Landgericht München I Endurteil, 18. Jan. 2018 - 12 O 3989/17

bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 50.834,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt ... unterhielt bei der Beklagten bis einschließlich 01.01.2011 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer .... Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte auf Deckung geltend, die ihr Rechtsanwalt ... (im Folgenden: ...) im Rahmen eines Schadensersatzprozesses vergleichsweise abgetreten hat.

Haftpflichtverhältnis:

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 22.10.2015 (Anlagenkonvolut K 2) unter anderem gegen den ... vor dem Landgericht München I Klage auf Zahlung von 53.334,76 EUR. Das Verfahren wurde beim Landgericht München I unter dem Az.: 27 O 22566/15 geführt.

Hintergrund des Verfahrens:

Die Klägerin entschied sich Anfang 2010, ihren fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag bei der ... Lebensversicherung AG (im Folgenden: ...) mit der Nummer ... an die ... Finanz AG (im Folgenden: ...) im Wege des Anlageproduktes „...“ zu verkaufen.

Anlagemodell „...“:

Bei der ... handelte es sich um ein in ... ansässiges Unternehmen, das sich auf den Ankauf von Lebensversicherungen im sogenannten „Zweitmarkt“ spezialisiert hatte. Sie verfügte weder über eine Bankerlaubnis nach dem ... noch nach dem ... Bankenrecht. Mit den vereinnahmten Geldern wollte die ... in Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Bereich der Geothermie investieren und entsprechende Renditen generieren. Stand 2012 hatte die ... mit dem Produkt „...“ ca. 4.000 Anleger in ... und ... angeworben (vgl. Untersuchungsbericht ... Bankenaufsichtsbehörde ... vom 11.06.2012, Anlage K 3, dort Seite 11).

Das Geschäftsmodell der ... beim Produkt „...“ war folgendermaßen ausgestaltet: Die Kunden traten an die ... Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen ab. Hierfür sollten sie zeitlich verzögert ein Mehrfaches des Rückkaufswerts als Kaufpreis erhalten. Nach den unterschiedlichen Vertragsmodellen war eine Auszahlung des Kaufpreises möglich entweder als sofortige Teilzahlung nebst weiteren monatlichen Zahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg oder als einmalige Zahlung in doppelter Höhe des Rückkaufswerts nach 6 Jahren. Die ... warb dabei mit einer „sichere[n] und einfache[n] Abwicklung durch einen Treuhänder“ (vgl. hierzu und insgesamt zum Geschäftsmodell die Werbeinformationen zum Produkt „...“, vorgelegt als Anlage K1 im Anlagenkonvolut K 2 sowie als Anlage ...2).

Der ... fungierte in diesem Anlagemodell als Treuhänder. Er wurde dabei seitens der ... bewusst aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Kenntnisse ausgesucht. Damit sollte aus Sicht der ... rechtlich sichergestellt werden, dass die Kündigung der jeweiligen Verträge versicherungsrechtlich ordnungsgemäß erfolge und auch ein zutreffend berechneter Rückkaufswert ausgekehrt werde, dort Seiten 4 und 8). Der ... prüfte zu Beginn seiner Tätigkeit für die ... im Jahre 2009 die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeiten. Er vertraute dabei auf die Aussage seitens der ..., wonach das Geschäftsmodell weder nach ... noch nach ... Bankenrecht erlaubnispflichtig sei.

Der ... - sowie fünf weitere Einzelanwälte und die ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - war ca. ab Ende 2009 in ... als Treuhänder tätig.

Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und ...:

Die Klägerin unterschrieb am 09.02.2010 eine als „Geschäftsbesorgungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 10) nebst der zugehörigen „Anlage 1“ (Anlage K 11) und eine als „Abtretungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 14). Vertragspartner war ausweislich des Vordrucks jeweils der ... der als „Treuhänder“ bezeichnet wurde.

Der „Geschäftsbesorgungsvertrag“ enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

„§ 1 Präambel

Der Kunde ist Inhaber der in der Anlage 1 zu diesen Vertrag näher bezeichneten Vermögensanlagen. Er beabsichtigt, eine Neuordnung seiner bisherigen Investitionen vorzunehmen und beauftragt den Treuhänder mit den in § 2 niedergeschriebenen Dienstleistungen, welche jedoch nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen umfassen.

§ 2 Dienstleistungen

1. Der Treuhänder wird vom Kunden beauftragt, die in der Anlage 1 näher bezeichneten Vermögensanlagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen, das vom Kunden zu beanspruchende Guthaben entgegenzunehmen und als Treuhänder entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden.

2. Um Korrespondenz und Rückfragen der in der Anlage 1 bezeichneten Vertragspartner des Kunden zu vermeiden, tritt der Kunde sämtliche Ansprüche bzw. Rechte aus den in der Anlage 1 genannten Verträgen an den Treuhänder entsprechend gesonderter Erklärung ab.

[...]

Der Treuhänder hat die Kundengelder getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf hierfür eingerichteten Abwicklungskonten zu verwalten und die Konten ausdrücklich als Treuhandkonten zu bezeichnen.

[...]

4. Der Kunde beauftragt und bevollmächtigt den Treuhänder, in Höhe der aus der Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse gemäß Anlage 1 eingehenden Gelder im Namen und für Rechnung des Kunden einen Kaufvertrag/Kaufverträge mit der

... FINANZ AG [...]

abzuschließen, und zwar in voller Höhe des Abwicklungsguthabens. Mit der Übermittlung des jeweiligen Kaufvertragsangebots an die ... FINANZ AG erklärt der Treuhänder zugleich die Rückabtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus den in Anlage 1 genannten Verträgen an den Kunden. Der Kunde erklärt bereits jetzt die Annahme der Rückabtretung.

[...]

Der Treuhänder wird beauftragt, das Abwicklungsguthaben unmittelbar an die ... FINANZ AG zu überweisen und im Kaufvertrag die gewünschte Auszahlung [...] zu vereinbaren.

[...]

Der Kaufvertrag ist als Muster mit den abgedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt.

5. Nach Abwicklung sämtlicher Verträge gemäß Anlage 1, erstellt der Treuhänder eine schriftliche Schlussabrechnung über die für den Kunden vereinnahmten und verwalteten Gelder unter Angabe der jeweiligen Buchungsdaten.

[...]

§ 4 Vergütung

Der Treuhänder enthält für die in § 2 beschriebene Dienstleistungen ein Entgelt in Höhe von zwei Prozent bezogen auf das Abwicklungsguthaben.

[...]

§ 6 Dauer des Treuhandvertrags

1. Der Treuhandvertrag endet ohne Kündigung mit ordnungsgemäßer Schlussrechnung entsprechend § 2 Ziff. 5.#

Wegen der weiteren Bestimmungen des Geschäftsbesorgungsvertrags wird auf Anlage K 10 Bezug genommen.“

Nach Übermittlung der Unterlagen kündigte der ... den Lebensversicherunsvertrag der Klägerin und bot anschließend am 06.04.2010 der ... namens und im Auftrag der Klägerin den Abschluss eines Kaufvertrags gem. Anlage 2 zum Geschäftsbesorgungsvertrag, vorgelegt als Anlage K 12, an. Die ... nahm das Angebot am 07.04.2010 an. Als Rückkaufswert wurde ein Betrag von 53.334,76 EUR angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf Anlage K 12 sowie auf die als Anlage K 13 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

Der ... rechnete gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2010 (Anlage K5 im Anlagenkonvolut K 2) ab und teilte mit, dass er den Rückkaufswert des Versicherungsvertrags in Höhe von 53.334,76 EUR vereinbarungsgemäß an die ... ausgekehrt habe. Die ... bestätigte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 01.05.2010 (Anlage K7 im Anlagenkonvolut K 2) den Erhalt des Betrages von 53.334,76 EUR sowie den Abschluss des entsprechenden Kaufvertrags und versprach Auszahlung eines Betrags in Höhe von 106.669,52 EUR nach 72 Monaten.

Ein weiterer Kontakt oder ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem ... erfolgte nicht.

Konkurs ...:

Im weiteren Verlauf erhob die ... Bankenaufsichtsbehörde ... Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Geschäftsmodells der ... vgl. Untersuchungsbericht vom 11.06.2012 (Anlage K 3). Bereits zuvor hatte die ... davor gewarnt, dass am Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätige Unternehmen nicht von ihr beaufsichtigt würden (vgl. Anlagen K 4 und K 5).

Die ... untersagte schließlich mit Verfügung vom 24.08.2012 (Anlage K 15) der ... den Vertrieb ihrer Produkte wegen Verstoßes gegen das ... Bankengesetz. Gleichzeitig löste sie die ... auf und leitete ein Liquidationsverfahren ein. Mit Verfügung der ... (Anlage K 16) wurde der Konkurs über das Vermögen der ... eröffnet.

Die Klägerin hat bislang keinerlei Zahlungen seitens der ... erhalten.

Behauptete Ansprüche der Klägerin gegen den ...:

Mit ihrer Klage vor dem Landgericht München I (Anlage K 2) verlangte die Klägerin unter anderem vom ... Erstattung des Rückkaufswerts des gekündigten Lebensversicherungsvertrags in Höhe von 53.334,76 EUR. Sie begründete ihren Schadensersatzanspruch damit, dass der ... ihr gegenüber Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Klageschrift der Klägerin gegen den ... und andere Bezug genommen (vorgelegt nebst Anlagenkonvolut K 2).

Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht München I, Az.: 27 O 22566/15:

Das Verfahren vor dem Landgericht München I wurde mit Beschluss vom 22.11.2016 (Anlage K 17) vergleichsweise beendet. Gemäß Ziffer 3 des Vergleichs trat der ... eine Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Hintergrund des Vergleichsschlusses waren Urteile des OLG Stuttgart mit den Az.: 12 U 100/15, 12 U 107/15 sowie 12 U 118/15, in denen der ... in parallel gelagerten Verfahren gegenüber anderen geschädigten Anlegern der ... zum Schadensersatz verurteilt wurde. Das OLG Stuttgart ging dabei davon aus, dass der dort geschlossene „Geschäftsbesorgungsvertrag“, der identisch mit Vertrag zwischen Klägerin und ... war, ein Anwaltsvertrag mit beschränktem Mandat sei und der ... die sich hieraus ergebenden Pflichten jedenfalls fahrlässig verletzt habe, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart zum Az.: 12 U 100/15 (Anlage K 18) sowie die weitergehende Begründung des OLG Stuttgart in weiteren Parallelfällen in den Urteilen vom 17.01.2017, Az.: 12 U196/15 sowie 12 U 60/15, vorgelegt als Anlagen K 19 und K 20.

Deckungsverhältnis:

Dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem ... lagen die „Allgemeine[n] Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten ... (mit Risikobeschreibung)“ (vorgelegt als Anlage K 1, im Folgenden: ...) zu Grunde.

Die ... enthielten auszugsweise folgende Regelungen:

„A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit [...] begangenen Verstoßes von einem anderen

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts

für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

[...]

§ 4 Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflichtansprüche

[...]

V. wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

[...]

Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsrisikos von Anwaltsnotaren)

[im Folgenden: Risikobeschreibung]

I. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mitversichert ist die Tätigkeit als

1. [...] Treuhänder nach der Insolvenzordnung

[...]

Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.#

Wegen der weiteren Bestimmungen der ... wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.“

Der ... zeigte seine Inanspruchnahme durch die Klägerin bei der Beklagten an. Die Beklagte ließ eine Einstandspflicht ablehnen, zuletzt in sämtlichen Fällen mit Schreiben vom 08.01.2016 (Anlage K 21).

Die Klägerin forderte nach dem Vergleichsschluss vom 22.11.2016 und der darin erfolgten Abtretung der Ansprüche des ... gegen die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2016 (Anlage K 22) von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 50.834,76 EUR, berechnet aus dem Rückkaufswert des Versicherungsvertrags abzüglich eines zwischen dem ... und der Beklagten vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 2.500,00 EUR. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit dem ... einen Anwaltsvertrag geschlossen. Dies habe auch das OLG Stuttgart in den identisch gelagerten Fällen so gesehen (vgl. Anlagen K 18, K 19 und K 20). Bei dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Klägerin (Anlage K 10) sowie dessen Abwicklung, nämlich der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, Entgegennahme des Rückkaufswerts, Abschluss des Kaufvertrags mit der ... (Anlage K 12) im Namen der Klägerin und Auszahlung des Rückkaufswerts an die ... handele es sich um eine versicherte, weil anwaltliche Tätigkeit. Auch sei der ... gegenüber der Klägerin und bei der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bewusst als Rechtsanwalt aufgetreten, was er in einer informatorische Anhörung in einem Parallelfall vor dem Landgericht Stuttgart gem. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 zugegeben habe (vgl. Anlage K 9, dort Seite 8).

Der ... habe seine Pflichten aus diesem Anwaltsvertrag verletzt und sei der Klägerin gegenüber deshalb in Höhe des Rückkaufswerts von 53.334,76 EUR schadensersatzpflichtig.

Insbesondere habe es unterlassen, beim Abschluss des Kaufvertrags mit der ... zu überprüfen, ob der Vertragsschluss wirksam ist. Der Vertrag sei jedoch gemäß § 134 BGB nichtig gewesen, da die Klägerin mit der... faktisch einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Dieser sei ein Einlagengeschäft, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtig sei. Da die ... keine Bankerlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG besessen habe, sei der Kaufvertrag unwirksam. Dies hätte der ... auch erkennen können und müssen. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Klägerin jedenfalls über das Risiko einer möglichen Unwirksamkeit des Vertrags zu informieren.

Zudem habe er die Plausibilität des Anlageprodukts „...“ nicht überprüft und die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass das Geschäftsmodell der ... wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen sei. Vielmehr habe es sich bei dem Modell der ... um ein „Schneeball“-System gehandelt, über das der ... die Klägerin hätte aufklären müssen.

Der ... habe diese Pflichten auch fahrlässig verletzt. Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, dass er irrig davon ausgegangen sei, der Abschluss des Kaufvertrags habe keiner Genehmigungspflicht nach dem ... unterlegen. Von einer wissentlichen Pflichtverletzung sei hingegen nicht auszugehen, da der ... sich auf die Aussagen der ... verlassen hätte, wonach Geschäftsmodell nicht erlaubnispflichtig sei. Dies sei zwar pflichtwidrig, schließe aber eine Wissentlichkeit aus.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 50.834,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerseite gegen die ... AG in Konkursliquidation aufgrund des Kaufvertrages vom 06.04.2010 aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der ... zur Vertrags-Nr. ....

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.731,69 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der ... habe ihm etwaig obliegende Pflichten wissentlich verletzt. Gegen ihn werde derzeit auch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I geführt, das laut Auskunft der Staatsanwaltschaft auch vorgreiflich sei. Etwaige Pflichtverletzungen seien deshalb wissentlich erfolgt, so dass die Beklagte aufgrund des Leistungsausschlusses gemäß § 4 Abs. 5 AVB nicht hafte.

Die Wissentlichkeit ergebe sich nach Ansicht der Beklagte zudem daraus, dass der ... - einen Anwaltsvertrag unterstellt - eine gravierende Pflichtverletzung begangen hätte. So habe er sich mit der Klägerin niemals getroffen oder diese in irgendeiner Form beraten. Da die Beratung eines Mandanten Kardinalpflicht eines Anwalts sei und der ... diese pflichtwidrig unterlassen habe, sei seine Pflichtverletzung auch wissentlich. Auch deshalb hafte die Beklagte nicht.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Tätigkeit des ... sei bereits nicht als versicherte anwaltliche Tätigkeit einzustufen. Ausweislich der ... und der Risikobeschreibung, die die versicherte Tätigkeit konkretisierten, sei erkennbar, dass nur die Kerntätigkeit als Rechtsanwalt als unabhängiger Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten versichert sei. Folglich bestünde bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der ... sei lediglich als einfacher Treuhänder aufgetreten. Er sei weder mit einer Rechtsberatung noch mit einer Rechtsvertretung beauftragt gewesen. Für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags und des Kaufvertrags mit der ... sowie die Abwicklung des Lebensversicherungsvertrags habe es keines Rechtsanwalts bedurft. Vielmehr hätte diese Tätigkeit auch jeder beliebige Dritte durchführen können. Ausweislich der abschließenden Risikobeschreibung in den ... sei jedoch lediglich die Tätigkeit als Treuhänder nach der Insolvenzordnung mitversicherte Tätigkeit, nicht aber die als Treuhänder in sonstigen Fällen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Der Klägerin stehen die Ansprüche, die sie gegen die Beklagte geltend macht, nicht zu.

I.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin 50.834,76 EUR zu bezahlen, also den Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrags in Höhe von 53.334,76 EUR abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 2.500,00 EUR. Es fehlt bereits ein Versicherungsfall, für den die Beklagte leistungspflichtig wäre.

1. Im Deckungsverhältnis wäre die Beklagte gegenüber dem ... nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Die streitgegenständliche Tätigkeit des ... gegenüber der Klägerin ist keine versicherte Tätigkeit im Sinne der ....

a. Ob die vom ... übernommene Tätigkeit als Treuhänder vom Versicherungsschutz in seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln.

aa. Dabei sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Maßgeblich ist zunächst der Wortlaut der Bedingungen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klausel sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. zum gesamten Absatz BGH, Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, Rz. 19, nach juris, m.w.N.).

bb. Der Begriff der versicherten beruflichen Tätigkeit ist in § 1 AVB zunächst weit gefasst und erfasst allgemein die „Ausübung beruflicher Tätigkeit“. Eine Beschränkung auf Tätigkeiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten sind, sieht die Klausel nicht vor. Dieses zunächst weit gefasste Leistungsversprechen wird jedoch durch die Regelungen in der Risikobeschreibung ergänzt. Die Regelungen der Risikobeschreibung füllen den weiten Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ aus und konkretisieren und begrenzen damit zugleich das Leistungsversprechen der Beklagten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher erst der Risikobeschreibung entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen.

Dabei handelt es sich bei dem Begriff der „freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt“ in Ziffer I der Risikobeschreibung nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit. Dies ergibt sich, für den Versicherungsnehmer erkennbar, aus der folgenden Aufzählung von mitversicherten Tätigkeiten, die ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Risikobeschreibung abschließend ist. Insbesondere die in Ziffer I Nr. 1 und 2 der Risikobeschreibung genannten Tätigkeiten in insolvenz-, erb- und familienrechtlichen Bereichen gehen häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einher und können mittlerweile sogar zum gewandelten Berufsbild des Rechtsanwalts in einem weiteren Sinne gezählt werden. Bei einem weiten Verständnis des Begriffs „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ müssten diese Tätigkeiten nicht gesondert erwähnt werden.

Aus der Systematik der Risikobeschreibung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer somit entnehmen, dass die gemäß Ziffer I der Risikobeschreibung versicherte „freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt“ allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte klassische Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ anstelle von „Tätigkeit des Rechtsanwalts“. Die Risikobeschreibung ist somit dahingehend auszulegen, dass grundsätzlich nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs vom Versicherungsschutz erfasst sein soll (vgl. hierzu und dieser gesamten Ziffer bb.: BGH, Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, Rz. 20 f., nach juris, m.w.N.).

b. Nach diesen Maßstäben liegt hier keine versicherte Tätigkeit vor. Der ... war gegenüber der Klägerin nicht „als Rechtsanwalt“ tätig.

aa. Der ... hat mit der Klägerin unstreitig den als Anlage K 10 vorgelegten „Geschäftsbesorgungsvertrag“ sowie die als Anlage K 14 vorgelegte Abtretungsvereinbarung abgeschlossen.

Die Dienstleistungen, die der ... für die Klägerin zu erbringen hatte, waren dabei in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags (Anlage K 10) abschließend geregelt, vgl. § 1 der Vereinbarung.

Entsprechend § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags kündigte der... den Lebensversicherungsvertrag der Klägerin bei der ... mit der Vertrags-Nr. ... und nahm einen Rückkaufswert in Höhe von 53.334,76 EUR entgegen. Diesen Betrag leitete er sodann vereinbarungsgemäß an die ... weiter. Der ... handelte dabei in Erfüllung des als Anlage K 12 vorgelegten Kaufvertrags, den er zuvor gemäß § 2 Abs. 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags als Stellvertreter der Klägerin mit der... abgeschlossen hatte.

Weitere Tätigkeiten seitens des ... erfolgten nicht. Insbesondere hatte der ... mit Ausnahme des Schreibens vom 12.04.2010 (Anlage K5 im Anlagenkonvolut K 2) keinerlei Kontakt zur Klägerin und hat sie insbesondere auch weder persönlich noch schriftlich beraten.

bb. Diese Tätigkeiten des ... für die Klägerin gehören nicht zu dem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeiten, sondern waren alleine auf die treuhänderische Abwicklung des Lebensversicherungsvertrags nach dem bereits vorgegebenen System des Anlagemodells gerichtet. Es handelte sich folglich nicht um eine versicherte Tätigkeit.

(1) Eine Qualifizieren als Anwaltsvertrag setzt dabei zwar nicht zwingend voraus, dass die Rechtsberatung in jedem Einzelfall den überwiegenden Umfang der gesamten Anwaltstätigkeit ausmachen müsste. Vielmehr ist bei einer umfassend angelegten Tätigkeit des Beraters bei Fehlen einer besonderen Parteivereinbarung entscheidend, wo nach dem Willen der Beteiligten der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen liegen soll. Ein Anwaltsvertrag kann deshalb zugleich typischerweise berufsfremde Tätigkeit umfassen, falls sie in einem engen inneren Zusammenhang mit einer rechtsberatenden Tätigkeit stehen und jedenfalls allgemein auch Rechtsfragen aufwerfen können (vgl. zum gesamten Absatz: BGH, Urteil vom 27.01.1994, Az.: IX ZR 195/93, Rz. 12, nach juris, m.w.N.; Gegenstand der Entscheidung war dabei die Frage, wann ein „Vertragsverhältnis“ im Sinne der Verjährungsvorschrift in § 51 BRAO i.d.F. bis 09.09.1994 vorliegt).

Aus diesem Grund kann auch die Anlageberatung Teil eines Anwaltsvertrags sein, da die Anlageberatung dabei Rechtsfragen aufwerfen kann und somit eine entsprechende Beratung umfasst. Das gilt allgemein dafür, ob das Anlagemodell rechtswirksam und anlegergünstig ausgestaltet ist. Von der Art der Tätigkeit her kann deshalb die Anlageberatung allgemein auch zum Gegenstand einer Rechtsberatung werden (so ausdrücklich BGH, a.a.O., Rz. 13).

Ähnliches gilt für einen Anwalt, der als Treuhandgesellschafter einer Publikumsgesellschaft tätig ist. Auch hier kann ein Anwaltsvertrag und damit eine versicherte Tätigkeit im Sinne der Risikobeschreibung vorliegen. Ein Rechtsanwalt, der sich im Interesse der Anleger an einem Kapitalanlagemodell als Treuhandkommanditist beteiligt, hat dabei die Belange der Anleger wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Beratung der Anleger in den mit der Beteiligung und deren Verwaltung auftretenden Rechtsfragen (so ausdrücklich zur Verjährungsvorschrift in § 51 BRAO a.F.: BGH, Urteil vom 09.11.1992, Az.: II ZR 141/91, Rz. 7, nach juris).

Eine derartige Anlageberatung oder Treuhänderstellung waren zwischen dem ... und der Klägerinn hier jedoch ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen gerade nicht vereinbart.

(2) Die Tätigkeit des ... war gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags (Anlage K 10) beschränkt auf die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, die Entgegennahme des Rückkaufswerts, den Abschluss des Kaufvertrags mit der... (Anlage K 12) sowie die anschließende Auskehrung des Rückkaufswerts an die ....

(3) Eine darüber hinausgehende eigenverantwortliche Tätigkeit des ... erfolgte nicht. Insbesondere prüfte er weder im Auftrag der Klägerin rechtliche Fragen noch beriet er sie oder vertrat sie gegenüber Dritten. Eine derartige Prüfung oder Beratung war dabei gemäß § 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags sogar ausdrücklich ausgeschlossen: „[Der Kunde] beauftragt den Treuhänder mit den in § 2 niedergeschriebenen Dienstleistungen, welche jedoch nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen umfassen.“

Eine Anlageberatung schuldete der ... gemäß der ausdrücklichen Vereinbarung mit der Klägerin also gerade nicht, so dass sich in diesem Zusammenhang auch keine Beratungspflichten ergeben können und damit kein Anwaltsvertrag geschlossen wurde (vgl. hierzu die obigen Erläuterungen unter Ziffer (1)).

Hinsichtlich der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ist dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin dem ... die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag einschließlich der Gestaltungsrechte zum Zwecke der Kündigung abgetreten hatte, vgl. Abtretungsvertrag (Anlage K 14), und der ... damit grundsätzlich im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin gegenüber der Lebensversicherung auftrat. Eine solche Kündigung namens und in Vollmacht der Klägerin sollte lediglich dann erfolgen, falls eine Abtretung der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, vgl. Ziffer 2 des Abtretungsvertrags (Anlage K 14).

(3) Die Tätigkeiten des ... als bloßer Abwickler eines vorgegebenen Systems ohne eigene Entscheidungs- oder Prüfungsbefugnis bedurfte keinerlei besonderer rechtlicher Qualifikation und hätte auch von einem Dritten durchgeführt werden können, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Sie gehören damit nicht zur „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.12.1966, Az.: VII ZR 195/64 sowie Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, sowie LG Hannover, Urteil vom 20.06.2017, Az.: 20 O 208/14, wonach die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur oder Vermögensverwalter (jeweils BGH) bzw. die bloße Eröffnung eines Anderkontos sowie die anschließende Weiterleitung eingehender Gelder (LG Hannover) keine versicherte Tätigkeit „als Anwalt“ sind).

(4) Dies gilt unabhängig davon, dass der ... „Treuhänder“ war. Zwar hat der BGH ausgeführt, dass eine Stellung als Treuhänder bzw. Treuhandkommanditist eine anwaltliche Tätigkeit und mit Rechtsberatung verbunden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1992, Az.: II ZR 141/91, Rz. 7, nach juris). Diese Entscheidung ist jedoch auf einen Treuhänder, der wie hier der ... lediglich Gelder in Empfang nimmt und dann wieder ausgekehrt, nicht anwendbar. Das Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und dem ... ist auf einen einmaligen Geschäftsvorgang beschränkt. Es fehlt bereits an der dauerhaften rechtlichen Verbindung, die üblicherweise zwischen Treuhandkommanditisten und Treugeber besteht und aus der sich etwaige Beratungspflichten ergeben (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996, Az.: 4 U 122/95, Rz. 20, nach juris, wonach sogar eine Tätigkeit als Treuhandgesellschafter keine versicherte Tätigkeit als Rechtsanwalt ist, wenn der Rechtsanwalt den Anteil lediglich als Strohmann für einen anderen erworben und gehalten hat.).

(5) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die ... zum Zeitpunkt 2012 insgesamt ca. 4.000 Anleger in Deutschland und Österreich für das Produkt „...“ geworben hatte, vgl. Anlage K 3, dort Seite 11. Hingegen waren neben dem ... in Deutschland lediglich fünf weitere Anwälte und eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ca. ab Ende 2009 als Treuhänder in das System eingebunden. Angesichts der großen Zahl der Anleger konnte die Abwicklung des Anlagemodells somit nicht mit einer individuellen Prüfung und Beratung jedes einzelnen Falles einhergehen, sondern musste quasi automatisiert erfolgen.

Mit der Kerntätigkeit des Rechtsanwalts als versicherte Tätigkeit im Sinne der Risikobeschreibung hat diese Form der Abwicklung nichts mehr zu tun.

dd. Auch aus den weiteren Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags, Anlage K 10, ergibt sich, dass der ... gegenüber der Klägerin nicht „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung tätig wurde.

So ist die Vereinbarung nicht mit „Anwaltsvertrag“ überschrieben. Auch wird der ... sowohl im Rubrum als auch im weiteren Vertragstext nicht als Rechtsanwalt, sondern als „Treuhänder“ bezeichnet. Zuletzt erfolgte die Vergütung gemäß § 4 der Vereinbarung auch nicht nach den Vorschriften des RVG, sondern in Form eines prozentualen Anteils am entgegengenommenen Geldbetrag. Gerade letzteres spricht mit Blick auf § 1 Abs. 1 S. 1 RVG und trotz § 1 Abs. 2 S. 2 RVG deutlich gegen eine Tätigkeit des... „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung und für eine Tätigkeit als bloßer Treuhänder.

ee. Auch soweit die Klägerin argumentiert, der ... sei seitens der ... bewusst aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Kenntnisse und seiner Zulassung als Rechtsanwalt ausgesucht worden, ist dies unbeachtlich.

Zwar sollte aus Sicht der ... rechtlich sichergestellt werden, dass die Kündigung der jeweiligen Verträge versicherungsrechtlich ordnungsgemäß erfolgt und auch ein zutreffend berechneter Rückkaufswert ausgekehrt wird, vgl. die informatorische Anhörung des ... in einem Parallelfall vor dem Landgericht Stuttgart laut dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 (Anlage K 9, dort Seiten 4 und 8). Dieses Eigeninteresse der ... führt jedoch nicht dazu, dass die Tätigkeit des ... gegenüber der Klägerin als „Tätigkeit als Anwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung zu qualifizieren wäre. Weder in dem Geschäftsbesorgungsvertrag noch in dem Kaufvertrag war zwischen der Klägerin und dem ... vereinbart, dass der ... die Berechnung des Rückkaufswerts zu überprüfen hätte. Auch erfolgte eine solche Überprüfung im Falle der Klägerin nicht.

Vielmehr beschränkte sich die Tätigkeit des ... für die Klägerin unstreitig auf die Abwicklung des Lebensversicherungsvertrags bei der ... und den Abschluss des Kaufvertrags mit der ... als Stellvertreter der Klägerin.

An einer „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ des ... für die Klägerin im Sinne der Risikobeschreibung fehlt es somit.

c. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart in Parallelfällen gegen den ..., auf die sich die Klägerin beruft und die sie teilweise als Anlagen K 19 und K 20 vorgelegt hat.

Das OLG Stuttgart hat in diesen Entscheidungen die Tätigkeit des ... in identischen Parallelfällen zwar als anwaltliche Tätigkeit und den Abschluss identischer Geschäftsbesorgungsverträge als Anwaltsvertrag mit beschränktem Mandat qualifiziert. Diese Einschätzung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar. Das OLG Stuttgart hatte alleine zu entscheiden, ob der ... wegen Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig war. Mit der Frage, ob die Tätigkeit des ... eine versicherte Tätigkeit im Sinne der AVB und der Risikobeschreibung ist, musste sich das OLG Stuttgart nicht befassen.

aa. Das OLG Stuttgart hat sich bei seiner Einschätzung, der ... sei „mit beschränktem Mandat“ anwaltlich tätig geworden, darauf gestützt, dass der vertraglich festgelegte Pflichtenkreis des ... über eine bloße Treuhänderstellung deutlich hinausgehe. Dies deshalb, weil der ... auch die Lebensversicherungsverträge zu kündigen, die gekündigten Vertragsverhältnisse abzuwickeln und den Kaufvertrag mit der ... abzuschließen hatte.

Diese Tätigkeiten gehören jedoch nicht zur Kernaufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne der ... und damit nicht zur versicherten Tätigkeit. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer b. wird Bezug genommen. Der ... war insbesondere nicht als unabhängiger Berater oder Vertreter der Klägerin tätig, sondern als bloßer Abwickler. Die Tätigkeit des ... hätte auch von Dritten, die keine Rechtsanwälte sind, durchgeführt werden können.

Daran ändert auch die Auffassung des OLG Stuttgart nichts, der ... hätte als Rechtsanwalt die Wirksamkeit des Kaufvertrags prüfen und die Kunden entsprechend beraten müssen. Diese Beratungspflicht, die das OLG Stuttgart annimmt, mag aus den besonderen Kenntnissen des ... als Rechtsanwalt und damit als besonders qualifizierter Treuhänder herrühren. Sie führt jedoch nicht dazu, dass ein Treuhänder bei der bloßen Abwicklung eines vorgegebenen Anlagemodells nur deshalb, weil er gleichzeitig Rechtsanwalt ist, „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung tätig wird.

bb. Das OLG Stuttgart hat seine Entscheidung ferner damit begründet, dass die ... gegenüber potentiellen Anlegern explizit mit einer Abwicklung durch einen Rechtsanwalt geworben hätte, da bei einer Kündigung durch einen Rechtsanwalt die Lebensversicherer korrekt abrechnen würden. Gerade diese Überprüfung der Abrechnung war nach Ansicht des OLG Stuttgart Hintergrund für die Einschaltung des ..., so dass von einem anwaltlichen Mandat auszugehen sei.

Dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar.

Gegenüber der Klägerin warb die ... unstreitig lediglich mit der „sichere[n] und einfache[n] Abwicklung durch einen Treuhänder“ (vgl. die als Anlage ...2, sowie als Anlage K 1 im Anlagenkonvolut K 2 vorgelegte Werbebroschüre). Gegenüber der Klägerin selbst wurde somit nicht damit geworben, dass die Abwicklung durch einen Rechtsanwalt erfolgen würde.

Eine etwaige Überprüfung der Abrechnung nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags war zwischen der Klägerin und dem ... ausweislich des abschließend formulierten Pflichtenkatalogs in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags auch nicht vorgesehen.

Aus Sicht der Klägerin war es somit nicht erforderlich, dass die Abwicklung gerade durch einen Rechtsanwalt erfolgte. Zwar mag das Vertrauen, das Rechtsanwälten aufgrund ihrer besonderen Stellung regelmäßig entgegengebracht wird, die Klägerin bei ihrer Anlageentscheidung beeinflusst haben. Dieses Vertrauen alleine macht die Tätigkeit des ... gegenüber die Klägerin jedoch nicht zu einer Tätigkeit „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung.

cc. Zuletzt hat das OLG Stuttgart selbst in einer anderen Entscheidung festgehalten, dass die Annahme von Kaufangeboten nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht, sondern es sich dabei um eine berufsfremde Tätigkeit handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2004, Az.: 7 U 109/04). In diesen Fällen fehle es, so das OLG Stuttgart unter Verweis ein Urteil des BGH vom 22.12.1966, Az.: VII ZR 195/64, an einer rechtsberatenden Funktion des Anwalts, da die Tätigkeit auch von anderen Personen berufsmäßig wahrgenommen werden könne.

So liegt der Fall auch hier. Der ... hat ohne eigenen Gestaltungsspielraum lediglich vorgefertigte Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben und entgegen genommen. Seine Tätigkeit war rein wirtschaftlich und hätte auch von jedem Dritten durchgeführt werden können.

d. Die Tätigkeit des ... ist auch keine mitversicherte Tätigkeit im Sinne der Risikobeschreibung. Der dortige Katalog ist abschließend und umfasst lediglich die Tätigkeit als „Treuhänder nach der Insolvenzordnung“, nicht jedoch als Treuhänder im vorliegenden Fall.

e. Die Beklagte kann sich somit erfolgreich darauf berufen, dass die Tätigkeit des ..., aufgrund derer die Klägerin Schadensersatz verlangt hat, keine versicherte Tätigkeit ist. Die Beklagte wäre gegenüber dem ... deshalb nicht zur Leistung verpflichtet.

2. Diesen Einwand muss sich die Klägerin auch entgegenhalten lassen.

Die Klägerin geht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht vor und macht Ansprüche des ... als Versicherungsnehmer der Beklagten geltend. Grundsätzlich ist der Anspruch des Versicherungsnehmers im Deckungsverhältnis gem. § 100 VVG auf die Freistellung von berechtigten oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gerichtet. Tritt der Versicherungsnehmer jedoch den Anspruch an den Geschädigten ab und macht dieser den Anspruch gegen die Versicherung gelten, wandelt sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch um, vgl. Lücke in: Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 100 VVG Rn. 7.

In diesem Fall kann die Versicherung gegenüber dem Geschädigten auch wie hier geltend machen, dass ein Anspruch des Schädigers auf die Versicherungsleistung bereits dem Grunde nach nicht besteht.

3. Da die streitgegenständliche Tätigkeit des ... nicht vom Versicherungsschutz umfasst es, kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auf den Leistungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung gemäß § 4 Abs. 5 AVB berufen kann. Das Verfahren war deshalb auch nicht mit Blick auf das derzeit laufende Ermittlungsverfahren gegen den ... gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

II.

Da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte in der Hauptsache hat, kann sie von ihr auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

C.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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Landgericht München I Endurteil, 18. Jan. 2018 - 12 O 3989/17 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 51 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrec

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 100 Leistung des Versicherers


Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 23. September 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche, die gegen den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhoben werden, von dessen bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.
2
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A 2002)".
In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung:
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er we- gen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (…) be- gangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."
3
Weiter liegen dem Versicherungsvertrag die "Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)" der Beklagten zugrunde (im Folgenden BVRR). Dort ist unter anderem geregelt: "1. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen (…) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 2. Mitversichert ist die Tätigkeit als
a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschussmitglied und Gläubigerbeiratsmitglied;
b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter , Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand;
c) Schiedsrichter;
d) Mediator;
e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO, sowie als
f) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres. (…) 5. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. (…)"
4
Nach dem Versicherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitversichert.
5
Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen Investmentfonds MTV III und IV Bio Energie GmbH & Co. KG (folgend MTV III und IV) als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Im Mai 2006 schloss er mit der MTV III den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag ab. In § 2 dieses Vertrages sind die Aufgaben des Klägers wie folgt geregelt: "1) Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflichtet , die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen.
- Biogasanlagen (FA. Eisenmann) - Blockheizkraftwerke (FA. Sewa) - Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durchführung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fundamente , Siloplatten, Netzanschluss etc. (FA. Archea GmbH oder sonstige beauftragte Gesellschaften)
2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden.
3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Investitionen ist der Beauftragte weder berechtigt noch verpflichtet."
6
Ausweislich § 14 des Gesellschaftsvertrages der MTV III wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesellschaft , Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin) anderweitig vergeben.
7
Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für MTV III und IV erbat der Kläger ab Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur von seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst sei. Nach umfangreicher Korrespondenz, in deren Rahmen auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mehrfach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffassung des Klägers teilte, lehnte die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab.
8
Unterdessen wurde der Kläger in zahlreichen Verfahren von Anlegern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden, in dem ihn ein Anleger des Investment- fonds MTV III auf Schadensersatz in Höhe von 5.250 € verklagte, wählte der Kläger aus, um den diesbezüglichen Haftpflichtversicherungsschutz im - vorliegenden - Deckungsprozess exemplarisch klären zu lassen.
9
In der Berufungsinstanz hat er sein Deckungsschutzbegehren auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (zum Aktenzeichen 10 U 21/14, Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden
, Aktenzeichen 1 O 327/11) erweitert, in dem er von einem Anleger
des Investmentfonds MTV IV ebenfalls auf Zahlung von 5.250 € in An-
spruch genommen worden war.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.
11
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger übernommene Mittelverwendungskontrolle nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Die BVRR, die die Mittelverwendungskontrolle nicht erwähnten,
führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten
Tätigkeiten, für die trotzdem Versicherungsschutz versprochen werde,
abschließend auf. Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begangener
Verstoß i.S. des § 1 der AVB-A 2002 sei nicht gegeben, da der Kläger
im Rahmen der von ihm übernommenen Mittelverwendungskontrolle
ausschließlich mit einer Kontrolltätigkeit befasst gewesen sei. Daran ändere
nichts, dass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne
Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und der
Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes
Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe. Soweit sich aus
Haftpflichturteilen anderer Verfahren ergebe, dass der Kläger Beratungsund
Aufklärungspflichten verletzt habe, handele es sich nicht um anwaltsspezifische
Aufklärungspflichten, weshalb diese auf den Umfang
des Versicherungsschutzes keine Auswirkung hätten.
12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Deckungsschutzweiter.
13
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine
Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
14
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer
Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung
einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt.
Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai
2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache
damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich,
klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR
291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ
152, 181, 190 f.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie
vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen
Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den betei-
ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche
Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom
10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b;
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047
Rn. 3, jeweils m.w.N.).
15
2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.
16
Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds
eingelegten Mitteln "anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A" darstellt
, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine
versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann
vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag
getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret
vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen
Aufgaben beurteilt werden.
17
3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.
18
a) Ob die vom Kläger übernommene Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung
der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln.
19
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf
die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden
Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts oder Notars -
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom
23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren.
In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit
dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der
Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer
erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR
201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
20
bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare
) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen
Tätigkeit in § 1 AVB-A 2002 weit gefasst ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht
insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits
aus sich heraus auf Tätigkeiten reduziert werden, die aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien. Allerdings
kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von einem
Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufstätigkeit sei nach
§ 1 AVB-A 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass - für einen
Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst
weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A 2002 durch
die Regelungen in den Nummern 1 bis 5 der BVRR eine Ergänzung erfährt
, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit
zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der
Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 BVRR entnehmen, welche seiner beruflichen
Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret
unterfallen.
21
Dabei handelt es sich bei dem in Nr. 1 BVRR verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer
erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher
Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass
die BVRR unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von
Tätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit
einhergehen, mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten Berufsbild
des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden
können (vgl. dazu Saenger/Scheuch, AnwBl. 2012, 497, 499) und deshalb
bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt"
keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Systematik der
BVRR kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen
, dass die gemäß Nr. 1 BVRR versicherte freiberufliche "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwaltes
meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt
den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die
BVRR im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen
(vgl. Nr. 5 BVRR) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten
ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 BVRR nur die Kerntätigkeit
des Rechtsanwaltsberufs meint.

22
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe bei seiner Beschäftigung als Mittelverwendungskontrolleur
weder eine solche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" noch eine der in Nr. 2ff.
BVRR gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.
23
Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst. Aus § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt sich
vielmehr, dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und
Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im
Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Das
umfasste keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern beschränkte
sich auf eine - vorwiegend rechnerische - Überprüfung der im
Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vorgegebenen
Prozentsätze. Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob
die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren
und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages
vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung,
ob die Treuhandkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst entsprechend
den prozentualen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergütet
wurden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung oder Rechtsberatung
war er nicht angehalten.
24
c) Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A 2002 liege immer schon dann vor,
wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Tätigkeit
bewege, das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch
Rechtsberatung zum Gegenstand haben, so dass jede Tätigkeit als Mit-
telverwendungskontrolleur, auch wenn sie sich ausschließlich in Kontrolltätigkeiten
erschöpfe, vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet dies
nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine
Stütze.
25
Auch in Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffassung bisher nahezu keine Unterstützung gefunden
, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der
Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche Frage auf.
26
aa) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine Mittelverwendungskontrolle als versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A
einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revision
aufgezeigt. Der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beschluss
des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW-RR 2003,
780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd
vergleichbarem Sachverhalt. Er stimmt jedoch mit dem Berufungsgericht
im Ergebnis darin überein, dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen
Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von
Anlegern erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher Tätigkeit
darstellt.
27
bb) Die versicherungsrechtliche Literatur geht einhellig und entgegen der Revisionsbegründung davon aus, in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
von Rechtsanwälten liege eine versicherte berufliche
Tätigkeit i.S. des § 1 der AVB-A nur dann vor, wenn ein Mandat
entweder Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zum Gegenstand habe
(Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
2. Aufl. 2013, B IV S. 211 ff.; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungspro-
zess, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller, AVB-RSW, § 1 Rn. 139 f.; Sassenbach
in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht
, 3. Aufl. 2013 § 18 Rn. 25-27; von Rintelen in Beckmann/MatuscheBeckmann
, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015 § 26 Rn. 275;
wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsberatenden
Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden).
Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
ausschließliche Betätigung als Mittelverwendungskontrolleur in einer reinen
Kontrolltätigkeit erschöpfe, die keine versicherte Tätigkeit i.S. des §
1 AVB-A darstelle, da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche
Vertretung zum Gegenstand habe (Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
, 2. Aufl. 2013 B IV S. 217; Brügge in
Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller,
AVB-RSW, § 1 Rn. 38). Lediglich der Aufsatz von Saenger/Scheuch
(AnwBl. 2012, 497 ff.) tritt dafür ein, die Mittelverwendungskontrolle in
zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwaltliche
Tätigkeit einzustufen (Saenger/Scheuch aaO, 502; zustimmend ohne
weitere Begründung unter Verweis auf den obengenannten Aufsatz:
von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch
2015 § 26 Rn. 287). Diese vereinzelt gebliebene abweichende
Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht
(BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285
Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR
2010, 1047 Rn. 3).
28
d) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem Sinn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung
vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks.
12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10,
VersR 2011, 1257 Rn. 27). Anders als die Revision meint, bedeutet das
aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
des Rechtsanwalts das von Mandanten
dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen
maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst. Die Revision
übersieht, dass sowohl § 1 AVB-A 2002 als auch die BVRR das Leistungsversprechen
an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht
allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein Mandant eine berufsfremde
Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem
Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens
nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG
Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292
unter I 1 b). Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
- die Sicherung der Existenz des Berufsträgers - oder
der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich mit Blick
auf die Versicherungspflicht aus § 51 BRAO grundsätzlich rechtstreu
verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der AVB-A in Verbindung mit
den BVRR.
29
e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der Versicherungspolice
festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine
nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich
entgegen der Revision bereits nach seinem Wortlaut nicht darauf, dass
generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum Berufsbild
des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013- 5 O 318/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014- 7 U 48/13 -

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 23. September 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche, die gegen den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhoben werden, von dessen bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.
2
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A 2002)".
In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung:
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er we- gen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (…) be- gangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."
3
Weiter liegen dem Versicherungsvertrag die "Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)" der Beklagten zugrunde (im Folgenden BVRR). Dort ist unter anderem geregelt: "1. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen (…) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 2. Mitversichert ist die Tätigkeit als
a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschussmitglied und Gläubigerbeiratsmitglied;
b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter , Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand;
c) Schiedsrichter;
d) Mediator;
e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO, sowie als
f) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres. (…) 5. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. (…)"
4
Nach dem Versicherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitversichert.
5
Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen Investmentfonds MTV III und IV Bio Energie GmbH & Co. KG (folgend MTV III und IV) als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Im Mai 2006 schloss er mit der MTV III den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag ab. In § 2 dieses Vertrages sind die Aufgaben des Klägers wie folgt geregelt: "1) Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflichtet , die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen.
- Biogasanlagen (FA. Eisenmann) - Blockheizkraftwerke (FA. Sewa) - Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durchführung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fundamente , Siloplatten, Netzanschluss etc. (FA. Archea GmbH oder sonstige beauftragte Gesellschaften)
2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden.
3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Investitionen ist der Beauftragte weder berechtigt noch verpflichtet."
6
Ausweislich § 14 des Gesellschaftsvertrages der MTV III wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesellschaft , Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin) anderweitig vergeben.
7
Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für MTV III und IV erbat der Kläger ab Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur von seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst sei. Nach umfangreicher Korrespondenz, in deren Rahmen auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mehrfach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffassung des Klägers teilte, lehnte die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab.
8
Unterdessen wurde der Kläger in zahlreichen Verfahren von Anlegern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden, in dem ihn ein Anleger des Investment- fonds MTV III auf Schadensersatz in Höhe von 5.250 € verklagte, wählte der Kläger aus, um den diesbezüglichen Haftpflichtversicherungsschutz im - vorliegenden - Deckungsprozess exemplarisch klären zu lassen.
9
In der Berufungsinstanz hat er sein Deckungsschutzbegehren auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (zum Aktenzeichen 10 U 21/14, Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden
, Aktenzeichen 1 O 327/11) erweitert, in dem er von einem Anleger
des Investmentfonds MTV IV ebenfalls auf Zahlung von 5.250 € in An-
spruch genommen worden war.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.
11
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger übernommene Mittelverwendungskontrolle nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Die BVRR, die die Mittelverwendungskontrolle nicht erwähnten,
führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten
Tätigkeiten, für die trotzdem Versicherungsschutz versprochen werde,
abschließend auf. Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begangener
Verstoß i.S. des § 1 der AVB-A 2002 sei nicht gegeben, da der Kläger
im Rahmen der von ihm übernommenen Mittelverwendungskontrolle
ausschließlich mit einer Kontrolltätigkeit befasst gewesen sei. Daran ändere
nichts, dass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne
Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und der
Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes
Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe. Soweit sich aus
Haftpflichturteilen anderer Verfahren ergebe, dass der Kläger Beratungsund
Aufklärungspflichten verletzt habe, handele es sich nicht um anwaltsspezifische
Aufklärungspflichten, weshalb diese auf den Umfang
des Versicherungsschutzes keine Auswirkung hätten.
12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Deckungsschutzweiter.
13
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine
Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
14
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer
Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung
einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt.
Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai
2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache
damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich,
klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR
291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ
152, 181, 190 f.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie
vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen
Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den betei-
ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche
Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom
10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b;
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047
Rn. 3, jeweils m.w.N.).
15
2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.
16
Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds
eingelegten Mitteln "anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A" darstellt
, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine
versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann
vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag
getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret
vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen
Aufgaben beurteilt werden.
17
3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.
18
a) Ob die vom Kläger übernommene Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung
der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln.
19
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf
die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden
Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts oder Notars -
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom
23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren.
In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit
dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der
Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer
erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR
201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
20
bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare
) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen
Tätigkeit in § 1 AVB-A 2002 weit gefasst ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht
insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits
aus sich heraus auf Tätigkeiten reduziert werden, die aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien. Allerdings
kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von einem
Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufstätigkeit sei nach
§ 1 AVB-A 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass - für einen
Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst
weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A 2002 durch
die Regelungen in den Nummern 1 bis 5 der BVRR eine Ergänzung erfährt
, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit
zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der
Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 BVRR entnehmen, welche seiner beruflichen
Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret
unterfallen.
21
Dabei handelt es sich bei dem in Nr. 1 BVRR verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer
erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher
Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass
die BVRR unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von
Tätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit
einhergehen, mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten Berufsbild
des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden
können (vgl. dazu Saenger/Scheuch, AnwBl. 2012, 497, 499) und deshalb
bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt"
keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Systematik der
BVRR kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen
, dass die gemäß Nr. 1 BVRR versicherte freiberufliche "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwaltes
meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt
den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die
BVRR im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen
(vgl. Nr. 5 BVRR) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten
ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 BVRR nur die Kerntätigkeit
des Rechtsanwaltsberufs meint.

22
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe bei seiner Beschäftigung als Mittelverwendungskontrolleur
weder eine solche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" noch eine der in Nr. 2ff.
BVRR gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.
23
Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst. Aus § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt sich
vielmehr, dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und
Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im
Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Das
umfasste keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern beschränkte
sich auf eine - vorwiegend rechnerische - Überprüfung der im
Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vorgegebenen
Prozentsätze. Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob
die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren
und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages
vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung,
ob die Treuhandkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst entsprechend
den prozentualen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergütet
wurden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung oder Rechtsberatung
war er nicht angehalten.
24
c) Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A 2002 liege immer schon dann vor,
wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Tätigkeit
bewege, das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch
Rechtsberatung zum Gegenstand haben, so dass jede Tätigkeit als Mit-
telverwendungskontrolleur, auch wenn sie sich ausschließlich in Kontrolltätigkeiten
erschöpfe, vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet dies
nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine
Stütze.
25
Auch in Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffassung bisher nahezu keine Unterstützung gefunden
, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der
Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche Frage auf.
26
aa) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine Mittelverwendungskontrolle als versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A
einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revision
aufgezeigt. Der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beschluss
des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW-RR 2003,
780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd
vergleichbarem Sachverhalt. Er stimmt jedoch mit dem Berufungsgericht
im Ergebnis darin überein, dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen
Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von
Anlegern erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher Tätigkeit
darstellt.
27
bb) Die versicherungsrechtliche Literatur geht einhellig und entgegen der Revisionsbegründung davon aus, in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
von Rechtsanwälten liege eine versicherte berufliche
Tätigkeit i.S. des § 1 der AVB-A nur dann vor, wenn ein Mandat
entweder Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zum Gegenstand habe
(Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
2. Aufl. 2013, B IV S. 211 ff.; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungspro-
zess, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller, AVB-RSW, § 1 Rn. 139 f.; Sassenbach
in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht
, 3. Aufl. 2013 § 18 Rn. 25-27; von Rintelen in Beckmann/MatuscheBeckmann
, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015 § 26 Rn. 275;
wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsberatenden
Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden).
Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
ausschließliche Betätigung als Mittelverwendungskontrolleur in einer reinen
Kontrolltätigkeit erschöpfe, die keine versicherte Tätigkeit i.S. des §
1 AVB-A darstelle, da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche
Vertretung zum Gegenstand habe (Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
, 2. Aufl. 2013 B IV S. 217; Brügge in
Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller,
AVB-RSW, § 1 Rn. 38). Lediglich der Aufsatz von Saenger/Scheuch
(AnwBl. 2012, 497 ff.) tritt dafür ein, die Mittelverwendungskontrolle in
zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwaltliche
Tätigkeit einzustufen (Saenger/Scheuch aaO, 502; zustimmend ohne
weitere Begründung unter Verweis auf den obengenannten Aufsatz:
von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch
2015 § 26 Rn. 287). Diese vereinzelt gebliebene abweichende
Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht
(BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285
Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR
2010, 1047 Rn. 3).
28
d) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem Sinn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung
vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks.
12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10,
VersR 2011, 1257 Rn. 27). Anders als die Revision meint, bedeutet das
aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
des Rechtsanwalts das von Mandanten
dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen
maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst. Die Revision
übersieht, dass sowohl § 1 AVB-A 2002 als auch die BVRR das Leistungsversprechen
an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht
allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein Mandant eine berufsfremde
Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem
Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens
nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG
Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292
unter I 1 b). Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
- die Sicherung der Existenz des Berufsträgers - oder
der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich mit Blick
auf die Versicherungspflicht aus § 51 BRAO grundsätzlich rechtstreu
verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der AVB-A in Verbindung mit
den BVRR.
29
e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der Versicherungspolice
festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine
nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich
entgegen der Revision bereits nach seinem Wortlaut nicht darauf, dass
generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum Berufsbild
des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013- 5 O 318/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014- 7 U 48/13 -

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 23. September 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche, die gegen den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhoben werden, von dessen bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.
2
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A 2002)".
In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung:
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er we- gen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (…) be- gangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."
3
Weiter liegen dem Versicherungsvertrag die "Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)" der Beklagten zugrunde (im Folgenden BVRR). Dort ist unter anderem geregelt: "1. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen (…) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 2. Mitversichert ist die Tätigkeit als
a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschussmitglied und Gläubigerbeiratsmitglied;
b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter , Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand;
c) Schiedsrichter;
d) Mediator;
e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO, sowie als
f) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres. (…) 5. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. (…)"
4
Nach dem Versicherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitversichert.
5
Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen Investmentfonds MTV III und IV Bio Energie GmbH & Co. KG (folgend MTV III und IV) als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Im Mai 2006 schloss er mit der MTV III den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag ab. In § 2 dieses Vertrages sind die Aufgaben des Klägers wie folgt geregelt: "1) Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflichtet , die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen.
- Biogasanlagen (FA. Eisenmann) - Blockheizkraftwerke (FA. Sewa) - Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durchführung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fundamente , Siloplatten, Netzanschluss etc. (FA. Archea GmbH oder sonstige beauftragte Gesellschaften)
2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden.
3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Investitionen ist der Beauftragte weder berechtigt noch verpflichtet."
6
Ausweislich § 14 des Gesellschaftsvertrages der MTV III wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesellschaft , Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin) anderweitig vergeben.
7
Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für MTV III und IV erbat der Kläger ab Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur von seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst sei. Nach umfangreicher Korrespondenz, in deren Rahmen auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mehrfach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffassung des Klägers teilte, lehnte die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab.
8
Unterdessen wurde der Kläger in zahlreichen Verfahren von Anlegern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden, in dem ihn ein Anleger des Investment- fonds MTV III auf Schadensersatz in Höhe von 5.250 € verklagte, wählte der Kläger aus, um den diesbezüglichen Haftpflichtversicherungsschutz im - vorliegenden - Deckungsprozess exemplarisch klären zu lassen.
9
In der Berufungsinstanz hat er sein Deckungsschutzbegehren auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (zum Aktenzeichen 10 U 21/14, Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden
, Aktenzeichen 1 O 327/11) erweitert, in dem er von einem Anleger
des Investmentfonds MTV IV ebenfalls auf Zahlung von 5.250 € in An-
spruch genommen worden war.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.
11
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger übernommene Mittelverwendungskontrolle nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Die BVRR, die die Mittelverwendungskontrolle nicht erwähnten,
führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten
Tätigkeiten, für die trotzdem Versicherungsschutz versprochen werde,
abschließend auf. Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begangener
Verstoß i.S. des § 1 der AVB-A 2002 sei nicht gegeben, da der Kläger
im Rahmen der von ihm übernommenen Mittelverwendungskontrolle
ausschließlich mit einer Kontrolltätigkeit befasst gewesen sei. Daran ändere
nichts, dass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne
Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und der
Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes
Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe. Soweit sich aus
Haftpflichturteilen anderer Verfahren ergebe, dass der Kläger Beratungsund
Aufklärungspflichten verletzt habe, handele es sich nicht um anwaltsspezifische
Aufklärungspflichten, weshalb diese auf den Umfang
des Versicherungsschutzes keine Auswirkung hätten.
12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Deckungsschutzweiter.
13
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine
Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
14
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer
Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung
einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt.
Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai
2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache
damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich,
klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR
291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ
152, 181, 190 f.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie
vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen
Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den betei-
ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche
Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom
10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b;
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047
Rn. 3, jeweils m.w.N.).
15
2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.
16
Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds
eingelegten Mitteln "anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A" darstellt
, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine
versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann
vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag
getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret
vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen
Aufgaben beurteilt werden.
17
3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.
18
a) Ob die vom Kläger übernommene Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung
der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln.
19
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf
die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden
Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts oder Notars -
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom
23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren.
In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit
dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der
Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer
erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR
201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
20
bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare
) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen
Tätigkeit in § 1 AVB-A 2002 weit gefasst ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht
insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits
aus sich heraus auf Tätigkeiten reduziert werden, die aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien. Allerdings
kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von einem
Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufstätigkeit sei nach
§ 1 AVB-A 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass - für einen
Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst
weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A 2002 durch
die Regelungen in den Nummern 1 bis 5 der BVRR eine Ergänzung erfährt
, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit
zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der
Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 BVRR entnehmen, welche seiner beruflichen
Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret
unterfallen.
21
Dabei handelt es sich bei dem in Nr. 1 BVRR verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer
erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher
Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass
die BVRR unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von
Tätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit
einhergehen, mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten Berufsbild
des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden
können (vgl. dazu Saenger/Scheuch, AnwBl. 2012, 497, 499) und deshalb
bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt"
keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Systematik der
BVRR kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen
, dass die gemäß Nr. 1 BVRR versicherte freiberufliche "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwaltes
meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt
den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die
BVRR im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen
(vgl. Nr. 5 BVRR) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten
ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 BVRR nur die Kerntätigkeit
des Rechtsanwaltsberufs meint.

22
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe bei seiner Beschäftigung als Mittelverwendungskontrolleur
weder eine solche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" noch eine der in Nr. 2ff.
BVRR gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.
23
Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst. Aus § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt sich
vielmehr, dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und
Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im
Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Das
umfasste keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern beschränkte
sich auf eine - vorwiegend rechnerische - Überprüfung der im
Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vorgegebenen
Prozentsätze. Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob
die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren
und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages
vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung,
ob die Treuhandkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst entsprechend
den prozentualen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergütet
wurden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung oder Rechtsberatung
war er nicht angehalten.
24
c) Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A 2002 liege immer schon dann vor,
wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Tätigkeit
bewege, das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch
Rechtsberatung zum Gegenstand haben, so dass jede Tätigkeit als Mit-
telverwendungskontrolleur, auch wenn sie sich ausschließlich in Kontrolltätigkeiten
erschöpfe, vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet dies
nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine
Stütze.
25
Auch in Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffassung bisher nahezu keine Unterstützung gefunden
, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der
Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche Frage auf.
26
aa) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine Mittelverwendungskontrolle als versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A
einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revision
aufgezeigt. Der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beschluss
des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW-RR 2003,
780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd
vergleichbarem Sachverhalt. Er stimmt jedoch mit dem Berufungsgericht
im Ergebnis darin überein, dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen
Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von
Anlegern erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher Tätigkeit
darstellt.
27
bb) Die versicherungsrechtliche Literatur geht einhellig und entgegen der Revisionsbegründung davon aus, in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
von Rechtsanwälten liege eine versicherte berufliche
Tätigkeit i.S. des § 1 der AVB-A nur dann vor, wenn ein Mandat
entweder Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zum Gegenstand habe
(Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
2. Aufl. 2013, B IV S. 211 ff.; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungspro-
zess, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller, AVB-RSW, § 1 Rn. 139 f.; Sassenbach
in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht
, 3. Aufl. 2013 § 18 Rn. 25-27; von Rintelen in Beckmann/MatuscheBeckmann
, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015 § 26 Rn. 275;
wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsberatenden
Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden).
Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
ausschließliche Betätigung als Mittelverwendungskontrolleur in einer reinen
Kontrolltätigkeit erschöpfe, die keine versicherte Tätigkeit i.S. des §
1 AVB-A darstelle, da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche
Vertretung zum Gegenstand habe (Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
, 2. Aufl. 2013 B IV S. 217; Brügge in
Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller,
AVB-RSW, § 1 Rn. 38). Lediglich der Aufsatz von Saenger/Scheuch
(AnwBl. 2012, 497 ff.) tritt dafür ein, die Mittelverwendungskontrolle in
zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwaltliche
Tätigkeit einzustufen (Saenger/Scheuch aaO, 502; zustimmend ohne
weitere Begründung unter Verweis auf den obengenannten Aufsatz:
von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch
2015 § 26 Rn. 287). Diese vereinzelt gebliebene abweichende
Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht
(BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285
Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR
2010, 1047 Rn. 3).
28
d) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem Sinn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung
vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks.
12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10,
VersR 2011, 1257 Rn. 27). Anders als die Revision meint, bedeutet das
aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
des Rechtsanwalts das von Mandanten
dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen
maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst. Die Revision
übersieht, dass sowohl § 1 AVB-A 2002 als auch die BVRR das Leistungsversprechen
an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht
allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein Mandant eine berufsfremde
Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem
Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens
nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG
Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292
unter I 1 b). Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
- die Sicherung der Existenz des Berufsträgers - oder
der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich mit Blick
auf die Versicherungspflicht aus § 51 BRAO grundsätzlich rechtstreu
verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der AVB-A in Verbindung mit
den BVRR.
29
e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der Versicherungspolice
festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine
nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich
entgegen der Revision bereits nach seinem Wortlaut nicht darauf, dass
generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum Berufsbild
des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013- 5 O 318/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014- 7 U 48/13 -

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.02.2004 – 22 O 562/02 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: bis zu EUR 220.000,--

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Leistungen aus der Berufshaftpflichtversicherung als Rechtsanwalt, nachdem gegen ihn ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid auf Schadensersatz in Höhe von EUR 200.000,- vorliegt.
Er trägt vor, er sei zur Annahme eines Kaufangebots über einen Vollstreckungstitel beauftragt worden und habe die Annahmefrist versäumt.
Auf die weiteren Feststelllungen des Landgerichts wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Obliegenheit zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid verletzt habe und die Beklagte deshalb leistungsfrei sei.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung das ursprüngliche Klageziel weiter. Er stützt die Berufung zum einen darauf, dass seine prozessuale Wahrheitspflicht der Verpflichtung zur Widerspruchseinlegung entgegen stehe. Zum anderen beruft er sich darauf, dass durch die Nichteinlegung des Widerspruchs die Rechtsstellung der Beklagten wegen der Möglichkeit zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid nicht schlechter geworden sei, es deshalb an der Kausalität der Obliegenheitsverletzung fehle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.02.2004 - 22 O 562/02 – im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Inanspruchnahme durch Herrn L. B. (oder durch einen etwaigen Rechtsnachfolger) aus dem von diesem erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.10.02 - 02-0314671-0-6 - bis auf einen Betrag in Höhe des vertraglichen Selbstbehalts und Zug um Zug gegen Abtretung des klägerischen Anspruchs auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des protokollierten Vergleichs vom 16.10.98 des Landgerichts Mannheim - 8-0-302/98- freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie ist im Übrigen der Meinung, sie sei auch aus weiteren Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei.
II.
12 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat aufgrund der - nicht angegriffenen - Feststellungen zu Recht eine Leistungspflicht der Beklagten abgelehnt.
13 
1. Die angebliche Pflichtverletzung des Klägers erfolgte nicht in Ausübung der gem. § 1 Abs.1 AVB-A versicherten beruflichen Tätigkeit.
14 
a) Nach Vortrag des Klägers war er vom Zeugen B. beauftragt, das telefonische Angebot eines anonymen Kaufinteressenten zu prüfen und nach Abklärung der Zahlungs- und Übergabemodalitäten ggf. anzunehmen (Bl. 74 d.A.). Darüber hinaus sei es dem Zeugen B. auch um die rechtliche Ausgestaltung des Kaufvertrags gegangen, insbesondere um den Ausschluss der Gewährleistung für die Realisierbarkeit des verkauften Titels. Letztlich sollte die Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe des Titels vom Kläger treuhänderisch abgewickelt werden, zumal dem Zeugen B. die Identität des Käufers nicht bekannt werden sollte (Bl. 140 d.A.).
15 
Gemäß Ersatzversicherungsschein vom 17.07.2000 (Bl. 52 d.A.) ist als berufliche Tätigkeit des Klägers die Rechtsanwaltstätigkeit versichert. Die versicherungs-vertragliche Deckung betrifft somit die sich aus der anwaltlichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren.
16 
Der angebliche Schaden des Zeugen B. wurde - bereits unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers - nicht in Ausübung der versicherten Rechtsanwaltstätigkeit verursacht.
17 
Zur anwaltlichen Berufstätigkeit gehört in erster Linie die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, vgl. § 3 BRAO. Zwar kann auch die Wahrnehmung anderer Tätigkeiten, insbesondere die eines Treuhänders mit einer rechtsberatenden Tätigkeit verbunden sein (BGH NJW 1993, 199). Ein Anhaltspunkt zur Abgrenzung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich jedoch daraus, dass Tätigkeiten, die regelmäßig oder doch in erheblichem Umfang auch von anderen als Rechtsanwälten ausgeübt werden, in der Regel nicht als anwaltliche Tätigkeit anzusehen sind (BGHZ 46, 268).
18 
Die Annahme von Kaufangeboten entspricht nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts. Es handelt sich um eine betriebsfremde Tätigkeit. Sie fällt nur unter den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Anwalt neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch die ihm als Anwalt obliegende rechtsberatende Funktion wahrnimmt.
19 
Dies kann gerechtfertigt sein, wenn die anwaltliche Beratung gegenüber der eigentlich berufsfremden Tätigkeit den Schwerpunkt des Mandats bildet, sozusagen im Vordergrund steht (BGHZ 46, 268; BGH WM 94, 504). Dies ist nach eigenem Vortrag des Klägers nicht der Fall.
20 
Bei der Annahme des lediglich telefonisch erklärten Kaufangebots über einen Vollstreckungstitel standen Fragen des Treuhandverhältnisses nicht im Vordergrund. Im Übrigen lag der Schwerpunkt in einer rein wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers, der seine Haftung gerade nicht auf falschen Rechtsrat stützt. Es standen keine rechtlichen Fragen zur Beurteilung an (vgl. OLG Düsseldorf RuS 1998, 496; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 756; BGH NJW 1980, 1855; NJW 1994, 1405, KG NJW-RR 2003, 780).
21 
Letztlich spricht auch gegen die Annahme eines Anwaltsvertrags mit der Verpflichtung des Klägers, dem Zeugen B. rechtlichen Beistand zu leisten, dass der Kläger die Angelegenheit nicht dokumentiert und auch keine Honorarrechnung gestellt hat, obwohl er - nach eigenen Angaben - schon wiederholt Kaufangebote für den Zeugen B. angenommen hat. Hierbei ist auch das freundschaftliche Verhältnis des Klägers zum Klägervertreter und demjenigen des Klägervertreters zu dem Zeugen B. zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 2003, 272).
22 
b) Der versicherungsrechtlichen Einwendung der Pflichtverletzung außerhalb der versicherten Tätigkeit als Rechtsanwalt steht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides vom 15.10.2002 (K 18, Bl. 19 d.A.) nicht entgegen.
23 
Zwar ist grundsätzlich die Frage, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, im Haftpflichtprozess zu entscheiden (Trennungsprinzip) und ist die rechtskräftige Entscheidung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess bindend (Bindungswirkung).
24 
Dies gilt auch für den Vollstreckungsbescheid (OLG Hamm, Anwaltblatt 86, 347; Prölss/Martin VVG § 149 Rdnr. 29; Späte AHB, § 3 Rdnr. 44). Dies gilt aber nur, soweit der Vollstreckungsbescheid im Mahnantrag konkretisiert ist. Hier enthält der Mahn-bescheidsantrag nur ein Hinweis auf „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadensersatz vom 01.02.02“. Somit ist der geltend gemachte Ersatzanspruch nur der Höhe nach mit EUR 200.000.,-- „festgestellt“. Die wesentliche Tatfrage, ob eine Verletzung anwaltlicher Verpflichtungen zugrunde liegt, ist offengeblieben. Sie ist deshalb im Deckungsprozess zu entscheiden.
25 
2. Die Beklagte ist ferner leistungsfrei, weil der Kläger die Widerspruchs-Obliegenheit gem. § 5 II. AVB-A verletzt hat.
26 
a) Der Einwand des Klägers in der Berufung, die Widerspruchsobliegenheit stehe im Widerspruch zur Schadensminderungs-Obliegenheit nach § 5 III. 1. AVB-A, geht fehl.
27 
Zwar hat die Beklagte als Versicherer die Kosten des Haftpflichtprozesses gegen den Kläger gemäß § 1 II. 8. AVB-A voll zu tragen. Andererseits hat der Versicherer jedoch dem Versicherungsnehmer gegenüber begründeten und unbegründeten Ansprüchen Rechtsschutz zu gewähren. Dieser Rechtsschutz erfüllt zugleich die Funktion der Schadensminderung und -feststellung (vgl. Prölss/Martin,VVG, 27.Aufl., §149, Rdnr. 4 ).
28 
Der Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte, § 1, 5 I. AVB-A. Die Haftpflichtversicherung gibt dem Versicherungsnehmer Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen des Dritten (Befreiungsanspruch) und auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber den Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (Rechtsschutzanspruch). Gegenüber dem Rechtsschutzanspruch kann also der Haftpflichtversicherer nicht mit Erfolg einwenden, der Haftpflichtanspruch des Dritten sei unbegründet. Es entspricht deshalb dem Interesse des Versicherers, durch die Einlegung des Widerspruches Einfluss auf den streitigen Haftpflichtprozess nehmen zu können.
29 
Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Einlegung des Widerspruches ist somit nicht nur nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen, sondern auch nach deren Sinn und Zweck vorrangig zu der weiteren Obliegenheit zur Schadensminderung.
30 
b) Auch soweit der Kläger einwendet, die Beklagte hätte bei rechtzeitiger Reaktion noch die Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid veranlassen können, greift dieser Einwand nicht durch.
31 
Der Kläger hatte nämlich nach § 5 I. 2. AVB-A nicht nur die Obliegenheit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dies wäre hier die Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid gewesen.
32 
c) Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihrerseits pflichtwidrig auf die Anschreiben des Klägers nicht reagiert hat. Nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingung trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Widerspruchseinlegung und zur Ergreifung der erforderlichen Rechtsbehelfe, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten.
33 
Dies ist keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, da der Versicherer - wie gezeigt - gem. § 3 Ziff. 8 AVB-A die Kosten des Haftpflichtprozesses voll zu tragen hat, unabhängig davon, ob der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer begründet ist oder nicht.
34 
d) Der Kläger hat die Obliegenheit zur Einlegung des Widerspruchs und des Einspruchs objektiv verletzt. Er hat auch nicht die Vermutung widerlegt, dass die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht, weshalb die Beklagte leistungsfrei ist.
35 
Der Kläger hat zwar nicht schon vorsätzlich gegen die Obliegenheit verstoßen, da er - unwiderlegt - aufgrund der Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.09.02, 22.10.02 und 25.10.02 die Beklagte über den Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid informierte und wohl davon ausging, mangels Reaktion keinen Widerspruch/Einspruch einlegen zu müssen.
36 
Vorsatz würde bedeuten, dass der Kläger die Frist gekannt und ihre Überschreitung gewollt hätte. Nach allgemeiner Erfahrung will sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer jedoch nicht durch vorsätzliche Nichterfüllung einer Obliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen (BGH VersR 79, 1117; 81, 312).
37 
Jedoch ist die grobe Fahrlässigkeit der Obliegenheitsverletzung nicht widerlegt. Die Unkenntnis des Rechtsanwalts als Versicherungsnehmers - bzw. seines bevollmächtigten Rechtsanwalts als Repräsentanten - von allgemeinen Versicherungsbedingungen und den in ihnen statuierten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ist grundsätzlich als grob fahrlässig zu erachten (Späte, AHB, Rdnr. 12 zu § 6 m.w.N. der Rspr.).
38 
Der Kläger als Anwalt durfte sich insoweit auch nicht auf die Meinung seines Prozessbevollmächtigten verlassen, sondern hätte dies selbst wissen müssen. Auch greift hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit sein Einwand in der Berufung nicht, dass er aufgrund seiner Alkoholkrankheit beeinträchtigt war. Nach eigenem Vortrag war der pathologische Zustand bereits im Oktober 2001 erreicht, während es anschließend ab Januar 2002 nur zu heftigen Rückfällen gekommen sein soll.
39 
e) Die grob fahrlässige Verletzung der Widerspruchsobliegenheit hatte entgegen der Auffassung des Klägers tatsächlich Einfluss auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung, § 6 Satz 2 AVB-A.
40 
Dies folgt schon daraus, dass durch den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 15.10.02 (K 8 Bl. 19 d.A.) die Höhe des Schadensersatzes mit 200.000,-- EUR „festgestellt“ wurde und dieser Schadensbetrag somit Bindungswirkung für den Deckungsprozess hat. Die Beklagte kann somit im Deckungsprozess nicht mehr einwenden, der Haftpflichtprozess sei nach dem Betrag falsch entschieden (vgl. Prölss/Martin,VVG, § 149, Rdnr. 30).
41 
Nach alledem ist die Beklagte leistungsfrei, ohne dass es noch auf die weiteren Ausschlussgründe nach §§ 5 II. 1., III. ,6 AVB-A ankommt.
42 
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
III.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall.
IV.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10,711 ZPO.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.