Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2014 - 34 Wx 253/14

bei uns veröffentlicht am04.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt -Grundbuchamt - vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.564 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 21.2.2014 überließ er aus diesem Grundstück eine erst noch zu vermessende Teilfläche, wie sie in der der Urkunde beigefügten Planskizze näher bezeichnet ist, an seinen Sohn, den Beteiligten zu 2, zu Alleineigentum (§ 2 I.). Die Vertragsteile verpflichteten sich (§ 2 II.), die Auflassung zu erklären, sobald das amtliche Messungsergebnis vorliegt; dem Erwerber wurde insoweit Vollmacht zur Vertretung bei der Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung erteilt. Auf die Eintragung einer Eigentumsvormerkung wurde verzichtet (§ 3). Der Vertrag wurde am 7.3.2014 vom Notar unter Hinweis auf § 15 GBO dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegt.

Mit Beschluss vom 13.3.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, weil der Inhalt der Urkunde mangels Messungsanerkennung und Auflassungserklärung nicht eintragungsfähig sei. Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde. Es werde zwar zu Recht moniert, dass derzeit Vollzugsfähigkeit nicht gegeben sei. Das Vollzugshindernis sei aber nur vorübergehend. Es hätte deshalb lediglich eine Zwischenverfügung ergehen dürfen, weshalb der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben sei.

Das Grundbuchamt hat am 11.6.2014 nicht abgeholfen, der Senat mit Verfügung vom 18.6.2014 auf die mangelnde Erfolgsaussicht hingewiesen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig. Der Notar beschränkt sich zwar darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Person (Personen) zu bezeichnen, für die er es einlegt. Aus der im Antrag erwähnten Norm des § 15 (Abs. 2) GBO erwächst dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht, somit auch keine Beschwerdebefugnis (KG RNotZ 2014, 311, 312 f. m. w. N.). Indessen erlaubt die Beschwerdeschrift die Auslegung, dass der Notar das Rechtsmittel für die (alle) Antragsberechtigten einlegt (Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 236); dies sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Veräußerer und Erwerber, nicht hingegen die Ehefrau des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit einer zugleich getroffenen gütervertraglichen Regelung. Beschwerde kann auch mit dem hier beschränkten Ziel eingelegt werden, dass statt der Zurückweisung des Eintragungsantrags (§ 13 Abs. 1 GBO) eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO hätte ergehen müssen (Demharter § 18 Rn. 54, § 71 Rn. 26; Hügel/Kramer § 71 Rn. 121).

2. Das Grundbuchamt hat zu Recht nicht den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erwogen. Kann das beantragte Recht zwar grundsätzlich eingetragen werden, existieren aber - wie hier - notwendige wesentliche Eintragungsunterlagen wie die wirksame Auflassung (§ 925 BGB, § 20 GBO) mit Bewilligung (§ 19 GBO) noch gar nicht, so ist nach der zutreffenden herrschenden Meinung sogleich zurückzuweisen (etwa BayObLGZ 1980, 299/306, 1983, 181/183; Demharter § 18 Rn. 12 und 32; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 17). Denn durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die sofortige Zurückweisung verloren gingen. § 18 GBO bezieht sich demnach nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses; eine Zwischenverfügung scheidet aus, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Deshalb wäre es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts (hier: Messungsanerkennung mit Auflassung) hinzuwirken, das die Grundlage für die einzutragende Rechtsänderung bilden soll. Wäre dies anders, erhielte die Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 = FGPrax 2014, 2; vgl. auch BGHZ 27, 310/313). In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat bereits vielfach entschieden (etwa Beschlüsse vom 14.2.2014, 34 Wx 459/13, vom 28.1.2014, 34 Wx 508/13, je bei juris). Dass das Hindernis nach den Vorstellungen der Beteiligten voraussichtlich nur ein Vorübergehendes ist, es also noch zu den die Grundlage der Eintragung bildenden Erklärungen irgendwann kommen wird, ist unerheblich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Den Geschäftswert bemisst der Senat angesichts des ausdrücklich beschränkten Ziels der Beschwerde mit einem Bruchteil (1/10) des am Wert der Teilfläche ausgerichteten Hauptsachewerts (§ 36 Abs. 1, §§ 46, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - V ZB 152/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/12 vom 13. März 2014 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brück

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Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als eine Frist zur Vorlage einer neuen Auflassung gesetzt wurde. Gründe

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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Laufen vom 31. Oktober 2013 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Übergabevertra

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/12
vom
13. März 2014
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die
Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 26. September 2013 wird der Gegenstandswert des Rechtsbe- schwerdeverfahrens auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben sich mit Erfolg im Wege der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandgerichts in einer Grundbuchsache gewandt. Dieses hatte ihre Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen, mit der ihnen aufgegeben worden war, die bei der beantragten Zuschreibung einer Eigentumswohnung als Bestandteil einer anderen zu besorgende Verwirrung wegen der auf beiden Eigentumswohnungen lastenden Grundpfandrechte entweder durch Löschung oder durch Nachverpfändung nebst Rangregulierung zu beheben.
2
Der Senat hat in dem im Tenor genannten Beschluss den Geschäftswert nach § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO auf 9.200 € festgesetzt, was 1/10 des Betrags der nach der Zwischenverfügung des Grundbuchamts entweder zu löschenden oder - verbunden mit einem Rangrücktritt - auf die andere Wohnung zu erstreckenden Grundschuld von 92.000 € entspricht. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und zu 2. Sie bringen vor, dass der Geschäftswert nach dem Aufwand zu bemessen sei, der ihnen durch die bei der Nachverpfändung und der Rangregulierung anfallenden Gebühren entstehe.

II.

3
Auf das Verfahren sind nach § 134 Abs. 1 GNotKG noch die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 enthält eine zulässige Anregung auf Überprüfung der Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dieser ist zu entsprechen.
4
1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist - wie im Beschluss des Senats vom 26. September 2013 ausgeführt und von den Beteiligten zu 1 und 2 auch nicht anders gesehen - davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist. Diese Schwierigkeiten beschränken sich bei einer Zwischenverfügung, mit denen dem Antragsteller die Löschung eines Grundpfandrechts oder die Pfanderstreckung und eine Rangänderung zur Herstellung einer einheitlichen, gleichrangigen Belastung an den nach § 5 GBO oder § 6 GBO zu verbindenden Grundstücken aufgegeben worden ist, grundsätzlich nicht auf den für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Aufwand (Notargebühren und Grundbuchkosten). Die Inhaber der von solchen Rechtsänderungen nachteilig betroffenen Grundpfandrechte werden nämlich ihre Bewilligung zur Löschung oder ihre Zustimmung zu einem Rücktritt im Rang hinter ein anderes Grundpfandrecht davon abhängig machen, dass ihnen ein Ausgleich für den Untergang oder die Verschlechterung ihres Rechts geleistet wird. Darauf beruht die Festsetzung des Werts in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2013 auf 1/10 des Betrags des Grundpfandrechts von 92.000 €, das im Rang zurücktreten müsste.
5
2. In diesem Fall stellt sich die Sachlage jedoch insofern anders dar, als die Beteiligte zu 3 sowohl Gläubigerin des im Range vortretenden als auch des im Range zurücktretenden Rechts ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass die Beteiligte zu 3 die nach der Zwischenverfügung erforderlichen Zustimmungen abgegeben hätte, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Die Schwierigkeiten der Beteiligten zu 1 und zu 2 bei der Behebung des Hindernisses sind daher nach ihrem Kostenaufwand zu bemessen, der - wie von ihnen in der Anregung zur Überprüfung der Wertfestsetzung dargelegt - unter 1.000 € beträgt. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde ist deswegen zu ändern und nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2011 - 20 W 87/11, juris Rn. 15 und OLG Naumburg, NotBZ 2013, 23, 25).

6
3. Diese Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO).
Stresemann Lemke Czub Brückner Kazele

Vorinstanzen:
AG Hersbruck, Entscheidung vom 29.09.2011 - Diepersdorf Blatt 1585-11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2012 - 10 W 2296/11 -

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Laufen vom 31. Oktober 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Übergabevertrag vom 27.11.2003 ihrem Sohn Alois R. Grundbesitz. In Abschnitt XI. des Vertrags ist u. a. Folgendes bestimmt:

Wenn das heute dem Übernehmer übergebene Eigentum an Grundbesitz ganz oder teilweise, durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise zu Lebzeiten von Frau E. R. (Beteiligte zu 1) oder Herrn A. R. (Beteiligter zu 2) auf andere Personen übergeht als den Übernehmer, kann der Übergeber verlangen, dass das ganze heute übergebene Eigentum und das ganze übergebene Betriebsvermögen in dem dann vorhandenen Bestand an den Übergeber zurück übereignet wird. ...

In Abschnitt XII. (Rückübereignungsvollmacht) ist folgendes bestimmt:

Um die Durchsetzung des in Abschnitt XI. begründeten Rückübereignungsanspruchs bei einem etwaigen Vorversterben des Übernehmers vor dem Rückübereignungsberechtigten zu erleichtern, erteilt hiermit der Übernehmer jedem Elternteil von ihm jeweils mit Einzelvertretungsmacht die unwiderrufliche Vollmacht,

gegen Vorlage einer Sterbeurkunde, in welcher der Tod des Übernehmers bezeugt ist, den gesamten heute überlassenen Grundbesitz an einen oder beide Rückübereignungsberechtigten in einem vom Bevollmächtigten bestimmten Beteiligungsverhältnis aufzulassen und alle Erklärungen abzugeben, die zum Eigentumsübergang erforderlich oder zweckmäßig sind. Jede/r Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ...

Mit notarieller Urkunde vom 25.10.2013 machte die Beteiligte zu 1 ihren Rückübereignungsanspruch geltend. In Abschnitt II. („Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs, Übertragung, Auflassung“) ist insoweit geregelt:

1. Ich, E. R., mache hiermit meinen Rückübereignungsanspruch aufgrund der Vorurkunde persönlich geltend.

2. Der in Abschnitt I. 1. beschriebene Grundbesitz wird mit allen Rechten und Pflichten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör einschließlich alle Gegenstände des Betriebsvermögens - alle Aktiva und Passiva - der auf diesem Grundbesitz betriebenen Vermietung an Feriengäste, in Erfüllung des Rückauflassungsanspruchs von Frau R. an Frau E. R. zurück übertragen.

3. Es wird bewilligt und beantragt

den in Abs. 2. vereinbarten Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen.

Zur selben Urkunde bewilligten und beantragten die Beteiligten außerdem die Löschung für sie im Grundbuch eingetragener Rechte.

Unter dem 28.10.2013 hat der Notar gemäß § 15 GBO unter Vorlage der Sterbeurkunde des Übernehmers Eigentumsumschreibung und Löschung beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 31.10.2013 hat das Grundbuchamt Frist zur Vorlage der erforderlichen Auflassung gesetzt, die auch nach Auslegung nicht in Ziffer II. 2. der Urkunde zu sehen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft, § 71 Abs. 1 mit § 18 Abs. 1 GBO und vom Notar formgerecht für die Urkundsbeteiligten eingelegt (§ 73 GBO 1. V. m. § 15 Abs. 2 GBO). Antrags- und beschwerdebefugt sind beide Beteiligte. Mit dem Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs verbunden - der nur die Beteiligte zu 1 betrifft - sind Löschungsanträge, die auch vom Beteiligten zu 2 gestellt werden.

2. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben. Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft heilbar, der Antrag - folgt man der Ansicht des Grundbuchamts - deshalb sofort zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12, bei juris Rz. 6; BayObLGZ 1990, 6/8; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8 m. w. N.). Denn die Zwischenverfügung - ebenso die Vormerkung oder der Widerspruch, die bei Eingang eines weiteren Antrags einzutragen wären - ist ein Mittel, um der Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern. Dies ist dann, wenn die Auflassung noch nicht erklärt ist, nicht gerechtfertigt (vgl. Demharter § 18 Rn. 12). Andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (vgl. BGH und Demharter je a. a. O.).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat - unverbindlich - darauf hin, dass bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln des Grundbuchverfahrensrechts dem notariellem Vertrag vom 25.10.2013 (Abschnitt II.) sowohl die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB, § 20 GBO) als auch die Bewilligung des verlierenden Teils (§ 19 GBO) und der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) zu entnehmen sind.

a) Freilich kommt eine solche Auslegung auf der Grundlage von § 133 BGB dann nicht in Betracht, wenn der Text von sich aus klar und unzweideutig ist. Ist die Erklärung hingegen auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, muss die Auslegung im Hinblick auf die Anforderungen des Grundbuchverkehrs an Klarheit und Bestimmtheit des objektiven Inhalts einer Grundbucherklärung zu einem dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden eindeutigen Ergebnis führen. Das Grundbuchamt darf sich aber nicht auf die Wortfassung zurückziehen und eine weitere Auslegung unterlassen. Es ist hierbei auf Wortlaut und Sinn der Erklärungen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28; Kössinger in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 84 ff.).

b) Abschnitt II. der Urkunde trägt bereits als Überschrift „Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs, Übertragung, Auflassung“. Er trennt zwischen der Geltendmachung des Anspruchs und der Erfüllung. Diese Trennung findet ihre Fortsetzung darin, dass (1.) die Beteiligte zu 1 ihren Rückübereignungsanspruch persönlich geltend macht und sodann (2.) den Grundbesitz ... „in Erfüllung des Rückauflassungsanspruchs“ an sich selbst („Frau E. R.“) überträgt. Die Beteiligte zu 1, in der Urkunde vom 27.11.2003 befreit vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB), vertritt hierbei aufgrund der unwiderruflichen Vollmacht die Erben des verstorbenen Sohnes. Dass sie zugleich in dieser Eigenschaft im notariellen Termin zugegen ist, ergibt sich aus den Feststellungen im Urkundeneingang. Wenn auch unpersönlich (d. h. passiv) formuliert und formal in eine einzige Erklärung zusammengefasst ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Ziffer 2. doch unmissverständlich, dass beiderseitige auf die Veräußerung und den Erwerb des Eigentums gerichtete Willenserklärungen abgegeben worden sind (vgl. Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 925 Rn. 11) und damit Einigkeit über den Eigentumswechsel besteht. Eine bestimmte Wortfassung ist nicht notwendig, ebenfalls nicht zwingend eine förmliche Trennung beider Erklärungen, wenn noch deutlich wird, dass die Beteiligte zu 1 - als Vertreterin - die Auflassung erklärt und diese - im eigenen Namen - annimmt.

Die Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in Ziff. 3. für die Grundbucherklärungen nach §§ 13, 19 GBO auf den im vorangehenden Absatz „vereinbarten Eigentumsübergang“ Bezug genommen wird.

c) Das Grundbuchamt geht in seiner Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe weiter davon aus, dass weder die Bewilligung des verlierenden Teils noch die Antragstellung durch den gewinnenden Teil vorliegt. Die notwendigen Erklärungen sind indessen schon dem Wortlaut der maßgeblichen Ziffer 3. zu entnehmen. Auch wenn aus dem Text nicht ausdrücklich hervorgeht, wer bewilligt (§ 19 GBO), ergibt sich dies aus dem Zusammenhang, da nur die vertretenen Erben als Verlierende die Bewilligung abgeben können. Den Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO wiederum kann jeder (formell) Urkundsbeteiligte stellen.

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts sind nicht veranlasst.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als eine Frist zur Vorlage einer neuen Auflassung gesetzt wurde.

Gründe

Der Beteiligte als Kläger schloss in einem Rechtsstreit mit A. Sch. als Beklagten vor dem Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2008 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - lautet:

Die Parteien sind sich einig über den Eigentumsübergang an dem 1/5-Anteil des Beklagten in Erbengemeinschaft am Grundstück Fl.Nr. ..., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... an den Kläger.

Der Beklagte bewilligt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 95.000,00 Euro.

Die Erklärungen des Beklagten erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt seiner Rechte aus § 826 BGB.

Das Landgericht erließ am 12.9.2012 in einem weiteren Rechtsstreit zwischen dem Beteiligten als Kläger und A. Sch. als Beklagten ein Teil-End- und Teil-Grundurteil, wonach der Beklagte u. a. verurteilt wurde,

dem Kläger durch öffentlich beglaubigte Quittung den Empfang des Betrages von 95.000 € zu bestätigen, der vom Kläger gemäß dem am 16.7.2008 vor dem Oberlandesgericht ... geschlossenen Vergleich an ihn gezahlt wurde.

Am 26.9.2013 legte der Beteiligte den gerichtlichen Vergleich und das - vorläufig vollstreckbare - Urteil je in beglaubigter Abschrift vor und beantragte u. a. den Vollzug der Auflassung. Hierfür bezog er sich auf eine notarielle Urkunde vom 30.8.2010. In jener hatten drei Miterbinnen dem Beteiligten Erbteile abgetreten. In Ziffer 9.2. ist festgestellt, dass das bezeichnete Grundstück aufgrund der erfolgten Abtretungen künftig im Eigentum von A. Sch. und dem Beteiligten stehe. Damit wäre die im Vergleich vom 16.7.2008 erklärte Einigung über den Übergang des 1/5-Anteils von A. Sch. auf den Beteiligten wirksam und vollziehbar. Der Beteiligte beantrage daher seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch.

Am 18.11.2013 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, mit der es - u. a. - dem Beteiligten Frist setzte zur Vorlage einer formgerechten Auflassung, da diejenige im Vergleich vom 16.7.2008 unwirksam sei. Sie stehe nämlich unter einer Bedingung (Zug-um-Zug-Leistung). Auch die Bewilligung dürfe grundsätzlich nicht bedingt sein. Auflassung und Bewilligung seien nicht getrennt voneinander zu sehen, sondern als Einheit. Die Bewilligung sei Teil der Auflassung und könne im Übrigen auch konkludent in der Auflassungserklärung enthalten sein.

Gegen diesen Teil der Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung. Sie wird damit begründet, dass es sich bei der Einigung - anders als bei der Eintragungsbewilligung - um ein materielles Rechtsgeschäft handle. Die Eintragungsbewilligung sei auch nicht Teil der Auflassung, sondern eine eigenständige Erklärung. Prüfungsmaßstab seien für die Auflassung die Bestimmungen des BGB, für die Eintragungsbewilligung die grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Auslegung der Auflassung ergebe, dass diese nicht von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei.

Auch bedingte Eintragungsbewilligungen seien wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sei. Durch die Vorlage des Urteils vom 12.9.2012 sei der Nachweis erbracht, dass der Betrag von 95.000 € bezahlt sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) des antragsberechtigten Beteiligten hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg; die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist im beanstandeten Umfang aufzuheben.

1. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob der Rechtsansicht des Grundbuchamts zu folgen und die Auflassung als nichtig anzusehen ist. Folgt man dem, so liegt nämlich ein nicht behebbares Hindernis vor, so dass der Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen wäre (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 und 32). Ist die Eintragung nur aufgrund einer neuen Auflassung möglich, ist der Antrag zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19). Denn die Zwischenverfügung - ebenso die Vormerkung oder der Widerspruch, die bei Eingang eines weiteren Antrags einzutragen sind - dient als Mittel, um der beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Eine Zwischenverfügung ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, da andernfalls die Eintragung einen Rang erhielte, der ihr nicht gebührt (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 bei Rz. 6; BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; Demharter § 18 Rn. 8 m. w. N.). Eine nichtige Auflassung - wie sie nach Meinung des Grundbuchamtes vorliegt - lässt sich nicht mit rückwirkender Kraft heilen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Jede rechtsgeschäftliche Bedingung oder Zeitbestimmung i. S. v. §§ 158, 163 BGB, von der die Beteiligten die Wirksamkeit der Auflassung abhängig machen wollen, führt zur Nichtigkeit der gesamten Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB). Das Grundbuchamt muss im Zweifel durch Auslegung ermitteln, ob die Erklärung eine unzulässige Bedingung oder Befristung der Auflassung darstellt (siehe § 20 GBO; vgl. Staudinger/Pfeifer BGB Neu-bearb. 2011 § 925 Rn. 93).

Auch Grundbucherklärungen sind der Auslegung zugänglich. Es gilt § 133 BGB entsprechend, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht (§ 74 GBO) Grenzen setzt. Bei der Auslegung ist, wie bei der von Grundbucheintragungen, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rechtspr.; etwa BayObLG Rpfleger 1993, 189; Demharter § 19 Rn. 28).

b) Von der bedingungsfeindlichen Auflassung sind Vollzugsvorbehalte zu unterscheiden, mit denen die Beteiligten den Grundbuchvollzug - nicht aber die Auflassung - von einer Voraussetzung abhängig machen wollen. Solche Vorbehalte haben keine sachenrechtlichen Wirkungen, verstoßen nicht gegen § 925 Abs. 2 BGB und werden häufig zum Verkäufer- und/oder Käuferschutz verwendet (vgl. Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 98). Aus diesem Grund wird auch eine Auswirkung auf die Auflassung, die letztere unwirksam machen würde, in aller Regel nicht gewollt sein.

An das Grundbuchamt gerichtete Erklärungen und Verfahrenshandlungen, also auch die Bewilligung nach § 19 GBO, können in bestimmtem Umfang unter einem Vorbehalt abgegeben werden (vgl. Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 99). So trennt der gerichtliche Vergleich vom 16.7.2008 zwischen der ohne Bedingung oder Zeitbestimmung gefassten Auflassungserklärung im ersten Absatz, und davon abgesetzt im zweiten Absatz der verfahrensrechtlichen Bewilligung, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig gemacht ist. Es spricht nichts dafür, dass die Parteien Auswirkungen des Bewilligungsvorbehalts auf die Auflassung gewollt haben.

c) Im dritten Absatz des Vergleichs sind die voranstehenden Erklärungen unter den Vorbehalt der Rechte des damaligen Beklagten aus § 826 BGB gestellt. Die nächstliegende Bedeutung der Erklärung ist es nicht, die Auflassung selbst bedingungsabhängig zu machen. Vielmehr wird nach dem Verständnis des Senats der Wille der Prozessparteien zum Ausdruck gebracht, dass dem Beklagten Rechte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung erhalten bleiben. Dann geht es aber nur darum, sich Schadensersatzansprüche vorzubehalten, um bei erfolgreicher Durchsetzung das vollzogene Geschäft (Auflassung) rückabzuwickeln. Nun meint der damalige Beklagte in einem Schreiben vom 19.9.2011 an das Grundbuchamt, dass über den Eigentumsübergang des 1/5-Anteils nur unter dem Vorbehalt Einigkeit bestanden habe, dass dies vorab in einer durch ihn erhobenen Klage nach § 826 BGB überprüft werde. Solches ist aber im Vergleich nicht zum Ausdruck gekommen. Zwar ist dann, wenn die Auflassung an sich unbedingt und unbefristet erklärt, der Wille der Parteien aber auf eine Bedingung oder Befristung gegangen ist, die Auflassung nichtig (vgl. Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 93). Angesichts der eindeutigen Formulierung im Vergleich lässt sich aber aus der einseitigen Erklärung des damaligen Beklagten auf eine solche Bedingung nicht schließen.

d) Der Bewilligungsvorbehalt selbst ist (nur) insoweit bedeutsam, als das Grundbuchamt die Eintragung erst vornehmen darf, wenn ihm der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (KG JFG 15, 128/131; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 19 Rn. 43; Demharter § 19 Rn. 31). Die öffentlich beglaubigte Quittung über den Empfang der Geldsumme, zu deren Erteilung der Beklagte verurteilt ist, stellt eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung dar. Auf sie ist zwar § 894 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 894 Rn. 9). Die Wirkungen treten aber nach § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Das vorgelegte Teil-End- und Teil-Grundurteil vom 12.9.2012 ist lediglich vorläufig vollstreckbar und enthält keinen Rechtskraftvermerk (vgl. § 706 ZPO). Ohne diesen ist der Nachweis des Bedingungseintritts jedoch nicht geführt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.01.2014.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.