Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 05.09.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München II sowie dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Hinblick auf einen von ihm behaupteten Verkehrsunfall einen Anspruch auf Zahlung von 35.000,00 € (nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws Ferrari 400 GT, Erstzulassung 23.05.1978, welcher bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert war.

Der Kläger trägt vor, er sei am 19.05.2010 abends mit dem o.g. Pkw auf der Verbindungsstraße zwischen R. und F. (im Landkreis Bad T.) wegen eines technischen Defekts liegengeblieben und sodann von seinem Sohn, dem Zeugen F. K., mit einem Pkw Audi S4 abgeschleppt worden. Dabei habe sein Sohn wegen eines entgegenkommenden Motorradfahrers den Pkw Audi stark abbremsen müssen, so dass es zu einem Auffahren des Pkws Ferrari auf den Pkw Audi gekommen sei. Kurz danach sei sein Sohn wieder angefahren und habe nochmals stark abgebremst, wodurch es zu einer weiteren Kollision gekommen sei. Aufgrund der beiden Kollisionen habe der Pkw Ferrari einen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert betrage brutto 42.000,00 €, der Restwert brutto 7.000,00 €.

Mit der Klage macht der Kläger als Wiederbeschaffungsaufwand die Differenz zwischen den beiden o.g. Beträgen geltend.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Zudem sei die klägerische Unfallschilderung nicht nachvollziehbar. Ebenso bestreitet sie die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, insbesondere die Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Ferner habe sie auch deswegen nicht für den geltend gemachten Schaden aufzukommen, weil gem. A.2.3.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nur Unfallschäden versichert seien und es sich um solche nicht bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug handele. Darüber hinaus sei sie gem. E. 1.3 und E.6.1 der o.g. Versicherungsbedingungen auch deswegen von einer etwaigen Leistungspflicht frei, weil der Kläger seine Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zur Klärung des Versicherungsfalles zu machen, vorsätzlich verletzt habe, indem er wider besseres Wissen im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung eine Laufleistung des Pkws Ferrari zum Unfallzeitpunkt von ca. 70.000 km angegeben habe, während diese tatsächlich bereits ca. 130.000 km betragen habe. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.07.2016 (Bl. 194/200 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass die Beklagte gem. E.1.3 und E.6.1 der o.g. Versicherungsbedingungen von der Leistung frei sei. Denn der Kläger habe mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten zur Laufleistung des o.g. Pkws Ferrari zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Wie der Kläger gewusst habe, habe diese Laufleistung nämlich nicht, wie von ihm im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung behauptet, nur „ca. 70.000 km“ betragen, sondern bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws durch den Kläger mindestens 120.000 km. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat die Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 14.09.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 205/206 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2016 mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.11.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 212-218 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt,

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.07.2016, zugestellt am 26.08.2016, Az.: 10 O 2398/14 Ver, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.307,81 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 den Kläger persönlich angehört, den Zeugen F. K. vernommen und den Sachverständigen D.ipl.-Ing. (FH) Jürgen Z. informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl.250/260 d.A., insb. B. 252/257 d.A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 06.02.2017 (Bl. 226-231 d.A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie das o.g. Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

I.

Die Berufung ist unbegründet, weil die erstinstanzliche Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Klägers in seiner schriftlichen Unfallschilderung zur Laufleistung des Pkws Ferrari, wie vom Erstgericht angenommen, tatsächlich falsch waren und ob der Kläger darüber hinaus, wie das Landgericht meint, auch vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen hat.

Denn der geltend gemachte Schaden ist gem. A.2.3.2, 2. Absatz, der o.g. Versicherungsbedingungen vom Kaskoversicherungsschutz ausgenommen. Zwar fällt gem. dieser Versicherungsbedingung nicht per se jeder Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug unter den Ausschlusstatbestand, sondern nur ein solcher „ohne Einwirkung von außen“, wobei die Beklagte als Versicherung die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel beweisen muss (vgl. auch Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., AKB 2008, A.2.3, Rdnr. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 4 U 233/05, juris). Der Senat konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Schaden durch eine derartige Einwirkung von außen mitverursacht wurde.

Den Kläger trifft die sekundäre Darlegungslast für eine derartige Einwirkung von außen, da es sich aus der Sicht der beweisbelasteten Versicherung um eine negative Tatsache handelt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 2017 - I ZR 273/14 -, juris, Rd. 46). Nur der Versicherungsnehmer bzw. der weitere Fahrer waren beim Schleppvorgang anwesend und können die von außen kommende Einwirkung substantiiert darlegen.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Vortrag des Versicherungsnehmers in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in der pauschalen Behauptung erschöpfen, wegen eines auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugs habe eine Vollbremsung eingelegt werden müssen.

Zum einen ist die vorliegende Fragestellung vergleichbar mit der Problematik, welche bei einer Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds gem. § 12 PflVG vorliegt. Wie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 14.02.2012, Az.: 12 U 155/11, juris, überzeugend ausgeführt hat, bedarf es in einem derartigen Fall über die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten hinausgehender objektiver Anhaltspunkte wie z.B. Lackspuren, Schleuderspuren, Fahrspuren oder andere Spuren, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn, die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann. Andernfalls würde dies Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen. Hier ist die Sachlage vergleichbar: Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss würde ins Leere laufen, wenn es ausreicht, dass der Versicherungsnehmer nur pauschal und ohne Darstellung genauerer Umstände die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs behaupten dürfte, weil damit der beklagten Versicherung jede Verteidigungsmöglichkeit genommen würde, nachzuweisen, dass der behauptete Einfluss von außen nicht kausal für das unfallauslösende Verhalten eines der beiden Fahrzeuglenker war.

Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn wie hier aufgrund der weiteren Umstände, wie sie vom Kläger teilweise selbst vorgetragen worden sind, vieles dafür spricht, dass der Abschleppende auf Grund seiner Unerfahrenheit Fehler beim Abschleppen gemacht hat und deswegen der Schaden entstand.

So bediente sich der Kläger seines zum Unfallzeitpunkt erst ca. 18 ½ jährigen und wenig fahrerfahrenen Sohnes als Fahrer des abschleppenden Pkws. Dass dem Zeugen die erforderliche Fahrpraxis fehlte, und zwar sowohl im Allgemeinen als auch bzgl. des Abschleppens im Besonderen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Zeuge, eigenen Angaben zur Folge (vgl. S. 6 des Protokolls der Sitzung des Senats vom 24.03.2017 = Bl. 255 d.A.), nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal trat und sodann eine zweite Vollbremsung machte. Selbst wenn man den klägerischen Sachvortrag als wahr unterstellen würde, erschlösse sich hinsichtlich der zweiten Kollision nicht, inwiefern auch diese auf der geschilderten Einwirkung von außen beruht haben sollte. So hat der Zeuge F. K. mitgeteilt, das Motorrad sei, ohne anzuhalten, am Pkw Audi vorbeigefahren (vgl. S. 5/6 des o.g. Protokolls = Bl. 254/255 d.A.). Der Kläger wiederum hat vorgetragen, die zweite Kollision sei erst mindestens zehn Meter nach der ersten Kollision erfolgt („der zweite Aufprall ist ungefähr 10 m, 20 m oder 30 m danach passiert“, vgl. S. 4 des o.g. Protokolls = Bl. 253 d.A.). Für einen Einfluss von außen gibt es mithin hinsichtlich der Vorgänge nach der ersten Kollision schon gar keine Anhaltspunkte. Als Zugfahrzeug wurde mit einem Pkw Audi S4 ein sehr stark motorisierter Wagen verwendet. Schließlich kam nicht eine Abschleppstange, sondern ein Abschleppseil zur Anwendung. Der Abschleppvorgang mit einem Abschleppseil ist grundsätzlich bereits schwierig, da es eines sehr dosierten Anfahrvorgangs bedarf, damit sich das Seil spannt, aber nicht zuviel beschleunigt wird, wodurch ein Abreißen verursacht wird. Diese dosierte Gasgeben ist für einen Fahranfänger schon schwierig, mit einem stark motorisierten Zugfahrzeug noch schwieriger. Aber auch der Abschleppvorgang im weiteren ist kompliziert, weil es einer steten Aufmerksamkeit bedarf, dass das Abschleppseil straff gespannt bleibt, weil jeder Lockerung zu einer weiteren vorsichtigen Spannung im Fahrbetrieb führt und dies schwierig ist. Der Senat kann dies als Verkehrssenat in eigener Sachkenntnis feststellen und darauf hinweisen, dass gerade wie hier in kurvenreichem Gelände (vgl. die Angaben des Klägers und seines Sohnes, Protokoll vom 24.03.2017, Bl. 250/260 d.A.) eine konstante Geschwindigkeitskontrolle noch schwieriger ist und deshalb zu starke Bremsmanöver als typisch für unsachgemäße Abschleppvorgänge anzusehen sind. Nach Auffassung des Senats spricht daher vieles dafür, dass nicht nur wie oben dargestellt das zweite Vollbremsmanöver nicht durch Einwirkung von außen motiviert war, einen nachvollziehbaren Grund konnte der Zeuge K. hierfür nicht angeben, sondern dies auch für das erste Bremsmanöver gilt.

Jedenfalls ist angesichts dieser Ausgangslage bei Heranziehung der Erwägungen des OLG Stuttgart auch im vorliegenden Fall zu fordern, dass, wenn wie hier keinerlei objektive Anhaltspunkte (wie oben dargestellt) für eine Fremdbeteiligung vorliegen, die Unfalldarstellung des Geschädigten zwingend auf eine Fremdbeteiligung hinweisen muss.

Keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag zum Unfallhergang stellt es nun dar, lediglich - ohne Angabe auch nur irgendwelcher Details - bloß zu behaupten, der Zeuge F. K. habe deswegen stark abbremsen müssen, weil „ein entgegenkommendes Motorrad in seine Fahrspur geriet“ (vgl. S. 2 der Anspruchsbegründungsschrift vom 24.07.2014 = Bl. 15 .A.).

Nicht jedes entgegenkommende, die eigene Fahrspur mitbenutzende Fahrzeug musste eine Gefahr sein, die zu einer Vollbremsung Anlass gibt. Dies hängt maßgeblich davon ab, in welcher Entfernung das entgegenkommende Motorrad gefahren ist, als es vom bremsenden Fahrer wahrgenommen wurde, mit welcher Geschwindigkeit das eigene (abschleppende) Fahrzeug bewegt und mit welcher Geschwindigkeit das Motorrad gefahren wurde.

Weiter ist bedeutsam, dass hinsichtlich des Unfallortes die Angaben des Klägers und die seines Sohnes, des Zeugen F. K., in einem nicht unwesentlichen Punkt voneinander abweichen: Während sich die beiden Kollisionen nach klägerischer Darstellung im Anschluss an eine Rechtskurve auf einem geraden Stück der Straße ereignet haben sollen (vgl. S. 3 sowie 7/8 des o.g. Protokolls = Bl. 252 sowie 256/257 d.A.), soll dies gem. der Aussage des Zeugen in einer Rechtskurve gewesen sein (vgl. S. 5 des o.g. Protokolls = Bl. 254 d.A.). Dieser Unterschied ist deswegen bedeutsam, da ein Schneiden der Kurve durch einen entgegenkommenden Motorradfahrer auf einem gerade Stück der Straße schon nicht darstellbar ist. Liegt die genaue Unfallstelle nicht fest, können die Sichtverhältnisse gerade auch im Hinblick auf die Frage, wie weit das behauptet entgegenkommende Motorrad überhaupt entfernt gewesen sein soll, als es der Zeuge das erste Mal wahrgenommen haben will, nicht geklärt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Z., S. 8, Protokoll a.a.O.).

Der Senat hat durch Anhörung des Klägers und Einvernahme des Zeugen K. eine weitere Aufklärung des behaupteten Unfallgeschehens versucht. Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger selbst zu der Einwirkung des Fahrverhaltens des behaupteten Motorradfahrers auf seinen Sohn praktisch keine Angaben machen konnte und der Zeuge K. zu allen relevanten Fragen zur Unfallstelle, den gefahrenen Geschwindigkeiten, dem Motorrad selbst, dem genauen Fahrverhalten des Motorrads und den Entfernungen unklare oder keine Angaben machen konnte, kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch eine vom Abschleppvorgang selbst unabhängige Einwirkung von außen verursacht wurde.

Im Hinblick auf die o.g. Fragestellungen hat der Kläger (vgl. zu dessen Angaben S. 3/4 des o.g. Protokolls = Bl. 242/243 d.A.) lediglich angegeben, zu vermuten, dass das Gespann mit ca. 40 km/h fuhr, dies aber nicht genauer bestimmen zu können, weil die Tachonadel des Pkws Ferrari im unteren Bereich vibriere. Zudem habe er auch gar nicht dauernd auf den Tacho geschaut. Das Motorrad habe er im Augenwinkel wahrgenommen, könne ansonsten nichts Genaueres sagen, vor allem auch nicht, wie schnell es gefahren ist. Er könne noch nicht einmal mit Sicherheit sagen, ob die von ihm früher angegebene Reihenfolge „erster Aufprall - zweiter Aufprall - Passieren des Motorrads“ tatsächlich so richtig ist.

Die Aussage des Zeugen F. K. wiederum (vgl. zu dessen Angaben S. 4/7 des o.g. Protokolls = Bl. 253/256 d.A.) lässt sich bzgl. der o.g. Fragestellungen dahingehend zusammenfassen, dass der Zeuge letztlich überhaupt nichts mehr wusste, bis allein auf die Behauptung, er habe eine Vollbremsung einlegen müssen, um eine Kollision mit einem ihm entgegenkommenden, seine Fahrbahn schneidenden Motorrad zu vermeiden. Angemerkt sei, dass auch bereits den Protokollen bzgl. der Aussagen dieses Zeugen im Parallelverfahren des LG München II, Az.: 9 O 5239/10 (jetzt 14 O 5239/10), vom 13.09.2012 (vgl. S. 2-4 des Sitzungsprotokolls = Bl. 122-124 der Beiakten) sowie in hiesigem Verfahren in der erstinstanzlichen Sitzung vom 30.09.2015 (vgl. Bl. 135-137 d.A.) nichts Substantiierteres zu entnehmen ist.

Entgegen dem Antrag des Klägers war vom Senat kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, der Sohn des Klägers hätte ohne Vollbremsung eine Kollision mit dem entgegenkommenden Motorrad nicht vermeiden können, zu erholen. Denn der während der Anhörung des Klägers und Einvernahme des Zeugen anwesende unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Z. hat ausgeführt (vgl. S. 8 des o.g. Protokolls = Bl. 257 d.A.), dass die für die unfallanalytische Untersuchung erforderlichen Anknüpfungstatsachen hier nicht vorliegen.

Nachdem der Kläger seiner sekundären Darlegungslast bzgl. des Problems der Einwirkung von außen nicht genügt hat, konnte auch die Frage dahin gestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger behaupteten Kollisionen überhaupt stattgefunden haben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - I ZR 273/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 273/14 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Feb. 2012 - 12 U 155/11

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Ellwangen vom 19.08.2011 - 2 O 335/10 - abgeändert und die Klagea b g e w i e s e n.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 273/14 Verkündet am:
2. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Videospiel-Konsolen III
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen
, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des
Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in
der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können,
soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von
Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht
entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst
während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht
jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom
23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).
BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR273.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 1 nimmt die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG und Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke „Nintendo“ auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerinnen entwickeln, produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole „Nintendo DS“ und zahlreiche dafür passende Spiele. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken sowie Laufbildern, die Bestandteil der Videospiele sind. Sie ist darüber hinaus Inhaberin der am 1. Oktober 2003 angemeldeten und am 3. August 2005 eingetragenen Unionsmarke 33 88 477 „Nintendo“, die unter anderem für Videospiele für den Heimgebrauch und Speichermedien, auf denen Programme für solche Spiele gespeichert sind, Schutz beansprucht.
3
Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo -DS-Konsole passenden Speichermedien, den „Slot-1-Karten“, angeboten , die in den Kartenschacht der Konsole, den „Slot-1“, eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie die Grafik- und Audiodateien der Spiele gespeichert sind. Auf dem Endkundenmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder beschrieben werden können. Ohne eine in den „Slot-1“ eingesteckte Karte können auf der Konsole keine Spiele geladen und gespielt werden. Die Klägerinnen haben die „Slot-1-Karten“ speziell für die Nintendo-DS-Konsole entwickelt , um damit eine Vervielfältigung der Spiele durch den Verbraucher zu verhindern.
4
Die Beklagten zu 2 und 3 waren die Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 bot im Jahr 2008 im Internet Adapter für die Nintendo-DSKonsole an. Diese Adapter sind den „Slot-1-Karten“ in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den „Slot-1“ der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein („Flash-Speicher“). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Kopien von Spielen der Klägerinnen, die von Dritten durch Auslesen der Originalkarten unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind, auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters. Mit Hilfe der Adapter kann die Nintendo-DS-Konsole auch für eine Vielzahl von Spielen anderer Anbieter genutzt werden.
5
Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen (Schutzmaßnahmen), die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen dienen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo-DS-Spielkonsole passende sogenannte „Slot-1-Karten“, die über einen internen wiederbeschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro-SDKarte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von NintendoDS -Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo-DS-Konsole abzuspielen, insbesondere die [unter Bezugnahme auf Anlagen K 1 bis K 12 näher bezeichneten ] „Slot-1-Karten“, einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.
6
Darüber hinaus hat sie die Erteilung von Auskünften und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erstrebt.
7
Die Klägerin zu 1 erblickt in dem Vertrieb der Adapter ferner eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Dazu hat sie vorgetragen, auf den von den Beklagten vertriebenen SLOT-1-Adapterkarten sei - wie auf den originalen SLOT-1-Adapterkarten - die sogenannte „Nintendo-Logo-Datei“ abgespeichert; das führe dazu, dass beim Startvorgang nach dem Einführen einer SLOT-1Adapterkarte in den Kartenschacht der Nintendo-DS-Spielkonsole das Zeichen „Nintendo“ auf dem Bildschirm der Spielkonsole erscheine. Sie hat deshalb be- antragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, in den Kartenschacht der Nintendo-DS-Spielkonsole passende Slot-1-Karten im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Europäischen Union anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern diese Karten in elektronischer Form das [nachfolgend abgebildete] Zeichen „Nintendo“ beinhalten, welches beim Boot-Vorgang auf dem Bildschirm der Nintendo-DS-Konsole eingeblendet wird, insbesondere die folgenden [näher bezeichneten] Slot-1-Adapter.
8
Ferner hat sie auch insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangt.
9
Die Klägerin zu 2 hat gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche erhoben. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
10
Das Landgericht hat den auf einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG gestützten Klageanträgen der Klägerin zu 1 im Wege des Teilurteils stattgegeben; über die von der Klägerin zu 1 erhobenen markenrechtlichen Ansprüche hat es mit diesem Urteil nicht entschieden (LG München I, MMR 2010, 341). Die Beklagten haben gegen das Teilurteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Antrag der Klägerin zu 1 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Blick darauf, dass die Klägerin zu 1 ihren Schadensersatzanspruch teilweise beziffert und inzwischen vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 Mio. € beantragt hat, übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Be- klagten der Klägerin zu 1 einen 1 Mio. € übersteigenden Schaden zu ersetzen haben. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG München, ZUM 2013, 806). Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 = WRP 2015,739 - Videospiel-Konsolen II). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.
11
Das Landgericht hat dem auf einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG gestützten Antrag der Klägerin zu 1 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. € und den auf eine Verletzung der Unionsmarke gestützten Klagean- trägen der Klägerin zu 1 auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht durch Schlussurteil stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Daraufhin hat das Berufungsgericht das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt. Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin zu 1 beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12
I. Das Berufungsgericht hat den auf einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz technischer Maßnahmen gestützten Anspruch der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. € als begründet erachtet; den auf eine Ver- letzung der Unionsmarke „Nintendo“ gestützten Ansprüchen der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht hat es gleichfalls stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt:
13
Der von der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. € wegen Umgehung der in der Nintendo-DS-Spielkonsole vorhandenen Kopierschutzeinrichtungen durch die SLOT-1-Adapterkarten sei gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG begründet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchsgrundes - ebenso wie zuvor bereits das Landgericht - auf die entsprechenden Ausführungen im Teilurteil des Landgerichts und im nachfolgenden Berufungsurteil verwiesen. Zur Anspruchshöhe hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Höhe des Schadens nicht bestritten.
14
Der Anspruch der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf Unterlassung , Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung wegen Verlet- zung ihrer Gemeinschaftsmarke „Nintendo“ sei gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b, Art. 101 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1 bis 3 MarkenG, § 242 BGB begründet. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten das Zeichen „Nintendo“ markenmäßig benutzt. Der Durchschnittsverbraucher sehe in dem Einblenden des Zeichens auf dem Bildschirm der Nintendo-DSSpielkonsole beim Startvorgang nach dem Einführen der SLOT-1-Adapterkarten in den Kartenschacht der Konsole einen Herkunftshinweis. Er nehme an, dass die von den Beklagten angebotenen SLOT-1-Adapterkarten von der Klägerin zu 1 oder von mit der Klägerin zu 1 lizenzvertraglich verbundenen Herstellern stammten.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG (dazu II 1) und Verletzung der Unionsmarke (dazu II 2) begründet sind.
16
1. Die Revision hat hinsichtlich des von der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG erhobenen Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. € Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 95a Abs. 3 UrhG nicht bejaht werden (dazu II 1 a). Darüber hinaus kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 für einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 95a Abs. 3 UrhG nicht angenommen werden (dazu II 1 b).
17
a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte zu 1 gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsge- richt keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Einsatz von technischen Maßnahmen zum Schutz der urheberrechtlich geschützten Videospiele der Klägerin zu 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt.
18
aa) Gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG sind (unter anderem) die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Werbung im Hinblick auf den Verkauf und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen verboten, die hauptsächlich entworfen oder hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Inhaber von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 14 bis 16 = WRP 2008, 1149 - Clone-CD). Wer gegen diese Bestimmung verstößt, kann daher vom Rechtsinhaber gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11, GRUR 2013, 1035 Rn. 11 = WRP 2013, 1355 - Videospiel-Konsolen I). Da ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG kein Verschulden des Verletzers voraussetzt (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 24 - Clone -CD), tritt die Ersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB allerdings nur im Falle des Verschuldens ein.
19
bb) Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Videospiele nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbildund Filmwerken sowie Laufbildern, sondern auch aus Computerprogrammen bestehen und die Vorschriften der §§ 95a bis 95d UrhG gemäß § 69a Abs. 5 UrhG auf Computerprogramme keine Anwendung finden (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 40 bis 44 - Videospiel-Konsolen II).
20
cc) Die Klägerin zu 1 ist als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken sowie Laufbildern berechtigt, den von ihr erhobenen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. € wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG geltend zu machen.
21
dd) Die konkrete Ausgestaltung der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stellt - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - eine wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UrhG dar (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 46 bis 49 - VideospielKonsolen

II).

22
ee) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten seien im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG hauptsächlich zu dem Zweck entworfen und hergestellt worden, die wirksamen technischen Maßnahmen zu umgehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 50 bis 55 - Videospiel-Konsolen II).
23
ff) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Einsatz der technischen Maßnahme zum Schutz der urheberrechtlich geschützten Videospiele der Klägerin zu 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 56 bis 58 - VideospielKonsolen II). Deshalb hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 hafte wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG als Täter auf Schadensersatz, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
24
b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ferner eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 für einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 95a Abs. 3 UrhG nicht bejaht werden.
25
aa) Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer auf Schadensersatz für einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG kommt nach den vom Senat für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 78 bis 84 - Videospiel-Konsolen II) nur in Betracht , wenn sie an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt waren oder wenn sie diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird.
26
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die von der Beklagten zu 1 begangenen urheberrechtswidrigen Handlungen veranlasst und hafteten daher für den der Klägerin zu 1 daraus entstandenen Schaden. Die Revision rügt mit Erfolg, dass diese Beurteilung nicht auf tragfähigen Feststellungen beruht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, durch welche Verhaltensweisen die Beklagten zu 2 und 3 die Verstöße der Beklagten zu 1 gegen § 95a Abs. 3 UrhG veranlasst haben. Es ist auch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten zu 2 und 3 einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 95a Abs. 3 UrhG aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen.
27
2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verletzung der Unionsmarke begründet sind.
28
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 die Unionsmarke der Klägerin zu 1 verletzt hat.
29
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarke „Nintendo“ sei gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b, Art. 101 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1 bis 3 MarkenG, § 242 BGB begründet. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten das Zeichen „Nintendo“ markenmäßig benutzt. Der Durchschnittsverbraucher sehe in dem Einblenden des Zeichens auf dem Bildschirm der Nintendo-DS-Spielkonsole beim Startvorgang nach dem Einführen der SLOT-1-Adapterkarten in den Kartenschacht der Konsole einen Herkunftshinweis. Er nehme an, dass die von den Beklagten angebotenen SLOT-1-Adapterkarten von der Klägerin zu 1 oder von mit der Klägerin zu 1 lizenzvertraglich verbundenen Herstellern stammten.
30
bb) Die Revision macht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis 238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 56 - Google France/Louis Vuitton) geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten jedenfalls bedeute, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen einer eigenen kommerziellen Kommunikation benutze. Die Beklagte zu 1 habe das beim Startvorgang erscheinende Zeichen „Nintendo“ nicht in dieser Weise genutzt. Das Zeichen sei nicht in dem von der Beklagten zu 1 gestalteten und kontrollierten Geschäftsverkehr in Erscheinung getreten, sondern erst nach dem Erwerb und bei der Benutzung einer Adapterkarte. Zwar möge es zutreffen, dass Verwechslungsgefahr auch dann noch bestehen könne, wenn eine Marke erst nach dem Kauf des betreffenden Produkts wahrgenommen werde. Im vorliegenden Fall werde das Zeichen nach der Lebenserfahrung zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung aber allenfalls dem Hersteller der Adapterkarte zugerechnet , der die Logo-Datei in deren Speicher platziert habe. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
31
(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, ist auf den von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten das Zeichen der Unionsmarke der Klägerin zu 1 so gespeichert, dass es nach Einlegen der Adapterkarte in die Nintendo-DS-Spielkonsole auf dem Bildschirm der Konsole angezeigt wird.
32
(2) Für eine rechtsverletzende Benutzungshandlung ist es unerheblich, ob das verletzende Zeichen in körperlicher oder aber in elektronischer Form mit der Ware verbunden ist. Zudem liegt eine Markenverletzung auch dann vor, wenn das die Marke verletzende Zeichen erst nach dem Kauf der Ware wahrgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 57 - Arsenal; Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 60 - Anheuser Busch/Budvar; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 21 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer I, jeweils mwN). Einer Markenverletzung steht daher im Streitfall nicht entgegen, dass ein Erwerber der Adapterkarte das auf der Karte gespeicherte Zeichen erst wahrnimmt, wenn es nach dem Erwerb der Karte und dem Einlegen der Karte in die Konsole auf dem Bildschirm angezeigt wird.
33
(3) Entgegen der Ansicht der Revision scheidet eine Markenverletzung durch die Beklagte zu 1 als Händlerin der Adapterkarten nicht deshalb aus, weil der Durchschnittsverbraucher in dem eingeblendeten Zeichen auf dem Bildschirm der Spielkonsole lediglich einen Hinweis auf den Hersteller der Adapterkarten sieht. Sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 2 UMV erfüllt, so kann nicht nur verboten werden, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a GMV, Art. 9 Abs. 3 Buchst. a UMV); vielmehr kann auch verboten werden, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV, Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV). Der Vertrieb von markenrechtswidrigen Produkten durch Händler stellt demnach gegenüber der markenrechtswidrigen Kennzeichnung von Produkten durch den Hersteller eine eigenständige Verletzungshandlung dar.
34
cc) Die Revision macht weiter geltend, die Überprüfung der NintendoLogo -Datei sei nach dem Vortrag der Klägerinnen ein wesentlicher Bestandteil des Authentifizierungsprozesses beim Boot-Vorgang und damit ebenfalls eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG. Wenn es sich bei der Logo-Datei um eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG handeln würde, wozu das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen getroffen habe, dann stünde diese Schutzmaßnahme unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Berufungsgericht habe die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 wegen Verletzung des Markenrechts könne daher keinen Bestand haben. Auch damit dringt die Revision nicht durch.
35
(1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Daten der Nintendo -Logo-Datei, die wesentlicher Bestandteil des Authentifizierungsprozesses beim Boot-Vorgang sind und damit - unterstellt - eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG bilden, mit den Daten der NintendoLogo -Datei identisch sind, die die Anzeige des Nintendo-Logos auf dem Bildschirm der Konsole bewirken und damit die Unionsmarke der Klägerin zu 1 in elektronischer Form enthalten. Die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Beklagten zu 2 und 3 auf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Revision behauptet - die Marke zugleich als technische Schutzmaßnahme ausgestaltet ist und für die Nintendo-Logo-Datei, soweit es sich dabei um eine technische Schutzmaßnahme handelt, zugleich markenrechtlicher Schutz besteht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bei Fallgestaltungen, in denen eine Identität zwischen der Marke und der technischen Schutzmaßnahme besteht, auch die Ausübung des Markenrechts unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht. Im Streitfall war eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls nicht erforderlich.
36
(2) Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob es sich bei der Nintendo-Logo-Datei um eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG handelt und - gegebenenfalls - der Einsatz dieser Schutzmaßnahme verhältnismäßig ist. Dieser Feststellungen bedurfte es nicht, weil das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf eine Umgehung der NintendoLogo -Datei gestützt hat.
37
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 2 und 3 hafteten für die Verletzung der Unionsmarke der Klägerin zu 1 durch die Beklagte zu 1, hält einer rechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand.
38
aa) Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz für einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b, Art. 101 Abs. 2 GMV (jetzt Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 101 Abs. 2 UMV) in Verbindung mit § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1 bis 3 MarkenG, § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn sie an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt waren oder wenn sie diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 und 83 - Videospiel-Konsolen II). Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Störer auf Unterlassung für eine Verletzung des Rechts der Klägerin zu 1 an der Unionsmarke durch die Beklagte zu 1 (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b GMV, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b UMV) setzt voraus, dass die Beklagten zu 2 und 3 in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen haben und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt haben (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II).
39
bb) Das Berufungsgericht hat nicht begründet, warum die Beklagten zu 2 und 3 für die Markenverletzung durch die Beklagte zu 1 auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz haften. Es hat auch keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Beurteilung der Frage ermöglichten, ob die Beklagten zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz oder als Störer auf Unterlassung haften.
40
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
41
1. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme im Streitfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt, noch hat es Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagten zu 2 und 3 für von der Beklagten zu 1 begangene Rechtsverletzungen haften.
42
Soweit die Klägerin zu 1 zu diesen Fragen in der Revisionsinstanz unter Bezugnahme auf ein Parallelverfahren zwischen den Parteien, in dem am 27. November 2014 ein Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II) und am 22. September 2016 ein Urteil des Oberlandesgerichts München (6 U 5037/09, CR 2016, 781) ergangen ist, neuen Sachvortrag gehalten hat, kann dieser vom Senat nicht berücksichtigt werden.
43
Das Vorbringen der Klägerin ist weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin zu 1 verfahrensfehlerhaft übergangen hat (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
44
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können , soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 26; Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN). Die von der Klägerin zu 1 vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes der technischen Schutzmaßnahme und die Voraussetzungen der persönlichen Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ergeben soll, haben sich jedoch nicht erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Ver- handlung in der Tatsacheninstanz ereignet. Sie waren vielmehr bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 26. September 2013 entstanden. Sie sind nur von der Klägerin zu 1 erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen worden. Ein solcher neuer Vortrag von Tatsachen, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorlagen, kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 in der Revisionsverhandlung erklärt, dass der neue Sachvortrag der Klägerin zu 1 in der Revisionsinstanz nicht unstreitig gestellt werde.
45
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
46
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme im Streitfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt (vgl. oben Rn. 23). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass derjenige, der - wie die Klägerin zu 1 - für eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a UrhG Schutz beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Bestimmung trägt. Davon umfasst ist grundsätzlich auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es keine andere Maßnahme gibt, die zu einer geringeren Beeinträchtigung oder Beschränkung zulässiger Handlungen Dritter führt und einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bietet. Da es sich bei dem Umstand, dass es keine andere Maßnahme gibt, um eine negative Tatsache handelt, trägt die Gegenseite allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Es ist zunächst ihre Sache, substantiiert darzulegen, dass es eine andere Maßnahme gibt. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er anschließend darlegt und beweist, dass diese Maßnahme zu einer größeren Beeinträchtigung oder Beschränkung zulässiger Handlungen Dritter führt oder keinen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bietet (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 107 - Videospiel-Konsolen II, mwN).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.06.2012 - 21 O 22196/08 -
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2014 - 6 U 2796/12 -

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.

(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenzverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung), der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonderbeauftragte sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Entschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Ellwangen vom 19.08.2011 - 2 O 335/10 - abgeändert und die Klage

a b g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: bis zu EUR 40.000,00

Gründe

 
A.
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Unfall geltend, bei dem der angebliche Unfallverursacher nicht ermittelt werden konnte.
Der Kläger wurde als Führer des Sattelzuges mit Anhänger der Firma D... E... T..., N..., bei einem Unfall auf der BAB 7 in Fahrtrichtung W... auf Höhe H... am 24.1.2007, gegen 20.54 Uhr nicht unerheblich verletzt.
Der an diesem Tag aus V... kommende Kläger geriet mit seinem Lkw auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern, durchbrach die Mittelleitplanke und kollidierte auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Lastzug. Hierbei wurde das Führerhaus des vom Kläger gelenkten Sattelzuges abgerissen und der Kläger eingeklemmt.
Noch in eingeklemmtem Zustand äußerte der Kläger gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten, er habe einem überholenden und dabei nach rechts schleudernden Pkw ausweichen wollen. Er habe deshalb nach links gelenkt und sei dann selbst ins Schleudern geraten.
Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren blieb ohne Erfolg. Spuren, die für eine Fremdbeteiligung am Unfall sprechen, wurden von der Polizei nicht festgestellt, auch der Fahrtenschreiber des klägerischen Lkw wurde nicht aufgefunden.
Der Kläger befand sich vom 24.1.2007 bis 28.2.2007 in stationärer Behandlung.
Den vom Kläger gestellten Entschädigungsantrag wiesen die Regulierungskommission des Beklagten am 15.9.2008 und nach Einholung eines Gutachtens, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben des Klägers sich aus technischer Sicht nachvollziehen lassen, die Schiedsstelle am 16.3.2010 zurück.
Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei durch einen schleudernden Pkw, dem er zur Vermeidung eines Unfalls ausweichen wollte, verursacht worden. Da dieser nicht habe ermittelt werden können, stünden ihm gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu.
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 24.654,83 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.9.2008 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in gerichtliches Ermessen gestellt wird, mindestens allerdings EUR 15.000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.9.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat bestritten, dass ein Unbekannter am Unfall beteiligt gewesen sei und meint, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch aus Rechtsgründen nicht zustehen.
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Im Übrigen wird für den Parteivortrag auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
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Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld mit Urteil vom 19.08.2011 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Es erachtet den Nachweis, dass der eingetretene Schaden durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wurde, welches nicht ermittelt werden konnte, durch die persönliche Anhörung des Klägers für geführt.
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Der Kläger sei glaubhaft, insbesondere habe er seine Unfallversion bereits an der Unfallstelle, noch schwer verletzt im Führerhaus eingeklemmt, spontan abgegeben. Die Schilderung sei in sich widerspruchsfrei, was das eingeholte Gutachten belege, so dass der beklagte Verein eintrittspflichtig sei.
III.
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Der Beklagte verfolgt mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter.
19 
Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis der Beteiligung und Verursachung des Unfalls durch ein unbekannt gebliebenes Kraftfahrzeug nicht erbracht. Es fehle bereits an objektivierbaren Anhaltspunkten für die Beteiligung eines solchen anderen Kraftfahrzeuges. Zugunsten des Klägers als Geschädigten griffen keine Beweiserleichterungen und allein seine Angaben zum Unfallablauf könnten den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen.
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Der Beklagte beantragt daher,
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das Grundurteil des Landgerichts Ellwangen vom 19.8.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an.
25 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf ihre eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 14.2.2012 verwiesen.
B.
26 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
27 
Dem Kläger steht schon dem Grunde nach weder ein Schadensersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch zu, weil er nicht beweisen konnte, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 PflVG a.F. vorliegen.
I.
28 
Festzustellen ist zunächst, dass § 12 Abs. 1 PflVG in der vorherigen Fassung anzuwenden ist, weil sich das Unfallereignis bereits am 24.1.2007 und daher noch vor Gültigkeit der aktuellen Fassung des § 12 Abs. 1 PflVG ab 18.12.2007 ereignet hat.
II.
29 
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG a.F. hat derjenige, der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs einen Personenschaden erleidet, dann einen Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann.
30 
Dass der Unfall durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursacht wurde, hat der Geschädigte dabei nach Maßgabe von § 286 ZPO zu beweisen.
31 
Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute, auch wenn er sich angesichts des unbekannt gebliebenen anderen Fahrzeugführers in besonderer Beweisnot befindet (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, § 12 PflVG Rdnr. 40, Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl, 1993, Anm. B 106).
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Grund hierfür ist, dass solche Erleichterungen Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würden, die den beklagten Entschädigungsfonds in seinem Bestand gefährden könnten (Deiters VersR 1986, 213).
33 
Daher reicht nach ganz allgemeiner Auffassung allein die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten für eine Inanspruchnahme des Beklagten nicht aus (Feyock, a.a.O., § 12 PflVG, Rdnr. 43, vgl. auch Sieg VersR 1970, 681[685f]).
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Vielmehr bedarf es darüber hinausgehender objektiver Anhaltspunkte, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann (Sieg, a.a.O., S. 686).
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An irgendwelchen objektiven Spuren, die auf die Beteiligung eines unbekannt gebliebenen Fahrzeugs hinweisen, fehlt es hier.
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Keiner der vernommenen Unfallzeugen hat den schleudernden Pkw wahrgenommen. Lackspuren des angeblichen Fremdfahrzeugs sind mangels Fahrzeugberührung nicht vorhanden. Schleuderspuren außerhalb der Fahrbahn fanden sich nicht. Fahrspuren, die auf ein Schleudern des überholenden Pkw hätten schließen lassen, konnten trotz schneebedeckter Fahrbahn nicht festgestellt werden, nachdem bis zum Eintreffen der Polizei bereits zahlreiche andere Kraftfahrzeuge die Unfallstelle passiert und mögliche Spuren vernichtet hatten. Mit welcher Geschwindigkeit der Kläger vor dem Schleudervorgang gefahren ist, konnte nicht festgestellt werden, nachdem der Fahrtenschreiber seines Lkw nicht aufgefunden wurde.
37 
Auf die Beteiligung eines nicht ermittelten Fahrzeugs weist allein die Aussage des Klägers an der Unfallstelle unmittelbar bei Eintreffen der Polizei hin, als er, erheblich verletzt in seinem Sattelzug eingeklemmt, angab, er sei ins Schleudern geraten, nachdem er wegen eines ihn überholenden und ins Schleudern geratenen Pkw nach links ausgewichen sei.
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Dies für sich genommen reicht nicht einmal aus, eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO anzuordnen, da auch eine solche Anordnung bereits einen gewissen Anfangsbeweis voraussetzt (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 448 Rdnr. 2; Sieg VersR 1970, 681 [684]), an dem es hier jedoch gerade fehlt.
39 
Der Senat geht zwar davon aus, dass der Kläger seine Angaben nicht im Hinblick auf einen möglichen Ersatzanspruch gegen den Beklagten gemacht hat, allerdings ist auch eine andere Motivation des Klägers und insbesondere ein anderer Unfallhergang ohne weiteres denkbar.
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Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs vorgeschoben hat, um seinen Beitrag an dem Unfallgeschehen - auch im Hinblick auf die Beschädigung des von ihm geführten, aber wohl nicht in seinem Eigentum stehenden Lkw - zu relativieren.
41 
Ohne weiteres möglich ist auch ein anderer Unfallhergang.
42 
Der Kläger kam nach eigenen Angaben an diesem Tag aus V..., war also bereits lange und zumindest zuletzt bei Dunkelheit und widrigen Straßenverhältnissen infolge Schneefalls unterwegs. Eigenen Angaben zufolge stand er kurz vor einer Pause, weil seine zulässige Lenkzeit zu Ende war. Denkbar ist daher durchaus, dass er infolge eines Fahrfehlers, sei es einer unbedachten Lenkbewegung oder einer angesichts der Straßenverhältnisse unangepassten Geschwindigkeit, den Unfall selbst verursacht und verschuldet hat.
43 
An dieser Beurteilung ändert auch das vom Beklagten vorgerichtlich eingeholte Gutachten zur Unfallrekonstruktion nichts. Dort wird nur festgestellt, dass die Unfallbeteiligung eines unerkannt gebliebenen schleudernden Fahrzeugs grundsätzlich möglich gewesen wäre, ohne dass dieses zwingend die Fahrbahn verlassen haben oder es zu einer Berührung der schleudernden Fahrzeuge gekommen sein müsste. Feststellungen zum tatsächlichen Unfallablauf werden nicht getroffen.
44 
Keinesfalls kann nach alledem festgestellt werden, dass ein anderer als der vom Kläger geschilderte Unfallhergang schlechthin ausgeschlossen ist.
45 
Dem Kläger ist es daher nicht gelungen den für einen Ersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 Nr.1 PflVG a.F. erforderlichen Nachweis zu führen, dass der Unfall durch ein Fahrzeug, das nicht ermittelt werden konnte, verursacht wurde.
III.
46 
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt sei, dass auch die unfallbedingten Verletzungen des Klägers die Zuerkennung eines Schmerzensgelds wohl nicht gerechtfertigt hätten.
47 
Gemäß § 12 Abs. 2 PflVG a.F. besteht gegen den Beklagten nur dann ein Schmerzensgeldanspruch, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
48 
Dabei werden als besonders schwere Verletzungen nur solche gewertet, die deutlich über das hinausgehen, was bei täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftritt, und die zu einer dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der Körperfunktionen des Opfers führen (Feyock, a.a.O., § 12 PflVG Rdnr. 91ff). Bejaht wird dieses bei der Zerstörung von Sinnesorganen, Amputationen, Entstellungen und Dauerschäden, sofern diese die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit ernstlich mindern (Eckardt VersR 1970, 1090 [1092]); Feyock, a.a.O., § 12 PflVG Rdnr. 91).
49 
Dass beim Kläger derartig schwere Verletzungen vorliegen, ist nicht ersichtlich.
IV.
50 
Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Landgerichts daher dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
52 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.