Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Okt. 2014 - 26 UF 1225/13

published on 27/10/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Okt. 2014 - 26 UF 1225/13
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Amtsgericht München, 563 F 12878/12, 08/07/2013

Gericht

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Gründe

I. Die am ... 1978 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts München, Az.: 553 F 9242/02, am 22.04.2004, rechtskräftig seit ... 2004, geschieden.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde ausgesetzt. Auf Antrag der Antragstellerin H. R. vom 20.11.2012 wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Die Antragstellerin, geboren ... 1948, bezieht seit Februar 2013 Rente, der Antragsgegner K.-H. R., geboren ... 1943, bezieht seit dem 1. Juni 2008 Regelaltersrente.

Mit Beschluss vom 08.07.2013 hat das Amtsgericht München den Versorgungsausgleich durchgeführt. U. a. hat das Amtsgericht München in Ziffer 1. 3. Absatz, im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Dr. Ing. h.c. F. P. AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15.804,- € bei der G. Lebensversicherungs AG, bezogen auf den 31.10.2002, begründet. Die Dr. Ing. h.c. F. P. AG wurde verpflichtet, diesen Betrag an die G. Lebensversicherungs AG zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.08.2013. Zur Begründung wird vorgetragen, dass das Amtsgericht München der Antragstellerin nicht die Hälfte des ehezeitlichen Versorgungskapitals zugesprochen habe, sondern einen weitaus geringeren Betrag. Der Antragsgegner habe seit Rentenbeginn dem 1. Juni 2008 seine betriebliche Altersversorgung ungekürzt von der Dr. Ing.h.c.F. P. AG erhalten. Hierdurch habe sich das Versorgungskapital der kapitalgedeckten Betriebsrente beträchtlich reduziert. Die Antragstellerin habe von diesen Rentenzahlungen in keiner Weise profitiert, zumal seitens des Antragsgegners seit Dezember 2007 auch keinerlei Unterhaltsleistungen mehr erbracht werden. Wäre der Versorgungsausgleich nicht wegen der Ost-Anrechte ausgesetzt worden, sondern sofort bei der Ehescheidung durchgeführt worden, wäre das Anrecht früher geteilt worden. Der Antragsgegner hätte dann nicht die volle Betriebsrente ab Verrentung erhalten. Die Verzögerung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wirke sich zulasten der Antragstellerin aus. Ein erheblicher Teil des Versorgungskapitals sei durch die ungekürzten Rentenzahlungen an den Antragsgegner durch den Versorgungsträger der Dr.Ing.h.c.F. P. AG verbraucht worden. Das Familiengericht habe folglich nur das Restkapital geteilt.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, dass die Änderungen, die sich seit Ehezeitende ergeben hätten, nicht den Halbteilungsgrundsatz verletzten. Der zum Ehezeitende und auf den Ehezeitanteil ermittelte Kapitalwert sei teilweise aufgezehrt worden durch die Auszahlung der Rente an den Antragsgegner. Es liege somit eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vor, die eine Abweichung vom Stichtagsprinzip nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG rechtfertige.

Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts München im Beschluss vom 08.07.2013, Ziffer 1., 3. Absatz war die Auskunft des Versorgungsträgers der Dr. Ing. h.c. F. P.AG vom 04.04.2013. Der Versorgungsträger errechnete einen Ehezeitanteil aus einem Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung (direkte Versorgungszusage gemäß Ruhegeldverordnung) mit einem Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 31.608,- € und einem Ausgleichswert in Höhe von 15.804,- €. Der Wert wurde zum 30.04.2013 berechnet. Nach Ansicht des Versorgungsträgers würde eine Berechnung des Ausgleichswerts zu einem früheren Zeitpunkt nicht sachgerecht erscheinen, da sonst die bisher an den Antragsgegner gezahlten Rentenleistungen nicht voll berücksichtigt

würden, was mit einer Zusatzbelastung der Dr.Ing.h.c.F.P. AG als Versorgungsträger verbunden wäre.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Anrecht des Antragsgegners bei der Dr. Ing. h.c. F. P. AG ist eine betriebliche Altersversorgung in Form einer direkten Versorgungszusage entsprechend der Ruhegeldverordnung bzw. Rentenzusage des Versorgungsträgers. Bei der Anwartschaft handelt es sich um eine deckungskapitalbezogene betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Eine derartige Versorgung beruht, anders als beispielsweise ein umlagefinanziertes System wie die gesetzliche Rentenversicherung, auf dem Prinzip der Ansammlung von verzinslich angelegtem Kapital auf dem Versicherungskonto des Berechtigten. Die an den Berechtigten bei Renteneintritt ausgezahlte Rente ergibt sich aus den geleisteten Beträgen und den zwischenzeitlich erzielten Zinserträgen bzw. Überschüssen. Bei Renteneintritt entspricht das gebildete Deckungskapital dem Barwert der gezahlen Leistung (vgl. Münchener Kommentar BGB/Glockner, 5. Auflage, § 39 VersAusglG, Rn. 12, 14).

Folglich wird in der Rechtsprechung, sowie Kommentierung, soweit ersichtlich, einheitlich die Meinung vertreten, dass die Teilung einer Versorgung, aus der bereits Leistungen erbracht werden, nicht zu einer Überschreitung des Deckungskapitals führen darf. Ansonsten läge eine doppelte Inanspruchnahme des Versorgungsträgers für den selben Sachverhalt vor. Hieraus folgt, dass eine vom Senat zu treffende Entscheidung nicht mit einer Zusatzbelastung des Versorgungsträgers der Dr. Ing. h.c. F. P. AG verbunden sein darf (vgl. Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ff.; Hauß, FPR 2011, 513; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 580 ff.; KG, Entscheidung 13.08.2012, Az.: 17 UF 62/12).

Dass der Versorgungsträger die monatliche Rente bei Fälligkeit der Versorgung an den nunmehr ausgleichspflichtigen Antragsgegner ungekürzt ausbezahlt hat, darf dem Versorgungsträger nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund des Versorgungsvertrages ist der Versorgungsträger vielmehr zur Auszahlung verpflichtet. Das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG erfasst den Fall eines Werteverzehrs zwischen Ende der Ehezeit und Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht.

Das Kernproblem des Sachverhalts liegt darin, dass der Antragsgegner zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs aus dem kapitalgedeckten Anrecht bereits Leistungen erhalten hat und somit ein Kapitalverzehr des Deckungskapitals stattgefunden hat.

Kapitalgedeckte Anrechte sind unmittelbar und bezogen auf den Stichtag Ehezeitende zu bewerten, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die interne oder externe Teilung eines so ermittelten Ehezeitanteils vollzieht sich jedoch erst später, nämlich mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, § 224 Abs. 1 FamFG. Erst zu diesem Zeitpunkt wird rückwirkend zum Stichtag Ehezeitende zulasten der auszugleichenden Versorgung ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet oder übertragen. Zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs können mehrere Jahre liegen, wenn, wie etwa im vorliegenden Fall, das Verfahren nach § 2 VAÜG a. F. wegen der Ost-Anrechte der Antragstellerin ausgesetzt worden war. Hat die ausgleichspflichtige Person, d. h. der Antragsgegner zwischen Ehezeitende und Vollzug bereits Rentenleistung bezogen, scheint der Grundsatz der Halbteilung verletzt.

Die Behandlung des nachehezeitlichen Kapitalverzehrs ist in Rechtsprechung und Literatur indes noch nicht abschließend geklärt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Klärung der Rechtsfrage steht noch aus.

Nach einer Ansicht ist die Kürzung des auszugleichenden Anrechts, die sich aus dem teilweisen Wertverzehr des Deckungskapitals in Folge des Leistungsbezugs ergibt, allein vom Ausgleichspflichtigen zu tragen. Danach ist zwar der nachehezeitliche Leistungsbezug des Ausgleichspflichtigen eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Anrechts im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Die zu beachtende Wertänderung wirkt sich aber nur beim ausgleichspflichtigen Ehegatten aus, in dem das ihm verbleibende Anrecht über den Halbteilungsgrundsatz hinaus gekürzt wird. Die Berechnung nach dieser Ansicht erfolgt indem vom Anrecht des Antragsgegners der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse), sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abzuziehen sind (vgl. KG, Senat für Familiensachen, Entscheidung vom 13.08.2012, Az.: 17 UF 62/12; FamRZ 2013, Seite 464 ff.). Die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende stellt nach dieser Ansicht keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar (soweit keine Doppelverwertung vorliegt), auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012, 5 UF 90/00; wohl auch Hauß FPR 2011, 26, 30). Danach muss eine Kürzung des Anrechts, die sich aus der teilweisen Verringerung des versicherungsmathematischen Barwerts in Folge geleisteter Rentenzahlung ergibt, im Ergebnis vom Ausgleichspflichtigen getragen werden.

Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die teilweise Aufzehrung der Versorgung vom ausgleichsberechtigten Ehegatten zu tragen ist.

Die Verringerung des Barwertes zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung sei zu berücksichtigen, weil nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden könne, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist (vgl. Borth FamRZ 2011, 1773 ff. unter Berufung auf BGH XII ZB 546/10, Beschluss vom 07.09.2011). Bei dieser Verringerung handle es sich um Veränderungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, so dass die Bewertung des Ehezeitanteils erst zum Zeitpunkt der definitiven Teilung erfolgen könne (vgl. Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner FamFR 2012, 97 ff.). Der nachehezeitliche Kapitalverzehr in Folge planmäßiger Rentenzahlungen gehört nach dieser Ansicht zu den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigenden tatsächlichen Veränderungen. Danach ist es einem Versorgungsanrecht immanent, da bereits in der Ehezeit angelegt und den Wert des Ehezeitanteils latent beeinflussend, dass es zur planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente kommt. Dies beinhaltet bei einem kapitalgedeckten Anrecht auch die Erwartung, dass es zu einer Verminderung des Deckungskapitals kommt das für die weitere Rentenzahlung zur Verfügung steht. Es würde dem Halbteilungsgrundsatz nach § 1 Abs. 1 VersAusglG widersprechen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte dadurch, dass er nach Ehezeitende die ihm wegen Eintritts eines Versorgungsfalls zustehenden Rentenleistungen in Anspruch genommen hat, eine Kürzung seines Anrechts hinnehmen müsste, die über die Hälfte des im Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen ehezeitbezogenen Werts hinausgeht. Für den Versorgungsausgleich stehen nur noch die bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen Versorgungswerte zur Verfügung und allein diese dürfen zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden (vgl. OLG Celle, Entscheidung vom 30.10.2013, 10 UF 204/13). Der danach nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigenden nachehezeitlichen Entwicklung des Ausgleichswerts müsste dadurch Rechnung getragen werden, dass in der gerichtlichen Entscheidung ein aktualisierter Ausgleichswert übertragen wird (vgl. Bergner, FamFR 2012, 97). Somit müsste ein möglichst aktueller Bezugszeitpunkt, wie etwa das Datum der letzten Berechnung des Versorgungsträgers gewählt werden.

Die Lösung des Rechtsproblems hat nach Ansicht des Senats bei § 5 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VersAusglG anzusetzen. Nach mittlerweile wohl überwiegender Auffassung ist ein nachehezeitlicher Kapitalverzehr/Wertverlust durch Absenken des Deckungskapitals infolge planmäßiger Rentenleistung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 582; Gutdeutsch/Hoeneß/Norpoth, FamRZ 2012, 73; FamRZ 2013, 414; Kemper FamFR 2013, 51, insbesondere OLG Celle FamRZ 2014,665). Danach verbietet es der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) den nachehezeitlichen Kapitalverzehr zu ignorieren und allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zuzuweisen. Nur derjenige Anteil der Versorgung kann geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist.

In diese Richtung weisen auch die Entscheidungen des BGH zu nachehezeitlichen Wertänderungen bei fondsgebundenen Anrechten (BGH FamRZ 2012, 694) und beim nachehelichen Totalverlust eines Anrechts (BGH FamRZ 2011,1931; FamRZ 2012, 694; FamRZ 2014, 279). Danach ist sowohl der vollständige Verlust eines Anrechts nach Ehezeitende, als auch eine nachehezeitliche Wertminderung bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen (FamRZ 2012, 697). Folglich kann auch das Absinken des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts, das seinen Wert repräsentiert und die Grundlage für die zu zahlende Rente darstellt, nicht außer Betracht bleiben. Andernfalls käme es zu einer doppelten Inanspruchnahme des Versorgungsträgers bzw. der Versichertengemeinschaft, für die es an einer Rechtfertigung fehlt. In die Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann folglich nur derjenige Versorgungswert, der auch im Entscheidungszeitpunkt noch vorhanden ist, einbezogen werden.

Damit ist allerdings noch nicht geklärt, inwieweit sich der Verzehr des Deckungskapitals einer auszugleichenden Versorgung der nach Ehezeitende eingetreten ist, auf den dem ausgleichpflichtigen Ehegatten verbleibenden Teil des Anrechts einerseits und auf den dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zufließenden Teil des Anrechts andererseits auswirkt. Dies hängt davon ab, ob es sich beim planmäßigen Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person und der hierdurch ausgelösten Reduzierung des Deckungskapitals um eine nachehezeitliche Veränderung handelt, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt oder nicht. Wird dies verneint und damit ausschließlich auf den bei Ehezeitende vorhandenen Versorgungswert abgestellt, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte den eingetretenen Wertverlust allein zu tragen. Bei einem Kapitalverzehr um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils würde er unter Umständen überhaupt keine weiteren Rentenleistungen mehr erhalten. Bei langer Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kann es bei diesem Lösungsansatz sogar vorkommen, dass die verleibende Restlaufzeit für eine volle Kompensation durch Kürzung nicht mehr ausreicht.

Hält man die Verminderung des Deckungskapitals dagegen für eine nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende Veränderung, steht für die Teilung nur noch das nach den erfolgten Rentenzahlungen verbliebene Deckungskapital (einschließlich der bis dahin erfolgten Verzinsung des Restkapitals) zur Verfügung. Dann trifft der durch die Rentenzahlung eingetretene Kapitalverzehr beide Ehegatten gleichermaßen mit der Folge, dass sich ihre hälftigen Anteile am ehezeitlichen Deckungskapital und infolge dessen auch ihre darauf beruhenden Rentenanwartschaften zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung anteilig verringern.

Der Senat schließt sich nunmehr der Auffassung an, dass der nachehezeitliche Kapitalverzehr infolge planmäßiger Rentenzahlungen zu den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigenden tatsächlichen Veränderungen gehört. Eine Rückwirkung auf den Ehezeitanteil tritt bei nachehezeitlichen Veränderungen dann ein, wenn diese schon in der Ehezeit angelegt waren und den Wert des Ehezeitanteils latent beeinflussten. Einem Versorgungsanrecht ist es immanent, dass es bei Eintritt des Versorgungsfalls zum Vollrecht erstarkt und dass es damit zur planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente kommt. Dies beinhaltet bei einem kapitalgedeckten Anrecht die Erwartung, dass es zu einer Verminderung des Deckungskapitals kommt, das für die weiteren Rentenzahlungen zur Verfügung steht.

Es würde dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte dadurch, dass er nach Ehezeitende die ihm wegen Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden Rentenleistung in Anspruch genommen hat, eine Kürzung seines Anrechts hinnehmen müsste, das über die Hälfte des im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandenen ehezeitbezogenen Werts hinausgeht. Für den Versorgungsausgleich stehen nur noch die bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen Versorgungswerte zur Verfügung, allein diese dürfen zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden.

Der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigenden nachehezeitlichen Entwicklung des Ausgleichswerts könnte auch dadurch Rechnung getragen werden, dass in der gerichtlichen Entscheidung ein aktualisierter Bezugszeitpunkt (hinsichtlich der Bewertungsparameter, Rentendynamic, Alter etc.) gewählt wird. Allerdings spricht gegen die Titulierung eines auf diese Weise ermittelten Ausgleichswerts nach Auffassung des Senats der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale ist das Ehezeitende. Zwar können nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, berücksichtigt werden. Für die Höhe einer Versorgung jedoch bleibt stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend (vgl. BGH Beschluss vom 18.05.2011, XII ZB 127/08). Im Rahmen einer internen Teilung ist zu beachten, dass der durch Rentenzahlungen eingetretene Kapitalverzehr zumindest zeitweise dadurch kompensiert werden kann, dass das Deckungskapital nach Ehezeitende verzinst wurde, woran die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung beteiligt wird.

Anderes gilt allerdings bei der hier vorzunehmenden externen Teilung eines Anrechts. Nach § 14 Abs. 4 VersAusglG muss der vom Träger der auszugleichenden Versorgung an die Zielversorgung zu leistende Kapitalbetrag in Höhe des aktuellen Ausgleichswerts tituliert werden. In diesem Fall ist daher ein Kapitalwert in den Tenor aufzunehmen, der zeitnah zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ermitteln ist.

Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts München im Beschluss vom 08.07.2013 Ziffer 1., 3. Absatz war eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 04.04.2013 mit einem möglichst zeitnah zum 30.04.2013 ermittelten Ausgleichswert des Anrechts in Höhe von 15.804.- €. Der Ausgleichswert wurde nach der vom Senat vertretenen Rechtsmeinung zutreffend ermittelt und im Wege der externen Teilung geteilt.

Nach der Auskunft des Versorgungsträgers der Dr. Ing.h.c.F. P. AG vom 08.05.2014 beträgt der zum 30.04.2014 ermittelte (hälftige) Kapitalwert 15.559,00 €. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung hat sich der Kapitalbetrag weiter reduziert.

Da das Verbot der reformatio in peius uneingeschränkt gilt, wenn lediglich ein Ehegatte Rechtsmittelführer ist, war die Beschwerde mit der die Antragstellerin einen höheren Ausgleich des Anrechts begehrte, als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Althammer bei Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. § 69 FamFG Rdnr. 7).

Die Zuerkennung einer Verzinsung des auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit ermittelten Ausgleichswerts (über die im Rahmen der Ermittlung des Wertverzehrs durch Rentenzahlung berücksichtigte Verzinsung hinaus) scheidet aus, weil der Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswerts die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht.

III. Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs über die Vorschrift des § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

Über § 27 VersAusglG kann zwar auf verschiedene Weise in den gesamtem Wertausgleich eingegriffen werden, jedoch sollen über diese Vorschrift nicht sämtliche systembedingte Ungleichbehandlungen korrigiert werden (vgl. Hahne bei Johannsen/Henrich, Familienrecht 5. Aufl., § 27 VersAusglG Rndr. 51). Diese Norm will lediglich grob unbillige, dem Gundgedanken des Versorgungsausgleichs widersprechende Ergebnisse verhindern.

Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin auf Korrektur des Ausgleichs nach § 27 VersAusglG ist gleichfalls als unbegründet abzuweisen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

V. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 Abs.1 S. 1 FamGKG.

Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung (§ 34 Satz 1 FamGKG) betrug 10.500.- € (2.500.- + 1.000.- x 3), hiervon 10% für ein zu überprüfendes Anrecht ergibt 1050,- €.

VI. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 70 Abs.1, 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Annotations

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.