Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung im Zusammenhang mit einem Unfall vom 19.05.2010.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Ferrari, Typ 400 GT, Erstzulassung 23.05.1978, welches bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert war.
Der Kläger trägt vor, er sei am 19.05.2010 mit dem Fahrzeug Ferrari 400 GT aufgrund eines technischen Defektes liegengeblieben und sodann von seinem Sohn mit einem Pkw Audi S4 abgeschleppt worden. Während des Abschleppvorgangs habe sein Sohn, der Zeuge Fe. Ka., aufgrund eines entgegenkommenden Motorradfahrers seinen Pkw Audi stark abbremsen müssen, sodass es zu einem Auffahren des Pkw Ferrari auf den Pkw Audi gekommen sei. Im Rahmen seiner Anhörung vom 30.09.2015 teilte der Kläger ergänzend mit, es sei dann nach der ersten Kollision zu einem Anfahren seines Sohnes gekommen. Sein Sohn habe dann eine zweite Vollbremsung durchgeführt, die für den Kläger unerwartet gekommen sei. Es sei dann zu einer weiteren Kollision zwischen dem Pkw Ferrari und dem Pkw Audi gekommen.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage die Differenz zwischen dem von ihm vorgetragenen Wiederbeschaffungswert von 42.000,00 € abzüglich eines Restwerts von 7.000,00 € geltend. Darüber hinaus werden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.307,81 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen und trägt ergänzend vor, die geltend gemachten Schäden seien nicht unfallbedingt. Die Beklagte beruft sich insoweit auf ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten und behauptet, bei dem Vorgang hätte das Abschleppseil reißen müssen. Die zweite Kollision sei nicht nachvollziehbar.
Die geltend gemachten Schäden, insbesondere der Wiederbeschaffungswert werden bestritten. Nach Ansicht der Beklagten läge der Wiederbeschaffungswert bei etwa 10.000,00 € bis 15.000,00 €. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, im vorliegenden Fall sei ausweislich der vereinbarten Versicherungsbedingungen dort Ziffer 2.3.2 ein Ausschluss für Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug anzunehmen. Darüber hinaus habe der Kläger seine Pflichten, wahrheitsgemäße Angaben zur Klärung des Versicherungsfalles zu machen, vorsätzlich verletzt. Der Kläger habe im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung einen Kilometerstand von ca. 70.000 km angegeben. Tatsächlich habe er den streitgegenständlichen Pkw von dem inzwischen verstorbenen Herrn Baumgartner erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Pkw bereits eine Laufleistung von 130.000 km aufgewiesen. Die Beklagte legt in diesem Zusammenhang zwei Hauptuntersuchungsprotokolle aus dem Jahr 2000 vor, welche Laufleistungen von ca. 120.000 km aufweisen.
Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat mehrfach mündlich verhandelt und im Termin vom 30.09.2015 sowie nochmals am 15.06.2016 den Kläger persönlich angehört. Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Fe. Ka., Gü. Sch. und L. Kü. Insofern wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Gemäß § 411 a ZPO wurde darüber hinaus Beweis erhoben durch Verwertung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Ze. im Verfahren 9 O 5239/10. Aufgrund der Angaben des Klägers im Termin vom 30.09.2015 erachtete der Sachverständige Ze. eine weitere Begutachtung insbesondere mit Berechnungen für erforderlich, die jedoch in der Folgezeit nicht mehr durchgeführt werden musste, da der Rechtsstreit anderweitig entscheidungsreif wurde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss der 10. Zivilkammer vom 26.11.2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 348 a ZPO auf den Einzelrichter übertragen.
I.
Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus dem Streitwert. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 215 VVG, der Kläger hat seinen Wohnsitz im hiesigen Bezirk.
II.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts vorsätzlich seine Obliegenheit der Aufklärungspflicht, insbesondere der wahrheitsgemäßen Angaben zur Aufklärung des Schadensereignisses verletzt hat.
Im Rahmen seiner Anhörung vom 30.09.2015 gab der Kläger zunächst an, er habe den streitgegenständlichen Pkw Ferrari von Herrn B. gekauft, damals habe das Fahrzeug eine Laufleistung von 70.000 km gehabt, in seiner Besitzzeit sei der Tacho nicht getauscht worden. Nach den Angaben des Klägers im Termin vom 30.09.2015 sei dies vorher passiert, er habe jedoch keine Kenntnis davon gehabt.
Im Rahmen der weiteren Anhörung vom 15.06.2016 gab der Kläger im Widerspruch dazu an, er habe den Pkw Ferrari etwa im Jahr 2004 von Herrn B. zu einem Preis von ca. 10.000,00 € gekauft. Der Tachostand habe damals zwischen 18.000 km und 20.000 km betragen, Herr B. habe jedoch gesagt, dass vorher, d.h. 15–20 Jahre vorher der Tacho ausgetauscht worden war und die Laufleistung 50.000 km mehr betragen würde.
Auf Vorhalt der Angaben des Klägers im Termin vom 30.09.2015, wonach er keine Kenntnis von einem Austausch des Tachos zum Zeitpunkt des Erwerbs von Herrn B. gehabt habe, gab der Kläger an, er sei dabei wohl falsch verstanden worden.
Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang den Angaben des Klägers nicht. Der Kläger hat seine Angaben im Termin vom 30.09.2015 völlig klar und ohne jedes Missverständnis getätigt. Er gab an, er habe keine Kenntnis von einem Tachoaustausch gehabt. Die Angaben des Klägers widersprechen diametral seinen Angaben im Termin vom 15.06.2016.
Nach Überzeugung des Gerichts, insbesondere nach durchgeführter Beweisaufnahme der Zeugen Schmid und Kühnlein kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Pkw Ferrari zum Zeitpunkt des Erwerbes des Eigentums durch den Kläger eine Laufleistung von mindestens 120.000 km hatte.
In diesem Zusammenhang sind die für das Gericht absolut nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin Kühnlein zu berücksichtigen. Die Zeugin gab an, sie habe zusammen mit dem Kläger den Unfallbericht (Anlage B 2) ausgefüllt. Auf ihre Frage, welche Laufleistung das Fahrzeug insgesamt gehabt habe, habe der Kläger angegeben, ca. 70.000 km. Er habe hierzu gesagt, er selbst sei etwa 10.000 km gefahren. Auch bereits diese Angabe, wonach der Kläger 10.000 km selbst gefahren sein will, steht im Gegensatz zu seinen Angaben im Termin vom 15.06.2016, hier hatte der Kläger angegeben, er sei kaum mit dem Auto gefahren.
Die Zeugin Kü. berichtete weiter, sie habe aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten im Rahmen der Schadensregulierung dann Kontakt mit Herrn B. aufgenommen und mit ihm telefoniert. Herr B. habe sich durchaus an den Verkauf des Pkw Ferrari erinnern können, einen schriftlichen Kaufvertrag habe er nicht vorgelegt. Herr B. habe damals angegeben, dass der verkaufte Ferrari bei dem Verkaufen den Kläger eine Gesamtlaufleistung von 120.000 km bis 130.000 km aufgewiesen habe und er, Herr B., die jeweiligen Untersuchungen bei der Dekra bzw. dem TÜV durchgeführt habe. Im weiteren Verlauf hat die Zeugin Kühnlein dann mit Einverständnis des Herrn B. die entsprechenden Protokolle der Hauptuntersuchungen vom 05.12.2000 und 12.12.2000 (Anlagen B 4 und B 9) vorgelegt. Aus diesen Anlagen ergibt sich, dass am 05.12.2000 ein Kilometerstand von 119.167 und am 12.12.2000 ein Kilometerstand von 120.000 vermerkt sind.
Der Zeuge Sch. Mitarbeiter des ..., gab hierzu an, die jeweilige Laufleistung des Pkw sei durch den entsprechenden TÜV-Prüfer einzutragen. Soweit der Tacho, wie vorliegend nur 5 Stellen habe, ist nachzufragen, ob ein höherer Kilometerstand vorliege. Auch bei einer erneuten Vorstellung des Fahrzeugs, wie hier am 12.12.2000, wird der Kilometerstand nicht übernommen, sondern muss erneut eingetragen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Pkw Ferrari zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Jahr 2000 noch im Eigentum von Herrn B. stand. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Herr B. in seiner eigenen Besitzzeit falsche Kilometerangaben, insbesondere eine deutlich erhöhte Laufleistung angeben sollte.
Darüber hinaus deckt sich die in den ...-Berichten niedergelegte Laufleistung auch mit den Angaben von Herrn B. gegenüber der Zeugin Kü. Herr B. hatte angegeben, der Pkw habe eine Gesamtlaufleistung von 120.000 km bis 130.000 km.
Auch das sonstige Verhalten des Klägers gegenüber der Zeugin Kü. im Zusammenhang mit der Ermittlung des Schadens lässt einen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung des Pkw Ferrari gemacht hat. Nach den Angaben der Zeugin Kü. gab der Kläger im Rahmen einer Besprechung an, er habe einen ganzen Leitzordner mit sämtlichen Unterlagen bezüglich des Pkw Ferrari. Auf Bitten der Zeugin Kü., ihm die Unterlagen oder zumindest Kopien zur Verfügung zustellen, wurde dies seitens des Klägers verweigert. Er verwies die Zeugin auf einen Sachverständigen Herrn Si., der jedoch die Unterlagen nicht hatte. Auch weitere Bemühungen hinsichtlich des Erhaltes der Unterlagen waren erfolglos. Die Zeugin berichtete in diesem Zusammenhang ergänzend, die ihr übergebenen Unterlagen des Klägers wiesen jeweils keine Laufleistung des Pkw Ferrari auf.
Das Gericht hat vorliegend keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin Kü. In diesem Zusammenhang ist durchaus zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin Kü. hinsichtlich der Angaben von Herrn B. lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt. Die Zeugin hat jedoch absolut schlüssig und nachvollziehbar den jeweiligen Sachverhalt geschildert. Das Gericht hat dabei auch nicht verkannt, dass die Zeugin bis zum Jahr 2013 Regulierungsbeauftragte der Beklagten war. Die Angaben der Zeugin decken sich jedoch auch zum einen mit den vorgelegten Protokollen der Hauptuntersuchungen Anlagen B 4 und B 9 sowie insbesondere auch dem zweifellos von Herrn B. unterschriebenen Bestätigungen Anlage B 5 und B 10. Herr B. hat zweimal schriftlich bestätigt, dass die Laufleistung des Pkw Ferrari beim Verkauf bei ca. 130.000 km lag.
Das Gericht hat vorliegend auch keinerlei Zweifel daran, dass dem Kläger die Gesamtlaufleistung des Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbes bekannt war. Der Kläger gab an, er habe den Pkw im Jahr 2004 von Herrn B. gekauft. Bei einem derartigen Fahrzeug, mit einem Erstzulassungsdatum aus dem Jahr 1978 ist die Gesamtlaufleistung von elementarer Bedeutung. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass im Rahmen der Preisverhandlungen bzw. der Preisfindung zwischen dem Kläger und Herrn Baumgartner gerade auch die Kilometerleistung ein Thema war. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch Herrn Baumgartner hinsichtlich der Kilometerleistung getäuscht worden wäre, ergeben sich nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch das übrige Verhalten des Klägers sowohl gegenüber der Zeugin Kühnlein als auch im Rahmen seiner Angaben gegenüber dem erkennenden Gericht zu berücksichtigen.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt daher eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers bei der Schadensfeststellung gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen E 1.3 und E 6.1 vor, sodass die Beklagte von der Leistung frei ist. Die weitere Einholung einer Sachverständigenstellungnahme war daher aus Sicht des Gerichts nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt für die Frage, ob auch ein Ausschluss gemäß 2.3.2 der Bedingungen vorgelegen hat. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt wäre. Die Beklagte hat zwar am 21.10.2010 die Regulierung abgelehnt, durch die Zustellung des Mahnbescheides am 12.12.2013 wurde die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.