Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2018 - 34 Wx 10/18

published on 01/10/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2018 - 34 Wx 10/18
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.120 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz, einer Landwirtschaftsfläche zu 0,0178 ha, eingetragen.

Am 18.12.2017 beantragte der Notar unter Bezugnahme auf § 15 GBO die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 2. Hierzu legte er eine notarielle Scheidungsvereinbarung der Beteiligten vom 15.2.2000 im Auszug vor, enthaltend den Grundstücksbeschrieb sowie die hierzu unter Ziff. II 1. und 2. der Urkunde getroffenen Vereinbarungen. Diese lauten:

1. Frau … (Beteiligte zu 1) veräußert hiermit ihr Eigentum an dem in § 1, Ziff. 3) der Urkunde näher bezeichneten … (gegenständliches Grundstück) mit allen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen sowie Zubehör an ihren Ehemann Herrn … (Beteiligter zu 2) zum Alleineigentum, aufschiebend bedingt dadurch, daß der Grundbesitz in § 1 2. a) der Urkunde nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem 01.04.2000 veräußert wurde.

Erfolgt bis zum 01.04.2005 eine Veräußerung, unterbleibt eine Veräußerung von … (gegenständliches Grundstück).

Die Beteiligten sind über den entsprechenden Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Der Notar wird beauftragt, die Eigentumsumschreibung nur auf Antrag von Herrn … (Beteiligter zu 2) zu beantragen und erst dann, wenn ihm nachgewiesen ist, daß bis zum 30.06.2005 an dem obigen Grundbesitz noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist. Die Beteiligten verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht. Auf die Eintragung einer Vormerkung wird verzichtet.

2. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgt mit Wirkung ab Eigentumsübergang. … Das Grundbuchamt regte eine Antragsrücknahme an, weil die Einigung über den Eigentumsübergang unter eine unzulässige Bedingung gestellt sei. Dem widersprach der Notar. Dass eine bedingte Auflassung unwirksam sei, sei ihm bekannt. Die Unbedingtheit ergebe sich auch aus den vereinbarten Sicherungsmechanismen (Vorlageanweisung und Verzicht auf eigenes Antragsrecht), die bei einer bedingten Einigung überflüssig wären.

Mit Beschluss vom 3.1.2018 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Einigung „über den entsprechenden Eigentumsübergang“ beziehe sich auf die ihrem Wortlaut nach unter eine Bedingung gestellte Veräußerung, wobei der Begriff der Veräußerung nach üblichem juristischem Sprachgebrauch das dingliche Verfügungsgeschäft bezeichne. Eine Auslegung als unbedingte Einigung sei mit den daneben getroffenen Sicherungsabreden nicht zu begründen.

Gegen diese für fehlerhaft angesehene Auslegung richtet sich die notariell eingelegte Beschwerde, mit der ergänzend vorgetragen wird: Dass mit dem Begriff der Veräußerung das schuldrechtliche Geschäft bezeichnet sei, während das dingliche Vollzugsgeschäft als „Einigung über den Eigentumsübergang“ kenntlich gemacht sei, ergebe sich aus der einheitlichen Sprachverwendung in der Urkunde. Wo aufschiebende Bedingungen gewollt seien, sei dies jeweils ausdrücklich formuliert worden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Welches schuldrechtliche Geschäft mit der „Veräußerung“ bezeichnet sein solle, sei nicht zu erkennen. Den in der Urkunde fehlerhaft gebrauchten Begriff der Veräußerung habe der Notar zudem nicht nach § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt.

Die Beteiligten haben in der Beschwerdeinstanz auf Hinweis die Urkunde über die Scheidungsvereinbarung vollständig vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass die gegenständliche Vereinbarung Teil der unter § 4 geregelten Auseinandersetzung des Immobiliarvermögens ist (§ 4 Ziffern I. und II.). Die Regelung unter Ziff. I. lautet:

1. Veräußerung

Die Beteiligten setzen sich über den in § 1 Abs. 2 a) und b) der Urkunde näher aufgeführten Grundbesitz wie folgt auseinander:

Herr … überträgt hiermit seinen Miteigentumshälfteanteil … an seine Ehefrau … zum Alleineigentum, sodaß diese künftig Alleineigentümerin des bezeichneten Grundbesitzes ist.

2. Einigung über den Übergang, Vormerkung

Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird seitens der Beteiligten ausdrücklich verzichtet.

Die Einigung über den Übergang des Eigentums wird in der Anlage zur Urkunde erklärt. … Die Beteiligten beauftragen den Notar in einseitig unwiderruflicher Weise, diesen Vertrag zur Umschreibung dem Grundbuchamt erst dann vorzulegen, wenn die nachbezeichnete Genehmigung zur Schuldübernahme dem amtierenden Notar vorliegt.

Bis dahin dürfen Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dieser Urkunde nur auszugsweise ohne den Text der Anlage erteilt werden.

3. Gegenleistungen

Es sind folgende Gegenleistungen zu erbringen:

a) Schuldübernahme …

b) Geldzahlungen …

4. Besitz, Nutzen, Lasten …

Die Anlage zur Urkunde hat folgenden Wortlaut:

Die Beteiligten sind über den hiermit vereinbarten Eigentumsübergang einig; der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags erweist sich als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG), aber unbegründet.

Eine Auflassung kann nur eingetragen werden, wenn die Einigung über den Eigentumsübergang, die gemäß § 20 GBO Eintragungsvoraussetzung ist, nachgewiesen wird. Dafür genügt es, dass die Einigung in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) so nachgewiesen ist, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der Rechtsänderung notwendig ist (Demharter GBO 31. Aufl. § 20 Rn. 38 sowie Anhang zu § 13 Rn. 41). Diese Voraussetzung allerdings ist hier nicht erfüllt.

1. Die Einigung über den Eigentumsübergang erfordert übereinstimmende, unmittelbar auf Rechtsänderung gerichtete Erklärungen des Berechtigten und des anderen Teils (§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB), allerdings keine bestimmte Wortwahl (Staudinger/Pfeifer/ Diehn BGB [2017] § 925 Rn. 37; Demharter § 20 Rn. 31). Nach materiellem Recht muss die Auflassung zur Vermeidung von Unwirksamkeit unbedingt und unbefristet erklärt sein, § 925 Abs. 2 BGB. Eine dennoch unter eine Bedingung gestellte Auflassung ist nicht nur materiell unwirksam, sondern auch formell für das Eintragungsverfahren ungeeignet (Staudinger/Pfeifer/Diehn § 925 Rn. 8). Eine Heilung tritt durch Bedingungseintritt nicht ein.

Die Erklärungen sind zwar grundsätzlich, jedenfalls soweit sie nicht eindeutig sind, der Auslegung zugänglich, wobei materiellrechtlich nach §§ 133, 157 BGB auf den übereinstimmenden Willen und die Vorstellungen der Erklärenden abzustellen ist. Im Grundbuchverfahren sind allerdings der Ermittlung des Parteiwillens mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt. Danach ist bei der Auslegung der Auflassungserklärungen auf ihren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärungen ergibt (BGHZ 59, 205/209; 129, 3 f.; BGH DNotZ 1976, 16; BayObLGZ 1984, 122/124 f.; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FGPrax 2014, 244; Staudinger/Pfeifer/Diehn § 925 Rn. 38).

2. Bei Anlegung dieses Maßstabs kann den beurkundeten Erklärungen eine unbedingte Einigung über den Eigentumsübergang nicht entnommen werden.

a) Zwar wird der Begriff der „Veräußerung“ als juristischer Fachterminus wohl überwiegend zur Bezeichnung des dinglichen Geschäfts verwendet (z. B. § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Einigung des Veräußerers …“; §§ 135, 136 BGB; § 12 Abs. 3 WEG; § 265 ZPO). Die Veräußerung stellt sich danach als Akt der Rechtsübertragung und somit als Spezialfall der Verfügung dar (Staudinger/Kohler § 135 Rn. 14). Allerdings wird der Begriff auch in Fachkreisen nicht stringent mit ausschließlich diesem Bedeutungsinhalt gebraucht (vgl. nur § 26 UrhG; BGHZ 177, 319/329). Erst recht gilt dies für den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Bedeutungsübersicht laut Duden.de, abgerufen zuletzt am 26.9.2018: übereignen, verkaufen …).

Die Wortwahl ist daher keineswegs so eindeutig, dass sie einer Auslegung des Passus zur „Veräußerung“ als eine der dinglichen Einigung vorgelagerte Darlegung der gewollten Vermögensverteilung entgegenstünde. Dass hier als Erklärung beurkundet wurde, die Beteiligte zu 1 veräußere „hiermit ihr Eigentum“ am Grundstück, und nach dieser Formulierung grammatikalisch das Grundstückseigentum als Gegenstand der Veräußerung anzusehen wäre, steht dem gleichfalls nicht zwingend entgegen. Vielmehr weist der systematische Aufbau darauf hin, dass mit dem vorangestellten Passus über die „Veräußerung“ nicht bereits dingliche Erklärungen abgegeben, sondern lediglich das zwischen den Beteiligten gefundene Einverständnis über die Vermögensaufteilung beschrieben wird, denn abgesetzt hiervon folgt eine besondere und ausdrückliche Erklärung beider Beteiligten dahingehend, über den (entsprechenden) Eigentumsübergang einig zu sein.

Dieses Verständnis wird bestätigt durch den übrigen Urkundeninhalt, der nach § 74 GBO im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung findet. Ein Vergleich mit den unter § 4 Ziff. I beurkundeten Erklärungen belegt nämlich, dass die Beteiligten den Begriff der Veräußerung gerade nicht gleichgesetzt haben mit dem der dinglichen Verfügung. Dort wurde die „Veräußerung“ sogar als gesonderter Untergliederungspunkt vorangestellt. Obwohl im selben Absatz erklärt wird, den betroffenen Miteigentumsanteil „hiermit“ zu übertragen, werden sodann im nachfolgenden Untergliederungspunkt unter der ausdrücklichen Überschrift „Einigung über den Übergang“ die zur Durchführung dieser „Veräußerung“ notwendigen Erklärungen über die dingliche Einigung behandelt.

Nach dem nächstliegenden Verständnis betreffen die Erklärungen der Beteiligten in Bezug auf die „Veräußerungen“ danach nicht den dinglichen Rechtsübergang.

b) Dennoch ist die gegenständliche Auflassung ausgehend vom Urkundenwortlaut und unter Berücksichtigung der in der Urkunde gewählten Systematik nach nächstliegendem Verständnis der beurkundeten Erklärungen unter eine Bedingung gestellt.

Grundsätzlich ist zwar im Zweifel davon auszugehen, dass die durch einen Notar beratenen Vertragsparteien nur ein gültiges Geschäft, also eine unbedingte Auflassung erklären wollen (vgl. KG Rpfleger 2006, 391/392) und die Auflassung nicht in der Weise mit dem Grundgeschäft verknüpfen möchten, dass das dingliche Geschäft mit dem schuldrechtlichen stehen und fallen soll (BGHZ 112, 376/378; OLG Oldenburg Rpfleger 1993, 330; Winkler DNotZ 1974, 736/742; zum Ganzen: Demharter § 20 Rn. 31 ff. und Rn. 36; Hügel GBO 3. Aufl. § 20 Rn. 54; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 20 Rn. 104).

Hier allerdings liegt die Besonderheit vor, dass die Beteiligten den Inhalt der dinglichen Einigung mit der Wendung, über den „entsprechenden“ Eigentumsübergang einig zu sein, mit dem Inhalt der vorangehend beschriebenen Art und Weise der gewollten Vermögenszuordnung verknüpft und entsprechend gefüllt haben. Jedenfalls nach dem nächstliegenden wörtlichen und grammatikalischen Verständnis sind die Erklärungen zur dinglichen Einigung somit nicht entkoppelt von der nur unter der definierten Bedingung gewollten Grundstücksübertragung auf den Beteiligten zu 2. Dass mit dem Einschub des Wortes „entsprechend“ lediglich das Grundstück als Übertragungsgegenstand bezeichnet sei, liegt sprachlich nicht nahe. Für eine diesbezügliche Klarstellung bestand angesichts der insoweit klaren Urkundenstruktur auch kein Anlass. Der mit dem Einschub vorgenommene Bezug auf die nur bedingte Vermögenszuordnung zum Beteiligten zu 2 verträgt sich nicht mit einer Auslegung dahingehend, dass die Einigung über den Eigentumsübergang in Abweichung hierzu bereits im Beurkundungszeitpunkt unbedingt erklärt werde. Anstelle einer solchen Anknüpfung hätte es vielmehr nahegelegen, die Unbedingtheit der Auflassung - wäre sie gewollt gewesen - angesichts der Bedingtheit der Auseinandersetzungsregelung zu betonen und durch exakte Formulierung jeden Zweifel auszuschließen (vgl. Kössinger in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 20 Rn. 176; auch BayObLG DNotZ 1976, 744/745 unten).

Dass die Bedingung in der Einigungserklärung nicht wiederholend ausformuliert wurde, lässt bei dieser Sachlage nicht den Schluss zu, die Auflassung sei trotz der mit dem Einschub „entsprechend“ vorgenommenen Bezugnahme auf die vorgehende Regelung unbedingt erklärt. Dies gilt erst recht deshalb, weil die gewählte Formulierung augenfällig von der weiteren beurkundeten dinglichen Einigung abweicht. Während die Auflassung über das unter Ziff. I behandelte Grundstücksvermögen in einem gesonderten Untergliederungspunkt angesprochen und sodann in der Anlage zur Urkunde erklärt wird, ist die gegenständliche Einigung nicht nur sprachlich verknüpft mit den Regelungen zur „Veräußerung“, sondern auch räumlich im unmittelbaren Anschluss und ohne eigenen Untergliederungspunkt angefügt.

Als nächstliegendes Verständnis der beurkundeten Einigungserklärungen kann danach nicht angenommen werden, dass trotz der abweichenden sprachlichen Fassung und urkundlichen Behandlung in beiden Fällen gleichermaßen eine unbedingte Einigung erklärt worden sei.

Erweisen sich danach die zur Absicherung der Vertragsparteien außerdem vereinbarten Vollzugsanweisungen an den Notar sowie der Verzicht auf ein eigenes Antragsrecht der Beteiligten (hierzu: Staudinger/Pfeifer/Diehn § 925 Rn. 145 (f) und (h); Meikel/Böttcher § 20 Rn. 106) als unnötig, weil die Auflassung ohnehin zum Vollzug ungeeignet ist, so rechtfertigt dies keine andere Auslegung. Weil unterschiedliche Ursachen in Betracht kommen, liegt der Schluss nicht nahe, dass die nur entsprechend der „Veräußerung“ erklärte Einigung über den Eigentumsübergang abweichend von den Bestimmungen zur „Veräußerung“ unbedingt erklärt und der Einschub „entsprechend“ bedeutungslos sei.

Dass dem Notar die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung bekannt ist, erlaubt angesichts der beurkundeten Formulierung ebenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass die Urkundsbeteiligten ihre Einigungserklärung als unbedingte angesehen hätten. Auf ein etwaiges, von der nächstliegenden Bedeutung des Erklärten abweichendes Verständnis des als Amtsperson mitwirkenden Notars kommt es nicht an (BGH DNotZ 1961, 396; Staudinger/ Pfeifer/Diehn § 925 Rn. 37).

Der Umstand, dass die Beteiligten im Anschluss an die „Einigung über den entsprechenden Eigentumsübergang“ die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewilligt haben, gibt zwar einen Hinweis darauf, dass die Beteiligten von der Wirksamkeit der Auflassung ausgegangen sind. Dies rechtfertigt allerdings angesichts der aufgezeigten Besonderheiten nicht die Auslegung als unbedingte Auflassung.

Da somit ein zweifelsfreies und eindeutiges Auslegungsergebnis mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln nicht erreicht werden kann, erweist sich die vorgelegte Einigung als nicht zum Vollzug geeignet (BGHZ 129, 1/4).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten bereits nach § 22 Abs. 1 GNotKG die gerichtlichen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen haben.

Für die Geschäftswertfestsetzung wird ein Verkehrswert von 40 €/qm angenommen, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 GNotKG, nachdem bei der Übertragung im Jahr 1980 der Wert mit 40 DM/qm und im Jahr 1983 bereits mit 60 DM/qm geschätzt worden war. Von einer weiteren wertsteigernden Entwicklung seither muss ausgegangen werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.

(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:

1.
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
2.
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
3.
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
4.
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
5.
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.