Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Mai 2015 - 34 Wx 131/15

bei uns veröffentlicht am04.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 26. März 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von Günzenhausen Blatt 822 in der Dritten Abteilung an nächstoffener Rangstelle am Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 8.602,61 € zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin zu ½ eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 21.1.2015 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 165.000 €. Dazu legte er einen mit Rechtskraftvermerk versehenen familiengerichtlichen Endbeschluss vom 17.9.2013 vor, der mit einer Vollstreckungsklausel vom 9.12.2014 nebst Zustellvermerk versehen war.

Das Grundbuchamt hörte dazu die Beteiligte zu 2 an. Auf den vorgelegten Beschluss vom 4.2.2015 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 87.724,96 € erklärte der Beteiligte zu 1, seinen Antrag in Höhe von 87.724,86 € zurückzunehmen und nun die Eintragung einer Zwangshypothek über einen noch offenen Anteil von 10.605,53 € zu beantragen. Er legte dazu eine Forderungsaufstellung über 8.544,06 € zuzüglich Zinsen von 1,90 € vor. Darauf machte die Beteiligte zu 2 geltend, die Aufstellung beinhalte zu Unrecht Anwaltsgebühren, berücksichtige die Abtretung einer Teilforderung nicht und eine Aufrechnung nur zum Teil. Darauf gab das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1 auf, eine detaillierte Berechnung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 9.3.2015 legte der Beteiligte zu 1 eine neue Forderungsaufstellung vor und ermäßigte seinen Eintragungsantrag auf 8.602,61 €. Das Grundbuchamt vertrat nun die Auffassung, die in der Forderungsaufstellung berücksichtigten Anwaltsgebühren von 681,75 € für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek seien in Abzug zu bringen. Zudem werde davon ausgegangen, dass auch ein in der Zwischenzeit (6.3.2015) nach Erklärung der Gegenseite gezahlter Betrag von 3.845 € in Abzug komme und daher nur noch 4.075,86 € offen seien. Die Beteiligte zu 2 trug nun unter Vorlage eines Überweisungsauftrags vom 12.3.2015 vor, weitere 4.775 € bezahlt zu haben, so dass eine offene Forderung nicht mehr bestehe.

Der Beteiligte zu 1 nahm den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek nicht zurück, verwies vielmehr auf eine Forderungsaufstellung vom 25.3.2015 mit einem offenen Gesamtsaldo von 11.010,64 €, der Zinsen und Rechtsanwaltsvergütung (insgesamt 427,91 €) enthielt. Darauf hat das Grundbuchamt den Antrag am 26.3.2015 zurückgewiesen mit der Begründung, die Beteiligte zu 2 habe die Forderung von 8.602,61 € durch Zahlungen am 6.3.2015 und 12.3.2015 beglichen.

Die dagegen am 9.4.2015 eingelegte Beschwerde verweist auf eine noch offene Forderung von 10.994,26 € und verfolgt weiter das Ziel, eine Zwangshypothek in Höhe von 8.602,61 € einzutragen. Ihr hat das Grundbuchamt am 16.4.2015 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist im beantragten Umfang erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Beschwerde nach § 71 GBO ist auch dann das zutreffende Rechtsmittel, wenn die Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangen ist. Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11 = FamRZ 2012, 577; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).

2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die für die Zurückweisung des Antrags vorgebrachten Gründe tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr liegen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek in der zuletzt vor dem Amtsgericht begehrten und auch im Beschwerdeverfahren bezeichneten Höhe vor. Das Grundbuchamt wird deshalb angewiesen, die Eintragung vorzunehmen (§ 77 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 17).

a) Weil die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuchverfahren vollzogen wird, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung - in aller Regel ohne vorherige Anhörung des Schuldners (Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. Vor § 704 Rn. 28) - als Vollstreckungsorgan vor und hat dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67).

Zu prüfen hat das Grundbuchamt in grundbuchrechtlicher Hinsicht nur den Antrag nach § 13 GBO, die ordnungsgemäße Bezeichnung des Grundstücks und der Geldbeträge (§ 28 GBO) sowie die Voreintragung des Schuldners nach § 39 GBO (vgl. Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 99 f., 105 f.). Die vollstreckungsrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt nebst Klausel vorliegt, weiter ob der Titel zugestellt ist oder besondere Vollstreckungsvoraussetzungen wie die der Sicherheitsleistung oder der Zug-um-Zug-Leistung nachgewiesen sind, der Mindestbetrag des § 866 Abs. 3 ZPO erreicht ist und im Übrigen, dass keine Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO vorliegen (Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 44 ff.; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 68). Vom Schuldner erhobene Einwendungen und Einreden kann das Grundbuchamt regelmäßig nicht prüfen; denn insofern hat der Schuldner grundsätzlich die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (OLG Frankfurt FGPrax 2009, 252/253; 2003, 197/198). Der Erfüllungseinwand kann allenfalls berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist (AG Augsburg vom 11.12.2009, 1 M 15433/09 Rn. 6, zitiert nach juris). Zudem kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommen, wenn gemäß § 775 Nr. 4 ZPO eine öffentliche oder vom Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Titels befriedigt ist; gleiches gilt nach Nr. 5, wenn ein Überweisungsnachweis einer Bank vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist (siehe Zöller/Stöber § 775 Rn. 7 und 8). Selbst bei Vorlage solcher Belege ist jedoch die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, wenn dieser die Befriedigung ausdrücklich oder konkludent bestreitet (Zöller/Stöber § 775 Rn. 12; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2000, 1663/1664). Besteht der Gläubiger auf Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, dann ist diese auch dann nicht einzustellen, wenn urkundliche Nachweise im Sinne von § 775 Nr. 4 und/oder 5 ZPO vorgelegt sind (OLG Hamm MDR 1973, 857; Zöller/Stöber § 775 Rn. 12 m. w. N.).

b) Ein Antrag nach § 13 GBO mit der Bezeichnung des Grundstücks und des Geldbetrags, der die Voraussetzungen von § 28 GBO erfüllt, liegt aktuell vor. Die Zwangshypothek kann dabei auf den Bruchteil der Beteiligten zu 2, die als Miteigentümerin zu% im Sinne von § 39 GBO voreingetragen ist, eingetragen werden (§ 864 Abs. 2 ZPO; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 66).

Für die Eintragung einer Zwangshypothek über den zuletzt bezeichneten Betrag von 8.602,61 € liegt ein geeigneter Vollstreckungstitel vor. Insbesondere ist der Inhalt des Endbeschlusses des Amtsgerichts vollstreckungsfähig. Der Titel enthält nicht nur die Vollstreckungsklausel, sondern weist nach seinem Wortlaut gleichzeitig die erforderliche Zustellung nach. Besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind nach dem Titel nicht zu erfüllen, § 866 Abs. 3 ZPO ist beachtet. Der Beschluss vom 4.2.2015 über die (teilweise) einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 17.9.2013 hindert die Vollstreckung im gegenständlichen Umfang nicht.

c) Vollstreckungshindernisse im Sinne von § 775 ZPO, die der Eintragung in der zuletzt begehrten Höhe entgegenständen und die das Grundbuchamt zu beachten hätte, sind nicht vorgebracht. Die Erwägungen des Grundbuchamts, dass die zwei Zahlungen der Schuldnerin vom 6. und 12.3.2015 gerade die als noch offen bezeichnete Restforderung erfüllt und damit zum Erlöschen gebracht hätten, liegen an dieser Stelle neben der Sache.

Dabei kann dahinstehen, ob eine nicht unterzeichnete Forderungsaufstellung schon eine Privaturkunde im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO darstellen kann. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1 im Schreiben vom 12.3.2015 an die Beteiligte zu 2 und vom 9.4.2015 an das Grundbuchamt ist ein Betrag von 10.994,26 € offen. Nach Abzug der nicht als Hauptsache eintragungsfähigen Zinsen und Anwaltskosten verbleibt damit nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1 eine Schuld von mindestens 8.602,61 €.

Ob auch die vorgelegten Überweisungsaufträge Urkunden nach § 775 Nr. 5 ZPO darstellen können, kann ebenso dahinstehen, da der Beteiligte zu 1 weiterhin ausdrücklich die Befriedigung der Forderung bestreitet. Das hat das Grundbuchamt hinzunehmen; auch das Legalitätsprinzip würde die Eintragung nur ausschließen, wenn positive Kenntnis bestände, dass mit der Eintragung das Grundbuch unrichtig würde (vgl. BGHZ 35, 135/139 f.; BayObLGZ 1967, 13; OLG Schleswig Rpfleger 2013, 79; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 209). Eine derartige Kenntnis kann aber nicht eine veraltete und vom Gläubiger als unzutreffend bezeichnete, damit bestrittene Forderungsaufstellung vermitteln. Ebensowenig kann sich eine solche aus dessen geänderten Vortrag im Lauf des Verfahrens ergeben, wenn nicht auszuschließen ist, dass - wie hier behauptet - der ursprüngliche Vortrag eine falsche Berechnung, nämlich die doppelte Berücksichtigung einer Gegenforderung, zur Grundlage hatte.

3. Die Entscheidung des Grundbuchamts ist deshalb aufzuheben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Zwangshypothek in der zuletzt bezeichneten Höhe zugunsten des Gläubigers einzutragen.

4. Das Grundbuchamt wird sich noch mit der Frage zu befassen haben, ob im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag eine Entscheidung veranlasst ist (vgl. OLG Hamm vom 21.1.2015, 15 W 492/14 Rn. 7, zitiert nach juris, wonach das Formerfordernis des § 31 GBO für die (Teil-)Rücknahme des Antrags zu wahren ist; so auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 62; Demharter § 31 Rn. 2; a. A. mit ebenfalls guten Gründen Hügel/Wilsch Zwangsvollstreckung Rn. 5; Hintzen ZIP 1991, 474/475; Böttcher JurBüro 1997, 461).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren fallen nach § 25 Abs. 1 GNotKG nicht an. Überdies erscheint es dem Senat nicht angemessen, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten 1 der Beteiligten zu 2 aufzuerlegen, da sie allein durch die unzutreffende Behandlung des Antrags beim Grundbuchamt entstanden sind (§ 84 i. V. m. § 81 FamFG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung


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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.