Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2016 - 34 Wx 265/15

published on 21/03/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2016 - 34 Wx 265/15
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer des Grundstücks FlSt 1735 (Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung). Er beansprucht außerdem das Eigentum an einer Fläche, die nach seinem Vorbringen als Privatstraße über die Flurnummern 1732/1733 (alt) und 1735 (alt) verlaufen sein soll. Dieser Weg wurde bei Anlegung des Grundbuchs am 24.11.1977 als selbstständiges Grundstück mit der Flurnummer 1735/2 (Das Z...gaßl, Weg) im Eigentum der Marktgemeinde Pf. vorgetragen.

Am 23.12.1992 wurde im Grundbuch bei dem Grundstück FlSt 1735/2 eingetragen, dass das Flurstück „gemäß Flurbereinigungsplan H.“ weggefallen sei. In dem Grundbuch, auf das wegen des Ersatzes verwiesen ist, wurden am selben Tag Grundstücke für den Markt Pf. gebucht. Ein Ersatzgrundstück für FlSt 1735/2 ist nicht ausgewiesen. Als Grundlage der Eintragungen ist dort angegeben „vorzeitige Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsdirektion M. vom 02.07.1990 (Flurbereinigung H.)“.

Der Beteiligte hatte in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Person als Eigentümer des Weges gestellt. Diese blieben beim Grundbuchamt und in den Rechtsmittelinstanzen ohne Erfolg (BayObLG MittBayNot 1993, 287; BayObLG vom 2.7.2003, 2Z BR 120/03; Senat vom 9.2.2012 und 31.5.2012, 34 Wx 342/11; vom 11.6.2012, 34 Wx 129/12; vom 14.2.2014 und 24.2.2014, 34 Wx 501/13 je unveröffentlicht).

Unter Verweis auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 hat sich der Beteiligte über seine bevollmächtigte Ehefrau am 27.3.2014 an den „Amtsvorsteher bei dem Amtsgericht L.“ gewandt mit dem Verlangen, „den Antrag der ländlichen Entwicklung von 1991 ... unverzüglich zu vollziehen“ und zu berücksichtigen, dass der betroffene Weg mit der angegebenen Flurstücksnummer 1735/2 unrichtig bezeichnet sei. Das an das Amtsgericht - Grundbuchamt - gerichtete Schreiben der Flurbereinigungsbehörde mit dem Betreff „Eigentumsverhältnisse am Weg Einlageflurstück 1735/2 Gmkg. Pf.“ hat folgenden Wortlaut:

... der Weg Einlageflurstück 1735/2 ... ist im Grundbuch von Pf. ... im Eigentum des Marktes Pf. vorgetragen.

In Übereinstimmung mit § 12 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes wurden diese Eigentumsverhältnisse im Flurbereinigungsverfahren angehalten. Der Angrenzer an diesen Weg, Herr Armin F. (der Beteiligte), bestreitet das Eigentum des Marktes Pf. an diesem Weg und beansprucht nun unter Vorlage anliegender Unterlagen das Eigentum an diesem Weg.Nachdem es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, über „streitige“ Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, werden die Unterlagen mit der Bitte um weitere Behandlung übersandt.

Nach mehreren ergebnislosen Nachfragen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 22.9.2014 unter dem Betreff „Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs“ verlangt, „endlich eine Entscheidung zu treffen“. Der unbehandelt gebliebene Änderungsantrag sei vorgelegt und das Eigentum des Beteiligten an der „sogenannten“ Gemeindestraße nachgewiesen. Das zu Unrecht entzogene Eigentum müsse wieder zurückgegeben werden. Mit Schreiben vom 11.6.2015 hat er erneut darauf bestanden, „sein Eigentum im Grundbuch wieder einzutragen, wie dies seit Generationen bestanden hat.“

Das Grundbuchamt hat die Eingaben als erneuten Berichtigungsantrag ausgelegt und diesem mit richterlichem Beschluss vom 25.8.2015 (Ziff. 1) unter Verweis auf die Rechtskraft der früheren Entscheidungen nicht stattgegeben. An einer inhaltlichen Überprüfung des Anliegens sei das Grundbuchamt auch mit Blick auf die Bestandskraft der im Flurbereinigungsverfahren ergangenen Bescheide und die Rechtskraft eines im Zivilprozess zwischen dem Beteiligten und der Marktgemeinde Pf. zum Nachteil des Beteiligten ergangenen Urteils gehindert. Des Weiteren hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, der Verfahrensbevollmächtigten die weitere Vertretung des Beteiligten zu untersagen (Ziff. 2).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der von seiner Ehefrau im Auftrag („i. A.“) unterzeichneten und als „sofortige“ Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 28.8.2015, mit der er geltend macht, er habe keinen eigenen Berichtigungsantrag gestellt, sondern die Bearbeitung des Grundbuchberichtigungsantrags der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 eingefordert. Dieses Dokument interpretiert der Beteiligte zudem als „Löschungserlaubnis“ und an das Amtsgericht gerichteten „Änderungsantrag nach § 17 GVG der ländlichen Entwicklung“. Er meint, sein Eigentum am Grundbesitz sei nachgewiesen, und weist darauf hin, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile die Wiederaufnahme des Verfahrens genehmigt habe. Zudem begehrt er Rechtsschutz „wegen der Vertretungsuntersagung“. Deren Begründung beruhe auf unwahren und die Würde der Ehegatten verletzenden Beschuldigungen.

Das Grundbuchamt hat am 16.9.2015 nicht abgeholfen.

Der Beteiligte beanstandet unter Einlegung des „gesetzlichen Rechtsmittels“ bzw. der „weiteren sofortigen Beschwerde“ auch die Nichtabhilfeentscheidung und den Hinweis des Grundbuchamts vom 30.9.2015 auf deren Nichtanfechtbarkeit. Zum Beschwerdeverfahren hat er eine am 2.10.2015 notariell unterschriftsbeglaubigte Generalvollmacht zugunsten seiner Ehefrau nachgereicht und verlangt, das Grundbuchamt zur Berichtigung anzuweisen, denn er sei der wahre Eigentümer und stimme einer rechtsgrundlosen Zwangsenteignung nicht zu.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Die Eingaben des Beteiligten sind als Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 25.8.2015 in der Fassung, die sie mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.9.2015 erhalten hat, auszulegen. Ein selbstständiges Rechtsmittel gegen die im Abhilfeverfahren getroffene Entscheidung (§ 75 GBO) nebst ergangenem Verfahrenshinweis ist hingegen nicht gegeben (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 229; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 22 und § 71 Rn. 80; Demharter GBO 29. Aufl. § 75 Rn. 14 und § 71 Rn. 11). Einer gesonderten Entscheidung bedarf es insoweit nicht.

Das über die Bevollmächtigte, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG, gemäß § 73 GBO beim zweitinstanzlichen Gericht eingelegte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags ist, soweit mit ihm eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit geltend gemacht werden soll, als unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO und, soweit es eine ursprüngliche Grundbuchunrichtigkeit reklamiert, jedenfalls als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig. Zwar verleiht eine nur wirtschaftliche Beeinträchtigung oder formelle Beschwer durch die Zurückweisung eines Antrags, der nach eigener Behauptung gar nicht gestellt war, in der Regel keine Beschwerdeberechtigung. Vielmehr ist nur derjenige durch eine Entscheidung des Grundbuchamts beschwert und deshalb zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wäre, wenn diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (BGHZ 80, 126/127; BayObLGZ 1994, 115/117). Hier allerdings will der Beteiligte mit der Beschwerde ausdrücklich auch erreichen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, ihn als Eigentümer der beanspruchten Fläche einzutragen. Unabhängig davon, ob der Beteiligte einen eigenen Berichtigungsantrag gestellt oder ein behördliches Eintragungsersuchen für sich in Anspruch genommen hatte, ist er deshalb berechtigt, zur Verfolgung seines rechtlich geschützten Interesses gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Antragszurückweisung Beschwerde einzulegen (vgl. KG JFG 5, 352/353; KGJ 41, 253/255).

Unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ankündigung einer Vertretungsuntersagung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 FamFG richtet. Zum einen greift die Ankündigung noch nicht unmittelbar in eine Rechtsposition des Beteiligten ein. Zum anderen ist nicht einmal eine die Vertretung untersagende Zwischenentscheidung selbstständig anfechtbar; sie kann allenfalls gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung, die nach untersagter Vertretung ergeht, überprüft werden (Bahrenfuss FamFG § 10 Rn. 10 und 12; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 10 Rn. 39).

2. Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, bleibt es in der Sache ohne Erfolg.

a) Eine Berichtigung hinsichtlich des Eigentümers kann der Beteiligte bei FlSt 1735/2 schon deshalb nicht erreichen, weil das frühere Grundstück FlSt 1735/2 infolge des mittlerweile bestandskräftigen Flurbereinigungsplans seit Anordnung der vorzeitigen Ausführung gemäß § 63 Abs. 1, § 61 Satz 2 FlurbG nicht mehr besteht. Mit dem rechtlichen Untergang der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke gibt es keine Grundbuchstelle mehr, in der eine Eintragung („Berichtigung“) vorgenommen werden könnte. Zudem wurde die materielle Rechtslage im Flurbereinigungsverfahren konstitutiv geregelt.

aa) Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand für das Flurbereinigungsgebiet ist kraft Gesetzes entstanden. Damit sind die im Flurbereinigungsplan genannten Personen Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden. Deshalb ist zum einen der Verweis des Beteiligten darauf, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung durch Auflassung und Eintragung nicht stattgefunden habe, unbehelflich. Zum anderen folgt aus dieser Gesetzeslage, dass eine Änderung der Eigentumszuordnung allenfalls mit Rechtsmitteln im Flurbereinigungsverfahren erreicht werden kann, die den Flurbereinigungsplan als konstitutiv Eigentum begründenden Rechtsakt beseitigen (vgl. OVG Bautzen vom 14.6.2013, F 7 C 19/11, juris). Dies hat das damals mit der Sache im Verfahren der weiteren Beschwerde befasste Bayerische Oberste Landesgericht bereits am 16.4.1993 entschieden (MittBayNot 1993, 287). Ohne nachträgliche Änderung der maßgebenden Tatsachen entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung auch für den Senat im vorliegenden Verfahren (vgl. Hügel/Kramer § 78 Rn. 207 f.).

bb) Der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan ist hinsichtlich des gegenständlichen Weges nicht nachträglich abgeändert worden (vgl. § 63 Abs. 2 FlurbG). Die begehrte („Wieder“-)Herstellung der früheren Eigentumszuordnung am Weg hat der Beteiligte in den vor dem Verwaltungsgerichtshof als Flurbereinigungsgericht (§§ 138, 140 FlurbG) geführten Verfahren nicht erreicht (vgl. nur VGH vom 3.3.2011 und 5.4.2013, 13 A 10.157; vom 20.11.2008, 13 A 07.386; BVerwG vom 4.7.2011, 9 B 42/11; vom 9.4.2009, 9 B 19/09; sämtlich juris). Der durch den Flurbereinigungsplan geschaffene Rechtszustand besteht daher unverändert fort.

Auch das in der Beschwerde bezeichnete Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 13 A 15.501) ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss vom 11.5.2015, juris). Dort hatte der Beteiligte sinngemäß begehrt, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass er als Eigentümer des ehemaligen Wegs angesehen wird. Das Gericht hat in den Gründen der Zurückweisung ausgeführt, dass nach inzwischen unanfechtbar gewordener Schlussfeststellung gemäß § 149 Abs. 1 FlurbG jede Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans und damit auch ein Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 79 ff. FlurbG an das Grundbuchamt ausgeschlossen seien.

cc) Das durch den bestandskräftigen Flurbereinigungsplan ohnehin in zeitlicher Hinsicht überholte Schreiben der Flurbereinigungsdirektion vom 24.5.1991 hat für die rechtliche Beurteilung aus den unter bb) dargelegten Gründen keine Bedeutung.

Im Übrigen enthält das Schreiben vom 24.5.1991 keinen Antrag der Flurbereinigungsdirektion auf Grundbuchberichtigung. Vielmehr informierte die Behörde das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Grenzen der eigenen Zuständigkeit darüber, dass der Beteiligte das Eigentum am Weg für sich beansprucht. Dem keine gerichtliche Verweisung, sondern eine behördliche Weiterleitung darstellenden Vorgang ist nichts zu entnehmen, was die Rechtsposition des nicht als Eigentümer des Wegs eingetragenen Beteiligten aufgewertet hätte. Die Anmerkung, es sei nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über strittige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, besagt lediglich, dass auch bei strittigem Eigentum für die Flurbereinigungsbehörde die Eintragungen im Grundbuch maßgebend sind. Der Hinweis enthält weder eine materielle Verzichtserklärung (§ 928 BGB) des damals im Grundbuch eingetragenen Eigentümers noch dessen Bewilligung zur berichtigenden Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten (§§ 22, 19 GBO) noch sonst eine taugliche Grundlage für dessen Eigentümereintragung; insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben nichts dafür, dass sich der im Grundbuch damals eingetragene Berechtigte das Ansinnen des Beteiligten zu eigen gemacht und dessen Eintragung als Eigentümer zugestimmt und über die Flurbereinigungsdirektion einen entsprechenden „Änderungsantrag“ gestellt hätte.

b) Aus den Ausführungen unter a) folgt auch, dass für eine Wiederherstellung des - behaupteten - früheren Rechtszustands und die Vornahme entsprechender konstitutiver Eintragungen im Grundbuch (sowie im Liegenschaftskataster) keine Rechtsgrundlage besteht.

c) Aus obigen Darlegungen ergibt sich weiter, dass das Grundbuchamt mit Recht einen Berichtigungsantrag des Beteiligten (§ 22 GBO) angenommen und zurückgewiesen hat. Die Flurbereinigungsdirektion hatte sich in dem erwähnten Schreiben die Sicht des Beteiligten nicht dadurch zu eigen gemacht, dass sie dessen Vorbringen dem Grundbuchamt mit der Bitte um weitere Behandlung zugeleitet hat. Sie hat mithin keinen eigenen Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gestellt. Vielmehr war es der Beteiligte, der in der Annahme, der Inhalt des Schreibens verbessere seine Rechtsposition, auf eine Änderung der Grundbucheintragung zu seinen Gunsten gedrängt hat. Damit hat er einen eigenen Berichtigungsantrag gestellt (und mit der Beschwerde weiterverfolgt), den das Grundbuchamt zutreffend als unbegründet angesehen hat.

3. Die Auferlegung der (gerichtlichen) Kosten des erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens entspricht billigem Ermessen (§§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), denn für ein Abweichen von der gesetzlichen Kostentragungspflicht (§ 22 Abs. 1 GNotKG) besteht keine Veranlassung.

Der Geschäftswert entspricht der Schätzung, die der Festsetzung in den bereits früher mit demselben Ziel geführten Beschwerdeverfahren zugrunde liegt (§ 36 Abs. 1 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gemäß Schreiben vom 17. März 2016 wird verworfen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Gründe I. Der Beteiligte bemüht sich s
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Annotations

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
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(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.