Oberlandesgericht München Beschluss, 15. März 2019 - 24 W 278/19

published on 15.03.2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. März 2019 - 24 W 278/19
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Landgericht Memmingen, 33 O 1435/12, 02.01.2019

Gericht

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Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 18.01.2019 wird Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Memmingen vom 02.01.2019, Az. 33 O 1435/12, dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert auf 226.041,00 € festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1. Die Parteien stritten vor dem Landgericht um Schadensersatz für bereits eingetretenen Verdienstausfall und bereits fällig gewordene Versicherungsbeiträge (vgl. die Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 28.06.2016 [Bl. 220 f. d. A.], die in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.08.2018 [Protokoll Bl. 283/285 d. A.] gestellt worden sind).

2. Mit Beschluss vom 02.01.2019 (Bl. 301/304 d. A.), den Klägervertretern zugestellt am 08.01.2019, stellte das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest. Durch diesen Vergleich wurden nicht nur die streitgegenständlichen Forderungen erledigt, sondern auch nicht rechtshängig gewesene Ansprüche des Klägers auf Ersatz künftigen Verdienstausfalls und künftiger Krankenversicherungsbeiträge sowie auf Ersatz einer Steuerbelastung aus der im Vergleich vereinbarten Abfindungszahlung und diesbezüglicher Steuerberaterkosten.

3. Einem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.12.2018 (Bl. 299 f. d. A.) folgend, setze das Landgericht in der angegriffenen Nr. II des Beschlusses vom 02.01.2019 den Vergleichsmehrwert auf 798.841,00 € fest. Dieser berechnete sich aus einem künftigen Verdienstausfall bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Klägers in Höhe von 520.000,- € (400 Monate à 1.300,00 €), bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 120.000,00 € (400 Monate à 300,00 €), einer angenommenen Steuerbelastung des Klägers aus der vereinbarten Abfindung in Höhe von 153.841,00 € sowie angenommenen diesbezüglichen Steuerberaterkosten in Höhe von 5.000,00 €.

4. Hiergegen richtet sich die am 18.01.2019 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom selben Tag (Bl. 307 d. A.), mit welcher dieser geltend macht, gemäß § 9 ZPO sei für künftigen Verdienstentgang und künftige Krankenversicherungsbeiträge jeweils nur der 42-fache Monatsbeitrag anzusetzen; die Steuerbelastung durch die Abfindungszahlung sei mit 70.000,00 € anzusetzen.

5. Die Beklagtenvertreter äußerten sich zur sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.02.2019 (Bl. 312 f. d. A.), mit dem sie im Wesentlichen geltend machten, eine Anwendung des § 9 ZPO käme nur in Betracht bezüglich geltend gemachter wiederkehrender Leistungen; es sei jedoch weder eine künftige Rentenzahlung beantragt noch ein diesbezüglicher Feststellungsantrag gestellt worden.

6. Mit Beschluss vom 28.02.2019 (Bl. 314 f. d. A.) half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist hinsichtlich des Wertansatzes für künftigen Verdienstausfall und für künftige Krankenversicherungsbeiträge begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Umstand, dass die oben zu Nr. I. 3 genannten klägerischen Ansprüche vor Abschluss des Vergleichs nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, ist Voraussetzung dafür, dass der Vergleich überhaupt einen Mehrwert gegenüber dem Streitwert hat (OLG Rostock vom 08.11.2018 - 4 W 27/18 - juris Rn. 19 m. w. N.; OLG Stuttgart vom 03.08.2009 - 7 W 48/09 - juris Rn. 9; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 5473), besagt aber noch nichts über die zur Bestimmung dieses Mehrwerts anwendbaren Vorschriften.

2. Die Bemessung des Vergleichs(mehr) werts richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern danach, worüber sie sich geeinigt haben (vgl. nur OLG Karlsruhe vom 31.03.2015 - 12 W 7/15 - juris Rn. 7; Kurpat, a. a. O., Rn. 5485). Der Umstand, dass die Parteien hinsichtlich des künftigen Verdienstentgangs und der künftigen Krankenversicherungsbeiträge eine Einmalzahlung vereinbart haben, ist daher (entgegen dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.02.2019) für die Bemessung des Vergleichswerts, insbesondere für die Frage der Anwendbarkeit des § 9 ZPO, ohne Bedeutung. Relevant ist also, dass die Parteien sich über künftige wiederkehrende Leistungen geeinigt haben, die weder über einen Leistungs- noch über einen Feststellungsantrag Gegenstand des Rechtsstreits waren.

3. Werden solche künftigen wiederkehrenden Leistungen rechtshängig gemacht, werden sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung gemäß § 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (entspricht dem zweiundvierzigfachen Monatsbetrag) bewertet. Es gibt keinen Grund dafür, diese Bestimmungen im Rahmen der Festsetzung eines Vergleichs(mehr) wertes nicht anzuwenden. Dem entsprechend herrscht auch (soweit ersichtlich) Einigkeit darüber, dass bei der Bemessung eines Vergleichs(mehr) werts die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO (einschließlich § 9 ZPO) Anwendung finden (vgl. OLG Düsseldorf vom 11.05.2009 - I-24 W 16/09 - juris Rn. 10; OLG Karlsruhe vom 31.03.2015 - 12 W 7/15 - juris Rn. 11; vom 21.10.2014 - 9 W 33/14 - juris Rn. 12; Kurpat, a. a. O., Rn. 5483 und 5522). Damit sind für die Einigung über den künftigen Verdienstausfall 42 Monatsbeträge à 1.300,00 €, insgesamt also 54.600,00 €, und für die Einigung über die künftigen Krankenversicherungsbeiträge 42 Monatsbeträge à 300,00 €, insgesamt also 12.600,00 €, anzusetzen.

4. Hinsichtlich der voraussichtlichen Steuerbelastung des Klägers aus der vereinbarten Abfindung und der diesbezüglichen voraussichtlichen Steuerberaterkosten verbleibt es hingegen bei den vom Landgericht vorgenommenen Ansätzen. In der sofortigen Beschwerde wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb diese unzutreffend sein sollten.

5. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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published on 08.11.2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 12.07.2018, Az. 10 O 628/17 (1), in der Fassung des Beschlusses vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. 2. Einer Kostenentscheidung bed
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Tenor

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 12.07.2018, Az. 10 O 628/17 (1), in der Fassung des Beschlusses vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Gründe

I.

1

Die aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich gegen die angeblich zu niedrige Bemessung des Mehrwerts eines Vergleichs über Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung.

2

Der von den Beschwerdeführern vertretene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Eingeschlossen waren u.a. eine Pflege- und eine Krankenhaustagegeldversicherung sowie - für einen monatlichen Beitrag von 41,97 Euro - eine Krankentagegeldversicherung. Aus dieser hatte der Kläger seit November 2015 bis zum 05.10.2016 Leistungen erhalten. Mit seiner im August 2017 erhobenen Klage hatte er beantragt, die Beklagte zur Zahlung rückständigen Krankentagegeldes i.H.v. 50,00 Euro pro Tag seit dem 06.10.2016 bis zum 30.08.2017, insgesamt 16.400,00 Euro nebst Zinsen zu verurteilen (Antrag zu 1. auf Leistung) sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ab dem 31.08.2017 ein tägliches Krankengeld i.H.v. 50,00 Euro zu zahlen, solange der Kläger arbeitsunfähig sei (Antrag zu 2. auf Feststellung). Die Beklagte hatte eine Leistungspflicht in Abrede genommen, da Berufsunfähigkeit vorliege.

3

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien einen verfahrensabschließenden Vergleich geschlossen. Darin heißt es neben einer - nicht in Anspruch genommenen - Widerrufsmöglichkeit sowie einer Kostenregelung:

4

„1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von 8.000,00 EUR.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung beendet ist und hieraus mit Erfüllung von Ziff. 1 dieses Vergleichs keinerlei wechselseitige Ansprüche mehr bestehen“.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.07.2018 hat das Landgericht den Streitwert ohne nähere Begründung auf 23.600,00 Euro festgesetzt und festgestellt, dass ein überschießender Vergleichswert nicht bestehe. Gegen diese ihnen am 12.07.2018 formlos übersandte Entscheidung richtet sich die am 16.07.2018 beim Landgericht eingegangene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie die Festsetzung eines Mehrwertes für den Vergleich i.H.v. 13.127,55 Euro begehren. Zur Begründung tragen sie vor, der Vergleich sehe auch die Aufhebung der streitgegenständlichen Versicherung vor. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung mit 20 % des nach § 9 ZPO ermittelten, für die Leistungen maßgeblichen Betrages zu berücksichtigen, der sich aus der Summe der Versicherungsleistung (50,00 Euro pro Tag) und dem monatlichen Beitrag von 41,97 Euro ergebe.

6

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.08.2018 teilweise abgeholfen und einen Mehrwert des Vergleichs von 1.825,00 Euro festgesetzt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Mehrwert mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu bestimmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei § 9 ZPO hier nicht anwendbar.

7

Die Beschwerdeführer halten demgegenüber an ihrem Antrag fest. Im vorliegenden Verfahren habe der Kläger deutlich länger als sechs Monate Krankentagegeld bezogen, so dass nicht auf diesen begrenzten Zeitraum abgestellt werden könne. Entsprechend der Streitwertbemessung für einen auf Feststellung des Fortbestehens einer Krankentagegeldversicherung gerichteten Antrag müsse hier ebenfalls der dreieinhalbfache Jahresbetrag zu Grunde gelegt werden. Es gehe hier nicht um die - womöglich kürzere - Bezugsdauer von Krankentagegeld, sondern um den Bestand des Versicherungsverhältnisses.

8

Die Beklagte hat zu der Beschwerde Stellung genommen und meint, ein Mehrwert könne sich allenfalls auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Prämie belaufen.

9

Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Senat übertragen.

II.

10

Die zulässige (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat das Landgericht den Streitwert - insoweit unangefochten - auf bis 25.000,00 Euro und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.825,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1.

11

Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich nach dem Streitgegenstand, hier also den behaupteten Ansprüchen aus der Krankentagegeldversicherung. Er errechnet sich aus der Summe (§ 39 Abs. 1 GKG) des für den Leistungsantrag anzunehmenden Betrages (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO: 16.400,00 Euro) und dem Wert für den Feststellungsantrag.

12

Dieser ist, da die Verpflichtung zur Zahlung für einen nicht feststehenden Zeitraum begehrt wird, durch Zugrundelegung einer halbjährlichen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15, MDR 2017, 293, juris Leitsatz 1 und Rn. 5 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - 20 W 41/17, juris Rn. 12, 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2006 - 12 W 18/06, VersR 2007, 416, juris Leitsatz und Rn. 3). Das ergibt hier einen Betrag von (50,00 Euro x 365 : 2 ./. 20% =) 7.300,00 Euro.

13

Eine nur eingeschränkte Wertaddition (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IV ZR 183/10, VersR 2012, 76, juris Rn. 2; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 16) ist hier nicht vorzunehmen. Der Kläger hat rückständige (bis Klageerhebung) und künftige (ab Klageerhebung) Leistungen aus dem selben Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Hüftgelenkproblemen und einer deswegen durchgeführten Operation) geltend gemacht. Nach seinem Vortrag soll dem Feststellungsantrag somit keine zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für eventuelle andere, zukünftige Versicherungsfälle zukommen. Beide Anträge betreffen daher unterschiedliche Sachverhalte und damit unterschiedliche wirtschaftliche Interessen (Leistungen für die Vergangenheit und für die Zukunft), auch wenn sie auf dem selben Grund (Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld, also - u.a. - der Ausschluss der Berufsunfähigkeit) beruhen. Anders als bei einem neben einem Leistungsantrag zusätzlich ausdrücklich auf die Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses (so der der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 zugrunde liegende Sachverhalt) bzw. auf die Feststellung, dass keine Berufsunfähigkeit vorliege (so OLG Hamm, a.a.O.) gerichteten Antrag besteht deshalb weder eine wirtschaftliche Teilidentität der beiden Klagebegehren noch ein für die Wertfestsetzung allein maßgebliches überschießendes Interesse des Feststellungsantrages. Er ist vielmehr mit seinem - um den allgemeinen Feststellungsabschlag verminderten - vollständigen Wert anzusetzen.

14

Dass der Kläger den Weg der Feststellungsklage wählte, spielt für die hier allein zur Entscheidung anstehende Festsetzung des Streitwerts ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob eine solcher Antrag zulässig ist.

15

Die außerdem geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Streitwert als Nebenforderungen nicht, § 43 Abs. 1 GKG.

16

Danach errechnet sich ein Gesamtstreitwert von (16.400,00 + 7.300,00 =) 23.700,00 Euro. Unschädlich ist, dass das Landgericht - wohl den Ausführungen in der Klageschrift folgend - offenbar die „halbjährliche Bezugsdauer“ mit 180 Tagen bemessen hat und daher zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis ([50,00 Euro x 180 Tage ./. 20% =] 7.200,00 + 16.400,00 = 23.600,00 Euro) gekommen ist. Ein Gebührensprung ist damit nicht verbunden.

17

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist daher richtig. Dagegen wendet sich die Beschwerde auch nicht. Eine Änderung durch den Senat ist damit nicht veranlasst, auch nicht nach § 63 Abs. 3 GKG.

2.

18

Zutreffend ist das Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung außerdem von einem Vergleichsmehrwert von 1.825,00 Euro ausgegangen.

a)

19

Der Vergleich hat einen überschießenden Mehrwert, weil die Parteien auch die Beendigung des Vertrages vereinbart und damit eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2015 - 20 W 75/14, juris Rn. 2; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 55; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Vergleich“, jeweils m.w.N.). Darauf hat die Beschwerde zu Recht abgestellt; das Landgericht hat seine zunächst abweichende Auffassung entsprechend korrigiert.

b)

20

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der Berechnung dieses Mehrwerts jedoch nicht die Summe von vereinbarter Leistung und Beitrag zugrunde gelegt werden (aa). Vielmehr ist lediglich das Krankentagegeld (bb) zu berücksichtigen, und zwar nur für eine Bezugsdauer von sechs Monaten (cc). Der sich daraus ergebende Wert ist mit einem Anteil von 20 % anzusetzen (dd).

aa)

21

Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer allerdings darauf, dass nach gefestigter Rechtsprechung der überschießende Vergleichswert aus einem Anteil von 20 % des dreieinhalbfachen Jahresbetrags der Summe von (Renten-)Leistung und Prämien(freistellung) zu ermitteln ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 54 ff.; KG, Beschluss vom 17.09.2014 - 6 W 127/14, VersR 2015, 128, juris Leitsatz und Rn. 2 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2015 - 12 W 7/15, VersR 2015, 1530, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 - 20 U 117/16, VersR 2017, 1545, juris Leitsatz und Rn. 8, Beschluss vom 16.01.2013 – 20 W 47/12, juris Leitsatz und Rn. 2, Beschluss vom 27.04.2012 – 20 W 13/12, VersR 2013, 920, juris Leitsatz 2 und Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 9 und Beschluss vom 06.10.2011, a.a.O., juris Rn. 1). Diese Rechtsprechung, der insoweit auch der Senat folgt (Beschluss vom 25.04.2018 – 4 U 39/14, n.v., und Beschluss vom 05.09.2018 – 4 U 46/17, n.v.) betrifft jedoch allein den Fall der Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Dort ist als Versicherungsleistung neben der monatlichen Rente regelmäßig auch die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vereinbart. Für das den Streitwert bestimmende wirtschaftliche Interesse des klagenden Versicherungsnehmers an dem Fortbestand des Vertrages sind daher dort Rente und Prämie (Beitragsbefreiung) zusammenzurechnen.

22

Bei der hier streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung verhält es sich jedoch anders. Versicherungsleistung ist lediglich das bedingungsgemäße Krankentagegeld. Dass die Parteien vorliegend eine Beitragsbefreiung für die Dauer der Krankentagegeldzahlungen vereinbart haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die oben dargestellte Rechtsprechung ist daher nicht einschlägig, eine Addition der beiden Beträge kommt nicht in Betracht.

bb)

23

Maßstab der Berechnung ist vielmehr allein das Krankentagegeld, auf die zu zahlende Prämie kommt es nicht an.

24

Das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages ist darauf gerichtet, auch künftig im Versicherungsfall die geschuldete Leistung zu erhalten. Bei der Krankentagegeldversicherung geht es dabei um das Krankentagegeld als eine von vornherein summenmäßig festgelegte, wiederkehrende Leistung. Es ist deshalb sachgerecht, als Maßstab für die Festsetzung des Streitwerts für eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer solchen Versicherung das vereinbarte Krankengeld heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 10), abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 %.

25

Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Festsetzung des Wertes eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages auf die - monatliche bzw. jährliche - Prämie abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 8, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336, juris Leitsatz 1 und Rn. 3, Beschluss vom 10.10.2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, juris Leitsatz 1 und Rn. 2, Beschluss vom 15.05.1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2008 - 16 W 14/08, OLGR Schleswig 2008, 458, juris Leitsatz 1 und Rn. 1 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 13). Bei einem solchen Vertrag ist eine Bezifferung der künftig geschuldeten Versicherungsleistungen grundsätzlich nicht möglich, weshalb das Fortbestandsinteresse des Versicherungsnehmers danach nicht bestimmt werden kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass im Einzelfall eine pauschalierte Erhöhung des Wertes zugelassen wird, wenn Leistungs- oder Tagegeldansprüche geltend gemacht, aber noch nicht eingeklagt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2001, a.a.O., juris LS 2 und Rn. 3; Beschluss vom 09.11.2011, a.a.O., juris Rn. 4). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich hier vielmehr um eine Krankentagegeldversicherung, bei der die im Versicherungsfall geschuldete Leistung feststeht. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses lässt sich daher aufgrund der vereinbarten Leistungen, also dem im Versicherungsfall zu zahlenden Krankengeld bemessen.

26

Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch in einem Fall (Beschluss vom 03.05.2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430), dem eine Krankentagegeldversicherung zugrunde lag, die Beschwer der im Rechtsstreit um den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses unterlegenen Partei nach der Prämie bemessen. Dabei ist er zwar von seiner Rechtsprechung zum Krankenversicherungsvertrag ausgegangen (a.a.O., juris Rn. 5 mit Verweis auf den Beschluss vom 15.05.1996, a.a.O.). Er hat diesen Fall jedoch nicht zum Anlass genommen, die dort entwickelten Grundsätze ausdrücklich auch auf die Krankentagegeldversicherung anzuwenden. Vielmehr hat er lediglich die im Beschluss vom 15.05.1996 offen gebliebene Frage geklärt, ob und in welchem Umfang vom Versicherungsnehmer behauptete, aber nicht eingeklagte Ansprüche zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 03.05.2000, a.a.O., juris Rn. 7). Diese Frage stellt sich sowohl beim Krankenversicherungs- wie auch beim Krankentagegeldvertrag und war daher einheitlich zu entscheiden. Damit hat der Bundesgerichtshof aber nicht bindend festgestellt, dass auch der Streitwert für eine Klage auf Fortbestand des Vertrages für beide Versicherungen gleich zu berechnen ist.

27

Im Übrigen ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (a.a.O., juris Rn. 8, 10) - wenn auch ohne ausdrückliche Auseinandersetzung - von der im Beschluss vom 03.05.2000 vertretenen Auffassung abgerückt. Daher hilft den Beschwerdeführern hier auch nicht der Verweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 10.02.2015 (8 W 189/15, AGS 2015, 223, juris Leitsatz und Rn. 22 f.). Dieses hatte unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 03.05.2000 die monatliche Prämie als Bemessungsgrundlage herangezogen, was jedoch durch die spätere Entscheidung vom 14.12.2016 überholt ist.

cc)

28

Anzusetzen ist das Krankentagegeld für die Dauer von sechs Monaten, § 9 ZPO findet keine Anwendung.

29

Zwar weist die Beschwerde auch insoweit zu Recht darauf hin, dass eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung - nur - dann auf eine halbjährige Bezugsdauer abstellt, wenn Streitgegenstand die Feststellung der künftigen Leistungspflicht auf unbestimmte Zeit ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016 - 6 W 28/16, VersR 2017, 643, juris Rn. 8 f., Beschluss vom 01.04.2011 - 20 W 6/11, VersR 2011, 1329, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O., juris Leitsatz und Rn. 3), während das Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu schätzen sei, wenn es abstrakt um den Bestand des Vertrages gehe (OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 21 ff.).

30

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 11 i.V.m. Rn. 6) hat nunmehr jedoch überzeugend dargelegt, dass § 9 ZPO auch auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Einzelfall - wie offenbar auch vorliegend - die Dauer des Bezugs von Krankengeld auch deutlich länger als sechs Monate sein kann. Sie wird gleichwohl in der Regel deutlich kürzer als dreieinhalb Jahre liegen. Da es um den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft geht, kann nur auf eine Prognose für mögliche künftige Versicherungsfälle abgestellt werden. Daher erscheint es auch dem Senat angemessen, an dem Maßstab von sechs Monaten festzuhalten.

31

Die andere Ansicht des OLG Hamm (Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Leitsatz 3 und Rn. 21) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Dieses hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Schleswig (jeweils a.a.O.) den Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrages, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrages zum Gegenstand hatte, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, nach dem Dreieinhalbfachen der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % bemessen. Das erscheint für den Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsvertrages zutreffend (vgl. oben bb sowie das vom OLG Hamm in Bezug genommene OLG Schleswig, a.a.O., und die vom OLG Nürnberg in Bezug genommenen Kammergericht [Beschluss vom 12.08.2014 - 6 W 105/14, VersR 2015, 123, juris Rn. 8] angeführte Rechtsprechung). Für die hier streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung ist jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2016 (a.a.O., juris Rn. 10) ein anderer Maßstab heranzuziehen. Aus den selben Gründen kommt § 9 ZPO im Bereich der Krankentagegeldversicherung nicht zur Anwendung.

dd)

32

Der so ermittelte Wert kann allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem Anteil von 20 % angesetzt werden, da eine eingeschränkte Wertaddition zu berücksichtigen ist.

33

Das entspricht der zur BUZ entwickelten Rechtsprechung (vgl. oben aa), nach der eine nur eingeschränkte Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte vorzunehmen ist, wenn ein Leistungsbegehren mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zusammen trifft. Dies gilt auch für die Krankentagegeldversicherung (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Leitsatz 2 und Rn. 14). Dem schließt sich der Senat an.

34

Soweit das OLG Hamm (a.a.O.) auch insoweit eine abweichende Auffassung vertritt und - von dem Dreieinhalbfachen der Jahresprämie, s.o. - lediglich einen allgemeinen Feststellungsabschlag von 20 % abziehen will, überzeugt dies ebenfalls nicht. Ein solcher Abzug ist bei einer „isolierten“ Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages gerechtfertigt. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor und ist auch für die Bestimmung des überschießenden Vergleichswertes nicht anzusetzen. Dieser ergibt sich vielmehr daraus, dass die Parteien mit dem Vergleich nicht nur ihren ursprünglichen Streit um Leistungen aus dem Vertrag (für die Vergangenheit und für die Zukunft) beigelegt, sondern sich darüber hinaus auch über die Beendigung des Vertrages geeinigt haben. Das wirtschaftliche Interesse ist deshalb teilweise identisch, weil das Bestehen des Vertrages, über dessen Beendigung die zusätzliche Einigung erfolgte, auch Voraussetzung für den Leistungs- und den Feststellungsanspruch war. Der Mehrwert des Vergleichs betrifft daher nur eventuelle zukünftige Versicherungsfälle und ist deshalb geringer als bei einer Klage, die ausschließlich die Feststellung des Vertragsfortbestandes zum Gegenstand hat.

d)

35

Der Mehrwert des Vergleichs berechnet sich damit aus 20 % von (50,00 Euro x 365 Tage : 2), also auf den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 1.825,00 Euro. Die einen höheren Betrag anstrebende Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.

III.

36

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 GKG.

37

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9. Juli 2009 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2009 - 22 O 15/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers aus einer Unfallversicherung gewesen. Mit der Klage hat der Kläger für seine Tochter eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich 1.000 EUR geltend gemacht, wobei er rückständige Leistungen in Höhe von 36.000 EUR und im Übrigen die Feststellung begehrt hat, die Beklagte sei auch künftig verpflichtet, die Rente zu entrichten. Daneben hat er Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR verlangt. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich beendet worden, den das Landgericht mit Beschluss vom 2.7.2009 (Bl. 58) festgestellt hat. Darin hat sich die Beklagte zur Abfindung aller Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung für die Tochter des Klägers verpflichtet, an den Kläger 120.000,- EUR zu zahlen. Den Streitwert hat das Landgericht auf 78.000,- EUR festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 9.7.2009 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Wert des Vergleichs höher sei und 274.884,- EUR betrage. Mit dem Vergleich sei die gesamte Rente auf der Basis eines kapitalisierten Wertes in Höhe von 238.884 EUR abgefunden worden. Rechne man den Zahlungsanspruch in Höhe von 36.000,- EUR hinzu, ergebe sich der zutreffende Wert des Vergleichs. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 14.7.2009 (Bl. 62) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Da mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Landgericht habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt, ist nicht die Beklagte Beschwerdeführerin. Es handelt sich vielmehr gemäß § 32 Abs.2 RVG um eine Beschwerde ihres Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (Hartmann, Kostengesetze, 38 Aufl., § 32 RVG Rn. 14). Als solche ist sie gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
2. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden: Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
a) Die Bestimmung des Gegenstandswertes des Vergleichs als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 22 ff. RVG. Soweit der Gegenstand des Vergleichs auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, bestimmt sich der Wert des Prozessvergleichs gemäß § 23 Abs.1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
b) Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 48 Abs.1 S.1 GKG iVm. §§ 3, 4 und 9 ZPO zu Recht auf 78.000,00 EUR festgesetzt; hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht. Im Ergebnis und in der Begründung richtig ist aber auch die Entscheidung des Landgerichts, einen Mehrwert des Vergleichs zu verneinen.
aa) Ein Mehrwert ergibt sich nicht daraus, dass durch den Vergleich andere Ansprüche erledigt worden wären, die nicht auch Gegenstand des Rechtsstreits waren. Der für die Wertfestsetzung maßgebende Gegenstand des Rechtsstreits ist hier deckungsgleich mit dem durch den Vergleich erledigten Gegenstand. Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte, ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind. Nichts anderes gilt, wenn eine solche künftige Leistungspflicht - wie hier - nicht tituliert, sondern nur festgestellt werden soll. Auch dann sind alle im Lauf der Zeit entstehenden Rentenansprüche bereits jetzt zu dem Rechtsverhältnis zu rechnen, dessen Feststellung begehrt wird. Abgesehen von der bereits fälligen Rente und den für die Streitwertbemessung unbeachtlichen Nebenforderungen wurden in dem Vergleich auch nur diese Ansprüche erledigt und nicht mehr.
10 
bb) Für die Wertbestimmung ist nicht maßgebend, dass die Parteien die Ansprüche durch Vereinbarung einer Abfindung erledigt haben. Der Wert eines Vergleichs richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697 m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.; Nr.1000 VV Rn.331). Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet wurden, maßgebend ist, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden. Folglich kommt es bei einem Abfindungsvergleich nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.; Nr.1000 VV Rn.334). Die Zahlung einer Abfindung ist zwar etwas anderes als die vom Kläger geforderte Rente und sie mag für den Kläger in verschiedener Hinsicht auch vorteilhaft sein. Die Abfindungsregelung stellt aber nur eine andere Art und Weise der Erfüllung der zu bewertenden Rentenansprüche dar. Der Wert der hier abgefundenen Rechte ist aber nicht nach dem kapitalisierten Zweitwert der Rente zu bemessen, den die Parteien der Abfindungsregelung als Berechnungsbasis zu Grund gelegt haben. Denn gemäß § 23 Abs.1 RVG ist der Wert nach den Regelungen des GKG zu bestimmen; und das ist der Streitwert, den das Landgericht zutreffend festgesetzt hat.
III.
11 
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs.3 GKG gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2015 - 10 O 369/14 - dahin abgeändert, dass der Mehrwert des mit Beschluss vom 30. Januar 2015 festgestellten Prozessvergleichs auf EUR 3.868,96 festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um den Mehrwert eines in einem Versicherungsrechtsstreit abgeschlossenen Prozessvergleichs.
Die Klägerin hat den beklagten Versicherer auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen; sie hat auf rückständige Leistungen, Zahlung einer Rente und Beitragsfreistellung geklagt . Der Bestand des Versicherungsvertrages war zwischen den Parteien nicht streitig; die Beklagte hat die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestritten und deren Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf behauptet .
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Landgericht einen Vergleich festgestellt, in dem die Beklagte zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Zahlung von EUR 92.000 zusagt . Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits auf EUR 38.689,56 festgesetzt, wobei es - neben dem bezifferten Zahlungsantrag - den 42-fachen Monatsbetrag der Rente und der Beitragsbefreiung angesetzt hat (§ 9 ZPO).
Dagegen richtet sich die von den Klägervertretern aus eigenem Recht erhobene Beschwerde, mit der sie die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von EUR 53.310,44 begehren. Sie sind der Auffassung, dass bei der Festsetzung des Mehrwerts zu berücksichtigen sei, dass die Versicherungsnehmerin auf die Geltendmachung von Leistungen aus etwaigen künftigen Versicherungsfällen verzichtet habe und der Versicherer umgekehrt auf sein Nachprüfungsrecht.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten; das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen .
II.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von EUR 3.868,96.
1. Die Vorstellung der Beschwerdeführer geht dahin , als Mehrwert des Vergleichs die Differenz zwischen dem Streitwert des Rechtsstreits und dem vergleichsweise zugesagten Betrag anzusetzen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage; welchen Wert ein Vergleich hat, richtet sich nicht nach dem zugesagten Betrag, sondern nach der Bewertung der Gegenstände, über die die Parteien sich verglichen haben (vgl. etwa OLG Nürnberg r+s 2014, 207, juris-Rn. 4).
2. Das Rechtsmittel hat gleichwohl teilweisen Erfolg.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (VersR 2012, 78), dass eine eingeschränkte Wertaddition stattfinden, wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird. In diesen Fällen hat er für den Feststellungsantrag 20% des 3-5-fachen Jahresbetrags von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich berücksichtigt. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich auf den Fall des Vergleichsabschlusses übertragen (im Ergebnis ebenso Senat, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 12 W 29/11, unveröffentl.; ausführlich OLG Nürnberg AGS 2015, 79; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 20 W 47/12, juris) . Selbst wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Vergleichs zwischen den Parteien nicht streitig war, werden doch durch den Vergleich über die Beendigung des Vertrages ähnliche Unsicherheiten beseitigt wie diejenigen, auf deren Ausräumung die Feststellungsklage auf Bestehen eines Versicherungsvertrags abzielt; namentlich wird dem Versicherer das Risiko künftiger Versicherungsfälle während der Laufzeit des Vertrages abgenommen, dem Versicherungsnehmer das Risiko, dass der Versicherer von seinem Nachprüfungsrecht Gebrauch macht.
10 
b) Der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 13. Januar 2012 - 20 W 75/11, juris; fortgeführt im Beschluss vom 9. April 2014 - 20 W 13/14, unveröffentl., zitiert nach OLG Nürnberg AGS 2015, 79, juris-Rn. 50), die vergleichsweise Aufhebung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe keinen Mehrwert, wenn der Kläger von vornherein Leistungen für die gesamte Restlaufzeit des Versicherungsvertrages beansprucht habe, vermag nicht zu überzeugen. Sie lässt unberücksichtigt, dass eine stattgebende Entscheidung über die Klage weder für den Versicherer - dem ein Nachprüfungsrecht zustünde - noch für den Versicherungsnehmer - der auch künftige Versicherungsfälle geltend machen könnte - der vergleichsweise getroffenen Regelung gleichkäme.
11 
c) Soweit Neuhaus (Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage, Rn. R 189) abweichend vorschlägt, als Vergleichsmehrwert 50% der Abfindung anzusetzen und dies mit der nicht ratierlichen, sondern sofortigen Zahlung an den Versicherungsnehmer und dem Nachprüfungs- und Todesfallrisiko begründet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es besteht insoweit kein Anlass, von der Systematik des § 9 ZPO und dem Grundsatz abzuweichen, dass sich der Streitwert nicht nach den vereinbarten Zahlungen, sondern den verglichenen Ansprüchen richtet. § 9 ZPO schreibt im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung eine normative Streitwertbemessung vor, um eine am konkreten wirtschaftlichen Klägerinteresse ausgerichtete Bewertung zu vermeiden, die wegen der typischen Zukunftsgerichtsbarkeit der unter die Vorschrift fallenden Rechte mit erheblichen Unsicherheiten belastet wäre (Münchener Kommentar/Wöstmann, ZPO, 4. Auflage, § 9, Rn. 1).
12 
d) Ausgehend von einer monatlichen Rente von EUR 400,55 und Beiträgen von EUR 60,04 ergibt sich für 3,5 Jahre ein Betrag von EUR 19.344,78; 20% hiervon entsprechen dem festgesetzten Mehrwert.
III.
13 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 68 Absatz 3 GKG.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2015 - 10 O 369/14 - dahin abgeändert, dass der Mehrwert des mit Beschluss vom 30. Januar 2015 festgestellten Prozessvergleichs auf EUR 3.868,96 festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um den Mehrwert eines in einem Versicherungsrechtsstreit abgeschlossenen Prozessvergleichs.
Die Klägerin hat den beklagten Versicherer auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen; sie hat auf rückständige Leistungen, Zahlung einer Rente und Beitragsfreistellung geklagt . Der Bestand des Versicherungsvertrages war zwischen den Parteien nicht streitig; die Beklagte hat die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestritten und deren Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf behauptet .
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Landgericht einen Vergleich festgestellt, in dem die Beklagte zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Zahlung von EUR 92.000 zusagt . Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits auf EUR 38.689,56 festgesetzt, wobei es - neben dem bezifferten Zahlungsantrag - den 42-fachen Monatsbetrag der Rente und der Beitragsbefreiung angesetzt hat (§ 9 ZPO).
Dagegen richtet sich die von den Klägervertretern aus eigenem Recht erhobene Beschwerde, mit der sie die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von EUR 53.310,44 begehren. Sie sind der Auffassung, dass bei der Festsetzung des Mehrwerts zu berücksichtigen sei, dass die Versicherungsnehmerin auf die Geltendmachung von Leistungen aus etwaigen künftigen Versicherungsfällen verzichtet habe und der Versicherer umgekehrt auf sein Nachprüfungsrecht.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten; das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen .
II.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von EUR 3.868,96.
1. Die Vorstellung der Beschwerdeführer geht dahin , als Mehrwert des Vergleichs die Differenz zwischen dem Streitwert des Rechtsstreits und dem vergleichsweise zugesagten Betrag anzusetzen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage; welchen Wert ein Vergleich hat, richtet sich nicht nach dem zugesagten Betrag, sondern nach der Bewertung der Gegenstände, über die die Parteien sich verglichen haben (vgl. etwa OLG Nürnberg r+s 2014, 207, juris-Rn. 4).
2. Das Rechtsmittel hat gleichwohl teilweisen Erfolg.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (VersR 2012, 78), dass eine eingeschränkte Wertaddition stattfinden, wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird. In diesen Fällen hat er für den Feststellungsantrag 20% des 3-5-fachen Jahresbetrags von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich berücksichtigt. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich auf den Fall des Vergleichsabschlusses übertragen (im Ergebnis ebenso Senat, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 12 W 29/11, unveröffentl.; ausführlich OLG Nürnberg AGS 2015, 79; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 20 W 47/12, juris) . Selbst wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Vergleichs zwischen den Parteien nicht streitig war, werden doch durch den Vergleich über die Beendigung des Vertrages ähnliche Unsicherheiten beseitigt wie diejenigen, auf deren Ausräumung die Feststellungsklage auf Bestehen eines Versicherungsvertrags abzielt; namentlich wird dem Versicherer das Risiko künftiger Versicherungsfälle während der Laufzeit des Vertrages abgenommen, dem Versicherungsnehmer das Risiko, dass der Versicherer von seinem Nachprüfungsrecht Gebrauch macht.
10 
b) Der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 13. Januar 2012 - 20 W 75/11, juris; fortgeführt im Beschluss vom 9. April 2014 - 20 W 13/14, unveröffentl., zitiert nach OLG Nürnberg AGS 2015, 79, juris-Rn. 50), die vergleichsweise Aufhebung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe keinen Mehrwert, wenn der Kläger von vornherein Leistungen für die gesamte Restlaufzeit des Versicherungsvertrages beansprucht habe, vermag nicht zu überzeugen. Sie lässt unberücksichtigt, dass eine stattgebende Entscheidung über die Klage weder für den Versicherer - dem ein Nachprüfungsrecht zustünde - noch für den Versicherungsnehmer - der auch künftige Versicherungsfälle geltend machen könnte - der vergleichsweise getroffenen Regelung gleichkäme.
11 
c) Soweit Neuhaus (Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage, Rn. R 189) abweichend vorschlägt, als Vergleichsmehrwert 50% der Abfindung anzusetzen und dies mit der nicht ratierlichen, sondern sofortigen Zahlung an den Versicherungsnehmer und dem Nachprüfungs- und Todesfallrisiko begründet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es besteht insoweit kein Anlass, von der Systematik des § 9 ZPO und dem Grundsatz abzuweichen, dass sich der Streitwert nicht nach den vereinbarten Zahlungen, sondern den verglichenen Ansprüchen richtet. § 9 ZPO schreibt im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung eine normative Streitwertbemessung vor, um eine am konkreten wirtschaftlichen Klägerinteresse ausgerichtete Bewertung zu vermeiden, die wegen der typischen Zukunftsgerichtsbarkeit der unter die Vorschrift fallenden Rechte mit erheblichen Unsicherheiten belastet wäre (Münchener Kommentar/Wöstmann, ZPO, 4. Auflage, § 9, Rn. 1).
12 
d) Ausgehend von einer monatlichen Rente von EUR 400,55 und Beiträgen von EUR 60,04 ergibt sich für 3,5 Jahre ein Betrag von EUR 19.344,78; 20% hiervon entsprechen dem festgesetzten Mehrwert.
III.
13 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 68 Absatz 3 GKG.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.