Landgericht Landshut Endurteil, 19. Apr. 2018 - 24 O 2558/17

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 271 UJs 411/17 der Herausgabe des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz ML 350 CDI, Fahrzeugident-Nr. -, nebst den dazugehörigen Fahrzeugschlüsseln an die Klägerin zuzustimmen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 27.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erklärung einer Freigabe eines sichergestellten Fahrzeuges.

Die Klägerin schloss mit der B. GmbH einen Darlehnsvertrag am 4.3. 2015 ab. In dessen AGB wurde vereinbart, dass die Klägerin Sicherungseigentum an dem Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz ML 350 CDI, Fahrzeugident-Nr. - erhalten solle, auf die Anlagen K1 bis K3 wird Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde der B. GmbH am 26.3. 15 ausgehändigt, die Zulassungsbescheinigung wurde der Klägerin von der D. AG zugesandt. Auf Geheiß der Klägerin erfolgte die Aushändigung des Fahrzeuges an die B. GmbH. Die dingliche Einigung darüber, dass die Klägerin das Eigentum erwerben sollte, findet sich in den Geschäftsbedingungen. Die D. AG als Fahrzeugverkäuferin übersandte infolge dessen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit der Nr. - nicht an die B. GmbH, sondern an die Klägerin, die diese Urkunde bis zum heutigen Tage im Original in Besitz, auf Anlage K6 wird Bezug genommen. Die fälligen Darlehensraten zahlte die Kundin in der Folgezeit nicht. Die Klägerin kündigte daher den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 07.03.2017 fristlos, stellte das gesamte Darlehen fällig und machte ihre Rechte am sicherungsübereigneten Fahrzeug geltend, auf Anlage K7 wird Bezug genommen. Wie sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 271 UJs 411/17 ergibt, verlieh der Geschäftsführer der Darlehensnehmerin das streitgegenständliche Fahrzeug an Herrn M.T.. Dieser stellte das Fahrzeug am 18.02.2017 gegen 19:00 Uhr in einem Parkhaus in der XY, Berlin ab.

Auf hier nicht bekanntem Wege gelangten nicht näher bekannte Personen an das Fahrzeug.

Der Beklagte rief sodann die in der Anzeige als Verkäufer auftretende Person unter der dort angegebenen Handy-Nr. an und vereinbarte mit dem Verkäufer einen Kaufpreis von 25.000,00 EUR. Zugleich wurde vereinbart, dass der Pkw am 24.02.2017 in Düsseldorf abgeholt werden solle. Der Verkäufer hat in diesem Zusammenhang erwähnt, dass er bei einer Firma in Düsseldorf arbeitet. Der Beklagte und seine Ehefrau fuhren sodann am Donnerstagabend los und übernachteten bei der Schwägerin des Beklagten in H.. Mit dem Verkäufer war ein Treffpunkt für 9:00 Uhr verabredet. Um 7:00 Uhr rief der Verkäufer den Beklagten an und erzählte, er habe von seinem Chef einen wichtigen Auftrag erhalten und wolle daher seinen Bruder zur Übergabe schicken, den er eine Vollmacht erteilen und eine Ausweiskopie mitgeben würde. Am Treffpunkt wurde dem Beklagten geheißen, das Fahrzeug auf einen weiteren, abgegrenzten Parkplatz, weg von der Straße zu fahren. Die anwesende Person gab sich als Bruder des „Verkäufers“ aus. Das amtliche Kennzeichen und die am Fahrzeug angebrachten FIN-Tafeln stimmten mit der in der Zulassungsbescheinigung I und II überein. Nebst vorgelegten Ausweispapieren wurden dem Beklagten auch der Kaufvertrag und die (wie im Nachhinein bekannt wurde) gefälschten Zulassungsbescheinigungen ausgestellt. Bei der Übergabe wurde ein Fahrzeugschlüssel übergeben, obwohl das Fahrzeug über zwei Schlüssel nebst Notschlüssel verfügt.

Die Klägerin behauptet, dem Zeugen T. sei die Jacke nebst Fahrzeugschlüssel gestohlen worden.

Die Klägerin meint, dass daher ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten an § 935 Abs. 1 S.2 BGB scheitert. Des Weiteren führt die Klägerin aus, lägen die Voraussetzungen es gutgläubigen Erwerbes nicht vor, da der Beklagte aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis von der fehlenden Verfügungsbefugnis des Verkäufers war.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 erhob der Beklagte Widerklage.

Die Klägerin beantragte zuletzt zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 271 UJs 411/17 der Herausgabe des Fahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz ML 350 CDI, Fahrzeugident-Nr. -, nebst den dazugehörigen Fahrzeugschlüsseln an die Klägerin zuzustimmen.

2. Die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragte zuletzt zu erkennen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin zum Az.: 271 UJs 411/17 der Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz ML 350 GDI, Fahrzeugident-Nr. -, nebst den dazugehörigen Fahrzeugschlüsseln an den Beklagten zuzustimmen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nummer D Y 429641 an den Beklagten herauszugeben.

Der Beklagte meint, er sei nicht grobfahrlässig in Hinblick auf die Unkenntnis der Verfügungsbefugnis des Verkäufers gewesen, ein gutgläubiger Erwerb sei somit möglich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung vom 06.03.2018 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

II.

Die Klage ist begründet. Der Beklagte schuldet die Abgabe der Willenserklärung gem. § 894 ZPO, da ihm keine Rechte an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zustehen.

1.) Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges, der Beklagte als zumindest kurzzeitiger Besitzer hat ihr gegenüber kein Recht zum Besitz.

Die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin hat ihr Eigentum nicht an den Beklagten verloren.

a.) Ob das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin abhanden gekommen ist, kann vorliegend offen bleiben.

Der Verlust des mittelbaren Besitzes ist nur in den Fällen des § 935 Abs. 1 S. 2 erheblich (MüKoBGB/Oechsler, 7. Auflage 2017, § 935 Rn. 3). Ist der Eigentümer mittelbarer Besitzer der Sache, kommt es nach Abs. 1 S. 2 darauf an, ob der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seine Willen verloren hat. Eine vom Besitzmittler freiwillig weggegebene Sache ist dem mittelbar besitzenden Eigentümer nicht abhandengekommen (RGZ 54, 68 [72]; vgl. auch OLG Brandenburg BeckRS 2014, 13060 Rn. 58). Ferner ist die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer vom Eigentümer selbst oder von einem Dritten mit Einverständnis des Eigentümers weggenommen worden ist (allgM, vgl. etwa Jauernig/Berger Rn. 5; Staudinger/Wiegand, 2017, Rn. 13; Baur/Stürner SachenR § 52 Rn. 45; Müller SachenR Rn. 2415) (BeckOK BGB/Kindl, Stand 01.11.2017, § 935 Rn. 5).

Der angebotene Zeugen T. war trotz Ladung nicht erschienen, so dass keine genauere Klärung des vom Beklagten bestrittenen Verhältnisses zwischen der B. GmbH und dem Zeugen T. möglich war.

Aus den unten aufgeführten Gründen kommt es jedoch auf eine Einvernahme des Zeugen nicht mehr entscheidungserheblich an.

b.) Der Beklagte war jedenfalls nicht in gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des ihm unbekannten Veräußerers. Dies steht schon auf Grund der vorgelegten Unterlagen und auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn „die erforderliche Sorgfalt … in ungewöhnlich großem Maße verletzt“ ist. Nach der Rspr. des BGH müssen dem Erwerber „beim Erwerb der Sache Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer bzw. nicht Verfügungsberechtigter war. Der Erwerber muss sich also in einer Lage befunden haben, in der es für ihn auch bei nur durchschnittlichem Merkvermögen und Erkenntnisvermögen nicht schwer war, zu der Erkenntnis zu gelangen, dass die veräußerte Sache dem Veräußerer nicht gehörte. Die ihm bekannten Umstände müssen somit derart gewesen sein, dass er zu dieser Erkenntnis auch ohne ein besonders sorgfältiges und pflichtbewußtes Verhalten, insbesondere auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung hätte gelangen können.“ Nach einer Faustformel handelt grob fahrlässig, wer nicht beachtet, „was … jedermann hätte einleuchten müssen“. Von der Sache her geht es also um Evidenz der Eigentumslage, und zwar häufig in einer Konstellation, bei der auf Erwerberseite nach aller Lebenserfahrung positive Kenntnis des fehlenden Eigentums des Veräußerers nahe liegt, diese aber nicht beweisbar ist (MüKoBGB/Oechsler, aaO, § 932 Rn. 47 m.w.N.).

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr. vgl. BGH WM 1966, 678; BGH NJW 1980, 2245; BGH NJW 2005, 1365, 1366). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Wann eine solche Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Für den Gebrauchtwagenhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1456, 1457 m. w. N.) (OLG München Urt. v. 5.5.2011 - 23 U 434/11, BeckRS 2011, 14507).

Auch unter der Berücksichtigung der aufgeführten obergerichtlichen Rechtsprechung und der Wertung, dass es nach der Auffassung des Obergerichts darauf ankommt, ob der Beklagte gewerbsmäßiger Autohändler ist, was er vorliegend nicht ist oder der Aussteller in nicht übereinzubringender Weise von der ausstellenden Behörde abweicht, war hier eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, da der gesamte Erwerbsvorgang von Seltsamkeiten und Heimlichkeiten geprägt gewesen ist.

Ausweislich der Aussage der Zeugin B. sowie der informatorischen Anhörung des Beklagten wurde das Fahrzeug nicht am inserierten Standort zur Übergabe bereitgestellt. Dies kann jedoch isoliert betrachtet noch nicht zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug von einem weiteren, dem Beklagten bis dato nicht einmal namentlich Bekannten „Bruder“ des angeblichen Veräußerers überbracht werden sollte, ist auch für sich isoliert betracht noch nicht ausreichend, da das Gericht hier sehr wohl erkennt, dass sich der Überbringer der Fahrzeuges gegenüber dem Beklagten mit einem, wenn auch offensichtlich falschen Ausweispapier ausgewiesen hat. Jedenfalls seltsam anmuten hätte dem Beklagten müssen, dass das Fahrzeug gerade nicht auf einem an der Straße gelegenen Abstellplatz, sondern auf einem weniger frequentierten, zum Teil wohl durch eine geschlossene Schranke gesicherten Parkplatz übergeben werden sollte. Jedenfalls der redliche Eigentümer würde sich nicht scheuen, auch an einer Straße sein Fahrzeug zu übergeben. Absolut seltsam muss es auch für den durchschnittlichen Erwerber anmuten, dass im Rahmen einer solchen Übergabesituation lediglich ein Fahrzeugschlüssel übergeben wird und der Zweitsowie der Reserveschlüssel nachgesandt werden sollen. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt muss der durchschnittliche Erwerber davon ausgehen, dass er das Fahrzeug nicht vom Verfügungsberechtigten übergeben bekommt. Weiterhin ergibt sich auf Grund der jeweiligen Vollmachten jeweils ein Ortsunterschied zwischen dem Wohnort des Bruders und des angeblichen Verkäufers, wo jedenfalls eine weitere Nachforschung angezeigt gewesen wäre. Darüber hinaus stimmt der angebliche Erstzulassungsort auch nicht mit der ausstellenden Behörde überein, auch dies hätte dem durchschnittlichen Käufer auffallen müssen.

Dem Beklagten kann es dabei auch nicht zu Gute kommen, dass er die Fälschung der Zulassungsbescheinigungen nicht erkannt hat, was er grundsätzlich auch nicht erkennen muss. Im Übrigen muss der durchschnittliche Käufer auch nicht wissen, dass keine AG-GmbH existiert. Jedenfalls auffallen muss dem Beklagten aber, dass Zulassungsbescheinigung I und II von unterschiedlichen Behörden ausgestellt worden sind (beigezogene Akte StA Berlin, Band I, Bl. 193 ff. Auch dieser Punkt hätte zu einer weiteren Nachforschung durch den Beklagten führen müssen.

Auch eine Gesamtwürdigung der obig aufgeführten Umstände kommt zum Ergebnis, dass dem Beklagten auf Grund offensichtlicher grober Fahrlässigkeit die fehlende Verfügungsbefugnis des angeblichen Veräußerers nicht bekannt gewesen ist.

Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten scheidet daher sicher aus.

c.) Der Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz. Weiterhin betrifft dies auch lediglich das hier vorliegende Prozessrechtsverhältnis, es ergibt sich keine Bindungswirkung für die Entscheidung hinsichtlich der weiter im Ermittlungsverfahren beteiligten Personen. Die Anlage K7 spielte in vorliegendem Verfahren keine Rolle. Über ein anderes Recht zum Besitz oder Herausgabeansprüche gegenüber anderen Personen war vorliegend nicht zu entscheiden.

Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.

III.

Die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO.

IV.

Die Widerklage ist unbegründet.

Hinsichtlich der Ausführungen ist nach oben zu verweisen. Es hat kein Eigentumserwerb durch den Beklagten stattgefunden.

Die Widerklage war daher vollumfänglich abzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VII.

Auf Grund der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage erfolgt keine Addition der Werte bei der Streitwertfestsetzung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Landshut Endurteil, 19. Apr. 2018 - 24 O 2558/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Landshut Endurteil, 19. Apr. 2018 - 24 O 2558/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Landshut Endurteil, 19. Apr. 2018 - 24 O 2558/17 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

Referenzen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.