Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - V ZB 152/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 1 und 2 haben sich mit Erfolg im Wege der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandgerichts in einer Grundbuchsache gewandt. Dieses hatte ihre Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen, mit der ihnen aufgegeben worden war, die bei der beantragten Zuschreibung einer Eigentumswohnung als Bestandteil einer anderen zu besorgende Verwirrung wegen der auf beiden Eigentumswohnungen lastenden Grundpfandrechte entweder durch Löschung oder durch Nachverpfändung nebst Rangregulierung zu beheben.
- 2
- Der Senat hat in dem im Tenor genannten Beschluss den Geschäftswert nach § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO auf 9.200 € festgesetzt, was 1/10 des Betrags der nach der Zwischenverfügung des Grundbuchamts entweder zu löschenden oder - verbunden mit einem Rangrücktritt - auf die andere Wohnung zu erstreckenden Grundschuld von 92.000 € entspricht. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und zu 2. Sie bringen vor, dass der Geschäftswert nach dem Aufwand zu bemessen sei, der ihnen durch die bei der Nachverpfändung und der Rangregulierung anfallenden Gebühren entstehe.
II.
- 3
- Auf das Verfahren sind nach § 134 Abs. 1 GNotKG noch die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 enthält eine zulässige Anregung auf Überprüfung der Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dieser ist zu entsprechen.
- 4
- 1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist - wie im Beschluss des Senats vom 26. September 2013 ausgeführt und von den Beteiligten zu 1 und 2 auch nicht anders gesehen - davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist. Diese Schwierigkeiten beschränken sich bei einer Zwischenverfügung, mit denen dem Antragsteller die Löschung eines Grundpfandrechts oder die Pfanderstreckung und eine Rangänderung zur Herstellung einer einheitlichen, gleichrangigen Belastung an den nach § 5 GBO oder § 6 GBO zu verbindenden Grundstücken aufgegeben worden ist, grundsätzlich nicht auf den für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Aufwand (Notargebühren und Grundbuchkosten). Die Inhaber der von solchen Rechtsänderungen nachteilig betroffenen Grundpfandrechte werden nämlich ihre Bewilligung zur Löschung oder ihre Zustimmung zu einem Rücktritt im Rang hinter ein anderes Grundpfandrecht davon abhängig machen, dass ihnen ein Ausgleich für den Untergang oder die Verschlechterung ihres Rechts geleistet wird. Darauf beruht die Festsetzung des Werts in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2013 auf 1/10 des Betrags des Grundpfandrechts von 92.000 €, das im Rang zurücktreten müsste.
- 5
- 2. In diesem Fall stellt sich die Sachlage jedoch insofern anders dar, als die Beteiligte zu 3 sowohl Gläubigerin des im Range vortretenden als auch des im Range zurücktretenden Rechts ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass die Beteiligte zu 3 die nach der Zwischenverfügung erforderlichen Zustimmungen abgegeben hätte, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Die Schwierigkeiten der Beteiligten zu 1 und zu 2 bei der Behebung des Hindernisses sind daher nach ihrem Kostenaufwand zu bemessen, der - wie von ihnen in der Anregung zur Überprüfung der Wertfestsetzung dargelegt - unter 1.000 € beträgt. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde ist deswegen zu ändern und nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2011 - 20 W 87/11, juris Rn. 15 und OLG Naumburg, NotBZ 2013, 23, 25).
- 6
- 3. Diese Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO).
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, Entscheidung vom 29.09.2011 - Diepersdorf Blatt 1585-11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2012 - 10 W 2296/11 -
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Annotations
(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.