Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juni 2014 - 34 Wx 168/14

bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 3. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom 25. Januar 2014 wendet, im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Mitglied einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, die aus zwei Personen besteht. Diese sind als Eigentümer eines Grundstücks (FlSt ...) im Grundbuch eingetragen. Dessen Abt. II enthält mit Eintragungsdatum vom 9.5.1923 unter Nr. 1 gemäß Bewilligung vom 12.3.1923 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt ... ein Geh- und Fahrtrecht.

Mit Schreiben vom 25.1.2014 beantragte die Beteiligte unter Vorlage von Lageplänen die Löschung der Grunddienstbarkeit nach § 1019 BGB, da ein Vorteil für das herrschende Grundstück wegen der vorhandenen Bebauung und Einfriedung nicht mehr gegeben sei. Am 20.2.2014 erging eine fristsetzende Zwischenverfügung, mit der die fehlende Löschungsbewilligung der jeweiligen Eigentümer des inzwischen geteilten herrschenden Grundstücks moniert wurde. Ein Überfahrtsrecht sei nicht allein deshalb als gegenstandslos zu löschen, weil es einem verbindlichen Bebauungsplan widerspreche und es wegen vorhandener Bebauung und Einfriedung nicht ausgeübt werden könne. Eine Löschung von Amts wegen sei nur im Ausnahmefall möglich, wenn das Recht dauerhaft nicht ausübbar und naturbedingt gegenstandslos sei; diese Voraussetzung liege offensichtlich nicht vor.

Die Beteiligte erklärte hierauf mit formlosem Schreiben vom 27.2.2014 die Rücknahme ihres Antrags vom 25.1.2014. Zugleich beantragte sie erneut - ohne Vorlage von weiterer Urkunden - unter Verweis auf die Bebauung und Einzäunung des dienenden Grundstücks die Löschung wegen Wegfalls des Vorteils gemäß § 1019 BGB. Ergänzend nahm sie noch „auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung“ Bezug.

Das Grundbuchamt wies die Beteiligte darauf hin, dass der Antrag vom 27.2.2014 keinen neuen Sachvortrag bringe und er im Wesentlichen identisch sei mit dem früheren; die Beteiligte werde ersucht die mit der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse zu beseitigen, anderenfalls mit kostenpflichtiger Zurückweisung zu rechnen sei. Diese bat hierauf um Zurückstellung bis zur Übersendung einer Kopie der Bewilligung aus dem Jahr 1923. Auf die Mitteilung der Urkundsbeamtin, dass die Bewilligungsurkunde in den Grundakten nicht mehr auffindbar sei, es der Beteiligten aber möglich sei, diese beim (Nachfolge-) Notariat zu erholen, ersuchte die Beteiligte erneut um Übersendung, verbunden mit der Frage, wie das Grundbuchamt, ohne den Inhalt der Bewilligungsurkunde zu kennen, über den Löschungsantrag entscheiden könne. Hierauf hat das Grundbuchamt am 3.4.2014 die Anträge vom 25.1. und 27.2.2014 zurückgewiesen, weil die in der Zwischenverfügung vom 20.2.2014 und dem anschließenden gerichtlichen Schreiben vom 5.3.2014 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht in der gesetzten Frist behoben worden seien.

Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 22.4.2014. Das Grundbuchamt habe nicht die Rücknahme des Antrags vom 25.1.2014 berücksichtigt und zu Unrecht die Anträge als identisch erachtet, offensichtlich ohne die vorgelegten Unterlagen gelesen zu haben. Werde die Bewilligungsurkunde nicht aufgefunden, sei das Grundbuchamt verpflichtet, „entsprechend den Bestimmungen über abhanden gekommene Urkunden gemäß § 141 GBO“ zu verfahren, damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet sei. Für die Entscheidung über ihren Antrag sei es notwendig, dass das Grundbuchamt den Inhalt der Bewilligungsurkunde kenne; aus der Urkunde wolle sie feststellen, wo sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befinde.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Der Antrag vom 25.1.2014 sei nur mit formlosem Schreiben als zurückgenommen erklärt worden, so dass er noch zu verbescheiden gewesen sei. Vorgelegte Karten und eine Luftaufnahme, aus denen sich Einzäunung und Bebauung der Grundstücke ergäben, stellten für das Geh- und Fahrtrecht keinen geeigneten Unrichtigkeitsnachweis dar. Der Löschung des Rechts müssten deshalb die Berechtigten zustimmen und im Grundbuchverfahren Bewilligungen abgeben. Rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden; die Vorlage der - derzeit nicht auffindbaren - Bewilligungsurkunde sei zur Entscheidung über den Löschungsantrag nicht erforderlich.

II.

Das Rechtsmittel hat - insgesamt - keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ist unzulässig, soweit die im angegriffenen Beschluss mit enthaltene Zurückweisung eines zurückgenommenen Antrags vom 25.1.2014 auf Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) beanstandet wird. Der Beteiligten fehlt es an einer Beschwerdeberechtigung; denn diese setzt Rechtsschutzbedürfnis und Beschwer voraus (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 57). Die Beteiligte konnte den auf Berichtigung gerichteten Antrag, wie sich aus § 31 Satz 2 GBO ergibt und was das Grundbuchamt übersehen hat (das angeführte Zitat bei Demharter § 31 Rn. 14, dass bei formloser Zurücknahme der Antrag wirksam bleibe, bezieht sich ersichtlich die Fälle des Satzes 1), formfrei wirksam zurücknehmen. Zwar erscheint die Erklärung der Rücknahme auslegungsfähig, wenn gleichzeitig der identische Antrag mit der nahezu gleichen Begründung erneut gestellt wird, zumal die Rücknahme gemäß Nr. 14401 KV GNotKG in der Regel Gebühren auslöst, die der Antragsteller tragen muss. Hier hat die Beteiligte in ihrer Beschwerde aber die Rücknahme bestätigt, so dass eine anderweitige Auslegung nicht in Betracht kommt. Im Grundbuchantragsverfahren (wozu auch Anträge auf Löschung wegen Unrichtigkeit gehören) ist ein Beteiligter - abgesehen von Missbrauchsfällen - regelmäßig nicht gehindert, den zurückgenommenen Eintragungsantrag erneut zu stellen. Dann aber ist nur noch über den neuen Antrag zu befinden, ohne dass es darauf ankäme, ob er gegenüber dem alten identisch oder aber erweitert ist. Weist das Grundbuchamt einen nicht gestellten oder wirksam zurückgenommenen (Berichtigungs-) Antrag zurück, geht ein entsprechender Beschluss ins Leere; eine Beschwer kann nicht bereits in einer damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Kostenfolge gesehen werden (OLG Naumburg FGPrax 2000, 3; BayObLGZ 1994, 115/117; Demharter § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 190; eingehend Demharter FGPrax 2000, 52/54).

2. Im Übrigen, nämlich soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags vom 27.2.2014 richtet, ist die Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 1, § 72 GBO). Als in Erbengemeinschaft (vgl. § 47 Abs. 1 GBO) eingetragene Eigentümerin ist die Beteiligte auch allein beschwerdeberechtigt. Ersichtlich geht es ihr nicht darum, die vom Grundbuchamt ebenfalls verneinten Voraussetzungen für eine Löschung des Rechts als gegenstandslos (§§ 84 ff. GBO) zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen. Insoweit wäre die getroffene Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Demharter § 85 Rn. 5). Vielmehr richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die vom Grundbuchamt abgelehnte Löschung aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit (siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO).

3. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Zutreffend verneint das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Löschung der Grunddienstbarkeit nach § 22 GBO im Hinblick auf den behaupteten Wegfall des Vorteils gemäß § 1019 BGB.

(1) Der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Demharter § 22 Rn. 4). Unrichtig ist hiernach das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück mit der wahren, d. h. materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254/255; Hügel/Holzer a. a. O.). Berichtigt wird das Grundbuch entweder im Fall des Unrichtigkeitsnachweises oder durch Berichtigungsbewilligung aller Verfügungsberechtigten. Letzteres liegt nicht vor.

Der Unrichtigkeitsnachweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, weil sonst Rechte von am Eintragungsverfahren nicht beteiligten Personen beeinträchtigt werden könnten (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 und 65 sowie ständige Rspr.), obliegt dem Antragsteller. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht; vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen könnten (BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37). Formal ist der Nachweis grundsätzlich gemäß § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1988, 525; Demharter § 22 Rn. 42), d. h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

(2) Hiervon ausgehend ist der behauptete nachträgliche Wegfall eines Vorteils für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten i. S. v. § 1019 BGB nicht nachgewiesen. Insbesondere führt eine Behinderung der Nutzung etwa durch bauliche Maßnahmen nicht schon zu einem Wegfall des Vorteils gemäß § 1019 BGB. Vielmehr stehen dem Begünstigten bei derartigen Beeinträchtigungen regelmäßig Ansprüche nach § 1027 i. V. m. § 1004 BGB zu.

Auch aus den vorgelegten Lageplänen und der Luftaufnahme der Grundstücke ergeben sich keine Anhaltspunkte - geschweige denn ausreichende und sichere Nachweise - für den Wegfall eines Vorteils für das herrschende Grundstück. Dass die vorhandene Bebauung, die nur auf Teilflächen des ehemaligen Gesamtgrundstücks liegt, die Nutzung der Grunddienstbarkeit vollständig und endgültig ausschließen und daher zu einer dauernden Unmöglichkeit der Ausübung des Geh- und Fahrtrechts führen würde (BGH NJW-RR 1988, 1229/1230), ist nicht ersichtlich.

b) Eine Löschung des Rechts nach Maßgabe von § 1026 BGB scheidet ebenfalls aus.

(1) Grunddienstbarkeiten erlöschen (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird und der Bereich der Ausübung auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist (BayObLG Rpfleger 1987, 451; 1997, 15; 2004, 280). Eine solche Teilung liegt vor, wenn Flächenabschnitte gebildet und neu vorgetragen worden sind, etwa um eines davon zu veräußern bzw. zu übertragen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 668). Eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO ist auf Antrag (§ 13 GBO) ohne Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen (BayObLGZ 1954, 286/291 ff.; BayObLG Rpfleger 1987, 451/452; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56). Für die letztgenannte Variante ist maßgeblich, dass die räumliche Ausübungsbeschränkung der Dienstbarkeit feststeht. Dies ist der Fall, wenn die Bewilligung (§ 19 GBO) hinreichend klar die Dienstbarkeit auf einen konkret definierten Teilbereich des Flurstücks beschränkt (BGH NJW 1981, 1781). Der Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) obliegt - unabhängig von zivilrechtlichen Beweislastgrundsätzen - ohne Einschränkungen dem Antragsteller (Demharter § 22 Rn. 36). Die Nachweisanforderungen sind keine anderen als die zu § 1019 BGB (siehe oben unter a.1). An ihn sind also strenge Anforderungen zu stellen (siehe zu a.1), ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. Demharter § 22 Rn. 36, 37). Die räumliche Ausübungsbeschränkung der Dienstbarkeit muss demzufolge grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein (vgl. Demharter § 22 Rn. 42 m. w. N.).

Weil zudem die allgemeinen Grundsätze des Antragsverfahrens nach § 13 GBO gelten, ist es nicht Sache des Grundbuchrechtspflegers, Ermittlungen über das Vorhandensein von Urkunden anzustellen, die den Unrichtigkeitsnachweis zu führen geeignet wären (vgl. BayObLGZ 22, 185/187; KGJ 44, 301/304 f.; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn. 118). Dann kann in der unterbliebenen Berücksichtigung der - nicht vorhandenen - Bewilligungsurkunde im Fall der Antragszurückweisung schon kein Verstoß gegen Gehörsgrundsätze (siehe Demharter § 1 Rn. 68 und 69) liegen.

(2) Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit wegen Freiwerdens der Teilfläche genügt die Vorlage von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk allein nicht. Der Umstand, dass sich die Bewilligung - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei den Grundakten befindet, ändert an den zuvor dargestellten Nachweisgrundsätzen nichts. Einen in Betracht kommenden Weg, den Nachweis zu führen, etwa die Vorlage einer Abschrift der ursprünglichen Bewilligung, hat das Grundbuchamt zudem aufgezeigt. Auch wenn das Grundbuchamt nach § 148 GBO (früher § 141 GBO) in Verbindung mit der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl I S. 1048) von Amts wegen gehalten wäre, die abhanden gekommene Urkunde - wie etwa eine Eintragungsbewilligung (§ 10 Abs. 1 GBO; vgl. Meikel/Böhringer § 141 Rn. 5) - wiederzubeschaffen, kann sich die Beteiligte für ihren Berichtigungsantrag hierauf nicht stützen. Diese Bestimmung bildet ebenso wie § 10 GBO, der die dauerhafte Aufbewahrung von Urkunden vorschreibt, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, nur eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung hat keine Folgen für die Wirksamkeit der Eintragung (Demharter § 10 Rn. 21; Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 10 Rn. 26).

(3) Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob die vom Grundbuchamt genannte Unauffindbarkeit schon ein Abhandenkommen, nämlich die fehlende Aussicht auf ein Wiederauffinden (Meinke in Bauer/von Oefele § 148 Rn. 5), begründet. Jedenfalls erscheint es dem Senat nach Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass die Bewilligungsurkunde sich auch in einer anderen Grundakte befinden könnte, die bei der wiederholten Teilung des ursprünglichen Grundstücks angelegt wurde.

e) Im Übrigen kann ein Fall der Grundbuchunrichtigkeit nicht schon deswegen angenommen werden, weil die der Eintragung zugrundeliegende Bewilligung in den Grundakten nicht mehr auffindbar ist. Die Verletzung des § 10 GBO hat - wie schon dargestellt - auf die Wirksamkeit der Eintragung keine Auswirkung. Dafür, dass der Eintragung eine Bewilligung überhaupt nicht zugrunde lag, fehlt jeglicher Anhaltspunkt, weil die Eintragung selbst zutreffenderweise (§ 874 BGB) auf eine genau bezeichnete notarielle Urkunde Bezug nimmt. Zudem gilt auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 GBO, dass das eingetragene Recht besteht und dem bezeichneten Rechtsinhaber zusteht (Palandt/Bassenge § 891 Rn. 1 m. w. N.). Diese Vermutung wird durch das Fehlen von Urkunden in Grundakten nicht entkräftet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 79, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.07.2014.

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Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhandengekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll.

(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (§ 126) vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte Grundbuch übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach Satz 1 gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt § 128 entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnung übertragen.

(3) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Grundakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Grundbuchamts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Akte zu fertigen ist. Sie sollen in die elektronische Grundakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1.
das bis dahin maschinell geführte Grundbuch wieder in Papierform geführt wird,
2.
der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
3.
die bis dahin elektronisch geführten Grundakten wieder in Papierform geführt werden.
Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126, auch in Verbindung mit § 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht, soweit durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Grundakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen Grundbuchführung nach dem Siebenten Abschnitt sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Grundakte nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1.
die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
2.
die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte,
3.
die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,
4.
die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und
5.
die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.