Oberlandesgericht München Beschluss, 09. März 2015 - 34 Wx 39/14

bei uns veröffentlicht am09.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: 1.270 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist nach aktueller Grundbuchlage (Bl. 36639) Eigentümerin eines Grundstücks, beschrieben als Landwirtschaftsfläche (FlSt 12785 = 1998 m2; FlSt 12785/3 = 3068 m2)

bzw. Erholungsfläche (FlSt 12785/4 = 421 rrv2). Die Eintragung vom 23.5.2011 ergibt sich nach Zerlegung des ursprünglich als ein Flurstück (12785) vorgetragenen Grundstücks aufgrund Fortführungsnachweis (FN) 4307. Nach dessen Kartenbeilage schließen sich im Nordosten das Flurstück 12784, im Südwesten die Flurstücke 12784/6 und 12784/7 an. Die Flurstücke 12785 und 12785/3 zerschneidet das schlauchförmige Flurstück 12784/5 (254 mF), das eine Verbindung zwischen den Flurstücken 12784 und 12784/6 herstellt. Die letztgenannten drei Flurstücke stehen im Eigentum der Landeshauptstadt M. (der Beteiligten zu 2) und sind im Grundbuch (Bl. 36638) ebenfalls unter einer laufenden Nummer gebucht.

1. Die Beteiligte zu 1 meint, im Jahr 2011 sei das Grundstück FlSt 12784/5 neu gebildet und die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin desselben zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden. Tatsächlich stehe aber ihr das Eigentum zu. Es solle sich nach Angaben der Beteiligten zu 2 um einen vormaligen Bachlauf handeln, was die Beteiligte zu 1 selbst nicht bestätigen könne, weil sie den Grundbesitz erst Anfang 1993 erworben habe. Wenn die Fläche aber eine durch künstliche Einwirkung entstandene Verlandung sei, sei das ehemalige Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke, die der Beteiligten zu 1 gehörten.

Die Beteiligte zu 1 hat deshalb beantragt, zu ihren Gunsten im Grundbuch einen Widerspruch gegen die Richtigkeit einer auf die Beteiligte zu 2 erfolgten Umschreibung des Eigentums zu FlSt 12784/5 einzutragen, hilfsweise - im Weg der Beschwerde gegen die Änderungseintragung vom 23.5.2011 - die Eintragung des Flurstücks 12784/5 zugunsten der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin zu löschen. Durch die „Neuschaffung“ des Grundstücks FlSt 12784/5 sei die Verwertbarkeit ihres eigenen einheitlichen Grundbesitzes nahezu unmöglich geworden.

2. Die vom Grundbuchamt beteiligte Landeshauptstadt M. (Beteiligte zu 2) hat im Wesentlichen vorgebracht:

Die chronologische Betrachtung der Katasterauszüge (VN 3642, FN 4237, FN 4307) lasse erkennen, dass an dieser Stelle der sogenannte Kunstmühlennebenbach I über Jahre hinweg im Liegenschaftskataster als eigenes Flurstück geführt worden sei.

Das Eigentum der Beteiligten zu 2 ergebe sich nicht nur aus dem Grundbucheintrag, sondern auch aus verschiedenen historischen Dokumenten, u. a. schon aus dem Kartenstand von (ca.) 1808 und dem Umstand, dass der Königlich Bayerische Staatsärar im Jahr 1903 die Plannummer 12791 („Der Floßbach“ = Kunstmühlennebenbach I) an die Stadt zu vollem Eigentum überlassen habe.

Durch die Art der Verlandung des ursprünglichen Gewässers habe sich an der Eigentumszuordnung nichts geändert (vgl. Art. 8 und 9 BayWG). Denn natürlich verlandet sei es nicht. Vielmehr sei der Bach um 1916 oder wenig später künstlich verlandet, nämlich zugeschüttet worden.

Die Aktivitäten des Vermessungsamts im Jahr 2011 beruhten allein auf katasterrechtlichen Vorgaben - Unzulässigkeit bis dahin gebräuchlicher „Zugehörigkeitshaken“ zur Verbindung räumlich getrennter Flurstücke -, hätten jedoch keinerlei sachlich-rechtliche Auswirkungen auf davon betroffene Grundstücke.

3. Das Grundbuchamt hat am 24.1.2013 den Antrag zurückgewiesen. Ein Amtswiderspruch sei nicht einzutragen, weil eine Eintragung unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften nicht vorgenommen worden sei. Die Zerlegung durch FN 4307 habe keine rechtliche Teilung des Grundstücks bewirkt. Vielmehr habe es sich bei den südwestlichen und nordöstlichen Teilflächen von FlSt 12785 (fälschlich bezeichnet mit 12875) um räumlich getrennt liegende Flurstücksteile gehandelt, deren Zusammengehörigkeit nicht mehr durch sogenannte „Zugehörigkeitshaken“ gekennzeichnet werden dürfe. Das Flurstück 12874/5 sei nicht durch Zerlegung von FlSt 12875 (richtig: 12785) entstanden, sondern habe bereits vorher existiert, nämlich infolge Zerlegung des Flurstücks 12874 im Jahr 2008 (FN 4237). Des weiteren hat sich das Grundbuchamt auf die Eigentumshistorie des „Auer Mühlbachs einschließlich seiner Nebenarme“ bezogen. Das Grundbuchamt habe den Verwaltungsakt in Gestalt des Veränderungsnachweises im Grundbuch ohne weiteres zu vollziehen, dabei allerdings zu prüfen, ob der Vollzug eine Rechtsänderung herbeiführe. Das sei hinsichtlich der Eigentumslage nicht der Fall. Welche Rechtsfolgen mit den tatsächlichen Veränderungen wie etwa einer Verlandung des Baches entstanden seien, obliege nicht der grundbuchamtlichen Prüfung.

4. Gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Landeshauptstadt niemals Eigentümerin an dem Bachgrundstück geworden sein könne. Für die Beteiligte zu 1 spreche hingegen Art. 6 BayWG. Soweit sich die Beteiligte zu 2 für ihr Eigentum auf Unterlagen aus dem Jahr 1903 beziehe, sei dies unbewiesen; zudem sei nicht dargelegt, in wessen Eigentum der Auer Mühlbach und seine Nebenarme vor dem 1.7.1903 gestanden hätten. Ferner sei nicht belegt, dass der Kunstmühlennebenbach I tatsächlich ein Nebenarm des Auer Mühlbachs gewesen sei.

Schließlich folge aus weiteren Unterlagen (Schreiben des Kommunalreferats vom 20.5.1968; Schreiben des Architekten G. vom 5.1.1982 mit Besprechungsnotiz vom 23.12.1981), dass die Beteiligte zu 2 selbst nicht von ihrer Eigentümerstellung an der fraglichen Fläche ausgehe. Jedenfalls habe sie ihre Eigentümerstellung nicht nachgewiesen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, im Zug der Katasterfortschreibung im Jahr 2011 sei das Eigentum an dem fragliche Flurstück auf die Landeshauptstadt gebucht worden, was aber möglicherweise schon im Jahr 2008 bei einer damals vorgenommenen Zerlegung geschehen sei. Ersichtlich stellt die Beteiligte zu 1 die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 2 unter jedem denkbaren Gesichtspunkt in Frage, während sie selbst für sich das Eigentum beansprucht. Ihr Hilfsantrag zielt auf die Löschung der Eigentümereintragung als unzulässig ab (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

1. Unter dem Gesichtpunkt, gegen die Eigentümereintragung der Beteiligten zu 2 an der im Grundbuch als Grundstück eingetragenen Fläche vorzugehen (zum Grundstücksbegriff siehe Senat vom 24.7.2009, 34 Wx 027/09 = Rpfleger 2009, 673), ist das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO; vgl. Dem-harter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 32) zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).

Die Beschwerdeberechtigung folgt daraus, dass sich die Beteiligte zu 1 selbst der Eigentümerstellung berühmt, mithin einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB geltend macht (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter § 71 Rn. 69) und sie selbst die Berechtigte wäre, also der Widerspruch für sie gebucht werden müsste. Weil es sich bei den aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 anstelle des eingetragenen Eigentümers ergeben sollen, um sogenannte doppelrelevante Tatsachen handelt (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 64 und 71), genügt die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2010, 420; Budde in Bauer/von Oefele a. a. O.; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 223).

2. Die mit diesem Ziel zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn es steht weder fest, dass die Eigentümereintragung unter - objektiver - Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, noch ist glaubhaft (Demharter § 53 Rn. 28), nämlich überwiegend wahrscheinlich, dass die diesbezügliche Grundbucheintragung unrichtig ist.

a) Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (BGH NJW-RR 2012, 336; 2013, 789). Der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebende Grenzverlauf wird von der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) mit umfasst (BGH NJW-RR 2006, 662; OLG Jena vom 14.3.2011, 9 W 599/10 bei juris; OLG Hamm RNotZ 2015,

23). Die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt (Pa-landt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.), was bedeutet, dass es ein verzeichnetes eintragungsfähiges Recht in den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzen als bestehend hinzunehmen hat (Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 35). Von sich aus ist das Grundbuchamt auch nicht befugt, eine Eintragung ohne Bekanntwerden neuer Umstände nachträglich in Zweifel zu ziehen (Meikel/Schneider a. a. O.).

b) Anders kann dies im Amtsverfahren nach § 53 GBO sein. Dort hat das Grundbuchamt die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen, auch unabhängig von Anträgen und Anregungen beteiligter Personen, durchzuführen (§ 26 FamFG; siehe BayObLGZ 1952, 24/28; 1975, 398/408; Demharter § 1 Rn. 67). Dies gilt gleichermaßen für das Beschwerdegericht (Demharter § 77 Rn. 4). Allerdings gilt die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht auch im Amtsverfahren nur, soweit der Vortrag von Beteiligten oder der Sachverhalt dazu Anlass bietet. Allen denkbaren Möglichkeiten muss nicht nachgegangen werden; vielmehr können die Ermittlungen eingestellt werden, wenn ihre Fortsetzung ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwarten lässt (BayObLGZ 1979, 256/262; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 62).

Schließlich ist das Grundbuchverfahren nicht dazu bestimmt, abschließend alle tatsächlichen Zweifelsfragen zu klären und einem etwaigen Rechtsstreit vorzugreifen (etwa OLG Hamm Rpfleger 1957, 117/119; Meikel/Schneider § 53 Rn. 37). So ist hier zu berücksichtigen, dass das Verfahren im Wesentlichen ausgelöst wurde durch den Verdacht der Beteiligten zu 1, aufgrund der vermessungstechnischen Zerlegung ihres Grundstücks (FN 4307) sei die fragliche Fläche gebildet und unrichtig der Beteiligten zu 2 eigentumsrechtlich zugeordnet worden. Dieser erweist sich als haltlos (siehe zu c). Soweit es aber um weiter in der Vergangenheit liegende Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der Ersten Abteilung des Grundbuchs geht, etwa zu den Eigentumsverhältnissen an der fraglichen Fläche, erscheint schon ein hinreichender Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen zweifelhaft; denn „ins Blaue hinein“ dürfen Amtsermittlungen nicht geführt werden (BGH FGPrax 2011, 178; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 89; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 17). Die von der Beteiligten zu 1 angespochenen Zweifel und Lücken in der Nachweisführung zum Eigentum der Beteiligten zu 2 sind insoweit keine „hinreichend konkreten Umstände“. Jedenfalls unter Würdigung der von der Beteiligten zu 2 abgegebenen und mit Dokumenten untermauerten Stellungnahme sowie der betreffenden Grundakten sind weitere Ermittlungen mit dem Ziel, zugunsten der Beteiligten zu 1 einen Widerspruch einzutragen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO), nicht zu führen.

c) Der den Grundbesitz (vormals FlSt 12785; Bl. 36639) der Beteiligten zu 1 betreffende FN 4307 (aus dem Jahr 2011) führte nur zu einer katastermäßigen Flächenzerlegung (in die Flurstücke 12785, 12785/3, 12785/4). Das zeigt sich im Vergleich der beiden Kartenbeilagen zu FN 4307 einerseits, FN 4237 andererseits. Eine materiell-rechtliche Wirkung kommt der Maßnahme nicht zu (BayObLG MittBayNot 1980, 66; Palandt/Bassenge § 890 Rn. 8). Im Grundbuch selbst (Bestandsverzeichnis Spalte 2) ist der Besitz weiterhin als ein Grundstück unter einer BV-Nummer eingetragen (vgl. § 6 Abs. 2 GBV); die in Spalte 3a/b aufscheinenden unterschiedlichen Nummern stellen nur die vermessungstechnische Bezeichnung dar. Es ist zulässig und nicht ungewöhnlich, dass ein Grundstück im grundbuchtechnischen Sinne aus mehreren Flurstücken besteht (siehe Senat vom 24.7.2009). Eine Abschreibung im Sinne einer materiell-rechtlichen Verselbstständigung von Teilflächen des einheitlichen Grundstücks (Palandt/Bassenge § 890 Rn. 5 f.) hat aus diesem Anlass nicht stattgefunden. Von dem genannten FN überhaupt nicht berührt wird die mit FlSt 12784/5 bezeichnete Fläche.

d) Soweit das Grundbuch zwischen lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eine Flächendifferenz von 3 m2 ausweist, beruht dies auf dem späteren Fortführungsnachweis 4309 mit einer eine andere Örtlichkeit betreffenden Uferveränderung und Beschriebsberichtigung, die das Grundbuchamt entsprechend seiner Verpflichtung, die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster zu bezeichnen und in Übereinstimmung mit diesem zu erhalten, zu übernehmen hatte (vgl. § 2 Abs. 2 GBO; Nr. 4 BayGBGA).

e) Aus dem Fortführungsnachweis 4237 (aus dem Jahr 2008) ergibt sich schließlich, dass das Flurstück 12784/5 schon vor der katastermäßigen Flächenzerlegung bestand und das damals mit Flurstück 12785 einheitlich bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1 durchschnitt. Zugeordnet war es mit eigenständiger Flurnummer seit 27.5.2008 auch damals schon dem Grundbesitz der Beteiligten zu 2, und zwar im Grundbuch vorgetragen als ein (einziges) Grundstück, dessen Fläche bis dahin auch einheitlich als Flurstück 12784 bezeichnet war.

Zuvor war die fragliche Fläche als Flst 12791/4 bezeichnet und ging im Jahr 1990 in Flst 12784 auf (VN 3642).

Das Flurstück 12791/4 ist durch Zerlegung des Grundstücks 12791 aufgrund VN 1003/67 entstanden und wurde so am 15.4.1969 im Grundbuch eingetragen.

Das Flurstück 12791 wiederum war als „Der Floßbach“ im Bestandsverzeichnis (Nr. 38) vorgetragen. Seit Anlegung der Grundbücher ist nicht ersichtlich, dass als Eigentümer ein anderer als die Beteiligte zu 2 ausgewiesen gewesen wäre.

f) Aus der (früheren) Gewässereigenschaft des Flurstücks ergibt sich nichts anderes.

(1) Wasserläufe sind sogenannte buchungsfreie Grundstücke (siehe § 3 Abs. 2 GBO). Ist ein solches aber gebucht, ist es nur auf Antrag des Eigentümers auszubuchen (vgl. § 3 Abs. 3 GBO; Demharter § 3 Rn. 20), was hier zudem die (tatsächliche) Realteilung des unter Bl. 36638 vor getragenen (grundbuchrechtlich einheitlichen) Grundstücks erfordern würde. Die Vorschriften der Art. 6 bis 9 BayWG stellen keine Eigentumsvermutungen auf. Vielmehr treffen sie eine verbindliche Eigentumszuordnung, die dem Landesrecht vorbehalten blieb (vgl. § 4 Abs. 5 WHG). Art. 6 BayWG gilt allerdings nur, wenn das fließende Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet, was der Fall ist, wenn die Fläche des Gewässerlaufs als solche nicht gebucht ist. Andernfalls bedarf es für die Abgrenzung zu Nachbargrundstücken keiner gesonderten wasserrechtlichen Regelung (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Sept. 2014 Art. 6 Rn. 3). Bildet das Gewässer hingegen - ggf. auch mit eigener Flurnummer - die Teilfläche eines anderen Grundstücks, kann es nicht Bestandteil der Ufergrundstücke sein. Insoweit ist allein der Inhalt des Grundbuchs maßgeblich (Drost Art. 6 BayWG Rn. 5; Schwendner in Sieder/Zeitler BayWG Stand März 2014 Art. 6 Rn. 12).

(2) Art. 9 BayWG ordnet Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, dem Eigentum des Gewässereigentümers zu. Insoweit weicht die aktuelle Regelung von der verfassungsrechtlich bedenklichen Vorläuferregelung in Art. 10 Satz 1 WG (1907) ab, wonach künstlich erzeugte Verlandungen Eigentum des Unternehmers der Maßnahme wurden (siehe Drost Art. 9 BayWG Rn. 2). Die Regelung wurde erst durch die wasserrechtliche Novelle 1962 aufgehoben. Unterstellt man den Umstand, dass der ehemalige Bachlauf bereits 1880 vorhanden war und erst um die Zwanziger-Jahre des vergangenen Jahrhunderts (siehe die vorgelegte Korrespondenz zwischen dem Kommunalreferat und dem Baureferat der Beteiligten zu 2 vom April/Juni 1968) zugeschüttet wurde, lässt sich bei durchgängig seit Anlegung des Grundbuchs vermerktem Eigentum der Beteiligten zu 2 an demselben für die Beteiligte zu 1 eigentumsrechtlich nichts herleiten. Dafür, dass sie als „Unternehmer der Maßnahme“ die Verlandung herbeigeführt hätte und nach altem Rechtszustand Eigentümerin geworden wäre, ist nichts ersichtlich.

(3) Im Fall einer natürlichen Verlandung - wofür Tatsachen gänzlich fehlen - kommt es hingegen bei selbstständigen Gewässergrundstücken (wie diesem) zu einem Eigentumszuwachs der Ufergrundstücke (Art. 8 Abs. 3 BayWG). Entsprechende Regelungen fanden sich bereits in den Vorgängernormen (Drost Art. 8 BayWG Rn. 2). Die fragliche Abgrenzung ist auch in der bereits angesprochenen Korrespondenz zwischen dem Kommunalreferat und dem Baureferat der Beteiligten zu 2 zutreffend erwähnt.

g) Es ist - auch als Auslöser für weitere Amtsermittlungen - nicht hinreichend, die von der Beteiligten zu 2 mit Dokumenten unterlegte Historie in Frage zu stellen, etwa dass Belege für einen Eigentumserwerb der Beteiligten zu 2 an der Fläche des ehemaligen Baches fehlten, die Identität des Kunstmühlennebenbachs als Nebenarm des Auer Mühlbachs nicht nachgewiesen sei und Unterlagen des Städtischen Bauamts, welche diesen bereits im Jahr 1909 eigentumsrechtlich der Stadtgemeinde zuordnen, nicht aussagekräftig seien. Mit derartigen Zweifeln lässt sich nämlich eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei Eintragung des Eigentums nicht belegen; auch machen sie es - ohne Tatsachengrundlage - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundbuch insoweit unrichtig ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 101).

h) Hieraus folgt schließlich, dass eine Amtslöschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), wie hilfsweise begehrt, ebenfalls ausscheidet, zumal die beanstandete Eintragung des Grundstücks mit dem bezeichneten Eigentümer ihrem Inhalt nach nicht inhaltlich unzulässig ist, mag sie auch - hier einmal unterstellt - möglicherweise falsch sein. Namentlich ist die fragliche Fläche als solche buchbar.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Landeshauptstadt M. hat sich am Beschwerdeverfahren nicht mit entgegengesetzten Anträgen beteiligt.

Der Geschäftswert wird gemäß § 79 Abs. 1 GNotKG festgesetzt. Er bemisst sich nach dem Wert der beanspruchten Grundstücksfläche. Der Senat übernimmt insoweit die plausible Bewertung durch das Grundbuchamt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.03.2015.

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(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

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(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

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(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

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(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.