem Installieren von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiedergabe gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 16). Im Streitfall hat der Beklagte demgegenüber mit den Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.