Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 34 AR 126/16

bei uns veröffentlicht am24.08.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Stendal.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 37 ZPO sind gegeben, nämlich einerseits der grundsätzlich bindende Verweisungsbeschluss (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) des Landgerichts München I vom 4.12.2015 und andererseits der die Entscheidungskompetenz verneinende, verkündete Beschluss des angegangenen Landgerichts Magdeburg vom 12.10.2016 (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; OLG Hamm NJW 2016, 172; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.).

Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist aufgrund des Verweisungsantrags der Klägerin vom 9.6.2017 gem. § 281 Abs. 1 ZPO das Landgericht Stendal, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nicht bindend und keines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte für beide Beklagte gemeinsam zuständig ist.

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 4.12.2015 entfaltet wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGHZ 102, 338/340f.; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 17a) ausnahmsweise keine Bindungswirkung. Die Beklagten konnten sich zwar gemäß richterlichem Hinweis vom 18.11.2015 zur Zuständigkeitsfrage äußern, nicht aber zu dem dann am 3.12.2015 konkret gestellten, auf § 29c ZPO gestützten, hilfsweisen Verweisungsantrag. Darin liegt nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls (BGH vom 26.8.2014 - X ARZ 275/14 = MDR 2015, 51; Senat vom 31.1.2017 - 34 AR 40/16; Zöller/Greger § 281 Rn. 17a) ein die Bindungswirkung der Verweisung aufhebender Verfahrensfehler. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs soll den Parteien Gelegenheit bieten, sich zu den für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage maßgeblichen tatsächlichen (und rechtlichen) Gesichtspunkten zu äußern und dem Gericht den insoweit erheblichen Sachverhalt - aus der Sicht jeder der Parteien - vorzutragen (BGH NJWE-FER 1997, 115). Die Beklagtenseite hatte keine Gelegenheit, auf die Frage, ob sie vorliegend § 29c ZPO für einschlägig hält, einzugehen. In der Hinweisverfügung vom 18.11.2015 stellte das Landgericht München I lediglich auf die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten ab, nämlich das Landgericht Berlin für die Beklagte zu 1 und Landgericht Magdeburg für den Beklagten zu 2. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 hat auch nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Magdeburg mit Schriftsatz vom 20.09.2016 die Anwendung des § 29c ZPO gerügt.

2. Eine Zuständigkeit für beide Beklagte gemeinsam besteht weder beim Landgericht München I noch beim Landgericht Magdeburg.

a) Das Landgericht München I ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, namentlich nicht gemäß § 32b ZPO als Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters, örtlich zuständig. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2016 (Az. X ARZ 180/16, NZG 2017, 267), die in einer denselben Fonds (Nr. IV) betreffenden Sache auf Vorlage des Senats nach § 36 Abs. 3 ZPO erging, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet, wenn der (einzige) Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen wird. So ist es auch hier. Weder die Beklagte zu 1 noch der Beklagte zu 2 sind Prospektverantwortliche. Eine anderweitige örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Landgerichts München I, sei es aus §§ 32, 39 ZPO, ist nicht ersichtlich. Eine (Rück) Verweisung an das Landgericht München I hat das Landgericht Magdeburg nicht ausgesprochen, so dass auch kein insoweit das Landgericht München I bindender Beschluss vorliegt.

b) Das Landgericht Magdeburg, in dessen Bezirk zwar der Beklagte zu 2 seinen allgemeinen Wohnsitz hat, ist (was der Klägervertreter und das verweisende Landgericht München I übersehen haben) nicht das für die Klägerin gem. § 29c ZPO örtlich zuständige Gericht, da deren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Stendal liegt. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg für beide Beklagte scheidet daher ebenfalls aus. Da zudem der Verweisungsbeschluss gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstößt, ist er insgesamt und nicht nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1 wirkungslos (vgl. OLG Hamm vom 2.1.2017, BeckRS 2017, 100544).

3. Auf den Verweisungsantrag der Klägerin vom 9.6.2017 bestimmt der Senat das Landgericht Stendal als örtlich zuständig.

a) Beim Landgericht Stendal besteht für beide Beklagte eine örtliche Zuständigkeit nach § 29c ZPO (BGH vom 01.12.2016, NZG 2017, 267; BGH vom 7.1.2003, NJW 2003, 1190). Auch ließe sich dort nach dem insoweit maßgeblichen Klägervortrag für den Beklagten zu 2 ein weiterer besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO herleiten.

b) Zwar kann eine Bestimmung nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann erfolgen, wenn von den beiden sich für unzuständig erklärenden Gerichten eines tatsächlich zuständig ist. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung kann in Ausnahmefällen bei einem entsprechendem Antrag der Klägerseite auch ein drittes, örtlich tatsächlich zuständiges, aber am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligtes, Gericht bestimmt werden. Anerkannt ist dies für den Fall einer ausschließlichen Zuständigkeit des am Kompetenzkonflikt nicht beteiligten Gerichts (vgl. BGH, NJW 1978, 1163; BayObLG, NJW-RR 2000, 67; Zöller/Vollkommer, § 36 ZPO Rdnr. 27; Hüßtege in Thomas/Putzo § 36 Rn. 24). Etwas anderes kann aber nicht gelten, wenn bei mehreren Streitgenossen eine gemeinsame (besondere) Zuständigkeit bei einem dritten Gericht besteht (Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 50). Zwar stünde den Parteien in diesen Fällen sowohl die Möglichkeiten einer Gerichtstandsvereinbarung als auch einer rügelosen Einlassung beim Ausgangsgericht offen. Hiervon haben die Parteien jedoch keinen Gebrauch gemacht. In diesen Fällen besteht kein Anlass, das - unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständige - Landgericht München I erneut mit der Sache zu befassen, insbesondere da weder das Landgericht München I noch das Landgericht Stendal an die Rechtsauffassung des Senats zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stendal gebunden wäre.

c) Der Bestimmung des Landgerichts Stendal steht auch nicht entgegen, dass beim Landgericht Magdeburg eine Zuständigkeit für den Beklagten zu 2 besteht. Denn der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I entfaltet auch hinsichtlich des Beklagten zu 2 keine Bindungswirkung (vgl. oben unter 2b). Eine Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg für den Beklagten zu 2 besteht daher noch nicht. Von einer Bestimmung des Landgerichts Magdeburg für diesen konnte daher - nach Änderung des Verweisungsantrags durch die Klägerin - aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, um zu verhindern, dass, obwohl ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide Beklagten bestünde, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Landgerichts München I zwei getrennte Verfahren geführt werden müssen.

4. Für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wie mit Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2017 beantragt, ist kein Raum, da für beide Beklagte ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand begründet ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 34 AR 126/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 34 AR 126/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 34 AR 126/16 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen


(1) Für Klagen, in denen 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte


(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 34 AR 126/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2017 - 34 AR 126/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - X ARZ 275/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 275/14 vom 26. August 2014 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, di

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 275/14
vom
26. August 2014
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durchden
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin
Schuster, den Richter Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stralsund.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Hö1 he von 1.500 EUR aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anspruch, die der Beklagte auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Klägerin hin abgegeben hatte. Nachdem der Beklagte in einem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren Widerspruch eingelegt hat, ist die Sache antragsgemäß an das Landgericht Köln abgegeben worden. Dieses hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den von ihr geltend gemachten Anspruch seine Zuständigkeit nicht nach §§ 13, 14 UWG begründet sei, und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Der Hinweis ist auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Abschrift übersandt worden. Nach Eingang eines Verweisungsantrags der Klägerin hat sich das Landgericht für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Stralsund verwiesen. Der Beklagtenvertreter erklärte in der Klageerwiderung, dass er die Hinweisverfügung des Landgerichts Köln erhalten, darauf keine Stellungnahme abgegeben habe und die aus seiner Sicht fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund nicht rüge. Eine Woche später rügte er gleichwohl die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund. Die Klägerin hat daraufhin Verweisung an das Amtsgericht Rostock beantragt. Das Amtsgericht Stralsund hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rostock verwiesen. Das Amtsgericht Rostock hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit
dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
2
II. Die Vorlage ist zulässig. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht , das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass die Zuständigkeit der Landgerichte nach §§ 13, 14 UWG sich nicht auf die Klage aus einem Vertragsstrafeversprechen erstreckt, das auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruht. Damit würde es von der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (GRUR-RR 2011, 199) abweichen. Dass es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf diese Frage im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten zu vermeiden. Angesichts dessen reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, 3202).
3
III. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Köln, das Amtsgericht Stralsund und das Amtsgericht Rostock haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht Köln und das Amtsgericht Stralsund durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Amtsgericht Rostock durch eine seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 15. April 2014. Eine solche Zuständigkeitsleugnung genügt den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 mwN).
4
IV. Zuständig ist das Amtsgericht Stralsund, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist.
5
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bindungswirkung der Verweisung nicht schon dann, wenn der Beschluss unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bindend , wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
6
a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln beruht - entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts - nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
7
Das Landgericht Köln hat die Klägerin durch Hinweisverfügung auf seine Rechtsansicht aufmerksam gemacht, dass auf ein Vertragsstrafeversprechen gestützte Klagen nicht als Streitigkeiten im Sinne der §§ 13, 14 UWG einzuordnen seien , weshalb eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründet sei. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Verfügung ist dem Beklagten nach eigenem Vortrag in Abschrift zugegangen. Wenngleich ihm in der Verfügung nicht ausdrücklich eine eigene Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist, so kam durch die Übersendung der Abschrift für die Gewährung rechtlichen Gehörs in ausreichendem Maß zum Ausdruck, dass er gleichfalls zu der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage Stellung beziehen konnte. Dies hat der Beklagte erkannt und sich dafür entschieden, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
8
Dass das Landgericht Köln dem Beklagten den Verweisungsantrag der Klägerin nicht zur Stellungnahme zugeleitet und den Rechtsstreit schon vor Ablauf der Stellungnahmefrist verwiesen hat, war verfahrensfehlerhaft, begründet jedoch keinen die Bindungswirkung beseitigenden Gehörsverstoß. Denn entscheidend ist, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, zu der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage Stellung zu beziehen, und vorzutragen, welches Gericht für die Verhandlung des Rechtsstreits seiner Auffassung nach berufen ist. Zudem hat der Beklagte nach der Verweisung gegenüber dem Amtsgericht Stralsund ausdrücklich erklärt, dessen örtliche Zuständigkeit nicht rügen zu wollen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei Kenntnis des Verweisungsantrags der Klägerin innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist Umstände vorgetragen hätte, die eine andere Entscheidung des verweisenden Gerichts als möglich erscheinen lassen. Der Umstand, dass er später seine Meinung geändert und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund gerügt hat, ändert hieran nichts.
9
b) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Köln entfällt auch nicht deshalb, weil der Beschluss nicht mit einer Begründung versehen ist (offen gelassen für den Fall eines übereinstimmenden Verweisungsantrags in BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Jedenfalls dann, wenn eine Partei zu der Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts nicht Stellung nimmt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte, genügt es, dass sich die Begründung für die Verweisung aus dem Akteninhalt erschließt. Ein schwerwiegender Verstoß, der die Bindungswirkung entfallen lässt, liegt unter diesen Umständen nicht vor.
10
2. Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob §§ 13, 14 UWG auch für eine Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe gelten, die auf eine strafbewehrte, nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung abgegebene Unterlas- sungserklärung gestützt wird (offengelassen in BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 23 - Bauheizgerät, mit Nachweisen zum Streitstand ), kommt es mithin nicht an.
Meier-Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.2014 - 8 AR 68/14 -

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.