Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2016 - 34 Wx 187/16

published on 11/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2016 - 34 Wx 187/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte, eine sogenannte Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, beantragte mit (Fax-)Schreiben vom 18.4.2016 beim Grundbuchamt einen „Grundbuchauszug für Gebäude und dem dazugehörigem Grundstück“ des Objekts „m.-F.“ mit Ortsangabe, Straßenbezeichnung und Kopie der dazugehörigen Grundstücksfläche. Sie begründete dies so:

Die Initiative setze sich bundesweit für den Schutz ungeborener Kinder ein und biete Hilfen für deren Mütter an. In dem genannten Objekt sei seit 11.4.2016 ein Mediziner tätig, der seine Einkünfte überwiegend aus Schwangerschaftsabbrüchen beziehe. Da vor Ort nicht sicher abklärbar sei, welche Wege/Bereiche öffentlich seien, welche zum fraglichen Objekt gehörten und welche anderen Eigentümern zugeordnet werden müssten, wolle man sich - was den Privatgrund angehe - vorab mit dem (den) jeweiligen Eigentümer(n) verständigen und abklären, wie auf dem jeweiligen Privatgrund Hilfe und Information für werdende Mütter aussehen und möglich sein könnte.

Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts war der Ansicht, dass sich aus dem Vortrag ein berechtigtes Interesse nicht ergebe. Mit dieser Begründung hat sie gemäß Schreiben vom 29.4.2016 Auskünfte aus dem Grundbuch verweigert. Mit Beschluss vom 13.5.2016 hat die Rechtspflegerin sodann den weiter verfolgten Antrag auf Grundbucheinsicht zurückgewiesen. Bürgerinitiativen komme kein Einsichtsrecht zu, da sie keine Kontrollfunktion der Exekutive ausübten.

Der hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 19.5.2016 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen.

II. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beteiligte ihr Einsichtsbegehren in das Bestandsverzeichnis (§ 6 GBV: aktuelle und bisherige laufende Nr. der Grundstücke, Gemarkung/Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, Größe, Bestand und Zuschreibungen, Abschreibungen) und die erste Abteilung (§ 9 GBV: Eigentümer und Grundlage der Eintragung) des Grundbuchs eines näher bezeichneten Grundstücks weiter. Ein darüber hinausgehendes Interesses an der Kenntnisnahme auch von etwaigen eingetragenen Belastungen in der zweiten und dritten Abteilung hat sie erklärtermaßen nicht.

Soweit mit einem weiteren Schreiben vom 18.5.2016 beim Grundbuchamt beantragt wird, das Amtsgericht möge die Einverständniserklärung des Eigentümers für die Weiterleitung seiner Adresse an die Antragstellerin einholen, ist dieses Begehren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Streitigkeiten über die Befugnis zu derartigen Auskünften - mit und ohne Eigentümerbefragung - wie auch zu Auskünften aus und Einsicht in Verzeichnisse gemäß § 12a GBO (Flurstücks- und Eigentümerauskunft) wären im Übrigen im Justizverwaltungsweg zu entscheiden (vgl. Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 12a Rn. 17 und 21).

III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig eingelegt. Wenngleich die Zurückweisung des Antrags allein die Beschwerdeberechtigung nicht begründet, eine formelle Beschwer also nicht ausreicht (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59 m. w. N.), so genügt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht jedoch, dass der Adressat der Entscheidung geltend machen kann, durch diese in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre und er deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126/127; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 62 m. w. N.). Die Beteiligte ist eine juristische Person des Privatrechts (§ 21 BGB); sie besitzt Rechtsfähigkeit, d. h. sie ist in Rechten und Rechtsstellungen grundsätzlich natürlichen Personen gleichgestellt, soweit diese nicht die menschliche Natur ihres Trägers voraussetzen (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. Einf v § 21 Rn. 8). Indem sie geltend macht, durch die Versagung von Einsicht bei der Verfolgung ihres nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks - des wirksamen Einsatzes für den Schutz des Lebens und der Menschenwürde in der Öffentlichkeit (vgl. http://www.b...org/) - beeinträchtigt zu sein, hat sie eine materielle Rechtsverletzung behauptet. Dies genügt für die Zulässigkeit. Ob sie tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 64).

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

a) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen oder bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51). Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503/506) und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126). In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 199).

Mithin kommen folgende Bereiche, in denen Grundbucheinsicht gewährt werden kann, in Betracht: Grundbucheinsicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zu einem dinglich Berechtigten (nachfolgend unter a), aufgrund allgemeiner, insbesondere öffentlicher Interessen (nachfolgend unter b) oder aus sonstigen, etwa wissenschaftlichen, historischen oder familiären Gründen (Schreiner Rpfleger 1980, 51).

Erörterungsbedürftig erscheinen nur die ersten beiden Fallgruppen.

a) Ein Einsichtsrecht wegen einer (zu erwartenden) Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen besteht nicht.

aa) Ein Lageplan des zugehörigen Grundstücks, dessen Aushändigung die Antragstellerin für die Abklärung ihrer beabsichtigten Aktionen im öffentlichen Raum einerseits, im privaten Raum andererseits begehrt, gehört nicht zu den im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen. Das Grundbuchamt wäre von vornherein nicht in der Lage, eine „Kopie des dazugehörigen Grundstücks“ zu erteilen. Im Grundbuch werden die Grundstücke zwar nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen, dem sogenannten Liegenschaftskataster, benannt (vgl. § 2 Abs. 2 GBO). Das bezweckt, die Grundstücke in der Örtlichkeit auffinden zu können, weil deren Lage und Grenzen nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Das Liegenschaftskataster wird aber nicht vom Grundbuchamt, sondern von den Vermessungsbehörden geführt. Diese gewähren Einsicht und Auskunft auf der Grundlage der dafür einschlägigen Bestimmungen (vgl. Art. 11 Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG - vom 31.7.1970 i. d. F. vom 22.7.2014, BayRS 219-1-F).

bb) Darüber hinaus setzt Grundbucheinsicht aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zum dinglich Berechtigten, also wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr mit im Grundbuch (erste Abteilung) dokumentierten Rechtsverhältnissen, zwar nicht deren aktuelle Existenz voraus, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung. Beispielsweise könnte auch ein Nachbar nicht das Grundbuch für das angrenzende Grundstück einsehen, solange nicht schon Pflichten oder Ansprüche aus dem Nachbarrecht bestehen (Böhringer DNotZ 2014, 16/33) oder wenigstens bereits angebahnt sind (vgl. jüngst Senat vom 8.6.2016, 34 Wx 168/16, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris); ein Mietinteressent müsste darlegen, dass bereits ein Mietvertrag abgeschlossen ist oder er jedenfalls in Verhandlungen mit dem Vermieter steht (Böhringer a. a. O.). Auch ein bekundetes Kaufinteresse allein ergäbe nicht schon ein Einsichtsrecht, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses besteht nur und erst, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 34; Maaß in Bauer/von Oefele § 12 Rn. 40; Demharter § 12 Rn. 12; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 525; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 65; Böhringer DNotZ 2014, 16/31; a. A. Franz NJW 1999, 406). Denkbar ist nämlich, dass der Eigentümer seinerseits kein Interesse hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, etwa weil er gar nicht verkaufen oder vermieten will.

Das gilt erst recht für Personen, die in einem noch loseren Kontakt zu der bezeichneten Immobilie, etwa als Besucher oder Passanten, stehen. Allein die Eigenschaft der Antragstellerin als Rechtsträger mit einer (selbst-)bestimmten Zwecksetzung verleiht noch keine Befugnis, sich Informationen aus dem Grundbuch über Rechtsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück zu verschaffen. Auch das bloße Interesse, etwa mit dem Eigentümer in einen wirtschaftlichen oder - wie hier - einen sozialen Kontakt zu treten, um auf ihn, auf dessen Mieter oder Besucher im Sinne des Vereinszwecks einzuwirken, genügt nicht; denn es liegt nahe, dass ein solcher Eigentümer kein Interesse hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, weil er an Aktionen - wie sie die Beteiligte auf die nun dort befindliche Praxis eines namentlich bezeichneten Frauenarztes in der Vergangenheit an anderer Stelle unternommen hat und auch weiter mit der unmittelbaren Ansprache von potentiellen Patientinnen durchzuführen beabsichtigt - schon mit Rücksicht auf seine Vermieterpflichten kein Interesse haben kann.

b) Auf ein öffentliches Interesse lässt sich die Gewährung von Einsicht ebenfalls nicht stützen.

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus auch das öffentliche Interesse ein berechtigtes Interesse darstellen kann, was zur Grundbucheinsicht berechtigt (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6; Demharter § 12 Rn. 10; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 73; Schöner/Stöber Rn. 526a; verneinend Maaß in Bauer/von Oefele § 12 Rn. 21; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 3 und 9 Stichwort: Presse).

Ein solches besteht hiernach unter dem Gesichtspunkt der - im gegebenen Fall nicht einschlägigen - Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diskutiert wird auch, ob die allgemeine Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alt.) GG, auf die sich ein Verein berufen kann (vgl. BVerfGE 24, 278/282; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 13. Aufl. Rn. 6803), geeignet erscheint, ein Einsichtsrecht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504 unter 2. a). Unabhängig von der strittigen Qualifizierung des Grundbuchs als „allgemein zugängliche Quelle“ bestehen aber gegen § 12 GBO, der mit dem Erfordernis des „berechtigten Interesses“ im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz des Eingetragenen einen Filter für die Einsicht in Grundbücher schafft (Hügel/Wilsch § 12 Überblick), keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerfGE 64, 229/242; 102, 44/60; Demharter § 12 Rn. 1). Dann aber müsste bei einer Abwägung entsprechend den Ausführungen zu a) dem Schutz des Eigentümers vor einer ungewollten Konfrontation der Vorrang eingeräumt werden.

bb) Das gilt umso mehr aus folgenden Erwägungen:

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Einsichtsverlangen Motive, die in ihrem autonom gesetzten Vereinszweck begründet sind. Aus dem selbst gesetzten Vereinszweck fließt mit Blick auf die schutzwürdigen Belange der Eingetragenen (vgl. Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7) auch unter Berücksichtigung des hier ohnehin nicht tangierten verfassungsrechtlichen Schutzes des Vereinsbestands und der Vereinstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 2015, 612 Rn. 14; NJW 1971, 1123) nicht per se ein Einsichtsrecht (siehe a). Dass die Antragstellerin - worauf das Grundbuchamt abgestellt hat - als Bürgerinitiative keine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive ausübt, ist zwar richtig, für die Entscheidung aber im Hinblick auf die konkrete Begründung des Einsichtsgesuchs nicht von Belang. Sähe sich die Antragstellerin allerdings - worauf ihre Namensführung („Bürgerinitiative“) hindeuten könnte - als Vertreterin eines Allgemeininteresses, wäre es notwendig darzulegen, dass gerade sie als befugt anzusehen ist (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1971, 107; LG Frankfurt Rpfleger 1978, 316; Böhringer Rpfleger 1987, 181/186; Schreiner Rpfleger 1980, 51/53), ein solches selbst wahrzunehmen und gegenüber Dritten durchzusetzen. Für eine derartige Befugnis ist nichts ersichtlich, zumal die geltende Rechtsordnung das von dem Verein inkriminierte Verhalten sanktionslos hinnimmt. Auch ein Zusammenschluss von Einzelpersonen in der Form eines Vereins zum Zweck der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels erhält nicht schon dadurch (ohne Weiteres) die Befugnis, die Interessen der Allgemeinheit selbst wahrzunehmen und durchzusetzen (BVerfG NJW 2015, 612; Böhringer Rpfleger 1987, 181/186). Die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 (Abs. 1) GG vermittelt keinen solchen über den des einzelnen Bürgers als Meinungsträger in einer politisch-ethisch kontrovers diskutierten Frage hinausgehenden Anspruch; denn die Norm privilegiert nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung (vgl. BVerfG NJW 2015, 612 Rn. 14 f.). Maßgeblich für den Grundrechtsschutz ist vielmehr das materielle (Individual-)Grundrecht. Auch einer Einzelperson müsste aber nach den vorstehenden Erwägungen die Einsicht verweigert werden.

III. 1. Die Antragstellerin trägt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedarf, gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG die für die erfolglose Beschwerde anfallenden Gerichtskosten.

2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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published on 08/06/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 27. April 2016 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Deggendorf - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Beteiligten Gru
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Annotations

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnisses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend.

(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.

(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.