Oberlandesgericht München Endurteil, 27. März 2017 - 21 U 3903/15

bei uns veröffentlicht am27.03.2017
vorgehend
Landgericht München I, 40 O 1210/15, 23.09.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2015, AZ: 40 O 1210/15, berichtigt mit Beschluss vom 23.11.2015, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB im Zusammenhang mit der Aufnahme zweier Darlehen im Juni 2006.

Die Klägerin, die Mutter der Beklagten, begehrt von dieser einen anteiligen Ausgleich für die alleinige Begleichung der Schulden der vorgenannten Darlehen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zu einzelnen Zahlungsvorgängen wird grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Ersturteil verwiesen (vgl. § 540 ZPO). Ergänzend und vor allem klarstellend gilt Folgendes:

Am 22.06.2006 schlossen die Klägerin und die Beklagte gemeinschaftlich zwei Darlehensverträge über je € 3.618.000,00 mit der … AG der R-bank O. (nachfolgend: „Privatbank“; vgl. Anlagen K 1 und K 2). Die Darlehen sahen jeweils monatliche Tilgungsraten in Höhe von € 6.030,00 vor, beginnend ab dem 30.05.2006. Verwendungszweck der Darlehen war die Umfinanzierung bzw. Zusammenführung anderer Bankverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von (vermieteten Bestands-)Immobilien, die teilweise im Eigentum der Klägerin und teilweise im Eigentum der Beklagten standen bzw. stehen.

Ein Konto („Konto 1“; vgl. Anlage K 1) hatte die Nr…, welches 2015 bankintern wegen einer Fusion die Kontonummer: … erhielt. Das andere Konto („Konto 2“, vgl. Anlage K 2) hatte zunächst die Nr. …, erhielt sodann im Dezember 2008 wegen der Umwandlung der Valuta in Schweizer Franken die Kontonummer: …98 und dann 2015 wegen vorgenannter Fusion die Kontonummer: … Die von der Klägerin behaupteten Zins- und Tilgungsleistungen über diese Konten werden von der Beklagten zum Teil bestritten. Nach den von der Klageseite vorgelegten Unterlagen K 3 bis K 7 sollen auf den Konten in den Jahren 2010 und 2011 folgende (Sonder-)Tilgungsleistungen durch die Klägerin erfolgt sein:

Konto 1:

– 22.10.2010: € 1.400.000,-

– 08.04.2011: € 450.000,-

Konto 2:

– 20.01.2010: € 30.000,-

– 19.02.2010: € 30.000,-

– 25.06.2010: € 10.000,-

– 18.10.2010: € 200.000,-

– 22.10.2010: € 1.400.000,-

– 10.01.2011: € 29.100,-

– 31.03.2011: € 42.000,-

– 07.07.2011: € 42.000,-

– 05.10.2011: € 42.000,-.

Nach der als Anlage BK 4 vorgelegten Bankauskunft valutierten die Darlehnsverträge zum Ablauf ihrer Laufzeit am 01.03.2016 noch auf € 2.852.062,13 bzw. € 1.268.830,00. Es wurde umgeschuldet.

Die Klägerin erteilte am 20.01.2014 Frau S.-K. eine notarielle „Vollmacht in Vermögensangelegenheiten und Betreuungsverfügung“ (vgl. Anlage K 13). In einem als Anlage K 12 vorgelegten Attest vom 20.01.2014 erklärte der Arzt Dr. Sch.: „Frau S. ist zur Willensäußerung und Entscheidungsbildung geistig und körperlich im Stande, so dass aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen eine Erstellung oder Änderung eines Testamentes bestehen“.

Mit Urteil vom 23.09.2015 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei der Klägerin nicht gelungen, die Höhe des Ausgleichsanspruchs substantiiert darzulegen. Es sei nicht ersichtlich, dass Sondertilgungen vertraglich vereinbart gewesen seien, somit seien diese Zahlungen nicht nachweisbar auf eine fällige Schuld geleistet worden. Bezüglich der übrigen Zahlungen sei nicht nachvollziehbar, auf welche Schuld geleistet worden sei und ob es sich dabei um fällige Zins- und Tilgungsforderungen handele. Gestellte Hilfsanträge seien unzulässig und auch unbegründet.

Die Klageseite begehrt im Berufungsverfahren weiterhin - wie bereits in der Klageschrift dargetan - einen Ausgleich für die im Jahre 2010 und 2011 geleisteten Sondertilgungen und Zahlungen (vgl. klarstellend: Schriftsatz vom 22.12.2016, Bl. 316/326 d. A. i. V. m. der Klageschrift, S. 5/6 d. A.). Es seien von der Klägerin in diesem Zeitraum Tilgungsleistungen in einer Gesamthöhe von € 3.675.100,- erbracht worden, wobei nach Klagesicht hiervon ein Anteil von 39,07% auf Altverbindlichkeiten der Klägerin und 60,93% auf abgelöste Kredite der Beklagten entfielen. Entsprechend dieser Anteilsquote stehe der Klägerin ein Ausgleich zu. Mit Auslaufen der Darlehen im Jahr 2016 seien die Kredite jedenfalls fällig, weswegen das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben könne.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

  • 1.Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2015, AZ: 40 O 1210/15, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.239.238,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Den ursprünglich in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsantrag hatte die Klageseite im Termin am 23.05.2016 für erledigt erklärt. Der Erledigterklärung hatte die Beklagtenseite zugestimmt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beanstandet zunächst vor allem die Unzulässigkeit der Berufung bzw. letztlich auch der Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin. Sie stützt sich hierbei vor allem auf ein Kurzgutachten der Fachärztin für Neurologie, Frau Dr. N. K., vom 30.05.2014 (vorgelegt als „Anlage B1“ zum Schriftsatz vom 26.07.2016, vgl. Bl. 256/262), worin diese für die Klägerin die Diagnose: „Demenzielles Syndrom DD - Demenz vom Alzheimertyp“ stellt. Die Beklagte fordert daher eine Sachverständigenbegutachtung zu der Behauptung, dass die Geschäftsfähigkeit der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage nicht mehr gegeben war.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte generell eine Ausgleichspflicht, die Höhe der Klageforderung und erhebt die Einrede der Verjährung. Insbesondere wendet sie unter Verweis auf die als Anlage B 4 vorgelegte Vereinbarung ein, dass zwischen den Parteien stets die Absprache bestanden habe, dass die Klägerin alle Verbindlichkeiten für die Beklagte wegfertigen wollte und sollte. Sie stützt sich dabei u. a. auf folgende Passage in der Anlage B 4, welche die Beklagte allerdings nur in Kopie vorlegen kann: „… Ablösung sämtlicher Kredite bei den jetzigen Banken, bei denen der Boden verbrannt ist und weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist und Sicherstellung sämtlicher Zahlungen (Zinsen, Tilgung etc.) durch Frau S. …“.

Einen steuerlichen Vorteil im Zusammenhang mit den Tilgungsleistungen habe die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2012 nicht erzielt.

Der Senat hat im Termin am 13.02.2017 den Steuerberater der Parteien, Herrn Dr. R., als Zeugen einvernommen und im Termin am 07.11.2016 die Beklagte informatorisch angehört. In beiden Terminen war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte, Frau S.-K., vertreten. Diese erklärte im Termin am 07.11.2016: „Ich bin vollständig einverstanden mit der Prozessführung“. In demselben Termin legte der Prozessbevollmächtigte die Originalvollmacht der Klägerin für die Prozessführung vor, die in Kopie dem Protokoll angehängt wurde.

Auf die beiden Terminprotokolle (vgl. Protokoll vom 13.02.2017, Bl. 358/365 d. A.; vgl. Protokoll vom 07.11.2016, Bl. 293/298 d. A.) sowie auf das Protokoll der ersten Sitzung am 23.05.2016 (vgl. Bl. 236/238 d. A.) wird verwiesen, ebenso zur weiteren Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten umfassenden Schriftsätze nebst Anlagen.

Mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 06.03.2017 (vgl. Bl. 366/368 und 369/374 d. A.) haben die Prozessbevollmächtigten zur Beweisaufnahme Stellung genommen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Entsprechend ist die Berufung zurückzuweisen.

Während allerdings das Landgericht die Klage deswegen abgewiesen hat, weil es die Klageseite nicht vermocht habe, die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB hinreichend zur Überzeugung des Gerichts zu substantiieren, scheitert ein etwaiger Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB aus Sicht des Senats bereits daran, dass die Parteien letztlich ausgehend von ihrem unterschiedlichen wirtschaftlichen Potential eine konkludente Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Beklagte nur bei erfolgreichem wirtschaftlichen Engagement im Bereich der kreditfinanzierten Immobilien für „ihre“ Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag einzustehen habe. Darüber hinaus ist der Anspruch zumindest auch teilweise verjährt.

Im Einzelnen:

A) Die Klage ist zulässig.

Die Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung ist nach § 56 ZPO vom Gericht in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen und zwar im Freibeweisverfahren.

Vorliegend beanstandet die Beklagte die Prozessfähigkeit der Klägerin. Der Senat geht jedoch unter Verweis auf § 51 Abs. 3, Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Klägerin jedenfalls ordnungsgemäß vertreten ist. Die Bevollmächtige der Klägerin hat die Prozessführung der Klägerin ausdrücklich genehmigt. Dies überwindet eine etwaige fehlende Prozessfähigkeit der Klägerin (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Rn. 14 zu § 51 ZPO). Die von der Beklagten geforderte und im Wege der Amtsaufklärung grundsätzlich gebotene Sachverständigenbegutachtung der Klägerin zur behaupteten „Demenz vom Alzheimertyp“ ist daher nicht erforderlich.

§ 51 Abs. 3 ZPO lautet wie folgt:

„Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen“.

Die hier streitgegenständliche notarielle „Vollmacht in Vermögensangelegenheiten und Betreuungsverfügung“ (vgl. Anlage K 13) zugunsten von Frau Seil-Kopp datiert vom 20.01.2014. Diese Vollmacht ist in ihrer Ausgestaltung geeignet, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen (vgl. auch Unterlagen aus dem Betreuungsverfahren, Anlagen BK 1, BK 2).

Nach der Beweislastregelung von § 104 BGB ist bis zum Beweis des Gegenteils auch davon auszugehen, dass die Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war (vgl. Palandt, 76. Auflage, Götz zu § 1896 BGB, RN 12). Darüber hinaus setzt die wirksame Erteilung einer Vorsorgevollmacht zwar grundsätzlich Geschäftsfähigkeit voraus, maßgeblich ist aber nicht eine Geschäftsfähigkeit für alle Geschäfte, sondern ob die Betroffene die Vollmacht ohne fremde Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein ihrer Bedeutung erteilt hat (vgl. Palandt, 76. Auflage, Götz zu Einf zu § 1896 BGB, Rn. 5). Dementsprechend kann die zur Abwendung einer Betreuung erteilte Vollmacht noch wirksam sein, auch wenn der Betroffene zu komplizierteren Rechtsgeschäften nicht mehr in der Lage wäre (Palandt. a. a. O.)

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung das grundsätzliche Bewusstsein über diesen Vorgang hatte. Hierfür spricht zum einen der Vermerk des Notars D., der einleitend in der Vollmachtsurkunde vermerkt hat, dass er sich von der Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin überzeugt hat. Weiterhin hat der Hausarzt Dr. Sch. in einem von der Klageseite als Anlage K 12 vorgelegten Attest vom 20.01.2014 festgehalten: „Frau S. ist zur Willensäußerung und Entscheidungsbildung geistig und körperlich im Stande, so dass aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen eine Erstellung oder Änderung eines Testamentes bestehen“. Die Beklagte betrachtet das Attest zwar als Gefälligkeitsattest, konkrete stichhaltige Einwände bringt sie allerdings nicht vor. Zudem stellt die Fachärztin für Neurologie, Frau Dr. N. K., in ihrem von der Beklagten bemühten Kurzgutachten vom 30.05.2014 (vorgelegt als „Anlage B1“ zum Schriftsatz vom 26.07.2016, vgl. Bl. 256/262), also vier Monate später, ebenfalls selbst fest, dass „der freie Wille (von der Klägerin) noch gebildet und geäußert werden kann“ und lediglich komplexere Zusammenhänge nicht mehr erfasst würden. Das hohe Alter der Klägerin, gelegentliche Gedächtnisstörungen (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 26.07.2016, Bl. 256/262 d. A.) oder nachlassende Sehschärfe sind für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte, an der freien Willensbildung der Klägerin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu zweifeln. Der Senat hat dabei auch die von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen A. und Isabella H. berücksichtigt. Die Angaben von Frau H. bezogen sich auf einen Zeitraum bis 2010. Danach hatte sie mehrere Jahre lang keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrer Großmutter. Der Zeuge A. bezog sich auf punktuelle Eindrücke bei einigen Telefonaten mit der Klägerin im Jahr 2011 und eine Situation, in der er die Klägerin von der Ferne auf ihrem Balkon sah. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Erteilung der Vollmacht im Jahr 2014 entgegen den ärztlichen Attesten und der vom Notar gewonnenen Einschätzung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihren freien Willen zu bilden und die grundsätzliche Bedeutung ihrer Erklärung zu erkennen, ergeben sich daraus nicht. Hieran ändert auch der von der Beklagten im Termin vom 13.02.2017 vorgelegten Beschluss des Landgerichts München II vom 07.02.2017, der als Anlage zu Protokoll genommen wurde, nichts. Nähere Hintergründe, welchen Informationsstand das Landgericht hatte und was der Anlass war, eine sachverständige Begutachtung zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht vom 20.01.2014 anzuordnen, hat die Beklagte nicht dargetan.

Mit ihrer protokollierten Einverständniserklärung konnte daher die bevollmächtigte Frau S.-K. gleichsam einer gesetzlichen Vertreterin der Klägerin die Prozessführung (rückwirkend) in Gänze genehmigen (§ 51 Abs. 3 ZPO). Sollte bei der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich die Prozessfähigkeit entfallen sein (oder die Klägerin bereits bei Klageerhebung nicht mehr voll geschäfts- und prozessfähig gewesen sein, § 52 ZPO), wäre dies somit unschädlich.

B) Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Es besteht bereits keine Ausgleichungspflicht der Beklagten gleichsam „dem Grunde nach“ aufgrund interner Absprache zwischen den Parteien zur Lastentragung.

Unstreitig sind die Parteien jeweils Darlehensschuldnerinnen der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge. Sie sind damit gesamtschuldnerisch verbunden. § 426 BGB regelt das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern im Hinblick auf etwaige Ausgleichspflichten.

Die Beklagte ist - jedenfalls derzeit - nicht verpflichtet, der Klägerin die Hälfte (entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 426 BGB) oder sogar überschießend einen Anteil von 60,93% (entsprechend der klageseits behaupteten steuerlichen Zuschreibung) der von der Klägerin bezahlten Darlehensverbindlichkeiten zu erstatten.

Der Senat ist nach durchgeführter Beweisaufnahme im Abgleich mit dem sich im Laufe des Berufungsverfahrens weiter konkretisierenden Parteivortrag zu der Überzeugung gelangt, dass sich Klägerin und Beklagte angesichts der wirtschaftlichen Gesamtsituation beider Parteien darin einig waren, dass die Darlehensschulden grundsätzlich von der Klägerin übernommen werden, wie es auch über viele Jahre ohne Beanstandung oder Aufforderung zur Mitwirkung praktiziert wurde und die Beklagte allenfalls bei erfolgreichem wirtschaftlichen Engagement im Bereich der kreditfinanzierten Immobilien für „ihre“ Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag einstehen konnte und sollte.

1.1. Sowohl der originäre gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB (s. nachfolgend Ziffer 2) als auch der Rückgriff im Wege des Übergangs der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 BGB (s. nachfolgend Ziffer 3) sind jeweils auf den vom Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil beschränkt.

Die Haftung zu gleichen Teilen, die in § 426 Abs. 1 BGB als Grundregel vorgesehen ist, ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Aus dieser Hilfsregel ergibt sich aber, dass der Gesamtschuldner, der eine davon abweichende Verteilung verlangt, für die Tatsachen beweispflichtig ist, die die Abweichung rechtfertigen sollen (vgl. Palandt, 76. Auflage, Grüneberg zu § 426 BGB, Rn. 88 ff.).

Die Klageseite, welche zumindest bis zur letzten mündlichen Verhandlung einen Verteilungsmaßstab von 39,07% (Klägerin) und 60,93% (Beklagte) forderte, hat entsprechend den Zeugen Dr. R., den Steuerberater der Parteien, als Zeugen für diese Verteilungsquote benannt. Aus der steuerlichen Veranlagung, also dem Ansatz der geleisteten Darlehensverbindlichkeiten bei der jeweils der Klägerin bzw. der Beklagten zuzuschreibenden Immobilien folge quasi „aus der Natur der Sache“ der geforderte Verteilungsmaßstab.

Diesen Nachweis konnte jedoch die Klageseite nicht zur Überzeugung des Senats führen. Im Gegenteil - der Senat hat nach durchgeführter Beweisaufnahme (vorgelegte Unterlagen, informatorische Anhörung der Beklagten, Einvernahme des Zeugen Dr. R. und Würdigung der sonstigen Gesamtumstände) im Abgleich mit dem sich im Laufe des Berufungsverfahrens weiter konkretisierenden Parteivortrag in der Gesamtschau die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte (jedenfalls derzeit) nicht zu irgendeinem Ausgleich verpflichtet ist. Auch ein Rückfall auf die gesetzlich vorgegebene Verteilungsquote von jeweils 50% verbietet sich aus Sicht des Senats.

1.2. Den wesentlichen Ausschlag für diese abschließende Einschätzung gab die Aussage des Zeugen Dr. R. im Termin am 13.02.2017.

So hat der Zeuge die Behauptung der Klageseite zur steuerlichen Veranschlagung auf Beklagtenseite (vgl. Bl. 166 d. A.), welche die Anteilsquote von 60,93% rechtfertigen sollte, nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ist der Beklagten der Nachweis ihres Vortrags gelungen.

Der Zeuge, der jedenfalls im Jahr 2006 für die Beklagte als Steuerberater tätig war, führte aus, dass in den Jahren 2006 - 2011 die Tilgungsleistungen betreffend die streitgegenständlichen Darlehen bei der Beklagten gar nicht zum Ansatz kamen, sondern die Steuerbehörde jeweils auf der Basis einer Schätzung die Einkommensteuerfestsetzung vorgenommen hatte. Bei der Klägerin wurden hingegen Zinsen für die Jahre 2006 - 2013 berechnet und steuerlich geltend gemacht, und zwar soweit dies steuerlich möglich war. Dies betraf anteilige Zinsen für Darlehen in Bezug auf die Immobilie B-straße (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dass die Klägerin Zinsen nur für diesen Anteil der Darlehen steuermindernd geltend gemacht hat, hatte somit rein steuerrechtliche Gründe und ihre Ursache nicht in einer Absprache mit der Beklagten oder der Verwendung der Darlehen für „Kredite der Klägerin“ bzw. „Kredite der Beklagten“.

Wenngleich der Zeuge entsprechend seinem Aufgabenfeld nur mit steuerlichen Themen, zunächst nur für die Beklagte, ab 2006 dann auch für die Klägerin, befasst und somit nicht in die mehrjährige Projekt- und Immobilienfinanzierung im Detail eingebunden war, führte er des Weiteren aus, dass angesichts der ihm bekannten hohen Vorverbindlichkeiten auf Klageseite (z. B. Bürgschaft) und der sonstigen finanziellen Verhältnisse der Parteien für ihn - als insofern Außenstehenden - klar gewesen sei, dass die Darlehensverbindlichkeiten grundsätzlich zunächst von der Klägerin getragen würden: „Tatsächlich wurden Zinsen und Tilgungen von Frau S. bezahlt, wer hätte sie denn sonst zahlen sollen …“.

In diesem Zusammenhang meinte der Zeuge auch, sich an die von der Beklagtenseite bemühte Anlage B 4 zu erinnern. Er habe eine derartige Vereinbarung mit Unterschriften in seinen Unterlagen wahrgenommen, sie jedoch nicht weiter beachtet, weil sie für seine Aufgabenstellung nicht von Relevanz gewesen sei: „Mich hat das steuerlich auch nicht interessiert. Ich selbst hätte solche Vereinbarungen ganz anders konzipiert …“.

Aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. R., an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinerlei Zweifel hat und der wegen seiner offensichtlichen beruflichen Wertschätzung und Tätigkeit auf beiden Parteiseiten insofern als neutral einzustufen ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien im Rahmen der Umschuldung davon ausgegangen sind, dass allein die Klägerin Zinsen und Tilgungen leistet, jedenfalls solange sich kein geschäftlicher Erfolg bei der Beklagten einstellt. Die Aussage des Zeugen lässt darüber hinaus die Angaben der Beklagten, die diese im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung am 07.11.2006 gemacht hat, glaubhaft erscheinen. So hat der Zeuge Dr. R. es für möglich gehalten, dass er der Beklagten - wie von ihr geschildert - gesagt habe, es sei zulässig, eine Urkunde mit dem Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen, wenn man tatsächlich bevollmächtigt sei. Dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte scheue nicht einmal eine Urkundenfälschung, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, ist damit der Boden entzogen. Die Beklagte gab an, dass sich im Jahre 2005 - als Kredite betreffend diverser Bestandsimmobilien umgeschuldet werden mussten - die Klägerin und sie unter Mithilfe ihres damaligen Lebensgefährten, Herrn B., auf eine Vorgehensweise, wie sie in der Vereinbarung B 4 dokumentiert, verständigt hätten. Die Vereinbarung sei mit ihrer Mutter abgesprochen und sei auch von dieser unterschrieben worden. Der Zeuge Dr. R. bestätigte, die als Anlage B 4 in Kopie vorgelegte Vereinbarung im Original gesehen zu haben, was dafür spricht, dass die strittige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten tatsächlich im Vorfeld der Umschuldung - wie von der Beklagten geschildert - geschlossen wurde, auch wenn die Beklagte die Urkunde im Original nicht vorlegen kann.

Wie dargelegt werden die Angaben der Beklagten, sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Darlehensverbindlichkeiten auch nur anteilig zu tilgen, was ihrer Mutter bekannt gewesen sei, ebenfalls durch die Aussage des Zeugen Dr. R. gestützt, ebenso, dass der wirtschaftliche Erfolg der jeweiligen Projekte (wie in der Vergangenheit) in den Folgejahren ausblieb. Dies wird von der Klagepartei auch gar nicht in Frage gestellt, lediglich die Gründe für das Scheitern sind strittig.

Ein weiteres schwerwiegendes Indiz für den Senat, dass die Absprache bestand, dass die Klägerin bis auf Weiteres die Darlehensschulden trägt, ist die Tatsache, dass die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren die Beklagte offensichtlich nie zu irgendeiner auch nur geringen Beteiligung an der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten aufforderte. Die Klägerin hat sogar nach ihrem Vortrag von 2006 bis Ende 2009 mindestens 240.000 € an die Beklagte überwiesen für deren Hausverwaltertätigkeit, ohne je Abzüge vorzunehmen (vgl. Bl.l 349/350 d. A., Anlagenkonvolut BK 15/16). Erstmals mit Klageerhebung ist die Klägerin an die Beklagte mit der Forderung eines Gesamtschuldnerausgleichs herangetreten. Ausweislich zahlreicher Anlagen (vgl. Anlagenkonvolut BK 3) fand auch die Kommunikation der Privatbank im Wesentlichen mit der Klägerin statt, welche die Bank offensichtlich als die wirtschaftliche Ansprechpartnerin einstufte.

Darüber hinaus ist die Klägerin unstreitig schon vor der Umschuldung jahrelang für die (mit Hilfe der Umschuldung abgelösten) Kredite aufgekommen. Die Kredite waren durch Grundschulden an Immobilien aus dem Familienvermögen gesichert, es drohte eine Verwertung der Immobilien durch die Banken, zudem hatte sich die Klägerin Bürgschaften für die aufgenommenen Kredite übernommen, war somit in der persönlichen Haftung. Wie der Zeuge Dr. R. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigte, wurde durch die streitgegenständlichen Kredite im Jahr 2006 u. a. auch eine Verbindlichkeit beim Bankhaus M. F. und Co. in Höhe von 3.450.000 € abgelöst. Dieser Kredit war zur Finanzierung des - letztlich gescheiterten - Projekts in der F. Straße (vormaliges „Kaufhaus B.“) aufgenommen worden, zu dem die Parteien im Jahr 2002 einen Gesellschaftsvertrag (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 4) geschlossen hatten. Damit erweist sich auch das Argument der Klägerin, die aufgenommenen Darlehen seien zu 60% zur Tilgung rein „eigener“ Kredite der Beklagten verwendet worden, als nicht stichhaltig.

Die Gesamtumstände sprechen vielmehr dafür, dass die Umschuldung der Kredite im Jahr 2006 vor dem Hintergrund erfolgt sind, dass die Klägerin ohnehin für die abzulösenden Verbindlichkeiten einstehen musste und eine Vollstreckung in die Immobilien der Familie abgewendet werden sollte. Ersichtlich war die Klägerin (trotz gewisser vom Zeugen Dr. R. geschilderter emotionaler Spannungen zwischen Mutter und Tochter) weiterhin bereit, wie in der Vergangenheit die finanziellen Belastungen vollständig zu tragen, die durch - teils gemeinsame - geschäftliche Aktivitäten (mit) der Tochter entstanden waren, jedenfalls solange und soweit sich die finanzielle Lage der Beklagten nicht entscheidend verbesserte. Auch die Erläuterung der Beklagten, dass die im Wege des Nießbrauchs an die Klägerin fließenden Mieteinnahmen aus den beiden Immobilien in der M-straße absprachegemäß zur Tilgung der Kredite verwendet werden sollten, erscheint dem Senat plausibel.

Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge Dr. R. auf Nachfrage des Klägervertreters zur Verteilung der Belastungen angegeben hat, er sei für sich davon ausgegangen, es „gehe nach der gesetzlichen Regel“. Auch die von Klageseite vorgehaltenen Schreiben des Zeugen hat der Senat berücksichtigt. Letztlich hat der Zeuge jedoch immer wieder betont, er habe keine nähere Kenntnis von den internen Absprachen der Parteien gehabt, auch seine Nachfragen, wie Tilgungsleistungen der Klägerin einzuordnen seien (z. B. als Schenkungen, Darlehen oder Beteiligungsleistungen) seien unbeantwortet geblieben. Er könne deshalb nicht beurteilen, ob und wie ein Ausgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten erfolgen sollte. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Aussage des Zeugen zutreffend ist.

Eine Anhörung der Klägerin zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Ausgleich von Zins- und Tilgungsleistungen zwischen ihr und der Beklagten vorgesehen war, ist aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des aktuellen Gesundheitszustandes der mittlerweile 88-jährigen Klägerin unstreitig nicht mehr möglich.

Zusammenfassend ist der Senat nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Beweismittel aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Klägerin vor dem Hintergrund der damaligen familiären Verbundenheit zu ihrer einzigen Tochter, dem Interesse am Erhalt der für die Verbindlichkeiten haftenden Immobilien, der zumindest zeitweiligen eigenen Involvierung in geschäftliche Aktivitäten der Beklagten und der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beteiligten keinen Ausgleich für geleistete Tilgungen erhalten sollte und mangels liquider Mittel der Beklagten auch nicht mit einem Ausgleich rechnete.

Soweit die Klägerin meint, zumindest für den rechnerischer Anteil von 230.000 €, der unstreitig auf das Privathaus der Beklagten in Bad W. entfalle, müsse ein Ausgleichsanspruch gegeben sein, ist dem Senat ein „Herausrechnen“ nicht möglich. Es lässt sich nicht feststellen, inwieweit mit den streitgegenständlichen Tilgungsleistungen ganz oder teilweise der ursprünglich im Gesamtvolumen enthaltene Anteil von 230.000 € weggefertigt wurde, nachdem die Klägerin auch in der Vergangenheit - nicht streitgegenständliche - Zahlungen auf die Kredite geleistet hat, sich die nachfolgend dargelegte Verjährungsproblematik stellt und nach wie vor eine gemeinsame Restverbindlichkeit besteht.

2. Der originäre gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB in all seinen drei Modifikationen (Anspruch auf Mitwirkung bei Befriedigung, Freistellung, Ausgleich des Geleisteten) ist verjährt.

2.1. Dieser Ausgleichsanspruch entsteht als selbstständiger Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, was mit den vorgenannten Anspruchsmodifikationen korrespondiert, welche bereits einen Anspruch auf Mitwirkung z. B. bei künftiger Zahlung eröffnen. Der Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unterscheidet sich daher wesentlich von dem in § 426 Abs. 2 BGB geregelten Übergang einzelner Forderungen.

Ausgehend von der unterschiedlichen Entstehung ist auch hinsichtlich der Verjährung zu differenzieren:

„Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden“ (vgl. Versäumnisurteil des BGH vom 18.06.2009, AZ: VII ZR 167/08; NJW 2010, 60).

Der Senat hatte, insbesondere im Termin am 13.02.2017, nochmals ausdrücklich auf diese Rechtsposition hingewiesen. Die Einwände der Klageseite zur Fälligkeitsproblematik verfangen demnach nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für den Beginn der Verjährung nicht erforderlich ist, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben. Zudem ist der Grundsatz der Schadenseinheit zu berücksichtigen. Mit dem Wesen des Ausgleichsanspruchs als einheitlicher Anspruch ist ein Abstellen auf die Fälligkeit einzelner Raten für den Beginn der Verjährung nicht vereinbar (vgl. insbesondere Urteil des BGH vom 08.11.2016, Az.: VI ZR 200/15).

2.2. Dass vorliegend ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB verjährt ist, folgt daraus, dass das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien mit Abschluss der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge im Juni 2006 begründet wurde. Verjährungsbeginn war damit der 31.12.2006. Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. Palandt, 76. Auflage, Grüneberg zu § 426 BGB, RN 4). Der Anspruch war daher am 31.12.2009 verjährt.

Die Klageschrift vom 20.12.2013 ist, unabhängig von der streitigen Zustellungs- und Rechtshängigkeitsproblematik (s. nachfolgende Ziffer 3), erst am 23.12.2013 - folglich verspätet - bei Gericht eingegangen. Eine Hemmung konnte nicht mehr bewirkt werden. Sonstige Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Ansprüche nach § 426 Abs. 2 BGB sind aus Sicht des Senats jedenfalls zum Teil verjährt.

3.1. Wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat, erlischt die Gläubigerforderung nicht, sondern bleibt gleichsam als zweite Absicherung für den Gesamtschuldner für den Zweck des Rückgriffs im Wege der „cessio legis“ nach § 426 Abs. 2 BGB erhalten.

Der Anspruch ist allerdings - wie bei § 426 Abs. 1 BGB - auf den Umfang des Ausgleichsanspruchs beschränkt, weswegen unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 1 in vorliegender Konstellation unabhängig von den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen nach § 426 Abs. 2 BGB bereits kein Ausgleich stattfindet.

3.2. Einem Forderungsrückgriff für die im Jahre 2010 geleisteten Sondertilgungen stünde zudem die Einrede der Verjährung entgegen.

3.2.1. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die streitgegenständlichen (Sonder-) Tilgungen in den Jahren 2010 und 2011 erbracht hat.

Ein Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist der Beklagten unter Verweis auf § 138 Abs. 4 ZPO als Mit-Darlehensnehmerin und Mit-Kontoinhaberin verwehrt, zumal die Klageseite durch Vorlage der Anlagen K 3 bis K 7 konkreten Vortrag zu den einzelnen Zahlungsvorgängen gebracht hat. Dieser wurde von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen.

3.2.2. Sobald die Klägerin demnach eine (Sonder-)Tilgungsleistung erbracht hat, wäre grundsätzlich die gegen die Beklagte gerichtete Gläubigerforderung aus dem Darlehensvertrag in der jeweiligen Ausgleichshöhe auf die Klägerin übergangen.

Die übergegangene Forderung aus dem Darlehensvertrag mit der österreichischen Privatbank untersteht nach Artikel 27 EGBGB a. F. deutschem Rechtsregime. Nach klägerischem Vortrag verfügt die P. Bank AG über eine eigenständige Niederlassung in der B. Straße 23 in M. (vgl. Anlage BK 4), über die die Verträge auch abgeschlossen, verwaltet und abgewickelt wurden. Unterzeichnet wurden beide Verträge am Wohnsitz der Beklagten in Bad W. Die Vertragsurkunden (vgl. Anlagen K 1 und K 2) enthalten zudem einleitend den klarstellenden Verweis: „Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB“.

Aufgrund der im Tatbestand aufgelisteten Zahlungsvorgänge für die Jahre 2010 und 2011 - Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in sehr unterschiedlicher Höhe, stets unabhängig von der vertraglich vorgegebenen monatlichen Tilgungsvereinbarung -, geht der Senat ferner davon aus, dass die Klägerin jederzeit die Darlehensverbindlichkeiten durch Sondertilgungen in beliebiger Höhe wegfertigen durfte und insofern gewissermaßen eine sanktionsfreie „Vorfälligkeit“ in Anspruch nehmen konnte. Die übergegangenen Forderungen wären damit auch als im Jahre 2010 fällig einzustufen.

3.2.3. Die auf diesem Wege im Jahre 2010 nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen einzelnen Forderungen aus den Darlehensverträgen in einer Gesamthöhe von € 3.070.000,- wären allerdings aus Sicht des Senats ebenfalls bereits verjährt.

Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), so dass für diesen Forderungskomplex von einer grundsätzlichen Verjährung zum 31.12.2013 auszugehen ist.

Rechtshängigkeit ist jedoch erst mit der Auslandszustellung am 22.08.2014 (vgl. Bl. 1, PZU nach Bl. 45 d. A.) eingetreten.

Die Beklagte war nach Großbritannien verzogen. Im Schriftsatz vom 22.12.2016 (vgl. Bl. 316/326 d. A.) hat die Klageseite zwar ihre Zustellungsbemühungen dargelegt, jedoch nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte bei Einreichung der Klageschrift vom 20.12.2013 noch in Bad W. wohnhaft bzw. gemeldet gewesen sei. Ausweislich der Postzustellungsurkunde konnte die Klageschrift dort nicht zugestellt werden. Die Tatsache, dass sich kurzzeitig ein Anwalt für die Beklagte bestellt hat, hat die Beklagte plausibel damit erklärt, dass dies ihre Tochter ohne Absprache mit ihr veranlasst habe. Sie habe seit Dezember 2012 nicht mehr in Bad W. gewohnt, sondern in P. und sei im März 2014 nach England verzogen.

Im Übrigen hat die Klagepartei nach Rückmeldung des Gerichts vom 05.03.2014, wonach die Zustellung fehlgeschlagen sei, eine Auskunft bei der Gemeinde Bad W. erholt, aber versäumt, zu überprüfen, ob die Beklagte in Pullach auch aktuell wohnhaft bzw. gemeldet war. Erst als auch die zweite Zustellung fehlschlug, wurde von der Klagepartei eine weitere Auskunft beim Einwohnermeldeamt P. erholt, die den Hinweis enthielt, dass die Beklagte nach England verzogen war. Die Bekanntgabe der richtigen Adresse erfolgte deswegen erst mit Schriftsatz vom 25.04.2014. Es wurden damit zumutbare Handlungen unterlassen, die die Zustellung der Klage über den angemessenen Zeitraum hinaus verzögert haben. Von einer unschädlichen geringfügigen Verzögerung (bis zu 2 Wochen) kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Die Klage gilt daher nicht gemäß § 167 ZPO als noch im Jahre 2013 zugestellt, so dass eine entsprechende Verjährungshemmung für das Jahr 2013 nicht mehr erreicht werden konnte. Hinreichende Anhaltspunkte für eine treuwidrige Zugangsvereitelung vermag die Klägerin ebenfalls nicht aufzuzeigen.

3.2.4. Abgesehen davon trägt die Klägerin selbst vor, dass es im Jahr 2010 erhebliche Rückstände gegenüber der Bank gegeben habe, weil sie zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Kredite zu bedienen und dass sie diese Rückstände auch mit den streitgegenständlichen Beträgen ausgeglichen habe. Für Zins- und Tilgungsleistungen, die vor 2010 oder regulär bis zum Ablauf des Jahres 2010 gegenüber der Bank zu erbringen gewesen wären, greift damit jedenfalls der Einwand der Verjährung.

III.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 22.03.2017 enthält keine relevanten Ausführungen und wurde bei der Entscheidungsfindung auch nicht berücksichtigt. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

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Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Zivilprozessordnung - ZPO | § 56 Prüfung von Amts wegen


(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 52 Umfang der Prozessfähigkeit


Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - VI ZR 200/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 200/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 200/15 Verkündet am:
8. November 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick
, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig
werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.

b) Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch
beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.

c) Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz
verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des §
199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung
des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz
der Schadenseinheit heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 - OLG Hamm
LG Hagen
ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR200.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Ärzte Dr. P. und Dr. S. nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch.
2
Am 3. Juni 1993 erlitt der Geschädigte D.W. einen Arbeitsunfall. Er fügte sich beim Wechsel eines Keilriemens durch den Ventilator der Lichtmaschine eine ca. 5 cm lange Weichteilwunde an der Beugeseite seines rechten Unter- arms zu. Zur Versorgung begab er sich in die von Dr. S. betriebene Chefarztambulanz , wo der diensthabende Arzt Dr. P. eine Wunde am rechten Unterarm mit Beugesehnenverletzung diagnostizierte und versorgte. Hierbei unterliefen ihm Behandlungsfehler. Wegen anhaltender Beschwerden (taubes Gefühl, Schmerzen, etc.) trennte der Beklagte zu 1 in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus am 22. November 1994 zum Zwecke der Schmerzausschaltung den Nervus Medianus und den Nervus Ulnaris durch und nähte die Nerven mittels interfaszikulärer mikroskopischer Nervennaht wieder zusammen. Hierdurch kam es zwar zu einer vorübergehenden Schmerzlinderung. Die rechte Hand war jedoch in ihrer Funktionsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Am 27. November 1995 wurde schließlich der rechte Unterarm des Geschädigten amputiert.
3
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 2001 wurden Dr. P. und Dr. S. zur Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes an den Geschädigten verurteilt. Darüber hinaus stellte das Landgericht die Ersatzpflicht der Dres. P. und S. für alle weiteren Schäden des Geschädigten fest. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Dres. P. und S. deren Zahlungsverpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 2001 erfüllt hatte, nahm sie die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Die Beklagten wurden durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2007 verurteilt, 50 % derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin zum Ersatz materieller Schäden des Geschädigten erbracht hatte, soweit diese ab dem 22. November 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Dres. P. und S. von allen weiteren materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüchen des Geschädigten zu 50 % freizustellen, die diese aufgrund des Urteils des Landge- richts Saarbrücken vom 29. November 2001 zum Ausgleich der ab dem 22. November 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befriedigen haben. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass die von dem Beklagten zu 1 durchgeführte Nervdurchtrennung medizinisch nicht indiziert und deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen sei.
4
Da es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte, erbrachte die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. erhebliche Leistungen an den Geschädigten , so u.a. Verschleißgeld, Pflegegeld, Verletztenrente. Darüber hinaus übernahm sie die Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel. Die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. einigten sich im Frühjahr 2012 dahingehend, dass sämtliche Ansprüche der Berufsgenossenschaft durch Zah- lung eines Betrages in Höhe von 800.000 €erfüllt sein sollten. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an die Berufsgenossenschaft. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagten wegen ihrer Zahlungen an die Berufsgenossenschaft für den Zeitraum ab 22. November 1994 auf Ausgleich im Innenverhältnis in Anspruch.
5
Das Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerregresses Ersatz der Hälfte der Zahlungen verlangen könne, die die Klägerin an die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen geleistet habe, die diese für den Geschädigten ab 1. Januar 2009 getätigt habe. Ansprüche für die Zeit davor seien hingegen verjährt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die entsprechende Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG Ausgleichsansprüche in Höhe der Hälfte des Betrags zu, den sie wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer an die Verwaltungsberufsgenossenschaft gezahlt hat. Diese Ansprüche seien insoweit noch nicht verjährt, als ihnen Leistungen auf die an die Berufsgenossenschaft übergegangenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten zugrunde lägen, die erst nach dem 1. Januar 2009 fällig geworden seien. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsse. Entstanden sei ein Anspruch, soweit er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden könne. Dies setze grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Zwar entstehe der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses. Er bestehe als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandle sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet sei, sei er mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden. Es sei aber zu beachten, dass auch der Anspruch eines jeden Gesamtschuldners gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, voraussetze, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt werde, bereits fällig sei. Solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen könne, sei für eine Pflicht der einzelnen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mit- zuwirken, kein Raum. Aus diesem Grund sei eine Geltendmachung derjenigen Freistellungsansprüche, die sich aus erst im weiteren Verlauf nach Schädigung fällig werdenden Schadensersatzpositionen ergäben, grundsätzlich erst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Forderung des Geschädigten möglich, so dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB auch erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden sei. In Fällen, in denen einzelne Schadenspositionen nicht bereits mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs des Gläubigers, sondern erst im weiteren Verlauf fällig würden, sei es nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Forderung - hier des Mitwirkungs- und Freistellungsanspruchs - voraussetze. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 229.262,71 € umfasse lediglich solche Schadenspositionen , hinsichtlich derer der Schadensersatzanspruch der Berufsgenossenschaft erst ab dem 1. Januar 2009 fällig geworden sei. Aus diesem Grund sei auch der sich auf Leistungen auf diese Schadenspositionen gründende Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten erst ab dem 1. Januar 2009 entstanden. Die Verjährung des ab 1. Januar 2009 entstandenen Ausgleichsanspruchs sei durch die am 21. Mai 2012 erfolgte Klageerhebung gehemmt worden.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht verneint werden.
8
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , wonach die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Geschädigten gegenüber der Berufsgenossenschaft als Gesamtschuldner hafteten, soweit diese nach dem 22. November 1994 mit den Ersatzansprüchen des Geschädigten kongruente Leistungen an den Geschädigten zu erbringen hatte (§ 823 Abs. 1, §§ 30, 31 bzw. § 831 BGB, § 840 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X). Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts , dass ein den Versicherungsnehmern der Klägerin gegen die Beklagten zustehender Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, soweit diese wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer im April 2012 Zahlungen an die Berufsgenossenschaft erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, VersR 2015, 587; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. § 86 Rn. 7).
9
2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt und diese Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426 Rn. 10; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016]). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt dies im Grundsatz auch für am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn ist die Verjährungs- frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Richtet sich die Verjährung dabei nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff., 28).
10
3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit er sich auf im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdende Schadenspositionen beziehe, erst mit Fälligwerden der auf Ersatz dieser Positionen gerichteten Forderung entstehe.
11
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem Augenblick , in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; vgl. auch Staudinger/Looschelders, BGB, Neubear- beitung 2012, § 426 Rn. 7; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016]; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 426 Rn. 4, jeweils mwN).
12
Für den Beginn der Verjährung ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Denn ein Anspruch ist entstanden , sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228 Rn. 14; vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19 mwN; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, BGB, § 199 Rn. 5 [Stand: 01.08.2016]).
13
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin am 22. November 1994 entstanden. An diesem Tag ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und den Beklagten begründet worden. Dem Geschädigten - bzw. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsberufsgenossenschaft H. - ist infolge der vom Beklagten zu 1 an diesem Tag behandlungsfehlerhaft vorgenommenen Stammnervendurchtrennung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen, der auf Ersatz desselben Schadens gerichtet ist, für den die Versicherungsnehmer der Klägerin aufgrund der fehlerhaften unfallchirurgischen Behandlung des Geschädigten haften (§§ 823, 31, 831, 840 BGB).
14
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten am 22. November 1994 lediglich ein Teilschaden entstanden war und die Schäden, deren Ausgleich die Zahlung der Klägerin diente, erst in der Folgezeit eingetreten sind. Diese Schäden standen zwar im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße in ihrer konkreten Ausprägung noch nicht fest. Sie sind aber auf die Behandlungsfehler der Versicherungsnehmer der Klägerin einerseits sowie der Beklagten andererseits zurückzuführen und waren im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße als möglich vorhersehbar. Dies genügt für die Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch hinsichtlich dieser Folgeschäden in dem Augenblick entstanden ist, in dem die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten dem Geschädigten ersatzpflichtig geworden sind. Denn insoweit ist der gesamte, auf die jeweilige unerlaubte Handlung zurückzuführende Schaden verjährungsrechtlich als Einheit anzusehen.
15
aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten , sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 15; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251 Rn. 35; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9). Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19 zur subjektiven Kenntnis im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB aF). Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (Senatsurteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 13; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19). Er findet seine Rechtfertigung darüber hinaus darin, dass es dem Geschädigten in aller Regel zuzumuten ist, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 737; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973 Rn. 14).
16
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat am Grundsatz der Schadenseinheit nichts geändert. Auf Hinweis des Rechtsausschusses ist der ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Begriff der Fälligkeit durch das bisherige Erfordernis - Entstehung der Forderung - ersetzt worden. Grund hierfür war der Umstand, dass der von der Rechtsprechung "namentlich im Deliktsrecht angewandte Grundsatz der Schadenseinheit" durch den Entwurf keine Änderung erfahren sollte, in den Fällen der Schadenseinheit aber nicht angenommen werden könne, der Ersatzanspruch werde mit Auftreten des ersten Schadens auch insoweit bereits fällig, als zwar vorhersehbare, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehende Spätfolgen betroffen seien (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040 S. 108; Rechtsausschuss, BT-Drs. 14/7052, S. 180; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4, 9).
17
bb) Der Senat hat den Grundsatz der Schadenseinheit bereits auf die Beurteilung der Frage übertragen, ob ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher Schadensfolgen der Restschuldbefreiung unterfällt, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Forderung spätestens zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Treten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue schädigende Folgen zu den bereits zuvor entstandenen hinzu, so ist für das Insolvenzverfahren eine einheitliche Behandlung geboten, soweit die Fortentwicklung des Schadens als möglich vorauszusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15).
18
cc) Der Grundsatz der Schadenseinheit ist auch für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind. Auch insoweit stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringende Schaden als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Erstschaden als möglich voraussehbar waren. Die Ausgleichungspflicht ist eine Folge der Schadensersatzpflicht. Sie wurzelt in dem inneren Schuldverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Dementsprechend entsteht der Ausgleichsanspruch als einheitlicher Anspruch bereits in dem Augenblick, in dem die für denselben Schaden verantwortlichen Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153, Rn. 13, jeweils mwN). Mit diesem Wesen des Ausgleichsanspruchs als einheit- licher Anspruch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen, "der Ausgleichsanspruch" entstehe erst mit jeder im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdenden Schadensersatzposition. Diese Auffassung führte zu einer unbegrenzten Vielzahl von Ausgleichsansprüchen desselben Ersatzpflichtigen aufgrund derselben Verletzungshandlung. Als Folge der Schadensersatzpflicht bezieht sich die Ausgleichungspflicht vielmehr von vornherein auf den gesamten, einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringenden und im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße absehbaren Schaden. Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frühzeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs trägt den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung und belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche - auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu berücksichtigende (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.) - Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 17).
19
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zu den Urteilen des III. Zivilsenats vom 7. November 1985 (III ZR 142/84, VersR 1986, 170) und vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594). Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 7. November 1985 ausgeführt, der bereits vor einer eigenen Leistung an den Gläubiger bestehende Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner , ihren Anteilen entsprechend an einer Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger freizustellen, setze die Fälligkeit der Schuld voraus, von der Befreiung verlangt werde. Diese Ausführungen beziehen sich aber nur auf die Möglichkeit eines Gesamtschuldners, den anderen Gesamtschuldner im Wege der Leistungsklage auf anteilige Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 142/84, VersR 1986, 170 Rn. 13 f.). Entsprechendes gilt für die Ausführungen des III. Zivilsenats in seinem Urteil vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594 Rn. 27), wonach der mithaftende Gesamtschuldner seine Mitschuldner bei Fälligkeit der Schuld darauf in Anspruch nehmen könne, ihn von der Verbindlichkeit in der Höhe zu befreien, der der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht. Mit diesen Ausführungen hat der III. Zivilsenat begründet, warum sich ein Zurückbehaltungsrecht des mithaftenden Gesamtschuldners nicht ausschließen lässt. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt aber einen fälligen Gegenanspruch voraus. Der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB bereits vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz von - im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße vorhersehbarer, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehender - Folgeschäden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist und zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann, stehen die Erwägungen des III. Zivilsenats nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13).

III.

20
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keineFeststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und zum Einwand der Klägerin getroffen hat, die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 10 O 124/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2015 - I-3 U 175/13 -

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.