Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - 34 Wx 160/16

published on 10/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - 34 Wx 160/16
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Amtsgericht München, unbekannt, 02/03/2016

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 2. März 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten die im Grundbuch des Amtsgerichts München von ... Bl. ... - FlSt ... - eingetragene „beschränkt persönliche Dienstbarkeit - Bau- und Gewerbebetriebsbeschränkung -“ zugunsten des Bauvereins M.-F. eGmbH in München (Abteilung II/1) zu löschen.

Gründe

Gründe:

I. Die Beteiligte ist in Erbengemeinschaft als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Zweite Abteilung (lfde Nr. 1) enthält derzeit noch eine „beschränkt persönliche Dienstbarkeit - Bau- und Gewerbebetriebsbeschränkung“ - zugunsten eines Bauvereins („eGmbH“) in München, die unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 17.2.1920 am 6.3.1920 eingetragen worden war.

Die Eintragungsbewilligung lautet (Abschnitt IV. der Urkunde vom 17.2.1920):

Im Interesse der Erzielung einer gleichheitlichen Bebauung verpflichtet sich Käufer für sich und seine Rechtsnachfolger das gekaufte Grundstück nur mit solchen Bauwerken jeder Art zu bebauen, deren Pläne die Genehmigung des Bauvereins ... eGmbH (= Verkäuferin) gefunden haben.

Es wird ferner vereinbart, dass im Falle einer Bebauung das Kaufsgrundstück nur nach Staffel IX der Münchener Staffelbauordnung bebaut werden darf, ferner dass die aus dem noch zu genehmigenden Baulinienplan ersichtlichen Mindestpavillonabstände genau eingehalten werden müssen und nur mit Zustimmung des Bauvereins ... eGmbH abgeändert werden dürfen.

Käufer verpflichtet sich weiter für sich und seine Rechtsnachfolger auf dem gekauften Grundstück keine Gast-, Schank-, Kaffeewirtschaft oder Ladengeschäft zu errichten, zu betreiben oder betreiben zu lassen, ferner keine gewerblichen oder industriellen Betriebe zu errichten, durch die die Nachbarschaft durch Geräusch oder Geruch belästigt wird.

Käufer belastet das Kaufgrundstück zugunsten des Bauvereins ... eGmbH im Sinne der vorstehenden Verpflichtungen mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und bewilligt und beantragt die Eintragung ...

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich hat die Beteiligte am 3.9./6.11.2015 mit Zustimmung der weiter eingetragenen Miterbin Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit gestellt. Das Recht sei obsolet. Der Bauverein sei im Handelsregister nicht vermerkt, er sei untergegangen. In Grundbüchern der Nachbargrundstücke seien gleichlautende Beschränkungen längst gelöscht worden.

Nach dem zu den Grundakten gelangten Auszug aus dem Genossenschaftsregister wurde der Berechtigte als „Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht“ am 4.11.(12.?)1919 eingetragen. Weiter ist festgehalten, dass die Generalversammlung vom 3.4.1929 die Auflösung der Genossenschaft beschlossen hat. Ihr Erlöschen ist unter dem 22.8.1930 eingetragen und das Register damit abgeschlossen worden.

Das Grundbuchamt hat den Standpunkt vertreten, dass die Auflösung der juristischen Person nicht deren Erlöschen belege; erloschen sei sie erst mit Beendigung der Liquidation. Deshalb sei die Löschungsbewilligung des Nachtragsliquidators vorzulegen. Das Recht sei noch an anderen Blattstellen eingetragen. Nach Ablauf der in entsprechender Zwischenverfügung erfolglos gesetzten Frist hat das Grundbuchamt schließlich am 2.3.2016 den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des anwaltlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 11.4.2016 mit dem Antrag, das Grundbuchamt zur Löschung des Rechts ohne vorherige Bewilligung durch einen Nachtragsliquidator anzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Beteiligte meint, die Dienstbarkeit habe eine längst überholte Bau- und Gewerbebetriebsbeschränkung betroffen, die für alle Grundstücke des parzellierten „M.-Geländes“ gegolten habe. Bei den meisten Grundstücken sei die Dienstbarkeit nach 1930 gelöscht worden, ohne dass ein Nachtragsliquidator bestellt worden sei. Die Dienstbarkeit existiere seit Auflösung der Genossenschaft nicht mehr. Der Zweck der Liquidation erfordere den Fortbestand der juristischen Person hier nicht; das fragliche Recht könne nicht zu Geld gemacht und unter den Genossen verteilt werden. Schließlich wisse das Grundbuchamt auch von der Löschung solcher Rechte an benachbarten Grundstücken ohne Nachtragsliquidation. Im Übrigen sei die durch Dienstbarkeit gesicherte privatrechtliche Nutzungsbeschränkung längst durch öffentliches Baurecht abgelöst worden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. 1. Die zulässige, durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt als Vertreter der Beteiligten eingelegte Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG) ist erfolgreich. Die Beteiligte ist allein ohne Mitwirkung der Miterbin beschwerdeberechtigt (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 63 mit § 13 Rn. 45). Die Prüfung des Senats ist durch die der Zurückweisung vorausgegangene Zwischenverfügung nicht beschränkt (Demharter § 18 Rn. 54). Ob diese zu Recht ergangen war (siehe jüngst Senat vom 12.5.2016, 34 Wx 424/15; ferner BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6), bedarf keiner Erörterung.

2. Für die Löschung des noch eingetragenen Rechts bedarf es im gegebenen Fall ausnahmsweise nicht der Bewilligung durch einen noch zu bestellenden Nachtragsliquidator. Der Senat hat nämlich die Überzeugung gewonnen (vgl. Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 116), dass die juristische Person, die als Berechtigte der Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, nicht mehr existiert. Dann kann aber auf Antrag nach § 22 Abs. 1 GBO berichtigt werden, ohne dass die Bewilligung eines Nachtragsliquidators erforderlich ist.

a) Die Historie allein erlaubt eine derartige Beurteilung freilich nicht.

Die Errichtung der Genossenschaft kurz nach dem 1. Weltkrieg dürfte im Zusammenhang mit dem damaligen - dramatischen - Wohnraummangel in städtischen Gebieten gestanden haben. Ein Weg zur Schaffung von Wohnraum war die Stadterweiterung in den Randgebieten durch sogenannte Gartenstädte, die im weiteren Umkreis jeweils neu gegründet und durch „gemeinnützige Bauvereinigungen“ finanziert werden sollten. Die Ausdehnung der Siedlungstätigkeit ins Umland in Form sogenannter „städtebaulicher Zweckverbände“ sollte zu einer Entflechtung der extrem verdichteten Stadtzentren führen (vgl. Steffen Krämer, Das Münchner Wohnungsbauprogramm von 1928 bis 1930, http://www.winckelmann-akademie.de/data/mediapool/m____ nchner_ wohnungsbauprogramm_1928-30.pdf). Im gegebenen Fall bildete der Erwerb eines Gutes und dessen Bewirtschaftung durch den Einbau und die Vermietung von Kleinwohnungen sowie der Bau von Eigenheimen für die Mitglieder in der Kleinsiedlung M. - F. den wesentlichen Genossenschaftszweck. Mit der Weltwirtschaftskrise (1929) gerieten zahlreiche solcher Genossenschaften in Zahlungsschwierigkeiten (vgl. VdW Bayern Die Geschichte des sozialen Wohnens, München 2009, S. 70 ff.; http://www.vdwbayern.de/wp-content/uploads/sites/3/2015/04/VdW_Bayern_ Chronik_web.pdf), was ihre Auflösung erklären könnte.

b) Im Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO kann ohne Bewilligung nach § 19 GBO regelmäßig nur berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss grundsätzlich lückenlos alle Möglichkeiten - in der Form des § 29 GBO - ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten. Ganz entfernt liegende, nur theoretische Überlegungen müssen aber nicht widerlegt werden (BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/416; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1045 Rn. 15; OLG Stuttgart FGPrax 2012, 15). Vielmehr darf das Grundbuchamt von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung Regelmäßigen ausgehen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände auf das Gegenteil hinweisen (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 116; aus der Rechtsprechung OLG Schleswig FGPrax 2012, 157; 2011, 71; 2011, 72; OLG Stuttgart FGPrax 2012, 15). Verzichtet werden kann auf einen Nachweis auch dann, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch einschließlich ihrer zulässigen Bezugnahmen (vgl. § 874 BGB) oder aus offenkundigen Umständen ergibt (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 59 und 61).

aa) Die Löschung im Genossenschaftsregister genügt für sich genommen als - formgerechter - Unrichtigkeitsnachweis nicht; denn im Falle noch vorhandenen Genossenschaftsvermögens wirkt sie nur deklaratorisch, nicht rechtsgestaltend. Trotz vermeintlich beendeter Liquidation und Löschung besteht daher die Liquidationsgesellschaft fort, solange Aktivvermögen vorhanden ist (BGHZ 53, 264/266; NJW 1979, 1987; BayObLG DB 1983, 170). Ein für die Genossenschaft eingetragenes dingliches Recht erlischt daher nicht mit der Löschung der juristischen Person im Register (vgl. Senat vom 10.3.2015, 34 Wx 467/14 = NJW-RR 2015, 1358; Demharter § 19 Rn. 103). Ein Vermögenswert kann grundsätzlich auch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB) innewohnen. Augenscheinlich ist dies, wenn sie gemäß § 1092 Abs. 2 i. V. m. § 1059a Nr. 2 BGB ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers (vgl. § 873 Abs. 1 BGB) zusammen mit dem von der juristischen Person betriebenen Unternehmen oder einem Unternehmensteil rechtsgeschäftlich übertragen werden kann (ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 26).

bb) Hier ist indessen zu berücksichtigen, dass die Genossenschaft nach dem - deklaratorischen - Eintrag vom 22.8.1930, gegen dessen Richtigkeit nichts spricht, bereits zu dieser Zeit erloschen war, wenn auch damit nicht bereits deren Vollbeendigung belegt wäre. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten erlöschen mit dem Wegfall des Berechtigten (§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1090 Rn. 8). Im Jahr 1930, also im Zeitpunkt der letzten Registereintragung, waren solche Rechte auch für juristische Personen nicht übertragbar (vgl. § 1092 Abs. 1 BGB). Der Ausschluss der Übertragbarkeit wurde erst später durch das Reichsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl S. 1468) aufgelockert, als eine den aktuellen Bestimmungen in § 1092 Abs. 2, § 1059a BGB (vgl. Art. 3 Nr. 3 Gesetz vom 5.3.1953 BGBl I S. 33) sachlich gleichlautende Regelung in das Bürgerliche Gesetzbuch Aufnahme fand (vgl. dazu die Amtliche Begründung in DJ 1936, 21). Die Möglichkeit des Fortbestands des zuvor begründeten Rechts als übertragenes Recht in der Hand eines etwaigen Rechtsnachfolgers scheidet deshalb grundsätzlich aus.

cc) Die aus dem Grundbuch verlautbarte Position erscheint als noch nicht verwerteter Vermögenswert in der Hand einer Liquidationsgesellschaft zwar denkgesetzlich dann nicht ausgeschlossen, wenn die Baugenossenschaft trotz Registerlöschung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Veräußerung von Nießbrauchsrechten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten noch anderes - nicht liquidiertes - Vermögen besessen hätte. Jedoch sind seit der Registerlöschung mehr als 85 Jahre vergangen, ohne dass sonstiges Vermögen bekannt geworden wäre. Im Gegenteil ist darüber hinaus belegt, dass bereits im Jahr 1937 an anderen Grundstücken in der Nachbarschaft für diese Genossenschaft eingetragene gleichartige Dienstbarkeiten „wegen Gegenstandslosigkeit“ (vgl. § 84 Abs. 2 GBO) gelöscht wurden, was in Ausnahmefällen wegen Wegfalls des Berechtigten durchaus in Frage kommt (Meikel/Schneider § 84 Rn. 16; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 84 Rn. 12). Ebenfalls ohne Nachtragsliquidation kam die Belastung im Jahr 1973 im Grundbuch weiterer Nachbargrundstücke antragsgemäß zur Löschung. Zwar ersetzt der Umstand, dass in anderen Grundbüchern so verfahren wurde, nicht die eigenständige Prüfung des im konkreten Verfahren zuständigen, sachlich unabhängigen und nur an Recht und Gesetz gebundenen Rechtspflegers (vgl. § 9 RPflG), ob die Löschungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Jedoch können die bezeichneten Umstände als Anzeichen dafür dienen, dass ein zu liquidierendes Genossenschaftvermögen tatsächlich nicht vorhanden war und ist.

dd) Auch wenn es unter diesen Umständen nicht mehr darauf ankommen dürfte, ist ein dem bezeichneten Recht zukommender und liquidationsfähiger Wert auch sonst nicht erkennbar. Die Eintragung des Dienstbarkeit in der dargestellten Form erweist sich - jedenfalls bezogen auf die Baubeschränkung - als unzulässig und wäre von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; in diesem Sinne zu Baubeschränkungen unter Bezugnahme auf die Staffel IX der Münchener Staffelbauordnung Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 = FGPrax 2008, 196). Ihr weitergehender Inhalt (Gewerbebetriebsbeschränkung) dürfte im Übrigen durch planungsrechtliche Regelungen öffentlich-rechtlichen Charakters abgelöst worden sein.

c) Überwiegend wird vertreten, dass unabhängig vom Fortfall der Dienstbarkeit allein für die erstrebte Beseitigung der Buchposition eine Nachtragsliquidation stattfinden müsse (OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 26/27 m. w. N.; in dieser Richtung auch der Beschluss des Senats vom 10.3.2015, 34 Wx 467/14 = NJW-RR 2015, 1358; Demharter § 19 Rn. 103 a. E.). Deren Hauptfall sei zwar das nachträgliche Bekanntwerden unverteilten Vermögens der Gesellschaft; daneben genüge aber bereits die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen analog § 273 Abs. 4 AktG. Dazu zähle auch die Beseitigung formaler Grundbuchpositionen (OLG Düsseldorf a. a. O.).

In dieser Allgemeinheit erscheint die Aussage jedoch unzutreffend. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herangezogenen Belege befassen sich durchwegs mit den Voraussetzungen, unter denen bei einem versehentlich zu früh gelöschten Rechtsträger nachträglich noch registergerichtliche Maßnahmen zur endgültigen Abwicklung veranlasst sind (vgl. etwa OLG München - 31. Zivilsenat - vom 7.5.2008, 31 Wx 28/08 = FGPrax 2008, 171; Keidel/Heinemann FamFG 18. Aufl. § 394 Rn. 35 und 38). Sie besagen aber nichts zur hier vorrangigen Frage, ob eine noch vorhandene Buchposition in jedem Fall einen nachträglich zu liquidierenden Vermögensgegenstand darstellt und die Nachtragsliquidation verlangt. Im Hinblick auf die strengen Nachweisgrundsätze des Grundbuchrechts ist zwar die förmliche Nachtragsliquidation oftmals der einzige Weg, um über die Bewilligung durch den bestellten Vertreter der juristischen Person (§ 19 GBO) zur Löschung der Buchposition zu gelangen. Ist indessen der Fortfall des Rechts zur richterlichen Überzeugung (vgl. § 286 ZPO) nachgewiesen, so bedarf es zur Löschung des noch im Grundbuch verlautbarten Rechts nicht zusätzlich einer Nachtragsliquidation (siehe auch OLG Stuttgart FGPrax 2012, 15/16).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Gebühren für das Beschwerdeverfahren fallen wegen § 25 Abs. 1 GNotKG nicht an. Darüber hinaus kommt die Auferlegung von Kosten zulasten der Staatskasse (§ 81 Abs. 1 und Abs. 4 FamFG) nicht in Betracht; denn diese ist im (einseitigen) Antragsverfahren der Grundbuchordnung weder Verfahrensbeteiligte (§ 7 FamFG) noch Dritte (Senatvom 6.6.2013, 34 Wx 360/12, juris; OLG Düsseldorf ZIP 2016, 916/918; Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 73).

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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published on 12/05/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 7. Oktober 2015 in der Fassung vom 6. November 2015 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte ist seit 10.5.
published on 10/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg Grundbuchamt - vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.