Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - 34 Wx 361/17

bei uns veröffentlicht am13.07.2018

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26. Juli 2017 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung der im Grundbuch von … Blatt … in Abteilung II lfd. Nr. 3 zu Gunsten von … eingetragene Reallast zu löschen.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, den er aufgrund Kaufvertrag mit Leibrentenverpflichtung vom 7.4.2009 erworben hat. Unter Ziff. III. 4) des Vertrags ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Leibrente wie folgt vereinbart:

Darüber hinaus hat der Käufer an Herrn … X. grundsätzlich auf Lebensdauer des Zuletztgenannten eine Leibrente in Höhe von monatlich fest … Euro … zu bezahlen, fällig jeweils …, erstmals zu dem auf die Eigentumsumschreibung des Vertragsgegenstandes an den Käufer im Grundbuch folgenden Monatsersten.

Sollte Herr … X. vor Ablauf von fünf Jahren - gerechnet ab dem Tag der Fälligkeit der ersten Rentenzahlung an - versterben, steht die vereinbarte Leibrente zeitlich befristet … im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB für den restlichen Zeitraum bis zum Ablauf der genannten Fünf-Jahresfrist zu. Im Vorablebensfall von Herrn … X. innerhalb der Fünf-Jahresfrist endet somit die Leibrentenzahlung des Käufers ersatzlos, nachdem der Käufer insgesamt sechzig monatliche Leibrenten, inbegriffen die noch zu Lebzeiten an Herrn … X. erfolgten Leibrentenzahlungen gezahlt hat. … Gemäß Ziff. III. 7) bestellte der Käufer zu Lasten des Vertragsbesitzes und zu Gunsten von Herrn … X. zur Sicherung der wiederkehrenden Leistungen gemäß Teilziffer 4) eine Reallast.

Unter Ziff. VI. Teilziffer 5 wurde folgende Grundbucherklärung beurkundet:

Die Eintragung der in dieser Urkunde für Herrn … X. bestellten Reallast am Vertragsgegenstand im Grundbuch wird hiermit bewilligt und beantragt mit der Bestimmung, dass nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums gemäß Abschn. III. 4) zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Ablebens des Berechtigten genügen soll.

Am 11.8.2009 wurden die Auflassung im Grundbuch vollzogen und in Abteilung II als Belastung eingetragen:

Reallast (monatliche Leibrente) für … X. …; bedingt löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 07.04.2009 … Am 10.5.2017 hat der Beteiligte unter Vorlage der Sterbeurkunde des am 12.3.2017 verstorbenen Berechtigten … X. die Löschung der Reallast beantragt. Das Grundbuchamt hat gemeint, wegen möglicher Rückstände könne vor Ablauf eines Jahres nur aufgrund Bewilligung des durch Erbnachweis ausgewiesenen Rechtsnachfolgers gelöscht werden. Der Beteiligte hat sich auf den eingetragenen Löschungserleichterungsvermerk berufen und geltend gemacht, dass das Bestehen von Rückständen nicht ansatzweise feststehe.

Daraufhin hat das Grundbuchamt den Antrag am 26.7.2017 zurückgewiesen. Die Löschungserleichterung sei nur für den Fall bewilligt, dass der Berechtigte vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist verstirbt. Weil die auch im Grundbuch eingetragene Bedingung nicht eingetreten sei, sei eine Löschung lediglich aufgrund Todesnachweises erst nach Ablauf eines Jahres möglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Gestützt auf den Wortlaut der Bewilligung ist er der Meinung, dass die Löschungserleichterung greife. Sollte die Eintragung im Grundbuch hiervon abweichen, sei das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ausgeführt, dass eine Vorlöschklausel für den hier eingetretenen Fall, dass der Berechtigte nach dem 1.9.2014 verstirbt, nicht bewilligt sei.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Reallast ist - jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - löschungsfähig.

1. Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht außerhalb des Grundbuchs erloschen, so kann es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO auch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. § 23 GBO ergänzt diese Bestimmung für den Fall, dass Rechte auf die Lebenszeit des Berechtigten oder für eine festgelegte Zeitdauer beschränkt bestellt sind und die Grundbuchunrichtigkeit Folge des Bedingungseintritts bzw. Zeitablaufs ist. In diesem Sonderfall ist Voraussetzung der Löschung rückstandsfähiger Rechte nicht allein der Nachweis der Unrichtigkeit, sondern zudem entweder eine Bewilligung des Rechtsnachfolgers oder ein Löschungserleichterungsvermerk, wenn die Löschung vor Ablauf eines Jahres erfolgen soll oder der Rechtsnachfolger der Löschung widersprochen hat (Senat vom 10.8.2012, 34 Wx 131/12 = FGPrax 2012, 250; vom 22.6.2016, 34 Wx 40/16, juris Rn. 20; Demharter GBO 31. Aufl. § 23 Rn. 1; Schäfer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. §§ 23, 24 Rn. 1).

Die hier zur Sicherung einer monatlichen Geldleistung bestellte und eingetragene subjektiv-persönliche Reallast (§ 1105 Abs. 1 Satz 1, § 1111 Abs. 1 BGB) wurde rechtsgeschäftlich gemäß § 163 BGB i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB beschränkt auf die Lebenszeit des Berechtigten (vgl. Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1105 Rn. 59) und im Übrigen auf die Mindestdauer von fünf Jahren ab dem 1. des der Eintragung nachfolgenden Monats. Weil bei einem solchen Recht Rückstände nach §§ 1107, 1108 BGB bei Eintritt des Endzeitpunkts möglich sind (Demharter § 23 Rn. 10) und die berichtigende Löschung vor Ablauf des Sperrjahres ab dem Erbfall beantragt wurde, kam es mangels Bewilligung des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung auf das zutreffende Verständnis des eingetragenen Vermerks nach § 23 Abs. 2 GBO an.

2. Für die Entscheidung über die Beschwerde kann aber dahinstehen, ob das Grundbuchamt die formellrechtliche Beschränkung der Reallast (BGHZ 66, 341/347 f) gemäß Eintragungsvermerk und darin in Bezug genommener Bewilligung zutreffend aufgefasst hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Eintragungsantrag hinsichtlich des Löschungserleichterungsvermerks richtig und vollständig vollzogen worden ist.

Der Nachweis des Todes des Berechtigten - hier durch Vorlage der Sterbeurkunde (Schäfer in Bauer/Schaub §§ 23, 24 Rn. 25) genügt dann, wenn die berichtigende Löschung des Rechts nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Berechtigten erfolgen soll und der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt nicht widersprochen hat (Demharter § 23 Rn. 15; Schäfer in Bauer/Schaub §§ 23, 24 Rn. 2).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist die Jahresfrist längst abgelaufen. Dieser Umstand ist gemäß § 74 GBO als neue Tatsache im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Dass er erst nach der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamts entstanden ist, ändert daran nichts (Demharter § 74 Rn. 10; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 74 Rn. 18). Insbesondere ist keine Hauptsacheerledigung eingetreten (vgl. Demharter § 1 Rn. 80).

3. Da ein Widerspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GBO nicht im Grundbuch eingetragen ist, steht der berichtigenden Löschung kein Hindernis (mehr) entgegen. Das Grundbuchamt wird daher zur Vornahme angewiesen (Demharter § 77 Rn. 25; Hügel/Kramer § 77 Rn. 39).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig eine Geschäftswertfestsetzung, denn gerichtliche Gebühren fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 13.07.2018  

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - 34 Wx 361/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - 34 Wx 361/17

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - 34 Wx 361/17 zitiert 16 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 163 Zeitbestimmung


Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 15

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass d

Grundbuchordnung - GBO | § 23


(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1107 Einzelleistungen


Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers


(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschul

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast


(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden. (2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet wer

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - 34 Wx 361/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - 34 Wx 361/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Juni 2016 - 34 Wx 40/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € fest

Referenzen

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Miteigentümer eines mit einem Leibgeding für die Mutter des Beteiligten zu 1 belasteten Grundstücks eingetragen.

Der Grundbesitz, auf dem ein als Wohnhaus genutztes Gebäude errichtet war, wurde dem Beteiligten zu 1 gemäß Vertrag vom 27.1.1992 von seiner Mutter überlassen. In diesem bewilligte er seiner Mutter ein unentgeltliches Leibgeding wie folgt (Ziff. X. A. der Urkunde):

1. Der Veräußerer erhält das ausschließliche Wohnungsrecht in den ersten beiden Zimmern rechts vom Eingang und in dem links vom Eingang gelegenen Bad jeweils im Erdgeschoß des Vertragsobjekts, verbunden mit dem Recht auf Mitbenützung der dem allgemeinen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen. Die Kosten für Wasser, Licht, Strom und Beheizung für diese Räume trägt der Veräußerer.

2. Soweit dies im Vertragsobjekt ohne fachkundiges Personal möglich ist, hat der Erwerber dem Veräußerer bei Krankheit oder Altersgebrechlichkeit eine entsprechende Wart und Pflege, namentlich Krankenpflege zu gewähren, ihm Kleidung, Wäsche und Schuhwerk zu reinigen und instandzuhalten, sowie ihm alle Arbeiten zu verrichten oder verrichten zu lassen, die der Veräußerer wegen Alter oder Krankheit nicht mehr selbst verrichten kann, auch alle hierzu erforderlichen Gänge und Fahrten zu besorgen und alle Hilfen zu leisten.

Zur Löschung des Leibgedings soll der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.

Am 31.1.1992 ließ der Beteiligte zu 1 sodann einen halben Miteigentumsanteil des Grundbesitzes unter Hinweis auf die Belastung mit dem Leibgeding an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2, auf.

Am 14.12.2015 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Grundbuchamts die Löschung des Leibgedings. Für das Haus sei eine Baugenehmigung nicht erteilt gewesen, dieses sei durch eine Flut so beschädigt, dass es abgerissen werden müsse. Eine Baugenehmigung für einen Neubau werde nicht erteilt. Zum Nachweis legten sie die Kopie eines Schreibens der Stadt D. vom 26.3.2014 vor, in dem mitgeteilt wird, dass nach Aktenlage eine Wiedererrichtung des Gebäudes baurechtlich nicht genehmigt werden könne. Nach einem weiter in Abschrift vorgelegten Urteil des Amtsgerichts wurde die Klage der aus dem Leibgeding vom 27.1.1992 Berechtigten gegen die Beteiligten zu 1 und 2 auf Feststellung, dass diese unentgeltliches Wohnen in dem nun aktuell von ihnen bewohnten Gebäude zu gewähren hätten, abgewiesen.

Auf einen Hinweis des Grundbuchamts zu den Nachweisanforderungen für eine Berichtigung nach § 22 GBO erklärten die Beteiligten zusätzlich, dass in Folge des Gebäudeabrisses weder das Wohnrecht noch die als Reallast geschuldete Wart und Pflege in dem Objekt erbracht werden könne.

Den Antrag hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Beschluss vom 7.1.2016 schließlich zurückgewiesen, da ein förmlicher Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt sei. Auch wenn man annehme, die Ausübung des Leibgedings sei im Sinne von § 275 BGB unmöglich, komme eine Löschung nicht in Betracht, da die Eintragung auch Rückstände sichere. Hinsichtlich möglicher Rückstände, insbesondere im Hinblick auf die Reallast, sei aber nichts vorgetragen.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde vom 20.1.2016 und tragen ergänzend vor, es sei durch Zeugen nachweisbar, dass keine Rückstände aus der Reallast entstanden sein können.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der möglichen Rückstände scheide auch eine Löschung nach § 84 GBO aus.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als zulässig, in der Sache aber als nicht begründet.

1. Gegen die Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrags ist nach herrschender Meinung die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn - wie hier - mit ihr eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit geltend gemacht wird (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 152 m. w. N.). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig eingelegt (§ 73 GBO).

2. Eine berichtigende Eintragung im Grundbuch kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn entweder die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO vorgelegt wird oder der Antragsteller die Grundbuchunrichtigkeit in grundbuchtauglicher Form (§ 29 Abs. 1 GBO) nachweist.

a) Eine Berichtigungsbewilligung der Berechtigten des Leibgedings (vgl. Art. 7 ff. AGBGB; zum Inhalt Demharter GBO 30. Aufl. § 49 Rn. 3 f.) liegt nicht vor, so dass eine Löschung nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erbracht ist.

Das Grundbuchs ist unrichtig, wenn die formelle und die materielle Rechtslage divergieren (§ 894 BGB; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25). Unrichtig ist das Grundbuch im Hinblick auf das eingetragene Leibgeding daher nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass alle der damit zusammengefassten dinglichen Einzelrechte (Demharter § 49 Rn. 4) erloschen sind. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Als ausreichende Grundlage für eine Berichtigung ohne Bewilligung der Betroffenen genügt nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Umstände (BayObLGZ 1985, 225/228; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 m. w. N.). Ein Zeugenbeweis ist im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren (§§ 13 ff. GBO) nicht vorgesehen. Vielmehr ist allein in der Form des § 29 GBO, somit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der vorhandenen Eintragung entgegenstehen könnte (Senatvom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53). Zum Nachweis durch Urkunden sind diese im Original, in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen (Hügel/Otto § 29 Rn. 137). Nur ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen nicht ausgeräumt werden. Einer Nachweisführung bedarf es zudem dann nicht, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch einschließlich ihrer zulässigen Bezugnahmen (§ 874 BGB) ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 171 f.).

Die Führung des Nachweises obliegt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks (BayObLGZ 1985, 225/228; Demharter § 22 Rn. 36; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58) und damit den hiesigen Antragstellern. Es gilt der grundbuchrechtliche „Beibringungsgrundsatz“; eine Sachaufklärung von Amts wegen durch das Grundbuchamt findet nicht statt (BayObLG Rpfleger 1982, 467; Böttcher ZfIR 2008, 507/509; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171 und 174).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt. Aus dem vorgelegten Urteil des Amtsgerichts, das die Feststellungsklage und die hilfsweise erhobene Leistungsklage der aus dem Leibgeding Berechtigten abweist, ergibt sich nur, dass keine Leistungspflicht auf einem anderen Grundbesitz besteht (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 322 Rn. 21 ff.). Daraus ergibt sich nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des am früher bewohnten Grundstück bestellten Leibgedings. Soweit sich die Beteiligten auf ein Schreiben des städtischen Bauamts beziehen, fehlt diesem eine Verbindlichkeit und beinhaltet jedenfalls keinen die Rechtslage abschließend regelnden Verwaltungsakt. Abgesehen davon, dass die beiden Schriftstücke als Unrichtigkeitsnachweis nicht ausreichen, würden sie auch nicht dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 GBO genügen, weil sie nur in unbeglaubigter Kopie vorliegen. Die von den Beteiligten ergänzend angebotenen Zeugen sind im Antragsverfahren der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO kein taugliches Beweismittel (§ 29 GBO) und können daher nicht angehört werden.

c) Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob die Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) als schuldrechtlicher Tatbestand schon die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 22 GBO begründet oder ob dies allein zu einer Löschung im Amtsverfahren nach § 84 GBO führen könnte (vgl. Demharter § 84 Rn. 14).

3. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang allerdings § 23 GBO, wonach die Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechts nach dessen Tod ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers vor Ablauf eines Jahres seit dem Tod oder nach Widerspruch des Berechtigten nicht in Betracht kommt, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind. Die Bestimmung ergänzt (nur) § 22 GBO für den Fall, dass Rechte auf die Lebenszeit des Berechtigten oder für eine festgelegte Zeitdauer beschränkt bestellt sind und die Grundbuchunrichtigkeit Folge des Bedingungseintritts bzw. Zeitablaufs ist. In diesem Sonderfall ist Voraussetzung der Löschung rückstandsfähiger Rechte nicht allein der Nachweis der Unrichtigkeit, sondern zudem entweder eine Bewilligung des Rechtsnachfolgers oder ein Löschungserleichterungsvermerk, wenn die Löschung vor Ablauf eines Jahres erfolgen soll oder der Rechtsnachfolger der Löschung widersprochen hat (Demharter § 23 Rn. 1). Wird bei einem solchen Recht allerdings ein (anderer) gesetzlicher Erlöschenstatbestand geltend gemacht (etwa § 91 ZVG), ist allein § 22 GBO und nicht zusätzlich § 23 GBO heranzuziehen (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. §§ 23, 24 Rn. 3). Ist der Nachweis geführt, dass ein dingliches Recht von Gesetzes wegen erloschen ist, so ist ausgeschlossen, dass aus dem Recht noch Leistungen zu erbringen wären.

4. Ob die angeführte Unmöglichkeit der Leistungen aus dem vereinbarten Leibgeding die Löschung des Rechts als gegenstandslos rechtfertigen würde, ist vom Beschwerdegericht nicht zu klären. Die Einleitung eines Verfahrens nach §§ 84 ff. GBO wurde im Beschluss, der Beschwerde nicht abzuhelfen, abgelehnt. Soweit hierin eine eigene Entscheidung des Grundbuchamts zu sehen sein sollte, ist ein Rechtsbehelf hiergegen nicht eingelegt; für diesen wäre auch nicht das Beschwerdegericht zuständig (Hügel/Kramer § 71 Rn. 94 und 158).

5. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist als Ermessenentscheidung (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG) nicht zu beanstanden.

III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt.

2. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Regelwert festgesetzt (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG). Für eine Bemessung nach § 52 GNotKG fehlen hinreichende Anhaltspunkte.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.