Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Grundstück des Beteiligten ist in Abteilung II des Grundbuchs wie folgt belastet:

Lfd. Nr. 1: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 27.5.1911; eingetragen am 2.6.1911.

Lfd. Nr. 2: Bau-, Benützungs- und Gewerbebetriebsbeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 9.11.1911; eingetragen am 15.11.1911.

Lfd. Nr. 3: Gewerbebetriebs- und Benützungsbeschränkung für Immobiliengesellschaft …; gemäß Bewilligung vom 27.2.1920, 6.10.1920; eingetragen am 4.1.1921; hinsichtlich der Errichtung von Kaufläden, Geschäften und gewerblichen Anlagen gelöscht am 3.1.1934.

Lfd. Nr. 4: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 10.6.1926; eingetragen am 9.7.1926.

Über den ihn vertretenden Notar richtete der Beteiligte am 19.1.2017 an das Grundbuchamt den so bezeichneten „Antrag“, die vorgenannten Dienstbarkeiten wegen Unzulässigkeit zu löschen. Der Inhalt dieser Rechte lasse sich den Grundakten nicht entnehmen. Deren Bezeichnung im Eintragungsvermerk lasse die rechtliche Natur und besondere Art der Rechte mangels Aussage- und Kennzeichnungskraft nicht erkennen. Die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewilligungen könnten dieses Defizit nicht ausgleichen, zumal die Urkunden im Krieg verbrannt seien. Aus der Grundakte ergebe sich somit nicht, in welche Richtung die Benutzungs- und Baubeschränkungen gingen.

Mit Beschluss vom 23.1.2017 hat das Grundbuchamt die als Anregung auf Löschung von Amts wegen ausgelegten Anträge zurückgewiesen, weil die Rechte im Grundbuch ausreichend bestimmt bezeichnet seien und die Zerstörung der Bewilligungsurkunden nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Zum Vollzug der beantragten Löschungen sei daher die Bewilligung der Berechtigten erforderlich, die nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der - nun anwaltlich vertretene - Beteiligte mit der Beschwerde, mit der er begehrt, das Grundbuchamt zur Löschung der unter den lfd. Nrn. 1 und 4 eingetragenen Baubeschränkungen sowie unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Bau-, Benützungs- und Gewerbebetriebsbeschränkung anzuweisen. Weil den Grundbucheintragungen nicht zu entnehmen sei, worauf die eingetragenen Beschränkungen abzielen, und eine Konkretisierung infolge unwiederbringlicher Zerstörung der Bewilligungsurkunden unmöglich sei, würden die Eintragungen gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen; sie seien deshalb als unzulässig zu löschen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die mit dem Ziel, (nur) die zugunsten der L. eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (lfd. Nr. 1, 2 und 4 der Zweiten Abteilung) zur Löschung zu bringen, eingelegte Beschwerde erweist sich als statthaft gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26) und auch im Übrigen als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, da die beanstandeten Eintragungen nicht ihrem Inhalt nach unzulässig sind.

1. Eine Eintragung ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH FGPrax 2015, 5/6; Demharter § 53 Rn. 42). Eine Eintragung kann vor allem dann ein Recht nicht zum Entstehen bringen und daher (von Anfang an) rechtlich unwirksam sein, wenn sie ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart.

Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht kennzeichnet oder in einem wesentlichen Punkt so unklar ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht festgestellt werden kann. Dabei muss sich die inhaltliche Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben (BGH FGPrax 2015, 5/6; BayObLGZ 1990, 35/36; Senat vom 16.12.2016, 34 Wx 292/16, juris; Demharter § 53 Rn. 45, 49; Hügel/Holzer § 53 Rn. 64 f. sowie Rn. 79 f.).

Von einer solchen Eintragung gehen rechtliche Wirkungen von Anfang an nicht aus, so dass sie nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegen (Hügel/Holzer § 53 Rn. 58). Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind folglich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (OLG Hamm NJW-RR 1995, 914; BayObLG NJW-RR 1998, 879; KG OLGZ 1977, 6/8; Demharter § 53 Rn. 50; Staudinger/Weber BGB [2017] § 1018 Rn. 27). Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Eintragung nach heutigen, bei einer Neueintragung zu stellenden Anforderungen unwirksam wäre (OLG Hamm NJW-RR 1995, 914).

2. Nach § 1090 BGB kann ein Grundstück durch eine Nutzungsbefugnis (§ 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB), durch Handlungsverbote oder durch den Ausschluss der Rechtsausübung (§ 1090 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. § 1018 Alt. 2 und 3 BGB) belastet werden. Der charakteristische Inhalt der jeweiligen Befugnis oder Beschränkung ist durch den Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck zu bringen, der sodann wegen der inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts im Einzelnen auf die Bewilligung Bezug nehmen kann, § 874 BGB, auch § 44 Abs. 2 GBO nach Maßgabe der Gesetzesfassungen vom 20.12.1993 und 1.10.2013 (allg. M.; vgl. BGHZ 35, 379/382; OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 18; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 26; MüKo/Kohler BGB 7. Aufl. § 874 Rn. 5; Demharter § 44 Rn. 17 mit § 53 Rn. 45). Unzulässig ist ein Eintragungsvermerk über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht durch wenigstens schlagwortartige Bezeichnung kenntlich macht; ein solcher Vermerk lässt das dingliche Recht nicht entstehen (BGH NJW 1965, 2398/2399; BayObLGZ 1958, 323/325 f.; 1973, 184/186; 1990, 35/36; OLG Hamm ZfIR 1998, 52; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1148).

3. Nach diesen Kriterien bezeichnen die beanstandeten Eintragungsvermerke die jeweiligen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ausreichend.

a) Die Bezeichnung des Rechts als „Baubeschränkung“ verfügt über eine ausreichend individualisierende inhaltliche Kennzeichnungskraft (BGH NJW 1983, 115/116; Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 = FGPrax 2008, 196/197; OLG Hamm Rpfleger 1996, 444/445; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15; Schöner/Stöber Rn. 1145; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT III Rn. 400; auch Staudinger/Weber § 1018 Rn. 106 und Staudinger/Gursky BGB [2012] § 873 Rn. 264). An die inhaltliche Beschreibung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch selbst dürfen nämlich keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; Verkürzungen und Ungenauigkeiten lassen sich durch die lediglich schlagwortartige Bezeichnung nicht vermeiden (BayObLG Rpfleger 1989, 230; Demharter § 44 Rn. 18).

Nichts anderes gilt für die gebräuchliche Bezeichnung als „Gewerbebetriebsbeschränkung“ (Schöner/Stöber Rn. 1145; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 107).

b) Dem Ausdruck „Nutzungsbeschränkung“ oder „Benützungsbeschränkung“ hingegen fehlt nach heutigem Rechtsverständnis und überwiegender Meinung in der Regel die notwendige Kennzeichnungskraft, weil er für sich genommen das Recht lediglich als eine Dienstbarkeit der zweiten oder dritten Alternative des § 1090 BGB beschreibt, aber nicht erkennen lässt, durch welchen Inhalt die Beschränkung ihrer individuellen Art nach charakterisiert wird (BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung vom 17.1.1957; BayObLG Rpfleger 1995, 13 zu einer Eintragung vom 16.2.1984; OLG Köln Rpfleger 1980, 467/468; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15 zu einer Eintragung (wohl) im Jahr 1954; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung im Jahr 1941; auch AG Starnberg MDR 1965, 659 zu einer Eintragung offenbar aus einer Zeit vor 1924; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele AT III Rn. 401; aber: BGH NJW 1983, 115/116, wonach die eingetragene „Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung“ inhaltlich zulässig sei). Welche Form der Benutzung verboten sein soll, erschließt sich aus der allgemein gehaltenen Bezeichnung allein nicht, so dass sich die Bewilligung als einzige Informationsquelle über den Inhalt des Rechts darstellt.

Anders kann die Aussagekraft des Eintragungsvermerks zwar dann zu beurteilen sein, wenn sich aus der Art des Belastungsgegenstands und der Person des eingetragenen Berechtigten hinreichende Schlüsse auf den (typischen) Inhalt des Rechts ziehen lassen (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 479 - Belastung einer Reihe land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zugunsten eines Elektrizitätsunternehmens; Rpfleger 1986, 296 - „Deutsche Reichsbahngesellschaft“ als Nutzungsberechtigte; KG OLGZ 1975, 301 - jeweiliger Eigentümer einer im Bahngrundbuch eingetragenen Bahneinheit als Berechtigter). Ob schon der Umstand, dass zum einen die Benutzungsbeschränkung zusammen mit einer Bausowie einer Gewerbebetriebsbeschränkung eingetragen ist und zum anderen Berechtigte der Dienstbarkeit die L. M. ist, hinreichend klare Schlüsse auf den typischen Inhalt solcher Benutzungsbeschränkungen für Grundstücke in der gegebenen Lage zulässt, muss allerdings nicht entschieden werden.

Das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1995, 914) hat unter Hinweis darauf, dass noch im Jahr 1965 die Bezeichnung als „Benutzungsbeschränkung“ teilweise als ausreichende schlagwortartige Umschreibung des Inhalts einer (Grund-)Dienstbarkeit vorgeschlagen wurde (Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. [1965] § 3 Anh. 1 Rn. 314), eine im Jahr 1978 vorgenommene Eintragung einer „Verfügungs- und Benutzungsbeschränkung“ als inhaltlich zulässig erachtet. Ob dem für das Jahr 1978 noch zu folgen ist (a. A. BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1957; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1941), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, eine Gebäudenutzungsbeschränkung müsse neben einer Baubeschränkung im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck gebracht werden (NJW 1965, 2398), entnommen werden kann, die Bezeichnung als „Benutzungsbeschränkung“ im Grundbuch sei zur Kennzeichnung des Rechtsinhalts geeignet und ausreichend. Jedenfalls für das hier maßgebliche Eintragungsjahr 1911 ist anzunehmen, dass der gewählten schlagwortartigen Bezeichnung eine noch ausreichende inhaltliche Kennzeichnungskraft zuerkannt wurde. So wurde im Jahr 1916 zur Kennzeichnung einer Dienstbarkeit, mit der die Beschränkung der Nutzung für Fischereizwecke gesichert werden sollte, die Bezeichnung als „Benutzungsbeschränkung“ im Grundbuch für notwendig, aber auch ausreichend erachtet (KGJ 49, 163/169). Im Jahr 1929 hat das Kammergericht die Eintragung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit als „Beschränkungen in der Benutzung des Bodens“ unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 28.12.1910 als zwar nicht gerade klare, aber immerhin hinreichende Kennzeichnung beurteilt (JFG 6, 282/288).

Vor allem aber ist das Vertrauen darauf zu berücksichtigen, dass Eintragungen, die jahrzehntelang als inhaltlich zulässig und deshalb rechtlich wirksam angesehen wurden, als bestehend anerkannt bleiben, selbst wenn die Art der Eintragung nach heutigen strengeren Maßstäben nicht mehr in dieser Form vorgenommen würde bzw. in dieser Form als unzulässig angesehen würde (BayObLG Rpfleger 1981, 479 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1956; BayObLG Rpfleger 1986, 296/297 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1932; BayObLGZ 1987, 121/129 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1922; KG OLGZ 1975, 301/305 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1933; Demharter § 53 Rn. 50). Dieses Vertrauen ist hier angesichts des über ein Jahrhundert dauernden Zeitraums, in dem die Belastung unbeanstandet geblieben ist, aus Gründen der Rechtssicherheit anzuerkennen und schutzwürdig.

4. Der Umstand, dass die zulässigerweise in Bezug genommene Bewilligungsurkunde durch Kriegseinwirkungen zerstört worden ist und daher entgegen der in § 10 Abs. 1 GBO statuierten gesetzlichen Pflicht nicht mehr vom Grundbuchamt aufbewahrt wird, ändert nichts an der inhaltlichen Zulässigkeit der Eintragung.

a) Maßgeblich ist – wie ausgeführt – in der Regel der Zeitpunkt der Eintragung für die Beurteilung der Unzulässigkeit. Spätere Änderungen durch ein mit rückwirkender Kraft die Zulässigkeit der Eintragung aufhebendes Gesetz (BayObLG Rpfleger 1953,450), eine den Vorschriften der GBV nicht entsprechende Übertragung auf einen neuen Vordruck oder den späteren Wegfall einer Dienstbarkeit nur an einem Miteigentumsanteil (vgl. Demharter § 53 Rn. 51) sind hier nicht ersichtlich.

Bei Eintragung existierte nach dem Vortrag des Beteiligten eine Bewilligung, die erst später verbrannt sei. Dies ist kein anerkannter Fall einer rückwirkend eintretenden Unzulässigkeit der Eintragung, denn das Recht war bei Eintragung durch zulässige Bezugnahme hinreichend definiert und ein späterer Untergang der Bewilligung kann das einmal rechtswirksam entstandene Recht nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO machen.

b) In derartigen Fällen ist vielmehr - was das Landgericht München I in der Entscheidung vom 28.12.2004 (MittBayNot 2006, 147), die der Beteiligte für sich in Anspruch nimmt, unerwähnt gelassen hat - das Amtsverfahren zum Zweck der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Eintragungsbewilligungen nach § 148 Abs. 1 GBO i. V. m. der fortgeltenden Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl. I S. 1048) einzuleiten (vgl. Senat vom 30.6.2014, 34 Wx 168/14, juris Rn. 19; OLG Köln Rpfleger 1982, 16/17; LG Potsdam Rpfleger 2000, 545; Demharter § 148 Rn. 3; Meincke in Bauer/von Oefele § 148 Rn. 8 f.; Hügel/Otto § 148 Rn. 4; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 148 Rn. 6 mit 9; Meikel/Böhringer GBO § 1048 Rn. 10 mit Rn. 15). Danach gilt (abgedruckt in Wieczorek Zivilprozessordnung und Nebengesetze [1958] § 1003 Anm. A 2f und Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 123 Rn. 6; abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gbwiederhv/BJNR010480940.html):

§ 11 (I) Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so ist die Urkunde an Hand der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift oder, falls dies nicht möglich ist, auf Grund einer Einigung der Beteiligten wiederherzustellen.

(II) Äußerstenfalls ist eine Urkunde mit dem Inhalt wiederherzustellen, den das Grundbuchamt nach dem Ergebnis der Ermittlungen für glaubhaft gemacht hält; das Grundbuchamt kann in geeigneten Fällen für einen Beteiligten einen Widerspruch gegen den Inhalt des Grundbuchs eintragen, soweit er durch die Bezugnahme auf die wiederhergestellte Urkunde wiedergegeben ist.

(III) § 5 Abs. III und IV sind anzuwenden.

(IV) …

§ 5

(III) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Urkunden, die für die Wiederherstellung des Grundbuchs von Bedeutung sind, aufgeben, die Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

(IV) …

Dies ist bisher nicht geschehen. Der Verstoß des Grundbuchamts gegen die Ordnungsvorschriften gemäß § 148 Abs. 1 GBO sowie § 10 Abs. 1 GBO hat allerdings keine Folgen für die Wirksamkeit und die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung (Senat vom 30.6.2014, 34 Wx 168/14, juris Rn. 19). Eine Löschung der beanstandeten Eintragung wegen Verstoßes gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 15 mit Anhang zu § 13 Rn. 5 je m. w. Nachw.) kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon nach dem Gesetz zu tragen hat, § 22 Abs. 1 GNotKG, und das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt worden ist.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Auffangwert, § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers fehlen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 GBO, liegen nicht vor.

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die mit Vermerk vom 22. Juli 2016 bewirkte Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Memmingen von ... Bl. ... unter lfd. Nr. ... eingetragen gewesenen Grunddienstbarkeit wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Bei Übergabe des Grundstücks an den Vater des Beteiligten zu 2 hatte dieser am 13.1.1981 unter Ziff. 6.6. ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. ... (nun der Beteiligte zu 1) bestellt wie folgt:

Der Übernehmer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.St.Nr. ... der Gemarkung ... an dem übernommenen Grundstück Fl.St.Nr. ... das Benutzungsrecht folgenden Inhalts ein:

Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf die in der beigehefteten Lageplanskizze rot schraffiert eingezeichnete Fläche solange unentgeltlich benutzen, solange die sieben Garagen auf den Fl.St.Nrn. ... und ... stehen.

Zur Sicherung dieses Benutzungsrechtes bestellt der Übernehmer an Fl.St.Nr. ... dem jeweiligen Eigentümer von Fl.St.Nr. ... eine Grunddienstbarkeit und bewilligt deren Eintragung im Grundbuch.

Am 20.7.1981 wurde in Abteilung II lfd. Nr. ... folgendes eingetragen:

Grunddienstbarkeit (Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche) für den jeweiligen Eigentümer des Flst. ... Gemäß Bewilligung vom 13.01.1981 ...

Am 3.6./24.6.2016 regte der Beteiligte zu 2 beim Grundbuchamt an, die Grunddienstbarkeit zu löschen, da diese nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1, der sich gegen eine Löschung wandte, hat das Grundbuchamt am 22.7.2016 die Eintragung von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gelöscht.

Dagegen wendet sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit Beschwerde vom 4.8.2016, mit der er beantragt, die Löschung rückgängig zu machen. Das eingetragene Recht sei nicht inhaltlich unzulässig, da sich bei Auslegung der in Bezug genommenen Bewilligung unter Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergebe, dass der umgrenzte Teilbereich mit einem Nutzungsrecht belastet sei. Ein spezifiziertes Benutzungsrecht sei auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand - wie vorliegend der Garten - den Rechtsumfang auf die Benutzung als Garten eindeutig begrenze. Aus der Eintragung selbst in Verbindung mit der Bewilligung und dem Lageplan sei zweifelsfrei ersichtlich, dass der Garten bis zu den Garagen verlängert werden sollte, damit ungehinderter Zugang zu den Garagen bestehe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der nicht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2 hat zur Beschwerde Stellung genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist nur als beschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG mit § 71 Abs. 2 GBO mit dem Ziel statthaft, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen.

Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Auch die Löschung eines Rechts, die regelmäßig durch Eintragung eines Löschungsvermerks erfolgt, § 46 Abs. 1 GBO, stellt eine Eintragung dar. Wenn ein Recht als unzulässig nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gelöscht worden ist, besteht die Möglichkeit, dass das Grundstück gutgläubig unbelastet erworben wird (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 156). In diesem Fall kann nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen die Löschung nur mit dem Rechtsmittel der beschränkten Beschwerde vorgegangen werden (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 8 und 36; Hügel/Kramer § 71 Rn. 95 ff.).

Da allerdings regelmäßig im Interesse des Rechtsschutz Suchenden davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt eingelegt sein soll (Demharter § 71 Rn. 55), ist der Antrag auf Rückgängigmachung der Löschung trotz des weiterreichend formulierten Beschwerdeziels als Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO zu behandeln, die auch im Übrigen zulässig eingelegt ist, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 73 GBO.

2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

a) Mit dem Ziel der Amtslöschung des Löschungsvermerks kann die Beschwerde nicht durchdringen, da die Löschung nicht im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO unzulässig ist.

Unzulässig in diesem Sinne sind nur Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56), wobei sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben muss (BayObLGZ 1975, 398/403). Das Gesetz sieht jedoch die Löschung von Eintragungen vor, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 46 GBO.

b) Auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen. Die Eintragung setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die beanstandete Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 25). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Durch die Löschung des Benutzungsrechts wurde das Grundbuch nicht unrichtig, da das eingetragene Recht bislang nicht wirksam entstanden ist. Seine Eintragung stellt sich nämlich als inhaltlich unzulässig und damit nichtig dar.

aa) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung dann, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, nicht bestehen kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Recht in einem wesentlichen Punkt so unklar ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht feststellbar ist (BayObLGZ 1990, 35/36; Demharter § 53 Rn. 49).

Geht es - wie hier - um die Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann gemäß § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Im Eintragungsvermerk selbst genügt danach die gesetzliche Bezeichnung des Rechts, wenn diese den wesentlichen Rechtsinhalt kennzeichnet (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 79/80; Palandt/Bassenge BGB 76. Aufl. § 874 Rn. 6). Bei Rechten dagegen, die - wie das bei einer Grunddienstbarkeit der Fall ist - einen verschiedenartigen Inhalt haben können, ist eine nähere, zumindest schlagwortartige Bezeichnung (z. B. als „Wegerecht“, „Wasserleitungsrecht“ o.ä.) erforderlich. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHZ 35, 378/382; OLG Hamm DNotZ 1954, 207/208 m. zust. Anm. Jansen; Palandt/Bassenge § 874 Rn. 6; Demharter § 44 Rn. 17; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1145). Ebenso anerkannt ist, dass eine unzureichende Kennzeichnung der Dienstbarkeit im Eintragungsvermerk nicht durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ersetzt werden kann (OLG Düsseldorf DNotZ 1958, 155/156; Schöner/Stöber Rn. 1148).

bb) Den dargestellten Anforderungen entspricht die Grundbucheintragung vom 20.7.1981 nicht. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass es sich bei dem eingetragenen Recht um eine Benutzungsdienstbarkeit (§ 1018 1. Alt. BGB) handeln soll. Es ist aber nicht erkennbar, in welchen einzelnen Beziehungen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Benutzungsrecht zustehen soll. Die Begrenzung auf einen realen Grundstücksteil stellt keine das Wesen der Benutzungsdienstbarkeit ausmachende Beschränkung auf einzelne Nutzungsarten dar (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; BayObLG MDR 2003, 684; BayObLGZ 1986, 54; KG Rpfleger 1991, 411; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 1130).

Entgegen der vom Beteiligten zu 1 vertretenen Auffassung kann die für eine Zulässigkeit der Eintragung erforderliche Klarheit über den Inhalt des eingetragenen Rechts nicht durch Auslegung (§ 133 BGB) gewonnen werden. Richtig ist zwar, dass auch Grundbucheintragungen der Auslegung zugänglich sind. Abzustellen ist dabei auf Wortlaut und Sinn der Eintragungsvermerks und der - soweit zulässig - in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ FGPrax 2015, 5; Demharter § 53 Rn. 4).

Indessen fehlt es hier an genügenden Anknüpfungspunkten für eine zielführende Auslegung. Der Eintragungsvermerk selbst lässt mangels Aussagekraft keinerlei Schlüsse auf den Inhalt der Dienstbarkeit zu. Selbst wenn man zur Auslegung des unzureichenden Eintragungsvermerks auf die Eintragungsbewilligung zurückgreifen würde, ist auch darin das Benutzungsrecht des Berechtigten nicht konkretisiert. Aus dem Umstand, dass der Bestand von Garagen angeführt wird, lässt sich nichts zur Art der Nutzung der Teilfläche entnehmen; als nächstliegende Bedeutung ergibt sich daraus allein eine Befristung. Im Übrigen benennt selbst die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 nicht den konkreten Zweck der Benutzungsdienstbarkeit, sondern spricht einerseits von der Nutzung der Fläche als Garten, andererseits aber vom Zugang zu den Garagen.

cc) Da das Recht durch die Eintragung nicht zum Entstehen gelangt ist, ist das Grundbuch durch die Löschung nicht unrichtig geworden.

Allerdings ist der Antrag auf Eintragung der am 13.1.1981 bewilligten Dienstbarkeit damit noch offen (Demharter § 53 Rn. 53). Das Grundbuchamt wird über diesen Antrag noch entscheiden müssen.

III. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Pflicht des Beteiligten zu 1, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Der Beteiligte zu 2 hat zur Beschwerde Stellung genommen. Eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten erscheint in Anbetracht der verwandtschaftlichen Beziehung der Beteiligten nicht angezeigt. Zudem ist er nicht anwaltlich vertreten, so dass nicht ersichtlich ist, dass ihm insoweit Kosten entstanden sind.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Auffangwert, § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG, weil sonstige Anhaltspunkte für eine zutreffende Bemessung fehlen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.

(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden. Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von Vormerkungen für solche Rechte.

(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhandengekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll.

(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (§ 126) vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte Grundbuch übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach Satz 1 gilt § 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt § 128 entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen durch Rechtsverordnung übertragen.

(3) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Grundakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Grundbuchamts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Akte zu fertigen ist. Sie sollen in die elektronische Grundakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1.
das bis dahin maschinell geführte Grundbuch wieder in Papierform geführt wird,
2.
der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
3.
die bis dahin elektronisch geführten Grundakten wieder in Papierform geführt werden.
Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126, auch in Verbindung mit § 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht, soweit durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Grundakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen Grundbuchführung nach dem Siebenten Abschnitt sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Grundakte nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt.

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 3. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom 25. Januar 2014 wendet, im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Mitglied einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, die aus zwei Personen besteht. Diese sind als Eigentümer eines Grundstücks (FlSt ...) im Grundbuch eingetragen. Dessen Abt. II enthält mit Eintragungsdatum vom 9.5.1923 unter Nr. 1 gemäß Bewilligung vom 12.3.1923 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt ... ein Geh- und Fahrtrecht.

Mit Schreiben vom 25.1.2014 beantragte die Beteiligte unter Vorlage von Lageplänen die Löschung der Grunddienstbarkeit nach § 1019 BGB, da ein Vorteil für das herrschende Grundstück wegen der vorhandenen Bebauung und Einfriedung nicht mehr gegeben sei. Am 20.2.2014 erging eine fristsetzende Zwischenverfügung, mit der die fehlende Löschungsbewilligung der jeweiligen Eigentümer des inzwischen geteilten herrschenden Grundstücks moniert wurde. Ein Überfahrtsrecht sei nicht allein deshalb als gegenstandslos zu löschen, weil es einem verbindlichen Bebauungsplan widerspreche und es wegen vorhandener Bebauung und Einfriedung nicht ausgeübt werden könne. Eine Löschung von Amts wegen sei nur im Ausnahmefall möglich, wenn das Recht dauerhaft nicht ausübbar und naturbedingt gegenstandslos sei; diese Voraussetzung liege offensichtlich nicht vor.

Die Beteiligte erklärte hierauf mit formlosem Schreiben vom 27.2.2014 die Rücknahme ihres Antrags vom 25.1.2014. Zugleich beantragte sie erneut - ohne Vorlage von weiterer Urkunden - unter Verweis auf die Bebauung und Einzäunung des dienenden Grundstücks die Löschung wegen Wegfalls des Vorteils gemäß § 1019 BGB. Ergänzend nahm sie noch „auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung“ Bezug.

Das Grundbuchamt wies die Beteiligte darauf hin, dass der Antrag vom 27.2.2014 keinen neuen Sachvortrag bringe und er im Wesentlichen identisch sei mit dem früheren; die Beteiligte werde ersucht die mit der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse zu beseitigen, anderenfalls mit kostenpflichtiger Zurückweisung zu rechnen sei. Diese bat hierauf um Zurückstellung bis zur Übersendung einer Kopie der Bewilligung aus dem Jahr 1923. Auf die Mitteilung der Urkundsbeamtin, dass die Bewilligungsurkunde in den Grundakten nicht mehr auffindbar sei, es der Beteiligten aber möglich sei, diese beim (Nachfolge-) Notariat zu erholen, ersuchte die Beteiligte erneut um Übersendung, verbunden mit der Frage, wie das Grundbuchamt, ohne den Inhalt der Bewilligungsurkunde zu kennen, über den Löschungsantrag entscheiden könne. Hierauf hat das Grundbuchamt am 3.4.2014 die Anträge vom 25.1. und 27.2.2014 zurückgewiesen, weil die in der Zwischenverfügung vom 20.2.2014 und dem anschließenden gerichtlichen Schreiben vom 5.3.2014 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht in der gesetzten Frist behoben worden seien.

Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 22.4.2014. Das Grundbuchamt habe nicht die Rücknahme des Antrags vom 25.1.2014 berücksichtigt und zu Unrecht die Anträge als identisch erachtet, offensichtlich ohne die vorgelegten Unterlagen gelesen zu haben. Werde die Bewilligungsurkunde nicht aufgefunden, sei das Grundbuchamt verpflichtet, „entsprechend den Bestimmungen über abhanden gekommene Urkunden gemäß § 141 GBO“ zu verfahren, damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet sei. Für die Entscheidung über ihren Antrag sei es notwendig, dass das Grundbuchamt den Inhalt der Bewilligungsurkunde kenne; aus der Urkunde wolle sie feststellen, wo sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befinde.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Der Antrag vom 25.1.2014 sei nur mit formlosem Schreiben als zurückgenommen erklärt worden, so dass er noch zu verbescheiden gewesen sei. Vorgelegte Karten und eine Luftaufnahme, aus denen sich Einzäunung und Bebauung der Grundstücke ergäben, stellten für das Geh- und Fahrtrecht keinen geeigneten Unrichtigkeitsnachweis dar. Der Löschung des Rechts müssten deshalb die Berechtigten zustimmen und im Grundbuchverfahren Bewilligungen abgeben. Rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden; die Vorlage der - derzeit nicht auffindbaren - Bewilligungsurkunde sei zur Entscheidung über den Löschungsantrag nicht erforderlich.

II.

Das Rechtsmittel hat - insgesamt - keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ist unzulässig, soweit die im angegriffenen Beschluss mit enthaltene Zurückweisung eines zurückgenommenen Antrags vom 25.1.2014 auf Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) beanstandet wird. Der Beteiligten fehlt es an einer Beschwerdeberechtigung; denn diese setzt Rechtsschutzbedürfnis und Beschwer voraus (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 57). Die Beteiligte konnte den auf Berichtigung gerichteten Antrag, wie sich aus § 31 Satz 2 GBO ergibt und was das Grundbuchamt übersehen hat (das angeführte Zitat bei Demharter § 31 Rn. 14, dass bei formloser Zurücknahme der Antrag wirksam bleibe, bezieht sich ersichtlich die Fälle des Satzes 1), formfrei wirksam zurücknehmen. Zwar erscheint die Erklärung der Rücknahme auslegungsfähig, wenn gleichzeitig der identische Antrag mit der nahezu gleichen Begründung erneut gestellt wird, zumal die Rücknahme gemäß Nr. 14401 KV GNotKG in der Regel Gebühren auslöst, die der Antragsteller tragen muss. Hier hat die Beteiligte in ihrer Beschwerde aber die Rücknahme bestätigt, so dass eine anderweitige Auslegung nicht in Betracht kommt. Im Grundbuchantragsverfahren (wozu auch Anträge auf Löschung wegen Unrichtigkeit gehören) ist ein Beteiligter - abgesehen von Missbrauchsfällen - regelmäßig nicht gehindert, den zurückgenommenen Eintragungsantrag erneut zu stellen. Dann aber ist nur noch über den neuen Antrag zu befinden, ohne dass es darauf ankäme, ob er gegenüber dem alten identisch oder aber erweitert ist. Weist das Grundbuchamt einen nicht gestellten oder wirksam zurückgenommenen (Berichtigungs-) Antrag zurück, geht ein entsprechender Beschluss ins Leere; eine Beschwer kann nicht bereits in einer damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Kostenfolge gesehen werden (OLG Naumburg FGPrax 2000, 3; BayObLGZ 1994, 115/117; Demharter § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 190; eingehend Demharter FGPrax 2000, 52/54).

2. Im Übrigen, nämlich soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags vom 27.2.2014 richtet, ist die Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 1, § 72 GBO). Als in Erbengemeinschaft (vgl. § 47 Abs. 1 GBO) eingetragene Eigentümerin ist die Beteiligte auch allein beschwerdeberechtigt. Ersichtlich geht es ihr nicht darum, die vom Grundbuchamt ebenfalls verneinten Voraussetzungen für eine Löschung des Rechts als gegenstandslos (§§ 84 ff. GBO) zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen. Insoweit wäre die getroffene Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Demharter § 85 Rn. 5). Vielmehr richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die vom Grundbuchamt abgelehnte Löschung aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit (siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO).

3. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Zutreffend verneint das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Löschung der Grunddienstbarkeit nach § 22 GBO im Hinblick auf den behaupteten Wegfall des Vorteils gemäß § 1019 BGB.

(1) Der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Demharter § 22 Rn. 4). Unrichtig ist hiernach das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück mit der wahren, d. h. materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254/255; Hügel/Holzer a. a. O.). Berichtigt wird das Grundbuch entweder im Fall des Unrichtigkeitsnachweises oder durch Berichtigungsbewilligung aller Verfügungsberechtigten. Letzteres liegt nicht vor.

Der Unrichtigkeitsnachweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, weil sonst Rechte von am Eintragungsverfahren nicht beteiligten Personen beeinträchtigt werden könnten (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 und 65 sowie ständige Rspr.), obliegt dem Antragsteller. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht; vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen könnten (BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37). Formal ist der Nachweis grundsätzlich gemäß § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1988, 525; Demharter § 22 Rn. 42), d. h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

(2) Hiervon ausgehend ist der behauptete nachträgliche Wegfall eines Vorteils für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten i. S. v. § 1019 BGB nicht nachgewiesen. Insbesondere führt eine Behinderung der Nutzung etwa durch bauliche Maßnahmen nicht schon zu einem Wegfall des Vorteils gemäß § 1019 BGB. Vielmehr stehen dem Begünstigten bei derartigen Beeinträchtigungen regelmäßig Ansprüche nach § 1027 i. V. m. § 1004 BGB zu.

Auch aus den vorgelegten Lageplänen und der Luftaufnahme der Grundstücke ergeben sich keine Anhaltspunkte - geschweige denn ausreichende und sichere Nachweise - für den Wegfall eines Vorteils für das herrschende Grundstück. Dass die vorhandene Bebauung, die nur auf Teilflächen des ehemaligen Gesamtgrundstücks liegt, die Nutzung der Grunddienstbarkeit vollständig und endgültig ausschließen und daher zu einer dauernden Unmöglichkeit der Ausübung des Geh- und Fahrtrechts führen würde (BGH NJW-RR 1988, 1229/1230), ist nicht ersichtlich.

b) Eine Löschung des Rechts nach Maßgabe von § 1026 BGB scheidet ebenfalls aus.

(1) Grunddienstbarkeiten erlöschen (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird und der Bereich der Ausübung auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist (BayObLG Rpfleger 1987, 451; 1997, 15; 2004, 280). Eine solche Teilung liegt vor, wenn Flächenabschnitte gebildet und neu vorgetragen worden sind, etwa um eines davon zu veräußern bzw. zu übertragen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 668). Eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO ist auf Antrag (§ 13 GBO) ohne Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen (BayObLGZ 1954, 286/291 ff.; BayObLG Rpfleger 1987, 451/452; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56). Für die letztgenannte Variante ist maßgeblich, dass die räumliche Ausübungsbeschränkung der Dienstbarkeit feststeht. Dies ist der Fall, wenn die Bewilligung (§ 19 GBO) hinreichend klar die Dienstbarkeit auf einen konkret definierten Teilbereich des Flurstücks beschränkt (BGH NJW 1981, 1781). Der Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) obliegt - unabhängig von zivilrechtlichen Beweislastgrundsätzen - ohne Einschränkungen dem Antragsteller (Demharter § 22 Rn. 36). Die Nachweisanforderungen sind keine anderen als die zu § 1019 BGB (siehe oben unter a.1). An ihn sind also strenge Anforderungen zu stellen (siehe zu a.1), ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. Demharter § 22 Rn. 36, 37). Die räumliche Ausübungsbeschränkung der Dienstbarkeit muss demzufolge grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein (vgl. Demharter § 22 Rn. 42 m. w. N.).

Weil zudem die allgemeinen Grundsätze des Antragsverfahrens nach § 13 GBO gelten, ist es nicht Sache des Grundbuchrechtspflegers, Ermittlungen über das Vorhandensein von Urkunden anzustellen, die den Unrichtigkeitsnachweis zu führen geeignet wären (vgl. BayObLGZ 22, 185/187; KGJ 44, 301/304 f.; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn. 118). Dann kann in der unterbliebenen Berücksichtigung der - nicht vorhandenen - Bewilligungsurkunde im Fall der Antragszurückweisung schon kein Verstoß gegen Gehörsgrundsätze (siehe Demharter § 1 Rn. 68 und 69) liegen.

(2) Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit wegen Freiwerdens der Teilfläche genügt die Vorlage von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk allein nicht. Der Umstand, dass sich die Bewilligung - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei den Grundakten befindet, ändert an den zuvor dargestellten Nachweisgrundsätzen nichts. Einen in Betracht kommenden Weg, den Nachweis zu führen, etwa die Vorlage einer Abschrift der ursprünglichen Bewilligung, hat das Grundbuchamt zudem aufgezeigt. Auch wenn das Grundbuchamt nach § 148 GBO (früher § 141 GBO) in Verbindung mit der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl I S. 1048) von Amts wegen gehalten wäre, die abhanden gekommene Urkunde - wie etwa eine Eintragungsbewilligung (§ 10 Abs. 1 GBO; vgl. Meikel/Böhringer § 141 Rn. 5) - wiederzubeschaffen, kann sich die Beteiligte für ihren Berichtigungsantrag hierauf nicht stützen. Diese Bestimmung bildet ebenso wie § 10 GBO, der die dauerhafte Aufbewahrung von Urkunden vorschreibt, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, nur eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung hat keine Folgen für die Wirksamkeit der Eintragung (Demharter § 10 Rn. 21; Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 10 Rn. 26).

(3) Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob die vom Grundbuchamt genannte Unauffindbarkeit schon ein Abhandenkommen, nämlich die fehlende Aussicht auf ein Wiederauffinden (Meinke in Bauer/von Oefele § 148 Rn. 5), begründet. Jedenfalls erscheint es dem Senat nach Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass die Bewilligungsurkunde sich auch in einer anderen Grundakte befinden könnte, die bei der wiederholten Teilung des ursprünglichen Grundstücks angelegt wurde.

e) Im Übrigen kann ein Fall der Grundbuchunrichtigkeit nicht schon deswegen angenommen werden, weil die der Eintragung zugrundeliegende Bewilligung in den Grundakten nicht mehr auffindbar ist. Die Verletzung des § 10 GBO hat - wie schon dargestellt - auf die Wirksamkeit der Eintragung keine Auswirkung. Dafür, dass der Eintragung eine Bewilligung überhaupt nicht zugrunde lag, fehlt jeglicher Anhaltspunkt, weil die Eintragung selbst zutreffenderweise (§ 874 BGB) auf eine genau bezeichnete notarielle Urkunde Bezug nimmt. Zudem gilt auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 GBO, dass das eingetragene Recht besteht und dem bezeichneten Rechtsinhaber zusteht (Palandt/Bassenge § 891 Rn. 1 m. w. N.). Diese Vermutung wird durch das Fehlen von Urkunden in Grundakten nicht entkräftet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 79, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.07.2014.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.