Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 1 AR 2/16

Beschluss

vom 08.03.2016

33 Ausl A 1571/15 Generalstaatsanwaltschaft München

(rechtskräftig)

1. Strafsenat

Angewendete Vorschriften:

Leitsatz

In der Auslieferungssache

B. S.,

geboren am ... in .../Bulgarien, Staatsangehörigkeit: bulgarisch, alias: B. S., geboren am..., derzeit in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt München, Stadelheimer Straße 12, 81549 München

wegen Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien zur Strafverfolgung wegen Unterschlagung

hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und gem. § 26 IRG über die Fortdauer der Auslieferung

erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 08.03.2016 folgenden

Beschluss

1. Die Fortdauer der Auslieferungshaft des Verfolgten wird angeordnet.

2. Die Auslieferung des Verfolgten an die bulgarischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Sofia vom 03.11.2015, Az.: ..., aufgeführten Straftat wird für zulässig erklärt.

Gründe:

I. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Senatsentscheidung vom 11.01.2016 Bezug genommen. Durch diese hat der Senat gegen den am 29.12.2015 zur Sicherung der Auslieferung vorläufig festgenommenen Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet, dem Auslieferungshaftbefehl den im Tenor dieser Entscheidung unter Ziffer II. näher bezeichneten Europäischen Haftbefehl zugrunde gelegt und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wurde zurückgestellt, da der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Diese Befürchtung gründet sich auf die öffentliche Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26.03.2015. Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten, weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. die Senatsentscheidung vom 27.10.2016 im Verfahren 1 AR 392/15 in NStZ-RR 2016, 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).

Die vom bulgarischen Justizministerium am 13.08.2015 abgegebene generelle „Erklärung über die Bedingungen für die Unterbringung von Personen, die den bulgarischen Justizbehörden auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben sind", die im vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten gelangte, aber dem Senat aus anderen Bulgarien betreffenden Auslieferungsverfahren bekannt ist, hat der Senat insoweit für nicht ausreichend erachtet zur Sicherstellung von Haftbedingungen, die europäischen Mindeststandards entsprechen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Senatsentscheidung Bezug genommen.

Der Senat hat dabei ausgeführt, dass das Zulässigkeitshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK nur dadurch ausgeräumt werden kann, dass die bulgarischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung dahingehend abgeben, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der der Verfolgte nach der Auslieferung inhaftiert sein wird, den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht. Zusätzlich hat der Senat eine Zusicherung der bulgarischen Behörden für erforderlich gehalten, dass Besuche beim Verfolgten durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland während der Dauer seiner Inhaftierung möglich sind.

In diesem Zusammenhang hat der Senat um Bekanntgabe der Haftanstalt, in der der Verfolgte während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird und um Beschreibung der dortigen Haftbedingungen ersucht.

Da es als möglich erschien, dass die bulgarischen Behörden eine solche verbindliche Zusicherung in Bezug auf den Verfolgten abgeben, wurde in der vorgenannten Entscheidung die Entscheidung über die Zulässigkeit zurückgestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wurde gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 IRG gebeten, die bulgarischen Behörden unter Bekanntgabe der vorgenannten Senatsentscheidung um Abgabe einer entsprechenden Zusicherung zu ersuchen. Auf die entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft München hin hat das bulgarische Justizministerium, Abteilung Strafvollzug, mit Schreiben vom 26.01.2016 mitgeteilt, dass sich seit März 2015 die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Sofia entscheidend verbessert haben und hat hierbei die dortigen aktuellen Haftbedingungen ausführlich geschildert.

Dort stehen dem einzelnen Häftling demnach nunmehr fast 4 Quadratmeter zur Verfügung, Heizung, Belüftung und Sanitäreinrichtungen sowie die weiteren Einrichtungen der Haftanstalt entsprechen ausweislich des Schreibens vom 26.01.2016 nach Ansicht des Senats ausreichenden Standards, ebenso das Essen der Gefangenen und die Möglichkeit, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Seit Juni 2015 haben die Gefangenen nach diesem Schreiben zudem 2 Stunden Aufenthaltszeit im Freien und ausreichend Sportmöglichkeiten. Seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 gibt es dort Grund- und Hauptschulklassen, die die Gefangenen besuchen können. Seit 2015 gibt es auch Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Auch Sprachkurse in Englisch und Italienisch sowie in Bulgarisch für Ausländer können danach seit 2015 von den Gefangenen besucht werden. Auch Arbeitsbeschäftigung wird dort nun angeboten und weitere, die Resozialisierung fördernde Aktivitäten, wie Alkoholtherapieen und auch Freizeitangebote wie Yoga. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.01.2016 Bezug genommen. Darin wird auch zugesichert, dass diplomatische und konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland das Recht haben, den Verfolgten in der Haft zu besuchen.

In der Gesamtschau wurden hierdurch grundsätzlich die Bedenken, die zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 11.01.2016 einer Auslieferung des Verfolgten entgegenstanden, ausgeräumt.

Allerdings hat das bulgarische Justizministerium in dem vorgenannten Schreiben nicht mitgeteilt, dass der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt Sofia inhaftiert sein wird.

Diesbezüglich hat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft München, nachdem diese ihm die Akten am 15.02.2016 zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorgelegt hatte, am 15.02.2016 ersucht, bei den bulgarischen Behörden eine Zusicherung zu erholen, dass der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt Sofia inhaftiert sein wird.

Mit Schreiben vom 22.02.2016, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft München am 07.03.2016, hat das Amtsgericht Sofia mitgeteilt, dass durch den 114. Spruchkörper (Strafkammer) dieses Gerichts am 22.02.2016 angeordnet wurde, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt Sofia inhaftiert wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat die Akten mit Schreiben vom 08.03.2016 dem Senat zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und über die Fortdauer der Auslieferungshaft vorgelegt.

II. Da sich der Verfolgte mit Tagesende des 10.03.2016 seit der letzten Haftentscheidung des Senats vom 11.01.2016 zwei Monate in Auslieferungshaft befindet, war gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 IRG über die Fortdauer der Auslieferungshaft und zugleich über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.

Die Auslieferung war für zulässig zu erklären, weil ein Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG nicht mehr besteht. Die vom Senat in der Entscheidung vom 11.01.2016 dargestellten Bedenken konnten durch die Erklärungen der bulgarischen Behörden vom 26.01.2016 und vom 22.02.2016 ausgeräumt werden. Nachdem durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde, dass der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt Sofia inhaftiert wird und die dortigen Haftbedingungen nach den Ausführungen des bulgarischen Justizministeriums im Schreiben vom 26.01.2016, die anzuzweifeln der Senat keinen Anlass hat, nicht (mehr) gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, steht auch der deutsche Ordre Public einer Auslieferung nicht mehr entgegen, zumal durch das eingeräumte Besuchsrecht für diplomatische und konsularische Vertretern die Haftbedingungen jederzeit überprüft werden können.

Die Auslieferung des Verfolgten war daher für zulässig zu erklären.

Nachdem sich hinsichtlich der Haftgründe keine Veränderungen zugunsten des Verfolgten ergeben haben, war die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

Für eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls (§ 25 IRG) fehlt es weiterhin an der erforderlichen Vertrauensgrundlage.

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(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.

(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.

(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.

(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.