Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - 32 Wx 255/18 Kost

bei uns veröffentlicht am21.08.2018

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 02.07.2018, Az. 23 T 1483/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 19.05.2017 in Höhe von insgesamt 4.293,28 € (je Antragstellerin: 2.146,64 €), die dieser für die Beurkundung eines Grundstückschenkungsvertrags, ausgehend von einem Geschäftswert von 800.000 €, stellte. Sie sind der Ansicht, der Geschäftswert betrage nur 553.104,80 € bis 583.378,80 € Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 02.07.2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

Gegen diesen am 05.07.2018 zugestellten Beschluss legten die Antragstellerinnen am 13.07.2018 formgerecht Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 13.07.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Auf die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 17.07.2017 zutreffend dargelegten Gründe wird Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerinnen ist ergänzend auszuführen:

Maßgegend für die Geschäftswertbemessung ist vorliegend der Verkehrswert des Grundstücks (§ 97 Abs. 3, § 46 Abs. 1 GNotKG), d.h. der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache und unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielende Preis. Es ist nicht zu beanstanden, dass der ortskundige Notar auf Grund seiner Erfahrungen bei Beurkundungen Werte zu Grunde legt; diese stellen Werte anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen dar. Im Übrigen wird die Schätzung des Notars gestützt durch die Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landgericht Kempten. Der von diesem errechnete Geschäftswert von 767.593,60 € ergäbe die gleiche Gebühr.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG, § 84, 80 FamFG, § 91 ZPO.

3. Die trotz § 129 Abs. 2 GNotKG nach § 70 Abs. 1 FamFG zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde (Hartmann Kostengesetze 47. Aufl. § 129 GNotKG Rn. 10; Korintenberg/Sikora GNotKG 19. Aufl § 129 Rn. 17; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 129 Rn. 33; Bormann/Dien/ Sommerfeld/Neie GNotKG § 129 Rn. 34; Rohs/Wedewer GNotKG Stand Dezember 2016 § 129 Rn. 64, 68) war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 129 Abs. 2 KostO, § 70 Abs. 1 FamFG. Zwar bestimmt § 129 Abs. 2 GNotKG, dass die Rechtsbeschwerde stattfindet, doch wird dadurch nur bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde Anwendung finden; anders als § 70 Abs. 3 FamFG enthält § 129 Abs. 2 GNotKG nicht den Zusatz „ohne Zulassung“.

4. Eine Geschäftswertfestsetzung war nicht veranlasst, da die Gebühr nach VV-Nr. 19110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG eine Festgebühr ist.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - 32 Wx 255/18 Kost zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 97 Verträge und Erklärungen


(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. (2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 02. Juli 2018 - 23 T 1483/17

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die notarielle Kostenrechnung vom 19. Mai 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Den Antragstellerinnen wurde durch einen notariellen Vertra

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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die notarielle Kostenrechnung vom 19. Mai 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Den Antragstellerinnen wurde durch einen notariellen Vertrag des Notars ... vom 15.05.2017 ein Grundstück in ... von ihren Eltern geschenkt. Der Notar hat in seiner am 19.05.2017 ausgestellten Kostenrechnung hinsichtlich dieses Vertrages einen Geschäftswert in Höhe von 800.000,00 EUR zugrundegelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kostenrechnung wird auf Anlage ASt 1 Bezug genommen.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen diese Festsetzung des Geschäftswertes. Sie begründen dies insbesondere damit, dass im Zuge eines Erbvertrages vom 30.07.2015, der ausschließlich die Immobilie ...betraf, ein Geschäftswert von 455.000,00 EUR angesetzt wurde. Daneben berufen die Antragstellerinnen sich hinsichtlich der Ermittlung des zutreffenden Verkehrswertes der streitgegenständlichen Grundstücke auf ein Gutachten einer Steuerberatungsgesellschaft, das im schenkungssteuerlichen Kontext einen Wert von ca. 544.000,00 EUR ermittelt hatte. Daneben verweisen die Antragstellerinnen darauf, dass der Großteil des Grundstückes sich im Außenbereich befinde und im Grundbuch als landwirtschaftliche Fläche eingetragen sei. Hierfür sei nach den örtlichen Vergleichswerten der Gemeinde ... lediglich Werte zwischen 2,0 und 4,40 EUR pro Quadratmeter anzusetzen. Insgesamt sei somit ein Geschäftswert von ca. 550.000,00 EUR anzusetzen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Notar vorgenommene Festsetzung des Geschäftswertes auf 800.000,00 EUR erweist sich nicht als unzutreffend.

Wie alle Verfahrensbeteiligten zutreffend ausführen, bemisst sich die Festsetzung des zutreffenden Geschäftswertes hinsichtlich der hier betroffenen Grundstücke nach § 46 GNotKG. Hierbei sind vorrangig die Kriterien des § 46 Abs. 2 GNotKG heranzuziehen, da ein Verkehrswert gem. § 46 Abs. 1 GNotKG nicht feststeht. Auch im Rahmen des § 46 Abs. 2 GNotKG ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des Verkehrswertes nicht nach einer starren mathematischen Formel vorgenommen werden kann, wie die Notarkasse in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2018 Seite 2 (= Bl. 25 d.A.) zutreffend feststellte. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass die Kriterien in § 46 Abs. 2 GNotKG nur Ausgangspunkte der Bewertung sind. Es ist nach Beschaffenheit der Sache stets zu prüfen, ob Auf- oder Abschläge veranlasst sind. Die Ermessensausübung nach § 36 Abs. 1 GNotKG wird insoweit durch § 46 Abs. 2 GNotKG nicht ausgeschlossen. Es ist hinreichend, wenn die Kriterien eine Ableitung des Wertes ermöglichen (siehe Baumann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, § 46 GNotKG Rn. 10).

Insoweit, als die Antragstellerinnen eine Gebäudewertermittlung mit 360.830,80 EUR aufgrund der Brandversicherungswerte vorgelegt haben, ist dies für die Ermittlung des Wertes der Gebäude grundsätzlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt. Insoweit, als die Antragstellerinnen im Rahmen der Bewertung des Grund- und Bodens von den Bodenrichtwerten ausgehen und diese obendrein für den weit überwiegenden Anteil des Grundstückes lediglich aufgrund der sehr geringen Werte für landwirtschaftliche Flächen ansetzen, ist der Auffassung der Antragstellerinnen nicht beizupflichten, dass hiermit zwingend der zutreffende Wert ermittelt wird.

Im Rahmen des § 46 Abs. 2 GNotKG wird keine höhere Wertigkeit hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertungsmöglichkeiten vorgegeben. Der Notar darf insbesondere auch gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 allgemeinkundige Tatsachen bei seiner Bewertung berücksichtigen. Amtsbekannt sind solche Tatsachen, die zwar nicht für jedermann offenkundig, aber für den jeweiligen Notar bzw. das jeweilige Gericht im amtlichen Zusammenhang bekannt und insoweit offenkundig sind (siehe Baumann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, § 46 GNotKG Rn. 20). In diesem Zusammenhang hat der Notar in seiner Stellungnahme vom 25.10.2017 Seite 4 unter Anführung seiner eigenen Erkenntnisse hinsichtlich der Nachbargrundstücke und des hier streitgegenständlichen Grundstückes ausführlich und nachvollziehbar darlegen können, dass er bei seiner Wertberechnung noch eher von sehr konservativen Faktoren ausgegangen ist und auch noch ein deutlich höherer Geschäftswert zu rechtfertigen gewesen wäre.

Auch insoweit, als man an der strikten Bewertung des überwiegenden Teils des Grundstücks als Außenbereich und Landwirtschaftsfläche festhalten wollte, ergibt sich nach den bereits vorbezeichneten Grundsätzen keine starre Verpflichtung, einen durchschnittlichen Bodenrichtwert als verbindlich anzusetzen. Der Notar ... hat in seiner Stellungnahme darlegen können, dass das gesamte Ensemble im Zusammenhang zu bewerten ist. Eine Parkfläche, welche unmittelbar den streitgegenständlichen Gebäuden angeschlossen ist, ist insofern in ihrer Wertigkeit mit Sicherheit höher zu bewerten als eine reine Ackerfläche. Die vom Notar dargelegten Erkenntnisse decken sich auch mit den gerichtlichen Erkenntnissen hinsichtlich des Marktes für Immobilien in derart hervorragender Lage, wie die hier streitgegenständliche. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Gebäude sich in der äußerst privilegierten Lage mitten im weltbekannten Ort... befindet, was durch die Sackgassensituation und insbesondere auch das antragstellerseits als äußerst minderwertig betrachtete rückwärtige Parkland sich noch weiter verstärkt.

III.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. Sikora, in: Korinthenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 127 Rn 52 ff).

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.

(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.