Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2015 - 19 U 4174/14

published on 01.04.2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2015 - 19 U 4174/14
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Landgericht München I, 4 O 6285/13, 02.10.2014

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014, Aktenzeichen 4 O 6285/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.371,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien machen jeweils Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rückzahlung von ihm geleisteter Darlehensraten, während die Beklagte im Rahmen der Widerklage vom Kläger Rückzahlung der gewährten Darlehensvaluta begehrt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger die bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensraten nicht aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückerstattet bekomme. Insbesondere könne er als Zahnarzt und Unternehmer die Regelungen des verbundenen Geschäftes nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Kläger habe mangels Pflichtverletzung der Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch gegen diese. Schließlich scheide auch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus, da eine Anfechtung des Darlehensvertrages an einer arglistigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte oder durch die Firma N. GmbH scheitere. Der Widerklage hat das Landgericht vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagte habe aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages sowohl einen Anspruch auf Zahlung der bis zur Kündigung dieses Vertrages noch fälligen Darlehensraten sowie nach Kündigung auf sofortige Rückzahlung der ausgereichten Darlehenssumme.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014 - Aktenzeichen: 4 O 6285/13 -wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.480,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.06.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des Dentallasers mit der Bezeichnung ER: YAG-Laser Litetouch -Seriennummer 010-00500 und des Diodenlasers D-Touch - Seriennummer 101-0048 samt Zubehör sowie seines Rückzahlungsanspruchs gegen die N. M. GmbH an die Beklagte zu bezahlen.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zu bezahlen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 09.02.2015 (Bl. 222/231 d. A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014, Aktenzeichen 4 O 6285/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Das Urteil des Landgerichts ist zutreffend. Der Senat nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 09.02.2015, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.

Auch der weitere Schriftsatz vom 17.03.2015 (Bl. 242/257 d. A.) gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

1. Der Berufungsführer verkennt weiterhin das Trennungsgebot bei finanzierten Geschäften. Unrichtige Angaben der Verkäufer brauchen sich Banken im Regelfall nicht zurechnen zu lassen, da angenommen wird, die Verkäufer oder Berater würden als Erfüllungsgehilfen für die Banken nur bei Vermittlung des Kredits, nicht dagegen bei der Vermittlung des Anlageobjekts tätig.

Eine Anfechtung des Kaufvertrages - selbst wenn diese Anfechtung wirksam gewesen sein sollte und der Berufungsführer hierzu ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten hätte - führt außerhalb von Verbraucherverträgen und der Geltung der §§ 358, 359 BGB nicht zu einer Unwirksamkeit des zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages.

Der Senat hält allerdings an seiner Auffassung fest, dass eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages durch das Erstgericht nicht festgestellt und dies in der Berufung nicht ausreichend gerügt wurde.

a. Das Schreiben vom 08.04.2011, das auf einen Besichtigungstermin am 06.04.2011 hin verfasst wurde, enthält lediglich den Hinweis darauf, dass bei der vorangegangenen Besichtigung einige Dokumente nicht vorgelegt und Auskünfte nicht beantwortet werden konnten, und setzte eine Frist zur Nachreichung dieser Unterlagen. Aus dem Schreiben als solchem geht aber - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht „klar und deutlich hervor, dass der vertragsgegenständliche Laser angesichts der fehlenden Dokumente, die im Einzelnen auf Seite 2 aufgelistet sind, nicht verkehrsfähig ist“ (Schriftsatz vom 17.03.2015, S. 8, Bl. 249 d. A.).

Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass der Laser nicht betrieben werden dürfe. Es wurden auch keine Konsequenzen angedroht, sondern sogar die Möglichkeit einer Fristverlängerung angeboten.

Eine Einvernahme der Zeugin G. zu der Behauptung, dass der Firma N. GmbH eine Erledigungsfrist bis 22.04.2011 gesetzt wurde (Schriftsatz vom 17.03.2015, S. 9, Bl. 250 d. A.), konnte unterbleiben, da sich dies bereits direkt aus dem Schreiben vom 08.04.2011 ergibt.

b. Zwar weist der Berufungsführer zutreffend darauf hin, dass erstinstanzlich ein Fehlen der Dokumente zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgetragen, die Zeugin G. als Beweis hierfür angeboten aber nicht vernommen worden ist, doch findet sich dies nicht in der Berufungsbegründung sondern erst in der Stellungnahme zum Hinweis des Senates gemäß § 522 Absatz 2 ZPO.

Wenn der Klägervertreter in diesem Zusammenhang rügt, der Senat habe übersehen, dass sich die Klagepartei auch auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisanträgen berufen habe, verkennt er, dass eine solche pauschale Bezugnahme nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt. Danach wird das angefochtene Urteil auf einen Mangel des Verfahrens, der -wie z. B. eine unterbliebene Beweisaufnahme - nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 ZPO im Rahmen der Berufungsbegründung konkret geltend gemacht worden ist.

Soweit der Kläger nunmehr auf den Hinweis des Senates hin sein Beweisangebot (Vernehmung der Zeugin G.) konkretisiert und den Vortrag erster Instanz ausdrücklich mit Zitaten aus einem Schriftsatz vom 24.06.2014 wiederholt (Schriftsatz vom 17.03.2015, S. 8/9, Bl. 249/250 d. A.), handelt es sich um ein verspätetes, den Rechtsstreit verzögerndes und deshalb gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassendes Angriffsmittel. Die Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann zwar auch zu weiterem Vorbringen im Rahmen der §§ 529 bis 531 ZPO genutzt werden. Nach § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO sind jedoch neue verzichtbare Verfahrensrügen ausgeschlossen; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegen der Beschränkung des § 530 ZPO; dabei kommt es für die Frage, ob die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§§ 530, 296 Abs. 1 ZPO), auf den Zeitpunkt an, in dem ohne das neue Vorbringen der Zurückweisungsbeschluss (nicht etwa ein späteres Berufungsurteil) ergehen könnte (Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 Rnr. 28).

c. Unabhängig davon würde auch eine Bestätigung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt des vertragsschlusses oder später die angeforderten Dokumente nicht beigebracht wurden, eine arglistige Täuschung der Verkäuferin nicht belegen. Diese wäre nur anzunehmen, wenn die Verkäuferin gewußt hätte, dass die Unterlagen überhaupt nicht beigebracht werden konnten und dies gegenüber dem Kläger verschwiegen hätte. Dazu wurde indes die Zeugin G. weder angeboten noch ist erkennbar, wie sie überhaupt zu einer derartigen Erkenntnis kommen sollte.

Das Nichtvorliegen der Dokumente zum Zeitpunkt des Kaufvertrages allein begründet wohl einen Mangel der Kaufsache, stellt aber für sich ohne das Wissen um die Nichtbeibringbarkeit noch keine arglistige Täuschung dar. Zwar handelt es sich bei der Betriebserlaubnis für den Dentallaser um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, doch stellt sich Arglist erst ein, wenn der Verkäufer weiß, dass diese dauerhaft nicht mehr beschafft werden kann. Dazu, dass sich die Verkäuferin einer Kenntnis über die Nichtbeibringbarkeit ohne sachlichen Grund verschlossen hätte, ist nichts Konkretes vorgetragen. Ein Wissen der Verkäuferin um die Aussetzung des Zertifikates und der Untersagung des weiteren Betriebes ergibt sich erst aus dem Schreiben vom 17.02.2012 (Anlage K 5). Danach hat die Verkäuferin davon erst ab 23.01.2012 durch das Gewerbeaufsichtsamt erfahren. Aufgrund welcher Umstände die Verkäuferin zum Zeitpunkt des kaufvertrages davon hätte ausgehen sollen, dass die angeforderten Dokumente nicht mehr zu beschaffen seien, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht.

1. Zu einer eigenständigen Verpflichtung der beklagten Bank über das Fehlen der erforderlichen Betriebserlaubnis und dessen bewusstem Verschweigen kann der Kläger - worauf er bereits in der Verfügung des Vorsitzenden hingewiesen wurde (Hinweisverfügung vom 09.02.2015, S. 6/7, Bl. 227/228 d. A.) - nichts vortragen.

a. Eine positive Kenntnis der beklagten Bank dahingehend behauptet auch der Kläger nicht.

b. Auch aus den für den realkreditfinanzierten Wohnungskauf entwickelten Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens lässt sich eine widerlegliche Vermutung der Kenntnis der beklagten Bank nicht herleiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 10.12.2013 - XI ZR 508/12 mwN). Die Bank darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH aaO). Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH aaO).

Wie bereits im Hinweis ausgeführt (Hinweisverfügung vom 09.02.2015, S. 6, Bl. 227 d. A.), wird die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung widerleglich vermutet, wenn der Verkäufer und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer bzw. Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des konkreten Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 340/06).

c. Dies zugrundegelegt ist bereits der Vortrag des Klägers zu einem angeblichen institutionalisierten Zusammenwirken nicht ausreichend.

1. Alleine der Umstand, dass die Verkäuferin in ihrer Rechnung von einer subventionierten Finanzierung bei der beklagten Bank spricht, reicht hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen Verkäufer, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestehen. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestehen, oder sich daraus ergeben, dass dem Verkäufer von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa als Indiz daraus, dass der Vertrieb dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen desselben Objektes vermittelt hat. während es nicht ausreicht, wenn die Bank nur gelegentlich die Finanzierung einzelner Geschäfte übernimmt (BGH, Urteil vom 27.06.2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2008 - 5 U 92/09, WM 2010, 258, 259).

2. Zu einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen der Bank und der Verkäuferin, etwa in Gestalt einer Vertriebsvereinbarung oder der wiederholten Vermittlung von Finanzierungen für dasselbe Anlageobjekt verhält sich der Klägervortrag nicht. Der Kreditvertrag selbst (Anlage B 2) nennt zwar den Litetouch Dentallaser als Finanzierungsobjekt, enthält aber keine weiteren Hinweise über ein Zusammenwirken mit der Verkäuferin.

3. Es ist auch nicht vorgetragen, dass sich die Verkäuferin der Räumlichkeiten oder Formulare der beklagten Bank bediente. Was die Berufung mit der Erklärung zum Ausdruck bringen will, der Kreditvertrag sei „integrativ als Verbundelement vorgelegt worden“ (Berufungsbegründung vom 22.12.2014, S. 5, Bl. 208 d. A.), erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls wurde der Kreditantrag vom Kläger separat ausgefüllt und an die beklagte Bank übersandt, die dieses Angebot am 28.06.2011 annahm (Anlage B 3). Der klägerische Vortrag, es habe keinen persönlichen Kontakt zwischen Kläger und beklagter Bank gegeben (Bl. 6), wurde bestritten (Bl. 52) und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.

Soweit der Kläger sich der Argumentation des Senates zur Anwendung der Vorschriften über das verbundene Geschäft nicht anschließt, vermag er außer der Feststellung, dass der Senat sich bei seiner Entscheidungsfindung auf die Gesetzesmaterialien, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die herrschende Literaturmeinung stützt und nicht auf eine auch vertretene Mindermeinung (Schriftsatz vom 17.03.2015, S. 9/13, Bl. 250/254 d. A.), nichts Entscheidendes insbesondere Dogmatisches - entgegenzusetzen. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung von seiner bislang vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und hat -neben der nicht unmaßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - auch die Gesetzesmaterialien auf seiner Seite. Die umzusetzende EG-Richtlinie sah nun einmal vor, dass der Anwendungsbereich auf Verbraucher beschränkt ist. Dies wurde im Rahmen des Umsetzungsverfahrens auch für sachdienlich gehalten und war Hintergrund der letztlich normierten Regelung, wie sich aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks 11/5462, S. 17) ergibt (vgl. dazu bereits Hinweisverfügung vom 09.02.105, S. 8, Bl. 229 d. A.). Dass und warum aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung weder eine entsprechende Anwendung des § 359 Abs. 1 S. 1 BGB oder ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB in Betracht kommt, hat der Senat in seinem Hinweis im einzelnen dargelegt (Hinweisverfügung vom 09.02.2015, S. 4 und 8/9, Bl. 225 und 229/230 d. A.). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Letztlich greift der Kläger lediglich einzelne Passagen aus Kommentarliteratur und Urteilen des Bundesgerichtshofes heraus, die nicht ohne den Gesamtkontext und insbesondere die zu entscheidende Fallkonstellation betrachtet werden können, so dass es dem Kläger nicht gelingt, seine Argumentation stichhaltig und für den Senat überzeugend darzulegen. Insbesondere verfangen seine Hinweise auf entgegenstehende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Naumburg nicht:

Der vom OLG Hamm zu entscheidende Fall (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 - 28 U 60/05, NZV 2006, 421), in dem die Vorschriften der §§ 357 BGB ff. Anwendung fanden, steht nicht entgegen, da es dort gerade um die Finanzierung eines Autos für einen einem Verbraucher gleichstehenden Existenzgründer ging und nicht um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Wie der Senat im Hinweis ausgeführt hat, ist der Personenkreis der Existenzgründer von Gesetzes wegen schon nach § 512 BGB (früher § 506 BGB) privilegiert und einem Verbraucher gleichzustellen. Eine Anwendung der §§ 357 ff. BGB für diesen Personenkreis stellt auch der Senat nicht in Abrede (Hinweisverfügung vom 09.02.2015, S. 9, Bl 230 d. A.). Die Argumentation der Berufung ist deshalb vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Zahnarzt Freiberufler und damit Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, nicht verständlich. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom12.01.2007 - 10 U 42/06, zitiert nach juris) betrifft - wie bereits im Hinweis angedeutet (Hinweisverfügung vom 09.02.2015, S. 9, Bl 230 d. A.) - eine andere Fallkonstellation als die hier vorliegende und befasst sich mit dem Problem, ob bei Unternehmern aus § 242 BGB ein Einwendungsdurchgriff besteht, nicht. Welche Schlüsse der Kläger deshalb aus diesen beiden Entscheidungen ziehen möchte (Schriftsatz vom 17.03.2015, S. 14/16, Bl. 255/257 d. A.), erschließt sich dem Senat nicht.

Mangels in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich entgegenstehender Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Hamm (siehe dazu unter II. 3.) war eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO auch zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO, §§ 40, 45 Abs. 1, S. 1, 47 GKG durch Addition des Streitwertes der Klage (9.480,69 Euro) und der Widerklage (50.891,10 Euro) bestimmt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 10.12.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 508/12 Verkündet am: 10. Dezember 2013 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 767 BGB
published on 25.09.2007 00:00

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published on 27.06.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/07 Verkündet am: 27. Juni 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.