Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Feb. 2014 - 34 Wx 459/13

published on 14/02/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Feb. 2014 - 34 Wx 459/13
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Laufen vom 31. Oktober 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Übergabevertrag vom 27.11.2003 ihrem Sohn Alois R. Grundbesitz. In Abschnitt XI. des Vertrags ist u. a. Folgendes bestimmt:

Wenn das heute dem Übernehmer übergebene Eigentum an Grundbesitz ganz oder teilweise, durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise zu Lebzeiten von Frau E. R. (Beteiligte zu 1) oder Herrn A. R. (Beteiligter zu 2) auf andere Personen übergeht als den Übernehmer, kann der Übergeber verlangen, dass das ganze heute übergebene Eigentum und das ganze übergebene Betriebsvermögen in dem dann vorhandenen Bestand an den Übergeber zurück übereignet wird. ...

In Abschnitt XII. (Rückübereignungsvollmacht) ist folgendes bestimmt:

Um die Durchsetzung des in Abschnitt XI. begründeten Rückübereignungsanspruchs bei einem etwaigen Vorversterben des Übernehmers vor dem Rückübereignungsberechtigten zu erleichtern, erteilt hiermit der Übernehmer jedem Elternteil von ihm jeweils mit Einzelvertretungsmacht die unwiderrufliche Vollmacht,

gegen Vorlage einer Sterbeurkunde, in welcher der Tod des Übernehmers bezeugt ist, den gesamten heute überlassenen Grundbesitz an einen oder beide Rückübereignungsberechtigten in einem vom Bevollmächtigten bestimmten Beteiligungsverhältnis aufzulassen und alle Erklärungen abzugeben, die zum Eigentumsübergang erforderlich oder zweckmäßig sind. Jede/r Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ...

Mit notarieller Urkunde vom 25.10.2013 machte die Beteiligte zu 1 ihren Rückübereignungsanspruch geltend. In Abschnitt II. („Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs, Übertragung, Auflassung“) ist insoweit geregelt:

1. Ich, E. R., mache hiermit meinen Rückübereignungsanspruch aufgrund der Vorurkunde persönlich geltend.

2. Der in Abschnitt I. 1. beschriebene Grundbesitz wird mit allen Rechten und Pflichten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör einschließlich alle Gegenstände des Betriebsvermögens - alle Aktiva und Passiva - der auf diesem Grundbesitz betriebenen Vermietung an Feriengäste, in Erfüllung des Rückauflassungsanspruchs von Frau R. an Frau E. R. zurück übertragen.

3. Es wird bewilligt und beantragt

den in Abs. 2. vereinbarten Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen.

Zur selben Urkunde bewilligten und beantragten die Beteiligten außerdem die Löschung für sie im Grundbuch eingetragener Rechte.

Unter dem 28.10.2013 hat der Notar gemäß § 15 GBO unter Vorlage der Sterbeurkunde des Übernehmers Eigentumsumschreibung und Löschung beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 31.10.2013 hat das Grundbuchamt Frist zur Vorlage der erforderlichen Auflassung gesetzt, die auch nach Auslegung nicht in Ziffer II. 2. der Urkunde zu sehen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft, § 71 Abs. 1 mit § 18 Abs. 1 GBO und vom Notar formgerecht für die Urkundsbeteiligten eingelegt (§ 73 GBO 1. V. m. § 15 Abs. 2 GBO). Antrags- und beschwerdebefugt sind beide Beteiligte. Mit dem Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs verbunden - der nur die Beteiligte zu 1 betrifft - sind Löschungsanträge, die auch vom Beteiligten zu 2 gestellt werden.

2. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben. Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft heilbar, der Antrag - folgt man der Ansicht des Grundbuchamts - deshalb sofort zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12, bei juris Rz. 6; BayObLGZ 1990, 6/8; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8 m. w. N.). Denn die Zwischenverfügung - ebenso die Vormerkung oder der Widerspruch, die bei Eingang eines weiteren Antrags einzutragen wären - ist ein Mittel, um der Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern. Dies ist dann, wenn die Auflassung noch nicht erklärt ist, nicht gerechtfertigt (vgl. Demharter § 18 Rn. 12). Andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (vgl. BGH und Demharter je a. a. O.).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat - unverbindlich - darauf hin, dass bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln des Grundbuchverfahrensrechts dem notariellem Vertrag vom 25.10.2013 (Abschnitt II.) sowohl die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB, § 20 GBO) als auch die Bewilligung des verlierenden Teils (§ 19 GBO) und der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) zu entnehmen sind.

a) Freilich kommt eine solche Auslegung auf der Grundlage von § 133 BGB dann nicht in Betracht, wenn der Text von sich aus klar und unzweideutig ist. Ist die Erklärung hingegen auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, muss die Auslegung im Hinblick auf die Anforderungen des Grundbuchverkehrs an Klarheit und Bestimmtheit des objektiven Inhalts einer Grundbucherklärung zu einem dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden eindeutigen Ergebnis führen. Das Grundbuchamt darf sich aber nicht auf die Wortfassung zurückziehen und eine weitere Auslegung unterlassen. Es ist hierbei auf Wortlaut und Sinn der Erklärungen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28; Kössinger in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 84 ff.).

b) Abschnitt II. der Urkunde trägt bereits als Überschrift „Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs, Übertragung, Auflassung“. Er trennt zwischen der Geltendmachung des Anspruchs und der Erfüllung. Diese Trennung findet ihre Fortsetzung darin, dass (1.) die Beteiligte zu 1 ihren Rückübereignungsanspruch persönlich geltend macht und sodann (2.) den Grundbesitz ... „in Erfüllung des Rückauflassungsanspruchs“ an sich selbst („Frau E. R.“) überträgt. Die Beteiligte zu 1, in der Urkunde vom 27.11.2003 befreit vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB), vertritt hierbei aufgrund der unwiderruflichen Vollmacht die Erben des verstorbenen Sohnes. Dass sie zugleich in dieser Eigenschaft im notariellen Termin zugegen ist, ergibt sich aus den Feststellungen im Urkundeneingang. Wenn auch unpersönlich (d. h. passiv) formuliert und formal in eine einzige Erklärung zusammengefasst ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Ziffer 2. doch unmissverständlich, dass beiderseitige auf die Veräußerung und den Erwerb des Eigentums gerichtete Willenserklärungen abgegeben worden sind (vgl. Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 925 Rn. 11) und damit Einigkeit über den Eigentumswechsel besteht. Eine bestimmte Wortfassung ist nicht notwendig, ebenfalls nicht zwingend eine förmliche Trennung beider Erklärungen, wenn noch deutlich wird, dass die Beteiligte zu 1 - als Vertreterin - die Auflassung erklärt und diese - im eigenen Namen - annimmt.

Die Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in Ziff. 3. für die Grundbucherklärungen nach §§ 13, 19 GBO auf den im vorangehenden Absatz „vereinbarten Eigentumsübergang“ Bezug genommen wird.

c) Das Grundbuchamt geht in seiner Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe weiter davon aus, dass weder die Bewilligung des verlierenden Teils noch die Antragstellung durch den gewinnenden Teil vorliegt. Die notwendigen Erklärungen sind indessen schon dem Wortlaut der maßgeblichen Ziffer 3. zu entnehmen. Auch wenn aus dem Text nicht ausdrücklich hervorgeht, wer bewilligt (§ 19 GBO), ergibt sich dies aus dem Zusammenhang, da nur die vertretenen Erben als Verlierende die Bewilligung abgeben können. Den Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO wiederum kann jeder (formell) Urkundsbeteiligte stellen.

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts sind nicht veranlasst.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu
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published on 13/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/12 vom 13. März 2014 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brück
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published on 04/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt -Grundbuchamt - vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.564 €.
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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.