Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Nov. 2014 - 14 U 2089/14

bei uns veröffentlicht am11.11.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 14 U 2089/14

31 O 410/13 LG Kempten (Allgäu)

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 11.11.2014

folgenden

Beschluss

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.04.2014, Aktenzeichen 31 O 410/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.210,12 € festgesetzt.

1. Gründe:

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.04.2014 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird von Seiten der Klagepartei beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30.4.2014 - 31 O 410/13 - wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 21.239,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der H. E. Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.564,59 € mit der Beteiligungs-Nummer: Eurofonds ...29.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der H. E. Immobilienfonds Nr. 1 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.564,59 € mit der Beteiligungs-Nummer: Eurofonds ...29 in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag bei der Sparkasse A. mit der Darlehensnummer: ...43, ursprünglich abgeschlossen im Februar 1998 über ursprünglich DM 50.000.-, freizustellen.

5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von € 7.117,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der H. E. Immobilienfonds Nr. 1 GmbH & Co KG freizustellen.

7. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von gerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Güteverfahren in Höhe von 1.871,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2012 freizustellen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.04.2014, Aktenzeichen 31 O 410/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.9.2014 Bezug genommen.

Die klägerischen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 29.10.2014 geben Anlass für folgende ergänzende Ausführungen:

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass die in dem streitgegenständlichen Güteantrag vom 29.12.2011 gemäß Anlage A 16 geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung insbesondere hinsichtlich der Anspruchshöhe nicht ausreichend individualisiert waren, und der Güteantrag daher keine Hemmung der Verjährung der klagegegenständlichen Forderungen bewirken konnte.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Fall eines einheitlichen Anlageberatungsgeprächs auch im Rahmen eines Güteantrags zum Zwecke der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs.

1 Nr. 4 BGB erforderlich ist, bereits jeden einzelnen Aufklärungsmangel, der für sich allein geeignet wäre, eine Schadensersatzforderung des Anlegers zu begründen, anzuführen.

Die bereits in dem Hinbeschluss zitierten Entscheidungen von Berufungsgerichten und auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 16.7.2014 (Az. 19 U 2/14, zitiert nach Juris) teilen die auch auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (wenngleich nicht speziell zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) gestützte Ansicht des Senats, dass für eine ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls Angaben über die Höhe des geltend gemachten Schadens zumindest der Größenordnung nach erforderlich sind.

Die Klagepartei hat im vorliegenden Fall im Güteantrag zwar den Nennbetrag der Beteiligung an 2 Fonds bekanntgegeben, aber im Übrigen nur ohne jegliche Zahlenangaben ausgeführt, dass das eingesetzte Kapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen gefordert werde, außerdem entgangener Gewinn und für die Anteilsfinanzierung erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen.

Selbst wenn es der Beklagten möglich gewesen wäre, anhand der Geschäftsunterlagen oder durch Nachfrage bei der Anlagegesellschaft die erbrachten Einzahlungen sowie die Summe der Ausschüttungen zu ermitteln, war sie hierzu nicht verpflichtet.

Nach dem Inhalt des Güteantrags war die Höhe der geleisteten Einzahlungen genauso unbekannt wie die Höhe evtl. Ausschüttungen und die Frage, ob der Anteil fremdfinanziert war und wenn ja in welcher Höhe und zu welchen ungefähren Konditionen.

Die Beklagte konnte daher nicht einmal ansatzweise eine Größenordnung der klägerischen Forderungen abschätzen.

Soweit der 5. Zivilsenat des OLG München im letzten Satz von Ziffer 7. (3) seines als Anlage A 27 vorgelegten Hinweises vom 4.6.2014 die einzelnen Zeichnungsdaten als ausreichende Individualisierung dargestellt hat, bleibt ohne Kenntnis des Wortlauts des Güteantrags unklar, ob der 5. Senat tatsächlich keinerlei Angaben zur Höhe der Schadensersatzforderungen verlangen wollte.

Einleitend ist in demselben Absatz des Hinweises ausgeführt, dass das zur Gütestelle eingereichte Antragsschreiben Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in hinreichend individualisierter Weise beschreibe.

Jedenfalls kam es im dem Rechtsstreit beim OLG München mit dem Az. 5 U 746/14 aufgrund der anschließenden Berufungsrücknahme nicht zu einer Gerichtsentscheidung, die von der des hiesigen Senats und den anderen zitierten Entscheidungen von Oberlandesgerichten abweichen würde.

Da die Anforderungen des Senats an die Individualisierung einer verjährungshemmenden Geltendmachung des Anspruchs den Grundsätzen entsprechen, die der Bundesgerichthof für die Frage der Verjährungsunterbrechung und -hemmung aufgestellt hat, bestand im hiesigen Rechtsstreit keine Veranlassung für die Zulassung der Revision.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V. mit § 3 ZPO bestimmt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - III ZR 358/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 358/14 vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.