Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Jan. 2017 - 34 Wx 324/16

bei uns veröffentlicht am05.01.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch war Leonore B. als Inhaberin von Miteigentumsanteilen sowie als Anteilsinhaberin an solchen, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie an einer Tiefgarage, eingetragen. Nach ihrem Versterben trug das Grundbuchamt je unter Bezugnahme auf das notarielle Testament vom 23.1.2007 und die Eröffnungsniederschrift vom 23.10.2015 in der Ersten Abteilung den Beteiligten zu 1, den Sohn der Erblasserin, und in der Zweiten Abteilung einen Nacherbenvermerk ein. Dieser besagt, dass Nacherbfolge - bedingt und abänderbar - angeordnet sei. Als Nacherben sind die Beteiligten zu 3 und 4, die Enkel der Erblasserin, als Ersatznacherben deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vermerkt. Im notariellen Testament ist diesbezüglich Folgendes bestimmt (Ziff. II. 3. und 4.):

3. Zum Nacherben bestimme ich meine beiden Enkelkinder ... (die Beteiligten zu 3 und 4). Falls ein Enkelkind vor Eintritt der Nacherbfolge versterben sollte, treten seine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle; sind solche nicht vorhanden, tritt Anwachsung an den anderen Nacherben ein. ...

4. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben ... Mit diesem Zeitpunkt fällt daher mein Nachlass an die vorstehend bestimmten Nacherben (die Beteiligten zu 3 und 4).

Dem Vorerben wird das Recht eingeräumt, Änderungen innerhalb des Kreises der Nacherben bzw. Ersatznacherben zu treffen, insbesondere also die Höhe der Erbteile zu verändern, Teilungsanordnungen zu treffen oder einen Nacherben oder Ersatznacherben zum alleinigen Nacherben einzusetzen; alle diese Änderungen kann er jedoch nur im Kreise seiner Abkömmlinge treffen, nicht zugunsten von dritten Personen. Die Änderung kann auch im Wege eines Übergabe- oder Überlassungsvertrages erfolgen. Die Nacherbfolge ist durch die Ausübung dieses Änderungsrechts somit bedingt.

Zu notarieller Urkunde vom 17.5.2016 übertrug der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum und den Anteil am Teileigentum auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2, als ehebedingte Zuwendung. Unter Ziff. VII. sind folgende Erklärungen beurkundet:

Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk ... ist zu löschen. Die (Beteiligten zu 3 und 4) als Nacherben stimmen dieser Verfügung unwiderruflich zu. Sie bewilligen ... die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Den am 24.5.2016 gemäß § 15 GBO gestellten Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.7.2016 beanstandet. Zur unentgeltlichen Übertragung bedürfe der Beteiligte zu 1 als - befreiter - Vorerbe nicht nur der Zustimmung der bekannten Nacherben, sondern wegen der ihm testamentarisch eingeräumten Abänderungsbefugnis auch der Zustimmung der unbekannten Nacherben, die von einem zu bestimmenden Pfleger zu erklären sei und der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe.

Die Beteiligten wenden sich hiergegen mit der notariell eingelegten Beschwerde. Sie meinen, die dem Vorerben eingeräumte Abänderungsbefugnis sei dahingehend auszulegen, dass die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft durch eine anderweitige Verfügung des Vorerben bedingt sei. Im Fall einer anderweitigen Verfügung des Vorerben entfalle danach die Anordnung und der Vorerbe werde zum Vollerben. Das der Zwischenverfügung zugrunde liegende Verständnis der letztwilligen Verfügung verstoße gegen das Gesetz, denn dem Vorerben könne nicht die Befugnis eingeräumt werden, unter Aufrechterhaltung der Vor- und Nacherbschaft die Person des Nacherben nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Hier habe der Vorerbe von der Abänderungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht; die Nacherben gemäß demnach unverändert fortbestehender testamentarischer Anordnung hätten zugestimmt. Mit der deshalb wirksamen Verfügung sei der Grundbesitz aus der Nacherbschaft ausgeschieden. Der Nacherbenvermerk sei berichtigend zu löschen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Die Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren (hilfsweise) auf die dem Vorerben mit der Abänderungsbefugnis eingeräumte starke Stellung berufen. Sei ihm die beliebige Bestimmung der Nacherben aus dem Kreis der Abkömmlinge gestattet, so müsse er erst Recht mit Zustimmung aller Nacherben über den Gegenstand verfügen können.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat in der Sache Erfolg.

1. Die Löschung eines die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck bringenden Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB) setzt entweder die Bewilligung der (aller) Nacherben und etwaiger Ersatznacherben gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO voraus (BayObLG NJW-RR 2000, 1391/1392; Demharter GBO 30. Aufl. § 51 Rn. 37; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 51 Rn. 36). Nachträglich unrichtig wird das Grundbuch (u. a.), wenn das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausscheidet, weil der Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben über das Grundstück verfügt hat (BayObLG NJW-RR 2005, 956; Demharter § 51 Rn. 42).

2. Eine Löschung aufgrund Bewilligung kommt zwar nicht in Betracht, weil Bewilligungen der Ersatznacherben oder eines für sie nach § 1913 BGB bestellten Pflegers fehlen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2015, 15/16; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3510). In dieser Situation könnte lediglich der von den Beteiligten zu 3 und 4 erklärte Verzicht auf die Eintragung ihres Nacherbenrechts beim Nacherbenvermerk aufgrund Bewilligung vermerkt werden (KEHE/Munzig § 51 Rn. 37; Heskamp RNotZ 2014, 517/521).

3. Allerdings ist der Nacherbenvermerk wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO zu löschen. Der Berichtigung steht das mit der Zwischenverfügung beanstandete Hindernis nicht entgegen.

a) An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der den Antragstellern obliegt, sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung (hier durch Löschung, § 46 Abs. 1 GBO) entgegenstehen würden. Lediglich ganz entfernt liegende Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu werden (Demharter § 22 Rn. 37; Schöner/Stöber Rn. 369). Der Unrichtigkeitsnachweis ist allerdings durch das urkundliche Testament - nach Auslegung - und die beurkundeten Zustimmungserklärungen geführt.

b) Das Grundbuch gibt mit dem Vollzug der notariellen Überlassungsurkunde in Bezug auf den Nacherbenvermerk die materielle Rechtslage unrichtig wieder (§ 894 BGB), weil das Grundstück mit der Eigentumsübertragung aufgrund der Zustimmung der Beteiligten zu 3 und 4 aus dem Nachlass ausscheidet. Gegenüber den zustimmenden Nacherben ist die unentgeltliche Grundstücksverfügung des befreiten Vorerben (§§ 2112, 2113 Abs. 2, § 2136 BGB) materiell-rechtlich wirksam (BGH FGPrax 2014, 98; KEHE/Munzig § 51 Rn. 43 f.).

Zur vollen Wirksamkeit der Übertragung sind zusätzlich die Zustimmung eines für noch unbekannte Nacherben gemäß § 1913 Satz 2 BGB zu bestellenden Ergänzungspflegers sowie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, deren Vorlage grundsätzlich mit der rangwahrenden Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) aufgegeben werden könnte, nicht erforderlich, weil weitere Nacherben neben den von der Erblasserin namentlich Bezeichneten nicht in Betracht kommen.

aa) Zur Feststellung der Nacherben haben das Grundbuchamt und in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht die beurkundete letztwillige Verfügung auch bei rechtlich schwierigen Fragen in eigener Zuständigkeit auszulegen. Dabei sind außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen, soweit sie sich aus den vorliegenden öffentlichen Urkunden ergeben. Die Pflicht und Befugnis zur Auslegung endet erst dort, wo zur Aufklärung des Erblasserwillens Ermittlungen notwendig sind, die dem Grundbuchamt verwehrt sind (BayObLG NJW-RR 2000, 1391/1392; auch KEHE/Munzig § 51 Rn. 43 a. E.). Solche sind hier nicht erforderlich.

(1) Nach dem Wortlaut des Testamentsnachtrags (Ziff. 4), der der Bezeichnung des Nacherbenrechts als „änderbar“ im Nacherbenvermerk zugrunde liegt, ist dem eingesetzten Vorerben das Recht eingeräumt, Abänderungen innerhalb des Kreises der Nacherben bzw. Ersatznacherben (§ 2096 BGB) zu treffen. Die mit dem Zusatz „insbesondere“ aufgeführten „Änderungsbefugnisse“ stellen Beispiele dar, die diesen Obersatz weder inhaltlich ändern noch gar erweitern.

Wäre dem Beteiligten zu 1 damit die endgültige Bestimmung, nicht nur die Bezeichnung, des oder der Nacherben überlassen, so müsste die Nacherbeinsetzung als unvollständig und wegen Verstoßes gegen das Drittbestimmungsverbot (§ 2065 Abs. 2 BGB) als unwirksam angesehen werden (vgl. BGHZ 15, 199/201 f.; MüKo/Leipold BGB 6. Aufl. § 2065 Rn. 18 und 18a). Nach der Auslegungsregel des § 2104 BGB wären bei diesem Verständnis die zur Zeit des Nacherbfalls vorhandenen gesetzlichen Erben der Erblasserin zu deren Nacherben berufen. Zu ihnen würden nach § 1924 Abs. 1 und 3 BGB nicht nur die Beteiligten zu 3 und 4 als die derzeit lebenden Abkömmlinge des Beteiligten zu 1, sondern auch etwaige weitere und bis zum Eintritt des Nacherbfalls unbekannte Abkömmlinge gehören (BayObLG Rpfleger 1982, 277; OLG Oldenburg ZEV 2010, 635/636; Demharter § 51 Rn. 39).

(2) Einem solchen Verständnis der letztwillig verfügten „Änderungsbefugnis“ steht jedoch der abschließende Satz entgegen. Danach soll die Nacherbfolge „durch die Ausübung dieses Änderungsrechts somit bedingt“ sein. Es ist anerkannt, das die Anordnung der Nacherbfolge rechtswirksam unter die auflösende (Potestativ-) Bedingung (§ 2075 BGB) einer anderweitigen letztwilligen Verfügung des Vorerben gestellt werden kann (BGHZ 15, 199/201; BayObLG FamRZ 1991, 1488; BayObLGZ 2001, 203/207; Staudinger/Otte BGB [2013] § 2065 Rn. 49; MüKo/Leipold § 2065 Rn. 16). Bei einer - wie hier - mehrdeutigen Ausdrucksweise des Erblassers ist dessen wirklicher und in der Testamentsurkunde nur unvollkommen zum Ausdruck gekommener Wille zu ermitteln (§ 133 BGB). Kommt mehr als eine vertretbare Auslegung in Betracht, von denen eine die Unwirksamkeit der Verfügung zur Folge hätte (siehe zu (1)), ist gemäß § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, mit der dem Willen des Erblassers zum Erfolg verholfen werden kann (Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2084 Rn. 13; MüKo/Leipold § 2065 Rn. 18 und 18a).

bb) Der Erblasser kann die Einsetzung eines jeden Nacherben unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) stellen, dass der Vorerbe zugunsten des jeweils anderen Nacherben testiert (im Folgenden: Variante 1). Durch die Verfügung des Vorerben (über seinen eigenen Nachlass, nicht über den des Erblassers) zugunsten des Einen tritt die auflösende Bedingung hinsichtlich der Nacherbeinsetzung des Anderen ein und der Bedachte wird alleiniger Nacherbe (BGHZ 59, 220/222 f.; Staudinger/Otte § 2065 Rn. 52).

Der Erblasser kann auch die Anordnung von Nacherbschaft insgesamt unter die auflösende Bedingung stellen, dass der Vorerbe bestimmte dem Erblasser genehme Personen (etwa aus dem Kreis der Abkömmlinge) zu seinen Erben einsetzt (Staudinger/Otte § 2065 Rn. 49; MüKo/Leipold § 2065 Rn. 19 f.; Helms ZEV 2007, 1/3; nachfolgend: Variante 2). Wenn der Vorerbe im Sinne des Erblassers testiert, entfällt die Beschränkung seiner Erbenstellung und er wird zum Vollerben des Erblassers. Die Beschränkung erweist sich zur Absicherung des Erblasserwunsches als nicht mehr notwendig, denn mit dem sonstigen Eigenvermögen (nunmehr des Vollerben) geht auch das ererbte Vermögen auf den eingesetzten Erben über.

Schließlich ist es zulässig, als Nacherben im Weg der Bedingung diejenige Person zu bestimmen, die der Vorerbe als seinen Erben einsetzt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1863/1865; LG Hechingen FamRZ 2006, 1408/1413; Staudinger/Otte § 2065 Rn. 47 f.; MüKo/Leipold § 2065 Rn. 19), sofern dies nicht auf eine Vertretung im (unentschlossenen) Erblasserwillen hinausläuft (Variante 3). Kommt in der Bestimmung das Interesse des Erblassers an einem Gleichlauf in der Person des Begünstigten der mehreren Erbfolgen zum Ausdruck, liegt kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB vor (vgl. BGHZ 15, 199/202).

cc) Hier entspricht eine Auslegung nach der Variante (1) der aus der Urkunde ersichtlichen Intention der notariell beratenen Erblasserin, mit der formulierten Abänderungsbefugnis die eigene Verfügung (zulässig) als bedingte Nacherbfolge auszugestalten. Danach soll ihr Vermögen zunächst ihrem Sohn als (befreitem) Vorerben, danach aber dessen von der Erblasserin namentlich bezeichneten beiden Abkömmlingen, nur ersatzweise deren Abkömmlingen, unter der auflösenden Bedingung als Nacherben zufallen, dass der Beteiligte zu 1 durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen Änderungen innerhalb dieses von der Erblasserin durch Namensnennung konkretisierten Kreises bis zu einem vollständigen Ausschluss eines Nacherben - bzw. an deren Stelle tretender Ersatznacherben - bewirkt (vgl. BGHZ 59, 220/223). Dagegen soll die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nicht gemäß der Variante (2) insgesamt fortfallen, wenn der Vorerbe seinerseits zugunsten der von der Erblasserin bezeichneten Begünstigten oder eines von ihnen testiert. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung der „Änderungsbefugnis“ als das Recht, (u. a.) einen Begünstigen “zum alleinigen Nacherben einzusetzen“, dass selbst ein Bedingungseintritt an der Nacherbenstellung des oder der Bedachten nichts ändern soll. Darüber hinaus ist dem Beteiligten zu 1 nicht im Sinne der Variante (3) die Möglichkeit eingeräumt, einem anderen - unbekannten - Abkömmling die Position des Nacherben zu verschaffen, indem er zu dessen Gunsten testiert; denn in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin kommt ein Interesse daran, dass ihr Vermögen zusammen mit dem sonstigen Eigenvermögen des Vorerben erhalten und nur als Gesamtpaket an einen - auch unbekannten - Abkömmling weitervererbt werden soll, nicht zum Ausdruck. Auch sonst ist der letztwilligen Verfügung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin die Person des Nacherben von der Erbeinsetzung eines - auch unbekannten - Abkömmlings des Vorerben abhängig machen wollte.

dd) Zwar steht bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht fest, ob die Bedingung eintreten wird. Dies ist für die Entscheidung jedoch unerheblich. Tritt die Bedingung ein, so betrifft die Änderung nur die erbrechtliche Stellung der - namentlich bezeichneten - beiden Nacherben bzw. der an deren Stelle tretenden Ersatznacherben. In allen Fällen führt die gegenständliche Verfügung unter Lebenden zu einer Entlassung des Grundstücks aus der Nacherbmasse, weil die (einzig in Betracht kommenden) Nacherben der Verfügung zugestimmt haben.

ee) Die Zustimmung etwaiger Ersatznacherben ist - wovon das Grundbuchamt zutreffend ausgeht - zur Wirksamkeit der Verfügung nicht erforderlich (BGH FGPrax 2014, 98; Senat vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde nicht anfallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Auch eine Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist daher entbehrlich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nach § 78 Abs. 2 GBO nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 4. September 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 nicht wegen fehlenden Erbennachweises zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seiner am 10.5.1995 verstorbenen Ehefrau Ingeborg B. im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer von zwei Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Ferienhausappartements (Nr. 71 = Bl. 4031 und Nr. 72 = Bl. 4032) eingetragen. Laut aktuellem Grundbuchstand sind seine Ehefrau und er weiter in derselben Anlage Miteigentümer an Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer, verbunden mit dem Sondereigentum an den Appartements Nr. 10 (Bl. 3974) und Nr. 48 (Bl. 4008). Mit Erbvertrag vom 7.6.1993, teileröffnet am 19.6.1995, hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, zum Nacherben ihre Kinder Bettina B. und Markus B. (= Beteiligter zu 2) bestimmt, zu Ersatznacherben deren Abkömmlinge. Vereinbart waren außerdem Vermächtnisse zugunsten beider Kinder.

Der Beteiligte zu 1 ist als Vorerbe nicht befreit.

Mit notariellem Vertrag vom 27.8.2013 („Übertragung von Nacherbenanwartschaften“) überließ der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 71 samt den Miteigentumsanteilen an den Appartements Nrn. 10 und 48. Die Auflassung wurde erklärt. Die weitere Nacherbin Bettina W. stimmte der Überlassung des Wohnungseigentums mit Urkunde vom 29.11./11.12.2013 zu.

Im Vertrag vom 27.8.2013 (Abschn. II.) übertrugen ferner der Beteiligte zu 2 und Bettina W. ihre Nacherbenanwartschaften an den Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 2 als Gegenleistung für die Überlassung des Wohnungseigentums. Die Beteiligten äußerten in der Urkunde die Meinung, die Übertragung der Nacherbenanwartschaften stelle sich als Austauschgeschäft dar, die Verfügungen der Erblasserin seien so auszulegen, dass in diesem Fall eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet gelten müsse, somit der Beteiligte zu 1 Vollerbe würde. Die Urkunde enthält indessen auch den notariellen Hinweis, dass die Übertragung der Nacherbenanwartschaften möglicherweise einem Ersatznacherben gegenüber nicht verbindlich sei, die gemeinsame Auslegung der heutigen Beteiligten hinsichtlich des Erbvertrags binde die Ersatznacherben nicht.

Außerdem ließ sich der Beteiligte zu 1 ein durch Vormerkung zu sicherndes Rückerwerbsrecht einräumen (Abschn. IX.). Hinsichtlich der nicht übertragenen Wohnungseigentumseinheiten bewilligten und beantragten die Parteien die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der

Erbfolge nach Ingeborg B. ausdrücklich unter Nichteintragung eines etwaigen Nacherbenvermerks (Abschn. IV.).

Die Beteiligten beauftragten den Notar, den grundbuchamtlichen Vollzug durchzuführen, und erteilen ihm umfassende Vollmacht, Eintragungsbewilligungen und Erklärungen auch rechtsgeschäftlicher Art zur Durchführung dieser Urkunde abzugeben, alle Anträge einzeln und unabhängig voneinander zu stellen oder zurückzunehmen (Abschn. VII. 4.).

Unter dem 16.12.2013 stellte der Notar gemäß § 15 GBO Antrag zum Vollzug der Auflassung, der Eintragung der Vormerkung, der ebenfalls vereinbarten Lastenfreistellung und der Grundbuchberichtigung. Auf den Hinweis des Grundbuchamts, der Nacherbenvermerk sei wegen der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge jeweils einzutragen, legte der Notar im Schreiben vom 28.2.2014 dar, dass im Fall einer entgeltlichen Übertragung der Nacherbenanwartschaften eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet zu gelten habe. Er wies aber darauf hin, dass gegebenenfalls von Amts wegen ein Nacherbenvermerk einzutragen wäre, aus dem sich ergeben müsse, dass die Nacherbfolge nur für den Fall greifen könne, dass die eingesetzten Nacherben zum Zeitpunkt der Nacherbfalls nicht mehr lebten, etwa in der Form:

Nacherbfolge ist angeordnet. Die eingesetzten Nacherben Markus B. und Bettina W. haben ihre Anwartschaften auf den Vorerben übertragen. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Mit Zwischenverfügung vom 6.5.2014 setzte das Grundbuchamt Frist zur Vorlage eines Erbscheins ohne Nacherbenbestimmung.

Mit Schreiben vom 13.5.2014 stellte der Notar aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht daraufhin Vollzugsantrag in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 als Eigentümer des ihm überlas-senen Grundbesitzes ohne Nacherbenvermerk, der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe unter Eintragung eines Nacherbenvermerks eingetragen werden solle. Zuletzt beantragte er vorsorglich und hilfsweise, falls durch den Änderungsantrag die Zwischenverfügung nicht erledigt sei, und zwar ausdrücklich ohne Verbindung gemäß § 16 GBO, den Beteiligten zu 2 als Eigentümer ohne Nacherbenvermerk und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben mit Nacherbenvermerk, dessen Inhalt im Ermessen des Grundbuchamts stehe, einzutragen.

Mit Beschluss vom 4.9.2014 hat das Grundbuchamt sämtliche Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das in der Zwischenverfügung vom 6.5.2014 genannte Hindernis sei nicht beseitigt, ein Erbschein nicht vorgelegt worden. Die Grundbuchberichtigung sei nach Abschn. IV. der Urkunde vom 27.8.2013 insgesamt beantragt. Deshalb seien zunächst Erbfolge und Nacherbfolge durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu klären. Ein einzutragender Nacherbenvermerk müsse inhaltlich richtig sein. Durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das

Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei. Den beantragten „Eventual- oder Ermessensvermerk“ gebe es nicht. Die letztwillige Verfügung und die Erklärungen der Beteiligten seien entweder vom Nachlassgericht oder vom Grundbuchamt auszulegen, nicht aber, wie in der Urkunde vorgenommen, von den Beteiligten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Beteiligten, die im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt wird:

Aus dem Zurückweisungsbeschluss vom 4.9.2014 ergebe sich schon nicht, aus welchen Gründen der eine und der andere der beiden gestellten Anträge zurückgewiesen werde. Beide seien auch nicht miteinander verbunden; über sie sei je selbstständig zu entscheiden.

Der Auflassung an den Beteiligten zu 2 hätten alle Nacherben zugestimmt. Dadurch seien die entsprechenden Eigentumsrechte aus dem Nachlass endgültig ausgeschieden. Ein Eintragungshindernis bestehe nicht, auch nicht hinsichtlich der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge nach Ingeborg B.. Die Erbfolge und die angeordnete Nacherbfolge seien durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Nur der Vermerk über das Recht des Nacherben sei von Amts wegen einzutragen, hierzu bedürfe es keines Antrags. Dem Grundbuchamt obliege es, den Nacherbenvermerk inhaltlich so zu fassen, dass er den Anordnungen der Erblasserin entspreche. Für die Erledigung sei es auch ohne Bedeutung, dass die Nacherben ihre Anwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen hätten. Die Grundbuchberichtigung sei unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift beantragt. Weiteres sei nicht beantragt.

Der Notar hat in der Beschwerdeschrift etwaige bisher gestellte weitergehende Anträge - in der Form der §§ 31, 29 GBO - zurückgenommen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 29.12.2014 nicht abgeholfen. Es meint, unabhängig davon, welche Anträge gestellt seien, müssten zuvor die Erb- und die Nacherbfolge insgesamt geklärt werden. Durch die bekannt gewordene Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei.

II.

Die namens der beiden Urkundsbeteiligten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Beschwerdeziel ist die Eintragung des Beteiligten zu 2 nach Auflassung als Wohnungseigentü

mer ohne die Miteintragung eines Nacherbenvermerks (vgl. § 51 GBO) sowie - erklärtermaßen nicht verbunden (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) - die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümer des nicht übertragenen Wohnungseigentums der Beteiligte zu 1 als Erbe nach Ingeborg B. ist (§§ 1922, 1941 BGB, §§ 22, 35 GBO). Ob die früher gestellten Anträge darüber hinausgegangen sind - nämlich ausdrücklich ohne Vermerk des Nacherbenrechts einzutragen (dazu Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 26) - kann offen bleiben, da nach Rücknahme der Anträge allenfalls eine deklaratorische Aufhebung des Beschlusses in Frage käme.

1. Der Beteiligte zu 1 ist im Wege der Berichtigung unter Beifügung eines Nacherbenvermerks in den Grundbüchern einzutragen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§§ 22, 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist nachgewiesen; wegen fehlenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 GBO) kann die begehrte Eintragung nicht verweigert werden.

a) Die noch eingetragene Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist verstorben. Dem Grundbuchamt liegen beglaubigte Abschriften des Erbvertrags und der Niederschrift über seine Eröffnung vor. Damit ist in der erforderlichen Form nachgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe ist. Ein Nacherbenvermerk ist einzutragen (vgl. § 51 GBO), ohne dass es der Vorlage eines Erbscheins bedarf; dasselbe gilt hinsichtlich des Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137 = Rpfleger 1970, 344/345). Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ergibt sich bereits aus dem notariellen Erbvertrag (Ziff. II. 1.).

b) Soll ein (eingetragener) Nacherbenvermerk gelöscht werden oder dessen Eintragung unterbleiben, so ist die Zustimmung der Nacherben - die vorliegt -, aber auch der Ersatznacherben -die nicht vorliegt - erforderlich (OLG Hamm Rpfleger 1956, 159; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 109 f.; Demharter § 51 Rn. 37). Nach herrschender Meinung kann zwar der Nacherbe, ohne das Nacherbenrecht selbst auszuschlagen, auf die Eintragung seines Rechts verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben und, falls diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, nach Bestellung eines Pflegers (OLG Köln NJW 1955, 633/634; vgl. Demharter § 51 Rn. 26; kritisch Bestelmeyer Rpfleger 2015 Heft 4). Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht über die Anwartschaft des Ersatznacherben. Daran ändert nichts die Tatsache, dass der Vorerbe zur Verfügung über Nachlassgegenstände nach herrschender Meinung nicht die Zustimmung der Ersatznacherben, sondern nur diejenige der Nacherben benötigt (BGHZ 40, 115; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2113 Rn. 6). Die Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück ist nicht vergleichbar mit dem Verzicht auf die Eintragung des Nacherben- bzw. Ersatznacherbenver-merks bei einem Grundstück, das im Nachlass verbleibt. Während der Nacherbe bei der Zustimmung zu einer Verfügung des Vorerben lediglich sein alleiniges gegenwärtiges Nacherbenrecht ausübt, verfügt er bei einem Verzicht auf die Eintragung eines Nacherben- bzw. Ersatz-nacherbenvermerks zugleich über etwaige künftige Rechte der eingesetzten Ersatznacherben;

a) diese unterliegen als solche jedoch nicht seiner Verfügungsbefugnis (OLG Köln NJW 1955, 633/634; auch Demharter § 51 Rn. 26).

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übertragung der Nacherbenanwartschaft. Denn diese berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm FamRZ 2014, 1151; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 11 und Rn. 16). Der Nacherbe kann nur die Rechte übertragen, die er selbst hat. Der Erwerber tritt deshalb beim Nacherbfall nur dann in die Rechtsstellung des Erben ein, wenn der Nacherbe ebenfalls eingetreten wäre, falls er sein Nacherbenrecht nicht übertragen hätte. Dementsprechend kann der Übertragung des Nacherbenrechts auf die Vorerben diesen auch nur dann eine unbeschränkte Erbenstellung verleihen, wenn kein Ersatznacherbe in Betracht kommt bzw. auch dieser seine Rechte dem Vorerben überträgt. Ist dies nicht der Fall, so vereinigt der Vorerbe zwar, solang die Rechtsstellung des Nacherben - von der Übertragung seines Rechts abgesehen - besteht, Rechte und Pflichten des Vorerben und des Nacherben in seiner Person. Er verliert seine Rechtsstellung als Nacherbe aber in dem Augenblick an den Ersatznacherben, in dem der Nacherbe - bei Nichtvererblichkeit im Falle seines Vorablebens - seine Stellung ebenfalls an diesen verloren haben würde (vgl. OLG Köln NJW 1955, 633/635).

d) Die Ersatznacherbeneinsetzung lässt sich hier nicht dahin auslegen (§ 133 BGB), dass sie im Falle der Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben als nicht angeordnet gilt. Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28), lassen diesen Schluss nicht zu. Wenn die Parteien des Erbvertrags die Nacherbenstellung als nicht vererblich gewollt haben, also mit der Einsetzung der Abkömmlinge als Ersatznacherben das Vermögen in der Familie erhalten wollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Nacherben die Möglichkeit einräumen wollten, dies zu vereiteln, indem sie ihre Nacherbschaft dem Vorerben übertragen und dieser dann ohne jegliche Bindung den Nachlassgegenstand auch an außenstehende Dritte veräußern könnte.

e) Bei der Fassung des Nacherbenvermerks wird zu berücksichtigen sein, dass der Vorerbe nunmehr Rechte und Pflichten auch der Nacherben in seiner Person vereinigt (siehe oben zu c.), er also grundsätzlich ohne Zustimmung weiterer Personen - ggf. auch unentgeltlich - über den Grundbesitz verfügen darf. Die Ersatznacherben müssen insoweit nicht zustimmen. Der Vermerk muss also zum Ausdruck bringen, dass die Nacherbenstellung dem Vorerben übertragen ist, jedoch Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Die insoweit freie Position des Vorerben macht aber die Eintragung des Vermerks nicht überflüssig, zumal sich die Ersatznacherbschaft nicht erst bei einem eventuellen Anfall der Erbschaft an die Ersatznacherben auswirkt, sondern bereits bei einem Wegfall der ursprünglichen Nacherben.

c) Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung wird nämlich die Rechtsvereinigung wieder aufgehoben und die bisherigen Ersatznacherben werden Nacherben. Dann bedarf der Vorerbe zu wirksamen Verfügungen wieder der Zustimmung der (Ersatz-) Nacherben (BayObLGZ 1970, 137/141; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 16).

2. Hingegen wird der Beteiligte zu 2 ohne Nacherbenvermerk einzutragen sein.

a) Der nicht befreite Vorerbe kann über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz nur verfügen, soweit dadurch das Recht des Nacherben nicht vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 2113 BGB). Der Nachweis hierfür wird bei nicht befreiter Vorerbschaft im allgemeinen nur durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene Zustimmungserklärung der Nacherben erbracht werden können (vgl. Demharter § 51 Rn. 34). Der Verfügung des Beteiligten zu 1 haben sämtliche Nacherben formgerecht zugestimmt; der Zustimmung von Ersatznacherben bedarf es nicht (BGHZ 40, 115; vgl. auch Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14). Dem Ersatznacherben sind nämlich vor Eintritt des Ersatzfalles keine Rechte, allenfalls Aussichten, eingeräumt. Er erwirbt eine Rechtsstellung als (Nach-) Erbe nicht bereits durch den Erbfall, sondern erst aufgrund Wegfalls des erstberufenen (Nach-) Erben. Vor dem Wegfall des (Nach-) Erben bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzerben und dem Erben, die dem Ersatzerben irgendeinen Einfluss auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte gewährten, insbesondere ein Recht oder eine Pflicht zur Mitwirkung begründeten. Entsprechend tritt der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein und hat vorher keine entsprechenden Rechte und Pflichten. Darin unterscheidet er sich vom Nacherben (vgl. RGZ 145, 316/319; auch Senat a. a. O.; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 8).

b) Unter diesen Umständen kann es auch keine Rolle spielen, dass der Vorerbe zugunsten des Nacherben verfügte. Da mehrere Nacherben eingesetzt sind, kommt es lediglich darauf an, dass sämtliche anderen Nacherben dem Rechtsgeschäft zugunsten des einen zustimmen. Der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Ersatznacherben (vgl. Senat vom 9.2.2015) bedarf es auch in dieser Konstellation nicht.

a) 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.