Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1482 Eheauflösung durch Tod
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
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published on 14/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15. Juli 2015 wird inso
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