Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Apr. 2016 - 34 Wx 105/16

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gemäß Schreiben vom 17. März 2016 wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte bemüht sich seit Jahren erfolglos um die Bestellung eines selbstständigen Fischereirechts (Art. 8 BayFiG i. d. F. vom 10.10.2008, GVBl. S. 840, ber. 2009, S. 6) an zwei Grundstücken und die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts (Art. 11 Abs. 2 BayFiG). Die bezeichneten Grundstücke befanden sich vormals im Eigentum des Beteiligten. Seit 24.1.2002 sind der Landkreis E. und die Gemeinde H. als Miteigentümer aufgrund Auflassung vom 21.3.2001 eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.3.2016 monierte der Beteiligte erneut die unterbliebene Eintragung seiner „dinglichen Fischereirechtsposition“ im Grundbuch auf der Grundlage der Bestellungsurkunde vom 21.1.2000. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts teilte ihm hierauf am 4.3.2015 mit, die Sach- und Rechtslage sei nach gerichtlichen Entscheidungen vom 4.9.2003 und vom 27.2.2007 unverändert. Zur Eintragung des Fischereirechts sei eine Einigung mit den Grundstückseigentümern und eine Bestellung mit Eintragungsbewilligung in einer notariellen Urkunde erforderlich. Sollte mit dem Schreiben vom 3.3.2016 die Vorlage der Angelegenheit an den Direktor des Amtsgerichts gewünscht werden, solle er dies ausdrücklich mitteilen. Auf das Gesuch um Vorlage „an die Amtsdirektion“ teilte der Direktor des Amtsgerichts dem Beteiligten unter dem 11.3.2016 mit, er sehe keine Veranlassung zu einer anderen als der ihm bereits erteilten Auskunft, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich sei.

Gegen das formlos übermittelte Schreiben vom 11.3.2016 richtet sich die „Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO“ des Beteiligten vom 17.3.2016 mit dem Antrag, die Eintragung des Fischereirechts im Grundbuch vorzunehmen.

II. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO nicht statthaft. Es liegt nämlich keine anfechtbare Entscheidung des Grundbuchamts vor.

1. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde können in der Sache ergangene Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne von Rechtsprechungsakten angefochten werden. Dazu rechnet nicht ein Bescheid im Rahmen der Dienstaufsicht über das dem Amtsgericht zugeordnete Grundbuchamt (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 92). Um einen solchen handelt es sich bei dem angegriffenen Schreiben des Direktors des Amtsgerichts als Dienstvorgesetzten des Grundbuchrechtspflegers vom 11.3.2016. Eine derartige Sachbehandlung hat die formlose Überprüfung auf korrektes Verhalten von Justizbeamten zum Gegenstand. Der Beteiligte hat sie auf den entsprechenden Hinweis des mit Korruptionsverdächtigungen konfrontierten Grundbuchrechtspflegers ausdrücklich auch verlangt.

2. Als Entscheidungen des Grundbuchamts anfechtbar sind auch nur solche in Form einer abschließenden Zurückweisung oder einer fristsetzenden Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO). Das Hinweisschreiben des Grundbuchamts vom 4.3.2016 gehört nicht dazu. Dessen Rechtspfleger konnte die Eingabe vom 3.3.2016 bedenkenfrei dahin verstehen, dass der Beteiligte weiterhin den Vollzug in der Vergangenheit gestellter - und negativ verbeschiedener - Eintragungsanträge gemäß § 13 Abs. 1 GBO erstrebt. Ersichtlich wollte er mit der Beantwortung dem Beteiligten verdeutlichen, dass eine (erneute) Antragstellung (§ 13 GBO) keinen Erfolg verspricht. Die Gründe dafür sind in der gebotenen Kürze aufgezeigt. Dargestellt sind auch die Voraussetzungen, die für die angestrebte Eintragung des Fischereirechts aus der Sicht des Grundbuchamts erforderlich sind. Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind aber keine beschwerdefähigen Entscheidungen (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 10; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 27; aus der Rechtspr. OLG Zweibrücken ZWE 2011, 179).

3. Der erstmals mit der Beschwerde verbundene ausdrückliche Antrag auf Grundbucheintragung des Fischereirechts ist bisher nicht als solcher verbeschieden. Auch insofern ist die Beschwerde daher unstatthaft.

4. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels weist der Senat in der Sache ebenfalls auf die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen (insbesondere den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4.9.2003, 2Z BR 166/03 = NJW-RR 2004, 738) hin, deren Gründe für die Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags unverändert Geltung beanspruchen und gegenüber dem Grundbuchamt Bindungswirkung entfalten (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 66 ff.). In Fällen, in denen ein Antrag wiederholt wird, nachdem das Beschwerdegericht die Zurückweisung eines sachgleichen früheren Antrags bestätigt hatte, verbleibt es, wenn der Streitstoff unverändert ist, bei der Bindung (Senat vom 21.3.2016, 34 Wx 265/15; vom 12.3.2012, 34 Wx 245/12 = BeckRS 2012, 14113; Budde in Bauer/von Oefele § 77 Rn. 29 bei FN 124). Ein erneuter Antrag auf Eintragung des Fischereirechts unter Bezugnahme auf die schon vorgelegte Bewilligung vom 21.1.2000 würde nur den schon vom Gericht der weiteren Beschwerde geprüften und zurückgewiesenen Antrag wiederholen und müsste daher erneut zurückgewiesen werden (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 2118).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens und dessen Bemessung folgt aus § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

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Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2016 - 34 Wx 265/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen. II.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer des Grundstücks FlSt 1735 (Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung). Er beansprucht außerdem das Eigentum an einer Fläche, die nach seinem Vorbringen als Privatstraße über die Flurnummern 1732/1733 (alt) und 1735 (alt) verlaufen sein soll. Dieser Weg wurde bei Anlegung des Grundbuchs am 24.11.1977 als selbstständiges Grundstück mit der Flurnummer 1735/2 (Das Z...gaßl, Weg) im Eigentum der Marktgemeinde Pf. vorgetragen.

Am 23.12.1992 wurde im Grundbuch bei dem Grundstück FlSt 1735/2 eingetragen, dass das Flurstück „gemäß Flurbereinigungsplan H.“ weggefallen sei. In dem Grundbuch, auf das wegen des Ersatzes verwiesen ist, wurden am selben Tag Grundstücke für den Markt Pf. gebucht. Ein Ersatzgrundstück für FlSt 1735/2 ist nicht ausgewiesen. Als Grundlage der Eintragungen ist dort angegeben „vorzeitige Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsdirektion M. vom 02.07.1990 (Flurbereinigung H.)“.

Der Beteiligte hatte in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Person als Eigentümer des Weges gestellt. Diese blieben beim Grundbuchamt und in den Rechtsmittelinstanzen ohne Erfolg (BayObLG MittBayNot 1993, 287; BayObLG vom 2.7.2003, 2Z BR 120/03; Senat vom 9.2.2012 und 31.5.2012, 34 Wx 342/11; vom 11.6.2012, 34 Wx 129/12; vom 14.2.2014 und 24.2.2014, 34 Wx 501/13 je unveröffentlicht).

Unter Verweis auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 hat sich der Beteiligte über seine bevollmächtigte Ehefrau am 27.3.2014 an den „Amtsvorsteher bei dem Amtsgericht L.“ gewandt mit dem Verlangen, „den Antrag der ländlichen Entwicklung von 1991 ... unverzüglich zu vollziehen“ und zu berücksichtigen, dass der betroffene Weg mit der angegebenen Flurstücksnummer 1735/2 unrichtig bezeichnet sei. Das an das Amtsgericht - Grundbuchamt - gerichtete Schreiben der Flurbereinigungsbehörde mit dem Betreff „Eigentumsverhältnisse am Weg Einlageflurstück 1735/2 Gmkg. Pf.“ hat folgenden Wortlaut:

... der Weg Einlageflurstück 1735/2 ... ist im Grundbuch von Pf. ... im Eigentum des Marktes Pf. vorgetragen.

In Übereinstimmung mit § 12 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes wurden diese Eigentumsverhältnisse im Flurbereinigungsverfahren angehalten. Der Angrenzer an diesen Weg, Herr Armin F. (der Beteiligte), bestreitet das Eigentum des Marktes Pf. an diesem Weg und beansprucht nun unter Vorlage anliegender Unterlagen das Eigentum an diesem Weg.Nachdem es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, über „streitige“ Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, werden die Unterlagen mit der Bitte um weitere Behandlung übersandt.

Nach mehreren ergebnislosen Nachfragen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 22.9.2014 unter dem Betreff „Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs“ verlangt, „endlich eine Entscheidung zu treffen“. Der unbehandelt gebliebene Änderungsantrag sei vorgelegt und das Eigentum des Beteiligten an der „sogenannten“ Gemeindestraße nachgewiesen. Das zu Unrecht entzogene Eigentum müsse wieder zurückgegeben werden. Mit Schreiben vom 11.6.2015 hat er erneut darauf bestanden, „sein Eigentum im Grundbuch wieder einzutragen, wie dies seit Generationen bestanden hat.“

Das Grundbuchamt hat die Eingaben als erneuten Berichtigungsantrag ausgelegt und diesem mit richterlichem Beschluss vom 25.8.2015 (Ziff. 1) unter Verweis auf die Rechtskraft der früheren Entscheidungen nicht stattgegeben. An einer inhaltlichen Überprüfung des Anliegens sei das Grundbuchamt auch mit Blick auf die Bestandskraft der im Flurbereinigungsverfahren ergangenen Bescheide und die Rechtskraft eines im Zivilprozess zwischen dem Beteiligten und der Marktgemeinde Pf. zum Nachteil des Beteiligten ergangenen Urteils gehindert. Des Weiteren hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, der Verfahrensbevollmächtigten die weitere Vertretung des Beteiligten zu untersagen (Ziff. 2).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der von seiner Ehefrau im Auftrag („i. A.“) unterzeichneten und als „sofortige“ Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 28.8.2015, mit der er geltend macht, er habe keinen eigenen Berichtigungsantrag gestellt, sondern die Bearbeitung des Grundbuchberichtigungsantrags der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 eingefordert. Dieses Dokument interpretiert der Beteiligte zudem als „Löschungserlaubnis“ und an das Amtsgericht gerichteten „Änderungsantrag nach § 17 GVG der ländlichen Entwicklung“. Er meint, sein Eigentum am Grundbesitz sei nachgewiesen, und weist darauf hin, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile die Wiederaufnahme des Verfahrens genehmigt habe. Zudem begehrt er Rechtsschutz „wegen der Vertretungsuntersagung“. Deren Begründung beruhe auf unwahren und die Würde der Ehegatten verletzenden Beschuldigungen.

Das Grundbuchamt hat am 16.9.2015 nicht abgeholfen.

Der Beteiligte beanstandet unter Einlegung des „gesetzlichen Rechtsmittels“ bzw. der „weiteren sofortigen Beschwerde“ auch die Nichtabhilfeentscheidung und den Hinweis des Grundbuchamts vom 30.9.2015 auf deren Nichtanfechtbarkeit. Zum Beschwerdeverfahren hat er eine am 2.10.2015 notariell unterschriftsbeglaubigte Generalvollmacht zugunsten seiner Ehefrau nachgereicht und verlangt, das Grundbuchamt zur Berichtigung anzuweisen, denn er sei der wahre Eigentümer und stimme einer rechtsgrundlosen Zwangsenteignung nicht zu.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Die Eingaben des Beteiligten sind als Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 25.8.2015 in der Fassung, die sie mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.9.2015 erhalten hat, auszulegen. Ein selbstständiges Rechtsmittel gegen die im Abhilfeverfahren getroffene Entscheidung (§ 75 GBO) nebst ergangenem Verfahrenshinweis ist hingegen nicht gegeben (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 229; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 22 und § 71 Rn. 80; Demharter GBO 29. Aufl. § 75 Rn. 14 und § 71 Rn. 11). Einer gesonderten Entscheidung bedarf es insoweit nicht.

Das über die Bevollmächtigte, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG, gemäß § 73 GBO beim zweitinstanzlichen Gericht eingelegte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags ist, soweit mit ihm eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit geltend gemacht werden soll, als unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO und, soweit es eine ursprüngliche Grundbuchunrichtigkeit reklamiert, jedenfalls als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig. Zwar verleiht eine nur wirtschaftliche Beeinträchtigung oder formelle Beschwer durch die Zurückweisung eines Antrags, der nach eigener Behauptung gar nicht gestellt war, in der Regel keine Beschwerdeberechtigung. Vielmehr ist nur derjenige durch eine Entscheidung des Grundbuchamts beschwert und deshalb zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wäre, wenn diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (BGHZ 80, 126/127; BayObLGZ 1994, 115/117). Hier allerdings will der Beteiligte mit der Beschwerde ausdrücklich auch erreichen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, ihn als Eigentümer der beanspruchten Fläche einzutragen. Unabhängig davon, ob der Beteiligte einen eigenen Berichtigungsantrag gestellt oder ein behördliches Eintragungsersuchen für sich in Anspruch genommen hatte, ist er deshalb berechtigt, zur Verfolgung seines rechtlich geschützten Interesses gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Antragszurückweisung Beschwerde einzulegen (vgl. KG JFG 5, 352/353; KGJ 41, 253/255).

Unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ankündigung einer Vertretungsuntersagung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 FamFG richtet. Zum einen greift die Ankündigung noch nicht unmittelbar in eine Rechtsposition des Beteiligten ein. Zum anderen ist nicht einmal eine die Vertretung untersagende Zwischenentscheidung selbstständig anfechtbar; sie kann allenfalls gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung, die nach untersagter Vertretung ergeht, überprüft werden (Bahrenfuss FamFG § 10 Rn. 10 und 12; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 10 Rn. 39).

2. Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, bleibt es in der Sache ohne Erfolg.

a) Eine Berichtigung hinsichtlich des Eigentümers kann der Beteiligte bei FlSt 1735/2 schon deshalb nicht erreichen, weil das frühere Grundstück FlSt 1735/2 infolge des mittlerweile bestandskräftigen Flurbereinigungsplans seit Anordnung der vorzeitigen Ausführung gemäß § 63 Abs. 1, § 61 Satz 2 FlurbG nicht mehr besteht. Mit dem rechtlichen Untergang der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke gibt es keine Grundbuchstelle mehr, in der eine Eintragung („Berichtigung“) vorgenommen werden könnte. Zudem wurde die materielle Rechtslage im Flurbereinigungsverfahren konstitutiv geregelt.

aa) Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand für das Flurbereinigungsgebiet ist kraft Gesetzes entstanden. Damit sind die im Flurbereinigungsplan genannten Personen Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden. Deshalb ist zum einen der Verweis des Beteiligten darauf, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung durch Auflassung und Eintragung nicht stattgefunden habe, unbehelflich. Zum anderen folgt aus dieser Gesetzeslage, dass eine Änderung der Eigentumszuordnung allenfalls mit Rechtsmitteln im Flurbereinigungsverfahren erreicht werden kann, die den Flurbereinigungsplan als konstitutiv Eigentum begründenden Rechtsakt beseitigen (vgl. OVG Bautzen vom 14.6.2013, F 7 C 19/11, juris). Dies hat das damals mit der Sache im Verfahren der weiteren Beschwerde befasste Bayerische Oberste Landesgericht bereits am 16.4.1993 entschieden (MittBayNot 1993, 287). Ohne nachträgliche Änderung der maßgebenden Tatsachen entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung auch für den Senat im vorliegenden Verfahren (vgl. Hügel/Kramer § 78 Rn. 207 f.).

bb) Der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan ist hinsichtlich des gegenständlichen Weges nicht nachträglich abgeändert worden (vgl. § 63 Abs. 2 FlurbG). Die begehrte („Wieder“-)Herstellung der früheren Eigentumszuordnung am Weg hat der Beteiligte in den vor dem Verwaltungsgerichtshof als Flurbereinigungsgericht (§§ 138, 140 FlurbG) geführten Verfahren nicht erreicht (vgl. nur VGH vom 3.3.2011 und 5.4.2013, 13 A 10.157; vom 20.11.2008, 13 A 07.386; BVerwG vom 4.7.2011, 9 B 42/11; vom 9.4.2009, 9 B 19/09; sämtlich juris). Der durch den Flurbereinigungsplan geschaffene Rechtszustand besteht daher unverändert fort.

Auch das in der Beschwerde bezeichnete Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 13 A 15.501) ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss vom 11.5.2015, juris). Dort hatte der Beteiligte sinngemäß begehrt, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass er als Eigentümer des ehemaligen Wegs angesehen wird. Das Gericht hat in den Gründen der Zurückweisung ausgeführt, dass nach inzwischen unanfechtbar gewordener Schlussfeststellung gemäß § 149 Abs. 1 FlurbG jede Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans und damit auch ein Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 79 ff. FlurbG an das Grundbuchamt ausgeschlossen seien.

cc) Das durch den bestandskräftigen Flurbereinigungsplan ohnehin in zeitlicher Hinsicht überholte Schreiben der Flurbereinigungsdirektion vom 24.5.1991 hat für die rechtliche Beurteilung aus den unter bb) dargelegten Gründen keine Bedeutung.

Im Übrigen enthält das Schreiben vom 24.5.1991 keinen Antrag der Flurbereinigungsdirektion auf Grundbuchberichtigung. Vielmehr informierte die Behörde das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Grenzen der eigenen Zuständigkeit darüber, dass der Beteiligte das Eigentum am Weg für sich beansprucht. Dem keine gerichtliche Verweisung, sondern eine behördliche Weiterleitung darstellenden Vorgang ist nichts zu entnehmen, was die Rechtsposition des nicht als Eigentümer des Wegs eingetragenen Beteiligten aufgewertet hätte. Die Anmerkung, es sei nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über strittige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, besagt lediglich, dass auch bei strittigem Eigentum für die Flurbereinigungsbehörde die Eintragungen im Grundbuch maßgebend sind. Der Hinweis enthält weder eine materielle Verzichtserklärung (§ 928 BGB) des damals im Grundbuch eingetragenen Eigentümers noch dessen Bewilligung zur berichtigenden Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten (§§ 22, 19 GBO) noch sonst eine taugliche Grundlage für dessen Eigentümereintragung; insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben nichts dafür, dass sich der im Grundbuch damals eingetragene Berechtigte das Ansinnen des Beteiligten zu eigen gemacht und dessen Eintragung als Eigentümer zugestimmt und über die Flurbereinigungsdirektion einen entsprechenden „Änderungsantrag“ gestellt hätte.

b) Aus den Ausführungen unter a) folgt auch, dass für eine Wiederherstellung des - behaupteten - früheren Rechtszustands und die Vornahme entsprechender konstitutiver Eintragungen im Grundbuch (sowie im Liegenschaftskataster) keine Rechtsgrundlage besteht.

c) Aus obigen Darlegungen ergibt sich weiter, dass das Grundbuchamt mit Recht einen Berichtigungsantrag des Beteiligten (§ 22 GBO) angenommen und zurückgewiesen hat. Die Flurbereinigungsdirektion hatte sich in dem erwähnten Schreiben die Sicht des Beteiligten nicht dadurch zu eigen gemacht, dass sie dessen Vorbringen dem Grundbuchamt mit der Bitte um weitere Behandlung zugeleitet hat. Sie hat mithin keinen eigenen Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gestellt. Vielmehr war es der Beteiligte, der in der Annahme, der Inhalt des Schreibens verbessere seine Rechtsposition, auf eine Änderung der Grundbucheintragung zu seinen Gunsten gedrängt hat. Damit hat er einen eigenen Berichtigungsantrag gestellt (und mit der Beschwerde weiterverfolgt), den das Grundbuchamt zutreffend als unbegründet angesehen hat.

3. Die Auferlegung der (gerichtlichen) Kosten des erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens entspricht billigem Ermessen (§§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), denn für ein Abweichen von der gesetzlichen Kostentragungspflicht (§ 22 Abs. 1 GNotKG) besteht keine Veranlassung.

Der Geschäftswert entspricht der Schätzung, die der Festsetzung in den bereits früher mit demselben Ziel geführten Beschwerdeverfahren zugrunde liegt (§ 36 Abs. 1 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.