Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Jan. 2019 - 34 Wx 165/18 Kost

published on 18/01/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Jan. 2019 - 34 Wx 165/18 Kost
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 5. April 2018 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Günzburg vom 19. September 2017 (Rechnungsnummer 880140029079) ersatzlos aufgehoben.

Gründe

I.

Für die Beteiligte zu 3 besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrags sowie Regelung von Beschäftigungsverhältnissen. Der Beteiligte zu 1 ist seit 15.2.2012 zu ihrem Betreuer bestellt.

Am ...2011 verstarb der Vater der Beteiligten zu 3. Gemäß dessen letztwilliger Verfügung vom 20.11.2010 wurde die Beteiligte zu 3 neben weiteren Begünstigten zur Erbin eingesetzt, wobei ihr nur die Stellung einer nicht befreiten Vorerbin eingeräumt ist. Als Ziel des Testaments bezeichnete der Erblasser ausdrücklich (unter anderem) die Unterstützung des behinderten Kindes über das Sozialamt-Niveau hinaus in der Weise, dass es ein Leben führen könne, „wie es der Mittelklasse in Deutschland entspricht“. Das bedeute Wohnen in einem Einzelzimmer einer Behinderteneinrichtung, Finanzierung moderner Kleidung und von Ferienmaßnahmen, Aktivitäten zur Integration, Unterstützung der Mobilität auch durch Ausflüge mit der notwendigen Begleitung. Zur Verwirklichung dieses und der weiteren genannten Ziele wurde Dauertestamentsvollstreckung auf die Lebenszeit angeordnet.

Das Vermögen der Beteiligten zu 3 besteht im Wesentlichen aus deren Anteil am nicht auseinandergesetzten Nachlass des Verstorbenen. Das übrige Reinvermögen beläuft sich auf weniger als 25.000 €.

Mit Kostenansatz vom 19.9.2017 hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - gegen die Beteiligte zu 3 einen Betrag von 200 € als Jahresgebühr 2017 nach Nr. 11101 KV GNotKG geltend gemacht.

Die hiergegen vom Beteiligten zu 1 erhobene Erinnerung hat es mit Beschluss vom 26.1.2018 zurückgewiesen. Die wertabhängige Gebühr sei aus dem Wert des Vermögens ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit oder tatsächliche Verfügbarkeit zu ermitteln; mindernd zu berücksichtigen seien nur die in der Norm ausdrücklich bezeichneten Positionen, nämlich der Freibetrag von 25.000 € und die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswerte. Mittellosigkeit im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften stehe dem Ansatz von Gerichtskosten nicht entgegen. Gemäß Anregung der Beteiligten zu 2, der zuständigen Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse, hat das Amtsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit Beschluss vom 5.4.2018 hat das Landgericht durch die Kammer, auf die der Einzelrichter das Verfahren übertragen hat, die eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Für die Festsetzung der Jahresgebühr sei es nach den Bestimmungen des Kostenverzeichnisses, nämlich der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 sowie Nr. 11101 Abs. 1 KV GNotKG, unerheblich, ob der Betreute über das für die Wertfestsetzung heranzuziehende Vermögen verfügen könne oder ob er aus dem Vermögen ein Einkommen beziehe, das eine Bezahlung der festgesetzten Gebühr ermögliche. Die weitere Beschwerde hat es zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde. Er meint, dass die Beteiligte zu 3 keine Gerichtskosten zu tragen habe, da gemäß Leistungsbescheid die Voraussetzungen für Sozialhilfe vorlägen. Die Beteiligte zu 3 sei mittellos. Als nicht befreite Vorerbin habe sie lediglich einen Anspruch auf Auskehr von Früchten, welche der gebundene Nachlass aber nicht abwerfe. Zudem habe sie aufgrund der Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf etwaige Erträge.

Die Beteiligte zu 2 verweist wegen ihres abweichenden Gesetzesverständnisses auf die der Verwaltungspraxis zugrundeliegenden Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014, dort Nr. 276. Diese besagen unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (RPfleger 1997, 16) und des Landgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 138), dass zum maßgeblichen Reinvermögen in vollem Umfang ererbtes, einer Testamentsvollstreckung unterliegendes Vermögen gehöre, auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft.

Das Landgericht hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angegriffenen Kostenansatzes.

1. Die gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig erhoben. Sie wird gestützt auf die Rüge, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Rechts, weil die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gebührenvorschrift nicht richtig ausgelegt und angewendet worden sei, § 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 546 ZPO.

Der Beteiligte zu 1 hat das Rechtsmittel zwar nicht ausdrücklich für die Kostenschuldnerin - die Betreute - eingelegt, aber offenkundig in fremdem Interesse in Wahrnehmung seines Amtes als Betreuer. Die Einlegung von Rechtsmitteln in der vorliegenden Kostensache gehört zu der ihm übertragenen Aufgabe der Vermögenssorge und ist daher gemäß § 1902 BGB von seiner gesetzlichen Vertretungsmacht gedeckt. Das Rechtsschutzbedürfnis der Betreuten folgt aus deren Interesse an der Abwehr einer Belastung mit Gerichtskosten.

Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat, § 122 Abs. 1 GVG.

2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts. Nach Nr. 11101 Abs. 1 Satz 2 KV GNotKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) ist der Erbanteil der Betroffenen, der im Rahmen eines sog. Behindertentestaments mit einer Nacherbfolge und einer Testamentsvollstreckung beschwert ist, bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Erhebung der Jahresgebühr nicht zu berücksichtigen. Für das während des Kalenderjahrs 2017 durchgeführte Betreuungsverfahren ist keine gerichtliche Gebühr in Rechnung zu stellen.

a) Gemäß Nr. 11101 KV GNotKG ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung (zumindest auch) unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat.

Nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 werden von dem Betroffenen Gebühren nur erhoben, wenn dessen Reinvermögen den Freibetrag von 25.000 € übersteigt, wobei die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswerte nicht mitgerechnet werden. Berechnet wird die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG gemäß Abs. 1 Satz 1 des Gebührentatbestands nach dem Wert des Betroffenenvermögens, soweit es nach diesen Vorgaben den Betrag von 25.000 € übersteigt. Ist Gegenstand der Betreuung allerdings nur ein Teil des Vermögens, so ist gemäß Abs. 1 Satz 2 des Gebührentatbestands höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.

b) Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kommt es somit für die Bemessung des Geschäftswerts zwar nicht darauf an, ob das Vermögen des Betreuten verwertbar oder verfügbar ist, wohl aber darauf, ob sich die Betreuung auf das gesamte Vermögen des Betreuten oder nur auf einen Teil desselben bezieht.

Insoweit unterscheidet sich der Gebührentatbestand der Nr. 11101 KV GNotKG von den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 KostO in der durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002) ergangenen und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.7.1996, 3Z BR 116/96 (RPfleger 1997, 86) zugrunde liegenden Fassung. Nach dem Wortlaut der damals geltenden Bestimmung war der Wert des gerichtlichen Verfahrens in Betreuungssachen stets nach dem gesamten Vermögen des Betroffenen zu bemessen, selbst dann, wenn die Betreuung ausschließlich für Aufgabenkreise ohne vermögensrechtlichen Bezug eingerichtet war. Erst aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2006, 1 BvR 1484/99 (BVerfGE 115, 381) wurde § 92 Abs. 1 KostO durch das Gesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) geändert. Mit den in Abs. 1 neu eingefügten Sätzen 3 und 4 wurde ausdrücklich bestimmt, dass sich der Verfahrenswert nur nach dem Wert eines Vermögensteils richtet, wenn Gegenstand der Betreuung lediglich dieser Teil des Vermögens ist, und dass eine Festgebühr nach näherer Maßgabe zu entrichten ist, wenn vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst ist. Die mit Satz 3 eingeführte Beschränkung des Werts auf höchstens den Teil des Vermögens, der Gegenstand „der Maßnahme“, also der Betreuung, ist, entspricht der nun geltenden Beschränkung gemäß Abs. 1 des in Nr. 11101 KV GNotKG geregelten Gebührentatbestands.

Die Begründung der Entscheidung vom 23.5.2006 (a. a. O.), mit dem die Verfassungswidrigkeit der damaligen Kostenvorschrift festgestellt wurde, stellt darauf ab, dass eine Ausrichtung der Gebühr an der Höhe des Vermögens bei solchen Dauerbetreuungen sachlich gerechtfertigt sei, die ausschließlich oder zumindest auch Vermögensangelegenheiten betreffen. Mit dem Wert des Vermögens steige typischerweise auch der Bearbeitungsaufwand, den das Gericht für die Kontrolle der das Vermögen betreffenden Maßnahmen des Betreuers zu erbringen habe. Überdies steige das Haftungsrisiko des Staats. Dies gelte in Fällen der alleinigen Personensorge nicht.

Die daraufhin mit § 92 Abs. 1 Satz 3 KostO erlassene und in Nr. 11101 Abs. 1 Satz 2 KV GNotKG übernommene Beschränkung des Verfahrenswerts in Fällen der Dauerbetreuung mit unmittelbarem Bezug auf lediglich einen Teil des Betreutenvermögens gründet in dieser Verknüpfung zwischen der Höhe des von der Maßnahme betroffenen Vermögens und dem Bearbeitungsaufwand sowie Haftungsrisiko des Gerichts (vgl. BT-Drs. 16/3038 S. 53). Das Vermögen des Betreuten wird danach nur insoweit bei der Bewertung berücksichtigt, als es Gegenstand der Betreuung ist. Dabei kann sich eine Beschränkung auf einen Teil des Vermögens nicht nur aus einer ausdrücklichen Einschränkung im Bestellungsbeschluss (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2015, 172), sondern auch „aus den Verhältnissen“ und dem Aufgabenkreis ergeben (so auch Korintenberg/Fackelmann GNotKG 20. Aufl. Nr. 11101 KV Rn. 37).

c) Das der Betreuten über ein sog. „Behindertentestament“ als nicht befreiter Vorerbin zugewandte, der Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker unterliegende Vermögen ist bei der Berechnung des Geschäftswerts, aus dem die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG zu erheben ist, nicht zu berücksichtigen, denn dieser Teil des Betreutenvermögens unterliegt nicht der vom Betreuungsgericht zu kontrollierenden Verwaltung des Betreuers, sondern derjenigen des Testamentsvollstreckers.

Dass es für die Bemessung der Jahresgebühr nach allgemeiner und zutreffender Meinung nicht darauf ankommt, ob das vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge erfasste Vermögen verwertbar oder für den Betreuten verfügbar ist, ist für die Entscheidung der hier relevanten Frage nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Betreuung und daher die Kontrollaufgabe des Gerichts und dessen Haftungsrisiko beziehen, irrelevant. Die allein auf diese Gesichtspunkte abstellenden Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. zust. Anm. Weber NZFam 2017, 327; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, 2 Wx 66/09, juris; LG Hannover BeckRS 2016, 114752; LG Köln NJOZ 2015, 757; LG Koblenz, 2 T 174/05, juris; AG Köln BeckRS 2015, 8109) greifen daher zu kurz. Nichts anderes gilt für den teils beschrittenen Weg eines Wertkorrektivs durch Berücksichtigung des Werts der Nacherbenanwartschaft als Passivposten bei der Ermittlung des Reinvermögens (vgl. LG Kempten, 43 T 783/17, juris; LG Augsburg BtPrax 2017, 249 m. zust. Anm. Hofer BtPrax 2017, 232 ff. sowie Rpfleger 2018, 582 ff. und abl. Anm. Bestelmeyer Rpfleger 2018, 173 f.).

Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das Nachlassvermögen wegen der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung im Sinne einer Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) nicht von dem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Betreuer, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird, der gemäß § 2216 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und Einhaltung der vom Erblasser verfügten Verwaltungsanordnungen verpflichtet ist. Gegenstand der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge ist wegen dieser gesetzlichen Zuständigkeit deshalb nicht unmittelbar das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen, sondern lediglich die Ausübung der Kontrollrechte (§ 2218 BGB) und ggfls. die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§ 2217 Abs. 1, § 2219 Abs. 1 BGB). Aus dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung folgt, dass das Vermögen der Betreuten nur hinsichtlich desjenigen Teils Gegenstand der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Betreuung ist, der nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt (vgl. LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18, nicht veröffentlicht; Waldner in Rohs/Wedewer GNotKG Stand 2018 KV Nr. 11101 Rn. 21; Kuchler in BeckOK-Kostenrecht 24. Edition KostO [aK] § 92 Rn. 20; Jürgens/Winterstein Betreuungsrecht 5. Aufl. Kostenverzeichnis Vorbemerkung Rn. 5; hierzu auch Hofer BtPrax 2017, 582/586; ablehnend: Korintenberg/Fackelmann GNotKG 20. Aufl. Vorbemerkung 1.1 Rn. 12). Dementsprechend ist auch die Kontrolltätigkeit des Betreuungsgerichts auf die Prüfung begrenzt, ob der Betreuer seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist und bei festgestellten Beanstandungen die Rechte des Betreuten geltend gemacht hat. Die aufwändige Überprüfung der nachlassbezogenen Verwaltungstätigkeit selbst einschließlich der Belege und der Einzelheiten der periodischen Rechnungslegung, die sich hier nach § 2218 Abs. 2 BGB richtet, obliegt hingegen nicht dem Betreuungsgericht, sondern dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter der Vorerbin oder gegebenenfalls einem Kontrollbetreuer (vgl. Ruby/Schindler Das Behindertentestament 3. Aufl. § 3 Rn. 17, 121 - 136, § 4 Rn. 37 - 39, § 5 Rn. 39 f., Rn. 54 -57).

d) Nachdem das für die Wertberechnung somit maßgebliche Vermögen der Beteiligten zu 3 im Abrechnungszeitraum 2017 den Freibetrag von 25.000 € nicht überschreitet, sind Gebühren nach Nr. 11101 KV GNotKG nicht zu erheben. Weil auch kein anderer Gebührentatbestand einschlägig ist, insbesondere Nr. 11102 KV GNotKG nicht in Betracht kommt, sind der Kostenansatz des Amtsgerichts und die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenbeschwerde ersatzlos aufzuheben.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 81 Abs. 8 GNotKG.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 81 GNotKG.

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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od
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published on 29/12/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München wird zugelassen. Gründe Mit
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Annotations

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.