Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2016 - 1 AR 252/16
Tenor
I. Gegen den türkischen Staatsangehörigen T. G., geboren am .... in ... wird zur Sicherung der Auslieferung an die türkischen Behörden zur Strafvollstreckung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
II. Der Antrag des Verfolgten vom 03.08.2016 auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird weiterhin zurückgestellt.
Gründe
Obwohl der Verfolgte keine Fahrerlaubnis besaß und nicht fähig war, ein Kraftfahrzeug zu führen, lenkte er am 02.10.2007 den Lkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...relativ schnell in einem Wohnviertel der Stadt K. auf der Hauptstraße in Richtung H. Der Verfolgte überfuhr an einer Straßenkreuzung eine für ihn rote Ampel mit unverminderter Geschwindigkeit, erfasste mit seinem Fahrzeug den Verunglückten M. C., der an dieser Kreuzung mit seinem Fahrrad die Straße überqueren wollte und riss ihn ca. 20 m auf der Straße mit, wodurch der Verunglückte Verletzungen erlitt. Der Verunglückte wurde unmittelbar nach dem Unfall in ein Krankenhaus gebracht, verstarb dort aber an den erlittenen Verletzungen.
Durch das Urteil des Landgerichts K., 1. Strafkammer, vom 22.02.2008, Geschäfts-Nr. 2007/974, Urteils-Nr. 2008/148, wurde beschlossen, dass der Verurteilte mit Gefängnis von 6 Jahren bestraft wird. Dieses Urteil wurde dann durch das Urteil des 12. Strafsenats am Kassationshof vom 12.12.2011, Geschäfts-Nr. 2011/4765, Urteils-Nr. 2011/7952, bestätigt und ist seitdem rechtskräftig.
Rechtskräftig seit dem 12.12.2011, betroffener Senat des Kassationshofs: 12. Strafsenat, Urteil des Kassationshofs: erlassen am 12.12.2011, Geschäfts-Nr. des Kassationshofs: 2011/4765, Urteils-Nr. des Kassationshofs: 2011/7952.
An den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der 9. Strafkammer:
Die oben genannte Akte wurde überprüft. Entsprechend der Entstehung des Falls und des Inhalts der Akte:
Obwohl bei den Ermittlungen die hauptsächlichen Augenzeugen des Falles Y. A. und Y. Ö. vernommen worden sind, fand ohne die Anhörung dieser die Verurteilung statt. Da dies gesetzeswidrig ist, wird das Urteil ohne weitere Überprüfung der sonstigen Fakten der Akte gemäß der türkischen Strafprozessordnung § 321 aufgehoben.
Der Antrag und die Akte werden zugestellt. 05.11.2008.
Angabe der Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird;
Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;
Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung.
Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung möglich sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2016 - 1 AR 252/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2016 - 1 AR 252/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht München Beschluss, 16. Aug. 2016 - 1 AR 252/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
- 1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat, - 2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, - 3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie - 4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
- 1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat, - 2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, - 3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie - 4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 1 AR 392/15
31 Ausl 1281/15 Generalstaatsanwaltschaft München
1 AR 392/15
Leitsatz
Angewendete Vorschriften:
OLG München, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.12.2015 -1 AR 392/15 (rechtskräftig)
In der Auslieferungssache K.V.,
geboren am ... in B./Bulgarien, Staatsangehörigkeit: bulgarisch, derzeit in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt München, Stadelheimer Straße 12, 81549 München
Verteidiger: Rechtsanwalt ...
wegen Brandstiftung u. a.
hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und die Fortdauer der Auslieferungshaft
erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 14.12.2015 folgenden
Beschluss
I. Die Auslieferung des bulgarischen Staatsangehörigen V. K., geboren am ... in B./Bulgarien, an die bulgarischen Behörden zur Strafvollstreckung wird für unzulässig erklärt.
II. Der Auslieferungshaftbefehl des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts München
Gründe:
„Angesichts der häufigen Absagen von Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, die
Europäischen Haftbefehle, ausgestellt von bulgarischen zuständigen Behörden in Bezug auf bulgarische Bürger, zu vollstrecken (...) ist eine Veränderung der Anordnung Nr. PC 656/30.05.2009 erforderlich. (...) Eine Verteilung der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebenen Personen erfolgt mit einem Befehl des Hauptdirektors der Generaldirektion „Strafvollzug", nachdem eine Einschätzung der Möglichkeiten erfolgt ist, die Verurteilten die Gefängnisstrafe in dem am nächsten zum ständigen Wohnsitz gelegenen Gefängnis verbüßen zu lassen und der Möglichkeit, die Freiheitsstrafe dort unter Bedingungen zu vollstrecken, die Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen, wenn die Auslieferung mit der Bedingung verbunden ist, dass der bulgarische Staat die Unterbringung in einer Haftanstalt garantiert, die minimalen Standards entspricht. Mit der Ausführung dieser Anordnung beauftrage ich die Leiter von Gefängnissen, Haftanstalten und Gefängnisgebäuden und mit der Überprüfung der Erfüllung den Hauptdirektor der Generaldirektion Strafvollzug."
„Der Verfolgte wird nach seiner Auslieferung und für die gesamte Dauer der zu vollstreckenden Freiheitsentziehung in der Strafanstalt Belene untergebracht.
Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen in der vorbezeichneten Haftanstalt durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland werden diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Bundesrepublik während der Dauer der Inhaftierung Besuche beim Verfolgten auf Anfrage ermöglicht."
Hilfsweise hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung ohne Bedingungen für zulässig zu erklären, wobei die Generalstaatsanwaltschaft als zuständige Bewilligungsbehörde versichert hat, dass sie in der Folge eine Bewilligungsentscheidung mit der vorgenannten Maßgabe treffen wird.
Mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom
Mit Schreiben vom
Haftbedingungen ausreichend.
Sowohl die Einhaltung einer Zusicherung wie auch die Einhaltung von Bedingungen, unter denen die Auslieferung für zulässig erklärt bzw. bewilligt wird, sei letztlich nur durch Besuche von diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland in der Haft beim Verfolgten zu klären.
II.
Da sich der Verfolgte am 16.12.2015 zwei Monate in Auslieferungshaft befindet, war gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 IRG über die Fortdauer der Auslieferungshaft und - nachdem eine weitere Erklärung der bulgarischen Behörden nach Aktenlage nicht zu erwarten ist - zugleich über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.
Die Auslieferung war für unzulässig zu erklären, weil nach wie vor ein Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG besteht. Die vom Senat in der Entscheidung vom 27.10.2015 dargestellten Bedenken konnten nicht ausgeräumt werden.
Das Schreiben der bulgarischen Behörden vom
Bei der Stellungnahme der Generaldirektion „Strafvollzug", die als „Antwort auf Ihren Brief" bzw. Benachrichtigung bezeichnet und vom Hauptdirektor Oberkommissar S. C. abgefasst wurde, handelt es sich schon dem Wortlaut nach nicht um eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung, da mit keinem Wort irgendetwas zugesichert wird.
Auch ihrem Inhalt nach stellt diese Stellungnahme keine völkerrechtlich verbindliche Zusage von noch hinzunehmenden Haftbedingungen dar. Es wird lediglich mitgeteilt, dass Freiheitsstrafen normalerweise wohnortnah vollstreckt werden und dass die wohnortnahe Haftanstalt für den Verfolgten das Gefängnis Burgas sei. Trotz der Bemühungen, die Haftbedingungen zu verbessern, so die bulgarischen Behörden, könnten sie nicht garantieren, dass die Haftbedingungen den Mindeststandards entsprechen. Die zugleich in den Raum gestellte Möglichkeit, die Freiheitsstrafe unter Bedingungen zu vollstrecken, die Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen, wenn die Auslieferung mit der Bedingung verbunden ist, dass der bulgarische Staat die Unterbringung in einer Haftanstalt garantiert, die minimalen Standards entspricht, ist nicht ausreichend, insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 27.10.2015 Bezug genommen.
Die Offenlegung der bestehenden internen bulgarischen Anweisungen, gänzlich ohne konkreten Bezug zum Verfolgten, stellt keinesfalls eine Zusicherung der vom Senat für eine Auslieferung erforderlich gehaltenen Haftbedingungen dar. Es fehlt im Übrigen auch die Angabe des Haftorts, an dem der Verfolgte tatsächlich untergebracht werden würde, wenn gemäß der Anordnung vom 13.08.2015 verfahren würde und dies obwohl den bulgarischen Behörden bekannt ist, wo der Verfolgte in Bulgarien seinen Lebensmittelpunkt hat bzw. zuletzt hatte. Auch eine Zusicherung hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Verfolgte Besuch von diplomatischen bzw. konsularischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland erhält, damit die Haftbedingungen überprüft werden können, erfolgte nicht
Die Reaktion der bulgarischen Behörden auf das Ersuchen, eine verbindliche Zusicherung hinsichtlich der Haftbedingungen und des Besuchsrechts für diplomatische bzw. konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Verfolgten abzugeben, erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass mitgeteilt wird, dass Freiheitsstrafen in Bulgarien normalerweise wohnortnah vollstreckt werden, dass die wohnortnahe Haftanstalt für den Verfolgten das Gefängnis Burgas sei und dass er im Gefängnis Burgas Besuch von diplomatischen oder konsularischen Vertretern erhalten könne. Dies ist deswegen besonders befremdlich, weil das Gefängnis in Burgas eine der drei vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) zuletzt im Frühjahr 2015 besuchten Haftanstalten ist, deren Verhältnisse das CPT zu seiner öffentlichen Erklärung vom 26.03.2015 veranlasst haben. Eine Auslieferung nach Bulgarien bei einer Inhaftierung in Burgas erscheint daher völlig fernliegend, was auch den bulgarischen Behörden klar sein müsste. Weiter haben die bulgarischen Behörden explizit mitgeteilt, dass Haftbedingungen, die den europäischen Mindeststandards entsprechen, nicht garantiert werden können, wenn auch verbunden mit dem Hinweis, dass gemäß der Anordnung vom 13.08.2015 verfahren werden könne, wenn die Auslieferung unter einer entsprechenden Bedingung erfolge.
Es wurde somit im gegenständlichen Verfahren keinerlei völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen dahingehend gemacht, dass die Haftbedingungen, die der Verfolgte nach durchgeführter Auslieferung in Bulgarien zu erwarten hat, dem sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ergebenden Mindeststandard (insbesondere auch hinsichtlich der dem Verfolgten in einer Gemeinschaftshaftzelle zur Verfügung stehenden Fläche, vgl. hierzu Pohlreich, NStZ 2011, 560) entsprechen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen, die Zulässigkeit der Auslieferung von einer Zusicherung der Haftbedingungen abhängig machen kann bzw. muss (vgl. hierzu die mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen
Wegen der nicht erfolgten Zusicherung menschenrechtskonformer Haftbedingungen und eines Besuchsrechts für diplomatische bzw. konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland wurden die gegen die Auslieferung in der Senatsentscheidung vom 27.10.2015 dargestellten Bedenken nicht ausgeräumt. Da das Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG fortbesteht, war die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass der Verfolgte in der Haftanstalt Belene inhaftiert wird, verbunden mit der Maßgabe des Besuchsrechts für diplomatische bzw. konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, ist der Senat dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Zwar entsprechen die Haftbedingungen in Belene, wie aus einem anderen aktuellen Auslieferungsverfahren infolge einer dort von den bulgarischen Behörden auf entsprechende Anforderung durch den Senat abgegebenen Zusicherung bekannt ist, im Wesentlichen den vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (noch) für zulässig gehaltenen Haftbedingungen; diese Erkenntnisse reichen jedoch nicht aus, um vorliegend die Auslieferung unter identischen Bedingungen (die im gegenständlichen Verfahren gerade nicht zugesichert wurden) für zulässig zu erklären.
Denn aus einer in einem anderen Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherung lässt sich nicht hinreichend sicher schließen, dass der Verfolgte im Fall der Auslieferung tatsächlich unter Haftbedingungen inhaftiert werden würde, die den völkerrechtlichen Mindeststandards genügen. Denn hierzu haben sich die bulgarischen Behörden im gegenständlichen Verfahren - trotz entsprechender Anfrage - gerade nicht völkerrechtlich verpflichtet. Eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung vertretbarer Haftbedingungen hätte nur bei einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung der zuständigen bulgarischen Behörden bestanden, deren Inhalt dann als Bedingung in die Zulässigkeitserklärung hätte Eingang finden können (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 73 IRG Rn. 42a m.w.H; a. A.: Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Stand Dez. 2014, § 73 IRG Rn. 120, allerdings mit der Einschränkung, dass im selben
Kommentar an anderer Stelle (Rn. 47 zu § 80 IRG) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es "nicht schlechterdings unzulässig sei, die Auslieferung gegenüber dem ersuchenden Staat an eine Bedingung zu knüpfen").
Anders als in dem vom OLG Köln
Ohne das Vorliegen einer Zusicherung der bulgarischen Behörden besteht keinerlei Veranlassung, einer an sich unzulässigen Auslieferung durch Bedingungen, die nicht auf einer entsprechenden Zusicherung in diesem Verfahren beruhen, doch noch zur Zulässigkeit zu verhelfen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sozusagen selbst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Bulgarien zu schaffen (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015, 365).
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft hilfsweise beantragt hat, die Auslieferung ohne Einschränkungen für zulässig zu erklären, weil sie als zuständige Bewilligungsbehörde die Auslieferung des Verfolgten nur unter der Bedingung bewilligen wird, dass der Verfolgte in der Haftanstalt Belene inhaftiert wird und ein Besuchsrecht für diplomatische bzw. konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland besteht, ist der Senat auch dem nicht gefolgt.
Denn dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Bewilligungsbehörde des Vollstreckungsstaats die Haftbedingungen im ersuchenden Staat gestaltet, ohne dass eine entsprechende Zusicherung des ersuchenden Staats vorliegt, obwohl um eine solche ausdrücklich ersucht wurde.
Bei dem in der Praxis nicht seltenen Vorgehen im Rahmen von § 80 Abs. 1 Satz 1 IRG, bei dem die Bewilligungsbehörde ankündigt, dass sie die Bewilligung nur unter der Bedingung der Rücküberstellung auf Wunsch des Verfolgten erteilen wird, ist der Fall anders gelagert.
Das deutsche Recht fordert in § 80 Abs. 1 Satz 1 IRG lediglich, dass „gesichert" ist, dass der ersuchende Staat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland rückzuüberstellen. Kann dies ohne Zusicherung des ersuchenden Staats sichergestellt werden, bedarf es keiner Zusicherung (vgl. Grützner/Pötz/Kress § 80 Rn. 47). Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit in BT-Drucks. 16/1024 S. 14 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang alternativ zur Zusicherung des ersuchenden Staates als Sicherung ausreichend ist, dass die Bewilligungsbehörde erklärt, die Bewilligung an die Bedingung der
Rücküberstellung zu knüpfen.
Anders liegt der Fall zur Überzeugung des Senats bei Haftbedingungen im ersuchenden Staat, die nicht den unabdingbaren Mindeststandards entsprechen. Hier ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine völkerrechtlich verbindliche Zusage unabdingbar.
Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass im Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Europäischen Haftbefehls der Grundsatz gilt, dass Bedingungen des ersuchten Staates vom ersuchenden Staat anerkannt werden.
Allerdings bestehen vorliegend Bedenken, dass entsprechende Bedingungen beachtet bzw. in ausreichendem Umfang umgesetzt werden würden bzw. umgesetzt werden könnten, da eine entsprechende Zusicherung auf konkrete Nachfrage von den bulgarischen Behörden gerade nicht erfolgte (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/1024 S. 14, wo darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen des § 80 Abs. 1 Satz 1 IRG der Weg über eine Bedingung in der Bewilligungsentscheidung nicht gegangen werden kann, wenn konkrete Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der ersuchende Mitgliedsstaat eine entsprechende Bedingung nicht beachten wird).
Es verbleibt daher dabei, dass vorliegend nur die Zusicherung von Haftbedingungen, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen sind, verbunden mit einem garantierten Besuchsrecht, das Auslieferungshindernis aus § 73 IRG hätte überwinden können.
Die Auslieferung des Verfolgten war daher für unzulässig zu erklären, die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls war die notwendige Folge, § 24 Abs. 1 IRG.
Vorsitzender RichterRichter Richterin
am Oberlandesgerichtam Oberlandesgerichtam Oberlandesgericht
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 1 AR 2/16
Beschluss
vom
33 Ausl A 1571/15 Generalstaatsanwaltschaft München
(rechtskräftig)
1. Strafsenat
Angewendete Vorschriften:
Leitsatz
In der Auslieferungssache
B. S.,
geboren am ... in .../Bulgarien, Staatsangehörigkeit: bulgarisch, alias: B. S., geboren am..., derzeit in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt München, Stadelheimer Straße 12, 81549 München
wegen Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien zur Strafverfolgung wegen Unterschlagung
hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und gem. § 26 IRG über die Fortdauer der Auslieferung
erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 08.03.2016 folgenden
Beschluss
1. Die Fortdauer der Auslieferungshaft des Verfolgten wird angeordnet.
2. Die Auslieferung des Verfolgten an die bulgarischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Sofia vom
Gründe:
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.