Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 29. Dez. 2017 - 43 T 783/17

bei uns veröffentlicht am29.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Kempten (Allgäu), 502 XVII 400/15, 28.03.2017

Gericht

Landgericht Kempten (Allgäu)

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München wird zugelassen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Kempten die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts vom 07.02.2017 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Betreuer des Betroffenen mit Schreiben vom 30.03.2017 Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 03.05.2017 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin hat mit Verfügung vom 22.05.2017 erneut Stellung genommen und auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hingewiesen.

Die aufgrund der Zulassung in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses statthafte Beschwerde des Betreuers (§ 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG) ist auch im Übrigen zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht bei der Festsetzung der Jahresgebühr 2017 für die Dauerbetreuung des Betroffenen in Höhe von EUR 200,00 (Mindestgebühr gem. der Anlage 1 zum GNotKG, Nr. 11 101) das Vermögen des Betroffenen und hier insbesondere einen nicht unerheblichen Erbteil berücksichtigt.

Am 15.10.2015 war der Vater des Betroffenen verstorben. Entsprechend dem Testament des Erblassers vom 19.10.2014 wurde der Betroffene Vorerbe zu 1/4 am gesamten Nachlass. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet; die Vorerbschaft ist nicht befreit. Nach dem Inhalt des Testamentes darf jedoch der Vermögensstamm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Betroffenen angegriffen werden.

Nach Mitteilung des Testamentsvollstreckers vom 16.09.2016 sind regelmäßige Leistungen für den Betreuten in Form von regelmäßigen Zahlungen für den Einkauf von Büchern und CDs, den Besuch eines Cafes, Einkäufe von Kleidung oder Computer etc. geplant. Der Anteil des Betroffenen in Höhe von 1/4 des Nachlasses wurde mit EUR 94.066,00 berechnet.

Danach hat das Amtsgericht nach Abzug des Freibetrages von EUR 25.000,00 einen Wert in Höhe von EUR 69.000,00 angesetzt und die Mindestgebühr von EUR 200,00 berechnet.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer nun darauf hin, dass der Betroffene als nicht befreiter Vorerbe angesichts der testamentarischen Regelung nicht in der Lage ist, die geforderte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, sondern ist erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

Allerdings hat das Amtsgericht bei der Berechnung des Vermögens des Betroffenen die Tatsache übersehen, dass es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt.

Im Hinblick auf die Belastung dieses Vermögens mit der Anwartschaft des Nacherben kann daher nur ein Bruchteil als reines Vermögen berücksichtigt werden.

Angesichts der doch relativ hohen Verfügbarkeit des Vermögensstamms (Zinsen sind derzeit kaum zu erwarten) hält die Kammer einen Abschlag in Höhe von 50% für gerechtfertigt. Nachdem der Wert des Erbteils des Betroffenen mit EUR 94.066,00 beziffert wurde, ergibt sich ein Abschlag in Höhe von EUR 47.033,00. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von EUR 25.000,00 verbleibt damit immer noch ein Reinvermögen in Höhe von EUR 22.033,00, das dem Kostenansatz zugrundezulegen war.

Das Amtsgericht hat damit zwar einen höheren Vermögenswert angenommen, jedoch nur die Mindestgebühr in Höhe von EUR 200,00 berechnet, die sich auch bei niedrigerem Wert ergibt.

Danach verbleibt es aber bei dem angefochtenen Kostenansatz und war die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Verfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet § 81 Abs. 8 GNotKG.

Die Zulassung der Beschwerde war veranlasst, da die zur Entscheidung stehende Frage der Berücksichtigung einer nicht befreiten Vorerbschaft von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.