Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Apr. 2016 - 34 Wx 105/16

published on 14/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Apr. 2016 - 34 Wx 105/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gemäß Schreiben vom 17. März 2016 wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte bemüht sich seit Jahren erfolglos um die Bestellung eines selbstständigen Fischereirechts (Art. 8 BayFiG i. d. F. vom 10.10.2008, GVBl. S. 840, ber. 2009, S. 6) an zwei Grundstücken und die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts (Art. 11 Abs. 2 BayFiG). Die bezeichneten Grundstücke befanden sich vormals im Eigentum des Beteiligten. Seit 24.1.2002 sind der Landkreis E. und die Gemeinde H. als Miteigentümer aufgrund Auflassung vom 21.3.2001 eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.3.2016 monierte der Beteiligte erneut die unterbliebene Eintragung seiner „dinglichen Fischereirechtsposition“ im Grundbuch auf der Grundlage der Bestellungsurkunde vom 21.1.2000. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts teilte ihm hierauf am 4.3.2015 mit, die Sach- und Rechtslage sei nach gerichtlichen Entscheidungen vom 4.9.2003 und vom 27.2.2007 unverändert. Zur Eintragung des Fischereirechts sei eine Einigung mit den Grundstückseigentümern und eine Bestellung mit Eintragungsbewilligung in einer notariellen Urkunde erforderlich. Sollte mit dem Schreiben vom 3.3.2016 die Vorlage der Angelegenheit an den Direktor des Amtsgerichts gewünscht werden, solle er dies ausdrücklich mitteilen. Auf das Gesuch um Vorlage „an die Amtsdirektion“ teilte der Direktor des Amtsgerichts dem Beteiligten unter dem 11.3.2016 mit, er sehe keine Veranlassung zu einer anderen als der ihm bereits erteilten Auskunft, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich sei.

Gegen das formlos übermittelte Schreiben vom 11.3.2016 richtet sich die „Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO“ des Beteiligten vom 17.3.2016 mit dem Antrag, die Eintragung des Fischereirechts im Grundbuch vorzunehmen.

II. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO nicht statthaft. Es liegt nämlich keine anfechtbare Entscheidung des Grundbuchamts vor.

1. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde können in der Sache ergangene Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne von Rechtsprechungsakten angefochten werden. Dazu rechnet nicht ein Bescheid im Rahmen der Dienstaufsicht über das dem Amtsgericht zugeordnete Grundbuchamt (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 92). Um einen solchen handelt es sich bei dem angegriffenen Schreiben des Direktors des Amtsgerichts als Dienstvorgesetzten des Grundbuchrechtspflegers vom 11.3.2016. Eine derartige Sachbehandlung hat die formlose Überprüfung auf korrektes Verhalten von Justizbeamten zum Gegenstand. Der Beteiligte hat sie auf den entsprechenden Hinweis des mit Korruptionsverdächtigungen konfrontierten Grundbuchrechtspflegers ausdrücklich auch verlangt.

2. Als Entscheidungen des Grundbuchamts anfechtbar sind auch nur solche in Form einer abschließenden Zurückweisung oder einer fristsetzenden Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO). Das Hinweisschreiben des Grundbuchamts vom 4.3.2016 gehört nicht dazu. Dessen Rechtspfleger konnte die Eingabe vom 3.3.2016 bedenkenfrei dahin verstehen, dass der Beteiligte weiterhin den Vollzug in der Vergangenheit gestellter - und negativ verbeschiedener - Eintragungsanträge gemäß § 13 Abs. 1 GBO erstrebt. Ersichtlich wollte er mit der Beantwortung dem Beteiligten verdeutlichen, dass eine (erneute) Antragstellung (§ 13 GBO) keinen Erfolg verspricht. Die Gründe dafür sind in der gebotenen Kürze aufgezeigt. Dargestellt sind auch die Voraussetzungen, die für die angestrebte Eintragung des Fischereirechts aus der Sicht des Grundbuchamts erforderlich sind. Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind aber keine beschwerdefähigen Entscheidungen (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 10; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 27; aus der Rechtspr. OLG Zweibrücken ZWE 2011, 179).

3. Der erstmals mit der Beschwerde verbundene ausdrückliche Antrag auf Grundbucheintragung des Fischereirechts ist bisher nicht als solcher verbeschieden. Auch insofern ist die Beschwerde daher unstatthaft.

4. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels weist der Senat in der Sache ebenfalls auf die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen (insbesondere den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4.9.2003, 2Z BR 166/03 = NJW-RR 2004, 738) hin, deren Gründe für die Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags unverändert Geltung beanspruchen und gegenüber dem Grundbuchamt Bindungswirkung entfalten (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 66 ff.). In Fällen, in denen ein Antrag wiederholt wird, nachdem das Beschwerdegericht die Zurückweisung eines sachgleichen früheren Antrags bestätigt hatte, verbleibt es, wenn der Streitstoff unverändert ist, bei der Bindung (Senat vom 21.3.2016, 34 Wx 265/15; vom 12.3.2012, 34 Wx 245/12 = BeckRS 2012, 14113; Budde in Bauer/von Oefele § 77 Rn. 29 bei FN 124). Ein erneuter Antrag auf Eintragung des Fischereirechts unter Bezugnahme auf die schon vorgelegte Bewilligung vom 21.1.2000 würde nur den schon vom Gericht der weiteren Beschwerde geprüften und zurückgewiesenen Antrag wiederholen und müsste daher erneut zurückgewiesen werden (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 2118).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens und dessen Bemessung folgt aus § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode
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published on 21/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen. II.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.