Oberlandesgericht München Beschluss, 30. März 2015 - 34 Wx 19/15

published on 30/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. März 2015 - 34 Wx 19/15
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte hat Grundbesitz mit Auflassung vom 21.2.2014 und Eintragung vom 19.12.2014 erworben, darunter das mit FlSt 2240 bezeichnete Grundstück, an dem in der Zweiten Abteilung folgende Belastung eingetragen ist:

Das Grundstück darf nur an jemand veräußert werden, der in die seitens der früheren Besitzerin gegenüber der Landeshauptstadt M. nach Maßgabe der Urk. d. k. Notars H. Nr. 2107 vom 24.08.1898 eingegangenen Verpflichtungen in der betreffenden Erwerbsurkunde ausdrücklich eintritt; eingetragen am 16.01.1899 und hierher von Bl. ... übertragen am 19.12.2014.

In der Erwerbsurkunde vom 21.2.2014 findet sich folgende Feststellung:

Der Notar hat - erfolglos - versucht, beim Grundbuchamt oder beim Staatsarchiv eine Kopie der Eintragungsbewilligung zu erhalten. Der Grundbuchbote hat festgestellt, dass die Grundakten nur für die Zeit bis Kriegsende 1945 zurückgehen. Das Bay. Staatsarchiv hat mit Schreiben vom 17.12.2013 insbesondere mitgeteilt, dass die Urkunde im Bestand fehlt und es keinen Hinweis auf den möglichen Verbleib geben könne(n).

Er (hat) darauf hingewiesen, dass diese Belastung wegen ihrer Bedeutung als Verkaufsverbot möglicherweise seit Einführung des BGB nichtig ist, § 137 BGB.

Er hat angeregt, dass sich die Beteiligten die Eintragungsbewilligung beschaffen, hilfsweise sich mit der Stadt M. in Verbindung setzen.

Die Beteiligte hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9.10.2014 beantragt, die Eintragung ersatzlos zu löschen, und zwar wegen Nichtigkeit (§ 137 BGB) sowie deswegen, weil die eingegangene Verpflichtung nicht mehr bestimmbar sei. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 19.12.2014 den Antrag zurückgewiesen. Die in den Grundakten fehlende Eintragungsbewilligung könne nicht zur Löschung des Rechts führen. In der Regel lasse sich die Urkunde über Staatsarchiv, Notararchiv oder den Berechtigten, wenn auch aufwändig, wiederfinden. Ob das Recht ohne die weiteren Angaben in der Urkunde so unbestimmt sei, dass es gelöscht werden könne, erscheine fraglich.

Derartige Veräußerungsverbote seien nach heutigem Stand eher als eine Art Dienstbarkeit zu verstehen. Auch für das Grundbuchamt gelte das Grundbuch als richtig, d. h. es sei zu unterstellen, dass das Recht seinerzeit zulässigerweise eingetragen bzw. umgeschrieben wurde. Altrechtliche Rechte verlören ihre Gültigkeit nicht bereits dadurch, dass sie gegebenenfalls heute nicht mehr so eingetragen werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 13.1.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Zur Begründung des Rechtsmittels wird weiter die Auffassung vertreten, dass die Bewilligung „endgültig“ fehle, die eingetragene Belastung schlichtweg gegenstandslos und zudem als Veräußerungsverbot nichtig sei. Anfragen an die aus der eingetragenen Belastung Berechtigte seien bislang ohne abschließende Reaktion geblieben.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Antragszurückweisung ist die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO zulässig (vgl. § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG); insbesondere ist die Beteiligte auch beschwerdeberechtigt, weil sie jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war. Geltend macht die Beteiligte ersichtlich die nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs, nämlich entweder dadurch, dass mit Inkrafttreten des BGB die eingetragene Belastung ohnehin unwirksam geworden sei, oder dadurch, dass sie wegen Unauffindbarkeit der in dem Eintrag bezeichneten Urkunde mit den daraus ersichtlichen Verpflichtungen nicht mehr bestimmbar sei. Mit diesem Ziel unterliegt auch die gegen die abgelehnte Löschung eingelegte Beschwerde keinen Beschränkungen (vgl. BayObLG FGPrax 1998, 164/165; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 30; Mei-kel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 75; zweifelnd Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 166).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beteiligte hat nach § 22 GBO keinen Berichtigungsanspruch.

a) Berichtigt werden kann das Grundbuch durch die Vornahme der in diesem Fall beantragten ersatzlosen Löschung der mitübertragenen Veräußerungsbeschränkung (Demharter § 22 Rn. 2). Wenn die Bewilligung desjenigen fehlt, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist (vgl. § 19 GBO), ist es aber notwendig, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO). Dieser Nachweis obliegt, unabhängig von der Beweislast in einem Prozess über den materiellen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB, dem Antragsteller (allgem. Meinung; siehe BayObLGZ 1985, 225/228; 1988, 102/107). An ihn sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller muss - in der Form des § 29 GBO -lückenlos ausräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung - hier also der Löschung -entgegenstehen könnte. Freilich brauchen ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten nicht ausgeräumt zu werden (BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/416). Keiner Nachweisführung bedarf es, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch selbst - einschließlich zulässiger Bezugnahmen (vgl. § 874 BGB) - ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59/61).

b) Nach diesen Grundsätzen kann die eingetragene Belastung derzeit nicht gelöscht werden. Insbesondere kann nicht ohne Nachweis von einer Grundbuchunrichtigkeit ausgegangen werden.

(1) Offenkundig (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; zum Begriff Meikel/Hertel § 29 Rn. 615), namentlich allgemeinkundig (Meikel/Hertel Rn. 616) oder zumindest beim Grundbuchamt oder dem Beschwerdegericht (§ 74 GBO) zweifelsfrei bekannt (Meikel/Hertel Rn. 617) ist die (materielle) Nichtigkeit der Belastung nicht. Dies folgt nicht bereits aus § 137 Satz 1 BGB, wonach die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Auch der Notar hat bei Beurkundung dazu nur festhalten können, dass die Belastung „wegen ihrer Bedeutung als Verkaufsverbot möglicherweise seit Einführung des BGB“ (Gesetz vom 18.8.1896, RGBl S. 195; in Kraft getreten am 1.1.1900) nichtig sei. Indessen ist die Eintragung älteren Datums; ohne Kenntnis der in der bezeichneten Urkunde genannten Verpflichtungen und der dafür seinerzeit maßgeblichen rechtlichen Grundlage erschließt sich bereits nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit. Überdies sind - siehe zu (2) -Übergangsbestimmungen zu beachten.

(2) Rechte, mit denen ein Grundstück bei Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 belastet war, blieben grundsätzlich bestehen (vgl. Art. 184 Satz 1 EGBGB), und zwar mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rang. Ob sie so nach dem 31.12.1899 noch hätten begründet werden können, spielt keine Rolle (BayObLGZ 1986, 89/94).

Nach der Rechtslage vor dem 1.1.1900 gab es dem heutigen Recht fremde Verfügungsbeschränkungen (Sprau, Justizgesetze in Bayern, vor Art. 57 AGBGB Rn. 58). Diese hatten unterschiedliche Formen (z. B. Veräußerungs- und Belastungsverbote, Eigentumsvorbehalte). Solche Beschränkungen blieben nach der Übergangsvorschrift des Art. 168 EGBGB aufrecht erhalten und waren in das Grundbuch zu übernehmen (Sprau a. a. O.; siehe Henle/Schmitt GBO § 82 Vorbem II B 1 d). In der Stadt M. wie in deren Umland galt seinerzeit - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - Bayerisches Landrecht (Völderndorff Bayer. Zivilgesetzstatistik 1880 S. 145). In dessen Geltungsbereich war es zulässig, Verfügungsbeschränkungen zur Sicherung von Forderungen zu vereinbaren und ihnen durch Eintragung in das damals bestehende Hypothekenbuch (§§ 21, 22 Nr. 7 Hypothekengesetz für das Königreich Bayern vom 1.6.1822; Text bei Henle Hypothekengesetz 5. Aufl.) dingliche Wirkung zu verleihen (BayObLGZ 13, 146/149; 15, 89/92; Henle/Schmitt a. a. O.). Hatten sie vor Inkrafttreten des BGB Wirksamkeit erlangt, sind sie auch danach wirksam geblieben. Die bestehenden Hypothekenbücher waren von dem Zeitpunkt an, den das Staatsministerium der Justiz für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke bestimmte, als Grundbücher im Sinne des BGB anzusehen, das Überleitungsverfahren in Bayern war im Wesentlichen schon im Jahr 1905 abgeschlossen (vgl. Henle/Schmitt Einleitung IV.). Was im Hypothekenbuch eingetragen war, bildete von da an auch Grundbuchinhalt.

Um eine im Grundbuch (formal wirksam) eingetragene Verfügungsbeschränkung der bezeichneten Art kann es sich hier handeln, wenn auch der Inhalt der dinglich gesicherten Übernahmeverpflichtung aus dem Grundbuch selbst nicht zu entnehmen ist, sondern sich erst aus der bezeichneten Urkunde erschließen dürfte. Die genaue rechtliche Einordnung in den „numerus clausus“ der dem BGB geläufigen dinglichen Rechte kann auf sich beruhen. Jedenfalls spricht nichts gegen einen privatrechtlichen Charakter der Belastung noch gegen die Rechtsinhaberschaft der in der Eintragung bezeichneten Körperschaft (vgl. BayObLGZ 1962, 24/31 für Ge-meindeservitut). Eine Nichtigkeit der im Grundbuch verlautbarten Beschränkung wegen Verstoßes gegen die spätere gesetzliche Bestimmung des § 137 (Satz 1) BGB ist somit auszuschließen.

(3) Die Beteiligte beruft sich weiter auf „Gegenstandslosigkeit der dinglichen Belastung“, weil das Recht wegen Unauffindbarkeit der Bewilligungsurkunde - nachträglich - unbestimmbar geworden sei. Sie macht damit geltend, das Grundbuch sei aufgrund materiell-rechtlicher Unwirksamkeit des noch verlautbarten Rechts unrichtig.

Festzuhalten ist zunächst, dass das Fehlen einer Bewilligung als rein verfahrensrechtlicher Erklärung (BGH FGPrax 2013, 53/54) - diese bildet lediglich die formelle Voraussetzung und Rechtfertigung der Grundbucheintragung (Demharter § 19 Rn. 13) - sich nicht auf die materiell-rechtliche Seite des Geschäfts auswirkt (BayObLGZ 2000, 176/179; Hügel/Holzer § 19 Rn. 8; Demharter § 19 Rn. 17). Demnach kann die Unauffindbarkeit der Bewilligung schon nicht den Bestand des materiellen Rechts in Frage stellen.

Soweit die Beteiligte der Sache nach zum Ausdruck bringen will, auch das materielle Recht selbst sei seinem Inhalt nach nicht mehr bestimmbar, ist damit zwar auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz angesprochen (dazu Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. Überbl v § 873 Rn. 14; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 79/80). Dieser lässt sich aber -jedenfalls vor Ausschöpfung weiterer durchaus naheliegender Möglichkeiten - nicht in Frage stellen. Aus dem bisher erfolglos verlaufenen Bemühungen der Beteiligten, von der als Berechtigter ausgewiesenen Landeshauptstadt M. den Inhalt der Belastung in Erfahrung zu bringen -die Beteiligte hat Anschreiben vom 10.10.2014, 28.11.2014 und 8.12.2014 vorgelegt -, folgt nichts Gegenteiliges. Erfahrungsgemäß können sich in einer Großstadtverwaltung Recherchen zu derartigen - alten - Urkunden über längere Zeit hinziehen. Zudem verweist das Grundbuchamt zutreffend auch auf weitere Auskunftsstellen. Dass insoweit erschöpfende und abschließende Auskünfte gegeben wurden, ist nicht ersichtlich. Ergibt sich zudem aus der Grundbucheintragung ein Berechtigter, kann ohnehin ein etwaiges Löschungsbegehren problemlos im Klageweg (§ 894 BGB) verfolgt werden. Die Beteiligte steht somit nicht rechtlos.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die gegenständliche Entscheidung eine Beschwerde im Antragsverfahren betrifft. Über den Erfolg eines etwaigen Amtslöschungsverfahrens (vgl. § 53 Abs.

1 GBO) ist damit keine Aussage getroffen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch - unverbindlich - auf Folgendes:

a) Um eine inhaltlich unzulässige Eintragung, die nicht dem Regelungsbereich von § 22 GBO unterliegt, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen wäre (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 85), handelt es sich nicht. Unter einer unzulässigen Eintragung versteht man eine solche, die einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann (z. B. BayObLGZ 2001, 301; Meikel/Schneider § 53 Rn. 130 m. w. N.); die Eintragung müsste also mit dem ihr zu entnehmenden Inhalt rechtlich überhaupt ausgeschlossen und damit ungeeignet sein, ein Recht zu begründen (Meikel/Schneider a. a. O.). Gegenstandslosigkeit wäre kein Fall inhaltlicher Unzulässigkeit (Meikel/Schneider § 53 Rn. 133; siehe im Übrigen zu b)). Bereits aus dem Inhalt der Eintragung selbst müsste sich die inhaltliche Unzulässigkeit ergeben (z. B. BayObLGZ 1991, 139/141; Meikel/Schneider § 53 Rn. 135).

Das ist hier nicht der Fall. So wäre selbst die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Inkrafttreten des BGB nicht ohne Weiteres als unzulässig zu beurteilen (KG OLGE 11, 1 f.). Ob die Eintragung selbst hinreichend das Recht als solches - nämlich die Belastung mit Verpflichtungen aus einer bestimmten notariellen Urkunde - bezeichnet oder ob sie auch den Gegenstand der Verpflichtung als Rechtsinhalt ausweisen müsste, dürfte in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein. Jedenfalls kann letztlich nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die inhaltliche Unzulässigkeit der gegenständlichen Eintragung bereits aus ihr selbst ergibt (Meikel/Schneider § 53 Rn. 138; z. B. BayObLGZ 1987, 359/363; 1989, 442/445).

Im Übrigen gilt - was den fraglichen Inhalt der Belastung angeht - im Verfahren nach § 53 GBO zwar das Amtsermittlungsprinzip (§ 26 FamFG); indessen steht bereits die Einleitung von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamts. Insoweit wäre zu berücksichtgen, dass auch dort Mitwirkungspflichten der Beteiligten zur Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln bestehen (Gottwald in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 26 Rn. 18), um eine bereits seit 1899 unbeanstandet vorhandene Eintragung zur Löschung zu bringen (siehe dazu auch Senat vom 9.3.2015, 34 Wx 39/14). Dass die Beteiligte ihre Pflichten bereits ausgeschöpft hat, dürfte zu bezweifeln sein (siehe vorstehend zu 2.b.(3)).

b) Die Löschung sogenannter gegenstandsloser Eintragungen unterliegt dem Amtsverfahren nach § 84 GBO. Die Bestimmung erfasst Gegenstandslosigkeit aus rechtlichen (§ 84 Abs. 2 Buchst. a GBO) wie aus tatsächlichen Gründen (§ 84 Abs. 2 Buchst. b GBO). Rechtlich gegenstandslos sind etwa entstandene, in der Zwischenzeit jedoch wieder erloschene Rechte; tatsächlich gegenstandslos sind Rechte, wenn der Gegenstand des Rechts weggefallen ist (siehe Demharter § 84 Rn. 4 und 6, Rn. 12 f.). In beiden Alternativen dürften sich gegenwärtig - namentlich ohne Kenntnis der in der bezeichneten Erwerbsurkunde eingegangenen Verpflichtungen - keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme finden, dass die Eintragung gegenstandslos ist und das Grundbuchamt von Amts wegen tätig werden müsste (vgl. § 85 GBO). Eine „Wiederherstellung“ der nicht vorhandenen, möglicherweise aber wieder auffindbaren Urkunde, auf die sich die Eintragung - ohne Bezugnahme - gründet, braucht das Grundbuchamt nur zu betreiben, wenn es dies für angezeigt hält (siehe § 1 Abs. 1 Satz 3 WiederherstVO vom 26.7.1940, RGBl I S. 1048; BGBl III 3154; Text bei Demharter Anhang 5). Vor Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten, sie wiederaufzufinden, dürfte ein derartiges Verfahren ohnehin ausscheiden.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftsswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 09/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen. II. Beschwerdewert: 1.270 €. Gründe I. Die
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Annotations

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.