Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - 34 Wx 394/15

published on 18/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - 34 Wx 394/15
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Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 394/15

K. (Allgäu) - Grundbuchamt

In der Grundbuchsache

...

Beteiligte:

1) W.D.

- Antragsgegner und Beschwerdeführer

2) W.S

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin

Verfahrensbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwältin W.

wegen Eintragung einer Zwangshypothek

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 18.12.2015 folgenden

Beschluss

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 3. November 2015 zugunsten der Beteiligten zu 2 vollzogene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 830,56 € nebst Zinsen im Grundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) von Bl. ... wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist als Miteigentümer zu V eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 23.10.2015 beantragte die Beteiligte zu 2 die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 830,56 € zzgl. Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 4.2.2015 auf dessen Miteigentumsanteil. Dazu legte sie die vollstreckbare Ausfertigung eines Zivilurteils vom 30.4.2015 nebst Zustellvermerk vor.

Das Grundbuchamt gab dem Antrag mit Eintragung vom 3.11.2015 statt. Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbekanntmachung legte der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 9.11.2015 „gegen diesen Verwaltungsakt ... formell Beschwerde wegen Unangemessenheit“ ein. Die Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung einer Forderung im Betrag von weniger als 1.000 € sei unüblich und unangemessen. Sie würde zudem die geplante Übertragung seines Miteigentumsanteils behindern. Der titulierten Forderung halte er Gegenforderungen „aufgrund von Schlechtleistung und Störung“ entgegen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die grundbuch- und vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hätten für die Eintragung vorgelegen.

II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Zutreffend hat das Grundbuchamt das Schreiben vom 9.11.2015 als Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung ausgelegt. Nach dessen Inhalt will der Beteiligte die ihm nach § 55 GBO mitgeteilte Eintragung nicht hinnehmen.

Als Beschwerde ist das Rechtsmittel gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt zulässig. Mit dieser kann nämlich bei Eintragungen nur verlangt werden, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einen Widerspruch einzutragen oder nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO eine Amtslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt allerdings keine ausdrückliche Formulierung eines in dieser Weise beschränkten Beschwerdeziels voraus. Regelmäßig möchte nämlich ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Ziel einlegen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 55).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sieht das Gesetz in §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO vor. Gemäß § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750 € (ohne als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen) eingetragen werden. Der Mindestbetrag ist hier überschritten. Die Belastung nur des Bruchteils des Beteiligten zu 1 am ungeteilten Eigentum ist zudem nach materiellem Recht (vgl. Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1008 Rn. 2) und nach Vollstreckungsrecht (vgl. § 864 Abs. 2 ZPO; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 66) zulässig.

Die eingetragene Zwangshypothek ist ihrem Inhalt nach somit nicht unzulässig. Die Voraussetzungen einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO liegen deshalb nicht vor.

b) Auch ein Amtswiderspruch kann nicht eingetragen werden. Weder hat das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen noch ist glaubhaft gemacht, d. h. überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

(1) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.

Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 866, 867 ZPO, §§ 13, 28 GBO aufgrund eines wirksamen Eintragungsantrags der Gläubigerin - der Beteiligten zu 2 - unter Beigabe eines geeigneten, mit Klausel versehenen Vollstreckungstitels (vgl. §§ 704, 724, 725 ZPO), der eine fällige Forderung der Gläubigerin gegen den im Grundbuch als Miteigentümer (§ 1008 BGB) eingetragenen Schuldner in Höhe der beantragten Eintragung ausweist. Der Zustellnachweis (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung war beigefügt. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen sind nach dem Titel nicht zu erfüllen.

Das Grundbuchamt hatte daher von der Vollstreckbarkeit des Titels auszugehen. Eine inhaltliche Überprüfung findet bei der Eintragung nicht statt. Daher kann der Beteiligte zu 1 im Grundbuchbeschwerdeverfahren nicht mit dem Einwand von Gegenforderungen durchdringen. Ein Erfüllungseinwand, etwa auf der Grundlage einer - hier allerdings nicht erklärten - Aufrechnung, kann in diesem Verfahren allenfalls berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist oder die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund § 775 Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO in Betracht kommen (Senatvom 4.5.2015, 34 Wx 131/15 = Rpfleger 2015, 695 m. w. Nachw.; AG Augsburg vom 11.12.2009, 1 M 15433/09, juris Rn. 6). Beides ist hier nicht der Fall.

Vollstreckungshindernisse im Sinne von § 775 ZPO, die der Eintragung entgegenstünden und die das Grundbuchamt zu beachten hätte, sind nicht vorgebracht. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 775 Nr. 1 ZPO), etwa wegen - behaupteter - Unverhältnismäßigkeit, erwirkt. In dieser Situation hatte das Grundbuchamt weder das Recht noch gar die Pflicht, die Angemessenheit der Grundstücksbelastung zu überprüfen.

(2) Entsteht mit der Eintragung aber nach § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zwangshypothek als Grundstücksrecht (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 867 Rn. 12), so ist das Grundbuch durch die Eintragung auch nicht unrichtig geworden. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs liegen also nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Beteiligte zu 2 hat sich am Beschwerdeverfahren mit entgegen gesetzter Antragstellung beteiligt, so dass es angemessen erscheint, die ihr entstandenen Kosten dem mit seinem Rechtsmittel nicht erfolgreichen Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Geschäftswert entspricht ersichtlich dem Hauptsachebetrag der eingetragenen Belastung, so dass es einer ausdrücklichen Festsetzung nicht bedarf (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht vorliegen.

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published on 18/12/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 394/15 K. (Allgäu) - Grundbuchamt In der Grundbuchsache ... Beteiligte: 1) W.D. - Antragsgegner und Beschwerdeführer 2) W.S - Antragstellerin und Besc
published on 04/05/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 26. März 2015 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von Gün
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published on 18/12/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 394/15 K. (Allgäu) - Grundbuchamt In der Grundbuchsache ... Beteiligte: 1) W.D. - Antragsgegner und Beschwerdeführer 2) W.S - Antragstellerin und Besc
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Annotations

(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen Hypothekengläubiger oder sonstigen Berechtigten von der Eintragung eines Eigentümers.

(3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers sind außerdem der Behörde bekanntzumachen, welche das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt.

(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berechtigte oder Gläubiger.

(5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten Grundstücks führt, bekanntzumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks bekanntzumachen.

(6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentümers angeben. In die Bekanntmachung können auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in § 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen Eigentümers aufgenommen werden.

(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise verzichtet werden.

(8) Sonstige Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.