Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Sept. 2015 - 23 U 417/15

bei uns veröffentlicht am24.09.2015
vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 1 HK O 86/12, 12.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 23 U 417/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 24.09.2015

1 HK O 86/12 LG Ingolstadt

…, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12.12.2014, Az. 1 HK O 86/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Restkaufpreises für die Lieferung von Buche-Multiplexplatten.

Die Beklagte bestellte bei der Klägerin am 03.05.2011 Buche-Multiplexplatten. Mit Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage A 1) bestätigte die Klägerin die Bestellung der Beklagten. Zudem bestellte die Beklagte die Lieferung von weiteren 17 Buche-Multiplexplatten bei der Klägerin.

Die Buche-Muliplexplatten der ersten Bestellung wurden von der Klägerin am 20.07.2011 und am 25.07.2011 direkt an den Endkunden der Beklagten, die Firma E. Küchen Studio in M., geliefert. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung vom 26.07.2011 über 114.720,45 Euro brutto. Die weiteren 17 Buche-Multiplexplatten wurden am 27.10.2011 geliefert. Die Beklagte forderte hierfür mit Rechnung vom 31.10.2011 (Anlage A 5) 3.826,34 Euro brutto.

Auf die Rechnung vom 26.07.2011 zahlte die Beklagte vorprozessual 38.240,00 Euro. Weitere Zahlungen leistete sie vor Klageerhebung nicht.

Mit Schreiben vom 16.08.2011 (Anlage B 4) beanstandete die Beklagte gegenüber der Klägerin, an einigen Platten sei der Belag rau und klebrig und es seien Schlieren zu sehen, die Farbe der Platten sei heller, Fußabdrücke seien sofort zu sehen und nicht mehr einfach zu entfernen. Die Multiplex-Platten waren zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise bereits beim Endkunden der Beklagten in M. verlegt. Am 22.09.2011 fand eine gemeinsame Besichtigung der Platten in M. mit Vertretern der Klägerin und der Beklagten statt. Hierüber wurde vom Zeugen W., damals einem Mitarbeiter der Beklagten, das als Anlage B 6 vorgelegte Protokoll gefertigt.

Die Klägerin behauptet, die Platten seien bei Lieferung mangelfrei gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte die Platten nicht ordnungsgemäß untersucht und die Mängel nicht rechtzeitig gerügt, da es sich um offenkundige Mängel handle. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, außer § 377 HGB sei § 12 der Tegernseer Gebräuche einschlägig.

Während des laufenden Verfahrens in erster Instanz hat die Beklagte weitere 35.219,16 Euro an die Klägerin gezahlt; in dieser Höhe haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.087,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 80.306,79 Euro in der Zeit von 16.11.2011 bis 07.05.2014 und aus 45.219,16 Euro seit dem 08.05.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,10 Euro vorgerichtliche, anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin gelieferten Platten hätten Mängel aufgewiesen. Ein Teil der Platten sei heller als bestellt. Der Belag sei teilweise rau und klebrig gewesen. Fußabdrücke seien sofort zu sehen gewesen und nicht mehr zu entfernen. Nut und Feder hätten zuviel Spiel, so dass sich die angrenzenden Platten zueinander verschieben könnten. Teilweise habe die Fase gefehlt oder sei auf der falschen Seite gewesen.

Bei Anlieferung der Platten beim Endkunden sei eine visuelle stichprobenartige Besichtigung durchgeführt worden. Die Mängel seien dabei nicht festgestellt worden. Mithin handle es sich um versteckte Mängel, die Mängelrüge sei mithin rechtzeitig.

Außerdem habe die Klägerin bei der gemeinsamen Besichtigung am 22.09.2011 in M. zugesagt, eine Nachbesserung durchzuführen. Die Klägerin könne sich daher nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 377 HGB berufen. Die Tegernseer Gebräuche seien schon nicht wirksam einbezogen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf etwaige Mängel der Platten könne sich die Beklagte nach § 377 Abs. 2 HGB und § 12 Nr. 2 der Tegernseer Gebräuche nicht mehr berufen. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen und unverzüglichen Untersuchung der Platten. Der raue und klebrige Belag, die Farbabweichungen und Schlieren seien durch bloßen Augenschein bzw. Betasten erkennbar. Dass Fußabdrücke sofort zu sehen seien, hänge ebenfalls mit dem fehlerhaften Belag zusammen. Die zu große Toleranz von Nut und Feder hätte durch Nachmessen erkannt werden können. Nach den Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen Z. und W. habe nur eine Sichtkontrolle und mithin keine ordnungsgemäße Untersuchung stattgefunden. Ein Verzicht der Klägerin auf die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB sei nicht festzustellen. Außerdem sei der Vortrag zu den Mangelbeseitigungskosten unsubstantiiert.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Mängel seien von der Beklagten rechtzeitig gerügt worden. Das Landgericht habe Vortrag der Beklagten übergangen. Zudem habe die Beklagte Sachverständigengutachten dazu angeboten, dass die Mängel erst bei Verlegung sichtbar waren. Das Landgericht überspanne letztlich die Anforderungen an die Untersuchung der Platten und verkenne, dass die Klägerin die Mängelbeseitigung zugesagt habe, sich mithin nicht auf eine etwa verspätete Rüge berufen könne. Hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten habe das Landgericht ebenfalls Vortrag der Beklagten übergangen.

Die Beklagte rechnet mit einem Aufwand für die Schadensbeseitigung in Höhe von 37.788,66 Euro gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin auf und beantragt:

Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12.12.2014 wird unter Ziff I und Ziff. II abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015 (Bl. 259 ff d. A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung verbleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin fristgerecht nach § 520 Abs. 2 ZPO begründet. Die Berufungsbegründungsfrist für das am 30.12.2014 der Beklagten zugestellte Urteil des Landgerichts Ingolstadt wurde mit Verfügung vom 27.02.2015 (Bl. 233 d. A.) bis 27.03.2015 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 27.03.2015 per Fax eingegangen (Bl. 234 d. A.).

2. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin macht - nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in erster Instanz - noch einen Restkaufpreisanspruch in Höhe von 45.087,63 Euro aus der Rechnung vom 26.07.2011 für die am 20.07.2011 und am 25.07.2011 gelieferten Multiplexplatten geltend. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 20.05.2015 (Bl. 243 d. A.), dass die „Teilzahlung Rechnungen“ über 35.219,16 Euro als vollständige Bezahlung der Rechnung vom 31.10.2011 und Teilzahlung der Rechnung vom 26.07.2011 zu verstehen sei, haben die Parteien keine Einwände erhoben. Mithin verbleibt nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien über die bezahlten 35.219,16 Euro nur noch der Restkaufpreisanspruch aus der Rechnung vom 26.07.2011 als Streitgegenstand.

3. Der Klägerin steht der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch in Höhe von 45.087,63 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Das Bestehen der Restkaufpreisforderung in dieser Höhe ist - abgesehen von der Frage der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln - zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kaufpreisforderung ist nicht nach § 389 BGB durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3, § 440, § 280 Abs. 1, § 281 BGB wegen Lieferung mangelhafter Buche-Multiplexplatten zu. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Platten, wie von der Beklagten behauptet, bei Lieferung mangelhaft waren.

3.1 Soweit die Beklagte behauptet, die Platten seien zum Teil heller gewesen als bestellt, gelten die Platten mangels rechtzeitiger Rüge nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Der Kauf war für beide Parteien ein Handelsgeschäft i. S. § 377 Abs. 1 HGB. § 7 (1) der AGB der Klägerin (Anlage A 9) verweisen für Mängelrügen beim beiderseitigen Handelsgeschäft auf § 377, § 378 HGB. Auf die Frage, ob die klägerischen AGB überhaupt wirksam einbezogen wurden - was das Landgericht verneint hat - kommt es somit nicht an.

3.1.1. Die Farbabweichungen wurden unstreitig erstmals mit Schreiben vom 16.08.2011 (Anlage B 4) gerügt. Da die Platten bereits am 20.07.2011 und am 25.07.2011 geliefert wurden, fehlt es an einer unverzüglichen Rüge i. S. des § 377 Abs. 1 HGB. Sowohl die probeweise Verlegung (dazu noch unten Ziff. 3.1.2) als auch die anschließende Rüge hätten innerhalb weniger Tage nach Anlieferung erfolgen können und müssen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl, § 377 Rz. 23 und 35).

3.1.2. Die Farbabweichungen stellen keinen verdeckten Mangel i. S. des § 377 Abs. 3 HGB dar, sondern waren bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar. Dabei geht der Senat von dem eigenen Vortrag der Beklagten (u. a. Schriftsatz vom 21.06.2012, S. 2, Bl. 53 d. A. sowie Berufungsbegründung S. 3, Bl. 236 d. A.) aus, die Farbabweichungen seien nur ersichtlich gewesen, wenn eine mangelhafte Platte neben einer anderen Platte liege, die keine Farbabweichung aufweise.

Unstreitig fand keine Probeverlegung der am 20.07.2011 und der am 25.07.2011 gelieferten Multiplexplatten statt. Auch die Beklagte behauptet nur, es habe eine visuelle stichprobeweise Untersuchung stattgefunden, dabei seien die Mängel nicht festgestellt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten war für eine ordnungsgemäße Untersuchung i. S. des § 377 Abs. 1 HGB aber eine probeweise Verlegung von stichprobeweise gezogenen Platten nötig:

Im Interesse des Verkäufers, der durch die Rügepflicht davor bewahrt werden soll, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung etwaigen, dann infolge Zeitablaufs nur noch schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen, sind an die Prüfungs- und Untersuchungspflicht nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen. So kann unter Umständen sogar die Beiziehung eines Sachverständigen bei mangelnder Sachkunde des Käufers erforderlich (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl, § 377 Rz. 28) und, wenn die Mangelfreiheit nur durch Probeverarbeitung feststellbar ist, auch eine solche durchzuführen sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.1993, 17 U 223/92, Juris Tz. 8). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, durch zu weitgehende Anforderungen an eine alsbaldige Untersuchung in die Lage versetzt wird, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko auf dem Weg über die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Daher dürfen die Anforderungen auch nicht überspannt werden. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten einer Prüfung (BGH, Urteil 20.04.1977, VIII ZR 141/75, Juris Tz. 11; BGH NJW 1977, S. 1150; Hopt in Baumbach/Hopt, a. a. O., § 377 Rz. 25).

Nach diesen Maßstäben war der Beklagten eine probeweise Verlegung von mehreren, stichprobeweise gezogenen Multiplexplatten unmittelbar nach der Anlieferung zumutbar. Eine derartige Probeverlegung war ohne nennenswerten Kostenaufwand und mit überschaubarem Zeitaufwand möglich. Eine Beschädigung der gekauften Platten durch die Verlegung stand nicht zu befürchten. Nicht zuletzt zeigt das als Anlage B 6 vorgelegte Protokoll vom 22.09.2011, dass eine probeweise Verlegung unproblematisch möglich ist. Bei dem gemeinsamen Besichtigungstermin in M. am 22.09.2011 haben Vertreter der Klägerin und der Beklagten zur Prüfung etwaiger Mängel Platten probeweise verlegt und dann betreten.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass nicht alle, sondern nur ein Teil der Platten mangelhaft waren und daher bei einer gezogenen Stichprobe möglicherweise nur mangelfreie Platten geprüft worden wären. Zwar liegt ein verdeckter Mangel i. S. § 377 Abs. 3 HGB auch dann vor, wenn - obwohl geboten - keine Stichproben genommen wurden, aber auch bei der Entnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Mangel nicht entdeckt worden wäre (Grunewald in Münchener Kommentar HGB, 3. Aufl, § 377 Rz. 77; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf., § 377 Rz. 164). Vorliegend trägt die Beklagte aber selbst vor, 30% der Platten seien fehlerhaft gewesen. Dass bei einer derartigen Fehlerquote Stichproben ausschließlich mit mangelfreien Platten gezogen worden wären, ist unwahrscheinlich. Insbesondere hätte sich die Beklagten nicht auf eine Stichprobe von zwei Platten - der insgesamt rund 950 auf Paletten gelieferten Bodenplatten (Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2013, S. 6, Bl. 91 d. A.) - beschränken dürfen, sondern zumindest Stichproben von jeder Palette ziehen müssen.

3.1.3. Die Mängelrüge ist ferner nach § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche (vorgelegt als Anlage A 11) verfristet.

3.1.3.1 Die Tegernseer Gebräuche stellen Handelsbräuche i. S. des § 346 HGB dar (Hopt in Baumbach/Hopt, a. a. O., § 346 Rz. 15; BGH, Urteil vom 23.04.1986, IV a ZR 209/84, Juris Tz. 20) und gelten daher kraft der gesetzlichen Verweisung in § 346 HGB (BGH, a. a. O., Tz. 21). Es handelt sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt. Die in I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 2) enthaltene Abwehrklausel richtet sich nur gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Partei, vermag aber die Geltung der Tegernseer Gebräuche nicht auszuschließen. Ob die AGB der Beklagten überhaupt in den Vertrag einbezogen wurden, bedarf mithin keiner Entscheidung.

3.1.3.2 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Buche-Multiplexplatten als „Holzwerkstoffe“ i. S. der Präambel der Tegernseer Gebräuche anzusehen sind. Gegen diese Feststellungen des Landgerichts wendet sich die Beklagte in der Berufung nicht. Ob es sich bei den Buche-Multiplexplatten tatsächlich um „Holzwerkstoffe“ handelt, die in § 26 der Tegernseer Gebräuche definiert sind als „Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz“, kann aber ohnehin dahinstehen. Jedenfalls sind die Buche- Mulitplexplatten „andere Holzhalbwaren“, für die die Tegernseer Gebräuche ausweislich der Präambel ebenfalls gelten.

3.1.3.3 Die Tegernseer Gebräuche gelten unabhängig von Kenntnis und Unterwerfungswillen der Parteien und auch gegenüber Kaufleuten, die erstmals einschlägig tätig werden (Hopt in Baumbach/Hopt, a. a. O., § 346 Rz. 8).

3.1.3.4 Nach § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche sind Mängelrügen unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten an gerechnet, schriftlich zu erheben. Die erstmals mit Schreiben vom 16.08.2011 erhobene Mängelrüge für die am 20.07.2011 und am 25.07.2011 gelieferten Platten ist mithin verfristet.

3.2 Der von der Beklagten behauptete Mangel, bei einem Teil der Platten sei der Belag rau und klebrig und an diversen Stellen seien Schlieren zu sehen, wurde ebenfalls nicht rechtzeitig nach § 377 Abs. 1 HGB und § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche gerügt, so dass die Ware auch insoweit als genehmigt gilt.

Der Mangel wurde erstmals mit Schreiben vom 16.08.2011 (Anlage B 4) gerügt, obwohl die Platten bereits am 20. und 25.07.2011 geliefert worden waren. Insoweit handelt es sich ebenfalls nicht um einen versteckten Mangel i. S. des § 377 Abs. 3 HGB. Die Beklagte trägt vor, die Abweichungen im Belag seien nicht bei visueller Prüfung feststellbar, sondern erst, wenn mangelhafte neben mangelfreie Platten gelegt würden (Schriftsatz vom 21.06.2012, S. 2, Bl. 53 d.A, Berufungsbegründung S. 3, Bl. 236 d. A.). Mithin wäre dieser Mangel aber im Rahmen einer Probeverlegung, die erforderlich war (siehe schon oben Ziff. 3.1.2), erkennbar gewesen. Dass nicht alle, sondern nur 30% der Platten nach dem Vortrag der Beklagten mangelhaft waren, führt zu keinem anderen Ergebnis (siehe oben Ziff. 3.1.2).

3.3 Der weitere vom Beklagten behauptete Mangel, Fußabdrücke seien auf den Platten sofort erkennbar und ließen sich nicht mehr entfernen, gilt ebenfalls mangels rechtzeitiger Rüge nach § 377 Abs. 1 HGB, § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche als genehmigt, § 377 Abs. 2 HGB.

Dieser Mangel wurde erstmals mit Schreiben vom 16.08.2011 (Anlage B 4) gerügt, obwohl die Platten am 20. und 25.07.2011 geliefert worden waren. Ein versteckter Mangel i. S. § 377 Abs. 3 HGB liegt ebenfalls nicht vor: Wie ausgeführt (s. oben Ziff. 3.1.2), war für eine ordnungsgemäße Untersuchung nötig, stichprobeweise gezogene Platten probeweise zu verlegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Buche-Multiplexplatten unstreitig auf dem Fußboden im Rahmen einer Fertigungsanlage ausgelegt werden sollten und somit gewisse Belastungen auszuhalten hatten. Mithin war für eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht nur die probeweise Verlegung, sondern jedenfalls auch das probeweise Begehen dieser Platten erforderlich. Dies war der Beklagten ohne Weiteres zumutbar, da damit weder ein zusätzlicher Kosten- noch Zeitaufwand verbunden ist. So haben Vertreter der Parteien im Rahmen des gemeinsamen Besichtigungstermins in M. am 22.09.2011 unstreitig einige Platten probeweise verlegt und eine „Begehung“ durchgeführt (vgl. das als Anlage B 6 vorgelegte Protokoll).

Der Senat geht nach dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass bei einem Betreten der probeweise verlegten Platten der Mangel erkennbar gewesen wäre. Dafür spricht bereits, dass Ursache hierfür nach Angaben der Beklagten der mangelhaft aufgebrachte und nur inselweise getrocknete Lack war. Dementsprechend hat die Beklagte in der Mängelrüge vom 16.08.2011 (Anlage B 4) selbst ausgeführt „Fußabdrücke sind sofort zu sehen und nicht mehr einfach zu entfernen“. In der Klageerwiderung (S. 5, Bl. 20 d. A.) trägt die Beklagte ebenfalls vor, der Lack sei fehlerhaft aufgebracht gewesen, so dass Fußabdrücke erkennbar gewesen seien. Dies sei „erst erkennbar, wenn Personen diese Multiplexplatten begehen“. Dass die Fußabdrücke sich noch nicht bei einem probeweisen Betreten des mangelhaften Lacks, sondern erst nach vollständiger Verlegung aller Platten in der Fläche - ohne weitere Veränderung des Lacks - gezeigt hätten, erscheint fernliegend und behauptet die Beklagte selbst nicht. Im Schriftsatz vom 21.06.2012 (S. 3, Bl. 54 d. A., ebenso Berufungsbegründung S. 3, Bl. 236 d. A.) trägt die Beklagte vor, die „Abdrücke auf den Platten“, die „bei ca. 30% der Platten der aufgetreten sind, konnten erst festgestellt werden, nachdem die Platten auf der Fläche verlegt wurden“. Ähnlich hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015 (Protokoll S. 2, Bl. 260 d. A.) behauptet, der Mangel beruhe darauf, dass der Lack nur inselweise ausgetrocknet gewesen sei. Nach Angaben seiner Mandantin sei die Problematik mit den Fußabdrücken nicht sofort erkennbar gewesen. Indessen kann als wahr unterstellt werden, dass der Mangel für die Mitarbeiter der Beklagten, die tatsächlich keine Probeverlegung durchgeführt hatten, aus diesem Grund erst nach der Verlegung in der Fläche und Betreten durch den Endabnehmer feststellbar war.

Sollte der Vortrag der Beklagten darauf abzielen, dass gerade nicht alle Platten mangelhaft waren und bei einer Stichprobe möglicherweise nur mangelfreie Platten verlegt worden wären, ist dies aus rechtlichen Gründen nicht entscheidend (siehe schon oben Ziff. 3.1.2).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Beklagten beantragt, war mithin nicht erforderlich.

3.4 Der von der Beklagten behauptete Mangel, Nut und Feder hätten einen zu großen Spielraum, kann nach § 377 Abs. 3 HGB, § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche nicht mehr geltend gemacht werden. Auch insoweit gelten die Platten als genehmigt. Zugunsten der Beklagten unterstellt der Senat, dass es sich hierbei um einen verdeckten Mangel i. S. des § 377 Abs. 3 HGB handelt, der bei einer probeweisen Verlegung und Begehung nicht erkennbar gewesen wäre.

Gemäß § 377 Abs. 3 HGB ist ein derartiger Mangel unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Auf den Hinweis des Senats, es fehle genauer Vortrag dazu, wann der Mangel entdeckt und wann er erstmals gerügt worden sei (Verfügung vom 20.05.2015, S. 2, Bl. 243 d. A.) hat die Beklagte vorgetragen (Schriftsatz vom 17.06.2015, S. 2, 3 Bl. 256 f d.A): Der Mangel sei Ende August/Anfang September 2011 entdeckt worden, sei sofort nach der Entdeckung mündlich gerügt und Gegenstand der ersten Besprechung vor Ort am 01.09.2011 gewesen. Am 12.09.2011 habe die Beklagte Lichtbilder bezüglich der Nut- und Federverbindung versendet und darauf hingewiesen, dass die Funktion nicht gegeben sei.

Die schriftliche Rüge vom 12.09.2011 ist nicht mehr unverzüglich i. S. des § 377 Abs. 3 HGB. Da es nach Entdeckung des Mangels nur noch um die Mitteilung an den Verkäufer geht, kann und muss diese im Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns ohne weitere Verzögerung erfolgen (BGH, Urteil vom 10.01.2006, X ZR 58/03, Juris Tz. 19), regelmäßig innerhalb von 1 - 2 Tagen (Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 377 Rz. 154 m.w.N). Vorliegend hatte die Beklagte nach ihrem Vortrag spätestens am 01.09.2011 Kenntnis des Mangels; die schriftliche Mitteilung vom 12.09.2011 genügt den Anforderungen des § 377 Abs. 3 HGB somit nicht.

Die - von der Klägerin bestrittene - mündliche Rüge am 01.09.2011 könnte zwar noch rechtzeitig erfolgt sein. Grundsätzlich kann die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 und Abs. 3 HGB auch formfrei erfolgen (Hopt in Baumbach/Hopt, a. a. O., § 377 Rz. 43; Grunewald in Münchener Kommentar HGB, a. a. O., § 377 Rz. 75). Indessen fordert § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche eine schriftliche Mängelrüge. Hierin liegt eine zulässige Verschärfung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Mängelrüge im Interesse der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Verkehr. Bedenken gegen diese Verschärfung bestehen nicht, zumal für die Mängelrüge nach § 377 HGB Schriftform sogar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vorgesehen werden kann (Grunewald in Münchener Kommentar HGB, a. a. O., § 377 Rz. 126).

Auf diese Problematik hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015 (Protokoll S. 3, Bl. 261 d. A.) hingewiesen, ohne dass die Beklagte weiter vorgetragen hätte. Der Erholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es daher auch insoweit nicht.

3.5 Soweit die Beklagte als weiteren Mangel geltend macht, die Fase habe sich zum Teil auf der falschen Seite befunden, gelten die Platten ebenfalls als genehmigt nach § 377 Abs. 2 HGB. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, wann sie diesen Fehler entdeckt und dass sie diesen Mangel überhaupt gerügt hat. In der als Anlage B 4 vorgelegten Mängelrüge vom 16.08.2011 wird die falsche Fase nicht erwähnt.

Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass es bezüglich dieses behaupteten Mangels auch an der für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 440, § 280 Abs. 1, § 281 BGB erforderlichen Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung fehlt. Das von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Schreiben beinhaltet zwar eine Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung. Die falsche Fase ist darin als Mangel aber nicht erwähnt.

3.6 Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Berufung der Klägerin auf die Genehmigungsfiktion nach § 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB nicht gegen § 242 BGB. Ein Verzicht der Klägerin auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB hat die Beklagte nicht nachgewiesen:

3.6.1 Grundsätzlich kann der Verkäufer jederzeit auf die Rechtsfolgen nach § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB - auch stillschweigend - verzichten. Ein solcher Verzicht kann etwa angenommen werden, wenn der Verkäufer vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder den Einwand der verspäteten Mängelrüge nicht erhoben hat. In der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel ist in der Regel aber noch kein derartiger Verzicht zu sehen, da darin auch der Wunsch des Verkäufers liegen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen. Eine andere Beurteilung würde zudem im Handelsverkehr dazu führen, dass jede Verhandlungsbereitschaft - auch aus Kulanzgründen - für den Verkäufer die Gefahr mit sich brächte, den Verspätungseinwand zu verlieren (BGH, Urteil vom 19.06.1991, VIII ZR 149/90, Juris Tz. 20; OLG München, Urteil vom 07.02.2013, 23 U 4160/12, Juris Tz. 15).

3.6.2 Vorliegend hat die Beklagte ihre - von der Klägerin bestrittene - Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin habe jedenfalls am 22.09.2011 die Mängel anerkannt und Nachbesserung versprochen und damit auf den Verspätungseinwand verzichtet, nicht nachgewiesen. Der von der Beklagten angebotene Zeuge Thomas Z. konnte hierzu aus eigener Wahrnehmung nichts aussagen (Protokoll vom 06.05.2014, S. 5, Bl. 148 d. A.). Der Zeuge W. (Protokoll vom 06.05.2014, S. 7 f, Bl. 150 f d. A.) gab zwar an, am 07.09.2011 sei eine Mail von Herrn Wa. gekommen, dass die Mängel beseitigt würden. Auf Vorhalt der Mail vom 07.09.2011 hat der Zeuge allerdings eingeräumt, dass darin verschiedene Einschränkungen enthalten seien. Weiter hat der Zeuge angegeben, am Ende des Besichtigungstermins vom 22.09.2011 habe Herr Wa. zugesagt, dass er mit dem Lieferanten eine Lösung ausarbeiten und die Beklagte dann benachrichtigen werde.

Aus dieser Zeugenaussage lässt sich weder eine uneingeschränkte Zusage der Klägerin, die Mängel zu beseitigen, noch ein Verzicht auf den Verspätungseinwand ableiten. Insbesondere hat die Klägerin in der Mail vom 07.09.2011 (Anlage zum Protokoll vom 06.05.2014, Bl. 154 d. A.) betont, die Klägerin werde „berechtigte“ Mängel selbstverständlich korrigieren, hat aber bezüglich des Versatzes bei der Nut- und Feder-Verbindung die Reklamation abgelehnt. Des Weiteren führt die Klägerin in der E-Mail an, sie müsse darauf hinweisen, dass offensichtliche Mängel, in diesem Fall die Unregelmäßigkeit der Oberfläche, sofort hätten beanstandet werden müssen, man müsse sich bewusst sein, dass man sich „im Kulanzbereich“ bewege. Damit erklärte die Klägerin hinreichend deutlich, dass sie gerade nicht auf den Verspätungseinwand verzichten wollte, sondern lediglich aus Kulanzgründen um eine einvernehmliche Lösung mit der Beklagten bemüht war. Dass die Klägerin im Rahmen des Besichtigungstermins vom 22.09.2011 hiervon abgerückt wäre und nunmehr uneingeschränkt Nachbesserung zugesagt hätte, lässt sich weder dem als Anlage B 6 vorgelegten Protokoll noch der Aussage des Zeugen W. entnehmen.

3.6.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin in dem früheren Rechtsstreit mit ihrem eigenen Lieferanten, der Firma C. T. S.p.A (OLG München, 23 U 1081/13) nichts anderes ableiten. Zum einen vermag der Vortrag der Klägerin in einem anderen Verfahren den Nachweis eines tatsächlichen Verzichts auf den Verspätungseinwand im hiesigen Verfahren nicht zu ersetzen. Zum anderen verweist die Beklagte (Schriftsatz vom 27.03.2015, S. 5, Bl. 238 d. A.) auf die Berufungsbegründung der hiesigen Klägerin (D.-H.-K. Handels GmbH) und dortigen Beklagten im Verfahren 23 U 1081/13, S. 13 unter Ziff. 3. Dort behauptet die D.-H.-K. Handels GmbH aber, die Klagepartei habe mitgeteilt, sie sei von der Intensität der Mängel beeindruckt und bereit, das Problem zu lösen. Die Klagepartei im dortigen Verfahren war die C. T. S.p.A.

3.7 Auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten kommt es nicht mehr an, da bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht.

4. Die Klägerin kann Verzinsung des Klageforderung und Rechtsanwaltskosten fordern. Auf die Ausführungen des Landgerichts unter II Ziff. 5 und 6 der Entscheidungsgründe (Urteil S. 14) wird Bezug genommen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz war auch bezüglich der damaligen Streithelferin nicht veranlasst. Die vormalige Streithelferin, die C. T. S.p.A, trägt die Kosten ihrer Nebenintervention in erster Instanz entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO selbst. Die C. T. S.p.A war dem Rechtsstreit in erster Instanz auf Seiten der Klägerin beigetreten, hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 (Bl. 125 d. A.) den Beitritt aber zurückgenommen. Die Rücknahme des Beitritts durch den Nebeninterventienten ist auch ohne Zustimmung der Parteien möglich; für die Kosten der Nebenintervention gilt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl, § 66 Rz. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl, § 66 Rz. 12).

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, § 711 ZPO.

7. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Sept. 2015 - 23 U 417/15 zitiert 24 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Handelsgesetzbuch - HGB | § 377


(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem V

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Handelsgesetzbuch - HGB | § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen


(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für

Handelsgesetzbuch - HGB | § 346


Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 7


Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nic

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(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 58/03 Verkündet am:
10. Januar 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. März 2003 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenausspruch und im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufgehoben.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das angefochtene Urteil ferner aufgehoben, soweit mit ihm der Sache nach die Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsklage im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Januar 2001 in Höhe von 63.958,20 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin stellt her und vertreibt unter anderem Kaffeemaschinen. Zu deren Herstellung werden Doppelmuffen benötigt, die aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung nach einer Teilezeichnung von der Beklagten hergestellt und geliefert wurden und ihrem Grundstoff nach aus dem Markenprodukt S. bestehen sollten.
2
Kaffeemaschinen, die unter Verwendung von Doppelmuffen hergestellt worden waren, die im Zeitraum Juni bis November 1999 von der Beklagten geliefert wurden, wurden nach etwa 100 Brühvorgängen undicht. Die Klägerin, die die Doppelmuffen zum Teil selbst verarbeitet und im Übrigen an ein zu demselben Konzern gehörendes Unternehmen in Mexiko weitergeliefert hatte, nimmt die Beklagte deshalb wegen der hierdurch entstandenen Schäden auf Schadensersatz in Höhe von 1.129.730,15 DM, Freistellung in Höhe von 258.448,-- DM und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 814.734,72 DM (= 416.567,25 €), Freistellung in Höhe von 69.914,-- US-$ sowie unter Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin betrifft unter anderem einen Betrag von 312.536,04 DM (= 159.797,14 €), den die Klägerin für 9.546 Austauschgeräte verlangt.
4
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag nach vollständiger Klageabweisung weiter. Die Klägerin wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die Klageabweisung in Höhe von 312.536,04 DM (= 159.797,14 €) nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:


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Die zulässige Revision der Beklagten hat vollen Umfangs, die zulässige Anschlussrevision der Klägerin nur teilweise Erfolg.
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I. 1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus einem Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen hergeleitet (§ 651 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB a.F.). Es hat gestützt auf ein Sachverständigengutachten festgestellt, dass die von der Beklagten gelieferten Doppelmuffen mangelhaft waren, weil sie nicht aus dem vereinbarten Werkstoff S. hergestellt worden seien und mit der Beschaffenheit des tatsächlich verwendeten Materials zwingend die Bildung von Rissen an den Doppelmuffen und die Undichtigkeit der Kaffeemaschinen zu erklären seien.
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Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision auch nicht angegriffen.
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2. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach § 635 BGB a.F. für haftbar , weil ohne Abstimmung mit der Klägerin das vereinbarte Material durch einen ungeeigneten Grundstoff ersetzt worden sei. Unerheblich sei, ob die Be- klagte - wie von ihr geltend gemacht - ein abweichendes Material nicht bewusst verwendet habe, sondern ihr unter dem Namen S. falsches Material angeliefert worden sei. Denn in der vertraglichen Beziehung zu der Klägerin habe die Beklagte für die Herstellung aus dem von ihr zugesicherten Grundstoff einzustehen. Selbst wenn das der Beklagten gelieferte Material nicht die bestellte Qualität gehabt habe, entlaste das die Beklagte nicht, weil sie vor der Verwendung zu dessen Prüfung verpflichtet gewesen sei.
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Diese Begründung einer haftungsrechtlichen Verantwortung der Beklagten hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass in der Zeit von Juni bis November 1999 gelieferten Doppelmuffen eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verkäufer beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995 - VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkvertragrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Unternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Schadensersatz , wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt. v. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB § 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicherte I). Das folgt aus § 635 BGB a.F., wonach der Besteller statt der Wandelung oder Minderung, die gemäß §§ 633 Abs. 2, 634 BGB a.F. im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft beansprucht werden können, Schadensersatz nur dann verlangen kann, wenn der Besteller den im Fehlen der Eigenschaft bestehenden Mangel zu vertreten hat. Etwas anderes kann nur bei garantiegleicher Zusicherung gelten, wofür das Berufungsgericht hier aber nichts festgestellt hat.

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Auch im Streitfall kann deshalb nur ein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten hervorgehendes Fehlen der zugesicherten Eigenschaft und des deshalb gegebenen Mangels die Gewährleistungsverpflichtung auslösen. Dass eine solche Verantwortlichkeit besteht, ist regelmäßig nicht zweifelhaft, wenn der Unternehmer allein für die Herstellung des Werks zu sorgen hat und hierbei weder auf Vorleistungen anderer Unternehmer aufzubauen noch Anweisungen des Bestellers zu befolgen hat. Ein Mangel ist dem Unternehmer in diesen Fällen vor allem dann zuzuordnen, wenn der Mangel des Werks auf die Untauglichkeit des vom Unternehmer bestimmten und bezogenen Materials zurückzuführen ist. An einer vergleichbaren eindeutigen Zuordnung fehlt es jedoch, wenn dem Werk des Unternehmers deswegen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, weil dieser Anweisungen des Bestellers befolgt hat und die von dem Unternehmer danach zu verwendende Vorarbeit eines anderen Unternehmers die Ursache des Mangels bildet. In Fällen dieser Art kann die Feststellung, dass der Unternehmer den im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegenden Mangel zu vertreten hat, nur in Betracht kommen, wenn gleichwohl dem Unternehmer ein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Besteht die Anweisung des Bestellers in der Anordnung über die zu verwendenden Materialien, so kann sich dieses Fehlverhalten beispielsweise daraus ergeben, dass der Unternehmer eine Überprüfung des weisungsgemäß von dritter Seite bezogenen Materials auf seine Übereinstimmung mit der Vorgabe unterlassen hat. Hierbei genügt allerdings im Regelfall eine Prüfung dem Augenschein nach oder unter Anwendung einfacher Hilfsmittel; labormäßige Untersuchungen können nicht verlangt werden (MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 633 Rdn. 70). Intensivere Untersuchungen sind regelmäßig erst dann angezeigt, wenn für den Unternehmer Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass das verwendete Material der Anweisung des Bestellers entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 12.12.2001 - X ZR 192/00, NJW 2002, 1565, 1566).
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Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision ergeben sich insoweit verstärkte Anforderungen auch nicht dann, wenn - wie im Streitfall - das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht die geschuldete Beschaffenheit hat. § 635 BGB a.F. unterscheidet weder hinsichtlich der Voraussetzung des Vertretenmüssens noch sonstwie danach, ob das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder deshalb mangelhaft ist, weil es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Den Haftungsmaßstab für eigenes Verhalten bestimmt deshalb in beiden Fällen § 276 BGB. Danach ist unabhängig vom Haftungsgrund die Sorgfalt zu wahren, die unter den Gegebenheiten des Falles objektiv erforderlich ist. So macht die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs auch keinen Unterschied, ob ein Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung oder auf Grund positiver Vertragsverletzung zugesprochen werden kann (BGH Urt. v. 05.03.1970 - VII ZR 80/68, nachgewiesen in Juris).
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Die vorstehenden Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
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Nach seinen Feststellungen erfolgte die Bestellung der Doppelmuffen auf der Grundlage der Teilezeichnung der Klägerin und eines Materialmusters; die Beklagte hatte danach die Doppelmuffen aus S. eines bestimmten Lieferanten herzustellen. Da Material und Bezugsquelle von der Klägerin bestimmt worden waren, musste die Beklagte sich insoweit vergewissern.
Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa der "Vereinbarung über Qualitätssicherung , Gewährleistung und Produkthaftung" entnommen, dass im Streitfall eine weitergehende Verpflichtung bestanden habe. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil es sich bei S. um ein von der Klägerin freigegebenes Produkt handelte und deshalb allenfalls die Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingreifen könnten, die ganz allgemein von dem Lieferanten verlangen, in eigener Verantwortung den Produktionsprozess und die Qualitätssicherung zu planen, zu organisieren und zu realisieren. Das Erforderliche konnte deshalb beispielsweise dadurch geschehen, dass für die Produktion nur Material aus Gebinden entnommen wurde, die von dem Lieferanten stammten und entsprechend gekennzeichnet waren. Denn Anhaltspunkte, in diesen Gebinden könnte sich ein anderes als das vereinbarte Material befinden, waren angesichts des Umstands nicht gegeben, dass mit entsprechend gekennzeichnetem Material bisher einwandfrei produziert worden war.
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Das Berufungsgericht wird deshalb dem Beweisantritt der Beklagten nachgehen müssen, die Doppelmuffen seien in den Jahren 1998 bis 1999 in einer einzigen Produktionsmaschine hergestellt worden, die ohne Beimischung anderer Materialien nur mit dem als S. in 25-kg-Gebinden von dem gewohnten Lieferanten bezogenen Granulat befüllt worden seien. Insoweit trägt die Beklagte die Beweislast, weil von der Revision unbeanstandet festgestellt ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Werklieferungsvertrag nicht nachgekommen ist, was in der Zeit von Juni bis November 1999 gelieferte Doppelmuffen anbelangt. Es ist deshalb Sache der Beklagten, sich zu entlasten (Sen.Urt., aaO, 1565 m.w.N.).
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3. Die weitere tatrichterliche Sachaufklärung erübrigt sich nicht wegen der weiteren Rügen der Revision. Denn diese sind entweder unberechtigt oder (derzeit) nicht entscheidungserheblich.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihren Schadensersatzanspruch nicht gemäß §§ 381 Abs. 2, 377 HGB a.F. durch Genehmigung verloren. Der Mangel der Doppelmuffen sei erst nach deren Einbau in die Kaffeemaschinen und nach Durchführung von etwa 100 Brühvorgängen zu erkennen gewesen. Es habe sich deshalb um einen verdeckten Mangel gehandelt , der bei unverzüglicher Untersuchung nach Anlieferung der Ware bei der Klägerin nicht entdeckt worden wäre. Auch anlässlich des wiederholten Auftretens von undichten Doppelmuffen habe zunächst nur ein Verdacht auf einen serienmäßigen Materialfehler aufkommen können. Diesen Verdachtsmomenten habe die Klägerin auf dem schnellsten Weg nachgehen müssen; allerdings habe ihr eine angemessene Untersuchungszeit zugebilligt werden müssen. Diesen Anforderungen habe die Klägerin genügt, weil der Verdacht sich erst in der 46. KW (15. bis 19. November 1999) konkretisiert habe. Ihre Mängelrüge vom 22. November 1999 sei deshalb rechtzeitig erfolgt.
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Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
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Nach § 377 Abs. 3 HGB a.F. muss ein verdeckter Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Nach Entdeckung des Mangels durch den Besteller geht es nicht mehr um die Untersuchung und die dafür notwendige Zeit, sondern nur noch um die Mitteilung des Mangels. Diese kann und muss im Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig ohne weitere Verzögerung erfolgen. Der Unternehmer muss der Anzeige Art und Umfang des Mangels entnehmen können, so dass er nachbessern kann und der Besteller gehindert ist, zunächst nicht hinreichend präzisierte Mängel nachzuschieben (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 195/85, NJW 1986, 3136, 3137).
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Die Wertung des Berufungsgerichts im Streitfall liegt im Rahmen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ausweislich des Streits der Parteien über die Ursache der Undichtigkeit der von Kunden der Klägerin reklamierten Kaffeemaschinen stand für die Klägerin nicht von vornherein fest, ob der Fehler auf die Werkleistung der Beklagten zurückzuführen sei. Die Klägerin musste die eingehenden Reklamationen insoweit erst bewerten, wozu ihr eine angemessene Frist zuzubilligen war. Erst danach konnte im Streitfall von der Entdeckung eines Mangels der Werkleistung der Beklagten ausgegangen werden, die eine hinreichend bestimmte Mängelanzeige ermöglichte. Unter diesen Umständen liegt es im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass die Klägerin, nachdem sie ausweislich des Vortrags der Beklagten erstmals am 11. November 1999 ein reklamiertes Gerät erreichte und am 12. November 1999 weitere Geräte eintrafen , zunächst von bloßen Produktionsausreißern ausgehen konnte, deshalb während der 46. KW weitere Informationen sammeln durfte und daher mit ihrem Telefax vom 22. November 1999 unverzüglich reagiert hat.
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Das wird nicht durch die eigene Sachdarstellung der Klägerin im Prozess in Frage gestellt. Entgegen der Meinung der Revision folgt aus der seitens der Beklagten ohnehin bestrittenen Behauptung der Klägerin, ein Mitarbeiter habe bereits am 17. oder 18. November 1999 bei der Beklagten wegen mangelhafter Doppelmuffen angerufen, nämlich nicht, dass die Klägerin schon am 18. November 1999 die Kenntnis hatte, die zu einer über die Bemängelung einzelner Muffen hinausgehenden Anzeige des streitigen Mangels der Werkleistung der Beklagten befähigt hätte. Denn die Behauptung der Klägerin ging ausweislich des Schriftsatzes vom 1. September 2000 lediglich dahin, es sei eine Vorabinformation der Beklagten erfolgt, dass reißende Doppelmuffen gefunden würden. Da die Klägerin in diesem Schriftsatz ferner vorgebracht hatte, einen die Rissbildung nach ca. 100 Brühvorgängen bestätigenden Dauerlauf mit Kaffeemaschinen am 19. November 1999 gestartet zu haben, besagte vielmehr auch der Prozessvortrag der Klägerin, dass sie am 17. oder 18. November 1999 noch nicht so weit war, der Beklagten vorzuwerfen, sie produziere mangelhaft.
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b) War die Mängelrüge der Klägerin rechtzeitig erfolgt, brauchte das Berufungsgericht nicht mehr abschließend zu entscheiden, ob Ziff. 6 der "Vereinbarung über Qualitätssicherung, Gewährleistung und Produkthaftung" vom 5. Januar 1997, nach der die Eingangsprüfung der Klägerin ganz ersetzt werden sollte durch die Dokumentation der bei den Lieferantendurchgeführten Prüfungen , und Ziff. 7 d der "Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand März 1996)", nach der verborgene Mängel innerhalb von zwei Monaten gerügt werden können, gemäß § 9 Abs. 1, 2 AGBG unwirksam sind.
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c) Da in Frage steht, ob die Beklagte überhaupt gemäß § 635 BGB a.F. auf Schadensersatz haftet, kommt es derzeit auch nicht auf die auf Art. 77 CISG gestützte Rüge der Revision an. Dem Vorbringen der Parteien hierzu einschließlich des im Revisionsrechtszug Vorgebrachten wird allerdings im neuen Berufungsverfahren nachzugehen sein, wenn die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht zu führen vermag.
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II. 1. Was die Schadensposition von 312.536,04 DM für den Materialwert von 9.546 Kaffeemaschinen anbelangt, hinsichtlich der die Anschlussrevision die Klageabweisung in Frage stellt, hat das Berufungsgericht aufgrund entspre- chender Aussage des hierzu vernommenen Zeugen die Überzeugung gewonnen , dass auch diese Geräte wieder repariert und in einen Neuzustand versetzt wurden, obwohl sie nicht an reklamierende Kunden zurückgesandt wurden, diese vielmehr Austauschgeräte erhielten. Die im Übrigen beweislos aufgestellte Behauptung der Klägerin, bei Lieferung von Austauschgeräten sei in nur wenigen Fällen eine Reparatur erfolgt, hatte sich danach nicht bewahrheitet. Diese angesichts der Zeugenaussage mögliche tatrichterliche Würdigung ist der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Denn die Revision erhebt insoweit keine Rüge.
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Es ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin 9.546 zunächst mangelhafte Kaffeemaschinen in mangelfreiem Zustand wiedererlangt hat. Damit gehörte zum Vermögen der Klägerin auch der Materialwert dieser Geräte. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe des vollen Materialwerts dieser Geräte nicht entstanden ist.
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2. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festzustellen vermocht, dass zwischen den wieder reparierten Kaffeemaschinen und Neugeräten wertmäßig ein Unterschied bestehe, weil die Klägerin für einen solchen Unterschied nichts dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat deshalb den von der Klägerin mit jeweils 32,74 DM angegebenen Materialwert insgesamt bei der Feststellung des Schadens der Klägerin abgesetzt.
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Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da die Anschlussrevision nicht in Zweifel zieht, dass die Klägerin zu einem etwaigen Unterschied im Wert nicht vorgetragen hat.
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3. Die Anschlussrevision macht allerdings geltend, dies sei deshalb unterblieben , weil die Klägerin davon ausgegangen sei, die Beweisaufnahme habe die Berechtigung auch der Position von insgesamt 312.536,04 DM ergeben, was sie durch entsprechende Angabe im Schriftsatz vom 27. Februar 2003 dem Oberlandesgericht auch zu erkennen gegeben habe. Das Berufungsgericht hätte die Klägerin deshalb darauf hinweisen müssen, ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hätte dann in näher dargelegter Weise dargetan, dass man allenfalls von einem Restwert der 9.546 Geräte von ca. 50 % ausgehen könne.
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Damit zeigt die Anschlussrevision einen Verfahrensfehler nicht auf. Zur Darlegung eines Gesichtspunkts, der nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Hinweispflicht für das Gericht begründet, reicht nicht die bloße Behauptung einer Partei aus, einen entscheidungserheblichen Punkt in bestimmter Weise zu beurteilen, die von der abweicht, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Die Partei muss tatsächlich einem Irrtum unterliegen, und dies muss dem Gericht erkennbar sein. Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden , weil der vernommene Zeuge unmissverständlich ausgesagt hatte, die eingeschickten Geräte der Kunden seien wieder so hergerichtet worden, dass sie in einen Neuzustand gekommen seien. Danach lag auf der Hand, dass ein Wertabzug ausscheiden konnte, wenn nicht noch Gründe für einen Wertabzug vorgetragen werden konnten und entsprechend dargelegt wurden. Dass die Klägerin das gleichwohl erkennbar übersehen oder verkannt hat, ist nicht dargetan.
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4. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb nur noch erwogen, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe der Kosten für die Reparatur der 9.546 Geräte entstanden sein konnte. Auch einen Ersatzanspruch insoweit hat es jedoch verneint, weil nicht festgestellt werden könne, ob und in welcher Hö- he es neben dem bereits anderweit berücksichtigten Reparaturaufwand zu weiterem Reparaturaufwand seitens der Klägerin gekommen sei.
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Das beanstandet die Anschlussrevision unter Hinweis auf den von der Klägerin gehaltenen Tatsachenvortrag zu Recht. Danach sind bei durchgeführten Reparaturen sowohl Material- als auch Lohnkosten angefallen. Da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass auch die im Rahmen der Anschlussrevision streitigen Kaffeemaschinen repariert worden sind, beinhaltete das nicht nur für die Lohnkosten der Klägerin, die das Berufungsgericht der Klägerin auch zugesprochen hat, sondern auch für die Materialkosten die Behauptung , diese habe die Klägerin als Folge der fehlerhaften Leistung der Beklagten auch für die 9.546 Kaffeemaschinen aufgewendet. Da die Klägerin ferner die Höhe der Materialkosten aufgeschlüsselt nach der die Doppelmuffe einschließenden Baugruppe und nach der Verpackung mit insgesamt jeweils 6,70 DM angegeben hatte, war deshalb hinreichend dargelegt, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem Austausch defekter Geräte ein Schaden von 63.958,20 DM entstanden ist. Die Abweisung der Klage auch in diesem Umfang ist mithin nicht prozessordnungsgemäß. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und inwieweit die Darlegung der Klägerin auch insoweit bestritten ist, und gegebenenfalls insoweit weitere Sachaufklärung betreiben müssen, wenn der Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelingt.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2001 - 14 O 70/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2003 - 22 U 49/01 -

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.