Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2014 - 34 Wx 508/13
Gericht
Principles
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als eine Frist zur Vorlage einer neuen Auflassung gesetzt wurde.
Gründe
Der Beteiligte als Kläger schloss in einem Rechtsstreit mit A. Sch. als Beklagten vor dem Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2008 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - lautet:
Die Parteien sind sich einig über den Eigentumsübergang an dem 1/5-Anteil des Beklagten in Erbengemeinschaft am Grundstück Fl.Nr. ..., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... an den Kläger.
Der Beklagte bewilligt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 95.000,00 Euro.
Die Erklärungen des Beklagten erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt seiner Rechte aus § 826 BGB.
Das Landgericht erließ am 12.9.2012 in einem weiteren Rechtsstreit zwischen dem Beteiligten als Kläger und A. Sch. als Beklagten ein Teil-End- und Teil-Grundurteil, wonach der Beklagte u. a. verurteilt wurde,
dem Kläger durch öffentlich beglaubigte Quittung den Empfang des Betrages von 95.000 € zu bestätigen, der vom Kläger gemäß dem am 16.7.2008 vor dem Oberlandesgericht ... geschlossenen Vergleich an ihn gezahlt wurde.
Am 26.9.2013 legte der Beteiligte den gerichtlichen Vergleich und das - vorläufig vollstreckbare - Urteil je in beglaubigter Abschrift vor und beantragte u. a. den Vollzug der Auflassung. Hierfür bezog er sich auf eine notarielle Urkunde vom 30.8.2010. In jener hatten drei Miterbinnen dem Beteiligten Erbteile abgetreten. In Ziffer 9.2. ist festgestellt, dass das bezeichnete Grundstück aufgrund der erfolgten Abtretungen künftig im Eigentum von A. Sch. und dem Beteiligten stehe. Damit wäre die im Vergleich vom 16.7.2008 erklärte Einigung über den Übergang des 1/5-Anteils von A. Sch. auf den Beteiligten wirksam und vollziehbar. Der Beteiligte beantrage daher seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch.
Am 18.11.2013 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, mit der es - u. a. - dem Beteiligten Frist setzte zur Vorlage einer formgerechten Auflassung, da diejenige im Vergleich vom 16.7.2008 unwirksam sei. Sie stehe nämlich unter einer Bedingung (Zug-um-Zug-Leistung). Auch die Bewilligung dürfe grundsätzlich nicht bedingt sein. Auflassung und Bewilligung seien nicht getrennt voneinander zu sehen, sondern als Einheit. Die Bewilligung sei Teil der Auflassung und könne im Übrigen auch konkludent in der Auflassungserklärung enthalten sein.
Gegen diesen Teil der Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung. Sie wird damit begründet, dass es sich bei der Einigung - anders als bei der Eintragungsbewilligung - um ein materielles Rechtsgeschäft handle. Die Eintragungsbewilligung sei auch nicht Teil der Auflassung, sondern eine eigenständige Erklärung. Prüfungsmaßstab seien für die Auflassung die Bestimmungen des BGB, für die Eintragungsbewilligung die grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Auslegung der Auflassung ergebe, dass diese nicht von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei.
Auch bedingte Eintragungsbewilligungen seien wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sei. Durch die Vorlage des Urteils vom 12.9.2012 sei der Nachweis erbracht, dass der Betrag von 95.000 € bezahlt sei.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) des antragsberechtigten Beteiligten hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg; die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist im beanstandeten Umfang aufzuheben.
1. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob der Rechtsansicht des Grundbuchamts zu folgen und die Auflassung als nichtig anzusehen ist. Folgt man dem, so liegt nämlich ein nicht behebbares Hindernis vor, so dass der Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen wäre (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 und 32). Ist die Eintragung nur aufgrund einer neuen Auflassung möglich, ist der Antrag zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19). Denn die Zwischenverfügung - ebenso die Vormerkung oder der Widerspruch, die bei Eingang eines weiteren Antrags einzutragen sind - dient als Mittel, um der beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Eine Zwischenverfügung ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, da andernfalls die Eintragung einen Rang erhielte, der ihr nicht gebührt (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 bei Rz. 6; BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; Demharter § 18 Rn. 8 m. w. N.). Eine nichtige Auflassung - wie sie nach Meinung des Grundbuchamtes vorliegt - lässt sich nicht mit rückwirkender Kraft heilen.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Jede rechtsgeschäftliche Bedingung oder Zeitbestimmung i. S. v. §§ 158, 163 BGB, von der die Beteiligten die Wirksamkeit der Auflassung abhängig machen wollen, führt zur Nichtigkeit der gesamten Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB). Das Grundbuchamt muss im Zweifel durch Auslegung ermitteln, ob die Erklärung eine unzulässige Bedingung oder Befristung der Auflassung darstellt (siehe § 20 GBO; vgl. Staudinger/Pfeifer BGB Neu-bearb. 2011 § 925 Rn. 93).
Auch Grundbucherklärungen sind der Auslegung zugänglich. Es gilt § 133 BGB entsprechend, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht (§ 74 GBO) Grenzen setzt. Bei der Auslegung ist, wie bei der von Grundbucheintragungen, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rechtspr.; etwa BayObLG Rpfleger 1993, 189; Demharter § 19 Rn. 28).
b) Von der bedingungsfeindlichen Auflassung sind Vollzugsvorbehalte zu unterscheiden, mit denen die Beteiligten den Grundbuchvollzug - nicht aber die Auflassung - von einer Voraussetzung abhängig machen wollen. Solche Vorbehalte haben keine sachenrechtlichen Wirkungen, verstoßen nicht gegen § 925 Abs. 2 BGB und werden häufig zum Verkäufer- und/oder Käuferschutz verwendet (vgl. Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 98). Aus diesem Grund wird auch eine Auswirkung auf die Auflassung, die letztere unwirksam machen würde, in aller Regel nicht gewollt sein.
An das Grundbuchamt gerichtete Erklärungen und Verfahrenshandlungen, also auch die Bewilligung nach § 19 GBO, können in bestimmtem Umfang unter einem Vorbehalt abgegeben werden (vgl. Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 99). So trennt der gerichtliche Vergleich vom 16.7.2008 zwischen der ohne Bedingung oder Zeitbestimmung gefassten Auflassungserklärung im ersten Absatz, und davon abgesetzt im zweiten Absatz der verfahrensrechtlichen Bewilligung, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig gemacht ist. Es spricht nichts dafür, dass die Parteien Auswirkungen des Bewilligungsvorbehalts auf die Auflassung gewollt haben.
c) Im dritten Absatz des Vergleichs sind die voranstehenden Erklärungen unter den Vorbehalt der Rechte des damaligen Beklagten aus § 826 BGB gestellt. Die nächstliegende Bedeutung der Erklärung ist es nicht, die Auflassung selbst bedingungsabhängig zu machen. Vielmehr wird nach dem Verständnis des Senats der Wille der Prozessparteien zum Ausdruck gebracht, dass dem Beklagten Rechte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung erhalten bleiben. Dann geht es aber nur darum, sich Schadensersatzansprüche vorzubehalten, um bei erfolgreicher Durchsetzung das vollzogene Geschäft (Auflassung) rückabzuwickeln. Nun meint der damalige Beklagte in einem Schreiben vom 19.9.2011 an das Grundbuchamt, dass über den Eigentumsübergang des 1/5-Anteils nur unter dem Vorbehalt Einigkeit bestanden habe, dass dies vorab in einer durch ihn erhobenen Klage nach § 826 BGB überprüft werde. Solches ist aber im Vergleich nicht zum Ausdruck gekommen. Zwar ist dann, wenn die Auflassung an sich unbedingt und unbefristet erklärt, der Wille der Parteien aber auf eine Bedingung oder Befristung gegangen ist, die Auflassung nichtig (vgl. Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 93). Angesichts der eindeutigen Formulierung im Vergleich lässt sich aber aus der einseitigen Erklärung des damaligen Beklagten auf eine solche Bedingung nicht schließen.
d) Der Bewilligungsvorbehalt selbst ist (nur) insoweit bedeutsam, als das Grundbuchamt die Eintragung erst vornehmen darf, wenn ihm der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (KG JFG 15, 128/131; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 19 Rn. 43; Demharter § 19 Rn. 31). Die öffentlich beglaubigte Quittung über den Empfang der Geldsumme, zu deren Erteilung der Beklagte verurteilt ist, stellt eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung dar. Auf sie ist zwar § 894 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 894 Rn. 9). Die Wirkungen treten aber nach § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Das vorgelegte Teil-End- und Teil-Grundurteil vom 12.9.2012 ist lediglich vorläufig vollstreckbar und enthält keinen Rechtskraftvermerk (vgl. § 706 ZPO). Ohne diesen ist der Nachweis des Bedingungseintritts jedoch nicht geführt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.01.2014.
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Annotations
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.
(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.