Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.

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published on 13/02/2019 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines Grundstücks, das i
published on 13/07/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26. Juli 2017 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung der im Grundbuc
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