vorgehend
Landgericht Augsburg, 1 HK O 1683/15, 11.06.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 14 W 1132/15

1 HK O 1683/15 LG Augsburg

Nichtamtliche Leitsätze

In Sachen

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Streithelferin: …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht …

am 17.07.2015 folgenden

Beschluss

1. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11.6.2015, Aktenzeichen 1HK O 1683/15, wird dahingehend abgeändert, dass im Wege der einstweiligen Verfügung die Zuordnung eines Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Benennung von D1 K. und Kevin K. als Gesellschafter in Erbengemeinschaft nach D. K. beim Gesellschaftsanteil Nr. 2 über nominal € 5.000.000.- der Gesellschafterliste vom 13.5.2015 der O. Brauerei GmbH in O., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg, HRB … angeordnet wird.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11.6.2015 zurückgewiesen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Beschwerdewert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 8.5.2015 ist gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

1. Die Antragstellerin hat mit notarieller Urkunde vom 13.11.2012 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. a. den verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsanteil auf ihren Sohn D. K. übertragen, der am 3.5.2014 verstorben ist.

Unter Teil A. II. 2. dieses notariellen Vertrags (Anlage ASt 6) ist ein Rückforderungsrecht des Veräußerers dahingehend geregelt, das dieses binnen 18 Monaten nach Kenntnis auszuüben ist, und zwar u. a. für den Fall., dass zu Lebzeiten des Veräußerers

„- ohne seine schriftliche Zustimmung das Eigentum am Vertagsobjekt ganz oder teilweise im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge - auch wegen Ablebens - auf eine andere Person übergeht, ... oder- das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt wird ...“

Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs auf Rückübertragung wurde die Abtretung der Gesellschaftsanteile unter die auflösende Bedingung der „berechtigten Ausübung des Rückforderungsrechts“ gestellt. Außerdem wurde dem Veräußerer eine unwiderrufliche Vollmacht unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB erteilt zur Vornahme aller Erklärungen und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Rückübertragung, insbesondere auch zu Anmeldungen zum Handelsregister (Ziffer Teil A II. 2. d).

Im Hinblick auf den Tod ihres Sohnes erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.5.2014 gegenüber ihren Enkeln D1 und Kevin K., die unstreitig Erben ihres Vaters D. K. sind, sowie gegenüber der Streithelferin, die Testamentsverwalterin bis zum 28. Lebensjahr ihrer Söhne ist, das Rückgabeverlangen (Anlagen ASt 7).

Dieses wurde jeweils mit Schreiben vom 29.1.2015 wiederholt, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 17.12.2014 u. a. entschieden hat, dass Teile des Erbschaftssteuerrechtsreformgesetzes mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind (Anlagen ASt 8, N 9).

Zwischenzeitlich war nach dem Tod des Gesellschafters Günther K., dem Ehemann der Antragstellerin, aufgrund einer notariellen Urkunde vom 17.9.2014 unter dem 26.9.2014 die notarbescheinigte Gesellschafterliste vom 26.9.2014 eingereicht worden, in der jedoch u. a. hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 2 weiterhin der verstorbene D. K. als Gesellschafter aufgeführt war (Anlage ASt 2).

In der Folgezeit verlangte die Antragstellerin von den Geschäftsführern der Beklagten die Einreichung einer hinsichtlich des Gesellschaftsanteils Nr. 2 zugunsten der Antragstellerin korrigierten Gesellschafterliste (vgl. Anlage ASt 9), womit die Streithelferin nicht einverstanden war (vgl. Anlage ASt 10).

Die anwaltlich beratenen Geschäftsführer vertraten die Auffassung, dass wegen des geltenden formellen Konsensprinzips an der Gesellschafterliste keine über den Nachlassvermerk hinausgehenden Veränderungen vorzunehmen seien. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der eingereichten neuen Gesellschafterliste keine Aussage darüber getroffen werde, ob diese zum Geschäftsanteil Nr. 2 rechtlich zutreffend sei (E-Mail vom 30.4.2015, Anlage ASt 11).

Die Antragstellervertreter widersprachen mit Schriftsatz vom 4.5.2015 der Notwendigkeit eines Konsenses, betonten die eigene Prüfungspflicht der Geschäftsführer und setzten diesen eine Frist zur Korrektur der Gesellschafterliste zugunsten der Antragstellerin u. a. in Bezug auf den Geschäftsanteil Nr. 2 (Anlage ASt 12).

Unter dem 13.5.2015 reichten die Geschäftsführer der Beklagten die geänderte Liste der Gesellschafter gemäß Anlage ASt 14 beim Registergericht ein, in der nunmehr in Erbengemeinschaft (nach D. K.) die Enkel der Antragstellerin D1 und K1 K. als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsanteils Nr. 2 genannt sind.

Die Antragstellerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie sowohl im Hinblick auf den Tod ihres Sohnes als auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 zur Rückforderung des verfahrensgegenständlichen Geschäftsanteils berechtigt sei und bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch auf Einreichung einer insoweit geänderten Gesellschafterliste bestünde.

Mit Schriftsatz vom 18.5.2015 begehrte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung primär dahingehend, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, eine hinsichtlich des Gesellschaftsanteils Nr. 2 zu ihren Gunsten geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache (auch) insoweit als Gesellschafterin zu behandeln.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die streitigen Auslegungsfragen zum Rückübertragungsanspruch vorab unter den Gesellschaftern geklärt werden müssten.

Insbesondere sei zu prüfen, ob in der notariellen Urkunde vom 13.11.2012 i. V. mit der Präambel zum Familienvertrag nicht bereits eine Zustimmung zur Erbeinsetzung der Enkel der Antragstellerin enthalten sei, zumal der von Seiten der Antragstellerin mit einer Vollmacht ausgestattete Ehemann über den Inhalt des Ehe- und Erbvertrags der Eheleute D. und Astrid K. vom 27.8.2012 (Anlage ASt 5) informiert gewesen sei.

Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht am 17.12.2014 nur einzelne Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt habe, wobei dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung des Erbschaftssteuerrechts gesetzt worden sei und Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Übertragungsvorgänge nicht erkennbar seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.6.2015 hat das Erstgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da ein Verfügungsanspruch aus § 40 Abs. 1 GmbH nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Ein Konsens der betroffenen Gesellschafter liege nicht vor. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Berechtigung des Rückübertragungsanspruchs.

Der Hilfsantrag sei im Hinblick auf § 16 GmbHG zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 24.6.2015 unter Berufung auf ihre Vollmacht aus der notariellen Urkunde vom 13.11.2012 im Namen der Erbengemeinschaft das Einverständnis mit der Einreichung einer zu ihren Gunsten geänderten Gesellschafterliste erklärt (Anlage ASt 19).

Dem widersprach die Streithelferin mit Schriftsatz vom 24.6.2015 und widerrief sämtliche erteilte Vollmachten (Anlage ASt 20), was von der Antragstellerin gemäß § 174 BGB zurückgewiesen wurde (Anlage AST 21).

Mit der sofortigen Beschwerde vom 25.6.2015 verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Eine ursprünglich auf den 15.6.2015 einberufene Gesellschafterversammlung (Anlage ASt 16) wurde ebenso wieder abgesetzt wie die stattdessen auf den 21.7.2015 einberufene Gesellschafterversammlung (Anlage ASt 24).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

2. Den gestellten Anträgen konnte nur teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 938 Abs. 1 ZPO stattgegeben werden.

2.1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer einstweiligen Verfügung die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG im Hinblick auf das von ihr ausgeübte Rückforderungsrecht nach dem Tod ihres Sohnes sowie aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsanteils.

2.1.1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebenen neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, soweit nicht ein Notar bei der Veränderung mitgewirkt hat (vgl. § 40 Abs. 2 GmbHG).

Insoweit besteht nach der Gesetzesbegründung zu § 16 GmbHG in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 67 Abs. 2 AktG (BR-Drucks. 354/07, zu Nummer 15, S. 86) und wohl h.M. in der Literatur (anders noch Bednarz in BB 2008, 1854/1857) ein einklagbarer Anspruch der Gesellschafter gegen die Gesellschaft (Baumbach/Hueck, GmbHG., 30. Aufl., Rn. 30, 84 zu § 40 m. w. N.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Rn. 18 zu § 40).

2.1.2. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie es in der Gesetzesbegründung des Bundesrats und der überwiegenden Kommentarliteratur jeweils ohne nähere Begründung und Diskussion der Rechtsfolgen zu lesen ist - angesichts des grundsätzlichen Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 und 3 GmbHG - eine derartige Anordnung ohne zusätzliche besondere Voraussetzungen im Wege einer einstweiligen Verfügung erfolgen könnte.

Soweit die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf anstehende Personalentscheidungen und einen Sponsoringvertrag geltend macht, die nicht einvernehmlich in einem schriftlichen Umlaufverfahren erledigt werden konnten, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin unstreitig Mitgesellschafterin der Antragsgegnerin ist und deswegen ihre Gesellschafterrechte unabhängig von dem Streit um den Gesellschaftsanteil Nr. 2 in einer Gesellschafterversammlung wahrnehmen kann.

Fraglich sind nur der Umfang der Stimmrechte der Antragstellerin und die Mehrheitsverhältnisse hinsichtlich der anstehenden Entscheidungen, wobei derzeit weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die anderen Gesellschafter, nämlich die Tochter der Antragstellerin mit Gesellschaftsanteilen in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro und die Streithelferin sich zum Nachteil der Antragstellerin entscheiden wollen.

2.1.3. Der vorliegende Fall betrifft nach Ansicht des Senats nicht einen originären Anspruch aus § 40 Abs. 1 GmbHG, sondern ist vielmehr wie ein Fall der Berichtigung bzw. Löschung eines Gesellschafters aus der Gesellschafterliste entsprechend § 67 Abs. 5 AktG zu behandeln.

Die Geschäftsführer haben i. S. d. § 40 Abs. 1 GmbHG nach der Veränderung gehandelt und eine neue Gesellschafterliste eingereicht. Die Antragstellerin ist nur der Ansicht, dass sie inhaltlich falsch gehandelt hätten.

§ 40 GmbHG beinhaltet eine Tätigkeitspflicht der Geschäftsführer.

Die Geschäftsführer der Beklagten sind im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Ereignisse nicht untätig geblieben, sondern haben vielmehr nach ausführlicher Prüfung und Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratung am 13.5.2015 eine im Hinblick auf den Tod des Sohns der Antragstellerin geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht.

Zum damaligen Zeitpunkt waren die Rückforderungsverlangen der Antragstellerin vom 30.5.2014 und 29.1.2015 erklärt und bekannt. Diese wurden bei der Prüfung auch berücksichtigt, allerdings mit dem Ergebnis, dass die Geschäftsführer der Beklagten der Ansicht waren, dass sich der Rückforderungsanspruch der Antragstellerin nicht zweifelsfrei aus dem Vertrag vom 13.11.2012 ergebe (bzw. hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund deren Inhalts nicht ergebe), und deswegen keine weitere Änderung über die Berücksichtigung der Erbeinsetzung hinaus vorzunehmen ist.

Der abschließende Hinweis in dem E-Mail vom 30.4.2015 bestätigt nur die Gesetzeslage. Die Eintragung in die Gesellschafterliste beeinflusst grundsätzlich nicht die materielle Berechtigung (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O, Rn. 2 zu § 16; Lutter/Hommelhoff, Rn. 19 zu § 16 m. w. N.).

Dieser Hinweis ändert daher nach nichts daran, dass die Geschäftsführer ihrer Pflicht zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind.

Der Umstand, dass die neue Gesellschafterliste nach Auffassung der Antragstellerin inhaltlich falsch sein soll, betrifft daher die Frage der Berichtigung dieser Liste bzw. Löschung der Enkel der Antragstellerin aus der Gesellschafterliste.

2.1.4. § 40 GmbHG enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Geschäftsführer eine Änderung der Liste vornehmen möchte, weil er der Ansicht ist, eine Eintragung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. BR-Drucksache 354/07 zu Nr. 27 a.E., S. 102).

Insoweit ergibt sich nach Auffassung des Senats aus § 40 GmbHG nach einer aufgrund einer Veränderung bereits erfolgten Mitteilung eines neuen Gesellschafter kein Anspruch auf nochmalige Änderung der Gesellschafterliste ohne Vorliegen einer erneuten Veränderung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die neuen Regelungen zu § 16 GmbHG und § 40 GmbHG in der Fassung des MoMiG dem Aktienrecht, insbesondere § 67 AktG und der dazu ergangenen Rechtsprechung nachgebildet wurden.

Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 AktG kommt eine Löschung der Eintragung eines Gesellschafters bei Widerspruch des Betroffenen nicht in Betracht. Ein derartiger Widerspruch kann nur durch eine Klage und ein rechtskräftiges Urteil überwunden werden (Hüffer, AktG, 11. Aufl., Rn. 25 zu § 67).

Vergleichbar ist der vorliegende Fall.

Die Erklärung der Antragstellerin vom 24.6.2015 unter Berufung auf ihre Vollmacht bewirkte im Hinblick auf den zuvor eindeutig erklärten Widerspruch keine Zustimmung der Betroffenen D1 und K1 K.

Da für einen Widerspruch gegen die Löschung bzw. Berichtigung einer Gesellschafterliste im GmbHG keine Erklärungsfrist vorgesehen ist und die Erteilung einer Vollmacht eigene rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vollmachtgebers nicht unwirksam macht, kommt es nicht darauf an, ob die vom Sohn der Antragstellerin in der notariellen Urkunde vom 13.11.2012 erteilte unwiderrufliche Vollmacht von der Antragstellerin missbraucht wurde.

2.2. Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann auch dem Hilfsantrag der Antragstellerin nicht nachgekommen werden, da dessen Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 16 GmbHG zuwiderlaufen würde.

2.3. Den objektiv berechtigten Interessen der Antragstellerin konnte allerdings durch Anordnung der Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 S. 4, 5 GmbHG in Anlehnung an § 899 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden.

Ein derartiger Widerspruch zerstört die Gutglaubenswirkung des § 16 Abs. 3 GmbHG, allerdings nicht die relative Gesellschafterstellung nach § 16 Abs. 1 GmbHG.

Hierzu ist in der Gesetzesbegründung des Bundesrats (a. a. O., S. 89) auch ausgeführt:

„Besteht Uneinigkeit zwischen mehreren Prätendenten, so ist diese zwischen den Beteiligten zivilrechtlich zu klären. Gleichfalls ist in einem zivilrechtlichen Verfahren die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Korrektur der Liste oder die Rücknahme des Widerspruchs einzuklagen.“

Dies ist hier der Fall.

Die Antragstellerin hat nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde vom 13.11.2012 auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ein Rückübertragungsanspruch aufgrund des Vorversterbens ihres Sohnes D. K. zusteht.

Der Anspruch besteht nach dem Wortlaut der Regelung in Teil A. II 2. 2 b. der Urkunde uneingeschränkt auch dann, wenn der überlassene Gesellschaftsanteil ohne schriftliche Zustimmung des Veräußerers bei Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Ablebens des Erwerbers auf eine (nicht näher definierte) andere Person übergeht.

Gerade im Hinblick auf den angehängten Familienvertrag und das von Seiten der Antragsgegnerin behauptete Wissen des am 13.11.2012 ebenfalls als Veräußerer aufgetretenen Ehemannes der Antragstellerin von der vorangegangenen Erbeinsetzung der Enkel wäre es zu erwarten gewesen, dass an dieser Stelle eine entsprechende Ausnahmeregelung eingefügt oder Klarstellung erfolgt wäre, falls die Enkel von dieser Regelung nicht erfasst werden sollten oder die Zustimmung bereits vorab erteilt werden sollte.

Der Umstand, dass für das Rückübertragungsverlangen keine Ausnahme für den Fall der Rechtnachfolge durch die leiblichen Abkömmlinge vorgesehen ist, spricht eher gegen die von der Antragsgegnerin angenommene konkludente Zustimmung.

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG muss eine Gefährdung des Rechts der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht werden, so dass es insoweit auf die Bedenken unter Ziffer 2.1.2. nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V. mit § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft.

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

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es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.