Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Apr. 2015 - 15 U 2919/14

published on 08/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Apr. 2015 - 15 U 2919/14
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Landgericht München I, 22 O 4485/14, 23/07/2014

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2014, Az. 22 O 4485/14, in Ziffern 2. und 3. wie folgt neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB I.F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer .„193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR freizustellen.

3. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers an der SHB I. F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer .„193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an der ... I. F. Konzepte GmbH & Co. A. KG.

Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Bl. 77/89 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hafte dem Kläger gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Stellung als aufnehmende Gesellschafterin verpflichtet gewesen, den Kläger über die Beteiligung vollständig und richtig aufzuklären. Dass die Beklagte nicht Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft sei, sondern ihr erst mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung beigetreten sei, ändere hieran nichts. Der bei den Verhandlungen über den Beitritt des Klägers verwendete Prospekt sei insoweit widersprüchlich und damit fehlerhaft, als er den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ benenne. Einem Anleger werde mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung schon auf dem Prospektumschlag vorgespiegelt, dass er damit durch Bildung von Rücklagen für eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter Vorsorge treffen könne. Tatsächlich handele es sich bei der Beteiligung aber, wie sich aus den im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen ergebe, um ein „langfristiges unternehmerisches Investment“ mit dem Risiko des teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals, das sich von der Konzeption her nicht von anderen von der Beklagten initiierten Immobilienfonds unterscheide. Bei der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ könne es sich somit nur um ein Lockmittel zur Anziehung von Anlegern handeln, die eine finanzielle Altersvorsorge und damit eine konservative Anlagestrategie verfolgten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Die irreführende Darstellung werde auch nicht durch den Prospektnachtrag vom 15.06.2006 beseitigt. Die Kausalitätsvermutung habe die Beklagte nicht erschüttert. Sie habe dem Kläger daher den Zeichnungsschaden zu ersetzen; lediglich den geltend gemachten entgangenen Gewinn könne der Kläger nicht verlangen, da er die Voraussetzungen des § 252 BGB nicht ausreichend dargelegt habe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Die Beklagte, die mit der Berufung weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage anstrebt, macht geltend, sie sei unstreitig nicht Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft gewesen, sondern lediglich Register- und Verwaltungstreuhänderin, die nach § 14 des Treuhandvertrags von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei in keiner Weise in den Vertrieb der Fondsbeteiligungen eingebunden gewesen, so dass sie auch nicht über § 278 BGB für die Vermittler der Beteiligung hafte. Es treffe auch nicht zu, dass sie zu den Initiatoren der Vorgängerfonds „Businesspark S.“ und „Einkaufszentrum C. G.“ zähle. Das Landgericht habe sie daher nicht der Haftung unterwerfen dürfen, die vom BGH für Gründungs- und Altgesellschafter entwickelt worden sei. Ein reiner Register- und Verwaltungstreuhänder sei nur für die ihm positiv bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten aufklärungspflichtig, die sich nicht direkt aus dem Emissionsprospekt ergäben. Dass die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ irreführend sei, habe das Landgericht aber gerade aus den im Prospekt selbst abgedruckten Risikohinweisen geschlossen.

Die Verwendung des Begriffs „Altersvorsorgefonds“ stelle keine Irreführung der Anleger dar. Bei der Bezeichnung stehe ersichtlich deren werbender, unverbindlicher Charakter im Vordergrund; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Verwendung von Begriffen wie „bombensichere Altersvorsorge“ keine arglistige Täuschung oder Irreführung begründen. Der Begriff „Altersvorsorge“ sei nicht gesetzlich definiert. Ob eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, hänge von der individuellen Situation und den Anlagezielen des einzelnen Anlegers ab. Weder die Risiken der Beteiligung noch eine hohe Fremdkapitalquote stünden einer Eignung zur Altersvorsorge zwingend entgegen. Die vom Kläger zitierte Hinweisverfügung des OLG Stuttgart vom 13.11.2014 befasse sich ausschließlich mit der Haftung eines Anlageberaters und sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Jedenfalls scheide ein Prospektfehler aus, weil der vom Landgericht beanstandete Eindruck durch die im Prospekt selbst abgedruckten Risikohinweise richtiggestellt werde.

Der Kläger sei durch den Vermittler in jeder Hinsicht anlage- und anlegergerecht beraten worden. Einen Beratungsfehler habe der Kläger nicht vorgetragen.

Der geltend gemachte Anspruch sei zudem verjährt, da der Kläger bereits im Jahr 2009 durch den Geschäftsbericht des Jahres 2008 (Anlage BK 2) Kenntnis von den reduzierten Ausschüttungen und damit den unternehmerischen Risiken der Beteiligung Kenntnis erlangt habe.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2014 - Az. 22 O 4485/14 - wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte die Zulassung der Revision.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wobei anstelle des Antrags Ziffer 2. der Klageschrift beantragt wird, festzustellen, [zu ergänzen: dass die Beklagte verpflichtet ist,] den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer … 193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR freizustellen, und zu Ziffer 3. des Ersturteils klarstellend beantragt wird, dass zu ergänzen ist bei Kommanditbeteiligung das Wort „mittelbar“.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ob die Beklagte Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft sei, sei für ihre Haftung nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich. Sie sei schon aufgrund des mit dem Kläger abgeschlossenen Treuhandvertrags verpflichtet gewesen, ihn über Prospektfehler aufzuklären.

Der Prospekt sei widersprüchlich, da die streitgegenständliche Beteiligung als geeignete Anlage zur Altersvorsorge dargestellt werde, obwohl sie insbesondere aufgrund einer hohen Fremdfinanzierung, die nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.11.2014 (Anlage K 13) 90% betrage, ein hohes Totalverlustrisiko aufweise und daher zur Altersvorsorge nicht geeignet sei. Darauf, dass die Risiken im Prospekt dargestellt seien, komme es nicht an.

Der Kläger habe den Berater Freitag auf eine sichere Beteiligung zur Vermögensbildung und zur späteren Altersvorsorge angesprochen. Hierauf habe ihm der Berater die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen und ca. eine Woche vor der Zeichnung den Emissionsprospekt überreicht. Der Kläger sei schon aufgrund der Überschrift des Prospekts „Altersvorsorgefonds“ davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung für sein Anlageziel der Altersvorsorge eigne. Der anhand des Prospekts geschulte Berater habe ihm dies im Beratungsgespräch auch zugesichert. Dass der Berater Freitag auf die Risikohinweise auf S. 11 des Prospekts hingewiesen habe, werde bestritten.

Ergänzend wird zum Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.08., 23.10. und 02.12.2014 (Bl. 96/106, 117, 125/140 d.A.) und des Kläger vom 23.10., 24.11.2014 und 21.01.2015 (Bl. 118/122, 123/124, 134/135 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.12.2014 (Bl. 131/133 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschluss vom 28.01.2015 (Bl. 137/138 d.A.) Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen K. F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2015 (Bl. 147/153 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein auf die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Lediglich die Fassung von Ziffern 2. und 3. des Tenors des Ersturteils war entsprechend den auf Hinweis des Senats umgestellten Anträgen des Klägers geringfügig abzuändern.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger trafen, aus deren Verletzung sich ein auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben kann.

a. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft (§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 143), nicht jedoch Gründungskommanditistin. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die ... I. F. GmbH sowie Herr M. S. (§ 4 Nrn. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte ist der im Dezember 2005 gegründeten (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 104; Eintragung im März 2006, vgl. Anlage BK 1) Fondsgesellschaft erst im Januar 2007 (vgl. Anlage BK 1) mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung eines Anlegers (§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags; § 15 Nr. 4 des Treuhandvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 158) beigetreten. Aufgabe der Beklagten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger (vgl. Anlage K 3, S. 83, 108, 143, 156 ff.). Sie hält daneben keinen eigenen Gesellschaftsanteil. Der Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Kläger im Mai 2007 erfolgte durch die Annahme des im Zeichnungsschein (Anlage K 1) liegenden Angebots des Klägers durch die von der Beklagten hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekt Anlage K 3, S. 108, 156).

b. Als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, traf die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kommt eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht (BGHZ 84, 141; BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; GWR 2009, 300; WM 2010, 1017; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 148). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH, NJW-RR 2007, 406 m.w.N.). Sieht sich der Treuhandkommanditist zur Aufklärung nicht in der Lage oder sieht er eine Prüfung als unzumutbar an, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1342).

aa. Die Haftung des Treuhandkommanditisten setzt dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war. Denn Haftungsgrund ist insoweit schon seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148; Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 157). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich Register- und Beteiligungstreuhänderin gewesen zu sein, hindert dies eine Haftung nicht. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfällt nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Denn die mittelbare Beteiligung eines Anlegers vollzieht sich durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger, ist also ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich (BGH, NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; WM 2010, 1017).

bb. Zutreffend ist allerdings, dass der Umfang der Aufklärungspflicht eines bloßen Beteiligungstreuhänders nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von dessen konkretem Kenntnisstand abhängt. Die Aufklärungspflicht besteht nur in Bezug auf solche regelwidrigen Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2009, 613, Juris-Rn. 26; OLG München, Urteil vom 03.07.2013, 13 U 3705/12; auch in der Entscheidung BGH, NJW-RR 2008, 1129, Juris-Rn. 26 wird auf die konkrete Kenntnis des Treuhandkommanditisten abgestellt). Soweit in dem vorstehend genannten Urteil des 13. Zivilsenats des OLG München vom 03.07.2013 ausgeführt wird, dass der bloße Beteiligungstreuhänder nur für solche ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten hafte, „die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen“, wird hierdurch keine weitergehende Einschränkung der Aufklärungspflicht des Treuhänders postuliert, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine solche Einschränkung in der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 (NJW-RR 2008, 1129) nicht findet; es soll hiermit ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.

Die Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, waren der Beklagten bekannt. Die Beklagte wusste zum einen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der - zumal angesichts der hohen Fremdkapitalquote - das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ihr war zum anderen auch die plakative Bezeichnung der Beteiligung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Beides wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

cc. Ein Beteiligungstreuhänder haftet darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospekts, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall muss sich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 84, 141, Juris-Rn. 8, 12; BGH, NJW 2002, 1711, Juris-Rn. 14; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148). Die Beklagte bestreitet zwar, am Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen zu sein. Unstreitig hatte sie jedoch die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, das im ausgefüllten Zeichnungsschein liegende Angebot der Anleger auf Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags in ihrem Namen anzunehmen. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beklagten auch bekannt war, dass das Beteiligungsangebot mittels eines Prospekts beworben wurde. Ob dies für eine von eigenen Kenntnisstand unabhängige Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Beklagten, wie oben unter bb) dargestellt, der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt waren.

dd. Einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer sich aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zum Kläger ergebenden Aufklärungspflichten ist auch nicht durch die Regelung in § 15 Nrn. 2 und 3 des Treuhandvertrags (Anlage K 3, S. 158) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob eine derartige „Vertrauensverwahrung“ schon deswegen als unwirksam anzusehen ist, weil sie mit dem zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnis nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu etwa Assmann/Schütze, § 6 Rn. 149 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sie eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht ausschließen. Nach der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, Juris-Rn. 9) kann die in einem Treuhandvertrag enthaltene formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, den Treuhänder selbst dann, wenn man sie für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, nicht ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Kenntnisstand von seiner Haftung befreien. Da der Beklagten vorliegend, wie oben ausgeführt, die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände bekannt waren, ändert die Regelung in § 15 des Treuhandvertrags danach an der grundsätzlich bestehenden Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung nichts.

c. Ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer Stellung als bereits vor dem mittelbaren Beitritt des Klägers an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditistin in gleicher Weise für Prospektfehler haftet wie ein Gründungsgesellschafter oder ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, was der BGH in den von der Beklagten genannten Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Juris-Rn. 29; II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687, Juris-Rn. 21) ausdrücklich offen gelassen hat, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage widersprüchlich und irreführend ist. Durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig bereits auf dem Deckblatt des Prospekts findet, sowie das wiederholte Herausstellen der Eignung der Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge im Text des Prospekts wird der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung, die das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trägt, verschleiert bzw. verharmlost.

a. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist der Empfängerhorizont. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2005, 772; NJW-RR 2007, 1332). Wendet sich der Emittent - wie hier - auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGHZ 195, 1; BGH, GWR 2013, 339).

b. Nach diesen Grundsätzen ist die schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge als irreführend anzusehen.

aa. Bei der ... I. F. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Fonds, der zum einen als Kommanditist am Immobilienfonds ... I. GmbH & Co. T.-P. K. B. KG beteiligt ist, welche wiederum Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält. Darüber hinaus war eine weitere Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Mio. EUR im Jahr 2006 geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 6 f., 50). Bei der Beteiligung an der ... I. F. GmbH & Co. A. KG handelt es sich somit, was im Prospekt auch dargestellt wird, um eine langfristige unternehmerische Investition, mit der der Anleger an der wirtschaftlichen Entwicklung der Investitionen der Fondsgesellschaft partizipiert. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung des Anlegers ist von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig, deren Entwicklung sich nicht sicher vorhersagen lässt. Es besteht das Risiko, dass es zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen kann (Prospekt Anlage K 3, S. 11 f.). Dieses Risiko wird durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 49 ff.) nicht unerheblich erhöht (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 12 f., 19).

bb. Dieser Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko wird durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ und den im Prospekt enthaltenen wiederholten Hinweisen zur Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen handele, da der Begriff „Altersvorsorge“ nicht gesetzlich definiert sei und sich die Frage, ob eine bestimmte Beteiligung zur Altersvorsorge geeignet sei, nicht einheitlich für alle Anlegertypen beantworten lasse, sondern nur anhand der individuellen Situation des einzelnen Anlegers.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen, die keine Aussagen über konkrete wertbildende Merkmale einer Kapitalanlage enthalten, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, weder geeignet sind, eine arglistige Täuschung des Anlegers zu begründen (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, WM 2007, 440; BKR 2013, 280; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04), noch als solche einen Prospektfehler darstellen können (BGH, WM 2009, 2303; WM 2009, 2306; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162). Zutreffend ist weiter, dass die Aussage, eine Kapitalanlage sei „hervorragend zur Altersvorsorge geeignet“ bzw. stelle eine „bombensichere Altersversorgung“ dar, in der Rechtsprechung regelmäßig als eine derartige lediglich werbende Anpreisung gewertet wird (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; OLG München, WM 2011, 2133).

Die Möglichkeit, in zulässiger Weise Werbeangaben in einem Emissionsprospekt zu verwenden, ist jedoch kein Freischein für den Prospektersteller. Die Grenze von zulässigen unverbindlichen Werbeangaben zu verbindlichen Prospektangaben ist überschritten, wenn sie bei dem Anleger ein in die Irre führendes Bild des Beteiligungsobjekts hervorrufen. Dabei ist nicht auf die einzelnen Angaben für sich abzustellen, sondern entscheidend, welchen Gesamteindruck der Prospekt bei einem durchschnittlichen Anleger erweckt. Dies bedeutet, dass ein Prospektfehler bei einer Häufung mehrerer positiver, jeweils für sich vertretbarer werbender Angaben, vorliegen kann, wenn diese in ihrer Gesamtheit zu einer falschen Vorstellung des Anlegers von dem Beteiligungsobjekt führen (BGH, NJW 1982, 2823, Juris-Rn. 26 ff.; OLG Hamm, WM 2014, 609; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162).

Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits die plakative Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig auf dem Deckblatt des Prospekts findet und durch die sich der Fonds schon auf den ersten Blick von anderen geschlossenen Immobilienfonds abhebt, erweckt bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger den Eindruck, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet und die speziell für diesen Zweck konzipiert ist. Dieser Eindruck wird durch wiederholte Angaben im Prospekt verstärkt. Während es insoweit im Vorwort noch eher zurückhaltend heißt, dass eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft „entweder als Ergänzung zu bereits bestehenden Vorsorgeinstrumenten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge der Anleger leisten oder als klassische Renditeanlage genutzt werden“ könne, wird bereits zu Beginn des einleitenden Kapitels „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 6 des Prospekts herausgestellt, dass der „Renditefonds […] durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge“ darstelle. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs „Renditefonds“ werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird die Anlage hier somit durchaus als eine solche zur „sicheren Altersvorsorge“ beworben. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Hinweisbeschluss des OLG München vom 06.03.2015 (23 U 4322/14, Anlage BK 3) betrifft gerade nicht den hier streitgegenständlichen „Altersvorsorgefonds“, wie sich aus Ziffer 2.8 der dortigen Gründe ergibt, weswegen die Ausführungen in diesem Hinweis nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vorliegend entfalten die dargestellten Aussagen im Prospekt gerade in Verbindung mit der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ ihre besondere suggestive Wirkung. Auch eine Bestimmung wie in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der streitgegenständlichen Anlage, wonach der Erwerb der Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft „insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter“ diene (Prospekt S. 143), findet sich in den Verträgen vergleichbarer SHB-Fonds wie etwa dem Fonds „Einkaufszentrum C. G.“ gerade nicht.

Für die Frage, ob der auf diese Weise erweckte Eindruck als irreführend anzusehen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Eignung einer Kapitalanlage zur Altersvorsorge maßgeblich von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers abhängt und dass nach der Rechtsprechung des BGH auch ein geschlossener Immobilienfonds nicht von vornherein als zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet angesehen werden kann, so dass eine entsprechende Empfehlung bei Offenlegung der bestehenden Risiken nicht ohne weiteres pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Entscheidend ist vielmehr, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge vom Empfängerhorizont eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der durchschnittliche (Klein-)Anleger unter einer der Altersversorgung dienenden Beteiligung eine sichere Vermögensanlage versteht, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Auch die Überlegung des Landgerichts, dass die Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ vorliegend bewusst gewählt wurde, um gerade das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen, ist überzeugend. Ein anderer Grund für die Wahl der Bezeichnung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Wie oben dargelegt, ist bei der streitgegenständlichen Beteiligung ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals jedoch keineswegs sichergestellt, vielmehr besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Somit kann die streitgegenständliche Beteiligung nicht als eine praktisch risikofreie und mithin sichere „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ eingeordnet werden (vgl. BGHZ 186, 152).

Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Fonds, anders als dies durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ suggeriert wird, auch nicht speziell als eine Kapitalanlage gerade zum Zwecke der Altersvorsorge konzipiert ist. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, dass beim streitgegenständlichen Fonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlusts gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll. Im Gegenteil ist die im Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds aufgrund des Umstands, dass das Objekt der geplanten zweiten Investition des Fonds bei Prospekterstellung noch nicht feststand, tendenziell mit größeren Unsicherheiten behaftet als die eines „gewöhnlichen“ Immobilienfonds mit bereits bei Prospekterstellung feststehenden Projekten (sog. „Blind-Pool-Risiko“). Hinzu kommt die Erhöhung des Totalverlustrisikos durch die beträchtliche Fremdfinanzierungsquote (vgl. hierzu etwa BGHZ 186, 152) mit einem beträchtlichen Finanzierungsanteil in CHF (vgl. S. 63 des Prospekts), wobei deren konkrete Höhe letztlich nicht entscheidungserheblich ist, so dass es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien zu der vom Kläger vorgelegten Hinweisverfügung des OLG Stuttgart vom 14.11.2014, 3 U 66/14 (Anlage K 13) bedarf. Auch vor diesem Hintergrund ist eine innere Rechtfertigung für die gewählte Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die - wie dargelegt, bei vergleichbaren anderen Fonds nicht vorhandene - ausdrückliche Nennung der „Altersvorsorge der Gesellschafter“ als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag nicht ansatzweise erkennbar.

cc. Der Annahme eines Prospektfehlers steht auch nicht entgegen, dass auf S. 11 ff. des Prospekts auf den Charakter der Beteiligung als langfristiges unternehmerisches Investment sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich hingewiesen wird und hierbei auch das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals ausdrücklich erwähnt wird.

Zwar kommt es für die Frage, ob ein Prospekt dazu geeignet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, auf den Gesamteindruck des Prospekts an, weswegen einzelne Prospektangaben nicht für sich genommen betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtbild des Prospekts verstanden werden müssen. Von einem Anleger ist auch zu erwarten, dass er den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, NJW-RR 1992, 879; NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2012, 491; NJW-RR 2012, 937; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 83 m.w.N.), was insbesondere auch für eine im Prospekt abgedruckte zusammenhängende Darstellung der Risiken der Beteiligung gilt.

Die gebotene Gesamtschau des Prospekts ergibt jedoch, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise auf S. 11 ff. des Prospekts durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die oben dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung des streitgegenständlichen Fonds zur Altersvorsorge weitgehend entwertet wird (vgl. hierzu etwa BGH, WM 2006, 84; NJW-RR 2004, 203). Ein unbefangener Anleger wird aus den zuletzt genannten Angaben den Schluss ziehen, dass es sich bei dem in den Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches handelt. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die Formulierung auf S. 19 des Prospekts „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“ suggeriert wird, dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung entgegen den Risikohinweisen auf S. 11 ff. des Prospekts doch um eine sichere Anlageform ohne Verlustrisiko handelt. Dadurch, dass hier Sicherheit des Vermögensaufbaus und Altersvorsorge in einem Atemzug genannt werden und sowohl durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ als auch durch die oben genannten weiteren Passagen im Prospekt die besondere Eignung zur Altersvorsorge mehrfach hervorgehoben werden, werden die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko nach Auffassung des Senats bewusst verharmlost. Zumindest ist der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, ist schlechterdings nicht verständlich, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.

c. Dass auch der Nachtrag zum Emissionsprospekt vom 15.06.2006 (Anlage B 3) nicht zur Richtigstellung der irreführenden Darstellung im Prospekt geeignet ist, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil, gegen die die Berufung nichts Substantielles vorbringt, Bezug genommen.

3. Die Beklagte hat die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber dem Kläger auch nicht selbst richtig gestellt, obwohl ihr der dargestellte Widerspruch, wie oben unter II. 1. b) bb) ausgeführt, bekannt war. Hierdurch hat sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zum Kläger oblagen. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts vorgebracht.

4. Auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung des Klägers ist gegeben.

3. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, so dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass der Kläger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte (vgl. BGHZ 193, 159 m.w.N.). Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte nicht unterbreitet. Soweit ihr in das Wissen des Zeugen K. F. gestellter Vortrag auf S. 7 der Klageerwiderung vom 14.11.2013 (Bl. 29 d.A.), der Kläger habe die Fondsbeteiligung vorrangig mit dem Ziel gezeichnet, Steuern zu sparen, als Bestreiten der Kausalität des Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung des Klägers zu verstehen sein sollte, hat der Zeuge F. diesen Vortrag im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat nicht bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.03.2015, S. 6, Bl. 152 d.A.).

b. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung des Klägers wurde schließlich auch nicht durch eine Richtigstellung des vorstehend bejahten Prospektfehlers durch den Vermittler Karl Freitag unterbrochen.

Die Beklagte hat insoweit zwar vorgetragen, der Zeuge F. habe den Kläger bei der Vorstellung der Beteiligung ausdrücklich auf die Risikohinweise auf S. 11 des Prospekts und das dort dargestellte Totalverlustrisiko hingewiesen (Klageerwiderung vom 14.11.2013, S. 4, Bl. 26 d.A.) und von Anfang an klargestellt, dass die überdurchschnittliche Rendite des Fonds nur dann erzielbar sei, wenn der Kläger auch bereit sei, ein überdurchschnittliches Risiko einzugehen, was der Kläger verstanden und akzeptiert habe (Schriftsatz vom 13.02.2014, S. 2, Bl. 51 d.A.).

Der Zeuge F. hat diesen Vortrag jedoch nicht bestätigt, sondern vielmehr bestritten, den Kläger über Risiken des Fonds aufgeklärt zu haben. Der Zeuge hat angegeben, er habe dem Kläger den „Altersvorsorgefonds“ empfohlen, weil er selbst von ihm als Produkt überzeugt gewesen sei. Der Kläger habe zwar einerseits auch Rendite gewollt, sein Hauptgebot sei aber die Sicherheit der Anlage gewesen, weil er damit seine Altersvorsorge habe schaffen wollen. Der Zeuge F. habe dem Kläger, als dieser ihn hierauf angesprochen habe, ausdrücklich erklärt, dass die Sache sicher sei. Er habe ihm zwar den Emissionsprospekt gegeben, ihm dabei aber weder die Seite 11 vorgehalten oder erläutert noch sonstige Seiten. Wenn er dem Kläger die Hinweise auf Seite 11 gezeigt hätte, hätte dieser den Fonds nicht gezeichnet, weil er keinerlei Verluste hätte in Kauf nehmen wollen. Er habe den Kläger auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, bei der man das Kapital verlieren könne. Auch im Zusammenhang mit der Rendite habe er mit dem Kläger nicht über ein Risiko gesprochen. Man könne mit dem Kläger nicht über Risiken sprechen, weil er nicht risikobereit sei. Die Erklärung über den Hinweis auf die Risiken in Ziffer 9. im Beratungsprotokoll (Anlage B 2) habe er mit „ja“ angekreuzt, weil der Beteiligungsantrag sonst nicht bearbeitet worden wäre. Wahrscheinlich habe er die Kreuze in Anwesenheit des Klägers gemacht, er wisse das aber nicht mehr sicher. Er habe keine Erinnerung daran, ob der Kläger hierzu Rückfragen gestellt habe; sofern dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er ihm gesagt, dass die Angaben nur „pro forma“ wären und sich das Risiko praktisch nicht verwirklichen würde.

Zwar vermag der Senat aufgrund des vom Zeugen F. gewonnenen Eindrucks nicht auszuschließen, dass es sich bei der Aussage des Zeugen, der mit dem Kläger bekannt ist und diesen duzt, um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt hat, da es durchaus ungewöhnlich ist, dass ein ehemaliger Vermittler im Rahmen seiner Aussage derart deutlich zum Ausdruck bringt, einen Anleger bewusst nicht über die Risiken der vermittelten Beteiligung aufgeklärt bzw. diese verharmlost zu haben, weil der Anleger ansonsten nicht gezeichnet hätte, und auch auffällig war, wie stark der Zeuge von sich aus betont hat, dass für den Kläger die Sicherheit der Beteiligung und deren Beteiligung zur Altersvorsorge an erster Stelle gestanden hätten. Dass insoweit Zweifel an der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, führt jedoch nicht dazu, dass der der Beklagten obliegende Beweis einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs wegen einer ausreichenden Risikoaufklärung durch den Vermittler Freitag als geführt angesehen werden könnte.

5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Aus dem von der Beklagten als Anlage BK 2 auszugsweise vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2008 ergibt sich lediglich, dass hier eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 angekündigt wird. Dass sich hieraus dem Kläger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückerhalten würde, lässt sich hieraus nicht herleiten. Eine derartige Erkenntnis muss sich einem Anleger nicht schon bei einer vorübergehenden Kürzung der prospektierten Ausschüttungen aufdrängen, sondern erst dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG München vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, wurde eine grob fahrlässige Unkenntnis vom behaupteten Beratungsfehler erst ab einem Zeitpunkt angenommen, als der dortige Anleger bereits fünf Jahre lang überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten hatte.

6. Der Kläger ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt.

a. Den dem Kläger zu ersetzenden Zeichnungsschadens hat das Landgericht zutreffend mit den beantragten 14.850,- EUR angesetzt, was von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen wird. Dass sich der Kläger hierauf etwaige aus der Beteiligung erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen muss, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt (vgl. BGHZ 200, 51; BGH, NJW-RR 2013, 611).

b. Das erstinstanzliche Urteil war jedoch abzuändern, soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffer 2. des Urteilstenors verurteilt hat, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. Die Zuerkennung eines Freistellungsanspruchs setzt voraus, dass dieser - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet ist. Soweit dies - wie hier - nicht möglich ist, kommt nur ein Feststellungsausspruch in Betracht (BGH, NJW-RR 2010, 952), den der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr beantragt hat.

c. Weiterhin war in Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarzustellen, dass der Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung besitzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, NJW 2009, 572 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass einen lediglich mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Treuhandkommanditisten, der nicht Gründungsgesellschafter ist, aufgrund des Treuhandverhältnisses die Verpflichtung trifft, die als Treugeber beitretenden Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ebenso, dass sich der Treuhänder jedenfalls durch eine formularmäßige „Vertrauensverwahrung“ nicht ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand von seiner Haftung wegen der Verletzung dieser Aufklärungspflicht befreien kann. Auf die vorstehend zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Der erkennende Senat weicht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab, so dass eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Auf die vom BGH in seinen Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12 und II ZR 193/11) offen gelassene Frage, ob einen Beteiligungstreuhänder daneben auch eine Haftung für Prospektfehler wie einen Gründungsgesellschafter trifft oder er insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, kommt es, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht an.

Auch soweit der Senat einen Fehler des streitgegenständlichen Prospekts in der auf dem Deckblatt enthaltenen plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit dem wiederholten Herausstellen der Eignung der Anlage zur Altersvorsorge im Text des Prospekts sieht, weicht der Senat nicht von der von der Beklagten insoweit zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Beurteilung, ob der Prospekt deswegen als widersprüchlich und irreführend anzusehen ist, beruht auf einer Würdigung der konkreten im Prospekt enthaltenen Formulierungen und vermag daher ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht zu begründen, zumal auch insoweit abweichende höchst- oder obergerichtliche Entscheidungen nicht ersichtlich sind. Der Senat weicht bei seiner Entscheidung insbesondere weder von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt noch von der Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 - II ZR 1/12 (WM 2014, 2040) ab. Ob ein geschlossener Immobilienfonds generell als eine zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage anzusehen ist, ist, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant; die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts ergibt sich daraus, dass einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger durch die oben dargestellten Prospektaussagen in ihrer Gesamtheit eine Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die nicht gegeben ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Senat die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gerade nicht allein aus der Verwendung der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ auf dem Deckblatt ableitet, sondern daneben auch die mehrfache weitere Herausstellung der Eignung zur (sicheren) Altersvorsorge im Prospekt miteinbezieht. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 (a.a.O., Juris-Rn. 55) ergibt sich schließlich, dass ein Prospekt, der mit Hilfe schlagwortartiger Bezeichnungen einen irreführender Eindruck von wesentlichen Merkmale der Anlage erweckt, auch dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sich an anderer Stelle zwar zutreffende Erläuterungen finden, der Prospekt aber - wie hier - gleichwohl in sich widersprüchlich ist.

Auf die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage der Haftungszurechnung im Zusammenhang mit Beratungsexzessen kommt es im vorliegenden Fall ebenfalls nicht an. Der Senat stützt die Haftung der Beklagten nicht auf die Zurechnung eines Beratungsfehlers des Vermittlers Freitag gem. § 278 BGB, sondern allein darauf, dass die Beklagte die ihr bekannte Widersprüchlichkeit des Prospekts hinsichtlich des Charakters der streitgegenständlichen Beteiligung gegenüber dem Kläger nicht richtiggestellt hat.

V.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2015 (Bl. 147/151 d.A.) gibt keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Er enthält lediglich Rechtsausführungen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.