Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller will die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich festgestellt wissen.

Der Antragsteller war als Kommanditist Gesellschafter der Antragsgegnerin, eines Unternehmens, das als Gegenstand den Vertrieb und die Überwachung von elektrischen Anlagen aller Art hat. Deren einziger weiterer Kommanditist ist ..., welcher auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. Mit Schreiben vom 13.6.2013 kündigte der Antragsteller seine Beteiligung zum 31.12.2013. Zu einer einvernehmlichen Abfindung des Geschäftsanteils kam es bisher nicht.

In § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 29.11.2001 ist folgende Vereinbarung getroffen:

(1) Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft, welche diesen Vertrag, die Gesellschaft oder das Gesellschaftsverhältnis betreffen, entscheidet, soweit zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsverfahren. Als Schiedsrichter wird ein Berufskollege benannt. Sollte innerhalb 3 Wochen nach Aufforderung zum Benennen eines Schiedsrichters keine Einigung über die Person erzielt werden, wird Vorstand der TOS e. V. beauftragt einen zu nennen, der dann angenommen werden muss. Die Kosten des Schiedsrichters tragen die Gesellschafter im Verhältnis zu Ihren Kapitalanteilen.

(2) Künftig eintretende Gesellschafter erkennen diese Vereinbarung durch ihren Beitritt zur Gesellschaft ausdrücklich an.

Der Antragsteller beabsichtigt, einen Abfindungsanspruch gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auf Auszahlung des Guthabens auf seinem Kapitalkonto in Höhe von mindestens 84.488,05 € gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.

Mit Schriftsatz vom 27.6.2014 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht beantragt, festzustellen, dass die im Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2001 enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung unwirksam, hilfsweise undurchführbar sei. Er hat sodann klargestellt, dass keine Feststellungsklage (§ 256 ZPO), sondern ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gewollt sei. Zur Begründung trägt er vor, dass bisher keine Einigung über ein zuständiges Schiedsgericht habe erzielt werden können. Insbesondere habe sich der in der Klausel bezeichnete Dritte (TOS e. V.: eine Technische Organisation von Sachverständigen auf den Gebieten der technischen Überwachung, des Umweltschutzes und des technischen Prüfwesens mit Sitz in B.) geweigert, einen Schiedsrichter zu benennen. Die getroffene Schiedsvereinbarung entbehre daher eines zur Entscheidung berufenen Schiedsgerichts und erweise sich damit als objektiv undurchführbar. Es bestehe Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, da unsicher sei, in welchem Verfahrensweg er seine Ansprüche geltend machen könne.

Die Antragsgegnerin meint, die Schiedsklausel sei wirksam und der Antrag daher unbegründet.

II. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die anfängliche Falschbezeichnung des Antrags als „negative Feststellungsklage“ ist unschädlich, da der Antragsteller auf Hinweis klargestellt hat, dass - wofür schon die Adressierung an das sonst nicht erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht sprach - ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden sollte. Auch ist der beabsichtigte Inhalt der Schiedsklage - auf Schlüssigkeit kommt es hierbei nicht an -noch hinreichend dargetan.

2. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist unbegründet.

Die Parteien haben in § 19 (1) - erster Satz - des Gesellschaftsvertrags bestimmt, dass ein Schiedsgericht Streitigkeiten unter ihnen bzw. mit der Gesellschaft aus dem bezeichneten Vertrag unter Ausschluss staatlicher Gerichte („des ordentlichen Rechtsweges“) entscheiden soll. Dies beinhaltet, ohne dass es auf weitere Vereinbarungen zum Verfahren selbst ankommt, eine wirksame Schiedsklausel (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1029 Rn. 3; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1029 Rn. 6 und 11). Der Umstand, dass sich die daneben getroffenen Vereinbarungen zur Qualifikation des Schiedsgerichts und zu dessen Konstituierung (Sätze 2 und 3 der Regelung) möglicherweise als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, führt regelmäßig weder zur Unwirksamkeit noch zur Undurchführbarkeit der Schiedsklausel selbst. Denn zwischen der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens und derjenigen über die Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 ff. ZPO) ist zu unterscheiden eine Verknüpfung dergestalt, dass die eine nur wirksam sein solle, wenn sich die andere ihrerseits als gültig oder durchführbar erweist, ist nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt auch nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Fehlt eine Abrede, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn die Parteien zwar eine solche Abrede zu den Bestellungsmodalitäten getroffen haben, diese aber nicht zum Ergebnis führt (vgl. BGH vom 18.6.2014, III ZB 89/13 bei Rn. 10, nach juris = WM 2014, 1880). Mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. 12. 1997 (BGBl. I S. 3224) hat der Gesetzgeber vielmehr verdeutlicht, dass die Schiedsvereinbarung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts ist. Der Bundesgerichtshof hält deshalb in seiner aktuellen Rechtsprechung auch „defekte“ Klauseln wie etwa über die Bildung des Schiedsgerichts (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO; BGH SchiedsVZ 2007, 163) oder über die Zuständigkeit eines nicht existierenden (institutionellen) Schiedsgerichts (BGH NJW 2011, 2977) weitestgehend aufrecht. Dies gilt zumal dann, wenn das geltende Recht (vgl. § 1035 Abs. 3 bis 5 ZPO) - etwa durch gerichtliche Unterstützung - die Konstituierung eines Schiedsgerichts ermöglicht, das zur Durchführung des Verfahrens nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ersichtlich und unzweifelhaft außerstande ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsvereinbarung aus sonstigen Gründen im Hinblick auf die beabsichtigte Schiedsklage unwirksam oder undurchführbar ist, die Schiedsfähigkeit (§ 1031 Abs. 1 ZPO) fehlt oder der Gegenstand des beabsichtigten Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung nicht unterfallen würde (§ 1032 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (ein Drittel) des Werts der beabsichtigten Schiedsklage festzusetzen (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2014 - 34 SchH 11/14

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Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Okt. 2014 - 34 SchH 11/14 zitiert 11 §§.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - III ZB 89/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 89/13 vom 18. Juni 2014 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid und auf Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Schiedsbeklagteübersieht zunächst bereits, dass zwischen der Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff ZPO; § 1 des Schiedsvertrags) und der Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 ff ZPO; §§ 2 und 3 des Schiedsvertrags) zu unterscheiden ist. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Fehlt eine solche Abrede, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die Parteien eine solche Abrede getroffen haben, diese aber aus bestimmten Gründen undurchführbar oder unwirksam ist. Zwar enthielt vormals die Zivilprozessordnung Regelungen, wonach sich Mängel bei der Bildung des Schiedsgerichts auf die Wirksamkeit des Schiedsvertrags auswirkten: § 1025 Abs. 2 ZPO aF: "Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausnutzt, den an- deren Teil … zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Ver- fahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen." § 1033 Nr. 1 ZPO aF: "Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist: 1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrag zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt oder die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert ..."

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.