Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Nov. 2015 - 15 U 2278/15

published on 04.11.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Nov. 2015 - 15 U 2278/15
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Tenor

1. Die Berufung gegen das Endurteil des LG München II vom 19.05.2015 (Az. 14 O 411/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG München II sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung aus der Räumungsverurteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicherweise leisten.

Tatbestand

Die Kläger verkauften dem Beklagten zu 1) am 16.11.2011 (vgl. Anlage K 1) ein Grundstück in K., der Beklagte zog mit seiner Familie dort ein. Nachdem der Beklagte mit der Kaufpreiszahlung in Rückstand geriet, traten die Kläger vom Vertrag zurück. Im Räumungsprozess schlossen die Parteien am 06.06.2014 einen Vergleich, um dessen rechtzeitige Erfüllung durch die Beklagten gestritten wird. Die Kläger meinen, dass die Beklagten ihre Verpflichtung zur Vorlage einer Finanzierungsbestätigung und zur Zahlung des Kaufpreises nicht rechtzeitig erfüllt hätten und verlangen - gestützt auf Ziffer II. des Vergleichs - die Räumung des Grundstücks. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.05.2015 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Ergänzend dazu ist festzustellen, dass der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils einen Schreibfehler enthält; der Kaufpreis sollte bis zum 31.08.2014 (nicht: 31.09.2014) an die Kläger bezahlt werden. Weiter boten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2014 (Anlage K 11, nach Blatt 23 d. A.) an, zur Ermöglichung einer Finanzierung des im Vergleich geregelten Kaufpreises von 800.000 € die Vorlagesperre aufzuheben. Sie reagierten damit auf eine Aufforderung der Beklagten vom 27.08.2014 (Anlage B 2, nach Bl. 15 d. A.).

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des am 19.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München II (Az. 14 O 411/15) die Klage abzuweisen. Weiter beantragen sie, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil einstweilen einzustellen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsverfahrens wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.08.2015 (Bl. 43 d. A.), 22.09.2015 (Bl. 58 d. A.), 24.09.2015 (Bl. 70 d. A.), 05.10.2015 (Bl. 80 d. A.) und vom 14.10.2015 (Bl. 88 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Kläger vom 31.08.2015 (Bl. 49 d. A.), 29.09.2015 (Bl. 73 d. A.) und vom 19.10.2015 (Bl. 90 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Räumungsanspruch der Kläger zu Recht bejaht.

I. Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1-6) einen Anspruch auf Räumung des streitgegenständlichen Anwesens aus Ziffer II. des gerichtlichen Vergleichs vom 06.06.2014 (LG München II).

1. Die dort unter Ziffer II. festgelegten Voraussetzungen des Räumungsanspruchs liegen vor. Die Beklagten haben keine rechtzeitige und inhaltlich ausreichende Finanzierungszusage (Ziffer II. 1. Fall) vorgelegt. Die Beklagten berufen sich auf die Zusage der KSK M.-T. (im Folgenden KSK) vom 15.07.2014 (Anlage K 6). Das LG München II sah diese zu Recht als unzureichend an, da diese Zusage nicht den gesamten Kaufpreis von 800.000 € samt Nebenkosten abdeckte.

a) Dieser Auslegung des gerichtlichen Vergleichs (§§ 133 157 BGB) ist beizupflichten. In Ziffer I. wird als Kaufpreis 800.000,00 € vereinbart. Ziffer II. (Finanzierungszusage) bezieht sich auf den „oben genannten Kaufpreis“. Die Finanzierungssage der KSK nennt zwar diesen Betrag, der aber nicht nur den eigentlichen Kaufpreis, sondern auch weiteren Nebenkosten des Erwerbs umfasste. Damit war die Finanzierung aber weder nachgewiesen noch in ihrer Gesamtheit gesichert. Nach Ziffer IX. des notariellen Kaufvertrages trug der Käufer, also der Beklagte zu 1), die Kosten des Erwerbs. Diese Regelung sollte - im Falle des rechtzeitigen Nachweises der Finanzierung und der rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises - nach Ziffer III. des gerichtlichen Vergleichs weiter gültig sein. Die von den Beklagten vorgelegte Finanzierungszusage blieb damit hinter den von ihnen übernommenen Verpflichtungen zurück.

b) Vom Kaufpreis in Höhe von 800.000 € waren auch nicht die schon von den Beklagten auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 16.11.2011 an die Kläger erfolgten Zahlungen abzuziehen. Auf das Beweisangebot der Beklagten vom 22.09.2015, Seite 5 (= Bl. 62 d. A.) kommt es nicht an, da die Auslegung eines Vertrages eine Rechtsfrage darstellt.

Der gerichtliche Vergleich ist dahin zu verstehen, dass der von den Beklagten bis zum 31.08.2014 (bar) zu zahlende Kaufpreis exakt 800.000 € beträgt (§§ 133, 157 BGB). Dieses Verständnis legt schon der Wortlaut der Ziffern I. bis III. des gerichtlichen Vergleichs nahe. Danach „zahlt“ nach Ziffer I. der Beklagte zu 1) an den Kläger 800.000 €. Sollte dort ein unter Abzug einer Anzahlung vereinbarter Kaufpreis gemeint gewesen sein, hätte es heißen müssen der Beklagte zu 1) „schuldet“

oder der Kaufpreis „beträgt“ (so übrigens auch die Formulierung im Schriftsatz vom 22.09.2015, Seite 5 (= Bl. 62 d. A.). Dieses Verständnis bestätigt sich in Ziffer III. des gerichtlichen Vergleichs, wonach der alte Kaufvertrag nur Gültigkeit hat, wenn die Kaufpreiszahlung fristgemäß „erfolgt“ ist. Dies greift wieder die Abrede in Ziffer I. auf und sieht eine entsprechende Zahlung von 800.000 € vor.

Auch systematisch wird im gerichtlichen Vergleich gegenüber dem notariellen Kaufvertrag von 2011 eine neue Vereinbarung über den Kaufpreis geschaffen. Der alte Kaufvertrag von 2011 soll nach Ziffer III. 1. Satz des gerichtlichen Vergleichs allein in dem Fall wieder aufleben, wenn der neue Kaufpreis fristgerecht gezahlt wird. Aber auch für diesen Fall der rechtzeitigen Zahlung wird ausdrücklich vereinbart, dass die im notariellen Kaufvertrag unter Ziffer III. enthaltene Abrede über den Kaufpreis ungültig bleibt. Es handelt sich damit - entgegen den Ausführungen der Beklagten -gerade doch um „verschiedene Kaufpreise“. Daraus ergibt sich, dass bis zur Zahlung des im Vergleich neu vereinbarten Kaufpreises der alte Kaufvertrag als ungültig anzusehen ist; die alte Entgeltabrede entfällt sogar unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises. Die auf den alten Vertrag erbrachten Zahlungen der Beklagten stellen deshalb keine Erfüllung des im gerichtlichen Vergleich neu begründeten Kaufpreisanspruchs dar.

Auch der Sinn und Zweck des Vergleichs spricht für diese Auslegung. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 06.06.2014 sollte eine rechtssichere, klare und eindeutige Vereinbarung getroffen werden, um einen Auszug der Beklagten aus dem Anwesen doch noch abzuwenden. Dabei war der zeitliche Rahmen, die Voraussetzungen des Grundstückserwerbs zu schaffen, sehr knapp bemessen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Anrechnung von früheren Zahlungen zum einen ausdrücklich vereinbart werden müssen und zu anderen hätte deren Höhe feststehen müssen. Das Fehlen solcher Regelungen spricht daher für das oben gefundene Ergebnis, das allein eine klare und vollziehbare Abmachung herbeiführt.

c) Vor dem Hintergrund der Umstände der Auflösung des ersten Kaufvertrages aus dem Jahr 2011, der letztlich auch an der ausgebliebenen Zahlung der Grunderwerbssteuer und der Notarkosten durch den Beklagten zu 1) gescheitert war, durften die Kläger die Finanzierungszusage als nicht ausreichend zurückweisen, ohne gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen.

2. Der Räumungsanspruch ist auch deswegen gegeben, da die Beklagten den Kaufpreis nicht innerhalb der Frist bis zum 31.08.2014 (und auch nicht bis heute) gezahlt haben (Ziffer II 2. Fall; keine Kaufpreiszahlung bis zum 31.08.2014). Die Kläger haben sich im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises nicht treuwidrig verhalten.

a) Der Kaufvertrag vom 16.11.2011 (Anlage K 1) enthielt ausdrücklich keine Verpflichtung der Verkäufer, an der Kaufpreisfinanzierung mitzuwirken (Ziffer XII. des notariellen Vertrages). Ganz im Gegenteil sollten die Käufer den Verkäufern eine Sicherungshypothek bestellen (III. 4. des notariellen Vertrages). Auch der gerichtliche Vergleich enthält keine Verpflichtung der Kläger, an der Finanzierung mitzuwirken.

b) Die Beklagten haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt in annahme- oder schuldnerverzugsbegründender Weise aufgefordert, an der Finanzierung mitzuwirken. Den Klägern wurden weder ein Darlehns- noch ein Sicherungsvertrag vorgelegt, aus dem ersichtlich war, welche Art von dinglicher Sicherung und in welcher Höhe erforderlich war. Ganz im Gegenteil schiebt das Schreiben vom 27.08.2014 (Anlage B 2, nach Bl. 15 d. A.) den Klägern die Initiative zur Bestellung einer Grundschuld zu. Die Kläger haben sich in ihrer Antwort vom 28.08.2014 (Anlage K 11) grundsätzlich bereit erklärt, an einer Finanzierung mitzuwirken. Die Beklagten sind darauf nicht mehr zurückgekommen.

3. Die Räumungspflicht wurde vertraglich im Vergleich für alle sechs Beklagten begründet. Es kommt nicht darauf an, ob diese selbst auch Besitzer i. S.v. §§ 854, 985 BGB sind. Soweit einzelne Beklagte beim Abschluss des Vergleichs noch minderjährig gewesen sind, sind sie von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten worden (§ 1664 BGB); mögliche Mängel in der gesetzlichen Vertretung werden nicht aufgezeigt. Entsprechend kamen auch alle Schuldner in Verzug (§§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1, 278 BGB).

Der Antrag der Beklagten vom 24.09.2015 (Bl. 70 d. A.), der im Sinne einer separaten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 718 ZPO auszulegen ist (vgl. Verfügung vom 25.09.2015 Bl. 72 d. A.), ist prozessual überholt. Der Rechtsstreit ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 entscheidungsreif. Die vorläufige Vollstreckbarkeit sowohl des Berufungsurteils als auch des damit bestätigten erstinstanzlichen Urteils bestimmt sich nunmehr nach § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach §§ 91, 97, 100 Abs. 4 ZPO. Der Streitwert wurde bereits mit Beschluss vom 07.10.2015 (Bl. 86 d. A.) festgesetzt. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 19.05.2015 00:00

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, das Anwesen Im E. 6, K., Ortsteil L., bestehend aus Wohnhaus, Werkstatt, Lager und Grundstück zu räumen und an die Kläger herauszugeben. II. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.