Oberlandesgericht München Beschluss, 30. März 2015 - 34 Wx 19/15

bei uns veröffentlicht am30.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte hat Grundbesitz mit Auflassung vom 21.2.2014 und Eintragung vom 19.12.2014 erworben, darunter das mit FlSt 2240 bezeichnete Grundstück, an dem in der Zweiten Abteilung folgende Belastung eingetragen ist:

Das Grundstück darf nur an jemand veräußert werden, der in die seitens der früheren Besitzerin gegenüber der Landeshauptstadt M. nach Maßgabe der Urk. d. k. Notars H. Nr. 2107 vom 24.08.1898 eingegangenen Verpflichtungen in der betreffenden Erwerbsurkunde ausdrücklich eintritt; eingetragen am 16.01.1899 und hierher von Bl. ... übertragen am 19.12.2014.

In der Erwerbsurkunde vom 21.2.2014 findet sich folgende Feststellung:

Der Notar hat - erfolglos - versucht, beim Grundbuchamt oder beim Staatsarchiv eine Kopie der Eintragungsbewilligung zu erhalten. Der Grundbuchbote hat festgestellt, dass die Grundakten nur für die Zeit bis Kriegsende 1945 zurückgehen. Das Bay. Staatsarchiv hat mit Schreiben vom 17.12.2013 insbesondere mitgeteilt, dass die Urkunde im Bestand fehlt und es keinen Hinweis auf den möglichen Verbleib geben könne(n).

Er (hat) darauf hingewiesen, dass diese Belastung wegen ihrer Bedeutung als Verkaufsverbot möglicherweise seit Einführung des BGB nichtig ist, § 137 BGB.

Er hat angeregt, dass sich die Beteiligten die Eintragungsbewilligung beschaffen, hilfsweise sich mit der Stadt M. in Verbindung setzen.

Die Beteiligte hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9.10.2014 beantragt, die Eintragung ersatzlos zu löschen, und zwar wegen Nichtigkeit (§ 137 BGB) sowie deswegen, weil die eingegangene Verpflichtung nicht mehr bestimmbar sei. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 19.12.2014 den Antrag zurückgewiesen. Die in den Grundakten fehlende Eintragungsbewilligung könne nicht zur Löschung des Rechts führen. In der Regel lasse sich die Urkunde über Staatsarchiv, Notararchiv oder den Berechtigten, wenn auch aufwändig, wiederfinden. Ob das Recht ohne die weiteren Angaben in der Urkunde so unbestimmt sei, dass es gelöscht werden könne, erscheine fraglich.

Derartige Veräußerungsverbote seien nach heutigem Stand eher als eine Art Dienstbarkeit zu verstehen. Auch für das Grundbuchamt gelte das Grundbuch als richtig, d. h. es sei zu unterstellen, dass das Recht seinerzeit zulässigerweise eingetragen bzw. umgeschrieben wurde. Altrechtliche Rechte verlören ihre Gültigkeit nicht bereits dadurch, dass sie gegebenenfalls heute nicht mehr so eingetragen werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 13.1.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Zur Begründung des Rechtsmittels wird weiter die Auffassung vertreten, dass die Bewilligung „endgültig“ fehle, die eingetragene Belastung schlichtweg gegenstandslos und zudem als Veräußerungsverbot nichtig sei. Anfragen an die aus der eingetragenen Belastung Berechtigte seien bislang ohne abschließende Reaktion geblieben.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Antragszurückweisung ist die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO zulässig (vgl. § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG); insbesondere ist die Beteiligte auch beschwerdeberechtigt, weil sie jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war. Geltend macht die Beteiligte ersichtlich die nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs, nämlich entweder dadurch, dass mit Inkrafttreten des BGB die eingetragene Belastung ohnehin unwirksam geworden sei, oder dadurch, dass sie wegen Unauffindbarkeit der in dem Eintrag bezeichneten Urkunde mit den daraus ersichtlichen Verpflichtungen nicht mehr bestimmbar sei. Mit diesem Ziel unterliegt auch die gegen die abgelehnte Löschung eingelegte Beschwerde keinen Beschränkungen (vgl. BayObLG FGPrax 1998, 164/165; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 30; Mei-kel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 75; zweifelnd Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 166).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beteiligte hat nach § 22 GBO keinen Berichtigungsanspruch.

a) Berichtigt werden kann das Grundbuch durch die Vornahme der in diesem Fall beantragten ersatzlosen Löschung der mitübertragenen Veräußerungsbeschränkung (Demharter § 22 Rn. 2). Wenn die Bewilligung desjenigen fehlt, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist (vgl. § 19 GBO), ist es aber notwendig, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO). Dieser Nachweis obliegt, unabhängig von der Beweislast in einem Prozess über den materiellen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB, dem Antragsteller (allgem. Meinung; siehe BayObLGZ 1985, 225/228; 1988, 102/107). An ihn sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller muss - in der Form des § 29 GBO -lückenlos ausräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung - hier also der Löschung -entgegenstehen könnte. Freilich brauchen ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten nicht ausgeräumt zu werden (BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/416). Keiner Nachweisführung bedarf es, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch selbst - einschließlich zulässiger Bezugnahmen (vgl. § 874 BGB) - ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59/61).

b) Nach diesen Grundsätzen kann die eingetragene Belastung derzeit nicht gelöscht werden. Insbesondere kann nicht ohne Nachweis von einer Grundbuchunrichtigkeit ausgegangen werden.

(1) Offenkundig (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; zum Begriff Meikel/Hertel § 29 Rn. 615), namentlich allgemeinkundig (Meikel/Hertel Rn. 616) oder zumindest beim Grundbuchamt oder dem Beschwerdegericht (§ 74 GBO) zweifelsfrei bekannt (Meikel/Hertel Rn. 617) ist die (materielle) Nichtigkeit der Belastung nicht. Dies folgt nicht bereits aus § 137 Satz 1 BGB, wonach die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Auch der Notar hat bei Beurkundung dazu nur festhalten können, dass die Belastung „wegen ihrer Bedeutung als Verkaufsverbot möglicherweise seit Einführung des BGB“ (Gesetz vom 18.8.1896, RGBl S. 195; in Kraft getreten am 1.1.1900) nichtig sei. Indessen ist die Eintragung älteren Datums; ohne Kenntnis der in der bezeichneten Urkunde genannten Verpflichtungen und der dafür seinerzeit maßgeblichen rechtlichen Grundlage erschließt sich bereits nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit. Überdies sind - siehe zu (2) -Übergangsbestimmungen zu beachten.

(2) Rechte, mit denen ein Grundstück bei Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 belastet war, blieben grundsätzlich bestehen (vgl. Art. 184 Satz 1 EGBGB), und zwar mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rang. Ob sie so nach dem 31.12.1899 noch hätten begründet werden können, spielt keine Rolle (BayObLGZ 1986, 89/94).

Nach der Rechtslage vor dem 1.1.1900 gab es dem heutigen Recht fremde Verfügungsbeschränkungen (Sprau, Justizgesetze in Bayern, vor Art. 57 AGBGB Rn. 58). Diese hatten unterschiedliche Formen (z. B. Veräußerungs- und Belastungsverbote, Eigentumsvorbehalte). Solche Beschränkungen blieben nach der Übergangsvorschrift des Art. 168 EGBGB aufrecht erhalten und waren in das Grundbuch zu übernehmen (Sprau a. a. O.; siehe Henle/Schmitt GBO § 82 Vorbem II B 1 d). In der Stadt M. wie in deren Umland galt seinerzeit - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - Bayerisches Landrecht (Völderndorff Bayer. Zivilgesetzstatistik 1880 S. 145). In dessen Geltungsbereich war es zulässig, Verfügungsbeschränkungen zur Sicherung von Forderungen zu vereinbaren und ihnen durch Eintragung in das damals bestehende Hypothekenbuch (§§ 21, 22 Nr. 7 Hypothekengesetz für das Königreich Bayern vom 1.6.1822; Text bei Henle Hypothekengesetz 5. Aufl.) dingliche Wirkung zu verleihen (BayObLGZ 13, 146/149; 15, 89/92; Henle/Schmitt a. a. O.). Hatten sie vor Inkrafttreten des BGB Wirksamkeit erlangt, sind sie auch danach wirksam geblieben. Die bestehenden Hypothekenbücher waren von dem Zeitpunkt an, den das Staatsministerium der Justiz für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke bestimmte, als Grundbücher im Sinne des BGB anzusehen, das Überleitungsverfahren in Bayern war im Wesentlichen schon im Jahr 1905 abgeschlossen (vgl. Henle/Schmitt Einleitung IV.). Was im Hypothekenbuch eingetragen war, bildete von da an auch Grundbuchinhalt.

Um eine im Grundbuch (formal wirksam) eingetragene Verfügungsbeschränkung der bezeichneten Art kann es sich hier handeln, wenn auch der Inhalt der dinglich gesicherten Übernahmeverpflichtung aus dem Grundbuch selbst nicht zu entnehmen ist, sondern sich erst aus der bezeichneten Urkunde erschließen dürfte. Die genaue rechtliche Einordnung in den „numerus clausus“ der dem BGB geläufigen dinglichen Rechte kann auf sich beruhen. Jedenfalls spricht nichts gegen einen privatrechtlichen Charakter der Belastung noch gegen die Rechtsinhaberschaft der in der Eintragung bezeichneten Körperschaft (vgl. BayObLGZ 1962, 24/31 für Ge-meindeservitut). Eine Nichtigkeit der im Grundbuch verlautbarten Beschränkung wegen Verstoßes gegen die spätere gesetzliche Bestimmung des § 137 (Satz 1) BGB ist somit auszuschließen.

(3) Die Beteiligte beruft sich weiter auf „Gegenstandslosigkeit der dinglichen Belastung“, weil das Recht wegen Unauffindbarkeit der Bewilligungsurkunde - nachträglich - unbestimmbar geworden sei. Sie macht damit geltend, das Grundbuch sei aufgrund materiell-rechtlicher Unwirksamkeit des noch verlautbarten Rechts unrichtig.

Festzuhalten ist zunächst, dass das Fehlen einer Bewilligung als rein verfahrensrechtlicher Erklärung (BGH FGPrax 2013, 53/54) - diese bildet lediglich die formelle Voraussetzung und Rechtfertigung der Grundbucheintragung (Demharter § 19 Rn. 13) - sich nicht auf die materiell-rechtliche Seite des Geschäfts auswirkt (BayObLGZ 2000, 176/179; Hügel/Holzer § 19 Rn. 8; Demharter § 19 Rn. 17). Demnach kann die Unauffindbarkeit der Bewilligung schon nicht den Bestand des materiellen Rechts in Frage stellen.

Soweit die Beteiligte der Sache nach zum Ausdruck bringen will, auch das materielle Recht selbst sei seinem Inhalt nach nicht mehr bestimmbar, ist damit zwar auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz angesprochen (dazu Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. Überbl v § 873 Rn. 14; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 79/80). Dieser lässt sich aber -jedenfalls vor Ausschöpfung weiterer durchaus naheliegender Möglichkeiten - nicht in Frage stellen. Aus dem bisher erfolglos verlaufenen Bemühungen der Beteiligten, von der als Berechtigter ausgewiesenen Landeshauptstadt M. den Inhalt der Belastung in Erfahrung zu bringen -die Beteiligte hat Anschreiben vom 10.10.2014, 28.11.2014 und 8.12.2014 vorgelegt -, folgt nichts Gegenteiliges. Erfahrungsgemäß können sich in einer Großstadtverwaltung Recherchen zu derartigen - alten - Urkunden über längere Zeit hinziehen. Zudem verweist das Grundbuchamt zutreffend auch auf weitere Auskunftsstellen. Dass insoweit erschöpfende und abschließende Auskünfte gegeben wurden, ist nicht ersichtlich. Ergibt sich zudem aus der Grundbucheintragung ein Berechtigter, kann ohnehin ein etwaiges Löschungsbegehren problemlos im Klageweg (§ 894 BGB) verfolgt werden. Die Beteiligte steht somit nicht rechtlos.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die gegenständliche Entscheidung eine Beschwerde im Antragsverfahren betrifft. Über den Erfolg eines etwaigen Amtslöschungsverfahrens (vgl. § 53 Abs.

1 GBO) ist damit keine Aussage getroffen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch - unverbindlich - auf Folgendes:

a) Um eine inhaltlich unzulässige Eintragung, die nicht dem Regelungsbereich von § 22 GBO unterliegt, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen wäre (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 85), handelt es sich nicht. Unter einer unzulässigen Eintragung versteht man eine solche, die einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann (z. B. BayObLGZ 2001, 301; Meikel/Schneider § 53 Rn. 130 m. w. N.); die Eintragung müsste also mit dem ihr zu entnehmenden Inhalt rechtlich überhaupt ausgeschlossen und damit ungeeignet sein, ein Recht zu begründen (Meikel/Schneider a. a. O.). Gegenstandslosigkeit wäre kein Fall inhaltlicher Unzulässigkeit (Meikel/Schneider § 53 Rn. 133; siehe im Übrigen zu b)). Bereits aus dem Inhalt der Eintragung selbst müsste sich die inhaltliche Unzulässigkeit ergeben (z. B. BayObLGZ 1991, 139/141; Meikel/Schneider § 53 Rn. 135).

Das ist hier nicht der Fall. So wäre selbst die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Inkrafttreten des BGB nicht ohne Weiteres als unzulässig zu beurteilen (KG OLGE 11, 1 f.). Ob die Eintragung selbst hinreichend das Recht als solches - nämlich die Belastung mit Verpflichtungen aus einer bestimmten notariellen Urkunde - bezeichnet oder ob sie auch den Gegenstand der Verpflichtung als Rechtsinhalt ausweisen müsste, dürfte in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein. Jedenfalls kann letztlich nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die inhaltliche Unzulässigkeit der gegenständlichen Eintragung bereits aus ihr selbst ergibt (Meikel/Schneider § 53 Rn. 138; z. B. BayObLGZ 1987, 359/363; 1989, 442/445).

Im Übrigen gilt - was den fraglichen Inhalt der Belastung angeht - im Verfahren nach § 53 GBO zwar das Amtsermittlungsprinzip (§ 26 FamFG); indessen steht bereits die Einleitung von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamts. Insoweit wäre zu berücksichtgen, dass auch dort Mitwirkungspflichten der Beteiligten zur Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln bestehen (Gottwald in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 26 Rn. 18), um eine bereits seit 1899 unbeanstandet vorhandene Eintragung zur Löschung zu bringen (siehe dazu auch Senat vom 9.3.2015, 34 Wx 39/14). Dass die Beteiligte ihre Pflichten bereits ausgeschöpft hat, dürfte zu bezweifeln sein (siehe vorstehend zu 2.b.(3)).

b) Die Löschung sogenannter gegenstandsloser Eintragungen unterliegt dem Amtsverfahren nach § 84 GBO. Die Bestimmung erfasst Gegenstandslosigkeit aus rechtlichen (§ 84 Abs. 2 Buchst. a GBO) wie aus tatsächlichen Gründen (§ 84 Abs. 2 Buchst. b GBO). Rechtlich gegenstandslos sind etwa entstandene, in der Zwischenzeit jedoch wieder erloschene Rechte; tatsächlich gegenstandslos sind Rechte, wenn der Gegenstand des Rechts weggefallen ist (siehe Demharter § 84 Rn. 4 und 6, Rn. 12 f.). In beiden Alternativen dürften sich gegenwärtig - namentlich ohne Kenntnis der in der bezeichneten Erwerbsurkunde eingegangenen Verpflichtungen - keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme finden, dass die Eintragung gegenstandslos ist und das Grundbuchamt von Amts wegen tätig werden müsste (vgl. § 85 GBO). Eine „Wiederherstellung“ der nicht vorhandenen, möglicherweise aber wieder auffindbaren Urkunde, auf die sich die Eintragung - ohne Bezugnahme - gründet, braucht das Grundbuchamt nur zu betreiben, wenn es dies für angezeigt hält (siehe § 1 Abs. 1 Satz 3 WiederherstVO vom 26.7.1940, RGBl I S. 1048; BGBl III 3154; Text bei Demharter Anhang 5). Vor Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten, sie wiederaufzufinden, dürfte ein derartiges Verfahren ohnehin ausscheiden.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftsswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: 1.270 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist nach aktueller Grundbuchlage (Bl. 36639) Eigentümerin eines Grundstücks, beschrieben als Landwirtschaftsfläche (FlSt 12785 = 1998 m2; FlSt 12785/3 = 3068 m2)

bzw. Erholungsfläche (FlSt 12785/4 = 421 rrv2). Die Eintragung vom 23.5.2011 ergibt sich nach Zerlegung des ursprünglich als ein Flurstück (12785) vorgetragenen Grundstücks aufgrund Fortführungsnachweis (FN) 4307. Nach dessen Kartenbeilage schließen sich im Nordosten das Flurstück 12784, im Südwesten die Flurstücke 12784/6 und 12784/7 an. Die Flurstücke 12785 und 12785/3 zerschneidet das schlauchförmige Flurstück 12784/5 (254 mF), das eine Verbindung zwischen den Flurstücken 12784 und 12784/6 herstellt. Die letztgenannten drei Flurstücke stehen im Eigentum der Landeshauptstadt M. (der Beteiligten zu 2) und sind im Grundbuch (Bl. 36638) ebenfalls unter einer laufenden Nummer gebucht.

1. Die Beteiligte zu 1 meint, im Jahr 2011 sei das Grundstück FlSt 12784/5 neu gebildet und die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin desselben zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden. Tatsächlich stehe aber ihr das Eigentum zu. Es solle sich nach Angaben der Beteiligten zu 2 um einen vormaligen Bachlauf handeln, was die Beteiligte zu 1 selbst nicht bestätigen könne, weil sie den Grundbesitz erst Anfang 1993 erworben habe. Wenn die Fläche aber eine durch künstliche Einwirkung entstandene Verlandung sei, sei das ehemalige Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke, die der Beteiligten zu 1 gehörten.

Die Beteiligte zu 1 hat deshalb beantragt, zu ihren Gunsten im Grundbuch einen Widerspruch gegen die Richtigkeit einer auf die Beteiligte zu 2 erfolgten Umschreibung des Eigentums zu FlSt 12784/5 einzutragen, hilfsweise - im Weg der Beschwerde gegen die Änderungseintragung vom 23.5.2011 - die Eintragung des Flurstücks 12784/5 zugunsten der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin zu löschen. Durch die „Neuschaffung“ des Grundstücks FlSt 12784/5 sei die Verwertbarkeit ihres eigenen einheitlichen Grundbesitzes nahezu unmöglich geworden.

2. Die vom Grundbuchamt beteiligte Landeshauptstadt M. (Beteiligte zu 2) hat im Wesentlichen vorgebracht:

Die chronologische Betrachtung der Katasterauszüge (VN 3642, FN 4237, FN 4307) lasse erkennen, dass an dieser Stelle der sogenannte Kunstmühlennebenbach I über Jahre hinweg im Liegenschaftskataster als eigenes Flurstück geführt worden sei.

Das Eigentum der Beteiligten zu 2 ergebe sich nicht nur aus dem Grundbucheintrag, sondern auch aus verschiedenen historischen Dokumenten, u. a. schon aus dem Kartenstand von (ca.) 1808 und dem Umstand, dass der Königlich Bayerische Staatsärar im Jahr 1903 die Plannummer 12791 („Der Floßbach“ = Kunstmühlennebenbach I) an die Stadt zu vollem Eigentum überlassen habe.

Durch die Art der Verlandung des ursprünglichen Gewässers habe sich an der Eigentumszuordnung nichts geändert (vgl. Art. 8 und 9 BayWG). Denn natürlich verlandet sei es nicht. Vielmehr sei der Bach um 1916 oder wenig später künstlich verlandet, nämlich zugeschüttet worden.

Die Aktivitäten des Vermessungsamts im Jahr 2011 beruhten allein auf katasterrechtlichen Vorgaben - Unzulässigkeit bis dahin gebräuchlicher „Zugehörigkeitshaken“ zur Verbindung räumlich getrennter Flurstücke -, hätten jedoch keinerlei sachlich-rechtliche Auswirkungen auf davon betroffene Grundstücke.

3. Das Grundbuchamt hat am 24.1.2013 den Antrag zurückgewiesen. Ein Amtswiderspruch sei nicht einzutragen, weil eine Eintragung unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften nicht vorgenommen worden sei. Die Zerlegung durch FN 4307 habe keine rechtliche Teilung des Grundstücks bewirkt. Vielmehr habe es sich bei den südwestlichen und nordöstlichen Teilflächen von FlSt 12785 (fälschlich bezeichnet mit 12875) um räumlich getrennt liegende Flurstücksteile gehandelt, deren Zusammengehörigkeit nicht mehr durch sogenannte „Zugehörigkeitshaken“ gekennzeichnet werden dürfe. Das Flurstück 12874/5 sei nicht durch Zerlegung von FlSt 12875 (richtig: 12785) entstanden, sondern habe bereits vorher existiert, nämlich infolge Zerlegung des Flurstücks 12874 im Jahr 2008 (FN 4237). Des weiteren hat sich das Grundbuchamt auf die Eigentumshistorie des „Auer Mühlbachs einschließlich seiner Nebenarme“ bezogen. Das Grundbuchamt habe den Verwaltungsakt in Gestalt des Veränderungsnachweises im Grundbuch ohne weiteres zu vollziehen, dabei allerdings zu prüfen, ob der Vollzug eine Rechtsänderung herbeiführe. Das sei hinsichtlich der Eigentumslage nicht der Fall. Welche Rechtsfolgen mit den tatsächlichen Veränderungen wie etwa einer Verlandung des Baches entstanden seien, obliege nicht der grundbuchamtlichen Prüfung.

4. Gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Landeshauptstadt niemals Eigentümerin an dem Bachgrundstück geworden sein könne. Für die Beteiligte zu 1 spreche hingegen Art. 6 BayWG. Soweit sich die Beteiligte zu 2 für ihr Eigentum auf Unterlagen aus dem Jahr 1903 beziehe, sei dies unbewiesen; zudem sei nicht dargelegt, in wessen Eigentum der Auer Mühlbach und seine Nebenarme vor dem 1.7.1903 gestanden hätten. Ferner sei nicht belegt, dass der Kunstmühlennebenbach I tatsächlich ein Nebenarm des Auer Mühlbachs gewesen sei.

Schließlich folge aus weiteren Unterlagen (Schreiben des Kommunalreferats vom 20.5.1968; Schreiben des Architekten G. vom 5.1.1982 mit Besprechungsnotiz vom 23.12.1981), dass die Beteiligte zu 2 selbst nicht von ihrer Eigentümerstellung an der fraglichen Fläche ausgehe. Jedenfalls habe sie ihre Eigentümerstellung nicht nachgewiesen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, im Zug der Katasterfortschreibung im Jahr 2011 sei das Eigentum an dem fragliche Flurstück auf die Landeshauptstadt gebucht worden, was aber möglicherweise schon im Jahr 2008 bei einer damals vorgenommenen Zerlegung geschehen sei. Ersichtlich stellt die Beteiligte zu 1 die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 2 unter jedem denkbaren Gesichtspunkt in Frage, während sie selbst für sich das Eigentum beansprucht. Ihr Hilfsantrag zielt auf die Löschung der Eigentümereintragung als unzulässig ab (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

1. Unter dem Gesichtpunkt, gegen die Eigentümereintragung der Beteiligten zu 2 an der im Grundbuch als Grundstück eingetragenen Fläche vorzugehen (zum Grundstücksbegriff siehe Senat vom 24.7.2009, 34 Wx 027/09 = Rpfleger 2009, 673), ist das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO; vgl. Dem-harter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 32) zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).

Die Beschwerdeberechtigung folgt daraus, dass sich die Beteiligte zu 1 selbst der Eigentümerstellung berühmt, mithin einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB geltend macht (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter § 71 Rn. 69) und sie selbst die Berechtigte wäre, also der Widerspruch für sie gebucht werden müsste. Weil es sich bei den aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 anstelle des eingetragenen Eigentümers ergeben sollen, um sogenannte doppelrelevante Tatsachen handelt (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 64 und 71), genügt die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2010, 420; Budde in Bauer/von Oefele a. a. O.; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 223).

2. Die mit diesem Ziel zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn es steht weder fest, dass die Eigentümereintragung unter - objektiver - Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, noch ist glaubhaft (Demharter § 53 Rn. 28), nämlich überwiegend wahrscheinlich, dass die diesbezügliche Grundbucheintragung unrichtig ist.

a) Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (BGH NJW-RR 2012, 336; 2013, 789). Der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebende Grenzverlauf wird von der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) mit umfasst (BGH NJW-RR 2006, 662; OLG Jena vom 14.3.2011, 9 W 599/10 bei juris; OLG Hamm RNotZ 2015,

23). Die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt (Pa-landt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.), was bedeutet, dass es ein verzeichnetes eintragungsfähiges Recht in den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzen als bestehend hinzunehmen hat (Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 35). Von sich aus ist das Grundbuchamt auch nicht befugt, eine Eintragung ohne Bekanntwerden neuer Umstände nachträglich in Zweifel zu ziehen (Meikel/Schneider a. a. O.).

b) Anders kann dies im Amtsverfahren nach § 53 GBO sein. Dort hat das Grundbuchamt die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen, auch unabhängig von Anträgen und Anregungen beteiligter Personen, durchzuführen (§ 26 FamFG; siehe BayObLGZ 1952, 24/28; 1975, 398/408; Demharter § 1 Rn. 67). Dies gilt gleichermaßen für das Beschwerdegericht (Demharter § 77 Rn. 4). Allerdings gilt die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht auch im Amtsverfahren nur, soweit der Vortrag von Beteiligten oder der Sachverhalt dazu Anlass bietet. Allen denkbaren Möglichkeiten muss nicht nachgegangen werden; vielmehr können die Ermittlungen eingestellt werden, wenn ihre Fortsetzung ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwarten lässt (BayObLGZ 1979, 256/262; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 62).

Schließlich ist das Grundbuchverfahren nicht dazu bestimmt, abschließend alle tatsächlichen Zweifelsfragen zu klären und einem etwaigen Rechtsstreit vorzugreifen (etwa OLG Hamm Rpfleger 1957, 117/119; Meikel/Schneider § 53 Rn. 37). So ist hier zu berücksichtigen, dass das Verfahren im Wesentlichen ausgelöst wurde durch den Verdacht der Beteiligten zu 1, aufgrund der vermessungstechnischen Zerlegung ihres Grundstücks (FN 4307) sei die fragliche Fläche gebildet und unrichtig der Beteiligten zu 2 eigentumsrechtlich zugeordnet worden. Dieser erweist sich als haltlos (siehe zu c). Soweit es aber um weiter in der Vergangenheit liegende Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der Ersten Abteilung des Grundbuchs geht, etwa zu den Eigentumsverhältnissen an der fraglichen Fläche, erscheint schon ein hinreichender Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen zweifelhaft; denn „ins Blaue hinein“ dürfen Amtsermittlungen nicht geführt werden (BGH FGPrax 2011, 178; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 89; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 17). Die von der Beteiligten zu 1 angespochenen Zweifel und Lücken in der Nachweisführung zum Eigentum der Beteiligten zu 2 sind insoweit keine „hinreichend konkreten Umstände“. Jedenfalls unter Würdigung der von der Beteiligten zu 2 abgegebenen und mit Dokumenten untermauerten Stellungnahme sowie der betreffenden Grundakten sind weitere Ermittlungen mit dem Ziel, zugunsten der Beteiligten zu 1 einen Widerspruch einzutragen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO), nicht zu führen.

c) Der den Grundbesitz (vormals FlSt 12785; Bl. 36639) der Beteiligten zu 1 betreffende FN 4307 (aus dem Jahr 2011) führte nur zu einer katastermäßigen Flächenzerlegung (in die Flurstücke 12785, 12785/3, 12785/4). Das zeigt sich im Vergleich der beiden Kartenbeilagen zu FN 4307 einerseits, FN 4237 andererseits. Eine materiell-rechtliche Wirkung kommt der Maßnahme nicht zu (BayObLG MittBayNot 1980, 66; Palandt/Bassenge § 890 Rn. 8). Im Grundbuch selbst (Bestandsverzeichnis Spalte 2) ist der Besitz weiterhin als ein Grundstück unter einer BV-Nummer eingetragen (vgl. § 6 Abs. 2 GBV); die in Spalte 3a/b aufscheinenden unterschiedlichen Nummern stellen nur die vermessungstechnische Bezeichnung dar. Es ist zulässig und nicht ungewöhnlich, dass ein Grundstück im grundbuchtechnischen Sinne aus mehreren Flurstücken besteht (siehe Senat vom 24.7.2009). Eine Abschreibung im Sinne einer materiell-rechtlichen Verselbstständigung von Teilflächen des einheitlichen Grundstücks (Palandt/Bassenge § 890 Rn. 5 f.) hat aus diesem Anlass nicht stattgefunden. Von dem genannten FN überhaupt nicht berührt wird die mit FlSt 12784/5 bezeichnete Fläche.

d) Soweit das Grundbuch zwischen lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eine Flächendifferenz von 3 m2 ausweist, beruht dies auf dem späteren Fortführungsnachweis 4309 mit einer eine andere Örtlichkeit betreffenden Uferveränderung und Beschriebsberichtigung, die das Grundbuchamt entsprechend seiner Verpflichtung, die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster zu bezeichnen und in Übereinstimmung mit diesem zu erhalten, zu übernehmen hatte (vgl. § 2 Abs. 2 GBO; Nr. 4 BayGBGA).

e) Aus dem Fortführungsnachweis 4237 (aus dem Jahr 2008) ergibt sich schließlich, dass das Flurstück 12784/5 schon vor der katastermäßigen Flächenzerlegung bestand und das damals mit Flurstück 12785 einheitlich bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1 durchschnitt. Zugeordnet war es mit eigenständiger Flurnummer seit 27.5.2008 auch damals schon dem Grundbesitz der Beteiligten zu 2, und zwar im Grundbuch vorgetragen als ein (einziges) Grundstück, dessen Fläche bis dahin auch einheitlich als Flurstück 12784 bezeichnet war.

Zuvor war die fragliche Fläche als Flst 12791/4 bezeichnet und ging im Jahr 1990 in Flst 12784 auf (VN 3642).

Das Flurstück 12791/4 ist durch Zerlegung des Grundstücks 12791 aufgrund VN 1003/67 entstanden und wurde so am 15.4.1969 im Grundbuch eingetragen.

Das Flurstück 12791 wiederum war als „Der Floßbach“ im Bestandsverzeichnis (Nr. 38) vorgetragen. Seit Anlegung der Grundbücher ist nicht ersichtlich, dass als Eigentümer ein anderer als die Beteiligte zu 2 ausgewiesen gewesen wäre.

f) Aus der (früheren) Gewässereigenschaft des Flurstücks ergibt sich nichts anderes.

(1) Wasserläufe sind sogenannte buchungsfreie Grundstücke (siehe § 3 Abs. 2 GBO). Ist ein solches aber gebucht, ist es nur auf Antrag des Eigentümers auszubuchen (vgl. § 3 Abs. 3 GBO; Demharter § 3 Rn. 20), was hier zudem die (tatsächliche) Realteilung des unter Bl. 36638 vor getragenen (grundbuchrechtlich einheitlichen) Grundstücks erfordern würde. Die Vorschriften der Art. 6 bis 9 BayWG stellen keine Eigentumsvermutungen auf. Vielmehr treffen sie eine verbindliche Eigentumszuordnung, die dem Landesrecht vorbehalten blieb (vgl. § 4 Abs. 5 WHG). Art. 6 BayWG gilt allerdings nur, wenn das fließende Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet, was der Fall ist, wenn die Fläche des Gewässerlaufs als solche nicht gebucht ist. Andernfalls bedarf es für die Abgrenzung zu Nachbargrundstücken keiner gesonderten wasserrechtlichen Regelung (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Sept. 2014 Art. 6 Rn. 3). Bildet das Gewässer hingegen - ggf. auch mit eigener Flurnummer - die Teilfläche eines anderen Grundstücks, kann es nicht Bestandteil der Ufergrundstücke sein. Insoweit ist allein der Inhalt des Grundbuchs maßgeblich (Drost Art. 6 BayWG Rn. 5; Schwendner in Sieder/Zeitler BayWG Stand März 2014 Art. 6 Rn. 12).

(2) Art. 9 BayWG ordnet Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, dem Eigentum des Gewässereigentümers zu. Insoweit weicht die aktuelle Regelung von der verfassungsrechtlich bedenklichen Vorläuferregelung in Art. 10 Satz 1 WG (1907) ab, wonach künstlich erzeugte Verlandungen Eigentum des Unternehmers der Maßnahme wurden (siehe Drost Art. 9 BayWG Rn. 2). Die Regelung wurde erst durch die wasserrechtliche Novelle 1962 aufgehoben. Unterstellt man den Umstand, dass der ehemalige Bachlauf bereits 1880 vorhanden war und erst um die Zwanziger-Jahre des vergangenen Jahrhunderts (siehe die vorgelegte Korrespondenz zwischen dem Kommunalreferat und dem Baureferat der Beteiligten zu 2 vom April/Juni 1968) zugeschüttet wurde, lässt sich bei durchgängig seit Anlegung des Grundbuchs vermerktem Eigentum der Beteiligten zu 2 an demselben für die Beteiligte zu 1 eigentumsrechtlich nichts herleiten. Dafür, dass sie als „Unternehmer der Maßnahme“ die Verlandung herbeigeführt hätte und nach altem Rechtszustand Eigentümerin geworden wäre, ist nichts ersichtlich.

(3) Im Fall einer natürlichen Verlandung - wofür Tatsachen gänzlich fehlen - kommt es hingegen bei selbstständigen Gewässergrundstücken (wie diesem) zu einem Eigentumszuwachs der Ufergrundstücke (Art. 8 Abs. 3 BayWG). Entsprechende Regelungen fanden sich bereits in den Vorgängernormen (Drost Art. 8 BayWG Rn. 2). Die fragliche Abgrenzung ist auch in der bereits angesprochenen Korrespondenz zwischen dem Kommunalreferat und dem Baureferat der Beteiligten zu 2 zutreffend erwähnt.

g) Es ist - auch als Auslöser für weitere Amtsermittlungen - nicht hinreichend, die von der Beteiligten zu 2 mit Dokumenten unterlegte Historie in Frage zu stellen, etwa dass Belege für einen Eigentumserwerb der Beteiligten zu 2 an der Fläche des ehemaligen Baches fehlten, die Identität des Kunstmühlennebenbachs als Nebenarm des Auer Mühlbachs nicht nachgewiesen sei und Unterlagen des Städtischen Bauamts, welche diesen bereits im Jahr 1909 eigentumsrechtlich der Stadtgemeinde zuordnen, nicht aussagekräftig seien. Mit derartigen Zweifeln lässt sich nämlich eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei Eintragung des Eigentums nicht belegen; auch machen sie es - ohne Tatsachengrundlage - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundbuch insoweit unrichtig ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 101).

h) Hieraus folgt schließlich, dass eine Amtslöschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), wie hilfsweise begehrt, ebenfalls ausscheidet, zumal die beanstandete Eintragung des Grundstücks mit dem bezeichneten Eigentümer ihrem Inhalt nach nicht inhaltlich unzulässig ist, mag sie auch - hier einmal unterstellt - möglicherweise falsch sein. Namentlich ist die fragliche Fläche als solche buchbar.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Landeshauptstadt M. hat sich am Beschwerdeverfahren nicht mit entgegengesetzten Anträgen beteiligt.

Der Geschäftswert wird gemäß § 79 Abs. 1 GNotKG festgesetzt. Er bemisst sich nach dem Wert der beanspruchten Grundstücksfläche. Der Senat übernimmt insoweit die plausible Bewertung durch das Grundbuchamt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.03.2015.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.