Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2014 - 34 Wx 253/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt -Grundbuchamt - vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.564 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 21.2.2014 überließ er aus diesem Grundstück eine erst noch zu vermessende Teilfläche, wie sie in der der Urkunde beigefügten Planskizze näher bezeichnet ist, an seinen Sohn, den Beteiligten zu 2, zu Alleineigentum (§ 2 I.). Die Vertragsteile verpflichteten sich (§ 2 II.), die Auflassung zu erklären, sobald das amtliche Messungsergebnis vorliegt; dem Erwerber wurde insoweit Vollmacht zur Vertretung bei der Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung erteilt. Auf die Eintragung einer Eigentumsvormerkung wurde verzichtet (§ 3). Der Vertrag wurde am 7.3.2014 vom Notar unter Hinweis auf § 15 GBO dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegt.
Mit Beschluss vom 13.3.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, weil der Inhalt der Urkunde mangels Messungsanerkennung und Auflassungserklärung nicht eintragungsfähig sei. Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde. Es werde zwar zu Recht moniert, dass derzeit Vollzugsfähigkeit nicht gegeben sei. Das Vollzugshindernis sei aber nur vorübergehend. Es hätte deshalb lediglich eine Zwischenverfügung ergehen dürfen, weshalb der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben sei.
Das Grundbuchamt hat am 11.6.2014 nicht abgeholfen, der Senat mit Verfügung vom 18.6.2014 auf die mangelnde Erfolgsaussicht hingewiesen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig. Der Notar beschränkt sich zwar darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Person (Personen) zu bezeichnen, für die er es einlegt. Aus der im Antrag erwähnten Norm des § 15 (Abs. 2) GBO erwächst dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht, somit auch keine Beschwerdebefugnis (KG RNotZ 2014, 311, 312 f. m. w. N.). Indessen erlaubt die Beschwerdeschrift die Auslegung, dass der Notar das Rechtsmittel für die (alle) Antragsberechtigten einlegt (Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 236); dies sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Veräußerer und Erwerber, nicht hingegen die Ehefrau des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit einer zugleich getroffenen gütervertraglichen Regelung. Beschwerde kann auch mit dem hier beschränkten Ziel eingelegt werden, dass statt der Zurückweisung des Eintragungsantrags (§ 13 Abs. 1 GBO) eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO hätte ergehen müssen (Demharter § 18 Rn. 54, § 71 Rn. 26; Hügel/Kramer § 71 Rn. 121).
2. Das Grundbuchamt hat zu Recht nicht den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erwogen. Kann das beantragte Recht zwar grundsätzlich eingetragen werden, existieren aber - wie hier - notwendige wesentliche Eintragungsunterlagen wie die wirksame Auflassung (§ 925 BGB, § 20 GBO) mit Bewilligung (§ 19 GBO) noch gar nicht, so ist nach der zutreffenden herrschenden Meinung sogleich zurückzuweisen (etwa BayObLGZ 1980, 299/306, 1983, 181/183; Demharter § 18 Rn. 12 und 32; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 17). Denn durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die sofortige Zurückweisung verloren gingen. § 18 GBO bezieht sich demnach nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses; eine Zwischenverfügung scheidet aus, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Deshalb wäre es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts (hier: Messungsanerkennung mit Auflassung) hinzuwirken, das die Grundlage für die einzutragende Rechtsänderung bilden soll. Wäre dies anders, erhielte die Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 = FGPrax 2014, 2; vgl. auch BGHZ 27, 310/313). In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat bereits vielfach entschieden (etwa Beschlüsse vom 14.2.2014, 34 Wx 459/13, vom 28.1.2014, 34 Wx 508/13, je bei juris). Dass das Hindernis nach den Vorstellungen der Beteiligten voraussichtlich nur ein Vorübergehendes ist, es also noch zu den die Grundlage der Eintragung bildenden Erklärungen irgendwann kommen wird, ist unerheblich.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Den Geschäftswert bemisst der Senat angesichts des ausdrücklich beschränkten Ziels der Beschwerde mit einem Bruchteil (1/10) des am Wert der Teilfläche ausgerichteten Hauptsachewerts (§ 36 Abs. 1, §§ 46, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).
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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.