Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Jan. 2019 - 20 U 1732/18

bei uns veröffentlicht am16.01.2019

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. April 2018, Az. 24 O 2558/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Polizeipräsidium Niederbayern zu Az. PV1-9634.018.18 der Herausgabe des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz ML 350 CDI, Fahrzeugident.-Nr. …443 nebst den dazugehörigen Fahrzeugschlüsseln an die Klägerin zuzustimmen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.200,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die dingliche Berechtigung an einem Pkw.

Die Klägerin erlangte im Rahmen eines am 4. März 2015 mit der BRO M. GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs des gebrauchten Pkw Mercedes-Benz ML 350 CDI, Fahrzeugident-Nr. …443 zum Kaufpreis von € 40.000,00 von der Käuferin Sicherungseigentum an diesem Fahrzeug (vgl. Ziffer II.1. der VertragsAGB, K 3). Auf Geheiß der Klägerin wurde der Pkw am 26. März 2015 an die BRO M. GmbH ausgehändigt und mit dem Kennzeichen …69 zugelassen. Die Verkäuferin D. AG übersandte der Klägerin gemäß den Vertragsbedingungen die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nr. …41.

Im Februar 2017 gelangte der Pkw auf ungeklärte Weise an unbekannte Personen, die ihn auf „mobile.de“ zum Preis von € 27.400,00 zum Verkauf anboten.

Der Beklagte nahm aufgrund der Anzeige unter der dort angegebenen Nummer Kontakt auf. Er vereinbarte mit dem Verkäufer einen Kaufpreis von € 25.000,00 sowie die Besichtigung des Pkw am 24. Februar 2017 um 9 Uhr an einer Straße im Bereich des Flughafens in Düsseldorf, wo der Verkäufer angabegemäß arbeite. Um 7 Uhr an diesem Tag meldete sich der Verkäufer telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass er beruflich verhindert sei, weshalb sein Bruder die Übergabe durchführen würde. Am Treffpunkt wurde der Beklagte erneut telefonisch vom Verkäufer kontaktiert, der darum bat, dass das Geschäft nicht auf der Straße abgewickelt werden und der Beklagte weiter weg von der Straße, auf einem Parkplatz hinter dem Gebäude warten sollte, was dieser auch tat.

Auf diesem Parkplatz traf die avisierte Kontaktperson später ein, wies sich mit einem angeblich slowenischen Ausweis aus, den der Beklagte fotografierte (K 9), und legte eine Kopie des angeblichen Ausweises des Verkäufers (K 10) und eine auf den 24. Februar 2017 datierte Verkaufsvollmacht (K 11) vor, in der als dem Bevollmächtigten ausgehändigte Anlagen „Fahrzeugbrief“, „Fahrzeugschein“ und „Fahrzeugschlüssel 2 Stück“ angekreuzt waren.

Der angebliche Bruder des Verkäufers übergab gegen Zahlung von € 25.000,00 sich als Fälschung herausstellende Zulassungsbescheinigungen (K 13, K 14), deren Nummern mit dem amtlichen Kennzeichen des Kfz, …91 und den am Fahrzeug angebrachten FIN-Tafeln übereinstimmten sowie einen behauptet bereits vom Verkäufer unterzeichneten Kaufvertrag (K 12). Der Bevollmächtigte konnte allerdings lediglich einen Schlüssel übergeben, was er damit erklärte, dass sein Bruder den zweiten Schlüssel in der Hosentasche vergessen habe. Das von ihm zugesagte Nachsenden von Zweit- und Reserveschlüssel ist nie erfolgt.

Als die Ehefrau des Beklagten versuchte, das Kfz zuzulassen, wurde entdeckt, dass die Zulassungsbescheinigungen als Blankodokumente entwendet worden und die Stempel auf den Kennzeichen gefälscht waren. Die auf den vorgelegten Identitätskarten (K 9, K 10) vermerkten bundesdeutschen Anschriften sind nicht existent. Das Kfz befindet sich seither auf einem Sicherstellungsgelände in P. Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 7. März 2017 (K 7) fristlos wegen „Unterschlagung - Betrug“, stellte das gesamte Darlehen fällig und macht ihre Rechte am sicherungsübereigneten Fahrzeug geltend.

Bis vom Senat im Berufungsverfahren auf die gegenteilige Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. November 2017 in der Beiakte der Staatsanwaltschaft Berlin, Az. 271 Js 4828/17, hingewiesen wurde, gingen die Verfahrensbeteiligten von einer Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Berlin aus.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, dass dem Zeugen T., dem der Geschäftsführer der BRO GmbH das Fahrzeug geliehen habe, die Jacke nebst Fahrzeugschlüssel gestohlen worden und das Fahrzeug daraufhin entwendet worden sei. Auch sei der Beklagte grob fahrlässig hinsichtlich der Unkenntnis von der fehlenden Verfügungsbefugnis und Eigentümerstellung des Verkäufers gewesen. Es hätten auffällige Umstände vorgelegen, weshalb sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass ihn eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Verkäufers treffe. Insbesondere sei das Auto mit Standort H. inseriert worden, sollte aber 200 km entfernt in Düsseldorf übergeben werden, der Preis sei anlasslos schon am Telefon um € 2.400,00 reduziert worden, die Abwicklung sollte nicht auf der Straße, sondern auf einem Parkplatz hinter einem Gebäude stattfinden, das in keinem erkennbaren Bezug zum Verkäufer stand, der vermeintliche Bruder habe keinen Bezug zum Ort der Abwicklung in Düsseldorf gehabt, es habe lediglich ein einziger Schlüssel übergeben werden können und auch in den übergebenen Dokumenten seien Auffälligkeiten enthalten. Die Klägerin war deshalb der Ansicht, dass ein gutgläubiger Erwerb sowohl an § 935 BGB scheitere als auch die Voraussetzungen des § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht vorlägen. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin der Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin zuzustimmen.

Der Beklagte hat vorgebracht, dass die Umstände des Besitzverlustes nicht geklärt seien, weshalb ein Abhandenkommen nicht nachgewiesen sei. Er sei gutgläubig und nicht grob fahrlässig hinsichtlich seiner Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers gewesen. Er hat beantragt, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin der Herausgabe an ihn zuzustimmen und die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nummer …41 an ihn herauszugeben.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 19. April 2018 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein gutgläubiger Erwerb an der aufgrund der Gesamtumstände des Falls anzunehmenden grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten von der Nichtberechtigung des Veräußerers scheitere. Der gesamte Erwerbsvorgang sei von Seltsamkeiten und Heimlichkeiten geprägt gewesen. Das Fahrzeug sei nicht am inserierten Standort zur Übergabe bereitgestellt worden, es sei nicht der angebliche Verkäufer, sondern dessen Bruder aufgetaucht, der dazu aufgefordert habe, auf einen wenig frequentierten Parkplatz zu fahren. Es sei lediglich ein Fahrzeugschlüssel übergeben worden, der angebliche Erstzulassungsort stimme, was einem durchschnittlichen Käufer hätte auffallen müssen, nicht mit der ausstellenden Behörde überein. Dies alles hätte in seiner Gesamtheit zu weiteren Nachforschungen durch den Beklagten führen müssen. Darauf, ob das Fahrzeug abhanden gekommen sei, komme es nach allem nicht an.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die Abweisung der Klage und - nachdem sich in der Berufungsinstanz die fehlende Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft Berlin herausgestellt hat - den Ausspruch der Feststellung, dass der Beklagte Eigentümer des fraglichen Pkw sei sowie wie in erster Instanz die Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung II mit der Nummer …41.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Polizeipräsidium Niederbayern zu Az. PV1-9634.018.18 der Herausgabe des Pkw nebst Schlüsseln zuzustimmen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2019 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung war auf den Antrag der Klägerin zurückzuweisen und der Urteilsausspruch aufgrund der veränderten tatsächlichen Umstände antragsgemäß zu modifizieren.

1. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung wegen der Änderung der Anträge in der Berufungsinstanz bestehen nicht, weil wegen des in beiden Instanzen unverändert gebliebenen Antrags auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II weiterhin eine Beschwer des Berufungsbeklagten gegeben ist; die Klageänderung im Übrigen ist sachdienlich.

2. Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen, da das Landgericht zutreffend einen gutgläubigen Erwerb des Pkw durch den Beklagten verneint hat.

a) Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die vom Landgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Auffälligkeiten in den Zulassungsbescheinigungen beim Beklagten noch keine Zweifel an der Berechtigung des Verkäufers wecken mussten, da diese nur marginal waren und einem Käufer, der keinen Anlass hatte, besonderes Augenmerk auf die ausstellende Behörde zu richten, nicht auffallen mussten (vgl. OLG Braunschweig, 9 U 50/16, juris Rn. 16). Denn abgesehen davon war das äußere Erscheinungsbild der Blankofälschungen ordnungsgemäß.

b) Allerdings ist dem Beklagten unabhängig hiervon grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung vorzuwerfen, § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

aa) Grobe Fahrlässigkeit ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt (BGH, VIII ZR 331/86, juris). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung für den Gebrauchtwagenhandel wegen der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kfz eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, VIII ZR 331/86, juris).

bb) Hier lag, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, eine Vielzahl kleinerer Auffälligkeiten vor, die allerdings in ihrer Gesamtheit einen handgreiflichen Anhaltspunkt für Zweifel am Eigentum des Verkäufers bildeten:

Zum einen hat der Beklagte das Fahrzeug im Straßenverkauf übernommen, wo nach gefestigter Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten ist, weil er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, V ZR 92/12, juris Rn. 15). Dabei wurde er vom angeblichen Verkäufer auch noch kurzfristig von der Straße weg zu einem hinter einem Gebäude gelegenen Parkplatz gelotst.

Zum anderen konnte der angeblich Bevollmächtigte nur einen Schlüssel vorlegen, was, da eine Nachsendung versprochen wurde, zwar gutgläubigen Erwerb nicht gänzlich ausschließt (vgl. OLG München, 23 U 434/11, juris Rn. 34; OLG Köln, 16 U 86/17, juris LS). Allerdings bestand hier die weitere Besonderheit, dass die Behauptung, der Schlüssel sei in der Hosentasche vergessen worden, weder zu den ins Einzelne gehenden Angaben in der auf den Verkaufstag datierten Verkaufsvollmacht passte noch das Fehlen des ebenfalls zur Nachsendung versprochenen Reserveschlüssels erklären konnte. Ein fehlender Zweitschlüssel aber ist typisch für entwendete Fahrzeuge (vgl. OLG Schleswig, 17 U 6/17, juris Rn. 28).

Hinzu kommt, dass der Ort der Übergabe ersichtlich keinerlei Bezug zur Person des angeblich in Köln lebenden, behauptet kurzfristig eingeschalteten Bevollmächtigten des Verkäufers hatte. Darüber hinaus verfügte dieser Bevollmächtigte trotz seines angeblich spontanen Einspringens über allerlei schriftliche, auf den Verkaufstag datierte, allerdings in keiner Weise nachprüfbare Unterlagen zum Nachweis seiner Bevollmächtigung, jedoch entgegen deren Inhalt nur über einen Autoschlüssel.

Aufgrund dieser auffälligen Gesamtumstände des Geschäfts hätte der Beklagte - wie jedem hätte einleuchten müssen - Nachforschungen zur Berechtigung des ihm völlig unbekannten Veräußerers und seines ebenfalls unbekannten Bevollmächtigten anstellen müssen.

3. Auf den im Wege der zulässigen Anschlussberufung gestellten, sachdienlich geänderten Antrag der Klägerin war antragsgemäß auszusprechen, dass der Beklagte gegenüber dem Polizeipräsidium Niederbayern der Herausgabe des streitbefangenen Pkw zuzustimmen hat. Die Klägerin hat, wie soeben ausgeführt, ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht an den Beklagten verloren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.

Der Streitwert entspricht dem von beiden Parteien angenommenen Wert des streitbefangenen Kfz.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten wird 1. festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer des Wohnmobils der Marke/des Typs Fiat Ducato mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … ist , sowie 2. der Klä

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(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

15
cc) Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler das Vorliegen besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht des für den Kläger auftretenden Mitarbeiters hätten begründen können. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310; vgl. auch OLG Schleswig, NJW 2007, 3007, 3008). Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. Letzteres nimmt das Berufungsgericht an. Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff - hier derjenige der groben Fahrlässigkeit - verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird

1. festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer des Wohnmobils der Marke/des Typs Fiat Ducato mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … ist , sowie

2. der Kläger verurteilt, der Herausgabe des Wohnmobils der Marke/des Typs Fiat Ducato mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … - derzeit auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Hamburg (Az. …) sichergestellt durch die Polizeidienststelle Polizeipräsidium Köln, … - an den Beklagten zuzustimmen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Herausgabe eines derzeit polizeilich sichergestellten und zuvor unstreitig von diesem erworbenen Wohnmobils an ihn selbst sowie im Berufungsrechtszug zusätzlich die Feststellung, dass er Eigentümer dieses Fahrzeugs ist.

2

Dieses hatte der Beklagte an eine Frau vermietet und von dieser nicht mehr zurückerhalten. Stattdessen bot eine als „H. H. aus Hamburg“ auftretende Veräußerin südländischen Aussehens das - ausweislich Auftragsbestätigung des Beklagten vom 9. September 2015 (B 1, Bl. 64 f. d. A.) von diesem zu einem Listenpreis von 50.755,00 € und zu einem tatsächlichen Kaufpreis von 44.000,00 € erworbene - Wohnmobil vom Typ Fiat Ducato „W…“ im Internet zu einem Verhandlungspreis von 33.400,00 € an (B 2), unter Angabe einer Laufleistung von 5.500 km. Nach seiner Darstellung traf der in Köln wohnhafte Kläger sich mit der Verkäuferin zunächst in einem Café am Rande eines Supermarkts in Hamburg - in diesem soll die Verkäuferin ihrer Darstellung nach gearbeitet haben - und fuhr von dort zu dem einige Kilometer entfernten Standort des Wohnmobils in einer Parkbucht vor einem größeren Gebäude, nach Angaben des Beklagten möglicherweise eine Schwimmhalle. Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs erreichte der Kläger nicht zuletzt wegen einer Beschädigung am Heck des Fahrzeugs eine Kaufpreisminderung auf 29.500,00 €.

3

Im schriftlichen Kaufvertrag vom 22. März 2016 (K 1, Bl. 5 d. A.) wurde eine etwas geringere Laufleistung von 4.117 km angegeben, aber im Übrigen die gleiche Fahrzeugidentifizierungsnummer … wie in den vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (K 2, K 3, Bl. 6 bis 7 d. A.) und am Fahrzeug angegeben. Während der Kaufvertrag als Verkäuferadresse „K. Straße 278, 2… Hamburg“ aufwies, hieß es in der Zulassungsbescheinigung Teil I „K. Straße 37 B, 2… Hamburg“ und in der Zulassungsbescheinigung Teil II „K. Straße 37 B, 2… Hamburg“. Der Kaufvertrag benannte eine „H. H…nn“ als Verkäuferin. Demgegenüber waren am Vorabend an den Beklagten die technischen Daten „MfG Familie H…n“ von einer E-Mail-Adresse „mh…n@gmx“ übermittelt worden (B 2, Bl. 66 ff. d.A).

4

Wie der Kläger dargelegt hat, habe er durch Inaugenscheinnahme des Personalausweises die Identität der Verkäuferin überprüft; die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Adressen- und Namensangabe seien ihm nicht aufgefallen. Nach Barzahlung erhielt der Kläger die Zulassungsbescheinigungen sowie zwei Fahrzeugschlüssel. Die Zulassungsbescheinigungen stellten sich später als sogenannte „Blanko-Fälschungen“ heraus. Auch von den Fahrzeugschlüsseln war lediglich einer ein Originalschlüssel, der andere eine Imitation, mit welchem nur in unmittelbarer Nähe des weiteren Fahrzeugschlüssels und der dort eingebauten Funkbetätigung das Fahrzeug gestartet werden konnte.

5

Der Kläger behauptet in beiden Rechtszügen, dass ihm die mangelnde Verfügungsbefugnis der Verkäuferin nicht bekannt gewesen sei. Er ist deshalb der Auffassung, das Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben. Dies stellt der Beklagte aufgrund der vorliegenden Ungereimtheiten und der - als solches unstreitigen - Tätigkeit des Klägers als Serviceberater in einem Autohaus in Abrede.

6

Soweit das Wohnmobil zur Besicherung einer Darlehensfinanzierung an die finanzierende Bank sicherungsübereignet war, hat diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (Bl. 157 d.A.) bestätigt, dass das Darlehen zurückgeführt worden sei. Mit Schreiben bereits vom 11. August 2016 (Bl. 157 d.A.) hatte die Bank mitgeteilt, dass sie die echte Zulassungsbescheinigung Teil II im Falle seines Obsiegens in diesem Rechtsstreit an den Beklagten herausgeben werde.

7

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat der auf Zustimmung zur Herausgabe des sichergestellten Fahrzeuges an den Kläger gerichteten Klage stattgegeben. Hierzu sei der Beklagte verpflichtet, weil der Kläger gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB infolge gutgläubigen Erwerbs Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei. Der Kläger habe sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen. Plausibel und nachvollziehbar sei, dass ihm die Unstimmigkeiten nicht aufgefallen seien; eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen habe nicht bestanden. Auch Verkaufsumstände und Preisdifferenz seien nicht untypisch für den Gebrauchtwagenhandel. Selbst den Umstand, dass der Zweitschlüssel offensichtlich kein Originalschlüssel ist, habe der Kläger nicht merken müssen, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger vergeblich Startversuche mit diesem Schlüssel vorgenommen habe.

8

Gegen dieses Urteil macht der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung Folgendes geltend:

9

- Das Landgericht habe die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Es sei aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass für Kfz-Händler strengere Sorgfaltspflichten gelten würden, welche über die Sorgfaltspflichten eines Privatmannes deutlich hinausgingen. Dies könne bei einem Serviceberater nicht anders liegen.

10

- Der Arbeitgeber des Klägers habe - aus dem Internet ersichtlich - zudem auch Wohnmobile in der Vermietung; ungeachtet dessen bietet der Kläger auch selbst Fahrzeuge im Internet an, beispielsweise der Firma BMW.

11

- Anders als das Landgericht es meine, hätten die Unstimmigkeiten in den Fahrzeugbescheinigungen aber auch bereits einem Laien auffallen müssen.

12

- Jedenfalls aus Händlerperspektive müsse aber ein um 25 % unter Wert annoncierter Kaufpreis zudem Bedenken erwecken.

13

- Das Landgericht habe auch verkannt, dass der Kläger eine Tauglichkeitsprüfung der Fahrzeugschlüssel hätte vornehmen müssen; sei es doch typisch für entwendete Fahrzeuge, dass bei diesen zumeist nur ein Originalschlüssel vorhanden oder funktionsfähig sei.

14

- Inzwischen habe sich weiter heraus gestellt, dass auch das Deckblatt des Serviceheftes erkennbar mittels eines neuen Deckblattes manipuliert worden sei.

15

- Aber auch die Situation des „Straßenverkaufs“ als solche müsse stets Zweifel erwecken, insbesondere wenn weitere Ungereimtheiten oder Ungenauigkeiten hinzu kämen; so liege es hier bei der Kilometerangabe, aber auch bei der Bescheinigung für die Flüssiggasanlage, der Abweichung der Ausstattung des Modells des angebotenen Baujahrs 2015 und dem tatsächlich gegebenen Modelljahr 2016 sowie bei dem zu dem deutschen Namen nicht passenden südländische Aussehen der Verkäuferin sowie deren behauptetes Alter.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen sowie das Feststellungsbegehren des Klägers zurückzuweisen

18

sowie widerklagend

19

1. im Wege des Zwischenfeststellungsantrages festzustellen, dass er, der Beklagte, Eigentümer des Wohnmobils der Marke/des Typs Fiat Ducato mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … ist und

20

2. den Kläger zu verurteilen, der Herausgabe des Wohnmobils der Marke/des Typs Fiat Ducato mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … - derzeit auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Hamburg sichergestellt durch die Polizeidienststelle Polizeipräsidium Köln, an ihn, den Beklagten, zuzustimmen.

21

Der Kläger beantragt,

22

1. die Berufung zurückzuweisen
sowie

23

2. festzustellen, dass er, der Kläger, Eigentümer des Wohnmobils der Marke/des Typs Fiat Ducato mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … ist.

24

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen dahin, dass der Kaufpreis keineswegs auffällig niedrig gewesen sei, er lediglich im Nachhinein ein Fahrzeug bei ebay angeboten habe, er keine Veranlassung zu einem Startversuch mit dem zweiten Schlüssel gehabt habe - welcher mutmaßlich wegen räumlicher Nähe zum Erstschlüssel auch funktioniert hätte - und sein Fokus darauf gerichtet gewesen sei, anhand von Zulassungsbescheinigungen und Personalausweis die Identität und Verfügungsberechtigung der Verkäuferin sowie durch Besichtigung den tatsächlichen Zustand des Wohnmobils zu überprüfen. Aus seiner Sicht habe keine Veranlassung bestanden - und dies werde auch nicht behauptet - etwa sich das Serviceheft anzusehen, über dessen Vorhandensein als solches er sich durchaus überzeugt habe. Die Darstellung von dessen Inhalt durch den Beklagten werde mit Nichtwissen bestritten. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 4. April 2017 beanstandet der Kläger das seiner Auffassung nach fehlende Rechtschutzbedürfnis für die Widerklage des Beklagten und die unterbliebene förmliche Rückübereignung durch die finanzierende Bank.

25

Im Übrigen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. März 2017 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen. Der Senat hat die Ermittlungsakten beigezogen.

II.

26

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in vollem Umfange Erfolg.

27

Deshalb war nicht nur unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die auf Zustimmung zur Herausgabe des sichergestellten Fahrzeuges an den Kläger erhobene Klage abzuweisen, sondern auch auf die gemäß § 533 ZPO statthafte, weil jedenfalls sachdienliche Widerklage des Beklagten der Kläger umgekehrt zur Zustimmung der Herausgabe an den Beklagten zu verurteilen sowie im Rahmen zulässiger Zwischenfeststellung auch festzustellen, dass der Beklagte Eigentümer des streitbefangenen Wohnmobils ist. Vielmehr musste umgekehrt auch die im Rahmen zulässiger Anschlussberufung statthaft erhobene Zwischenfeststellungsklage des Klägers erfolglos bleiben, weil der Kläger nicht Eigentum erworben hat. Den beiderseitigen Anträgen fehlt es allerdings nicht am Rechtsschutzinteresse. Denn obwohl die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zwischen den Parteien auf diese beschränkt ist und im Rahmen strafprozessualer Sicherstellung gemäß § 111 k StPO auch die Entscheidung des Ermittlungsrichters herbeigeführt werden kann, wird die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht grundlos die Entscheidung der Zivilgerichte übergehen.

28

In der Sache kam es für die Frage der eigentumsrechtlichen Zuordnung des streitbefangenen Wohnmobils allein darauf an, ob der Beklagte sein ursprüngliches Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des Klägers gemäß § 932 BGB verloren hat. Denn die anfängliche Sicherungsübereignung an die den Erwerb des Beklagten finanzierende Bank ist nach - auch vom Kläger nicht bestrittener - Rückführung des gewährten Darlehens gegenstandslos geworden, zumal die Bank mitgeteilt hat, dass sie im Falle eines Obsiegens des Beklagten in diesem Rechtsstreit die „echte“ Zulassungsbescheinigung Teil II auch an diesen herausgeben werde. Sofern nicht die Sicherungsübereignung selbst auflösend bedingt gewesen sein sollte, hätte die finanzierende Bank jedenfalls im Sinne des § 931 BGB ihren Herausgabeanspruch aufschiebend bedingt abgetreten, so dass der Beklagte mit Entscheidung dieses Rechtsstreits zugleich Eigentum erwirbt; die Übergabe der Zulassungsbescheinigung wirkt ohnehin nicht als solche rechtsbegründend. Allerdings wird der Beklagte vor einem gutgläubigen Erwerb nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB geschützt, weil er den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug durch die Überlassung zu Vermietungszwecken mit seinem Einverständnis aufgegeben hatte und für einen unfreiwilligen Besitzverlust der Mieterin nichts spricht; die Weggabe durch den Besitzmittler ist kein Fall des „Abhandenkommens“ (BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 318/02 -, NJW-RR 2005, 280, bei juris Rn.21).

29

Gleichwohl kann ein gutgläubiger Erwerb durch den Kläger nach Auffassung des Senats nicht angenommen werden. Die insoweit zu fordernden Standards an die gebotene Sorgfalt beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (1.), insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Informationsgrades des Klägers (2.), wurden von diesem nämlich ersichtlich nicht beachtet, so dass ihm der einen gutgläubigen Erwerb ausschließende Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB nicht erspart werden kann (3.).

30

1. Bereits seit längerem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs sich der Erwerber nicht allein auf den Rechtschein des vorhandenen Besitzes des Verkäufers verlassen darf, sondern das Unterlassen der Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief (heute: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) in aller Regel einem gutgläubigen Erwerb entgegen steht (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73 -, NJW 1975, 735, bei juris, Rn. 12 mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung). Obwohl einen Erwerber keine generelle Nachforschungspflicht trifft, ist es mit der bloßen Einsichtnahme in die vorgelegten Papiere jedoch regelmäßig nicht getan. Erforderlich ist vielmehr, und zwar als Mindestanforderung für einen gutgläubigen Erwerb, die „Übergabe und Prüfung des Kraftfahrzeugbriefes“ (BGH a.a.O., bei juris, Rn. 18; bestätigt etwa durch BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95 -, NJW 1996, 226 ff., bei juris, Rn. 7 und BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12 -, NJW 2013, 1946 ff.,bei juris, Rn. 13). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber Privatmann ist oder als Händler Erfahrungen in der Vornahme von Fahrzeugankäufen gesammelt hat (KG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 U 114/13 -, MDR 2015, 2311, bei juris, Rn. 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 1. September 2011 - 8 U 170/10 -, bei juris, Rn. 34, 36).

31

Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung oder auch aufgrund anderer Begleitumstände kann es zur Notwendigkeit weiterer Erkundigungen kommen, die - soll nicht vom Kauf Abstand genommen werden - bis zu einer Anfrage bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle oder beim Kraftfahrtbundesamt reichen können (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 -, NJW 1992, 310 ff., bei Juris, Rn. 13 ff., 18). Umstände, die geeignet sind, insoweit weitere Nachforschungen nahezulegen, sind etwa Ungereimtheiten im gesamten Verlauf des Geschäfts, ein sehr günstiger Verkaufspreis (siehe bereits BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 331/86 -, NJW-RR 1987, 1456 ff., bei juris, Rn. 19, 24 ff.), aber auch bereits die Situation des „Straßenverkaufs“ selbst, jedenfalls bei auffälligem Verlauf (BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12 -, NJW 2013, 1946 f., bei juris Rn. 15; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 1. September 2006 - 14 U 201/05 -, NJW 2007, 357 ff., bei juris Rn. 19), eine Situation, die deshalb spezifische Risiken aufweist, weil sie naturgemäß das Risiko der Entdeckung eines entwendeten Fahrzeugs mindert (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 a.aO., bei juris Rn. 14).

32

Inwieweit welche Umstände tatsächlich aussagekräftig zu Nachforschungen veranlassen müssen, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist stets, ob der Erwerber deshalb die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich groben Maße außer Acht gelassen hat, weil er dasjenige unbeachtet gelassen hat, was in gegebenem Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 -, bei Juris, Rn. 13 m. w. N.). Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass auf den Wahrnehmungshorizont des Erwerbers abzustellen ist, also eine „ex ante“-Betrachtung vorzunehmen ist und nicht auf die „ex post“-Sicht nach späteren Ermittlungen.

33

2. Insoweit kommt es naturgemäß nicht allein auf die objektiven Umstände des Erwerbsgeschäfts an, sondern gerade auch auf Vorkenntnisse und Erfahrungen des Erwerbers. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung zu Recht bisher von Fahrzeughändlern eine entschieden intensivere Prüfung und Nachforschung verlangt als von Privatpersonen (so ausdrücklich etwa KG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 U 114/13 -, MDR 2015, 23 f, bei juris, Rn. 17 und 21; OLG Braunschweig vom 1. September 2011 - 8 U 170/10 -, bei juris, Rn. 36). Fälschungen von Zulassungsbescheinigungen etwa, die einem im Umgang mit derartigen Papieren vertrauten Händler ohne weiteres auffallen oder zumindest als Ungereimtheiten zu weiteren Nachforschungen veranlassen, müssen einem Privatkäufer nicht ohne weiteres ins Auge fallen. Ähnlich liegt es bei anderen Ungereimtheiten. Allerdings muss auch ein Privatkäufer sich jedenfalls in wohlverstandenem Eigeninteresse darüber hinreichende Sicherheit verschaffen, ob etwa Serviceintervalle eingehalten sind oder eine Werksgarantie noch besteht und deshalb das Serviceheft vorlegen lassen (hiervon geht ersichtlich auch OLG München, Urteil vom 26. Mai 2011 - 23 U 434/11 -, bei juris Rn. 33, aus).

34

Vorliegend ist der Kläger - Serviceberater in einem Autohaus - nicht einem selbständigen Händler oder wenigstens einem im Ankauf tätigen Mitarbeiter eines Autohauses gleichzusetzen, wenn auch zweifelsohne fahrzeugkundig, also im Umgang mit Kraftfahrzeugen generell erfahren. Wie er vor dem Senat erläutert hat, führt er Kundendienstaufträge sowie die Abwicklung von Versicherungsschäden durch und sieht in dieser Eigenschaft ein bis zwei Zulassungsbescheinigungen täglich. Er war auch in der Lage, dem Senat die zum Teil nicht ganz leserlichen Rubriken in der Kopie der vorgelegten Fahrzeugbescheinigung Teil II im Hinblick auf die im Feld „K“ angesprochene EU-Konformitätsbescheinigung zu erläutern (K 3, Bl. 7 d.A.). Dies veranschaulicht, dass der Kläger im Umgang mit solchen Papieren und den einzutragenden Daten jedenfalls deutlich erfahrener ist als ein durchschnittlicher Privaterwerber.

35

Auch daraus folgt für den Senat keineswegs, dass der Kläger gleichwohl einem Händler gleichzustellen wäre, ist es doch ein Unterschied, ob in primärer Verantwortung täglich der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen vorgenommen wird oder ob ein Mitarbeiter eines Autohauses lediglich am Rande das Eine oder Andere über An- und Verkäufe erfahren mag, sich aber als Serviceberater vorrangig auf die technische Seite zu konzentrieren hat. Andererseits wird bei einem Erwerber wie dem Kläger im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Privaterwerber ein generell leicht erhöhtes und in technischen Fragen deutlich erhöhtes Niveau von Vorkenntnissen angenommen werden können, was den von einem derartigen Erwerber zu beachtenden Sorgfaltsstandard mitdefinieren muss.

36

3. Diesen Anforderungen ist der Kläger beim konkreten Erwerbsvorgang nicht gerecht geworden. Vielmehr sind ihm berechtigte Zweifel an der Verfügungsbefugnis der ihm gegenübergetretenen Verkäuferin und damit der Anlass zu weiteren Nachforschungen in Folge von grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben.

37

a) Insoweit sind bereits eine Reihe von Unstimmigkeiten auffällig, die jedenfalls in der Gesamtschau dem Kläger Veranlassung zu Nachfragen hätten geben müssen.
Dies betrifft in geringerem Maß die textlichen Unstimmigkeiten in der Zulassungsbescheinigung Teil II selbst, der durchaus eine gekonnte Fälschung darstellt. Auf Originalpapier und mit qualifizierter Drucktechnik ausgeführt, darf bezweifelt werden, ob ein Laie etwa hätte erkennen können, dass die Siegelung nicht als echte Klebesiegelung, sondern lediglich mit einem Tintenstrahldrucker angebracht worden ist (Behördengutachten des LKA Hamburg vom 2. Juni 2016, Ermittlungsakte Bl. 280 ff. d.A.). Ebenso hätten die unterschiedliche Angaben in der Postleitzahl der Anschrift der Verkäuferin in der Zulassungsbescheinigung Teil I einerseits und Teil II andererseits ( K 2, K 3, Bl. 6, 7 d.a.) zwar bei peniblem Vergleich auffallen können, aber nicht zwingend müssen. Schon auffälliger ist der Unterschied zwischen der in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Hausnummer bei der Anschrift der Verkäuferin und der entsprechenden Hausnummer im Kaufvertrag, auch wenn grundsätzlich ein Umzug in einer gleichen Straße möglich sein mag. Deutlich schwerer ins Gewicht fällt daher das im Kaufvertrag mit 20. Mai 2015 - offenbar nach „Verbesserung“ - angegebene Erstzulassungsdatum, das mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II (K 3, Bl. 7 d. A.) angegebenen Datum in der Zeile betreffend die EU-Konformitätsbescheinigung harmonisiert, nicht aber mit dem weiter oben im Feld „B“ angegebenen Erstzulassungsdatum vom 8. Oktober 2015. Es erstaunt, dass der im Umgang mit derartigen Unterlagen erfahrene Kläger ersichtlich nicht einen Abgleich zwischen diesen Daten untereinander vorgenommen hat, obwohl hierdurch doch zum einen Rückschlüsse auf den Lauf der typischerweise mit der Erstzulassung beginnenden Werksgarantie möglich sind und zum anderen natürlich auf die Vertrauenswürdigkeit der Angaben der Verkäuferin.

38

Eine weitere und auffällige Unstimmigkeit betrifft die Schreibweise des Nachnamens „H...nn“ (Kaufvertrag, Zulassungsbescheinigungen) oder „H…n“ der Verkäuferin (E-Mail betreffend die Serienausstattung vom 21. März 2016, B 2, Bl. 66 ff d.a.). Ist es schon bemerkenswert, dass eine Verkäuferin eher südländischen Aussehens sich mit einem typisch deutschen Vor- und Familiennamen nennt, dürften - von Schreibfehlern einmal abgesehen - in aller Regel die meisten Menschen sich ihres Namens und seiner Schreibweise sicher sein. Um einen bloßen Schreibfehler kann es sich bei der Angabe „H…nn“ aber schon deshalb nicht handeln, da auch die Mailadresse derart lautete, nämlich „mh…[email protected]“ . Es verwundert, dass der Beklagte und seine Ehefrau auch dies übersehen haben wollen, obwohl diese E-Mail mit den technischen Spezifikationen doch am Vorabend des Ankaufes gekommen war und annehmbar der Kläger diese Mail am nächsten Tag auch bei sich führte, um einen technischen Abgleich vornehmen zu können. Jedenfalls jetzt wäre eine genauere Nachprüfung angezeigt gewesen.

39

b) Dass aber der Kläger ersichtlich mit einem abgesenkten Aufmerksamkeitsniveau - welches nicht zu seinen als Serviceberater in einem Autohaus erworbenen Vorkenntnissen passt - den Erwerbsvorgang abwickelte, wird auch am Umgang mit Zweitschlüsseln und Serviceheft deutlich.

40

Es mag sein, dass im konkreten Fall eine Erprobung des Zweitschlüssels keine besonderen Erkenntnisse gebracht hätte, weil - solange der Erstschlüssel in der Nähe lag - ein Starten auch mit dem Zweitschlüssel möglich gewesen wäre, obwohl der notwendige Transponder in diesen gerade nicht eingebaut war. Es ist aber schon erstaunlich, dass nach eigener Bekundung der Kläger einen Startvorgang mit diesem Schlüssel noch nicht einmal probiert hatte, ist doch das Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels - was einem Mitarbeiter eines Autohauses kaum verborgen geblieben sein kann - typisch für entwendete Fahrzeuge.

41

Noch erstaunlicher ist es, dass der Kläger nach eigener Bekundung sich zwar über die Existenz des Servicehefts als solches informiert, dieses aber nicht einmal aufgeschlagen hatte. Der Senat kann offen lassen, ob entsprechend dem Vortrag des Klägers - welchen der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat - schon die erste Seite auch des Serviceheftes manipuliert war, und zwar aufgrund grober Pixelung erkennbar. Entscheidend ist vielmehr, dass durch dieses Verhalten der Kläger eine weitere sich aufdrängende Möglichkeit der Risikominimierung nicht wahrgenommen hat. Es mag sein, dass bei einem noch relativ jungen Fahrzeug die Problematik von Serviceintervallen und deren Einhaltung sich noch nicht stellen konnte, wohl aber Bestand und Beginn der Werksgarantie, die sich einem solchen Serviceheft typischerweise entnehmen lassen; möglicherweise wäre der Kläger gerade auch hierdurch erneut auf Differenzen jedenfalls hinsichtlich der angegebenen Daten der Erstzulassung aufmerksam geworden. Dieses Versäumnis ist umso gravierender, als der Kläger ersichtlich auch nicht etwa die Vorlage der Erstbestellung und des Kaufbelegs verlangt hatte, was bei einem jungen Fahrzeug noch mit Erfolg möglich sein müsste.

42

c) Insgesamt hat der Kläger gerade derartige Möglichkeiten der Untersuchung bzw. des Abgleichs von Daten nicht wahrgenommen, die ihm aufgrund bereits seiner Vorkenntnisse als Serviceberater in einem Autohaus in ihrer Relevanz hätten bekannt sein müssen und welche zumindest im Falle der Unstimmigkeiten in der Namensangabe und beim Zulassungsdatum auch hinreichenden Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben hätten. Nur auf diese Weise wäre es aber auch möglich gewesen, dem Risikopotential entgegen zu wirken, dass vorliegend aus den Rahmenumständen des Erwerbsgeschäfts folgte.

43

Diese bestanden nämlich zunächst in der Situation eines Straßenverkaufs einschließlich des eigenartigen und daher auffälligen Umstandes, dass das Fahrzeug nicht etwa auf dem Parkplatz des Supermarktes parkte, sondern fernab vor einem öffentlichen Gebäude. Hinzu kam ein gegenüber dem ursprünglichen tatsächlichen Kaufpreis von 44.000,00 € günstiger Zweitverkaufspreis von letztlich nur 29.500,00 €, der gerade deshalb auffällig ist, weil - wie aus einschlägigen Internetplattformen und der Tagespresse senatsbekannt ist - Wohnmobile länger genutzt werden und wertstabiler sind als Personenkraftwagen. Ein Phänomen, das einem in einem Autohaus tätigen Mitarbeiter kaum verborgen geblieben sein dürfte, mag er sich beruflich auch nicht speziell mit Wohnmobilen beschäftigen. Gerade diese Umstände hätten es umso mehr nahegelegt, sorgfältig zu handeln und notfalls noch einen Tag der Überprüfung einzuschieben. Wer dies nicht tut - vielleicht aus Sorge, dass der günstige Kauf dann nicht mehr gelingt, oder wegen der Entfernung zwischen eigenem Wohnort und dem Verkaufsort -, handelt aber grob fahrlässig und ist nicht gutgläubig im Sinne des § 932 BGB.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO besteht nach Auffassung des Senats nicht, weil in der vorstehenden Entscheidung lediglich die schon von der Rechtsprechung bisher erarbeiteten Maßstäbe auf die Umstände des Einzelfalls hin konkretisiert werden.


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.