Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14

bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.05.2014 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 28.04.2014 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 30.04.2013, rechtskräftig seit 30.04.2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er hatte am 30.07.2012 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB eine gefährliche Körperverletzung (mittels eines Messers) und eine Bedrohung zum Nachteil seiner (früheren) Freundin N. K. begangen.

Der psychiatrische Sachverständige Dr. G. hatte beim Beschwerdeführer im Erkenntnisverfahren eine anhaltende Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund jahrelangen Alkoholkonsums, eine Alkoholabhängigkeit und eine Neigung, sich vor dem Hintergrund der Alkoholabhängigkeit und der Persönlichkeitsveränderung immer wieder in einen Rauschzustand zu versetzen, diagnostiziert. Er verfüge störungsbedingt nicht über Steuerungsmechanismen, um eigenständig auf den Konsum von Alkohol verzichten zu können. Ohne externe Regulationsmöglichkeiten werde der Beschwerdeführer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sehr rasch wieder in einen solchen Zustand verfallen, in dem er auch die angeklagte Tat begangen habe. Die paranoiden Überzeugungen und Externalisierungstendenzen seien bei ihm so verfestigt, dass bei ihm selbst bei zunehmender Dauer der Abstinenz keine Steigerung der Fähigkeit zur Selbstregulation erwartet werden könne. Paranoide Wahrnehmungen, eine Einengung des Denkens, formale Denkstörungen und eine mangelnde Introspektionsfähigkeit komplizierten das Störungsbild trotz nunmehr mehrmonatiger Abstinenz. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Haftentlassung im ursprünglichen sozialen Umfeld erneut überfordert fühlen würde und weiterhin ein paranoides Bedrohungsszenario erlebe, dass er nur unter Alkoholeinfluss ertragen könne. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose aus psychiatrischer Sicht äußerte sich Dr. G. dahingehend, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer oder möglicherweise auch schwerer Gewalttaten groß sei.

Der Beschwerdeführer hatte sich für dieses Verfahren ab 21.08.2012 zunächst in Untersuchungshaft und ab 24.01.2013 in einstweiliger Unterbringung im BKH M. befunden. Dort wird auch seit der Rechtskraft des Urteils die verfahrensgegenständliche Maßregel vollstreckt.

Unter Datum vom 25.03.2013 erstattete Funktionsoberarzt M. A. im Bezirksklinikum M. gemäß Gutachtensauftrag des Amtsgerichts. , Abteilung Vormundschafts- und Betreuungssachen, vom 07.02.2013 im Betreuungsverfahren Gz. ... ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung (§ 68b FGG), in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) sowie eine alkoholbedingte residuale Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F10.71) vorliegen. Bei der alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderung handle es sich um eine psychische Erkrankung. Der Sachverständige geht in diesem Gutachten davon aus, dass diese Erkrankung dauerhaft fortbestehen wird, infolge dieser Erkrankung könne der Beschwerdeführer - bei fortbestehender Geschäftsfähigkeit - nicht mehr einsichtig handeln. Die bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten - wenn überhaupt - nur langsam remittieren.

Unter Datum vom 24.09.2013 erstattete der Funktionsoberarzt M. A. gemäß Gutachtensauftrag des Amtsgerichts..., Abteilung Vormundschafts- und Betreuungssachen, vom 25.07.2013 im Betreuungsverfahren Gz  ein weiteres psychiatrisches Gutachten, diesmal zur Frage der medizinischen Voraussetzungen freiheitsentziehender Maßnahmen, nämlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer soziotherapeutischen Einrichtung und zu deren voraussichtlicher Dauer. Er explorierte den Beschwerdeführer insoweit am 03.09.2013. Der Sachverständige führte aus: Bei der Querschnittbetrachtung imponiere die anhaltend indifferente und völlig bagatellisierende Einstellung des Beschwerdeführers. Er sei seiner Ansicht nach im Klinikum, weil sein Betreuer und sein Anwalt für ihn einen Heimplatz suchen würden. Er könne den Sinn und Zweck weder des Maßregelvollzugs, noch einer Unterbringung im Betreuungsverfahren verstehen. Sobald ihm sein Betreuer einen Heimplatz besorgt habe, brauche er den Betreuer nicht mehr und wolle sich selbst um eine Wohnung und Arbeitsstelle kümmern [der Beschwerdeführer ist bereits seit 2004 arbeitslos]. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei den festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten von dauerhaften organischen Veränderungen infolge jahrelangen Alkoholmissbrauchs auszugehen ist, da mittlerweile seit langer Zeit kein Alkoholkonsum mehr stattgefunden hat, sich aber gleichwohl keine wesentliche Besserung eingestellt hat. Es sei am ehesten von einer alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderung auszugehen, andere Ursachen seien nicht eruierbar. Neben den beim Beschwerdeführer vorhandenen wahnhaften Beziehungs- und Eifersuchtsideen habe ihn sein Betreuer auch mehrfach hilflos im Obdachlosenwohnheim vorgefunden.

Nicht in allen Fällen sei eine Störung wie die beim Beschwerdeführer diagnostizierte völlig irreversibel, wenn strikte Alkoholabstinenz über eine längere Periode eingehalten wird. Unabdingbar sei jedoch eine alkoholfreie Umgebung. Für das Betreuungsverfahren beantwortete der Sachverständige den Gutachtsauftrag dahingehend, dass eine geschlossene Unterbringung für zunächst 2 Jahre empfehlenswert sei.

Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird ergänzend auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Durch diese hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und hat den nächsten Prüftermin auf den 24.04.2015 festgesetzt.

Gegen diese seinem Verteidiger am 02.05.2014 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 05.05.2014, eingegangen bei Gericht am 06.05.2014, sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig, in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat hierbei insbesondere auch nicht Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verkannt (vgl. 2 BvR 1690/13 vom 12.12.2013, 2 BvR 2957/12 vom 05.07.2013).

Es ist im Rahmen der Fortdauerentscheidung ein gerechter und vertretbarer Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zu finden (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013). Vorliegend ergibt die insoweit vorzunehmende integrative Gesamtbetrachtung, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch aufwiegt (vgl. nur 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13BVerfG vom 17.02.2014) und somit das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers überwiegt. Auch die Dauer der bisherigen verfahrensgegenständlichen Freiheitsentziehung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Im Rahmen des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. nur 2 BvR 1020/13 vom 04.03.2014), das auch im Vollstreckungsverfahren gilt, besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen beizuziehen (2 BvR 2957/12 vom 05.07.2013). Angesichts der zeitlichen Nähe zum Erkenntnisverfahren, das erst seit etwas mehr als 1 Jahr rechtskräftig abgeschlossen ist, und der durchaus als gleichbleibend zu bezeichnenden psychiatrischen Einschätzungen des Beschwerdeführers, die sich bei den Akten befinden, war im vorliegenden Jahresprüfungsverfahren gem. § 67e Abs. 2 StGB ohne jeden Zweifel die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussetzungsreife nicht veranlasst. Seit der Anordnung der Maßregel hat sich im Rahmen des Maßregelvollzugs beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Entwicklung (mit Ausnahme der durchgängigen Abstinenz) ergeben (vgl. hierzu 2 BvR 1690/13 vom 12.12.2013). Die Stellungnahme der Maßregeleinrichtung zum Prüftermin sowie die beiden bei den Akten befindlichen Gutachten, die im Betreuungsverfahren erstattet wurde, reichen für die Beurteilung der Aussetzungsfrage aus.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Voraussetzung für die Anordnung der Fortdauer der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist, dass vom Verurteilten infolge seines aktuellen Zustands in Freiheit mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades neue erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist und dieser Gefährlichkeit nicht durch andere, den Verurteilten weniger belastende Maßnahmen ausreichend begegnet werden kann.

Bei der am 30.07.2012 vom Beschwerdeführer begangenen Anlasstat handelt es sich um eine Gewalttat von erheblicher Tragweite. Die rechtliche Einordnung als gefährliche Körperverletzung kennzeichnet den abstrakten Gefährlichkeitsgrad der Tathandlung nur bedingt: Der Beschwerdeführer hat versucht, der Geschädigten N. K. auf dem Gelände der Firma ... in L. ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in die rechte Brust zu stoßen. Er hielt die Geschädigte zur Ausführung des Stoßes an der rechten Schulter bzw. am rechten Arm fest. Das vom Angeklagten benutzte Messer wurde - womit der Beschwerdeführer zur Überzeugung des Senats nicht rechnen konnte und auch nicht gerechnet hat - jedoch durch den Bügel des BH's der Geschädigten abgefangen bzw. abgeleitet, weswegen die Geschädigte trotz der abstrakt sehr gefährlichen Handlung nur eine ca. 1 cm lange senkrechte Messerschnittwunde erlitt. Zusätzlich bedrohte der Beschwerdeführer die Geschädigte damit, dass er sie umbringen werde.

Er war zum Zeitpunkt ausweislich der Urteilsgründe erheblich alkoholisiert. Die maximale Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit am 30.07.2012 3,4 Promille, die wahrscheinliche Alkoholisierung lag bei 3,3 Promille. Nach Aktenlage konsumierte der Verurteilte vor seiner Verhaftung nahezu täglich in erheblichem Maße Alkohol, wobei er sich nicht 3 Tage alkoholabstinent halten konnte, ohne Entzugserscheinungen zu bekommen. Sein Leben hatte er zuletzt im Wesentlichen darauf ausgerichtet, sich ausreichend Alkoholika zu besorgen und diese zu konsumieren.

Es ist daher beim Beschwerdeführer von einer langjährigen und schweren Alkoholabhängigkeit auszugehen, die in der Vergangenheit immer wieder zu Straftaten geführt hat, wobei es - neben der Anlassstraftat - zum einen bereits zu erheblichen Übergriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer Person (Würgen der Geschädigten N. K. u. a.) kam, zum anderen zu für eine Vielzahl von Personen abstrakt sehr gefährlichen Taten (mehrfaches Steuern eines Kfz in absolut fahruntüchtigem Zustand).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur sein Alkoholkonsumverhalten, sondern auch den Unrechtsgehalt und die Gefährlichkeit der Anlasstat bagatellisiert. Ausweislich der Urteilsgründe hat er sich in der Hauptverhandlung vom 30.04.2013 dahingehend eingelassen, dass das alles "eher versehentlich" geschehen sei, weil er "zufällig ein Messer dabei gehabt habe". Er habe die Geschädigte "eigentlich nur erschrecken wollen", eine Bedrohung habe er nicht ausgesprochen.

Auch bis heute hat sich der Beschwerdeführer nicht tragfähig damit auseinandergesetzt, wie gefährlich er in Freiheit und mit seinem "üblichen" Alkoholpegel ist. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich schon mehrfach zur Ausübung von Macht bzw. Aggression eines Messers bedient hat (nicht nur mit dem Einsatz eines Messers gedroht, sondern auch tatsächlich ein Messer einsetzt hat), welches er entweder schon dabei hatte oder sich im Laufe seines Übergriffs herbeiholt hat.

Die bekannten und rechtskräftig abgeurteilten Vortaten des Verurteilten hat der Senat insoweit gewürdigt im Hinblick auf deren indizielle Bedeutung hinsichtlich seiner Gefährlichkeit. Diesen Taten kommt zur Überzeugung des Senats eine starke und eindeutige indizielle Aussagekraft in Richtung auf eine über die Jahre eher noch zunehmende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu.

Insoweit kann der Schilderung dieser Vortaten im gegenständlichen Urteil vom 30.04.2013 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.02.2011 gegen 4.00 Uhr morgens die Geschädigte N. K. in seiner Wohnung in Landshut wie folgt bedroht hat: "Ich mach dich tot, ich nehme ein Messer und teile dich auf." Die Geschädigte verließ daraufhin die Wohnung und begab sich zur Arbeit.

Am selben Tag um 14.00 Uhr passte der Beschwerdeführer die Geschädigte an ihrer Arbeitsstelle in L. ab, begab sich also eigens (versehen mit einem Messer) dorthin, zückte das Messer und forderte die Geschädigte auf, in sein Kfz einzusteigen. Bei dem Messer handelte es sich um ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm. Als eine Kollegin der Geschädigten vorbeikam, ließ er von seinem Ansinnen ab und stieg in sein Kfz.

Am 29.03.2011 trat der Beschwerdeführer der Geschädigten N. K. in seiner Wohnung in L. zunächst mit dem Fuß in den Rücken, sodass diese aus dem Bett fiel und Schmerzen am Rücken erlitt. Nachdem sich die Geschädigte in das Wohnzimmer der Wohnung geflüchtet hatte, packte der Beschwerdeführer sie am Hals und schubste sie auf die Couch. Der Griff war dabei derart fest, dass die Geschädigte nur schwer Luft bekam. Sodann ging der Beschwerdeführer in die Küche, holte ein Küchenmesser und setzte dieses der Geschädigten auf die Brust, wobei er sagte: "Ich bringe dich um." Erst als die Geschädigte und die Zeugin T. um Hilfe riefen, ließ der Beschwerdeführer von der Geschädigten ab.

Wegen der vorgenannten Taten vom 10.02.2011 und vom 29.03.2011 sowie wegen zweier Trunkenheitsfahrten im Juni 2011 (unter Alkohol, BAK 1,10 bzw. 1,50 Promille) und eines ebenfalls im Juni 2011 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen (eine Dose Bier) wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts ... am 29.09.2011 (rechtskräftig seit demselben Tag) zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt, daneben wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis angeordnet.

Weiter zu berücksichtigen war, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich des Gutachtens des Funktionsoberarztes M. A. vom 25.03.2013 in der Zeit vom 25.11.2011 bis 12.12.2011 wegen seiner Alkoholabhängigkeit und unter Alkoholeinfluss beschriebener Impulskontrollstörung mit Aggressionsausbrüchen bereits zum 2. Mal in stationärer Behandlung im BKH ... . befunden hat. Auch dort habe der Beschwerdeführer - ganz wie im gegenständlichen Verfahren auch heute noch - auf Befragen ein exzessives Trinken verneint und sei seiner Freundin gegenüber insoweit auch verbalaggressiv aufgetreten. Schon damals habe er aufgrund seiner Alkoholkrankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

Bei der Anhörung im Rahmen des Betreuungsverfahrens vom 02.05.2012 habe die Freundin des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreuungsgericht erklärt, dass der Beschwerdeführer nur dann nicht trinke, wenn sie ständig auf ihn aufpasse. Er wolle aus dem Obdachlosenheim aus- und bei ihr einziehen, was sie aber nicht wolle, weil er sie dann auch nicht weglasse aus der Wohnung. Er sei eifersüchtig. Nachdem der Betreuer aufgetreten war und erklärt hatte, er könne dem Beschwerdeführer eine Wohnung besorgen, habe sich die Einstellung des Beschwerdeführers von der Ablehnung sogleich hin zum Einverständnis mit der Betreuung gewandelt. Bereits am 12.09.2012 und am 20.11.2012 (also aus der verfahrensgegenständlichen Untersuchungshaft heraus) habe der Beschwerdeführer jedoch schon wieder die Beendigung der Betreuung gewünscht. Die seinem Betreuer von ihm gemachten Vorwürfe hätten sich als haltlos erwiesen. Im Januar 2013 habe sich der Beschwerdeführer dann mit der Fortführung der Betreuung einverstanden erklärt. Dieses wechselnde Verhalten zeigt anschaulich, dass die Aussagen bzw. Beteuerungen des Beschwerdeführers, wohl im Wesentlichen krankheitsbedingt, nicht tragfähig sind. Derzeit hält der Senat ihn auch aus diesem Grund nicht für absprachefähig.

Aus dem vorgenannten Gutachten geht weiter hervor, dass im Rahmen einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers zu einer anderen Frau (zwischen 2004 und 2010) auch von Gewalttätigkeiten berichtet wurde, so habe der Beschwerdeführer u. a. mit Gegenständen nach seiner damaligen Freundin geworfen und habe diese auch bedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten Bezug genommen. Demnach kam es ab 2008 zu zunehmender Gewaltbereitschaft beim Beschwerdeführer, zunächst in Form von Drohungen, dann auch zu Gewalthandlungen.

Bei seiner Behandlung im BKH ... im August 2011 (wegen Alkoholabhängigkeit und Entzugssyndrom) wurde seine Alkoholabhängigkeit von ihm ebenfalls bagatellisiert. Während eines 2. Aufenthalts im November/Dezember 2012 (ebenfalls wegen Alkoholabhängigkeit und Entzugssyndrom) wurde fremdanamnestisch festgestellt, dass es weiterhin zu Aggressionsausbrüchen unter Alkohol kam. In diesem Zusammenhang sei auch ein Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz in Bezug auf seine Freundin ausgesprochen worden. Zuvor sei es zunehmend zu Impulsdurchbrüchen, Drohungen und auch Gewaltanwendungen unter Alkoholeinfluss gekommen.

In seinem Gutachten vom 25.03.2013 gelangte der Sachverständige A. zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer - am ehesten alkoholbedingt - wahnhafte Eifersuchts- und Beziehungsideen entwickelt, die er als solche aber nicht erkennen könne, sondern durch Schuldzuweisungen anderen gegenüber zu lösen versuche.

Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die bislang abgeurteilten gewalttätigen Übergriffe des Beschwerdeführers durchaus in die Gruppe der Beziehungsdelikte (vgl. hierzu 2 BvR 371/12 vom 26.08.2013) eingeordnet werden können, Opfer war insoweit immer N. K. Nachdem es aber auch schon in der vorhergehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu einer anderen Frau zunehmend zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen kam, ist davon auszugehen, dass aufgrund des Eifersuchtswahns des Beschwerdeführers jede beliebige Frau, die sich mit diesem näher einlässt, Opfer neuer Gewalttaten (bis hin zu Tötungsdelikten) sein kann. In der Vergangenheit hat sich zudem gezeigt, dass auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Beschwerdeführer nicht ausreichend sind, um gewalttätige Übergriffe dauerhaft zu verhindern.

Der zeitliche Ablauf der Taten zum Nachteil von N. K. zeigt zudem, dass eine Steigerung der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers vor seiner Inhaftierung und später Unterbringung in dieser Sache unverkennbar ist. Während es 10.02.2011 zunächst bei der Drohung "Ich mach dich tot, ich nehme ein Messer und teile dich auf" blieb, setzte er sodann später am selben Tag tatsächlich schon ein Messer ein, um die Geschädigte zum Einsteigen in sein Kfz zu nötigen. Bei dem Vorfall vom 29.03.2011 holte er, nachdem er die Geschädigte am Hals so fest gepackt hatte, dass diese nur noch schwer Luft bekam, noch extra ein Messer aus der Küche und setzte es der Geschädigten auf die Brust. Bei der Anlasstat vom 30.07.2012 versuchte er dann, der Geschädigten ein Messer in die Brust zu stoßen, wobei es ersichtlich nur einem glücklichen Zufall zu danken war, dass das Messer vom BH-Bügel der Geschädigten abgeleitet wurde.

Der Freiheitsanspruch des Einzelnen stößt dort an seine Grenzen, wo es mit Blick auf die vom Verurteilten drohenden Taten und deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Verurteilten in Freiheit zu entlassen (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013, 2 BvR 789/13 vom 05.07.2013). So liegt der Fall hier.

In der gebotenen Gesamtschau besteht zur Überzeugung des Senats die für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die erneute Begehung von erheblichen Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit (bis hin zum Leben) von Personen bedrohen, umso mehr, wenn zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung auch noch Alkoholkonsum hinzukommt.

Bei den insoweit zur Überzeugung des Senats drohenden Taten handelt es sich mindestens um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 StGB erfüllen und daher mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht sind. Die zu erwartenden Taten sind daher auch selbst geeignet, eine Anordnung gem. § 63 StGB zu tragen (vgl. 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 vom 17.02.2014). Sie sind unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zwanglos der mindestens mittleren Kriminalität zuzurechnen (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013). Es erübrigt sich daher vorliegend ein Eingehen darauf, wann im Einzelfall Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von unter 5 Jahren bedroht sind, gleichwohl dem Bereich der Straftaten von erheblichem Gewicht zuzuordnen sind.

Auch die vom Bundesverfassungsgericht geforderte integrative Betrachtung (vgl. nur 2 BvR 1690/13 vom 12.12.2013) führt vorliegend nicht dazu, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine abweichende Beurteilung der Aussetzungsreife veranlasst wäre. Die Maßregel wird zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erst seit wenig mehr als einem Jahr vollstreckt; der Gesamtfreiheitsentzug in diesem Verfahren dauert (unter Berücksichtigung von Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung) seit 21.08.2012 an und damit erst etwas mehr als 1 Jahr 8 Monate.

Setzt man diesen Zeitraum ins Verhältnis zu der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten, so ist keinesfalls ein grobes Missverhältnis festzustellen (vgl. hierzu BVerfG vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13). Hinzu kommt, dass vorliegend mit einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung auch über eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu entscheiden wäre. Die Legalprognose des Beschwerdeführers ist jedoch schlecht, schon deswegen, weil er sein Alkoholproblem nicht angehen will. Deswegen kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aussetzung der nicht durch Anrechnung als verbüßt geltenden Restfreiheitsstrafe nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. Denn erst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie ist insoweit geeignet, die Legalprognose signifikant zu verbessern.

Auch aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist vorliegend keinesfalls eine abweichende Sachentscheidung in Bezug auf eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung geboten angesichts einer Gesamtdauer der bisherigen Gesamtfreiheitsentziehung von nur etwas mehr als 1 Jahr 8 Monaten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Mittel der Führungsaufsicht (§§ 68a, 68b StGB) unter dem Aspekt der Gefährlichkeitsverringerung in die Prüfung der Aussetzungsreife bzw. in die hiermit integrativ verbundene Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einzustellen (vgl. nur 2 BvR 371/12 vom 26.08.2013).

Auch durch Mittel der Führungsaufsicht lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt der naheliegenden Gefahr des erneuten Abgleitens in paranoide Realitätswahrnehmung, gepaart mit erneutem starken Alkoholkonsum, nicht ausreichend gegensteuern. Damit kann aber der hierdurch bedingten hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch Mittel der Führungsaufsicht begegnet werden.

Der Verteidiger hat insoweit im Beschwerdeverfahren bereits ausgeführt, dass aufgrund seiner verfestigten Suchterkrankung dem Verurteilten seiner Einschätzung nach nicht einmal eine Alkoholabstinenzweisung erteilt werden dürfe. Ohne diesen Punkt für die hier zu treffende Entscheidung abschließend beurteilen zu müssen, ist bei der Einbeziehung der Mittel der Führungsaufsicht jedenfalls zu konstatieren, dass eine Abstinenzweisung beim Beschwerdeführer entweder wegen Unverhältnismäßigkeit gar nicht angeordnet werden könnte oder - wenn doch - er sich jedenfalls mit größter Wahrscheinlichkeit trotz vorhandener Abstinenzweisung wegen des nach wie vor vorhandenen, enormen Suchtdrucks nicht an diese Weisung halten würde. Durch andere Mittel der Führungsaufsicht kann aber beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Abstinenz herbeigeführt werden. Diese ist jedoch unabdingbar für eine Herabsetzung seiner Gefährlichkeit.

Mittel der Führungsaufsicht sind daher vorliegend - im gegenwärtigen Stadium - nicht geeignet, die hohe Gefährlichkeit erheblicher neuer Straftaten auf ein für das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit akzeptables Maß herabzusetzen.

Neben den Mitteln der Führungsaufsicht muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl., § 63 Rn. 23a ff.) auch das Subsidiaritätsprinzip weiterhin Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Fortdauerentscheidung nach § 67e Abs. 1 StGB sein. Insoweit war vorliegend zu prüfen, ob dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit anders als durch die weitere strafrechtliche Unterbringung des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden kann durch Maßnahmen, die ihn weniger belasten, nämlich ob die durch Beschluss des Amtsgerichts. , Abteilung für Vormundschafts- und Betreuungssachen, vom 14.11.2013 im Verfahren Gz. ... erteilte Genehmigung ("Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in einer geschlossenen soziotherapeutischen Einrichtung wird bis längstens 13.11.2015 genehmigt") ausreichend ist, von einer tragfähigen, dauerhaften Verringerung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies ist zur Überzeugung des Senats zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall.

Ein erneuter übermäßiger Alkoholkonsum könnte zwar zur Überzeugung des Senats im Rahmen einer geschlossenen zivilrechtlichen Unterbringung im M.heim (für die Dauer der Unterbringung) möglicherweise ausgeschlossen werden; nachdem der Beschwerdeführer aber selbst bereits erklärt hat, dass er in das M.heim nur wolle, um letztlich aus der Unterbringung gem. § 63 StGB herauszukommen, er aber dann dort keinen längeren Aufenthalt für erforderlich hält und auch keinen Anlass für eine Alkoholtherapie sieht, sondern vielmehrbaldestmöglich wieder selbstbestimmt mit eigenem Hausstand leben möchte, sieht der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung keine ausreichend tragfähige Grundlage dafür, um aufgrund des im Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Subsidiaritätsgrundsatzes bei einer zivilrechtlichen Unterbringung von der weiteren Vollstreckung der Maßregel absehen und diese zur Bewährung auszusetzen zu können.

Denn wenn der Betreuer - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr an der von ihm initiierten geschlossenen Unterbringung festhalten will, so würde diese enden. Der Beschwerdeführer wäre infolge des vorgenannten Beschlusses nicht gerichtlich angeordnet untergebracht. Das Gericht hat vielmehr die vom Betreuer - im Rahmen des zu seinem Aufgabenkreis gehörenden Aufenthaltsbestimmungsrechts - aktuell für erforderlich gehaltene geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers genehmigt.

Letztlich hinge daher die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer wieder in Freiheit kommt oder weiterhin "gesichert" untergebracht wäre, im Wesentlichen davon ab, ob sein Betreuer an dieser Unterbringung festhält. Hinzukommt, dass auch durchaus ein Betreuerwechsel möglich ist. Es ist in keiner Weise absehbar, ob ein neuer Betreuer die Einschätzung des jetzigen Betreuers zur Erforderlichkeit der geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers teilen oder aber diese beenden würde.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nach derzeitigem Stand in der zivilrechtlichen Unterbringung nicht an seinem über viele Jahre verfestigten, weiterhin völlig ungelösten Alkoholproblem arbeiten würde. Die Abstinenz in geschützter Umgebung (dem Maßregelvollzug) ist nicht geeignet, von einer tragfähigen Lösung oder auch nur beginnender Lösung des Suchtmittelproblems auszugehen.

Im Maßregelvollzug wird der Beschwerdeführer dieses Problem angehen müssen, auch um Lockerungsstufen zu erreichen (derzeit befindet er sich in Lockerungsstufe 0, insoweit wird auf die Stellungnahme der Maßregeleinrichtung im Jahresprüfungsverfahren vom 10.02.2014 Bezug genommen). Würde die Maßregel bereits jetzt "maximal gelockert" im Sinne einer Aussetzung der Maßregel, würde keine Besserung des Beschwerdeführers und damit einhergehend auch keine Herabsetzung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erreicht werden können. Dies ist aber der Grund für die Anordnung und das Ziel der beschwerdegegenständlichen Maßregel der Besserung und Sicherung.

Auch das BKH M. hält in seiner Stellungnahme vom 10.02.2014 einen sozialen Empfangsraum im M.heim nur dann für prognostisch ausreichend günstig im Rahmen der psychiatrischen Gefahrenprognose, wenn von einer langfristigen geschlossenen zivilrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers tragfähig auszugehen wäre.

Dies ist zur Überzeugung des Senats im gegenwärtigen Stadium jedoch gerade nicht der Fall. Es bestehen zu viele Unwägbarkeiten dahingehend, wie lange eine zivilrechtliche Unterbringung tatsächlich andauern würde, mit der der Verurteilte zunächst sein Einverständnis erklärt, jedoch bereits ausdrücklich angekündigt hat, dass er diese geschlossene Unterbringung sodann strikt ablehnen und auf deren Beendigung hinarbeiten werde. Die Maßregeleinrichtung berichtet auch in der vorgenannten Stellungnahme davon, dass der Beschwerdeführer im Prinzip Sinn und Zweck einer zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung nicht einsieht und auch die erforderliche Alkoholabstinenz völlig bagatellisiert. Sofort wenn er in dem geschlossenen Heim untergebracht worden sei, werde er Abstand vom Betreuer und vom Anwalt nehmen und aus dem Heim heraus eine eigene Wohnung und Arbeit suchen. Beides hält die Maßregeleinrichtung aus nach Aktenlage mehr als nachvollziehbaren Gründen für in keinster Weise realisierbar. Auch der Senat teilt diese Einschätzung.

Die Unterbringung des Beschwerdeführers auf zivilrechtlicher Grundlage in einer geschlossenen Heimeinrichtung ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichend sichere Alternative, die geeignet wäre, das Rückfallrisiko mit erheblichen Straftaten ausreichend zu senken. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung besteht beim Verurteilten derzeit keine Behandlungsbereitschaft und auch keine Behandlungseinsicht, sodass nicht zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt außerhalb des Maßregelvollzugs auf adäquate therapeutische Maßnahmen tatsächlich einlassen würde.

Auch soweit die Verteidigung bemängelt, dass der Beschwerdeführer als Alkoholabhängiger nicht gemäß § 64 StGB, sondern gemäß § 63 StGB untergebracht und daher "mit Geisteskranken" untergebracht sei, führt dies daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Beim Beschwerdeführer liegt nicht nur eine Alkoholabhängigkeit vor, sondern es hat sich darüber hinaus aufgrund des langjährigen Alkoholmissbrauchs bei ihm eine psychische Störung entwickelt. Eine Unterbringung nach § 64 StGB wurde bei dieser Sachlage zu Recht nicht angeordnet, weil der Schwerpunkt der Störungen des Beschwerdeführers eindeutig bei der alkoholbedingten Persönlichkeitsstörung mit paranoidem Erleben liegt. Eine solche Störung kann aber im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht ausreichend behandelt werden. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht gem. § 63 StGB untergebracht. Die bei ihm persistierende paranoide Symptomatik ist zwar auf den langjährigen Alkoholmissbrauch des Verurteilten zurückzuführen, dies bedeutet aber nicht, dass die alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung im aktuellen Stadium noch ausreichend in einer Entziehungsanstalt behandelt werden könnte. Beide Problematiken konnten aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bislang nicht bearbeitet werden und bedingen sich in gewisser Weise wechselseitig.

Auch das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Sachentscheidung.

Eine Erledigterklärung der Maßregel wegen Heilung bzw. auch nur ausreichender Stabilisierung des Beschwerdeführers kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt ersichtlich nicht in Betracht.

Bei der im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der vom Staat zu schützenden Allgemeinheit kommt der Sicherung der Allgemeinheit vorliegend das mit Abstand höhere Gewicht zu. Es geht auch nicht an, eine andere Beurteilung darauf stützen zu wollen, dass sich der Verurteilte bei psychisch Kranken bzw. "Drogensüchtigen" seiner eigenen Einschätzung nach "fehl am Platze" fühlt.

Er wird seine Persönlichkeitsstörung, die ganz offensichtlich bedingt ist durch seinen Alkoholmissbrauch und die durch diesen ersichtlich verstärkt wird, im Sinne einer "Besserung" im Maßregelvollzug angehen müssen, um im Wege von Bewährungen in den verschiedenen Lockerungsstufen zu einer abweichenden Beurteilung der Aussetzungsreife der Maßregel gelangen zu können. Dass sich der Beschwerdeführer - mehr als nachvollziehbar - derzeit noch in Lockerungsstufe 0 befindet, ist aufgrund seiner anhaltenden Krankheitsuneinsichtigkeit und seiner fehlenden Therapieteilnahme, gepaart mit verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit, mehr als nachvollziehbar und nicht der Maßregeleinrichtung anzulasten.

Es ist mitnichten so, dass es für ihn nicht geeignete Therapiemöglichkeiten in der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gibt; er will an diesen nur nicht teilnehmen. Zur Überzeugung des Senats deswegen, weil er insbesondere sein Alkoholproblem gar nicht tragfähig überwinden, sondern vielmehr die derzeit durch die Umstände erzwungene Abstinenz "aussitzen" will, bis er wieder auf freiem Fuß ist und weiter im Übermaß trinken kann.

Die Beurteilung der Geeignetheit von therapeutischen Konzepten obliegt nicht dem Beschwerdeführer, sondern den Fachärzten der Maßregeleinrichtung. Seine Verweigerungshaltung kann keinesfalls dazu führen, dass die Maßregelvollstreckung bei bestehender Gefährlichkeit ausgesetzt wird.

Nachdem aus nachvollziehbaren Gründen eine Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers und damit eine Herabsetzung seiner Gefährlichkeit - allenfalls - langsam zu erreichen ist, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch verfrüht, von einem nicht mehr erzielbaren Fortschritt auszugehen, zumal der Beschwerdeführer - gelinde gesagt - bislang nicht konstruktiv mitarbeitet am Erreichen des Therapieziels.

Sehr zu begrüßen ist die auf die entsprechende Anregung hin erfolgte Betreuerbestellung. Denn ersichtlich ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, manche Teilbereiche seines Lebens eigenverantwortlich zu seinem eigenen Wohl zu gestalten. Aufgabe auch des Betreuers wird sein, die Therapieakzeptanz des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug zu stärken, damit er sich in der Folge in Lockerungsstufen bewähren kann und letztendlich sein Leben umstrukturieren kann.

Ohne diese Neuorientierung wird der Beschwerdeführer seine Gefährlichkeit nicht angemessen herabsetzen können. Bis dahin steht - worauf die Strafvollstreckungskammer völlig zu Recht hingewiesen hat - der Sicherungscharakter der Maßregel im Vordergrund.

Die Fortdauer der Unterbringung ist auch im Hinblick auf die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs angesichts der von ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin drohenden ganz erheblichen Gewalttaten keinesfalls unverhältnismäßig.

Wann eine Unterbringung nach § 63 StGB als "langandauernd" zu bezeichnen ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten.

Anhalt hierfür kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sowohl der Strafrahmen der Anlasstat(en), als auch der Strafrahmen der vom Untergebrachten drohenden neuen Taten sein (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist vorliegend, schon wegen der Gesamtdauer des bisherigen Freiheitsentzugs von unter 2 Jahren, ersichtlich noch nicht von einem langdauernden Freiheitsentzug auszugehen.

Angesichts der bisher nicht zu verzeichnenden Therapiefortschritte ist auch das von der Strafvollstreckungskammer festgesetzte Ende der Frist zur erneuten Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nicht zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Strafgesetzbuch - StGB | § 67e Überprüfung


(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in

Strafgesetzbuch - StGB | § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz


(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 12. Dez. 2013 - 2 BvR 1690/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 - 3 StVK 172/12 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - verletzen den Beschwerdeführ

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 26. Aug. 2013 - 2 BvR 371/12

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 - StVK 559/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - verletzen den Beschwerdeführer in

Referenzen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 - 3 StVK 172/12 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 21. Februar 2011 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28. März 2011 rechtskräftig.

3

b) Der Beschwerdeführer befand sich vom 16. August 2010 bis zum 21. Februar 2011 in Untersuchungshaft und ist seitdem - zunächst aufgrund einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO - im Isar-Amper-Klinikum München Ost untergebracht.

4

2. a) Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Februar 2013 wies das Landgericht München I einen Antrag auf Beiordnung eines nicht ortsansässigen Pflichtverteidigers zurück, da das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht dargelegt worden sei.

5

b) Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht München mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 27. Februar 2013 als unbegründet.

6

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2013 ordnete das Landgericht München I - nach Anhörung des Beschwerdeführers - die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

7

Eine Aussetzung der Unterbringung komme nicht in Betracht, da noch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Das Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei noch nicht erreicht. Zur Verbesserung der Täterprognose bedürfe es weiterer therapeutischer Einwirkungen im Rahmen einer gesicherten Unterbringung. Der Beschwerdeführer werde derzeit in der Lockerungsstufe "C" geführt. Eine Erprobung in dieser und der höheren Freizügigkeitsstufe "D" stehe noch aus.

8

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 2. Mai 2013 angegeben, dass er eine Berufsausbildung zum Koch zum 1. August 2013 in einem Hotel beginnen könne. Seinen künftigen Arbeitgeber habe er über seine derzeitige forensische Unterbringung und das zugrundeliegende Delikt wahrheitsgemäß informiert. Diese Angaben seien jedoch nicht zutreffend gewesen, wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbst einräume.

9

Die weitere Unterbringung stehe noch in einem angemessenen Verhältnis zu Anlass und Zweck ihrer Anordnung.

10

4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht München mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Juni 2013 als unbegründet.

11

Das Landgericht München I habe zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

12

In der Stellungnahme der behandelnden Klinik vom 20. Dezember 2012 werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mitten in einem Therapieprozess befinde. Unabdingbare Voraussetzung für seine Entlassung sei der Abschluss der deliktsspezifischen Gruppentherapie, seine erfolgreiche Erprobung auf weiteren Lockerungsstufen und die Schaffung eines sozialen Empfangsraumes. Diese Voraussetzungen hätten innerhalb von nur vier Monaten nicht geschaffen werden können.

13

Die Tatsache, dass eine Lüge des Beschwerdeführers in der mündlichen Anhörung aufgedeckt worden sei, begründe berechtigte Zweifel an dessen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit.

14

Bei dem Beschwerdeführer sei nach wie vor von einer bestehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung erheblicher Sexualstraftaten auszugehen. Bereits nach dem im Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachten bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen könne. Darüber hinaus sei eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen. Diese Prognose werde durch die nunmehr den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte geteilt, die aus forensisch psychiatrischer Sicht eine weitere stationäre Behandlung zur Erreichung des Unterbringungszwecks für erforderlich hielten.

15

Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten des Beschwerdeführers von erheblichem Gewicht sei auf andere Weise nicht zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht erkennbar.

II.

16

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

17

1. Das durch das Oberlandesgericht München herangezogene Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren sei bereits zweieinhalb Jahre alt und lasse daher keine verlässliche Prognose im Hinblick auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Zudem beruhe es auf falschen Umständen.

18

2. Die Gerichte hätten ihre Entscheidungen überdies nicht ausreichend begründet. Insbesondere eine fortbestehende Gefährlichkeit könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschwerdeführer seinen zukünftigen Arbeitgeber nicht über seine forensische Unterbringung informiert und insofern falsche Angaben im Rahmen der mündlichen Anhörung gemacht habe, zumal die im Übrigen sehr positive Entwicklung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug einer negativen Gefährlichkeitsprognose entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer seien bereits nach wenigen Monaten in der Unterbringung Lockerungen gewährt worden, die er bislang unbeanstandet durchgestanden habe.

19

Die zu erwartenden Taten (Besitz von kinderpornographischen Schriften) seien zudem nicht "erheblich" im Sinne von § 63 StGB. Die durch die Gerichte angenommene Steigerung der Deliktsschwere beruhe allein auf dem Sachverständigengutachten aus dem Erkenntnisverfahren, welches nicht als Entscheidungsgrundlage habe herangezogen werden dürfen.

20

Jedenfalls aber sei die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Anlasstaten nicht mehr verhältnismäßig. Die Taten seien dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen.

21

3. Zudem sei die Fortdauerentscheidung nicht wie gesetzlich vorgeschrieben nach Ablauf eines Jahres erfolgt, sondern erst zehn Wochen später, was ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG begründe.

22

4. Schließlich sei der durch den Beschwerdeführer benannte Rechtsanwalt seines Vertrauens rechtswidrig wegen Ortsferne nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

III.

23

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

24

1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Weder das Landgericht München I noch das Oberlandesgericht München hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt. Insbesondere genügten die in den angegriffenen Beschlüssen aufgeführten Gründe unter Berücksichtigung der Unterbringungsdauer von bislang etwas mehr als zweieinhalb Jahren den verfassungsrechtlichen Begründungserfordernissen.

25

Das Oberlandesgericht setze sich sowohl mit der Entwicklung des Beschwerdeführers in der Therapie auseinander, indem es ausführlich die letzte Stellungnahme der Klinik würdige, als auch mit der konkret von diesem ausgehenden Gefahr. Unter Bezugnahme auf die Vorverurteilungen und das Eingangsgutachten komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr für gleiche oder ähnliche Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern bestehe und auch eine Steigerung der sexuellen Delinquenz nicht auszuschließen sei. Abschließend habe das Oberlandesgericht den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenübergestellt und sei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vorliege. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien gerade nicht nur die abgeurteilten, sondern auch die zu erwartenden Taten in die Abwägung einzustellen. Die insofern bereits nach den Feststellungen des Ausgangsgerichts zu erwartenden Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) sähen Strafrahmen von teilweise bis zu zehn Jahren vor. Demgegenüber sei die bisherige Unterbringungsdauer von etwas mehr als zweieinhalb Jahren nicht unverhältnismäßig.

26

b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 richtet, für aussichtsreich. Die Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung werde den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht gerecht.

27

aa) Es fehle bereits an einer hinreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht München I beschränke sich auf die Feststellung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben seien und der Beschwerdeführer weiterer therapeutischer Einwirkung bedürfe. Das Oberlandesgericht führe darüber hinaus lediglich aus, dass nach dem im Erkenntnisverfahren erstatteten Sachverständigengutachten die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer "könne" Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen und eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch "Hands-on"-Delikte sei "nicht auszuschließen". Nähere Eingrenzungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung erheblicher Straftaten seien hieraus nicht ersichtlich.

28

bb) Zudem hätten die Fachgerichte die Art der zu erwartenden Straftaten nicht hinreichend konkretisiert. Die Formulierung "Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern" umfasse ebenso wie die Beschreibung "Hands-on"-Delikte ein breites Spektrum von Straftatbeständen, deren Gewicht im Einzelfall sehr unterschiedlich sein könne. Dies werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Feststellung der Art der zu befürchtenden Straftaten nicht gerecht.

29

cc) Schließlich seien die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung unzureichend. Aufgrund der fehlenden Konkretisierung des Grades der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten und deren Deliktscharakters fehle es bereits an der unverzichtbaren Grundlage für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darüber hinaus genüge die bloß pauschale Feststellung der Verhältnismäßigkeit nicht den verfassungsrechtlichen Darlegungsanforderungen, zumal vorliegend besondere Umstände des Einzelfalls, wie die bereits gewährten Lockerungen, zu berücksichtigen gewesen seien.

30

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 465 Js 315933/09 der Staatsanwaltschaft München I vorgelegen.

B.

31

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 richtet, zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

32

Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügen.

33

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

34

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

35

b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

36

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

37

Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.

38

Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>).

39

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313 f.>).

40

Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314, 315>).

41

d) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72).

42

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

43

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 sowie des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten (a). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (b). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können (c).

44

a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht.

45

aa) Das Landgericht macht im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom 2. Mai 2013 keine Angaben dazu, welche konkreten rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind. Das Landgericht beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne, da noch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Neben dieser bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts (§ 67d Abs. 2 StGB) nimmt das Landgericht eine auf den Einzelfall bezogene Subsumtion in keiner Weise vor. Es fehlt sowohl an der Bestimmung der Art als auch an einer Darlegung der Schwere künftig zu erwartender Straftaten. Zu der Frage, ob es sich hierbei um "erhebliche Straftaten" im Sinne des § 63 StGB handelt, verhält der Beschluss des Landgerichts sich nicht. Der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten wird nicht erörtert.

46

bb) Das Oberlandesgericht München beschränkt sich im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom 28. Juni 2013 auf die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer nach wie vor von einer bestehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung erheblicher Sexualstraftaten im Falle seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug auszugehen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft "gleiche oder ähnliche Sexualstraftaten" zum Nachteil von Kindern begehen könne. Es sei zudem eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen. Dem Erfordernis, die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus eigenständig zu bestimmen und nachvollziehbar darzulegen, ist damit ebenfalls nicht Rechnung getragen.

47

(1) Die durch das Oberlandesgericht München vorgenommene pauschale Feststellung, dass weiterhin den Anlasstaten gleiche oder ähnliche Taten zu erwarten seien, ohne diese zu erwartenden Taten näher durch eine tatsächliche Umschreibung derselben oder die Benennung des betroffenen Straftatbestandes zu konkretisieren, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wenig wie die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer "Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern" begehen könne oder "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen seien. Das Oberlandesgericht beschreibt damit ein breites Spektrum möglicher Straftatbestände, deren Gewicht im Einzelfall erheblich variieren kann. Eine hinreichende Konkretisierung der Straftaten, deren Begehung künftig vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, liegt damit nicht vor.

48

(2) Das Gericht setzt sich zudem in keiner Weise mit dem Tatbestandsmerkmal der "Erheblichkeit" im Sinne von § 63 StGB auseinander. Gemäß § 63 StGB müssen die von dem Untergebrachten zu erwartenden rechtswidrigen Taten erheblich sein, wobei dieses Erfordernis auch für die Anordnung der Fortdauer der Maßregel gilt. Angesichts des äußerst belastenden Charakters der Maßregel nach § 63 StGB ist die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung daher nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens verhältnismäßig, die mindestens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312>). Dass dies bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) der Fall ist, der im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht ist, ergibt sich jedenfalls nicht aus der bloßen Bezeichnung der Straftat als solcher. Weitere Ausführungen, insbesondere zu der konkreten Tatausführung, tätigt das Oberlandesgericht allerdings nicht. Soweit es unter pauschaler Bezugnahme auf das im Erkenntnisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zudem ausführt, dass eine "Steigerung der Delinquenz" durch "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen sei, bezeichnet es die zu erwartenden Delikte nicht konkret durch die Benennung des Straftatbestandes, so dass auch insofern - unabhängig von der unzureichenden Bezeichnung des Deliktstypus - nicht nachvollziehbar ist, ob es sich dabei um Delikte handelt, welche die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB überschreiten.

49

(3) Schließlich macht das Oberlandesgericht auch keine hinreichend konkreten Ausführungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger rechtswidriger Taten. Erforderlich für die erstmalige Anordnung aber auch die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 63 StGB. Soweit das Oberlandesgericht München insoweit - ebenfalls unter pauschaler Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Erkenntnisverfahrens - ausführt, dass der Beschwerdeführer Taten im Sinne der Anlasstaten begehen "könne" und eine Steigerung der Deliktsintensität "nicht auszuschließen" sei, genügen diese Ausführungen den Anforderungen an die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten nicht. Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, der Beschwerdeführer habe durch die unrichtigen Angaben gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet, erschließt sich nicht, welche Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zukommen soll.

50

b) Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Grundlage für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Daneben genügen die angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Abwägung auch deshalb nicht, weil die gebotene Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles unterbleibt. Insbesondere setzen die Gerichte sich nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung mehrere Lockerungsstufen beanstandungsfrei durchlaufen hat. Darüber hinaus fehlt es an einer Gegenüberstellung der bereits durch den Beschwerdeführer im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten mit dem Strafrahmen des der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Delikts des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB). Die Dauer der Unterbringung übersteigt sowohl die Dauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe als auch deren gemäß § 184b StGB gesetzlich zulässiges Höchstmaß. Auch hierzu verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht. Dass vorliegend die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann ihnen daher nicht entnommen werden.

51

c) Schließlich fehlt es in den angegriffenen Beschlüssen auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit gewährten Lockerungen erforderlich gewesen. Dem steht auch der Hinweis, der Beschwerdeführer bedürfe weiterer therapeutischer Betreuung, nicht entgegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nur unter der Voraussetzung einer Unterbringung stattfinden kann.

II.

52

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 5. Februar 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2013 richtet, weil der Beschwerdeführer insoweit bereits die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten hat.

53

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

54

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 ist daher aufzuheben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

55

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 - StVK 559/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - wird aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Dezember 2011 - 1 Ws 337/11 - gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. a) Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen. Zugleich wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

3

Das Landgericht sah folgende Sachverhalte als erwiesen an:

4

aa) Am 12. August 2001 habe der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung grundlos mindestens 20 Mal mit den Fäusten auf den gesamten Körper geschlagen. Außerdem habe er sie derart kräftig in den Arm gebissen, dass von der blutenden Wunde eine sichtbare Narbe zurückgeblieben sei, und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Als sie wehrlos auf dem Boden gelegen habe, habe er ihr mindestens dreimal mit den Füßen, an denen er kein festes Schuhwerk, sondern Hausschuhe oder Mokassins getragen habe, gegen die untere Körperhälfte getreten.

5

bb) Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen gewesen sei, sei sie am 31. Mai 2002 in Begleitung einer Freundin, die vor der Haustür gewartet habe, zu der Wohnung zurückgekehrt, um einige persönliche Sachen zu holen. Der dort anwesende Beschwerdeführer habe sich sofort aggressiv verhalten, indem er sie auf ein Bett geworfen und dort festgehalten habe. Sodann habe er sie für etwa eineinhalb Stunden daran gehindert, die Wohnung wieder zu verlassen. Erst als die Freundin an der Haustür geklingelt habe, sei der Ehefrau des Beschwerdeführers die Flucht gelungen.

6

cc) In der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis 1. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer mehrere Kraftfahrzeuge verschiedener Personen beschädigt, die in irgendeiner Weise mit seiner damals bereits von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet oder mit dem Scheidungs-, dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer befasst gewesen seien. Er habe Reifen zerstochen oder Scheiben zerkratzt. Hierbei habe er dafür gesorgt, dass die Geschädigten dadurch in gefährliche Situationen geraten seien, dass sie die Schäden an den Reifen aufgrund des langsamen Entweichens der Luft nicht sofort, sondern erst nach einiger Fahrtzeit bemerkt hätten.

7

Im Rahmen der Urteilsgründe führte das Landgericht Nürnberg-Fürth aus, der Beschwerdeführer habe zwar den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände erfüllt. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er zu den Tatzeitpunkten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln zunehmend bestimme. Auch in der Hauptverhandlung habe sich die wahnhafte Gedankenwelt des Beschwerdeführers vor allem in Bezug auf den "Schwarzgeldskandal" der HypoVereinsbank bestätigt. Unabhängig davon, ob es Schwarzgeldverschiebungen gegeben habe, sei es wahnhaft, dass der Beschwerdeführer fast alle Personen, mit denen er zu tun habe, mit diesem Skandal in Verbindung bringe und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußere.

8

Da von dem Beschwerdeführer weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, sei seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB geboten. Nicht nur die Taten zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers stellten erhebliche rechtswidrige Taten dar, sondern auch die Sachbeschädigungen, da durch die Tatausführung eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugnutzers hervorgerufen worden sei. Der Beschwerdeführer sei für die Allgemeinheit gefährlich, da er immer mehr Personen, die in keiner persönlichen Beziehung zu ihm stünden, in seine (Wahn-)Vorstellungen einbeziehe.

9

b) Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO seit dem 27. Februar 2006 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers ab dem 13. Februar 2007 - zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth - vollzogen.

10

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da nicht zu erwarten sei, dass dieser außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Den Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" lehnte das Landgericht ab.

11

Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin komme im Rahmen des eingeholten externen Sachverständigengutachtens vom 12. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass die Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung aktuell fortbestehe. Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin habe das Ergebnis seines Gutachtens im Rahmen einer mehrstündigen mündlichen Anhörung am 9. Mai 2011 überzeugend erläutert und ergänzt. Die Gedanken des Beschwerdeführers kreisten um einen "fernen Punkt von Unrecht", das sich in der Welt ereigne. Dieser Gedanke stelle den Kristallationspunkt der wahnhaften Störung dar. Die Gedanken des Beschwerdeführers würden sich dahingehend ausweiten, dass er gefoltert werde, dass sich alles gegen ihn verschworen habe und er sich in vielfältiger Weise verfolgt fühle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Aufarbeitung der Taten bislang nicht stattgefunden habe, halte der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit künftiger - den Anlasstaten vergleichbarer - Taten, auch gegenüber bis dahin nicht beteiligten Personen, für sehr hoch. Dieser Einschätzung schließe sich die Strafvollstreckungskammer an.

12

Die behandelnde Klinik, das Bezirkskrankenhaus Bayreuth, habe sich in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 20. April 2011 der Einschätzung des Sachverständigen angeschlossen und mitgeteilt, dass eine therapeutische Aufarbeitung nach wie vor nicht stattgefunden habe. Es sei nicht zu einer Veränderung des Krankheitsbildes bei dem Beschwerdeführer gekommen und es hätten auch keine Fortschritte in Richtung eines Einstiegs in eine adäquate psychiatrische Behandlung erzielt werden können.

13

Hinsichtlich der Diagnose einer wahnhaften Störung sei festzustellen, dass diese durchgehend in den Gutachten der Sachverständigen Dr. Leipziger (2005), Prof. Dr. Kröber (2008) und Prof. Dr. Pfäfflin (2011) wie auch durch das behandelnde Bezirkskrankenhaus Bayreuth gestellt worden sei. Die Gutachter seien dem Landgericht teilweise seit Jahren als kompetent, gewissenhaft und zuverlässig bekannt, so dass an deren Sachkunde keine Zweifel bestünden.

14

Ein durch den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger vorgelegtes Privatgutachten des Gutachters Dr. Weinberger vom 29. April 2011 führe zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das Gutachten lasse nahezu durchgängig die gebotene objektive Distanz zu Person und Schicksal des Beschwerdeführers vermissen. Es sei auch nicht geeignet, Zweifel an den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu wecken mit der Folge, dass es auch der Einholung eines "Obergutachtens" nicht bedurft habe.

15

Der weitere Vollzug der Maßregel sei im Hinblick auf die Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung (Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) auch verhältnismäßig.

16

3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.

17

a) Das Landgericht Bayreuth habe zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser bei einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.

18

Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin stelle in seinem überzeugenden Gutachten ausführlich begründet dar, dass der Beschwerdeführer bei Fortbestehen der Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität finde und daher gefährdet sei, erneut vergleichbar gefährliche Handlungen vorzunehmen.

19

Diesen Ausführungen schließe sich die ebenfalls überzeugende, ausführliche Stellungnahme des behandelnden Bezirkskrankenhauses vom 20. April 2011 an. Der Beschwerdeführer sehe sich nach wie vor als Opfer und halte an seinen "Verschwörungstheorien" fest. Es gelinge nicht, mit dem Beschwerdeführer in einen konstruktiven Dialog über therapeutische Zielsetzungen des Aufenthalts zu treten. Er nehme nicht am therapeutischen Angebot teil und zeige sich in sozialen Kontakten kaum kompromissfähig und provozierend. Eine Deliktsaufarbeitung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nach wie vor die Begehung der dem Ausgangsurteil zugrundeliegenden Straftaten bestreite. Einem medikamentösen Behandlungsversuch stehe der Beschwerdeführer, der sich psychisch für völlig gesund halte, rigoros ablehnend gegenüber.

20

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei das Landgericht Bayreuth zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Beschwerdeführer weitere, den Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten seien, wobei die insofern bestehende Gefahr - entsprechend den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen - als sehr hoch zu beurteilen sei.

21

b) Im Hinblick darauf, dass unter den Anlasstaten auch eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu finden sei, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität begangen worden sei, und ähnliche Taten erneut drohten, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Unterbringung weiter gewahrt. Insbesondere derartige Körperverletzungshandlungen seien Taten, die zu einer massiven Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, führten und gleichzeitig ein erhebliches Gefahrenpotential für das Leben des Tatopfers beinhalteten. Selbst wenn sich die Aggressivität des Beschwerdeführers nur gegen einzelne Personen richte und nur insofern Straftaten drohten, sei gleichwohl eine Gefährdung der Allgemeinheit anzunehmen, weil auch diese einzelnen Personen Teile der Allgemeinheit seien und in vollem Umfang geschützt werden müssten.

22

4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2011 zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe stattgefunden. Soweit dieses im Rahmen des angegriffenen Beschlusses nicht in Bezug genommen worden sei, sei das Vorbringen nicht maßgebend für die Entscheidung gewesen.

23

5. Mit Beschluss vom 6. August 2013 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer angeordnet, da das die Verletzungen seiner Ehefrau ausweisende ärztliche Attest vom 3. Juni 2002 als "unechte Urkunde" im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO anzusehen sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen.

II.

24

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

25

1. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG liege vor, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr vorlägen.

26

a) Der Beschwerdeführer leide nicht an einem Wahn, wie sich eindeutig aus dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April 2011 ergebe. Ein Wahn könne nicht angenommen werden, solange die Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf deren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden seien. Eine solche Überprüfung habe aber nicht stattgefunden.

27

b) Zudem könnten auch die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu der Gefährlichkeitsprognose nicht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen. Dieser habe in seinem schriftlichen Gutachten lediglich ausgeführt, dass die Begehung weiterer Straftaten entsprechend den Anlasstaten "möglich erscheine". Erst im Anhörungstermin habe er diese Einschätzung abgeändert und ausgeführt, dass er die Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer Taten für "sehr hoch" halte. Dieser abrupte Wechsel der Einschätzung ohne substantiierte Begründung führe dazu, dass das Gutachten nicht als Grundlage der Fortdauerentscheidung herangezogen werden könne.

28

c) Schließlich liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Das Oberlandesgericht Bamberg verkenne das Gebot der Verhältnismäßigkeit in mehrfacher Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten ein tadelloses Leben geführt. Die Körperverletzungshandlung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau sei eine Beziehungstat gewesen, die sich im Jahr 2001 ereignet habe und damit bereits zwölf Jahre zurückliege. Mit einer Wiederholung sei nicht zu rechnen, zumal die Ehe zwischenzeitlich geschieden sei. Zudem könne mit Auflagen sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich seiner Exfrau nicht mehr annähere. Allein die Sachbeschädigungen rechtfertigten nicht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung, da diese in keinerlei Relation zu der Schwere des mit der weiteren Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Beschwerdeführers stünden.

29

2. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, da eine zureichende Auseinandersetzung mit dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April 2011 sowie einem bereits älteren Gutachten aus dem Jahr 2007 nicht erfolgt sei. Zudem hätten sich weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg mit den Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin hinreichend auseinandergesetzt.

III.

30

1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt. Die Gerichte hätten - nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - ausgeführt, dass derzeit die Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten wie den Anlasstaten, insbesondere massiven Körperverletzungshandlungen, komme, sehr hoch sei. Es sei daher sowohl die Art der zu erwartenden Straftaten als auch der Grad der Wahrscheinlichkeit ihres erneuten Eintritts konkretisiert worden. Darüber hinaus hätten sich die Gerichte auch mit der gestellten Diagnose auseinandergesetzt und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung getätigt. Das eingeholte externe Sachverständigengutachten entspreche den Anforderungen, die an derartige Gutachten zu stellen seien, und die Gerichte seien ihrer richterlichen Kontrollpflicht nachgekommen, indem sie die maßgeblichen Wertungen des Gutachtens aufgrund eigener Wertungen hinterfragt hätten. Obwohl die Unterbringung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bereits fünf Jahre angedauert habe, könne ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht festgestellt werden, da die weiterhin zu erwartenden gefährlichen Körperverletzungshandlungen zu einer massiven Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, führten und der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Zugang zu seiner eigenen Aggressivität gefunden habe.

31

b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Die Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 werde den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht gerecht.

32

Es fehle an einer hinreichenden Darlegung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Das Oberlandesgericht Bamberg beschränke sich in der Begründung im Wesentlichen auf die bloße Mitteilung, dass vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten drohten. Weder die pauschal in Bezug genommene Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth noch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin seien jedoch für sich genommen oder in der Gesamtschau geeignet, die angenommene Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten zu qualifizieren oder zu quantifizieren. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Anhörung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten habe es einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Gutachten bedurft, die nicht erfolgt sei. Mit den in dem Gutachten erwähnten Anhaltspunkten, die gegen eine aktuelle erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprächen, setze sich das Oberlandesgericht nicht auseinander. Schließlich fehle es auch an auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungen, welche Art rechtswidriger Taten von dem Beschwerdeführer drohten, wie hoch das Maß der Gefährdung einzuschätzen sei (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukomme.

33

Überdies genüge der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht den Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe nähere Erörterungen zur bisherigen Dauer der Freiheitsentziehung und zum zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers ebenso nahegelegt wie Erwägungen dazu, ob der Schutz der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könne. Sämtliche Gesichtspunkte seien jedoch unerwähnt geblieben.

34

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 802 VRs 4743/03 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vorgelegen.

B.

35

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

36

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

II.

37

Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügen.

38

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

39

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

40

b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

41

Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzusetzen, zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB) ist. Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.

42

Im Rahmen des "Gebotes der bestmöglichen Sachaufklärung" besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Dabei hat der Strafvollstreckungsrichter die Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbstständig zu beurteilen. Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 <223>; 70, 297 <310>).

43

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

44

Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.

45

Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>).

46

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313 f.>).

47

Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>).

48

d) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72).

49

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

50

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten (a). Den Beschwerdeführer entlastende Umstände finden im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung (b). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (c). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können (d).

51

a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht.

52

aa) Das Landgericht beschränkt sich im Rahmen der Gefahrenprognose auf den Hinweis, der Sachverständige habe im Termin zur mündlichen Anhörung - in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern - ausgeführt, dass er im derzeitigen Stadium (d.h. ohne therapeutische Bearbeitung der Anlasstaten) die Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten - auch gegenüber bis dahin nicht beteiligten Personen - kommen könnte, für sehr hoch halte. Daraus ergebe sich, dass im Falle der Entlassung die Begehung neuer rechtswidriger Taten zu erwarten sei.

53

Dem Erfordernis, die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers eigenständig zu bestimmen und nachvollziehbar darzulegen, ist damit nicht Rechnung getragen. Das Landgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. In seinem schriftlichen Gutachten legt der Sachverständige dar, dass sich die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten nicht sicher quantifizieren lasse. Da der Beschwerdeführer keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität habe, sei er gefährdet, erneut vergleichbare Handlungen vorzunehmen. Es liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer "womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen" werde. Demgegenüber erklärte der Sachverständige in der mündlichen Anhörung, er habe im Gutachten "vielleicht eine etwas zu weiche Formulierung" gewählt. Berücksichtige man, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Bearbeitung nicht stattgefunden habe, halte er die Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Taten für sehr hoch.

54

Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles (siehe sogleich unten b) und c) diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet. Diesen zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsnotwendigkeiten trägt der Beschluss des Landgerichts nicht Rechnung.

55

bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, da diese Stellungnahme sich im Wesentlichen auf das Vollzugsverhalten, das als uneinsichtig, kaum kompromissfähig, provozierend und therapieabweisend beschrieben wird, bezieht und daher für die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers nicht ausreicht. Auch das Oberlandesgericht legt nicht hinreichend dar, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sind und worauf sich diese Prognoseentscheidung neben der - insoweit unzureichenden - Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses stützt.

56

b) Daneben bleiben im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Umstände außer Betracht. So wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster darstelle, als dies zur Zeit seiner ersten Unterbringung der Fall gewesen sei. Er äußere an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderen Personen, sondern stelle sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies spreche dafür, dass die Jahre der Unterbringung nicht spurlos an ihm vorübergegangen seien. Gewährte Lockerungen seien ohne Beanstandungen verlaufen. Anhaltende wahnhafte Störungen könnten zwar, müssten aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten lägen nicht vor. Zu diesen Umständen, die bei der Bestimmung des Risikos künftiger rechtswidriger Taten hätten berücksichtigt werden müssen, verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht.

57

c) Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers wird sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht ausschließlich mit dem Hinweis auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte begründet. Das Landgericht verweist darauf, der Beschwerdeführer habe einen anderen Menschen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass sich unter den Anlasstaten auch Körperverletzungen zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers befänden, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität begangen worden seien. Die Gerichte setzen sich aber nicht damit auseinander, dass es sich bei den in Bezug genommenen Taten um Beziehungstaten handelt, die der Beschwerdeführer vor rund zehn Jahren begangen haben soll, als er noch verheiratet war und mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Unerörtert bleibt, ob und gegebenenfalls wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung des Beschwerdeführers von seiner früheren Ehefrau auf die von ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Auch insoweit hätte es eigenständiger Darlegung bedurft, ob und in welchem Umfang aktuell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 63 StGB erhebliche Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner früheren Ehefrau oder sonstiger Personen begehen werde. Damit fehlt es aber bereits an einer zureichenden Grundlage für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. Dass vorliegend die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann den angegriffenen Beschlüssen nicht entnommen werden.

58

d) Schließlich verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse auch nicht zu der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können.

59

3. Ob auch in der Annahme des Fortbestehens einer relevanten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf etwaig zu erwartende Straftaten ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt, kann vor diesem Hintergrund ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob die Gerichte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Mit den entsprechenden Rügen verfolgt der Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel.

III.

60

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Bamberg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

61

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 - 3 StVK 172/12 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 21. Februar 2011 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28. März 2011 rechtskräftig.

3

b) Der Beschwerdeführer befand sich vom 16. August 2010 bis zum 21. Februar 2011 in Untersuchungshaft und ist seitdem - zunächst aufgrund einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO - im Isar-Amper-Klinikum München Ost untergebracht.

4

2. a) Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Februar 2013 wies das Landgericht München I einen Antrag auf Beiordnung eines nicht ortsansässigen Pflichtverteidigers zurück, da das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht dargelegt worden sei.

5

b) Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht München mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 27. Februar 2013 als unbegründet.

6

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2013 ordnete das Landgericht München I - nach Anhörung des Beschwerdeführers - die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

7

Eine Aussetzung der Unterbringung komme nicht in Betracht, da noch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Das Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei noch nicht erreicht. Zur Verbesserung der Täterprognose bedürfe es weiterer therapeutischer Einwirkungen im Rahmen einer gesicherten Unterbringung. Der Beschwerdeführer werde derzeit in der Lockerungsstufe "C" geführt. Eine Erprobung in dieser und der höheren Freizügigkeitsstufe "D" stehe noch aus.

8

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 2. Mai 2013 angegeben, dass er eine Berufsausbildung zum Koch zum 1. August 2013 in einem Hotel beginnen könne. Seinen künftigen Arbeitgeber habe er über seine derzeitige forensische Unterbringung und das zugrundeliegende Delikt wahrheitsgemäß informiert. Diese Angaben seien jedoch nicht zutreffend gewesen, wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbst einräume.

9

Die weitere Unterbringung stehe noch in einem angemessenen Verhältnis zu Anlass und Zweck ihrer Anordnung.

10

4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht München mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Juni 2013 als unbegründet.

11

Das Landgericht München I habe zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

12

In der Stellungnahme der behandelnden Klinik vom 20. Dezember 2012 werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mitten in einem Therapieprozess befinde. Unabdingbare Voraussetzung für seine Entlassung sei der Abschluss der deliktsspezifischen Gruppentherapie, seine erfolgreiche Erprobung auf weiteren Lockerungsstufen und die Schaffung eines sozialen Empfangsraumes. Diese Voraussetzungen hätten innerhalb von nur vier Monaten nicht geschaffen werden können.

13

Die Tatsache, dass eine Lüge des Beschwerdeführers in der mündlichen Anhörung aufgedeckt worden sei, begründe berechtigte Zweifel an dessen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit.

14

Bei dem Beschwerdeführer sei nach wie vor von einer bestehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung erheblicher Sexualstraftaten auszugehen. Bereits nach dem im Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachten bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen könne. Darüber hinaus sei eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen. Diese Prognose werde durch die nunmehr den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte geteilt, die aus forensisch psychiatrischer Sicht eine weitere stationäre Behandlung zur Erreichung des Unterbringungszwecks für erforderlich hielten.

15

Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten des Beschwerdeführers von erheblichem Gewicht sei auf andere Weise nicht zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht erkennbar.

II.

16

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

17

1. Das durch das Oberlandesgericht München herangezogene Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren sei bereits zweieinhalb Jahre alt und lasse daher keine verlässliche Prognose im Hinblick auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Zudem beruhe es auf falschen Umständen.

18

2. Die Gerichte hätten ihre Entscheidungen überdies nicht ausreichend begründet. Insbesondere eine fortbestehende Gefährlichkeit könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschwerdeführer seinen zukünftigen Arbeitgeber nicht über seine forensische Unterbringung informiert und insofern falsche Angaben im Rahmen der mündlichen Anhörung gemacht habe, zumal die im Übrigen sehr positive Entwicklung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug einer negativen Gefährlichkeitsprognose entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer seien bereits nach wenigen Monaten in der Unterbringung Lockerungen gewährt worden, die er bislang unbeanstandet durchgestanden habe.

19

Die zu erwartenden Taten (Besitz von kinderpornographischen Schriften) seien zudem nicht "erheblich" im Sinne von § 63 StGB. Die durch die Gerichte angenommene Steigerung der Deliktsschwere beruhe allein auf dem Sachverständigengutachten aus dem Erkenntnisverfahren, welches nicht als Entscheidungsgrundlage habe herangezogen werden dürfen.

20

Jedenfalls aber sei die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Anlasstaten nicht mehr verhältnismäßig. Die Taten seien dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen.

21

3. Zudem sei die Fortdauerentscheidung nicht wie gesetzlich vorgeschrieben nach Ablauf eines Jahres erfolgt, sondern erst zehn Wochen später, was ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG begründe.

22

4. Schließlich sei der durch den Beschwerdeführer benannte Rechtsanwalt seines Vertrauens rechtswidrig wegen Ortsferne nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

III.

23

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

24

1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Weder das Landgericht München I noch das Oberlandesgericht München hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt. Insbesondere genügten die in den angegriffenen Beschlüssen aufgeführten Gründe unter Berücksichtigung der Unterbringungsdauer von bislang etwas mehr als zweieinhalb Jahren den verfassungsrechtlichen Begründungserfordernissen.

25

Das Oberlandesgericht setze sich sowohl mit der Entwicklung des Beschwerdeführers in der Therapie auseinander, indem es ausführlich die letzte Stellungnahme der Klinik würdige, als auch mit der konkret von diesem ausgehenden Gefahr. Unter Bezugnahme auf die Vorverurteilungen und das Eingangsgutachten komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr für gleiche oder ähnliche Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern bestehe und auch eine Steigerung der sexuellen Delinquenz nicht auszuschließen sei. Abschließend habe das Oberlandesgericht den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenübergestellt und sei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vorliege. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien gerade nicht nur die abgeurteilten, sondern auch die zu erwartenden Taten in die Abwägung einzustellen. Die insofern bereits nach den Feststellungen des Ausgangsgerichts zu erwartenden Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) sähen Strafrahmen von teilweise bis zu zehn Jahren vor. Demgegenüber sei die bisherige Unterbringungsdauer von etwas mehr als zweieinhalb Jahren nicht unverhältnismäßig.

26

b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 richtet, für aussichtsreich. Die Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung werde den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht gerecht.

27

aa) Es fehle bereits an einer hinreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht München I beschränke sich auf die Feststellung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben seien und der Beschwerdeführer weiterer therapeutischer Einwirkung bedürfe. Das Oberlandesgericht führe darüber hinaus lediglich aus, dass nach dem im Erkenntnisverfahren erstatteten Sachverständigengutachten die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer "könne" Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen und eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch "Hands-on"-Delikte sei "nicht auszuschließen". Nähere Eingrenzungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung erheblicher Straftaten seien hieraus nicht ersichtlich.

28

bb) Zudem hätten die Fachgerichte die Art der zu erwartenden Straftaten nicht hinreichend konkretisiert. Die Formulierung "Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern" umfasse ebenso wie die Beschreibung "Hands-on"-Delikte ein breites Spektrum von Straftatbeständen, deren Gewicht im Einzelfall sehr unterschiedlich sein könne. Dies werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Feststellung der Art der zu befürchtenden Straftaten nicht gerecht.

29

cc) Schließlich seien die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung unzureichend. Aufgrund der fehlenden Konkretisierung des Grades der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten und deren Deliktscharakters fehle es bereits an der unverzichtbaren Grundlage für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darüber hinaus genüge die bloß pauschale Feststellung der Verhältnismäßigkeit nicht den verfassungsrechtlichen Darlegungsanforderungen, zumal vorliegend besondere Umstände des Einzelfalls, wie die bereits gewährten Lockerungen, zu berücksichtigen gewesen seien.

30

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 465 Js 315933/09 der Staatsanwaltschaft München I vorgelegen.

B.

31

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 richtet, zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

32

Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügen.

33

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

34

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

35

b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

36

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

37

Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.

38

Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>).

39

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313 f.>).

40

Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314, 315>).

41

d) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72).

42

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

43

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 sowie des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten (a). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (b). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können (c).

44

a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht.

45

aa) Das Landgericht macht im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom 2. Mai 2013 keine Angaben dazu, welche konkreten rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind. Das Landgericht beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne, da noch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Neben dieser bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts (§ 67d Abs. 2 StGB) nimmt das Landgericht eine auf den Einzelfall bezogene Subsumtion in keiner Weise vor. Es fehlt sowohl an der Bestimmung der Art als auch an einer Darlegung der Schwere künftig zu erwartender Straftaten. Zu der Frage, ob es sich hierbei um "erhebliche Straftaten" im Sinne des § 63 StGB handelt, verhält der Beschluss des Landgerichts sich nicht. Der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten wird nicht erörtert.

46

bb) Das Oberlandesgericht München beschränkt sich im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom 28. Juni 2013 auf die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer nach wie vor von einer bestehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung erheblicher Sexualstraftaten im Falle seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug auszugehen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft "gleiche oder ähnliche Sexualstraftaten" zum Nachteil von Kindern begehen könne. Es sei zudem eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen. Dem Erfordernis, die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus eigenständig zu bestimmen und nachvollziehbar darzulegen, ist damit ebenfalls nicht Rechnung getragen.

47

(1) Die durch das Oberlandesgericht München vorgenommene pauschale Feststellung, dass weiterhin den Anlasstaten gleiche oder ähnliche Taten zu erwarten seien, ohne diese zu erwartenden Taten näher durch eine tatsächliche Umschreibung derselben oder die Benennung des betroffenen Straftatbestandes zu konkretisieren, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wenig wie die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer "Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern" begehen könne oder "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen seien. Das Oberlandesgericht beschreibt damit ein breites Spektrum möglicher Straftatbestände, deren Gewicht im Einzelfall erheblich variieren kann. Eine hinreichende Konkretisierung der Straftaten, deren Begehung künftig vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, liegt damit nicht vor.

48

(2) Das Gericht setzt sich zudem in keiner Weise mit dem Tatbestandsmerkmal der "Erheblichkeit" im Sinne von § 63 StGB auseinander. Gemäß § 63 StGB müssen die von dem Untergebrachten zu erwartenden rechtswidrigen Taten erheblich sein, wobei dieses Erfordernis auch für die Anordnung der Fortdauer der Maßregel gilt. Angesichts des äußerst belastenden Charakters der Maßregel nach § 63 StGB ist die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung daher nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens verhältnismäßig, die mindestens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312>). Dass dies bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) der Fall ist, der im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht ist, ergibt sich jedenfalls nicht aus der bloßen Bezeichnung der Straftat als solcher. Weitere Ausführungen, insbesondere zu der konkreten Tatausführung, tätigt das Oberlandesgericht allerdings nicht. Soweit es unter pauschaler Bezugnahme auf das im Erkenntnisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zudem ausführt, dass eine "Steigerung der Delinquenz" durch "Hands-on"-Delikte nicht auszuschließen sei, bezeichnet es die zu erwartenden Delikte nicht konkret durch die Benennung des Straftatbestandes, so dass auch insofern - unabhängig von der unzureichenden Bezeichnung des Deliktstypus - nicht nachvollziehbar ist, ob es sich dabei um Delikte handelt, welche die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB überschreiten.

49

(3) Schließlich macht das Oberlandesgericht auch keine hinreichend konkreten Ausführungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger rechtswidriger Taten. Erforderlich für die erstmalige Anordnung aber auch die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 63 StGB. Soweit das Oberlandesgericht München insoweit - ebenfalls unter pauschaler Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Erkenntnisverfahrens - ausführt, dass der Beschwerdeführer Taten im Sinne der Anlasstaten begehen "könne" und eine Steigerung der Deliktsintensität "nicht auszuschließen" sei, genügen diese Ausführungen den Anforderungen an die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten nicht. Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, der Beschwerdeführer habe durch die unrichtigen Angaben gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet, erschließt sich nicht, welche Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zukommen soll.

50

b) Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Grundlage für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Daneben genügen die angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Abwägung auch deshalb nicht, weil die gebotene Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles unterbleibt. Insbesondere setzen die Gerichte sich nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung mehrere Lockerungsstufen beanstandungsfrei durchlaufen hat. Darüber hinaus fehlt es an einer Gegenüberstellung der bereits durch den Beschwerdeführer im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten mit dem Strafrahmen des der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Delikts des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB). Die Dauer der Unterbringung übersteigt sowohl die Dauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe als auch deren gemäß § 184b StGB gesetzlich zulässiges Höchstmaß. Auch hierzu verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht. Dass vorliegend die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann ihnen daher nicht entnommen werden.

51

c) Schließlich fehlt es in den angegriffenen Beschlüssen auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit gewährten Lockerungen erforderlich gewesen. Dem steht auch der Hinweis, der Beschwerdeführer bedürfe weiterer therapeutischer Betreuung, nicht entgegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nur unter der Voraussetzung einer Unterbringung stattfinden kann.

II.

52

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 5. Februar 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2013 richtet, weil der Beschwerdeführer insoweit bereits die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten hat.

53

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

54

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 ist daher aufzuheben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

55

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 - StVK 559/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - wird aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Dezember 2011 - 1 Ws 337/11 - gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. a) Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen. Zugleich wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

3

Das Landgericht sah folgende Sachverhalte als erwiesen an:

4

aa) Am 12. August 2001 habe der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung grundlos mindestens 20 Mal mit den Fäusten auf den gesamten Körper geschlagen. Außerdem habe er sie derart kräftig in den Arm gebissen, dass von der blutenden Wunde eine sichtbare Narbe zurückgeblieben sei, und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Als sie wehrlos auf dem Boden gelegen habe, habe er ihr mindestens dreimal mit den Füßen, an denen er kein festes Schuhwerk, sondern Hausschuhe oder Mokassins getragen habe, gegen die untere Körperhälfte getreten.

5

bb) Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen gewesen sei, sei sie am 31. Mai 2002 in Begleitung einer Freundin, die vor der Haustür gewartet habe, zu der Wohnung zurückgekehrt, um einige persönliche Sachen zu holen. Der dort anwesende Beschwerdeführer habe sich sofort aggressiv verhalten, indem er sie auf ein Bett geworfen und dort festgehalten habe. Sodann habe er sie für etwa eineinhalb Stunden daran gehindert, die Wohnung wieder zu verlassen. Erst als die Freundin an der Haustür geklingelt habe, sei der Ehefrau des Beschwerdeführers die Flucht gelungen.

6

cc) In der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis 1. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer mehrere Kraftfahrzeuge verschiedener Personen beschädigt, die in irgendeiner Weise mit seiner damals bereits von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet oder mit dem Scheidungs-, dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer befasst gewesen seien. Er habe Reifen zerstochen oder Scheiben zerkratzt. Hierbei habe er dafür gesorgt, dass die Geschädigten dadurch in gefährliche Situationen geraten seien, dass sie die Schäden an den Reifen aufgrund des langsamen Entweichens der Luft nicht sofort, sondern erst nach einiger Fahrtzeit bemerkt hätten.

7

Im Rahmen der Urteilsgründe führte das Landgericht Nürnberg-Fürth aus, der Beschwerdeführer habe zwar den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände erfüllt. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er zu den Tatzeitpunkten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln zunehmend bestimme. Auch in der Hauptverhandlung habe sich die wahnhafte Gedankenwelt des Beschwerdeführers vor allem in Bezug auf den "Schwarzgeldskandal" der HypoVereinsbank bestätigt. Unabhängig davon, ob es Schwarzgeldverschiebungen gegeben habe, sei es wahnhaft, dass der Beschwerdeführer fast alle Personen, mit denen er zu tun habe, mit diesem Skandal in Verbindung bringe und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußere.

8

Da von dem Beschwerdeführer weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, sei seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB geboten. Nicht nur die Taten zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers stellten erhebliche rechtswidrige Taten dar, sondern auch die Sachbeschädigungen, da durch die Tatausführung eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugnutzers hervorgerufen worden sei. Der Beschwerdeführer sei für die Allgemeinheit gefährlich, da er immer mehr Personen, die in keiner persönlichen Beziehung zu ihm stünden, in seine (Wahn-)Vorstellungen einbeziehe.

9

b) Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO seit dem 27. Februar 2006 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers ab dem 13. Februar 2007 - zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth - vollzogen.

10

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da nicht zu erwarten sei, dass dieser außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Den Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" lehnte das Landgericht ab.

11

Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin komme im Rahmen des eingeholten externen Sachverständigengutachtens vom 12. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass die Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung aktuell fortbestehe. Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin habe das Ergebnis seines Gutachtens im Rahmen einer mehrstündigen mündlichen Anhörung am 9. Mai 2011 überzeugend erläutert und ergänzt. Die Gedanken des Beschwerdeführers kreisten um einen "fernen Punkt von Unrecht", das sich in der Welt ereigne. Dieser Gedanke stelle den Kristallationspunkt der wahnhaften Störung dar. Die Gedanken des Beschwerdeführers würden sich dahingehend ausweiten, dass er gefoltert werde, dass sich alles gegen ihn verschworen habe und er sich in vielfältiger Weise verfolgt fühle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Aufarbeitung der Taten bislang nicht stattgefunden habe, halte der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit künftiger - den Anlasstaten vergleichbarer - Taten, auch gegenüber bis dahin nicht beteiligten Personen, für sehr hoch. Dieser Einschätzung schließe sich die Strafvollstreckungskammer an.

12

Die behandelnde Klinik, das Bezirkskrankenhaus Bayreuth, habe sich in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 20. April 2011 der Einschätzung des Sachverständigen angeschlossen und mitgeteilt, dass eine therapeutische Aufarbeitung nach wie vor nicht stattgefunden habe. Es sei nicht zu einer Veränderung des Krankheitsbildes bei dem Beschwerdeführer gekommen und es hätten auch keine Fortschritte in Richtung eines Einstiegs in eine adäquate psychiatrische Behandlung erzielt werden können.

13

Hinsichtlich der Diagnose einer wahnhaften Störung sei festzustellen, dass diese durchgehend in den Gutachten der Sachverständigen Dr. Leipziger (2005), Prof. Dr. Kröber (2008) und Prof. Dr. Pfäfflin (2011) wie auch durch das behandelnde Bezirkskrankenhaus Bayreuth gestellt worden sei. Die Gutachter seien dem Landgericht teilweise seit Jahren als kompetent, gewissenhaft und zuverlässig bekannt, so dass an deren Sachkunde keine Zweifel bestünden.

14

Ein durch den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger vorgelegtes Privatgutachten des Gutachters Dr. Weinberger vom 29. April 2011 führe zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das Gutachten lasse nahezu durchgängig die gebotene objektive Distanz zu Person und Schicksal des Beschwerdeführers vermissen. Es sei auch nicht geeignet, Zweifel an den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu wecken mit der Folge, dass es auch der Einholung eines "Obergutachtens" nicht bedurft habe.

15

Der weitere Vollzug der Maßregel sei im Hinblick auf die Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung (Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) auch verhältnismäßig.

16

3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.

17

a) Das Landgericht Bayreuth habe zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser bei einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.

18

Der Sachverständige Prof. Dr. Pfäfflin stelle in seinem überzeugenden Gutachten ausführlich begründet dar, dass der Beschwerdeführer bei Fortbestehen der Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität finde und daher gefährdet sei, erneut vergleichbar gefährliche Handlungen vorzunehmen.

19

Diesen Ausführungen schließe sich die ebenfalls überzeugende, ausführliche Stellungnahme des behandelnden Bezirkskrankenhauses vom 20. April 2011 an. Der Beschwerdeführer sehe sich nach wie vor als Opfer und halte an seinen "Verschwörungstheorien" fest. Es gelinge nicht, mit dem Beschwerdeführer in einen konstruktiven Dialog über therapeutische Zielsetzungen des Aufenthalts zu treten. Er nehme nicht am therapeutischen Angebot teil und zeige sich in sozialen Kontakten kaum kompromissfähig und provozierend. Eine Deliktsaufarbeitung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nach wie vor die Begehung der dem Ausgangsurteil zugrundeliegenden Straftaten bestreite. Einem medikamentösen Behandlungsversuch stehe der Beschwerdeführer, der sich psychisch für völlig gesund halte, rigoros ablehnend gegenüber.

20

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei das Landgericht Bayreuth zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Beschwerdeführer weitere, den Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten seien, wobei die insofern bestehende Gefahr - entsprechend den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen - als sehr hoch zu beurteilen sei.

21

b) Im Hinblick darauf, dass unter den Anlasstaten auch eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu finden sei, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität begangen worden sei, und ähnliche Taten erneut drohten, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Unterbringung weiter gewahrt. Insbesondere derartige Körperverletzungshandlungen seien Taten, die zu einer massiven Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, führten und gleichzeitig ein erhebliches Gefahrenpotential für das Leben des Tatopfers beinhalteten. Selbst wenn sich die Aggressivität des Beschwerdeführers nur gegen einzelne Personen richte und nur insofern Straftaten drohten, sei gleichwohl eine Gefährdung der Allgemeinheit anzunehmen, weil auch diese einzelnen Personen Teile der Allgemeinheit seien und in vollem Umfang geschützt werden müssten.

22

4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Bamberg mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2011 zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe stattgefunden. Soweit dieses im Rahmen des angegriffenen Beschlusses nicht in Bezug genommen worden sei, sei das Vorbringen nicht maßgebend für die Entscheidung gewesen.

23

5. Mit Beschluss vom 6. August 2013 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer angeordnet, da das die Verletzungen seiner Ehefrau ausweisende ärztliche Attest vom 3. Juni 2002 als "unechte Urkunde" im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO anzusehen sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen.

II.

24

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

25

1. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG liege vor, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr vorlägen.

26

a) Der Beschwerdeführer leide nicht an einem Wahn, wie sich eindeutig aus dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April 2011 ergebe. Ein Wahn könne nicht angenommen werden, solange die Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf deren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden seien. Eine solche Überprüfung habe aber nicht stattgefunden.

27

b) Zudem könnten auch die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu der Gefährlichkeitsprognose nicht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen. Dieser habe in seinem schriftlichen Gutachten lediglich ausgeführt, dass die Begehung weiterer Straftaten entsprechend den Anlasstaten "möglich erscheine". Erst im Anhörungstermin habe er diese Einschätzung abgeändert und ausgeführt, dass er die Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer Taten für "sehr hoch" halte. Dieser abrupte Wechsel der Einschätzung ohne substantiierte Begründung führe dazu, dass das Gutachten nicht als Grundlage der Fortdauerentscheidung herangezogen werden könne.

28

c) Schließlich liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Das Oberlandesgericht Bamberg verkenne das Gebot der Verhältnismäßigkeit in mehrfacher Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten ein tadelloses Leben geführt. Die Körperverletzungshandlung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau sei eine Beziehungstat gewesen, die sich im Jahr 2001 ereignet habe und damit bereits zwölf Jahre zurückliege. Mit einer Wiederholung sei nicht zu rechnen, zumal die Ehe zwischenzeitlich geschieden sei. Zudem könne mit Auflagen sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich seiner Exfrau nicht mehr annähere. Allein die Sachbeschädigungen rechtfertigten nicht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung, da diese in keinerlei Relation zu der Schwere des mit der weiteren Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Beschwerdeführers stünden.

29

2. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, da eine zureichende Auseinandersetzung mit dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April 2011 sowie einem bereits älteren Gutachten aus dem Jahr 2007 nicht erfolgt sei. Zudem hätten sich weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg mit den Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin hinreichend auseinandergesetzt.

III.

30

1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt. Die Gerichte hätten - nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - ausgeführt, dass derzeit die Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten wie den Anlasstaten, insbesondere massiven Körperverletzungshandlungen, komme, sehr hoch sei. Es sei daher sowohl die Art der zu erwartenden Straftaten als auch der Grad der Wahrscheinlichkeit ihres erneuten Eintritts konkretisiert worden. Darüber hinaus hätten sich die Gerichte auch mit der gestellten Diagnose auseinandergesetzt und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung getätigt. Das eingeholte externe Sachverständigengutachten entspreche den Anforderungen, die an derartige Gutachten zu stellen seien, und die Gerichte seien ihrer richterlichen Kontrollpflicht nachgekommen, indem sie die maßgeblichen Wertungen des Gutachtens aufgrund eigener Wertungen hinterfragt hätten. Obwohl die Unterbringung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bereits fünf Jahre angedauert habe, könne ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht festgestellt werden, da die weiterhin zu erwartenden gefährlichen Körperverletzungshandlungen zu einer massiven Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, führten und der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Zugang zu seiner eigenen Aggressivität gefunden habe.

31

b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Die Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 werde den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht gerecht.

32

Es fehle an einer hinreichenden Darlegung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Das Oberlandesgericht Bamberg beschränke sich in der Begründung im Wesentlichen auf die bloße Mitteilung, dass vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten drohten. Weder die pauschal in Bezug genommene Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth noch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin seien jedoch für sich genommen oder in der Gesamtschau geeignet, die angenommene Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten zu qualifizieren oder zu quantifizieren. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Anhörung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten habe es einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Gutachten bedurft, die nicht erfolgt sei. Mit den in dem Gutachten erwähnten Anhaltspunkten, die gegen eine aktuelle erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprächen, setze sich das Oberlandesgericht nicht auseinander. Schließlich fehle es auch an auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungen, welche Art rechtswidriger Taten von dem Beschwerdeführer drohten, wie hoch das Maß der Gefährdung einzuschätzen sei (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukomme.

33

Überdies genüge der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht den Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe nähere Erörterungen zur bisherigen Dauer der Freiheitsentziehung und zum zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers ebenso nahegelegt wie Erwägungen dazu, ob der Schutz der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könne. Sämtliche Gesichtspunkte seien jedoch unerwähnt geblieben.

34

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 802 VRs 4743/03 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vorgelegen.

B.

35

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

36

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

II.

37

Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügen.

38

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

39

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

40

b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

41

Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzusetzen, zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB) ist. Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.

42

Im Rahmen des "Gebotes der bestmöglichen Sachaufklärung" besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Dabei hat der Strafvollstreckungsrichter die Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbstständig zu beurteilen. Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 <223>; 70, 297 <310>).

43

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

44

Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.

45

Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>).

46

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313 f.>).

47

Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>).

48

d) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72).

49

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

50

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten (a). Den Beschwerdeführer entlastende Umstände finden im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung (b). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (c). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können (d).

51

a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht.

52

aa) Das Landgericht beschränkt sich im Rahmen der Gefahrenprognose auf den Hinweis, der Sachverständige habe im Termin zur mündlichen Anhörung - in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern - ausgeführt, dass er im derzeitigen Stadium (d.h. ohne therapeutische Bearbeitung der Anlasstaten) die Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten - auch gegenüber bis dahin nicht beteiligten Personen - kommen könnte, für sehr hoch halte. Daraus ergebe sich, dass im Falle der Entlassung die Begehung neuer rechtswidriger Taten zu erwarten sei.

53

Dem Erfordernis, die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers eigenständig zu bestimmen und nachvollziehbar darzulegen, ist damit nicht Rechnung getragen. Das Landgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. In seinem schriftlichen Gutachten legt der Sachverständige dar, dass sich die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten nicht sicher quantifizieren lasse. Da der Beschwerdeführer keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität habe, sei er gefährdet, erneut vergleichbare Handlungen vorzunehmen. Es liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer "womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen" werde. Demgegenüber erklärte der Sachverständige in der mündlichen Anhörung, er habe im Gutachten "vielleicht eine etwas zu weiche Formulierung" gewählt. Berücksichtige man, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Bearbeitung nicht stattgefunden habe, halte er die Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Taten für sehr hoch.

54

Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles (siehe sogleich unten b) und c) diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet. Diesen zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsnotwendigkeiten trägt der Beschluss des Landgerichts nicht Rechnung.

55

bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, da diese Stellungnahme sich im Wesentlichen auf das Vollzugsverhalten, das als uneinsichtig, kaum kompromissfähig, provozierend und therapieabweisend beschrieben wird, bezieht und daher für die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers nicht ausreicht. Auch das Oberlandesgericht legt nicht hinreichend dar, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sind und worauf sich diese Prognoseentscheidung neben der - insoweit unzureichenden - Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses stützt.

56

b) Daneben bleiben im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Umstände außer Betracht. So wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster darstelle, als dies zur Zeit seiner ersten Unterbringung der Fall gewesen sei. Er äußere an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderen Personen, sondern stelle sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies spreche dafür, dass die Jahre der Unterbringung nicht spurlos an ihm vorübergegangen seien. Gewährte Lockerungen seien ohne Beanstandungen verlaufen. Anhaltende wahnhafte Störungen könnten zwar, müssten aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten lägen nicht vor. Zu diesen Umständen, die bei der Bestimmung des Risikos künftiger rechtswidriger Taten hätten berücksichtigt werden müssen, verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht.

57

c) Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers wird sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht ausschließlich mit dem Hinweis auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte begründet. Das Landgericht verweist darauf, der Beschwerdeführer habe einen anderen Menschen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass sich unter den Anlasstaten auch Körperverletzungen zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers befänden, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität begangen worden seien. Die Gerichte setzen sich aber nicht damit auseinander, dass es sich bei den in Bezug genommenen Taten um Beziehungstaten handelt, die der Beschwerdeführer vor rund zehn Jahren begangen haben soll, als er noch verheiratet war und mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Unerörtert bleibt, ob und gegebenenfalls wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung des Beschwerdeführers von seiner früheren Ehefrau auf die von ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Auch insoweit hätte es eigenständiger Darlegung bedurft, ob und in welchem Umfang aktuell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 63 StGB erhebliche Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner früheren Ehefrau oder sonstiger Personen begehen werde. Damit fehlt es aber bereits an einer zureichenden Grundlage für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. Dass vorliegend die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann den angegriffenen Beschlüssen nicht entnommen werden.

58

d) Schließlich verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse auch nicht zu der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können.

59

3. Ob auch in der Annahme des Fortbestehens einer relevanten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf etwaig zu erwartende Straftaten ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt, kann vor diesem Hintergrund ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob die Gerichte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Mit den entsprechenden Rügen verfolgt der Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel.

III.

60

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Bamberg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

61

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.